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4 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Festbetragsarzneimittel"


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Drucksache 763/10

... Bei Arzneimitteln, die pharmakologisch-therapeutisch vergleichbar mit Festbetragsarzneimitteln sind, ist der medizinische Zusatznutzen nach Satz 3 Nummer 3 als therapeutische Verbesserung entsprechend § 35 Absatz 1b Satz 1 bis 5 nachzuweisen. Legt der pharmazeutische Unternehmer die erforderlichen Nachweise trotz Aufforderung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vor, gilt ein Zusatznutzen als nicht belegt. Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats das Nähere zur Nutzenbewertung. Darin sind insbesondere festzulegen:

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Drucksache 763/10




Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 35a
Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen

§ 65b
Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung

§ 130b
Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel

§ 130c
Verträge von Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern

Artikel 2
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

§ 207

Artikel 3
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Artikel 4
Aufhebung der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung

Artikel 5
Änderung der Schiedsstellenverordnung

Artikel 6
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

Artikel 7
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Siebzehnter Unterabschnitt

§ 145
Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes.

§ 42b
Veröffentlichung der Ergebnisse klinischer Prüfungen

Siebzehnter Unterabschnitt

§ 145
Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes

Artikel 8
Änderung der Arzneimittelpreisverordnung

Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Artikel 9a
Änderung der Packungsgrößenverordnung

Artikel 10
Änderung der Packungsgrößenverordnung

§ 15

Artikel 11
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 11a
Gesetz über Rabatte für Arzneimittel

§ 1
Anspruch auf Abschläge

§ 2
Nachweis

§ 3
Prüfung durch Treuhänder

§ 4
Angaben auf dem Verordnungsblatt

§ 5
Datenübermittlung durch pharmazeutische Unternehmer

Artikel 11b
Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler

§ 1
Abschläge der pharmazeutischen Großhändler

§ 2
Abschläge bei unmittelbarem Bezug

§ 3
Weiterleitung der Abschläge

Artikel 12
Inkrafttreten

Artikel 13
Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 723/08

... Da die Entwicklung einer Methodik für Kosten-Nutzen-Bewertungen von Arzneimitteln noch nicht abgeschlossen sind, können noch keine Kosten-Nutzen-Bewertungen für bestimmte Arzneimittel erstellt und auf dieser Basis Höchstbeträge festgesetzt werden. Daher gibt es bisher auch noch keine unmittelbaren Auswirkungen auf die pharmazeutischen Unternehmen. Die Umsätze der Fertigarzneimittel ohne Festbetrag für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, für die künftig Erstattungs-Höchstbeträge festgesetzt werden können, steigen weiterhin an (+ 15,0 % bzw. + 1,7 Mrd. Euro im Jahre 2007 und + 12,8 % bzw. + 950 Mio. Euro im ersten Halbjahr 2008). Dagegen sinken die Umsätze für Festbetragsarzneimittel weiterhin (- 4,2 % bzw. - 500 Mio. Euro im Jahre 2007 und um - 2,1 % bzw. 130 Mio. Euro – jeweils Arzneimittelumsätze zu Apothekenverkaufspreisen einschl. MWSt; Quelle: Insight Health).

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Drucksache 723/08




Anlage
Bericht der Bundesregierung über die Erfahrungen der Spitzenverbände der Krankenkassen bei der Festsetzung der Erstattungshöchstbeträge und die Auswirkungen auf die pharmazeutischen Unternehmen

I. Berichtsauftrag

II. Rechtslage

III. Stand der Umsetzung

1. Stand der Umsetzung durch das IQWiG

a. Allgemeine Methoden

b. Kosten-Nutzen-Bewertung

2. Weiteres Vorgehen des IQWiG

IV. Erfahrungen der Spitzenverbände der Krankenkassen bei der Festsetzung der Erstattungshöchstbeträge und die Auswirkungen auf die pharmazeutischen Unternehmen


 
 
 


Drucksache 113/06

... „Hat die Krankenkasse mit einem pharmazeutischen Unternehmen, das ein Festbetragsarzneimittel anbietet, eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 abgeschlossen, trägt die Krankenkasse abweichend von Satz 1 den Apothekenverkaufspreis dieses Mittels abzüglich der Zuzahlungen und Abschläge nach den §§ 130 und 130a Abs.1, 3a und 3b. Diese Vereinbarung ist nur zulässig, wenn hierdurch die Mehrkosten der Überschreitung des Festbetrages ausgeglichen werden. Die Krankenkasse übermittelt die erforderlichen Angaben einschließlich des Arzneimittel- und des Institutionskennzeichens der Krankenkasse an die Vertragspartner nach § 129 Abs. 2; das Nähere ist in den Verträgen nach § 129 Abs. 2 und 5 zu vereinbaren. Versicherte und Apotheken sind nicht verpflichtet, Mehrkosten an die Krankenkasse zurückzuzahlen wenn die von der Krankenkasse abgeschlossene Vereinbarung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.“

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Drucksache 113/06




1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

3. Artikel 3 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:


 
 
 


Drucksache 513/05

... Am 1. Januar 2005 betrug das Umsatzvolumen der Festbetragsarzneimittel insgesamt 9,8 Mrd. Euro vor Abzug von Zuzahlungen und Apothekenrabatt (1. Juli 2004: 8,2 Mrd. Euro). Das entspricht einem Anteil von rund 43 % am GKV-Gesamtmarkt (1. Juli 2004: 35,8 %). Gemessen an der Zahl der rund 465 Millionen Arzneimittel-Verordnungen im Festbetragsmarkt ergibt sich ein Marktanteil von 63,1 % (1. Juli 2004: 60,2 %). Von den am Stichtag verfügbaren insgesamt 24.696 Fertigarzneimittelpackungen mit Festbetrag müssen die Versicherten bei lediglich 1.805 Packungen die Differenz zwischen dem höheren Apothekenverkaufspreis und dem Festbetrag selbst tragen. Damit erhalten die Versicherten in dem versorgungsrelevanten Marktsegment der verschreibungspflichtigen Arzneimittel 96,0 % aller Verordnungen ohne eine über die gesetzliche Zuzahlung hinausgehende finanzielle Belastung.

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Drucksache 513/05




Bericht

Bericht

Zusammenfassende Bewertung der Bundesregierung

Zur Auswirkung einzelner Regelungen:

Ziele der Neuregelung

Preisänderungen aufgrund der neuen Arzneimittelpreisverordnung

Finanzielle Auswirkungen auf die Apotheken

Fortschreibung der Vergütungen der Apotheken

2 Zuzahlungen

2 Herstellerabschlag

Rabattvereinbarungen mit Herstellern, vertragliche Versorgungsformen

2 Festbeträge

Preisfreigabe für rezeptfreie Arzneimittel in der Selbstmedikation, Versandapotheken

Weiterer Handlungsbedarf

Anlage
: Übersichten und Tabellen


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.