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101 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Erziehungsberatung"


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Drucksache 550/07

... Zu den möglichen individuellen Hilfen zur Erziehung gehören ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfen wie zum Beispiel Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistandschaft, sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege und Heimerziehung sowie intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 550/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Gegenstand der Gesetzesänderung

II. Änderungsbedarf

1. Derzeitige Rechtslage

a. Verfassungsrechtliche Ausgangssituation

b. Recht der Kinder- und Jugendhilfe

c. Familiengerichtliche Maßnahmen

2. Mängel des geltenden Rechts und Probleme der Rechtspraxis

3. Ergebnisse der Arbeitsgruppe

III. Grundzüge des Entwurfs

1. Abbau von Tatbestandshürden in § 1666 BGB

2. Konkretisierung der Rechtsfolgen des § 1666 BGB

3. Überprüfung nach Absehen von gerichtlichen Maßnahmen

4. Erörterung der Kindeswohlgefährdung

5. Vorrang- und Beschleunigungsgebot

6. Konkretisierung der Voraussetzungen einer geschlossenen Unterbringung

IV. Haltung der Landesjustizverwaltungen sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände

V. Gesetzgebungszuständigkeit

VI. Prinzip des Gender Mainstreaming / Recht der Europäischen Union

VII. Finanzielle Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Buchstabe b

Zu Nummer 2

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 50e

Zu § 50f

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls


 
 
 


Drucksache 56/06 (Beschluss)

... Der Bundesrat stellt darüber hinaus fest, dass viele Risikofamilien bisher mit den herkömmlichen Angeboten der sozialen Dienste in den Jugendämtern, der Erziehungsberatung und der Familienbildung nicht im gewünschten Umfang erreicht werden konnten. Deshalb müssen Strategien entwickelt werden, um mit den vorhandenen Strukturen der Familien- und Gesundheitshilfe eine Unterstützung dieser Familien früher, verlässlicher und abgestimmter unmittelbar an ihrem Lebensmittelpunkt zu verankern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 56/06 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates für eine höhere Verbindlichkeit der Früherkennungsuntersuchungen im Sinne des Kindeswohls

3 Vorbemerkung

I. Der Bundesrat stellt fest

II. Der Bundesrat fordert

III. Maßnahmen der Länder


 
 
 


Drucksache 296/06

... In den übrigen Fällen kämen auch Sachverständige anderer Fachrichtungen in Betracht. Dies können grundsätzlich auch Schulpsychologen oder Mitarbeiter von Erziehungsberatungsstellen sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 296/06




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeines

I. Das Instrumentarium des Entwurfs

II. Vermutung einer Kindeswohlgefährdung im Falle schwerer wiederholter Delinquenz oder Suchtmittelabhängigkeit

III. Begutachtung bei freiheitsentziehender Unterbringung gemäß § 1631b BGB

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

§ 1666
Abs. 5 BGB

§ 1666
Abs. 6 BGB

§ 1666
Abs. 7 BGB

Zu Artikel 2


Ergänzende Texte:

§ 1666
BGB

§ 1631
BGB

§ 45
JGG

§ 47
JGG


 
 
 


Drucksache 56/1/06

... Der Bundesrat stellt darüber hinaus fest, dass viele Risikofamilien bisher mit den herkömmlichen Angeboten der sozialen Dienste in den Jugendämtern, der Erziehungsberatung und der Familienbildung nicht im gewünschten Umfang erreicht werden konnten. Deshalb müssen Strategien entwickelt werden, um mit den vorhandenen Strukturen der Familien- und Gesundheitshilfe eine Unterstützung dieser Familien früher, verlässlicher und abgestimmter unmittelbar an ihrem Lebensmittelpunkt zu verankern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 56/1/06




2 Vorbemerkung:

I. Der Bundesrat stellt fest:

II. Der Bundesrat fordert:

III. Maßnahmen der Länder


 
 
 


Drucksache 864/06

... , in erster Linie Erziehungsberatung und aufsuchende Hilfen, wie z.B. die sozialpädagogische Familienhilfe. Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bekannt, so enthält § 8a SGB VIII, der bei der Novellierung des SGB VIII durch das am 1. Oktober 2005 in Kraft getretene Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz aufgenommen wurde, klare Verfahrensvorgaben für das Jugendamt zur Umsetzung seines aus dem staatlichen Wächteramt abgeleiteten Schutzauftrags. Es ist danach verpflichtet, die Gefährdung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen und die geeigneten und notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung einzuleiten. Das Jugendamt selbst ist grundsätzlich nicht befugt, solche Maßnahmen gegen den Willen der Eltern zu ergreifen. Sind die Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken oder die notwendigen Hilfen zur Abwendung der Gefährdung in Anspruch zu nehmen, muss das Jugendamt das Familiengericht anrufen (§ 8a Abs. 3 SGB VIII). Die sorgerechtliche Entscheidung des Familiengerichts (§ 1666



Drucksache 444/05

... (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 444/05




Gesetz

3 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

§ 90
Pauschalierte Kostenbeteiligung.

§ 8a
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

§ 18
Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts.

§ 36a
Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung

§ 42
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

§ 43
Erlaubnis zur Kindertagespflege

§ 44
Erlaubnis zur Vollzeitpflege.

§ 72a
Persönliche Eignung

§ 90
Pauschalierte Kostenbeteiligung

Zweiter Abschnitt

§ 91
Anwendungsbereich

§ 92
Ausgestaltung der Heranziehung

§ 93
Berechnung des Einkommens

§ 94
Umfang der Heranziehung

§ 97b
Übergangsregelung

§ 97c
Erhebung von Gebühren und Auslagen

Artikel 2
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 712/04 (Beschluss)

... 5. der Erziehungsberatung nach § 28,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 712/04 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage

Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch

a Änderung des Artikels 1

b Änderung des Artikels 4

Artikel 3
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -

Artikel 4
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

Artikel 5
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -

Artikel 6
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummern 5 bis 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 42

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6


 
 
 


Drucksache 712/04

... 5. der Erziehungsberatung nach § 28,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 712/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkung auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

3 Inhaltsübersicht:

Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder - und Jugendhilfe -

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. In § 2 Abs. 2 wird Nr. 5 gestrichen, Nr. 6 wird Nr. 5.“

3. § 5 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

4. § 10 wird wie folgt geändert:

5. Die Überschrift Vierter Abschnitt vor § 27 erhält folgende Fassung: Hilfe zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige“

6. In § 27 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

7. Die Überschrift - Zweiter Unterabschnitt: Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche - wird gestrichen.

8. § 35 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

9. § 35a wird gestrichen.

10. Die Überschrift Dritter Unterabschnitt: Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche - wird gestrichen.

11. § 36 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

12. § 36 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

13. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

14. § 37 wird wie folgt geändert:

15. § 39 wird wie folgt geändert:

16. In § 40 Satz 1 erster Halbsatz

17. § 41 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

18. In § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

19. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:

§ 50a
Schutzauftrag des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung

20. Nach § 65 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

4 21.

22. In § 78a Abs. 1 wird Nr. 5 gestrichen; Nr. 6, 7 werden zu Nr. 5, 6.

23. Nach § 80 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

24. § 85 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

25. Dem § 85 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

26. § 86 wird wie folgt gefasst:

27. In § 86a Abs. 4 Satz 1

28. In § 86b Abs. 3 werden die Worte §§ 27 bis 35 a“ ersetzt durch §§ 27 bis 35“.

29. § 89a wird aufgehoben.

30. In § 89e Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

31. Die Überschrift zum Achten Kapitel wird wie folgt gefasst:

32. § 90 wird wie folgt geändert:

3. die bisherige Nr. 3 wird Nr. 7, sie erhält folgende Fassung:

4. § 90 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

33. In § 91 Abs. 1 wird Nr. 5 gestrichen; Nr. 6, 7 werden zu Nr. 5, 6.

34. §§ 91, 92 werden wie folgt geändert:

35. §§ 93 ff werden wie folgt gefasst:

§ 93
Heranziehung des jungen Menschen

36. Nach § 93 wird folgender § 93a eingefügt:

§ 93a
Heranziehung des Ehegatten und des Lebenspartners

37. § 94 wird wie folgt gefasst:

§ 94
Heranziehung der Eltern

38. § 96 wird gestrichen.

39. Nach § 97a Abs. 1 Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

40. § 97a wird wie folgt geändert:

41. Nach § 97a wird folgende Vorschrift eingefügt:

§ 97b
Übergangsregelung

42. Nach § 97b wird folgender § 97c eingefügt:

§ 97c
SGB VIII Erhebung von Gebühren und Auslagen

43. In § 98 Nr. 1 wird Buchstabe c gestrichen.

44. § 99 wird wie folgt geändert:

45. In § 101 Abs. 1 werden die Worte die Erhebungen nach Abs. 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche betreffen, beginnend 2002“ gestrichen.“

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. In § 9 Abs. 2 Satz 3 wird vor dem Wort Mehrkosten“ das Wort unverhältnismäßigen“ gestrichen.

3. § 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

4. § 28 wird wie folgt geändert:

5. In § 29 Abs. 1 S. 5 werden die Worte nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet“ ersetzt durch die Worte: nicht zur Übernahme der Aufwendungen verpflichtet“.

6. § 40 wird aufgehoben.

7. § 75 Abs. 2 SGB XII wird wie folgt gefasst:

8. § 77 Abs. 2 S. 4 SGB XII wird wie folgt gefasst:

9. In § 82 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:

10. Der erste Abschnitt des Zwölften Kapitels §§ 97 bis 99 wird aufgehoben.

11. § 102 wird wie folgt gefasst:

§ 102
Kostenersatz durch Erben

Artikel 3
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -

Artikel 4
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

1. An § 64 wird folgender Absatz 3 angefügt:

2. § 67a wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummern 5 bis 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummern 14 bis 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummern 27 bis 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummern 34 bis 41

Zu Nummer 42

Zu Nummern 43 bis 45

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6


 
 
 


Drucksache 586/04

... Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 586/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkunqen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes

Artikel 4
Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 314/17 PDF-Dokument



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