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"Erziehungs"
Drucksache 475/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. Juni 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt
... Eine Befreiung der in Artikel 18 des Abkommens genannten Personen von den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland über Pflichtbeiträge in Bezug auf die Systeme der Sozialen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist keine Regelung im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften, die die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten ausschließt.
Drucksache 328/12
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Sechste Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung
... d) Bei einer Überziehungsmöglichkeit gilt der gesamte Kreditbetrag als in voller Höhe und für die gesamte Laufzeit des Kreditvertrags in Anspruch genommen. Ist die Dauer der Überziehungsmöglichkeit nicht bekannt, so ist bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme auszugehen, dass die Laufzeit des Kreditvertrags drei Monate beträgt.
Drucksache 815/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes
... Der Deutsche Gewerkschaftsbund kritisiert, dass Beamtinnen und Beamten familienbedingte Versorgungslücken über eine Verlängerung ihrer aktiven Dienstzeit kompensieren sollen. Besser sei es, den Betroffenen die Pflege- und Erziehungszeiten bereits im Vorfeld voll anzurechnen und dadurch schon das Entstehen von Versorgungslücken zu vermeiden. Er fordert darüber hinaus, den Anspruch auf Dienstzeitverlängerung generell allen Beamtinnen und Beamten zu gewähren. Nach Auffassung des DGB bleibt auch die Regelung zur Familienpflegezeit für die Beamtinnen und Beamten des Bundes hinter den Erfordernissen und Erwartungen zurück. Insbesondere wendet er sich gegen eine Ausgestaltung (nur) als Ermessensregelung statt als Anspruch und fordert wie der dbb eine Ausweitung der Regelung im Einzelnen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
§ 92a Familienpflegezeit
Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
§ 7 Besoldung bei Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung
Artikel 3 Änderung weiterer Vorschriften
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1a
Zu Absatz 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu § 7
Zu Artikel 3
C. Stellungnahmen der Gewerkschaften im Rahmen des Beteiligungsverfahrens
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2364: Entwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes / Familienpflegezeitgesetz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Drucksache 333/12
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetz es
... Bei Kindern im schulpflichtigen Alter ist deren tatsächlicher Schulbesuch durch Vorlage sämtlicher Zeugnisse nachzuweisen und der Nachweis zu führen, dass die Erziehungsberechtigten die schulische und vorschulische Integration der Kinder unterstützen.
Drucksache 16/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste KOM (2011) 895 endg.
... (15) Das Beschaffungsübereinkommen findet Anwendung auf Aufträge oberhalb bestimmter Schwellenwerte, die in dem Übereinkommen festgelegt und in Sonderziehungsrechten angegeben sind. Die in dieser Richtlinie definierten Schwellenwerte sollten angepasst werden, um zu gewährleisten, dass sie den Euro-Äquivalenten der im Beschaffungsübereinkommen genannten Schwellenwerte entsprechen. Es sollten eine regelmäßige Überprüfung der in Euro ausgedrückten Schwellenwerte und ihre Anpassung - im Wege eines rein mathematischen Verfahrens - an mögliche Kursschwankungen des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht vorgesehen werden. Um die Anzahl der Schwellwerte nicht unnötig zu erhöhen, ist es zudem angezeigt, unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Union auch künftig dieselben Schwellenwerte auf alle Vergabestellen anzuwenden, unabhängig davon, in welchem Sektor sie tätig sind.
Drucksache 231/12
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Prüfungsordnung für Fahrlehrer
... 3. ein Mitglied mit abgeschlossenem Studium der Erziehungswissenschaft an einer Hochschule und mit der Fahrerlaubnis der Klasse BE und 4. ein Fahrlehrer mit der Fahrlehrerlaubnis der von dem Bewerber beantragten Klasse, der fünf Jahre lang Fahrschüler ausgebildet hat; bei der Prüfung von Bewerbern für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE genügt eine ausreichende Praxis in der Ausbildung der Klasse DE.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten und Einnahmen der öffentlichen Haushalte
E. Erfüllungsaufwand
F. Sonstige Kosten
Verordnung
Prüfungsordnung für Fahrlehrer
I. Abschnitt Prüfungsausschüsse
§ 1 Errichtung
§ 2 Zusammensetzung
§ 3 Berufung der Mitglieder
§ 4 Ausgeschlossene Personen, Befangenheit
§ 5 Verschwiegenheit
§ 6 Örtliche Zuständigkeit
§ 7 Beschlussfähigkeit und Abstimmung
II. Abschnitt Durchführung der Fahrlehrerprüfung
§ 8 Zulassung zur Fahrlehrerprüfung (§ 4 des Fahrlehrergesetzes)
§ 9 Prüfungstermine
§ 10 Rücktritt
§ 11 Ordnungsverstöße
§ 12 Nichtöffentlichkeit
§ 13 Gegenstand der Prüfungen und Lehrproben
§ 14 Gliederung der Prüfungen und Lehrproben
§ 15 Fahrpraktische Prüfung
§ 16 Fachkundeprüfung
§ 17 Lehrprobe im theoretischen Unterricht
§ 18 Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht
§ 19 Bewertung
§ 20 Entscheidung über die Prüfungen und Lehrproben
§ 21 Bekanntgabe der Entscheidung
§ 22 Niederschrift
§ 23 Nicht bestandene Prüfung
§ 24 Wiederholungen der Prüfungen und Lehrproben
§ 25 Erneute Fahrlehrerprüfung
§ 26 Prüfungsunterlagen
III. Abschnitt Ausnahmebestimmungen
§ 27 Ausnahmen
IV. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
I. Allgemeines
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
Weitere Kosten
Gleichstellungspolitische Belange
3 Nachhaltigkeit
II. Einzelbestimmungen
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2048: Prüfungsordnung für Fahrlehrer
Drucksache 550/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates - Zinsbegrenzung für Überziehungskredite - Antrag der Länder Baden-Württemberg und Bremen, Hamburg, Sachsen-Anhalt -
Entschließung des Bundesrates - Zinsbegrenzung für Überziehungskredite - Antrag der Länder Baden-Württemberg und Bremen, Hamburg, Sachsen-Anhalt -
Drucksache 350/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten
... Die vornehmlich durch kriminalpolitische Erwägungen veranlasste Erhöhung des Höchstmaßes der Jugendstrafe ist überflüssig. Bereits nach den Ausführungen zu dem Gesetzentwurf dürfte sich der Anwendungsbereich auf eine verschwindend geringe Anzahl von Fällen beschränken. Der sensible Bereich des Jugendstrafrechts eignet sich nicht, um gesellschaftliche Forderungen, die im Widerspruch zum Primat des Erziehungsgedankens stehen, mittels generalpräventiver Signalwirkungen zu befriedigen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 8 Absatz 2 Satz 2 JGG , Nummer 2 § 16a JGG ,
2. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 105 Absatz 3 Satz 2 JGG , Artikel 2 Absatz 1 Inkrafttreten
Drucksache 230/12
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Fahrlehrer-Ausbildungsordnung
... 2. von einem Erziehungswissenschaftler (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz)
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten und Einnahmen der öffentlichen Haushalte
E. Erfüllungsaufwand
F. Sonstige Kosten
Verordnung
Fahrlehrer -Ausbildungsordnung
3 Inhaltsübersicht
Anlage n
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Rahmenplan für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten
§ 1 Ort der Ausbildung
§ 2 Fahrlehrerausbildungsstätte
§ 3 Ausbildungsfahrschule
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Rahmenplan für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten
3 Übersicht
4 Verkehrsverhalten
4 Recht
4 Technik
4 Umweltschutz
4 Fahren
Begründung
I. Allgemeines
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3 Erfüllungsaufwand
Weitere Kosten
Gleichstellungspolitische Belange
3 Nachhaltigkeit
II. Einzelbestimmungen
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr.2046: Fahrlehrer-Ausbildungsordnung
Drucksache 310/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts
... Die in diesem Untertitel genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Ablieferung des Gutes oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.
Drucksache 725/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Neue Denkansätze für die Bildung - bessere sozioökonomische Ergebnisse durch Investitionen in Qualifikationen - COM(2012) 669 final
... 14. Angesichts der Ausrichtung der Mitteilung auf den Beitrag von Bildung für Wachstum und Beschäftigung bekräftigt der Bundesrat seine kritische Haltung gegenüber dieser einseitigen Auffassung, die dem in Deutschland geltenden ganzheitlichen Bildungsanspruch nicht gerecht wird. Der Bundesrat weist zum wiederholten Male darauf hin, dass Bildung der Entfaltung der Gesamtpersönlichkeit, der Erziehung zur Verantwortung und der Wertevermittlung und -reflexion dient. Eine Verkürzung auf reine Nützlichkeitsaspekte ist für den Arbeitsmarkt, auch im Interesse der Zielsetzungen der vorliegenden Mitteilung, nicht zielführend. Auch die frühe Bildungsphase darf nicht darauf reduziert werden, frühes Schulversagen und dessen negative Folgen zu vermeiden, sondern hat vielmehr das Kind, seine individuelle Entwicklung und seine Bedürfnisse sowie die frühe Stärkung seiner Kompetenzen im Blick.
Drucksache 242/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäische Strategie für ein besseres Internet für Kinder - COM(2012) 196 final
... Wie der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 28. November 2011 über den Schutz der Kinder in der digitalen Welt hervorgehoben hat, ist eine Kombination verschiedener Maßnahmen erforderlich, um ein besseres Internet für Kinder zu schaffen. Dazu werden derzeit auf nationaler, europäischer oder sektoraler Ebene Maßnahmen ausgearbeitet. Diese müssen in einer EU-weiten Strategie zusammengeführt werden, die grundlegende Anforderungen vorgibt und eine Fragmentierung verhindert. Regulierungsmaßnahmen werden nicht ausgeschlossen, sollten aber soweit wie möglich zugunsten einer anpassungsfähigeren Selbstregulierung sowie von Erziehungs- und Befähigungsmaßnahmen vermieden werden.
1. Warum brauchen wir jetzt eine Europäische Strategie?
1.1. Neue Chancen für Kinder und neue Geschäftsmöglichkeiten
1.2. Gegenwärtige Lücken und Probleme
1.2.1. Marktfragmentierung
1.2.2. Marktversagen bei der europaweiten Gewährleistung von Schutzmaßnahmen und hochwertigen Inhalten
1.2.3. Risikomanagement zur Stärkung des Vertrauens in Dienste und Inhalte
1.2.4. Mangelnde Kenntnisse
2. Ein neues ÖKO-System: eine Europäische Strategie für ein Besseres Internet für Kinder
2.1. Hochwertige Online-Inhalte für Kinder und Jugendliche
2.1.1. Förderung der Produktion kreativer und edukativer Online-Inhalte für Kinder
2.1.2. Förderung positiver Online-Erfahrungen für jüngere Kinder
2.2. Verstärkte Sensibilisierung und Befähigung
2.2.1. Digitale Fähigkeiten und Medienkompetenz 34 sowie Unterrichtung der Online-Sicherheit in Schulen
2.2.2. Ausweitung der Sensibilisierung und Mitwirkung der Jugend
2.2.3. Einfache und belastbare Meldemöglichkeiten für Benutzer
2.3. Schaffung eines sicheren Online-Umfelds für Kinder
2.3.1. Altersgerechte Datenschutzeinstellungen
2.3.2. Ausweitung der elterlichen Kontrollmöglichkeiten
2.3.3. Breitere Nutzung von Alterseinstufungs- und Inhaltsklassifizierungssystemen
2.3.4. Online-Werbung und übermäßige Online-Ausgaben
2.4. Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern
2.4.1. Schnellere und systematische Identifizierung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch, das über verschiedene Online-Kanäle verbreitet wird, Meldung und Entfernung solchen Materials
2.4.2. Zusammenarbeit mit internationalen Partnern bei der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern
3. Schlussfolgerungen
Drucksache 229/12
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... 3. die Fahrlehrerlaubnis aller Klassen (ausgenommen Klasse DE) besitzen und 4. entweder drei Jahre lang Inhaber der Fahrschulerlaubnis, verantwortlicher Leiter einer Fahrschule oder hauptberufliche Lehrkraft einer Fahrlehrerausbildungsstätte gewesen sein oder ein Studium, das ausreichende Kenntnisse des Maschinenbaus vermittelt, an einer Hochschule abgeschlossen haben, oder die Befähigung zum Richteramt besitzen oder ein Studium der Erziehungswissenschaften an einer Hochschule abgeschlossen haben. Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Tätigkeit eines verantwortlichen Leiters einer Fahrlehrerausbildungsstätte als unzuverlässig erscheinen lassen.
Drucksache 725/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Neue Denkansätze für die Bildung - bessere sozioökonomische Ergebnisse durch Investitionen in Qualifikationen - COM(2012) 669 final
... 16. Angesichts der Ausrichtung der Mitteilung auf den Beitrag von Bildung für Wachstum und Beschäftigung bekräftigt der Bundesrat seine kritische Haltung gegenüber dieser einseitigen Auffassung, die dem in Deutschland geltenden ganzheitlichen Bildungsanspruch nicht gerecht wird. Der Bundesrat weist zum wiederholten Male darauf hin, dass Bildung der Entfaltung der Gesamtpersönlichkeit, der Erziehung zur Verantwortung und der Wertevermittlung und -reflexion dient. Eine Verkürzung auf reine Nützlichkeitsaspekte ist für den Arbeitsmarkt, auch im Interesse der Zielsetzungen der vorliegenden Mitteilung, nicht zielführend.
Drucksache 468/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts
... Wichtig für die Begründung inländischer Anrechte ist in diesem Zusammenhang, dass Eheleute während der Ehezeit auch ohne Erwerbsarbeit Anrechte bei einem inländischen Versorgungsträger erwerben können, z.B. durch Ausbildungs- oder Kindererziehungszeiten.
Drucksache 466/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die weitere Bereinigung von Übergangsrecht aus dem Einigungsvertrag
... Bundeserziehungsgeldgesetz
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Nichtanwendung von Maßgaben des Einigungsvertrages
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 83
Artikel 3 Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
Artikel 4 Änderung des Chemikaliengesetzes
Artikel 5 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Gesetzesvorhabens
1. Anlass
2. Ziel
II. Gegenstand, Methode und Wirkung der Rechtsbereinigung
1. Gegenstand
2. Methode
3. Wirkung
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu 1. - Kapitel II, Sachgebiet B: Verwaltung, Abschnitt III Nummer 2 Personenstandsgesetz
Zu 2. - Kapitel III
Zu 3. - Kapitel IV, Sachgebiet B: Haushalts- und Finanzwesen, Abschnitt III
Zu 4. - Kapitel V
Zu 5. - Kapitel VI, Sachgebiet A: Bodennutzung und Tierhaltung, Veterinärwesen, Abschnitt III
Zu 6. Kapitel VIII
Zu 7. - Kapitel X
Zu 8. - Kapitel XI
Zu 9. - Kapitel XII, Sachgebiet E: Chemikalienrecht, Abschnitt III Nummer 1 Chemikaliengesetz
Zu 10. - Kapitel XIII
Zu 11. - Kapitel XVI
Zu 12. - Kapitel XVII
Zu 13. - Kapitel XIX
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2018: Gesetz über die weitere Bereinigung von Übergangsrecht aus dem Einigungsvertrag
Drucksache 439/12
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu der Vereinbarung vom 25. Mai 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Universität der Vereinten Nationen über das Vizerektorat der Universität der Vereinten Nationen in Europa und das Institut für Umwelt und menschliche Sicherheit der Universität der Vereinten Nationen
... Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zum UNV-Abkommen kann die Bundesregierung bei dem Erlass von Rechtsverordnungen nach dieser Vorschrift bestimmen, in welchem Umfang Artikel 3 des UNV-Vertragsgesetzes, der das Beitrittsrecht von UNV-Bediensteten zur deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nach Beendigung ihrer Beschäftigung bei den Vereinten Nationen und die Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten betrifft, auf das neue Sitzabkommen anzuwenden ist.
Drucksache 509/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2013 (Beitragssatzgesetz 2013)
... Der Bund als Beitragszahler wird zudem durch die Absenkung des Beitragssatzes bei den Beiträgen des Bundes für Kindererziehungszeiten (§ 177 des
Drucksache 464/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr
... . Sie beträgt 4 694 Sonderziehungsrechte - ein Betrag, der etwa 5 000 Euro entspricht. Zudem liegt bei 5 000 Euro die Streitwertgrenze für die Zuständigkeit der Amtsgerichte in einem gerichtlichen Verfahren (§§ 23 Nummer 1, 71 Absatz 1 des
Drucksache 681/12
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien 2008 (Einkommensteuer- Änderungsrichtlinien 2012 - EStÄR 2012)
... gezahlt worden sind. 2Dem betreuenden Elternteil ist auf Antrag der dem anderen Elternteil, in dessen Wohnung das minderjährige Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf zu übertragen. 3Die Übertragung scheidet aus, wenn der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, der Übertragung widerspricht, weil er Kinderbetreuungskosten trägt (z.B., weil er als bar-unterhaltsverpflichteter Elternteil ganz oder teilweise für einen sich aus Kindergartenbeiträgen ergebenden Mehrbedarf des Kindes aufkommt) oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut (z.B., wenn eine außergerichtliche Vereinbarung über einen regelmäßigen Umgang an Wochenenden und in den Ferien vorliegt). 4Die Voraussetzungen für die Übertragung sind monatsweise zu prüfen."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Entwurf
Artikel 1 Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 (EStÄR 2012)
Artikel 2 Anwendung der Einkommensteuer-Richtlinien 2005
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2172: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien 2008
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats vom 19. Oktober 2012 zum Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinie 2008 (Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 - EStÄR 2012)
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.