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0678/06
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0257/06
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0707/1/06
0756/1/06
0542/2/06
0070/1/06
0398/06B
0094/06B
0552/06
0329/06B
0644/06
0751/1/06
0398/1/06
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0358/06
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0886/06B
0053/1/06
0329/1/06
0351/06B
0518/1/05
0194/1/05
0153/05B
0592/1/05
0037/1/05
0626/05
0093/05
0355/05
0764/1/05
0445/05B
0105/05
0790/05
0592/05B
0001/05B
0518/2/05
0942/1/05
0103/05
0286/1/05
0819/05
0479/05B
0544/1/05
0153/05
0052/1/05
0193/1/05
0591/3/05
0331/1/05
0194/05B
0818/05
0286/05B
0479/2/05
0550/05B
0519/1/05
0518/05B
0001/1/05
0078/05B
0103/05B
0037/05B
0195/05
0819/05B
0705/05B
0519/05B
0054/05
0015/05
0332/05
0363/05B
0041/1/05
0819/1/05
0479/1/05
0683/05
0092/05
0924/05
0097/05
0193/05B
0764/05B
0671/05
0363/1/05
0622/05
0394/05
0390/05
0705/1/05
0041/05B
0362/05
0942/05B
0550/05
0052/05B
0078/1/05
0330/05
0445/1/05
0331/05B
0237/05
0269/04
0173/04B
0994/04
0408/04B
0681/04
0919/04
0798/04
0710/04B
0487/04B
0610/04
0408/1/04
0850/1/04
0985/04B
0850/04B
0304/04B
0482/04
0875/04
0645/04
0681/04B
0438/04B
0734/04
0681/1/04
0128/04B
0438/1/04
0691/04B
0985/1/04
0487/1/04
0709/04
0613/04
0441/04
0888/04
0560/03
0401/03
0401/03B
0155/03B
0325/03B
0663/03B
Drucksache 181/15 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat begrüßt und teilt insofern die Ausführungen der Bundesregierung, nach denen auch nach der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben im Bereich des Vergaberechts die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis finanziert werden, weiterhin nicht unter die Regelungen der Auftragsvergabe fallen.



Drucksache 395/1/15

... Da allerdings § 6 WissZeitVG-E insbesondere unter europarechtlichen Gesichtspunkten in seinem Anwendungsbereich für sich betrachtet als nicht ausreichend konkret angesehen wird, ist es notwendig, durch die vorgeschlagene Klarstellung in § 1 Absatz 1 WissZeitVG zugleich auch den Anwendungsbereich des § 6 WissZeitVG-E nach dem Regelungsvorschlag der Bundesregierung zu konkretisieren und sachlich zu beschränken.



Drucksache 181/1/15

... c) Der Bundesrat begrüßt und teilt insofern die Ausführungen der Bundesregierung, nach denen auch nach der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben im Bereich des Vergaberechts die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis finanziert werden, weiterhin nicht unter die Regelungen der Auftragsvergabe fallen.



Drucksache 395/15

... Zudem werden damit bislang verschiedentlich geäußerte Zweifel an der Europarechtskonformität der derzeitigen Regelung betreffend studienbegleitende Arbeitsverträge gegenstandslos. Denn bislang ist Grundlage einer Befristung für studienbegleitende Beschäftigungen § 2 Absatz 1; dieser regelt zwar eine Höchstfrist für Befristungen, ist also für sich genommen europarechtskonform; die bisherige Nichtanrechnungsregelung des § 2 Absatz 3 Satz 3 führt jedoch im praktischen Ergebnis dazu, dass für befristete Arbeitsverhältnisse vor Abschluss des Studiums die Höchstfrist nicht gilt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 395/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 6
Wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten

§ 8
Evaluation

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3410: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (1. WissZeitVGÄndG)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

II.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

II.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung des Bundes und der Länder

II.4 Evaluation


 
 
 


Drucksache 154/2/15

... 7. Der Bundesrat bekräftigt daher erneut die in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2015 geäußerten grundlegenden Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der gleichzeitigen Einführung einer Infrastrukturabgabe in Deutschland und eines Freibetrags bei der Kfz-Steuer für inländische Fahrzeughalterinnen und -halter mit europäischem Recht, die in der parlamentarischen Beratung nicht ausgeräumt werden konnten. Mit Zweifeln an der Europarechtskonformität ist zugleich auch die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem



Drucksache 610/15

... 8. Bei einer Finanzierung der Erfassung, Sortierung und Verwertung wie bisher durch die Inverkehrbringer/Produktverantwortlichen stellt sich die europarechtliche Fragestellung im Hinblick auf die Warenverkehrsfreiheit bei verwertbaren Gewerbeabfällen (nicht überlassungspflichtig) nicht, da die Erfassungsgefäße ohne zusätzliches Entgelt von den Abfallbesitzern genutzt werden können.



Drucksache 56/15

... Der Gesetzentwurf dient dazu, die europarechtlichen Mindestvorgaben hinsichtlich der Verfahrensrechte von Verletzten im Strafverfahren in nationales Recht umzusetzen, wie sie sich aus der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57) ergeben (im Folgenden nur noch: Opferschutzrichtlinie). Dabei soll gleichzeitig den Anforderungen aus Artikel 31 Buchstabe a des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention [Europe Treaty Series Nummer 201], online abrufbar: http://conventions.coe.int/Treaty/EN/treaties/html/201.htm; letzter Zugriff am 07.01.2015) nachgekommen werden. Die Richtlinienumsetzung soll daneben zum Anlass genommen werden, die psychosoziale Prozessbegleitung im deutschen Strafverfahrensrecht zu verankern. Der Gesetzentwurf sieht hierzu Änderungen und Erweiterungen der



Drucksache 458/15

Entschließung des Bundesrates zum Erfordernis der europarechtlich zulässigen De-Minimis-Regelung für



Drucksache 258/15 (Beschluss)

... /EU die Mediationsrichtlinie (Richtlinie 2008/52/EG) als lex specialis Vorrang haben dürfte (vgl. Wagner, ZKM 2013, 104, 106), dürfte eine Klarstellung, dass die Verfahrensordnung für die Verbrauchermediation die persönliche Teilnahme der Parteien vorsehen kann, auch europarechtskonform sein.



Drucksache 441/15 (Beschluss)

... Hiervon unberührt bleibt eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung der zur Erreichung des Zwecks der Verordnung (Netzstabilität/Versorgungssicherheit) erforderlichen Höhe der vorgesehenen Prämien sowie die gegebenenfalls erforderliche Anpassung zur Gewährleistung einer europarechtskonformen Ausgestaltung der Verordnung.



Drucksache 617/1/15

... 24. Der Bundesrat ist außerdem der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit haben sollen, bei der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben wie beispielsweise der Hypothekarkreditrichtlinie oder der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) auf die wirtschaftliche, soziale und demographische Situation im Mitgliedstaat sowie weitere Faktoren, die das Angebot und die Nachfrage in Bezug auf Finanzdienstleistungen bestimmen, Rücksicht zu nehmen. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für die Gestaltung des Angebots von Finanzdienstleistungen und Finanzprodukten, die sich in einen wirtschaftlichen und sozialen Gesamtkontext einbetten, der von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein kann.



Drucksache 395/15 (Beschluss)

... Da allerdings § 6 WissZeitVG-E insbesondere unter europarechtlichen Gesichtspunkten in seinem Anwendungsbereich für sich betrachtet als nicht ausreichend konkret angesehen wird, ist es notwendig, durch die vorgeschlagene Klarstellung in § 1 Absatz 1 WissZeitVG zugleich auch den Anwendungsbereich des § 6 WissZeitVG-E nach dem Regelungsvorschlag der Bundesregierung zu konkretisieren und sachlich zu beschränken.



Drucksache 440/15

... Schließlich wurde ebenfalls im Koalitionsvertrag vereinbart, dass Plattformen, deren Geschäftsmodell im Wesentlichen auf der Verletzung von Urheberrechten aufbaut, sich nicht länger auf das Haftungsprivileg, das sie als sogenannte Host-Provider genießen (§ 10 TMG), berufen können sollen. Bei der Umsetzung der Forderung sind die europarechtlichen Vorgaben zu beachten. Nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie



Drucksache 499/15

... Da es sich um eine Binnenmarktrichtlinie handelt, ist Deutschland verpflichtet, diese eins zu eins in nationales Recht umzusetzen, d.h. europarechtlich sind weder Abweichungen nach oben noch nach unten zulässig.



Drucksache 127/1/15

... Der Gesetzentwurf enthält vor dem Hintergrund zukünftig zu erwartender europarechtlicher Regelungen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung sowie zu bestehenden offenen Fragen zu den Schnittstellen zwischen sammelnden und wiederverwendenden Institutionen eine Verordnungsermächtigung.



Drucksache 441/1/15

... Hiervon unberührt bleibt eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung der zur Erreichung des Zwecks der Verordnung (Netzstabilität/Versorgungssicherheit) erforderlichen Höhe der vorgesehenen Prämien sowie die gegebenenfalls erforderliche Anpassung zur Gewährleistung einer europarechtskonformen Ausgestaltung der Verordnung.



Drucksache 408/15

... 3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zeitnah einen Entwurf einer europarechtskonformen Grünstromvermarktungsverordnung vorzulegen.



Drucksache 456/15

... Da das Regelungsvorhaben der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben dient, hat der NKR geprüft, ob die Vorgaben über das von der Richtlinie vorgegebene Maß hinausgehen. Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte vor, dass mit dem Regelungsvorhaben über das von der Richtlinie



Drucksache 409/15

... Die Belastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist infolge sprunghaft angestiegener Asylverfahrenszahlen deutlich größer geworden. Die Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung durch spezifische Prozessregularien sind weitgehend ausgeschöpft und stoßen zum Teil an ihre europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Grenzen. Daher liegt es nahe, zur weiteren Rationalisierung des Gerichtsverfahrens den Gestaltungsspielraum für eine Spezialisierung der mit Asylstreitigkeiten befassten Spruchkörper zu erweitern.



Drucksache 123/14 (Beschluss)

... 29. Bei Verstößen von Mitgliedstaaten gegen die europarechtlichen Standards des GEAS müssen künftig alle Möglichkeiten konsequent ausgeschöpft werden: von einer verbesserten Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten unter Mitwirkung eines finanziell und personell gestärkten Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) bis hin zur Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren durch die Kommission.



Drucksache 494/14

... Für die Wirtschaft entsteht durch diese AVV ein europarechtlich vorgegebener zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 32 100 Euro pro Jahr, davon 30 700 Euro Betriebskosten pro Jahr, Bürokratiekosten von 800 Euro pro Jahr sowie einmalige Bürokratiekosten von 600 Euro.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 494/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

1. Anwendungsbereich

2. Besondere Regelung für Anlagen zur Herstellung von Chlor oder Alkalilauge

Bauliche und betriebliche Anforderungen

4 Chlor

4 Wasserstoff

4 Kältemittel

4 ALTANLAGEN

Bauliche und betriebliche Anforderungen

5 Quecksilber

4 SANIERUNGSFRIST

3. Inkrafttreten

Begründung

A Allgemeiner Teil

I. Ziel der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

II. Wesentlicher Inhalt

III. Alternativen

IV. Umsetzung von Europarecht

V. Auswirkung auf die Gleichstellung von Männern und Frauen

VI. Zeitliche Geltung/Befristung

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VIII. Erfüllungsaufwand

1. Gesamtergebnis

2. Vorgaben/Prozesse der Verwaltungsvorschrift

a Vorgaben:

b Prozesse:

3. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.1. Betriebliche Anforderungen lfd. Nr. 1

1. Amalgamanlagen

2. Diaphragmaverfahren auf Asbestbasis

4.2. Chlor und Chlordioxid - neuer Emissionswert lfd. Nr. 3

4.3. Chlor -jährliche Überwachung lfd. Nr. 4

4.4. Wasserstoff lfd. Nr. 2

4.5. Kältemittel ldf. Nr. 5

4.6. Quecksilber Emissionswert für Anlagen zur Herstellung von Alkoholaten oder Dithionit ldf. Nr. 6

5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5.1. Betriebliche Anforderungen lfd. Nr. 1

5.2. Chlor und Chlordioxid - neuer Emissionswert lfd. Nr. 3

5.3. Chlor -jährliche Überwachung lfd. Nr. 4

5.4. Wasserstoff lfd. Nr. 2

5.5. Kältemittel ldf. Nr. 5

5.6. Quecksilber Emissionswert für Anlagen zur Herstellung von Alkoholaten oder Dithionit ldf. Nr. 6

IX. Weitere Kosten

B Besonderer Teil - Einzelbegründungen

Zu Nr. 2

Chlor und Chlordioxid

3 Wasserstoff

3 Kältemittel

3 ALTANLAGEN

Bauliche und betriebliche Anforderungen

4 Quecksilber

3 SANIERUNGSFRIST

Zu Nr. 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2980: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 9. Dezember 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrienormen in Bezug auf die Chloralkaliindustrie

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 122/14 (Beschluss)

... 28. Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Kommission, dass der europarechtlichen Aus- und Fortbildung in den Rechtsberufen schon jetzt eine zentrale und zukünftig noch weiter wachsende Bedeutung zukommt. E-Learning-Angebote können insoweit sinnvolle Ergänzungen präsenzgebundener Fortbildungen sein und sind demgemäß weiter auszubauen. Unabdingbar ist jedoch auch die verstärkte organisatorische und finanzielle Unterstützung von Seiten der Union, um bestehende Netzwerke effektiv nutzen und nicht nur die notwendige Quantität, sondern vor allem auch die erforderliche Qualität der Angebote gewährleisten zu können. Vor diesem Hintergrund begrüßt der Bundesrat die Entscheidung der Kommission, 35 Prozent der Mittel des Programms "Justiz" für den Zeitraum 2014 bis 2020 für den Bereich der Aus- und Fortbildung zur Verfügung zu stellen. Ausdrücklich begrüßt der Bundesrat zudem, dass in der Mitteilung der Kommission keine Zentralisierung der Fortbildungsangebote vorgesehen ist. Die Zuständigkeit für Maßnahmen der europäischen Aus- und Fortbildung liegt primär bei den Mitgliedstaaten. Vorgaben bezüglich Struktur und Inhalt von Fortbildungsveranstaltungen lehnt der Bundesrat daher nachdrücklich ab.



Drucksache 171/1/14

... So berücksichtigt das EU-Justizbarometer nicht, dass das Europarecht bereits Gegenstand sowohl der universitären juristischen Ausbildung als auch der Referendarausbildung in Deutschland ist. Ferner werden in allen seinen Ländern europarechtliche Fragestellungen im Kontext fachlicher Fortbildungsveranstaltungen zu zivil-, straf- oder öffentlichrechtlichen Themen mitbehandelt. Zusätzlich stehen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Justiz die Angebote der Deutschen Richterakademie zu speziell europarechtlichen Themen offen. Außerdem werden die maßgeblichen Gründe für die lediglich eingeschränkte Fortbildungspflicht der Richterinnen und Richter in Deutschland, die unter anderen in der richterlichen Unabhängigkeit liegen, nicht hinreichend gewürdigt. Ohne die Aufnahme dieser Hintergründe in die Abbildungen 22 und 23 ergibt sich ein verzerrtes Bild - Gegenüberstellung hat die keine belastbare Aussagekraft.



Drucksache 435/1/14

... Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich dafür einzusetzen, dass das Verbringen der wöchentlichen Ruhezeit im LKW oder dessen unmittelbarer Nähe in einer nichtfesten Unterkunft durch Rechtsänderungen verhindert wird. Diese Regelungen müssen in einem kurzen, angemessenen Zeitraum getroffen werden. Sofern in diesem Zeitraum keine europarechtliche Regelung zustande kommt, wird die Bundesregierung aufgefordert, eine entsprechende Regelung im nationalen Recht zu erlassen. Diese Regelung sollte insbesondere dafür Sorge tragen, dass Fahrer, die die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit auf Grund der Disposition des Unternehmers nicht am Standort des Fahrzeugs oder am Wohnort nehmen können, sie während der gesamten Dauer in einer für den Erholungszweck geeigneten festen Unterkunft mit geeigneten Sanitäreinrichtungen und ausreichenden Versorgungsmöglichkeiten verbringen können. Hierfür hat der Unternehmer zu sorgen. Eine Bußgeldbewehrung dieser Regelung ist zu schaffen.



Drucksache 432/14

... ) zur europarechtskonformen Ausgestaltung der Besteuerungstatbestände des § 6 Absatz 1



Drucksache 648/1/14

... 13. Der Bundesrat erwartet, dass die Bundesregierung im laufenden Gesetzgebungsverfahren sicherstellt, dass spätestens zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Deutschen Bundestag eine abschließende Stellungnahme der Kommission zur Europarechtskonformität vorliegt.



Drucksache 360/1/14

... 13. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass der Katalog der Ermächtigungsgrundlagen einer grundlegenden Überarbeitung bedarf, damit verschiedene - in näherer Zukunft zu erwartende - europarechtliche Vorgaben zügig und effektiv in nationales Recht umgesetzt werden können. Er begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung, nach Verabschiedung der europarechtlichen Vorgaben die Möglichkeit zu schaffen, die THG-Quoten über Biokraftstoffe hinaus auch durch Anrechnung von in Straßenfahrzeugen genutztem Strom und durch weitere Maßnahmen entsprechend der Richtlinie



Drucksache 541/14

... Es bestehen keine direkten oder indirekten Bezüge zu europarechtlichen Regelungen.



Drucksache 494/1/14

... c) Die vorgeschlagene Formulierung in Nummer 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sieht von Technologievorgaben ab; die europarechtliche Pflicht soll stattdessen durch die Vorgabe einer Nullemission umgesetzt werden. Ein möglicher Weiterbetrieb der genannten Verfahren unter Einhaltung von Nullemissionen ist unter der vorgeschlagenen Formulierung jedoch nicht sicher auszuschließen. Dies würde nicht dem Gewollten entsprechen.



Drucksache 533/14

... Es bestehen keine direkten oder indirekten Bezüge zu europarechtlichen Regelungen.



Drucksache 456/14 (Beschluss)

... 11. Er betont, dass die deutschen Länder darüber hinaus weitere staatliche Aufgaben wahrnehmen. Nach Artikel 83 des Grundgesetzes führen die Länder die Bundesgesetze grundsätzlich als eigene Angelegenheit aus. Hierzu zählen auch solche Gesetze, die auf europarechtliche Vorgaben zurückgehen.



Drucksache 539/14

... Es bestehen keine direkten oder indirekten Bezüge zu europarechtlichen Regelungen.



Drucksache 648/14 (Beschluss)

... 13. Der Bundesrat erwartet, dass die Bundesregierung im laufenden Gesetzgebungsverfahren sicherstellt, dass spätestens zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Deutschen Bundestag eine abschließende Stellungnahme der Kommission zur Europarechtskonformität vorliegt.



Drucksache 360/14 (Beschluss)

... i) Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass der Katalog der Ermächtigungsgrundlagen einer grundlegenden Überarbeitung bedarf, damit verschiedene - in näherer Zukunft zu erwartende - europarechtliche Vorgaben zügig und effektiv in nationales Recht umgesetzt werden können. Er begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung, nach Verabschiedung der europarechtlichen Vorgaben die Möglichkeit zu schaffen, die THG-Quoten über Biokraftstoffe hinaus auch durch Anrechnung von in Straßenfahrzeugen genutztem Strom und durch weitere Maßnahmen entsprechend der Richtlinie



Drucksache 171/14 (Beschluss)

... So berücksichtigt das EU-Justizbarometer nicht, dass das Europarecht bereits Gegenstand sowohl der universitären juristischen Ausbildung als auch der Referendarausbildung in Deutschland ist. Ferner werden in allen seinen Ländern europarechtliche Fragestellungen im Kontext fachlicher Fortbildungsveranstaltungen zu zivil-, straf- oder öffentlichrechtlichen Themen mitbehandelt. Zusätzlich stehen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Justiz die Angebote der Deutschen Richterakademie zu speziell europarechtlichen Themen offen. Außerdem werden die maßgeblichen Gründe für die lediglich eingeschränkte Fortbildungspflicht der Richterinnen und Richter in Deutschland, die unter anderen in der richterlichen Unabhängigkeit liegen, nicht hinreichend gewürdigt. Ohne die Aufnahme dieser Hintergründe in die Abbildungen 22 und 23 ergibt sich ein verzerrtes Bild - die Gegenüberstellung hat keine belastbare Aussagekraft.



Drucksache 318/14

... Nummer 1 ändert die Definitionen des Importeurs und der Bereitstellung auf dem Markt in Anlehnung an die europarechtlichen Vorgaben der RoHS-Richtlinie.



Drucksache 536/14

... Artikel 2 (Änderungen der Apothekenbetriebsordnung) ist mit EU-Recht vereinbar, weil im Hinblick auf die Rechtsvorschriften zum Betrieb von Apotheken insoweit keine europarechtliche Harmonisierung vorliegt.



Drucksache 456/14

... 11. Der Bundesrat betont, dass die deutschen Länder darüber hinaus weitere staatliche Aufgaben wahrnehmen. Nach Art. 83 GG führen die Länder die Bundesgesetze grundsätzlich als eigene Angelegenheit aus. Hierzu zählen auch solche Gesetze, die auf europarechtliche Vorgaben zurückgehen.



Drucksache 153/1/14

... Die für die ATD statuierte Prüfpflicht der Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern wird nicht in Frage gestellt. Das Vorsehen einer starren Frist ("mindestens alle zwei Jahre") ist allerdings nicht geboten. Vielmehr wird der Zeitraum im ATDG-Urteil lediglich als Richtschnur genannt. Allein mit Rücksicht auf die europarechtlich vorgegebene - und nicht selten auch verfassungsrechtlich (z.B. Artikel 33a Absatz 3 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Bayern, Artikel 77a Absatz 2 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen) abgesicherte - Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht sollte die Ausfüllung der vom Bundesverfassungsgericht eröffneten zeitlichen Spielräume dem pflichtgemäßen Ermessen der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder überlassen bleiben. Dies wird mit Festlegung der Zwei-Jahres-Frist als Regelturnus erreicht.



Drucksache 455/1/14

... 6. Der Bundesrat fordert die Kommission daher auf und bittet die Bundesregierung darauf hinzuwirken, den Richtlinienvorschlag zu überarbeiten und falls erforderlich weitere europarechtliche Vorschriften um effektive Instrumente zu erweitern, welche die Verwendung von Kraftstoffen fördern, die mit Verfahren hergestellt wurden, deren Lebenszyklustreibhausgasintensität pro Energieeinheit und damit Klimaschädlichkeit möglichst gering sind.



Drucksache 83/14

... Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nummer 922/72, (EWG) Nummer 234/79, (EG) Nummer 1037/2001 und (EG) Nummer 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671) verpflichtet ist. Abweichende Regelungen der Länder über die Etikettierung von Rindfleisch würden eine Rechtszersplitterung darstellen, deren Folge eine nicht hinnehmbare Verletzung der europarechtlich angestrebten Harmonisierung durch die Bundesrepublik Deutschland wäre. Auch hinsichtlich der nach Artikel 2 des Gesetzes neu zu regelnden Vergabe von Kennnummern für Legehennenställe würde durch das Fehlen einer bundeseinheitlichen Regelung eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen eintreten, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden können. Ohne die bundeseinheitliche Regelung der Kennnummernvergabe würden bei der Überwachung der Legehennenhaltung Rechtsunsicherheiten und damit unzumutbare Behinderungen für den länderübergreifenden Rechtsverkehr erzeugt. Denn ohne das einzuführende System wäre es den Kontrollbehörden nicht möglich, aufgrund der Anzahl der vermarkteten Eier in Verbindung mit Durchschnittswerten von Legeleistungen Rückschlüsse auf die tatsächliche Anzahl der gehaltenen Legehennen zu ziehen. Die maximale Tierbelegung, die sich je nach Haltungssystem unterscheidet, lässt sich ohne ein solches System nur sehr eingeschränkt kontrollieren, da das manuelle Zählen von Tieren, die umherfliegen können, ab einer gewissen Herdengröße kein probates Mittel darstellt. Allein die bundeseinheitliche Regelung ermöglicht auch dem Verbraucher Vergleiche über die Art der Hennenhaltung und ermöglicht ihm bewusst Eier eines bestimmten Haltungssystems zu kaufen. Die bundeseinheitliche Regelung dient daher auch dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung.



Drucksache 436/14 (Beschluss)

... Der Bundesrat hält die vorgesehene Kennzeichnung von Elektrofahrzeugen mit vollständig neuen Nummernschildern für unnötig aufwändig, teuer und damit nutzerunfreundlich. Für ausländische Fahrzeuge ist zudem ein zweites Kennzeichnungsregime über farbige Plaketten aus europarechtlichen Gründen notwendig. Damit sollen zwei verschiedene Kennzeichnungssysteme geschaffen werden, die eine wirksame Kontrolle vor allem in Grenzregionen erheblich erschwert. Eine einfache und kostengünstige Kennzeichnung über eine einheitliche farbige Plakette, die gut sichtbar an der Windschutzscheibe angebracht werden kann, wäre demgegenüber vorzugswürdig.



Drucksache 122/1/14

... 30. Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Kommission, dass der europarechtlichen Aus- und Fortbildung in den Rechtsberufen schon jetzt eine zentrale und zukünftig noch weiter wachsende Bedeutung zukommt. E-Learning-Angebote können insoweit sinnvolle Ergänzungen präsenzgebundener Fortbildungen sein und sind demgemäß weiter auszubauen. Unabdingbar ist jedoch auch die verstärkte organisatorische und finanzielle Unterstützung von Seiten der Union, um bestehende Netzwerke effektiv nutzen und nicht nur die notwendige Quantität, sondern vor allem auch die erforderliche Qualität der Angebote gewährleisten zu können. Vor diesem Hintergrund begrüßt der Bundesrat die Entscheidung der Kommission, 35 Prozent der Mittel des Programms "Justiz" für den Zeitraum 2014 bis 2020 für den Bereich der Aus- und Fortbildung zur Verfügung zu stellen. Ausdrücklich begrüßt der Bundesrat zudem, dass in der Mitteilung der Kommission keine Zentralisierung der Fortbildungsangebote vorgesehen ist. Die Zuständigkeit für Maßnahmen der europäischen Aus- und Fortbildung liegt primär bei den Mitgliedstaaten. Vorgaben bezüglich Struktur und Inhalt von Fortbildungsveranstaltungen lehnt der Bundesrat daher nachdrücklich ab.



Drucksache 544/14

... Da das Regelungsvorhaben der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben dient, hat der NKR geprüft, ob die Vorgaben über das von der Richtlinie vorgegebene Maß hinausgehen bzw. Spielräume für eine kostengünstigere Richtlinien-Umsetzung bestehen.



Drucksache 128/14

... 1. Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass die Bundesregierung von ihrer üblichen Verfahrensweise abgewichen ist, Stellungnahmen der Länder in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) an diesen weiterzuleiten. Er stellt fest, dass hierdurch Länderinteressen verletzt wurden, denn so bleibt den Ländern die Möglichkeit verwehrt, dem Gerichtshof ihre Sicht auf die Europarechtskonformität eigener Landesgesetze darzulegen.



Drucksache 378/14

... Die Änderung der Verordnung ist zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben erforderlich.



Drucksache 154/14

... Die europarechtlichen Vorgaben beziehen sich nicht auf Verbraucher. Um jedoch sicherzustellen, dass auch Verbraucher als Gläubiger von Entgeltforderungen in gleicher Weise geschützt sind wie Unternehmer, wird der Schutzbereich der entsprechenden Rechtsnormen ausgeweitet. Außerdem werden mit den neuen Nr. 1a und 1b in § 308 BGB AGB-Klauseln eingeführt, die von der Richtlinie nicht geboten sind.



Drucksache 156/14

... /EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26 - Umweltinformationsrichtlinie der EU), die Ausnahmen vom Begriff der informationspflichtigen Stelle zulassen. Diese Vorgaben werden im Bundesrecht durch das geltende Umweltinformationsgesetz (UIG) umgesetzt. Aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14. Februar 2012 (Rechtssache C-204/09) folgt, dass die Vorschrift des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a UIG den Vorgaben des Europarechts widerspricht, soweit sich Ministerien als am Gesetzgebungsverfahren beteiligte Einrichtungen auch noch nach Beendigung des Gesetzgebungsverfahrens darauf berufen, nicht zur Information verpflichtet zu sein. Weiterhin folgt aus dem Urteil vom 18. Juli 2013 (Rechtssache C-515/11), dass diese Vorschrift den Vorgaben des Europarechts widerspricht, soweit sie sich auch auf Fälle erstreckt, in denen ein Ministerium beim Erlass einer Rechtsverordnung tätig wird. Ferner bedarf es einer Ergänzung bei der Definition der Kontrolle von juristischen Personen des Privatrechts durch den Bund.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 156/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Umweltinformationsgesetzes

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

III. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Alternativen

VI. Nachhaltigkeitsaspekte

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VIII. Erfüllungsaufwand

IX. Weitere Kosten

X. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

XI. Geschlechterspezifische Auswirkungen

XII. Zeitliche Geltung; Befristung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2810: Gesetz zur Änderung des Umwelti nformationsgesetzes (UIG)

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1 Regelungsinhalt

2.2 Erfüllungsaufwand/sonstige Kosten

3. Bewertung


 
 
 


Drucksache 90/14

... Die komplizierten Regelungen waren schon bei ihrer Einführung rechtlich und rechtspolitisch umstritten. Am 10. Dezember 2007 waren sie Gegenstand einer Anhörung im Innenausschuss des Deutschen Bundestages (Protokoll Nr. 16/54). Mehrheitlich waren die dort angehörten Sachverständigen der Auffassung, dass die gefundene Regelung unzweckmäßig und aus integrationspolitischer Sicht eher schädlich ist. Bei einer weiteren Anhörung des Innenausschusses am 13. März 2013 (Protokoll Nr. 17/97) wurde zudem auf den mit der Optionspflicht verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwand hingewiesen. Mehrere Sachverständige äußerten zudem verfassungs- und europarechtliche Zweifel.



Drucksache 435/14 (Beschluss)

... Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich dafür einzusetzen, dass das Verbringen der wöchentlichen Ruhezeit im LKW oder dessen unmittelbarer Nähe in einer nichtfesten Unterkunft durch Rechtsänderungen verhindert wird. Diese Regelungen müssen in einem kurzen, angemessenen Zeitraum getroffen werden. Sofern in diesem Zeitraum keine europarechtliche Regelung zustande kommt, wird die Bundesregierung aufgefordert, eine entsprechende Regelung im nationalen Recht zu erlassen. Diese Regelung sollte insbesondere dafür Sorge tragen, dass Fahrer, die die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit auf Grund der Disposition des Unternehmers nicht am Standort des Fahrzeugs oder am Wohnort nehmen können, sie während der gesamten Dauer in einer für den Erholungszweck geeigneten festen Unterkunft mit geeigneten Sanitäreinrichtungen und ausreichenden Versorgungsmöglichkeiten verbringen können. Hierfür hat der Unternehmer zu sorgen. Eine Bußgeldbewehrung dieser Regelung ist zu schaffen.



Drucksache 629/14

... Dies steht auch im Einklang mit der von der damaligen Bundesregierung abgegebenen Erklärung Nr. 54 zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon angenommen hat. Diese Erklärung erfolgte vor dem Hintergrund, dass unsicher und im europarechtlichen Schrifttum bestritten war, ob auf der Grundlage des bestehenden EAGV neben den zentralen Regelungen etwa zur Kernbrennstoffkontrolle, zur Nichtverbreitung und zum Strahlenschutz auch europaweit verbindliche Regelungen zur nuklearen Sicherheit getroffen werden könnten. Dies ist inzwischen durch den Europäischen Gerichtshof im Grundsatz geklärt worden. Infolgedessen haben die Mitgliedstaaten die oben genannte geänderte Sicherheits-Richtlinie sowie die ursprüngliche Sicherheits-Richtlinie aus dem Jahr 2011 beschlossen.



Drucksache 455/14 (Beschluss)

... 6. Er fordert die Kommission daher auf und bittet die Bundesregierung darauf hinzuwirken, den Richtlinienvorschlag zu überarbeiten und falls erforderlich weitere europarechtliche Vorschriften um effektive Instrumente zu erweitern, welche die Verwendung von Kraftstoffen fördern, die mit Verfahren hergestellt wurden, deren Lebenszyklustreibhausgasintensität pro Energieeinheit und damit Klimaschädlichkeit möglichst gering sind.



Drucksache 495/14

... Für den Kreis der Geräte, für die die ElektroStoffVerordnung erst nach Ablauf einer Übergangsfrist gilt, wurden nachträglich Ausnahmemöglichkeiten definiert. Die vorliegende Verordnung dient der Umsetzung der Ausnahmemöglichkeiten, die in acht Delegierten Richtlinien der Europäischen Kommission zur Änderung der Anhänge III und IV der sog. RoHS-Richtlinie definiert sind. Diese Delegierten Richtlinien sind bis zum 31. Dezember 2014 in nationales Recht umzusetzen. Die vorliegende Verordnung dient mithin im Wesentlichen der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben.



Drucksache 244/14 (Beschluss)

... lediglich eine Umsetzung von europarechtlich notwendigen Änderungen der europäischen



Drucksache 436/1/14

... Der Bundesrat hält die vorgesehene Kennzeichnung von Elektrofahrzeugen mit vollständig neuen Nummernschildern für unnötig aufwändig, teuer und damit nutzerunfreundlich. Für ausländische Fahrzeuge ist zudem ein zweites Kennzeichnungsregime über farbige Plaketten aus europarechtlichen Gründen notwendig. Damit sollen zwei verschiedene Kennzeichnungssysteme geschaffen werden, die eine wirksame Kontrolle vor allem in Grenzregionen erheblich erschwert. Eine einfache und kostengünstige Kennzeichnung über eine einheitliche farbige Plakette, die gut sichtbar an der Windschutzscheibe angebracht werden kann, wäre demgegenüber vorzugswürdig.



Drucksache 244/1/14

... lediglich eine Umsetzung von europarechtlich notwendigen Änderungen der europäischen



Drucksache 639/14

... Mit der Einführung einer Vignette für schwere Lastfahrzeuge begann 1995 in Deutschland der schrittweise Systemwechsel von der steuer- zur nutzerfinanzierten Infrastruktur. Er wurde 2005 mit der Umstellung auf eine streckenbezogene Maut für diese Fahrzeuge fortgeführt. Zugleich erfolgten jeweils auch Entlastungen bei der Kraftfahrzeugsteuer, zuletzt bis auf das europarechtlich vorgeschriebene Mindestniveau nach der Richtlinie



Drucksache 97/13

... Aus europarechtlichen Gründen werden auch die Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner in die Neuregelungen einbezogen.



Drucksache 218/13 (Beschluss)

... Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Bundesregierung, die Richtlinie 2011/95/EU in nationales Recht umzusetzen. Er weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass die rechtlichen Grundlagen und die Rücküberstellungpraxis in Deutschland im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 28. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (sogenannte Dublin II-Verordnung) von Menschenrechtsorganisationen und Verbänden zunehmend als europarechtswidrig kritisiert werden.



Drucksache 196/13 (Beschluss)

... Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe haben die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner die gleichen Rechte und Pflichten, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Damit wird die bestehende Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten, auf die bereits mehrmals sowohl europäische als auch deutsche Gerichte (vgl. EuGH Rs. Maruko - C-267/06; EuGH Rs. Römer - C-147/08; BVerfGE 124, 199; BVerfG 1 BvR 611 u. 2464/07 und zuletzt BVerfGE vom 19. Februar 2013) hingewiesen und sie als europarechts- und verfassungsrechtswidrig bewertet haben, rückwirkend beseitigt. Dies bedeutet, dass bestimmte sozial- und steuerrechtliche Entscheidungen neu getroffen werden müssen.



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.