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0136/07B
0128/1/07
0930/07B
0800/2/07
0800/07
0574/07
0938/07B
0220/07B
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0223/07B
0354/07
0535/07
0221/07
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0865/1/07
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0476/1/07
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0244/1/07
0150/07B
0244/07B
0370/07
0535/07B
0150/07
0661/07
0865/07B
0535/1/07
0508/1/07
0123/07B
0796/07B
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0282/07
0722/07
0536/07
0001/1/07
0930/07
0555/07
0198/07
0331/06
0833/06B
0152/06
0154/06
0659/06
0577/06
0555/06
0330/06
0153/1/06
0552/06B
0329/06
0678/1/06
0779/06
0329/2/06
0429/06
0556/06
0159/06
0651/06
0206/06
0119/1/06
0707/06B
0072/06
0142/2/06
0359/06
0886/1/06
0889/06
0154/1/06
0153/06B
0094/06
0847/1/06
0558/06B
0833/1/06
0089/1/06
0626/06
0542/1/06
0678/06
0029/06
0156/06
0538/1/06
0542/06B
0872/06
0779/1/06
0552/1/06
0351/1/06
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0119/06
0558/1/06
0668/06
0282/06
0094/1/06
0680/06
0532/06B
0739/06
0257/06
0756/06B
0178/06
0070/06B
0577/06B
0154/06B
0623/06
0119/06B
0359/1/06
0053/06B
0868/06B
0707/1/06
0756/1/06
0542/2/06
0070/1/06
0398/06B
0094/06B
0552/06
0329/06B
0644/06
0751/1/06
0398/1/06
0153/06
0052/06
0678/06B
0358/06
0089/06B
0886/06B
0053/1/06
0329/1/06
0351/06B
0518/1/05
0194/1/05
0153/05B
0592/1/05
0037/1/05
0626/05
0093/05
0355/05
0764/1/05
0445/05B
0105/05
0790/05
0592/05B
0001/05B
0518/2/05
0942/1/05
0103/05
0286/1/05
0819/05
0479/05B
0544/1/05
0153/05
0052/1/05
0193/1/05
0591/3/05
0331/1/05
0194/05B
0818/05
0286/05B
0479/2/05
0550/05B
0519/1/05
0518/05B
0001/1/05
0078/05B
0103/05B
0037/05B
0195/05
0819/05B
0705/05B
0519/05B
0054/05
0015/05
0332/05
0363/05B
0041/1/05
0819/1/05
0479/1/05
0683/05
0092/05
0924/05
0097/05
0193/05B
0764/05B
0671/05
0363/1/05
0622/05
0394/05
0390/05
0705/1/05
0041/05B
0362/05
0942/05B
0550/05
0052/05B
0078/1/05
0330/05
0445/1/05
0331/05B
0237/05
0269/04
0173/04B
0994/04
0408/04B
0681/04
0919/04
0798/04
0710/04B
0487/04B
0610/04
0408/1/04
0850/1/04
0985/04B
0850/04B
0304/04B
0482/04
0875/04
0645/04
0681/04B
0438/04B
0734/04
0681/1/04
0128/04B
0438/1/04
0691/04B
0985/1/04
0487/1/04
0709/04
0613/04
0441/04
0888/04
0560/03
0401/03
0401/03B
0155/03B
0325/03B
0663/03B
Drucksache 497/18

... Es bestehen keine direkten oder indirekten Bezüge zu europarechtlichen Regelungen.



Drucksache 225/18

... Darüber hinaus entspricht die Aufnahme des Merkmals der sexuellen und geschlechtlichen Identität in Art.3 Abs.3 S.1 GG der europarechtlichen Wertung. So enthalten etwa Art.21 Abs.1 EU-Grundrechtscharta, Art.19 AEUV sowie Art.1 der Richtlinie zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2000/78/EG) ein ausdrückliches Verbot von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie der sexuellen Ausrichtung.



Drucksache 575/18

... Der europarechtlich nach der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 575/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 358/18

... 4. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, eine entsprechende - im Hinblick auf die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) europarechtskon-form ausgestaltete - Gesetzesänderung auf den Weg zu bringen.



Drucksache 179/1/18

... b) Deshalb erscheint es aus Sicht des Bundesrates erwägenswert, die Missbrauchskontrolle durch eine klare, wirkungsvolle und europarechtlich unbedenkliche Regelung zu ersetzen, wonach der Zuzugsmitgliedstaat verpflichtet ist, einen realwirtschaftlichen Bezug zum Zuzugsmitgliedstaat zu verlangen und die Verlegung nur des Satzungssitzes als Anknüpfung für eine seinem Recht unterliegende Gesellschaft nicht zu akzeptieren.



Drucksache 94/18 (Beschluss)

... - Die neue Steuer sollte nicht zu wirtschaftlichen Doppelbesteuerungen führen. Es ist aus finanzverfassungsrechtlicher und europarechtlicher Sicht zu prüfen, ob im Rahmen der von der Kommission vorgeschlagenen Steuerart eine ertragsteuerliche Vorbelastung berücksichtigt werden kann. Dabei sollte die weltweit bereits erbrachte Ertragsteuer eines Unternehmens Berücksichtigung finden. Die Digitalsteuer darf nicht als einseitige Maßnahme Europas verstanden werden, die Gegenmaßnahmen anderer Staaten nach sich zieht. 8. Die Einführung einer Zwischenlösung bedarf ebenfalls der eingehenden inhaltlichen und rechtlichen Prüfung auf nationaler und europäischer Ebene, insbesondere auch im Hinblick auf die Konsequenzen der jüngsten US-Steuerreform. Es muss sichergestellt werden, dass



Drucksache 562/1/18

... 4. Die im Planungsbeschleunigungsgesetz vorgesehenen Maßnahmen wie Ermöglichung vorzeitigen Maßnahmenbeginns, Verzicht auf den Erörterungstermin, Klagebegründungsfrist, Zusammenlegung von Anhörung und Planfeststellung beim Eisenbahnbundesamt sind als ein erster Schritt positiv zu werten. Allerdings müssen darüber hinaus dringend die Grundprobleme für lange Verfahrensdauern, die auf der Ebene des Völker- und Europarechts liegen, angegangen werden. Daher sind weitere Anstrengungen notwendig, die über das Gesetz hinausreichen. Insbesondere sollte sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für eine Evaluierung der verschiedenen Umwelt-Richtlinien wie die UVP-Richtlinie, die



Drucksache 199/1/18

... in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas europarechtlich nicht erforderlich, da es keine BVT-assoziierten Emissionswerte gibt, und geht über eine Eins-zu-eins-Umsetzung von EU-Recht hinaus. Um deutsche Raffinerien im Wettbewerb mit Raffinerien in anderen EU-Mitgliedstaaten nicht zu benachteiligen, ist auf diese Verschärfung zu verzichten. Die bestehenden Grenzwerte sollen beibehalten werden.



Drucksache 367/1/18

... Mit dem Gesetzentwurf sollen europarechtliche Vorgaben zur Einführung eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse umgesetzt werden. Ziel ist die Bekämpfung des Tabakschmuggels. Die vorgesehenen Regelungen führen dazu, dass für die Überwachung des Rückverfolgbarkeitssystems (insbesondere hinsichtlich Vorhandensein und Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen) die Marktüberwachungsbehörden, also die Tabaküberwachungsbehör-den, zuständig sind (§ 27 Absatz 1 Satz 1 TabakerzG). Dies ist nicht sachgerecht, denn es handelt sich um keine Aufgaben des gesundheitlichen Verbraucherschutzes. Das Rückverfolgbarkeitssystem dient der Unterbindung des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen und soll Steuerbetrug aufdecken. Die Aufsicht über den Handel mit Tabakerzeugnissen obliegt nach § 33 Absatz 1 des



Drucksache 94/1/18

... - Die neue Steuer sollte nicht zu wirtschaftlichen Doppelbesteuerungen führen. Es ist aus finanzverfassungsrechtlicher und europarechtlicher Sicht zu prüfen, ob im Rahmen der von der Kommission vorgeschlagenen Steuerart eine ertragsteuerliche Vorbelastung berücksichtigt werden kann. Dabei sollte die weltweit bereits erbrachte Ertragsteuer eines Unternehmens Berücksichtigung finden. Die Digitalsteuer darf nicht als einseitige Maßnahme Europas verstanden werden, die Gegenmaßnahmen anderer Staaten nach sich zieht. 10. Die Einführung einer Zwischenlösung bedarf ebenfalls der eingehenden inhaltlichen und rechtlichen Prüfung auf nationaler und europäischer Ebene, insbesondere auch im Hinblick auf die Konsequenzen der jüngsten US-Steuerreform. Es muss sichergestellt werden, dass



Drucksache 408/18 (Beschluss)

... Europarechtliche Bedenken gegen die Verbotsregelung bestehen ebenfalls nicht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteilen vom 1. Juli 2014 (vgl. Beschwerde-Nr. 43835/11) und vom 11. Juli 2017 (vgl. Beschwerde-Nr. 37798/13 und 4619/12) sogar Verbote der Gesichtsverhüllung im gesamten öffentlichen Raum bestätigt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 408/18 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der Gesichtsverhüllung während der Gerichtsverhandlung

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Hintergrund und Problem

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 387/1/18

... Die Teilnahme am Emissionshandel ist für die betroffene Wirtschaft mit nicht unerheblichen Bürokratiekosten verbunden. Diese Kosten sind zum Teil unabhängig von der Anlagengröße. Dies bedeutet, dass kleinere Anlagen überproportional belastet werden. Die sich ergebenden Entlastungsmöglichkeiten für die Betreiber von kleinen und kleinsten Anlagen sollten deshalb weitestmög-lich entsprechend dem durch die Richtlinie gegebenen und zum Teil für Kleinstanlagen neugeschaffenen europarechtlichen Rahmen ausgenutzt werden. Dies auch, um Wettbewerbsnachteile gegenüber Mitbewerbern aus dem EU-Ausland zu verhindern.



Drucksache 312/1/17

... Der Gesetzgeber selbst hat bisher allerdings keine eigenen Kriterien für die öffentliche Wiedergabe von in Kabelnetzwerke durchgeleitete Rundfunksendungen getroffen. Das Europarecht enthält insoweit für die Sendeunternehmen und die Filmhersteller keine Vorgaben. Für die Urheber schreibt Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 312/1/17




Zum Gesetzentwurf allgemein

10. Zum Gesetzentwurf allgemein

11. Zum Gesetzentwurf allgemein

12. Zum Gesetzentwurf allgemein

13. Zum Gesetzentwurf allgemein

14. Zum Gesetzentwurf insgesamt

15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 23 Satz 3 UrhG

16. Zu Artikel 1 Nummer 12 bis 14 §§ 54 bis 54c UrhG , Nummer 17 §§ 60g, 60h UrhG

17. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b - neu - § 54c Absatz 1 Satz 2 - neu - UrhG

18. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 58 Absatz 1 UrhG

19. Zu Artikel 1 Nummer 17 §§ 60a, 60b UrhG

20. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 und 2, § 60e Absatz 4 und 5 UrhG

21. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 UrhG

22. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1 UrhG

23. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2, § 60c Absatz 3 UrhG

24. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2 UrhG

25. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 3 Nummer 2 UrhG

26. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 3 Nummer 2 UrhG

27. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG

28. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG

29. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 1 UrhG

30. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 2 UrhG

32. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 UrhG

33. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2 UrhG

34. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 UrhG

35. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 1 UrhG

36. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60g Absatz 2 UrhG

37. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60h Absatz 2 Nummer 3 - neu - UrhG


 
 
 


Drucksache 315/1/17

... - Der Gesetzentwurf ist in wichtigen Teilen durch unbestimmte und offene Formulierungen und Rechtsbegriffe gekennzeichnet. Unklarheiten und Bedenken bestehen weitergehend im Hinblick auf mögliche Konflikte und Überschneidungen mit dem Medienrecht bzw. der Medienaufsicht der Länder, dem Umfang der Beschränkungseffekte für Informations-und Meinungsfreiheit bzw. der verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Kompatibilität. - Der Bundesrat weist darauf hin, dass durch die sehr weite Definition des Begriffes "soziale Netzwerke" im Gesetzentwurf sowie die allgemein formulierte Anwendungsschranke von zwei Millionen Nutzern und Nutzerinnen eine quantitativ und qualitativ erheblich höhere Zahl von Anbieten, wie z.B. auch Fachportale, Online-Spiele oder Messenger-Dienste bzw. KMUs und Start-Ups, als im Gesetzentwurf prognostiziert von den Regeln des NetzDG-E erfasst wären.



Drucksache 268/17 (Beschluss)

... Mit dem Änderungsvorschlag soll klargestellt werden, dass die genannten Regelungen bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren auch für UVP-pflichtige Vorhaben gelten. Innerhalb des Anwendungsbereichs des UVPG ist nach § 18 UVPG i.V.m. § 73 Absatz 6 VwVfG die Durchführung eines Erörterungstermins obligatorisch. Dies ist jedoch europarechtlich nicht gefordert, so dass die vorgeschlagene Klarstellung für immissionsschutzrechtliche Verfahren auch vor dem Hintergrund des § 1 Absatz 4 UVPG gerechtfertigt ist. Bei der Durchführung des EÖT handelt es sich mangels europarechtlicher Grundlage nicht um eine wesentliche Anforderung des UVPG.



Drucksache 501/17 (Beschluss)

... Ziel des Artikels 2 der Verordnung ist unter anderem die Auflösung eines von der Kommission vermuteten Widerspruchs der Regelung zu den europarechtlichen Vorgaben über die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen. Zur zwingenden Auflösung eines derartigen Widerspruches ist es aber weder notwendig noch sachgerecht, die Regelung des § 32 Absatz 3 EBO ersatzlos zu streichen. Vielmehr ist in der Vorschrift klarzustellen, dass die für die Instandhaltung zuständigen Stellen i.S.d. § 4a Absatz 1



Drucksache 182/17 (Beschluss)

... Nach Artikel 59 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c der Vierten Geldwäscherichtlinie ist nur bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen oder einer Kombination davon der Entzug oder die Aussetzung der Zulassung sicherzustellen. Die Vierte Geldwäscherichtlinie fordert nicht, dass die Aufsichtsbehörden nach dem GwG unabhängig von der für die Zulassung eines Berufs bzw. einer Tätigkeit zuständigen Behörde das vorübergehende Berufsverbot bzw. den Widerruf einfordern. Europarechtlich wird auch nicht die Schaffung eines eigenständigen Widerrufsgrundes nach dem GwG, der neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines vorübergehenden Berufsverbots bzw. den Widerruf einer Zulassung zur Anwendung kommt, gefordert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 182/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Kurzbezeichnung - neu - GwG

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 8 GwG

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 9 GwG

4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 11 GwG

5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG

6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 20, Eingangssatz und Nummer 1 GwG

7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG

10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b GwG

11. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 10, § 45 Absatz 4 GwG

12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 3 - neu - GwG

13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 GwG

14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG

15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 GwG

16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG

17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 GwG

18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Satz 2 - neu - GwG

20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG

21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 1 GwG

22. Zu Artikel 1 § 18 GwG

23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 und 5 und § 56 Absatz 1 GWG-E

24. Zu Artikel 1 §§ 27 bis 42 GwG

25. Zu Artikel 1 § 32 GwG

26. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1, 2 Satz 3 GwG

27. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GwG

28. Zu Artikel 1 § 41 Überschrift und Absatz 2 Satz 4 - neu - GwG

29. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 GwG

30. Zu Artikel 1 § 50 Nummer 1 Buchstabe In Artikel 1 ist dem § 50 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen: j Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,.

31. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 4 GwG

32. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG

33. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 9 - neu - GWG-E

34. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 1 GwG

35. Zu Artikel 1 § 56 GwG

36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:

37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:


 
 
 


Drucksache 169/17

... Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um fristgebundene europarechtliche Vorgaben zeitnah in deutsches Recht umzusetzen.



Drucksache 164/1/17

... auf das Umweltinformationsrecht verweist. Dies entspricht auch europarechtskonformer Umsetzung ("der Öffentlichkeit zugänglich gemacht", siehe Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 164/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 1 Absatz 2 UVPG , Artikel 2 Absatz 22 UVP-V Verteidigung

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 1 Nummer 3, 4 UVPG

3. Hauptempfehlung zu Ziffer 4 nur U

Zu Artikel 1 Nummer 2

4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3

Zu Artikel 1 Nummer 2

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 Absatz 2 UVPG

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 UVPG

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6 Überschrift und Absatz 2 - neu - UVPG

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 2

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 3 UVPG

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 5 Satz 2 UVPG

11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 6 UVPG

12. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8 UVPG

13. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 9 Absatz 1 Satz 2 - neu - UVPG

14. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5, § 10 Absatz 6, § 11 Absatz 6, § 12 Absatz 6 UVPG

15. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 10 Absatz 4 Satz 2 UVPG

16. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 3 Satz 3 UVPG

17. Hauptempfehlung zu Ziffer 18

Zu Artikel 1 Nummer 3

18. Hilfsempfehlung zu Ziffer 17

Zu Artikel 1 Nummer 3

19. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 15 Absatz 3 Satz 1 UVPG

20. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 UVPG

21. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - und 3 - neu - UVPG

22. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 16 Absatz 7 Satz 2 UVPG

23. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 16 Absatz 7 Satz 2 UVPG

24. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 1 Satz 5 - neu - UVPG

25. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 1 Satz 4, § 21 Absatz 2 UVPG

26. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 2 Satz 1 - neu - UVPG

27. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 2 UVPG

28. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 19 Absatz 2 einleitender Satzteil UVPG

29. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 19 Absatz 3 UVPG

30. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 20 Absatz 2 UVPG

31. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 20 Absatz 5 - neu - UVPG

32. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 23 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 UVPG ,

33. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 Absatz 2 UVPG

34. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 Absatz 3 UVPG

35. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 Absatz 3 Satz 2 - neu - UVPG

36. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 26 Absatz 1 Nummer 1 UVPG

37. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 28 Absatz 1 Satz 3 - neu -UVPG

38. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 31 Absatz 2 Satz 4 - neu - UVPG

39. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 48 Satz 2 UVPG

40. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 51a UVPG

§ 51a
Flurbereinigungsverfahren

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

41. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 51a UVPG

§ 51a
Flurbereinigungsverfahren

42. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 60 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 61 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und § 62 UVPG

43. Zu Artikel 1 Nummer 33 § 68 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 UVPG

44. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 70 Nummer 6 UVPG

45. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a § 74 Absatz 1 UVPG

46. Zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe c - neu - Anlage 1 Nummer 14.13 - neu - UVPG

47. Zu Artikel 1 Nummer 40 Anlage 4 Nummer 3 UVPG

48. Zu Artikel 1 Nummer 40 Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe b und Buchstabe c Doppelbuchstabe gg UVPG

49. Zu Artikel 1 Nummer 40 Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe b Tabelle Zeile Klima Spalte mögliche Art der Betroffenheit UVPG

50. Zu Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 2a Absatz 1 Satz 2 AtG

51. Zu Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 § 46 Absatz 1 Nummer 2f AtG

52. Zu Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 - neu - § 35 Absatz 1 Nummer 4 und Anlage 2 Nummer 1.1 BauGB

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

53. Zu Artikel 2 Absatz 5 Nummer 1 § 13 Absatz 6 Satz 2 BBodSchG

54. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 1 § 1a Satz 1 Nummer 1 AtVfV

55. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 2 Buchstabe a § 1b Absatz 4 Satz 3 AtVfV

56. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 3 Buchstabe a § 3 Absatz 2 AtVfV

57. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 4 Satz 2 AtVfV

58. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 6 § 6 Absatz 5 - neu - AtVfV *

59. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 8 Buchstabe b § 14a Absatz 1 Satz 4 AtVfV

60. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd § 14a Absatz 2 Satz 6 AtVfV

61. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 9 § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AtVfV

62. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 9 § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AtVfV

63. Zu Artikel 2 Absatz 24 Nummer 01 - neu - § 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 5, Nummer 6, Nummer 6a Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b, Doppelbuchstabe bb, Doppelbuchstabe cc, Nummer 10 UVP-V Bergbau , Nummer 3 - neu - §§ 4, 5 UVP-V Bergbau


 
 
 


Drucksache 562/17 (Beschluss)

... vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien widerspricht, und bittet die Bundesregierung, sich bei den weiteren Beratungen in den EU-Gremien dafür einzusetzen, dass der Verordnungsvorschlag unter Berücksichtigung der geltenden europarechtlichen und völkerrechtlichen Regelungen im Bereich des Kulturgutschutzes überprüft und überarbeitet wird. Sie wird ferner gebeten, in den Verhandlungen auf EU-Ebene auf ein angemessenes Verhältnis zwischen den Belangen des Kultur-gutschutzes und des Kunsthandels hinzuwirken.



Drucksache 43/17 (Beschluss)

... 23. Der Bundesrat sieht die Gefahr, dass die Anforderung zur Prüfung mit vergleichbaren Regeln im Herkunftsstaat aus Artikel 13 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags dazu führt, dass etwa eine Pflichtmitgliedschaft einer Sekundärniederlassung in einer berufsständischen Selbstverwaltungseinrichtung im Zielstaat nicht mehr zulässig wäre, wenn die Hauptniederlassung im Herkunftsstaat bereits über eine funktional gleichwertige Registrierung bzw. Mitgliedschaft verfügt. Er gibt zu bedenken, dass hierdurch nicht nur die Regelungsautonomie der Mitgliedstaaten unterlaufen würde, sondern zudem ein Standortwettbewerb um das laxeste Recht forciert werden könnte. Entsprechende Umgehungskonstellationen wären europarechtlich zulässig und könnten demnach nicht durch autonome nationale Maßnahmen unterbunden werden.



Drucksache 647/17 (Beschluss)

... Der zu streichende Einschub zielt auf eine Einschränkung der sogenannten Glockenregelung ab, die es Raffinerien ermöglicht, die Reduzierung von Schadstoffemissionen dort zu erzielen, wo dies am kostengünstigsten ist. Diese Einschränkung ist europarechtlich nicht erforderlich (siehe Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Oktober 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas; BVT 58) und widerspricht damit der Forderung nach einer 1 : 1-Umsetzung von EU-Recht. Um deutsche Raffinerien im Wettbewerb mit Raffinerien in anderen EU-Mitgliedstaaten nicht zu benachteiligen, ist hierauf zu verzichten.



Drucksache 157/17 (Beschluss)

... Der Verweis auf die Billigkeitsvorschriften steht zur europarechtlichen Würdigung in Widerspruch und schafft keine Entlastung, da die Billigkeitsvorschriften in der Praxis sehr restriktiv gehandhabt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 157/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 32 Inhaltsübersicht und § 60 EnergieStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Absatz 2 EnergieStG

3. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 26 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 EnergieStG

4. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 01 - neu - und Absatz 2 EnergieStG

5. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 53a EnergieStG , Artikel 2 Nummer 5 § 53a EnergieStG

6. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 - neu - StromStG

7. Zu Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe b,

8. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 9c Absatz 1 Satz 1 StromStG

9. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 9c Absatz 2 StromStG


 
 
 


Drucksache 74/17 (Beschluss)

... ist daher europarechtlich nicht vorgegeben.



Drucksache 312/17 (Beschluss)

... Der Gesetzgeber selbst hat bisher allerdings keine eigenen Kriterien für die öffentliche Wiedergabe von in Kabelnetzwerke durchgeleitete Rundfunksendungen getroffen. Das Europarecht enthält insoweit für die Sendeunternehmen und die Filmhersteller keine Vorgaben. Für die Urheber schreibt Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 312/17 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 23 Satz 3 UrhG

8. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b - neu - § 54c Absatz 1 Satz 2 -neu- UrhG

9. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 58 Absatz 1 UrhG

10. Zu Artikel 1 Nummer 17 §§ 60a, 60b UrhG

11. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 und 2, § 60e Absatz 4 und 5 UrhG

12. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 UrhG

13. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1 UrhG

14. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2, § 60c Absatz 3 UrhG

15. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2 UrhG

16. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG

17. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG

18. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 1 UrhG

19. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 2 UrhG

20. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2 UrhG

21. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 1 UrhG

22. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60g Absatz 2 UrhG

23. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60h Absatz 2 Nummer 3 - neu - UrhG


 
 
 


Drucksache 412/17

... - Anpassung an europarechtliche Vorgaben und Ergänzungen zur Herstellung von Rechtssicherheit bei der Anwendung des § 60 der



Drucksache 707/1/17

... 4. Der Bundesrat hat erhebliche grundsätzliche Zweifel, ob innerhalb einer Verordnung, die den Berufszugang für den grenzüberschreitenden Personen-kraftverkehrsmarkt regelt, eine Berechtigung zur Regelung von Genehmigungsverfahren für den innerstaatlichen Linienverkehr geschaffen werden kann. Er bittet daher die Bundesregierung um eine europarechtliche Prüfung der beabsichtigten Regelungserweiterung. Aus Sicht des Bundesrates sollte die im Rahmen der deutschen Fernbusliberalisierung festgelegte Möglichkeit der zuständigen Behörden bestehen bleiben, nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr.



Drucksache 501/1/17

... Ziel des Artikels 2 der Verordnung ist unter anderem die Auflösung eines von der Kommission vermuteten Widerspruchs der Regelung zu den europarechtlichen Vorgaben über die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen. Zur zwingenden Auflösung eines derartigen Widerspruches ist es aber weder notwendig noch sachgerecht, die Regelung des § 32 Absatz 3 EBO ersatzlos zu streichen. Vielmehr ist in der Vorschrift klarzustellen, dass die für die Instandhaltung zuständigen Stellen i.S.d. § 4a Absatz 1



Drucksache 70/1/17

... 9. Für den Bundesrat ist auch nach der Einigung der Bundesregierung mit der Kommission vom 1. Dezember 2016 nicht auszuschließen, dass die Regelungen zur Infrastrukturabgabe eine mittelbare Diskriminierung von nicht in Deutschland Kfz-steuerpflichtigen Fahrzeughaltern aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellen können. Ein aktuelles Gutachten der Europaabteilung des Deutschen Bundestages zur "Vereinbarkeit des Infrastrukturabgabengesetzes und des Zweiten Verkehrssteueränderungsgesetzes in der Fassung der von der Bundesregierung beschlossenen Änderungsgesetze mit dem Unionsrecht" vom 6. Februar 2017 belegt, dass fortgesetzt europarechtliche Bedenken bestehen. Der Bundesrat sieht daher nach wie vor die Gefahr, dass in einem erneuten EU-Vertragsverletzungsverfahren oder in einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof die mit dem Verkehrssteueränderungsgesetz beabsichtigte Kompensation inländischer Kfz-Halterinnen und Halter für rechtswidrig erklärt wird.



Drucksache 152/17

... , da die Ableitung eines eigenständigen Wertes für das Grundwasser aufgrund der Instabilität und der Umwandlung von Nitrit in andere Stickstoffparameter nicht opportun erscheint. Nach Aussage der Länder spielt die Nitritkonzentration für die Beurteilung des Grundwassers in der Regel keine Rolle, ein Verzicht auf die Aufnahme des Schwellenwertes ist jedoch aus europarechtlichen Gründen nicht möglich. Beim Schutz des Grundwassers wird auch der Phosphor-/Phosphatkonzentration im Grundwasser nur eine geringe Bedeutung zugemessen. Phosphor bzw. Phosphate sind hingegen bei Oberflächengewässern maßgeblich für Eutrophierungserscheinungen verantwortlich. Das Algenwachstum ist jedoch abhängig vom Lichtangebot. Bei der Ableitung des Schwellenwertes für (Gesamt) Phosphor/Phosphate im Grundwasser wird auf die gelöste Fraktion, das orthoPhosphat, abgehoben, da sonst mir stärkeren Verfälschungen durch partikuläre Stoffe, an denen sich Phosphor in seinen verschiedenen Verbindungen anlagern kann, zu rechnen wäre. Für die Ermittlung des Schwellenwertes wurden die Messwerte aus den Bundesländern für von anthropogenen Einflüssen unbeeinflusstes Grundwasser berücksichtigt Auffällig ist dabei die große Schwankungsbreite der natürlichen Verhältnisse. Insbesondere in den Stadtstaaten finden sich hohe Konzentrationen. Nach Auswertung aller Messergebnisse ergibt sich ein flächengewichteter Mittelwert (90-Perzentil) von 326 µg/l ortho-Phosphat. Der in die Anlage 2 aufgenommene Wert von 500 µg/l liegt damit deutlich über dem Hintergrundwert, der üblicherweise als 90-Perzentil definiert wird.



Drucksache 647/1/17

... Eine kontinuierliche Messung der Emissionen an Stickstoffoxid bei Altanlagen in Raffinerien ist europarechtlich nicht erforderlich (siehe Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Oktober 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas; BVT 4) und widerspricht damit der Forderung nach einer 1 : 1-Umsetzung von EU-Recht.



Drucksache 646/1/17

... Der jeweils zu streichende Einschub zielt auf eine Einschränkung der sogenannten Glockenregelung ab, die es Raffinerien ermöglicht, die Reduzierung von Schadstoffemissionen dort zu erzielen, wo dies am kostengünstigsten ist. Diese Einschränkung ist europarechtlich nicht erforderlich (siehe Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Oktober 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas, BVT 58) und widerspricht damit der Forderung nach einer 1 : 1-Umsetzung von EU-Recht. Um deutsche Raffinerien im Wettbewerb mit Raffinerien in anderen EU-Mitgliedstaaten nicht zu benachteiligen, ist hierauf zu verzichten.



Drucksache 186/2/17

... 29. Der Bundesrat stellt fest, dass auch nach der Liberalisierung der europäischen Strommärkte die Versorgungssicherheit ein Gut der nationalen öffentlichen Daseinsvorsorge bleibt. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dass nur diejenigen Kapazitäten für die nationale Versorgungssicherheit berücksichtigt werden dürfen, für die zwischenstaatliche oder europarechtlich verbindliche Regelungen bestehen. Er fordert die Bundesregierung auf, sicherzustellen, dass in einer nationalen Reserve befindliche Kraftwerke auch weiterhin ausschließlich dem Zugriff der jeweiligen inländischen Übertragungsnetzbetreiber unterliegen.



Drucksache 213/1/17

... e) Der Bundesrat sieht es kritisch, dass der Kommission mit der Umstellung auf das Verfahren der delegierten Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV ohne Prüfung des Einzelfalls die unbefristete Befugnis übertragen werden soll, bestimmte Vorschriften eines Basisrechtsakts zu ergänzen oder zu ändern, die selbst keinen Gesetzescharakter haben, sondern zur Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Basisrechtsakts dienen. Nach Auffassung des Bundesrates widerspricht die im Verordnungsvorschlag vorgesehene vollständige Entfristung der Befugnisübertragung zum Erlass delegierter Rechtsakte der Grundintention des Artikels 290 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV, wonach Delegationen nur auf begrenzte Dauer zu vergeben sind. Stattdessen können europarechtlich übliche Auslauf- oder Überprüfungsklauseln wirksame Mittel zur allgemeinen Rechtsbereinigung und Entbürokratisierung sein.



Drucksache 6/2/17

... 13. Der Bundesrat hält die in Artikel 3 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags enthaltene Rechtsfolge für bedenklich. Sie kann dazu führen, dass an sich europarechtskonforme Regelungen nicht angewandt werden dürfen, bei denen lediglich der Notifizierungspflicht nicht Genüge getan worden ist.



Drucksache 168/1/17

... Mit der Regelung sollen ökologisch sensible Gebiete vor Beeinträchtigungen durch das Ausbringen gentechnisch veränderter Organismen (GVO) geschützt werden. Denn im Rahmen der allgemeinen Prüfungen für die Freisetzungsgenehmigung finden die spezifischen Schutzbelange eines nach Naturschutzrecht unter Schutz gestellten Gebietes keine hinreichende Berücksichtigung. Ein nationales Verbot des Einsatzes von GVO innerhalb von Schutzgebieten ist europarechtlich zulässig. Zudem ist der Schutz ökologisch sensibler Gebiete vor Eintragungen durch GVO völkerrechtlich geboten. So sehen Artikel 8a, 8e und 8g der Biodiversitäts-Konvention den Schutz besonderer ökologischer Gebiete, insbesondere vor einer Verschlechterung durch GVO, vor.



Drucksache 64/1/17

... Bisher müssen keine Kontaktstellen von den in § 8d Absatz 3 BSIG-E genannten Betreibern benannt werden. Mit der vorgesehenen Änderung wird die Verpflichtung zur Benennung einer Kontaktstelle in § 8b Absatz 3 BSIG aus europarechtlichen Gründen hingegen auf diese Betreiber ausgedehnt. Da die betroffenen Unternehmen auf Grund spezialgesetzlicher Normen zumeist bereits Kontaktstellen unterhalten, etwa zur



Drucksache 168/17 (Beschluss)

... Mit der Regelung sollen ökologisch sensible Gebiete vor Beeinträchtigungen durch das Ausbringen gentechnisch veränderter Organismen (GVO) geschützt werden. Denn im Rahmen der allgemeinen Prüfungen für die Freisetzungsgenehmigung finden die spezifischen Schutzbelange eines nach Naturschutzrecht unter Schutz gestellten Gebietes keine hinreichende Berücksichtigung. Ein nationales Verbot des Einsatzes von GVO innerhalb von Schutzgebieten ist europarechtlich zulässig. Zudem ist der Schutz ökologisch sensibler Gebiete vor Eintragungen durch GVO völkerrechtlich geboten. So sehen Artikel 8a, 8e und 8g der Biodiversitäts-Konvention den Schutz besonderer ökologischer Gebiete, insbesondere vor einer Verschlechterung durch GVO, vor.



Drucksache 44/17 (Beschluss)

... Entsprechende Umgehungskonstellationen wären europarechtlich zulässig und könnten demnach nicht durch autonome nationale Maßnahmen unterbunden werden.



Drucksache 182/1/17

... Nach Artikel 59 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c der Vierten Geldwäscherichtlinie ist nur bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen oder einer Kombination davon der Entzug oder die Aussetzung der Zulassung sicherzustellen. Die Vierte Geldwäscherichtlinie fordert nicht, dass die Aufsichtsbehörden nach dem GwG unabhängig von der für die Zulassung eines Berufs bzw. einer Tätigkeit zuständigen Behörde das vorübergehende Berufsverbot bzw. den Widerruf einfordern. Europarechtlich wird auch nicht die Schaffung eines eigenständigen Widerrufsgrundes nach dem GwG, der neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines vorübergehenden Berufsverbots bzw. den Widerruf einer Zulassung zur Anwendung kommt, gefordert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 182/1/17




1. Zu Artikel 1 Kurzbezeichnung - neu - GwG

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 8 GwG

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 9 GwG

4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 11 GwG

5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG

6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 20, Eingangssatz und Nummer 1 GwG

7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG

10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b GwG

11. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 10, § 45 Absatz 4 GwG

12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 3 - neu - GwG

13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 GwG

14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG

15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 GwG

16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG

17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 GwG

18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Satz 2 - neu - GwG

20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG

21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 1 GwG

22. Zu Artikel 1 § 18 GwG

23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 und 5 und § 56 Absatz 1 GWG-E

24. Zu Artikel 1 §§ 27 bis 42 GwG

25. Zu Artikel 1 § 32 GwG

26. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1, 2 Satz 3 GwG

27. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GwG

28. Zu Artikel 1 § 41 Überschrift und Absatz 2 Satz 4 - neu - GwG

29. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 GwG

30. Zu Artikel 1 § 50 Nummer 1 Buchstabe In Artikel 1 ist dem § 50 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen: j Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,.

31. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 4 GwG

32. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG

33. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 9 - neu - GWG-E

34. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 1 GwG

35. Zu Artikel 1 § 56 GwG

36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG

37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG


 
 
 


Drucksache 390/1/17

... Die Regelung, die im Ergebnis zu einer Unterbringung ausreisepflichtiger Gefährder in Justizvollzugsanstalten führen wird, ist zu streichen. Sie birgt erhebliche Sicherheitsrisiken, begegnet schwerwiegenden europarechtlichen Bedenken und bringt für den Justizvollzug Belastungen mit sich, die jedenfalls kurzfristig und mit den vorhandenen personellen, räumlichen und sächlichen Ressourcen nicht zu bewältigen sind.



Drucksache 157/1/17

... Der Verweis auf die Billigkeitsvorschriften steht zur europarechtlichen Würdigung in Widerspruch und schafft keine Entlastung, da die Billigkeitsvorschriften in der Praxis sehr restriktiv gehandhabt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 157/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 32 Inhaltsübersicht und § 60 EnergieStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Absatz 2 EnergieStG

3. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 26 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 EnergieStG

4. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 01 - neu - und Absatz 2 EnergieStG

5. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 53a EnergieStG , Artikel 2 Nummer 5 § 53a EnergieStG

6. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 - neu - StromStG

7. Zu Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe b,

8. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 9c Absatz 1 Satz 1 StromStG

9. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 9c Absatz 2 StromStG

Zu Artikel 4 Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

12. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

13. Hilfsempfehlung zu Ziffer 12 Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 240/1/17

... Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 10. März 2017 (BR-Drucksache 70/17(B) die Bundesregierung unter anderem aufgefordert, valide Berechnungen vorzulegen, inwiefern die Einführung der Infrastrukturabgabe geeignet ist, die Mittel für eine nachhaltige Verkehrsinfrastrukturfinanzierung bereitzustellen. Dies ist auch für die angestrebte ökologische Lenkungswirkung von entscheidender Bedeutung, die wiederum wesentlich für die Europarechtskonformität des Gesetzes ist. Die Bundesregierung hat solche validen Berechnungen jedoch nicht vorgelegt. Damit ist nicht belegt, dass die Infrastrukturabgabe ihren eigentlichen Zweck erfüllen kann und umweltfreundlichere Fahrzeuge steuerlich besser gestellt werden können. Dies ist auch mit Blick auf den erheblichen administrativen Aufwand, der mit der Einführung der Infrastrukturabgabe einhergeht und die Wirkung, die von der Abgabe auf die Nachbarregionen ausgeht, nicht nachzuvollziehen. Eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzes mit dem Ziel, eine nachhaltige Verkehrsinfrastrukturfinanzierung bei Entfaltung einer effektiven ökologischen Lenkungswirkung sicherzustellen, ist dementsprechend angezeigt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 240/1/17




Zu Artikel 1

'Artikel 1


 
 
 


Drucksache 419/17

... Die neue Festlegungskompetenz in Absatz 1 Nummer 20 ermöglicht der Bundesnetzagentur Festlegungen, um eine den europarechtlichen Anforderungen entsprechende und effiziente Umsetzung der Bildung virtueller Kopplungspunktes in Deutschland zu gewährleisten.



Drucksache 341/1/17

... a) Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass mit dem nun vorliegenden Gesetz die Befugnisse von Umweltverbänden gegen staatliche Maßnahmen, die die Umwelt betreffen, weiterhin zu eingeschränkt bleiben. Damit wird das Gesetz nach Ansicht des Bundesrates dem Anspruch, die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes und der Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention zur bisherigen Umsetzung des altruistischen Verbandsklagerechts im deutschen Umweltrecht umzusetzen, nur teilweise gerecht. Dies schadet nicht nur dem angemessenen Schutz von Umwelt und Natur, sondern kann auf Grund drohender neuer Klageverfahren zu Rechts- und Planungsunsicherheiten für Unternehmen führen, sofern hierdurch völker- und europarechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen würde.



Drucksache 187/17 (Beschluss)

... /EG (Amtsblatt L 211 vom 14.08.2009, Seite 55, sogenannte "Binnenmarkt-Richtlinie Strom") vollständig neu fassen will, um sie aktuellen Marktgegebenheiten anzupassen. Die Binnenmarkt-Richtlinien Strom und Gas bilden seit den 1990er Jahren das europarechtliche Fundament der Liberalisierung der Energiemärkte.



Drucksache 181/17

... Artikel 8 Absatz 6 VRRL enthält darüber hinaus zwei weitere, alternative Voraussetzungen, unter denen eine Bindung des Verbrauchers an den Vertragsschluss erreicht werden kann: durch "Unterzeichnung des Angebots" oder durch Übermittlung eines "schriftlichen Einverständnisses". Soweit Artikel 8 Absatz 6 Satz 2 VRRL den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, für "solche Bestätigungen" die Bereitstellung auf einem dauerhaften Datenträger vorzuschreiben, so legt dieser Wortlaut nahe, dass diese Option sich ausschließlich auf die Angebotsbestätigungen von Unternehmen bezieht. Für die Umsetzung der formalen Anforderungen an die Willenserklärung des Verbrauchers kommt somit grundsätzlich ein Schriftformerfordernis nach § 126 BGB in Betracht. Angesichts der heutigen Vielfalt an denkbaren Kommunikationsmöglichkeiten erscheint die Notwendigkeit einer eigenhändigen Unterzeichnung der Willenserklärung durch den Verbraucher jedoch praxisfern und unverhältnismäßig zum Regelungszweck. Um dem Dokumentationsbedürfnis beider Vertragspartner zu genügen, schöpft § 312c1 Absatz 1 BGB den europarechtlichen Regelungsrahmen nicht aus und lässt für die Willenserklärung des Verbrauchers eine Abgabe in Textform gemäß § 126b Satz 1 BGB genügen. Im Interesse der Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr erscheint es geboten, dass jedenfalls die Willenserklärung des Verbrauchers lesbar ist und den Erklärenden erkennen lässt, so dass - anders als bei der Angebotsbestätigung des Unternehmers - allein die Bereitstellung auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne des § 126b Satz 2 insoweit nicht ausreichend wäre.



Drucksache 164/17 (Beschluss)

... , 39 Absatz 4). Da die UVP-Richtlinie keinen Erörterungstermin vorschreibt, ist dies europarechtlich zulässig. Der § 18 UVPG sollte klarstellend regeln, dass auf einen Erörterungstermin nach Maßgabe der Fachgesetze verzichtet werden kann, da diese als spezielle Regelungen dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz vorgehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 164/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 1 Absatz 2 UVPG , Artikel 2 Absatz 22 UVP-V Verteidigung

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 1 Nummer 3, 4 UVPG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 5 Satz 1, 2 UVPG

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 5 Satz 2 UVPG

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 9 Absatz 1 Satz 2 - neu - UVPG

6. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5,

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 3 Satz 3 UVPG

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 5 UVPG

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 15 Absatz 3 Satz 1 UVPG

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 16 Absatz 7 Satz 2 UVPG

11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 1 Satz 5 - neu - UVPG

12. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 1 Satz 4, § 21 Absatz 2 UVPG

13. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 2 Satz 1 - neu - UVPG

14. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 2 UVPG

15. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 19 Absatz 2 einleitender Satzteil UVPG

16. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 19 Absatz 3 UVPG

17. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 20 Absatz 5 - neu - UVPG

18. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 23 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 UVPG

19. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 Absatz 2 UVPG

20. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 Absatz 3 Satz 2 - neu - UVPG

21. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 26 Absatz 1 Nummer 1 UVPG

22. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 28 Absatz 1 Satz 3 - neu -UVPG

23. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 31 Absatz 2 Satz 4 - neu - UVPG

24. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 51a UVPG

§ 51a
Flurbereinigungsverfahren

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

25. Zu Artikel 1 Nummer 33 § 68 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 UVPG

26. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 70 Nummer 6 UVPG

27. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a § 74 Absatz 1 UVPG

28. Zu Artikel 1 Nummer 40 Anlage 4 Nummer 3 UVPG

29. Zu Artikel 1 Nummer 40 Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe b Tabelle Zeile Klima Spalte mögliche Art der Betroffenheit UVPG

30. Zu Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 2a Absatz 1 Satz 2 AtG

31. Zu Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 § 46 Absatz 1 Nummer 2f AtG Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 ist zu streichen.

32. Zu Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 - neu - § 35 Absatz 1 Nummer 4 und Anlage 2 Nummer 1.1 BauGB

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

33. Zu Artikel 2 Absatz 5 Nummer 1 § 13 Absatz 6 Satz 2 BBodSchG

34. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 1 § 1a Satz 1 Nummer 1 AtVfV

35. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 2 Buchstabe a § 1b Absatz 4 Satz 3 AtVfV

36. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 3 Buchstabe a § 3 Absatz 2 AtVfV

37. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 4 Satz 2 AtVfV

38. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 6 § 6 Absatz 5 - neu - AtVfV

39. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 8 Buchstabe b § 14a Absatz 1 Satz 4 AtVfV

40. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd § 14a Absatz 2 Satz 6 AtVfV

41. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 9 § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AtVfV

42. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 9 § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AtVfV


 
 
 


Drucksache 64/17 (Beschluss)

... Bisher müssen keine Kontaktstellen von den in § 8d Absatz 3 BSIG-E genannten Betreibern benannt werden. Mit der vorgesehenen Änderung wird die Verpflichtung zur Benennung einer Kontaktstelle in § 8b Absatz 3 BSIG aus europarechtlichen Gründen hingegen auf diese Betreiber ausgedehnt. Da die betroffenen Unternehmen auf Grund spezialgesetzlicher Normen zumeist bereits Kontaktstellen unterhalten, etwa zur



Drucksache 562/1/17

... vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien widerspricht, und bittet die Bundesregierung, sich bei den weiteren Beratungen in den EU-Gremien dafür einzusetzen, dass der Verordnungsvorschlag unter Berücksichtigung der geltenden europarechtlichen und völkerrechtlichen Regelungen im Bereich des Kulturgutschutzes überprüft und überarbeitet wird. Sie wird ferner gebeten, in den Verhandlungen auf EU-Ebene auf ein angemessenes Verhältnis zwischen den Belangen des Kulturgutschutzes und des Kunsthandels hinzuwirken.



Drucksache 268/2/17

... i.V.m. § 73 Absatz 6 VwVfG die Durchführung eines Erörterungstermins obligatorisch. Dies ist jedoch europarechtlich nicht gefordert, so dass die vorgeschlagene Klarstellung für immissionsschutzrechtliche Verfahren auch vor dem Hintergrund des § 1 Absatz 4



Drucksache 74/1/17

... ist daher europarechtlich nicht vorgegeben.



Drucksache 253/17

... Die Verordnung zur Durchführung der Teilnahme der Bundesländer am Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm dient der Umsetzung der europarechtlichen Vorschriften über die Durchführung des EU-Schulprogramms und genügt den unions- und völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes.



Drucksache 352/17 (Beschluss)

... 8. Der Bundesrat stellt zu den 20 Kernbestandteilen der geplanten Säule, wie sie der vorgeschlagenen Proklamation zu entnehmen sind, zusammenfassend fest, dass die weite Bezeichnung "Grundsätze und Rechte" vorangestellt wird. Er bittet die Kommission um Darlegung im Einzelnen, wo aus ihrer Sicht einerseits individuelle Rechte "bekräftigt" und andererseits neue Grundsätze mit politischem Charakter, die auf geltendes Unionsrecht hervorhebend verweisen, proklamiert werden sollen. Ferner bittet der Bundesrat die Kommission, die beabsichtigte Rechtsnatur einer solchen Proklamation im europarechtlichen Rahmen einordnend zu erläutern. Er stellt darüber hinaus fest, dass zu 15 der 20 Grundsätze und Rechte bereits Festlegungen in der Charta der Grundrechte der EU bestehen, die für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union gelten und die teilweise ergänzt, umformuliert oder präzisiert werden sollen. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass es grundsätzlich für die Rechtsanwendung bzw. Umsetzung durch die Mitgliedstaaten nicht hilfreich ist, wenn an verschiedenen Stellen ähnliche, aber eben abweichende Grundsätze formuliert sind, da dies grundsätzlich nicht gewünschten Spielraum bei der Anwendung eröffnet.



Drucksache 406/17

... Die Verordnung ist zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben erforderlich (Richtlinie (EU) Nr.



Drucksache 11/17

... Mit der Einfügung des neuen § 76a AWV soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die genannten Fälle des Mitführens von Dienstwaffen und von Lieferungen zum Eigenschutz von Auslandsvertretungen und bestimmten Organisationen von den völker- bzw. europarechtlichen Waffenembargos nicht erfasst sind.



Drucksache 45/2/17

... 39. Zudem hat in Deutschland der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe und Reglementierungen Verfassungsrang. Eine zusätzliche, europarechtliche Regelung speziell für die Reglementierung von Berufen sieht der Bundesrat als entbehrlich an.



Drucksache 110/17 (Beschluss)

... Da die genannten Vorschriften ausdrücklich auch für Sachverhalte aus der Welt der Grundverordnung gelten sollen, setzt der nationale Gesetzgeber Recht, welches insoweit das Recht der DSGVO wiederholt. Dadurch wird im Anwendungsbereich der unmittelbar geltenden DSGVO ein nationalstaatlicher Geltungsanspruch erhoben, welcher aufgrund des Anwendungsvorrangs des Europarechts tatsächlich keinen Bestand hat. Durch die Wiederholung des Verordnungstextes im nationalen Recht wird insoweit zudem die Auslegungshoheit des EuGH in Frage gestellt. Die im Gesetzentwurf durch die parallele Richtlinienumsetzung aus der DSGVO abgeschriebenen Textpassagen überschreiten die vom EuGH unter engen Voraussetzungen zugelassenen punktuellen Wiederholungen ebenso wie die Voraussetzungen des insoweit bemühten Erwägungsgrundes 8 der DSGVO erheblich. Sie sind nämlich keineswegs erforderlich, "um die Kohärenz zu wahren und die nationalen Rechtsvorschriften für die Personen, für die sie gelten, verständlicher zu machen". Im Gegenteil: durch die Wiederholung des Verordnungstextes wird die Rechtslage in relevantem Maße verunklart: Die Regelungen der DSGVO werden nämlich aus ihrem unmittelbaren (Regelungsumfeld) und mittelbaren (zugehörige Erwägungsgründe) systematischen Kontext gelöst, was den Rechtsanwender vor unnötige rechtliche Probleme stellt. So wird nicht deutlich, ob er zur Auslegung der der betreffenden Normen die Erwägungsgründe der DSGVO heranziehen darf.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 110/17 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zu Artikel 1 Teil 1 und 3 BDSG

6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BDSG

7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 6 - neu - BDSG

8. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Satz 1

9. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 6 Satz 3 BDSG

10. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 Satz 3 BDSG

11. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 BDSG

12. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 1a - neu -, Satz 1b - neu -, Satz 3 BDSG

13. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 1 BDSG

14. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 4, 5 Nummer 1, 2, Absatz 7 BDSG

15. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 5, § 21 Absatz 4 Satz 2 BDSG

16. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 7 BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

17. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 BDSG

18. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 BDSG

19. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 3 BDSG

20. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 Nummer 7 BDSG

21. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

22. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

23. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

24. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 2 BDSG

25. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 3 BDSG

26. Zu Artikel 1 § 26 BDSG

27. Zum Gesetzentwurf allgemein

28. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 1 Satz 1 BDSG

29. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 3 Satz 1 BDSG

30. Zu Artikel 1 § 29 Satz 1, 2 BDSG

31. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Satz 2b - neu -, Absatz 2 Satz 2 neu - BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

32. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 3 BDSG

33. Zum Gesetzentwurf allgemein

34. Zum Gesetzentwurf allgemein

35. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 BDSG

36. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

37. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummer 3, 4 BDSG

38. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3 - neu - BDSG

39. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 1 BDSG

40. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

41. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 4 BDSG

42. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 4 BDSG

43. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 2 Satz 3 BDSG

44. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a BDSG

45. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

46. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

47. Zu Artikel 1 § 35 BDSG

§ 35
Recht auf Löschung

48. Zu Artikel 1 § 36 BDSG

49. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 BDSG

50. Zu Artikel 1 § 37 BDSG

51. Zu Artikel 1 § 50 Satz 2 BDSG

52. Zu Artikel 1 § 51 BDSG

53. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 1 und 2 BDSG

54. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a § 13 Absatz 2 BVerfSchG , Nummer 7 Buchstabe a § 22a Absatz 5 BVerfSchG , Nummer 9 § 25 Absatz 3 BVerfSchG

55. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 26a Absatz 2 Satz 2 BVerfSchG

56. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 6 Absatz 1 Satz 7 G10

57. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 487/17

... Eine europarechtliche Rechtfertigung für die Beschränkung der Grundfreiheiten ist zulässig. Dies folgt aus dem Rechtfertigungsgrund "der wirksamen steuerlichen Kontrolle", bei dem es sich um einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses handelt. Damit ein Gemeinwesen funktioniert, ist es erforderlich, dass jeder nach seiner Leistungsfähigkeit seine Abgaben und Steuern entrichtet. Die vorgesehenen Regelungen sind erforderlich, da technische Manipulationen von digitalen Grundaufzeichnungen, die die Grundlage für die Besteuerung darstellen, im Rahmen von Maßnahmen der Außenprüfung immer schwerer oder nur mit hohem Aufwand feststellbar sind. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen bieten keine ausreichenden Möglichkeiten, um Manipulationen von digitalen Grundaufzeichnungen ohne großen Aufwand durch die Außenprüfungsdienste vor Ort aufzudecken. Die Regelungen sind auch verhältnismäßig, da sie lediglich eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung vorsehen, die bei ordnungsgemäßem Einsatz - ohne ein weiteres Handeln des Steuerpflichtigen - sämtliche digitale Grundaufzeichnungen protokollieren. Die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit wird auch dadurch gewahrt, dass die vorgesehenen Regelungen technologieneutral ausgestaltet sind. Durch das Zertifizierungsverfahren wird sichergestellt, dass technische Sicherheitseinrichtungen, die in anderen Mitgliedstaaten entwickelt wurden, grundsätzlich anerkannt werden können.



Drucksache 244/17

... Über europarechtliche Vorgaben wird nicht hinausgegangen.



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.