Drucksache 400/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen -Verpflichtungenverordnung
... Das EU-Recht gibt vor, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler, subregionaler oder betrieblicher Ebene einen Zeitraum festlegen, in dem Flächen mit Zwischenfrüchten oder einer Gründecke bestellt sein müssen, wenn die Flächen durch Aussaat einer Kulturpflanzenmischung angelegt wurden. Zwischenzeitlich konnte geklärt werden, dass diese Vorgabe es aus Sicht der Europäischen Kommission zulässt, dass die Mitgliedstaaten, solange die Verpflichtung kontrollierbar bleibt, es den Betriebsinhabern gestatten können, diesen Zeitraum auf Ebenen der Parzellen festzulegen und verschiedene Daten für verschiedene Parzellen zu setzen.
Drucksache 360/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV )
... Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG ("Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen") gibt dem Bund nach den maßgeblichen verfassungsrechtlichen Kommentierungen keine umfassende, sondern eine deutlich eingeschränkte Gesetzgebungskompetenz. Danach kann der Bund allenfalls gewisse berufsspezifische Mindestanforderungen an die Ausbildung an den Beruflichen Schulen und die praktische Ausbildung festlegen. Er kann aber nicht nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG Regelungen treffen, die die Beruflichen Schulen selbst betreffen (Organisation, Finanzierung und so weiter). Wenn die Länder die Pflegeausbildung dem Schulbereich unterwerfen, muss der Bund daher, wenn es um Fragen der Organisation und Finanzierung der Beruflichen Schulen geht, auf die landesrechtlichen Regelungen Rücksicht nehmen.
Drucksache 442/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung und des Netzes nationaler Koordinierungszentren
... Die Mitgliedstaaten haben im Rahmen der seit dem vergangenen September durchgeführten Konsultationen15 sowie in den entsprechenden Schlussfolgerungen des Rates16 die Absicht begrüßt, ein Cybersicherheitskompetenznetz aufzubauen, um die Entwicklung und Einführung von Cybersicherheitstechnik zu fördern; dabei haben sie betont, dass alle Mitgliedstaaten mit ihren bestehenden Exzellenz- und Kompetenzzentren einbezogen werden müssen und dass der Komplementarität besondere Aufmerksamkeit zukommen muss. Insbesondere im Hinblick auf das künftige Kompetenzzentrum hoben die Mitgliedstaaten die Bedeutung seiner koordinierenden Rolle bei der Unterstützung des Netzes hervor. Vor allem im Hinblick auf die nationalen Tätigkeiten und Bedürfnisse im Bereich der Cyberabwehr zeigte die Bestandsaufnahme zu den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten im Bereich der Cyberabwehr, die im März 2018 vom Europäischen Auswärtigen Dienst durchgeführt wurde, dass die meisten Mitgliedstaaten einen Mehrwert in der Unterstützung der EU für die Schulung und Bildung im Cyberbereich sowie in der Unterstützung der Industrie durch Forschung und Entwicklung sehen17. Die Initiative würde in der Tat gemeinsam mit den Mitgliedstaaten oder den von ihnen unterstützten Einrichtungen umgesetzt. Kooperationen zwischen den Fachkreisen in Industrie, Forschung und/oder öffentlichem Sektor sollten bestehende Einrichtungen zusammenbringen und stärken, ohne neue zu schaffen. Die Mitgliedstaaten würden auch an der Festlegung spezifischer Maßnahmen beteiligt, die auf den öffentlichen Sektor als unmittelbaren Nutzer von Cybersicherheitstechnik und -Know-how abzielen.
Drucksache 214/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/103 /EG
/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht - COM(2018) 336 final
... des Europäischen Parlaments und des Rates19. Die Mitgliedstaaten sollten in ihren Rechtsvorschriften insbesondere den genauen Zweck nennen, auf die einschlägige Rechtsgrundlage verweisen, die einschlägigen Sicherheitsanforderungen einhalten, die Grundsätze der Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Zweckbegrenzung befolgen und eine angemessene Speicherfrist für die Daten festlegen. Darüber hinaus sollte in allen Datenverarbeitungssystemen, die unter den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten entwickelt und verwendet werden, der Grundsatz des Schutzes personenbezogener Daten in der technischen Auslegung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gewährleistet sein.
Drucksache 504/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG )
... Die Fristsetzung zur Festlegung der Kriterien, welche Arztgruppen überhaupt die ärztliche Beratung, Untersuchung und Verordnung durchführen dürfen, ist im derzeitigen Gesetzentwurf sehr knapp bemessen. Des Weiteren ist der betroffene Personenkreis ebenfalls innerhalb dieses Zeitraumes zu bemessen, so die Vorgabe des aktuellen Gesetzentwurfs. Dies birgt die Gefahr, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Kriterien geändert werden müssen, da innerhalb der kurzen Frist keine ausreichende wissenschaftliche Expertise berücksichtigt werden kann. Aus diesem Grund sollte die Vorgabe einer Fristsetzung zur Festlegung der weiteren Kriterien entfallen.
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