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"Feststellungsantrags"
Drucksache 178/06
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bayern, Berlin, Bremen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetz es (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)
... Satz 1 des neuen Absatzes 2 ermöglicht dem Bundesrat, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber zu beantragen, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 (wegen der 1994 erfolgten Änderung des Artikels 72 Abs. 2) nicht mehr erlassen werden könnte. Eine solche Feststellungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ersetzt nach Satz 2 ein Landesrecht ermöglichendes Bundesgesetz. Satz 3 legt die speziellen Voraussetzungen für Anträge nach Satz 1 fest. Vor der Stellung eines Feststellungsantrags muss die Vorlage für ein Gesetz, das nach Artikel 72 Abs. 4 GG oder Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 GG den Ländern eine Ersetzungsbefugnis einräumt, im Bundestag erfolglos geblieben sein. Dies ist auch der Fall, wenn über sie nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr vom Bundestag beraten und Beschluss gefasst worden ist. Alternativ dazu setzt der Antrag voraus, dass eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt wurde. Nicht erforderlich ist, dass der jeweilige Antragsteller selbst Urheber der gescheiterten Gesetzesvorlage ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 13
Zu Artikel 91b
Zu Artikel 91b
Zu Artikel 91b
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 17
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Artikel 125b
Zu Artikel 125c
Zu Nummer 23
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 143c
Artikel 2
Drucksache 455/05
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
...
Musterfeststellungsantrag; Vorlageverfahren
Drucksache 2/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
Mit der Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren wird das Prozesskostenrisiko der geschädigten Kapitalanleger gesenkt. Die Eintragung eines Musterfeststellungsantrags im elektronischen Klageregister wird kostenpflichtig sein. lm übrigen entstehen im erstinstanzlichen Musterverfahren keine zusätzlichen Gerichts- oder Rechtsanwaltsgebühren. Eine Auswirkung des Gesetzentwurfs auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau ist daher nicht zu erwarten.
Drucksache 2/05 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
... Der Antragsteller hat in seinem Musterfeststellungsantrag das entscheidungserhebliche Feststellungsziel unter Angabe der öffentlichen Kapitalmarktinformation, der geltend gemachten Streitpunkte und der Beweismittel darzustellen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 KapMuG-E). Der Beschluss des Prozessgerichts zur Bekanntmachung des Musterfeststellungsantrags im Klageregister hat das mit dem Antrag verfolgte Feststellungsziel zu enthalten (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 KapMuG-E). Musterfeststellungsanträge verschiedener Antragsteller erfüllen die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapMuG-E für die Durchführung eines Musterverfahrens erforderliche Voraussetzung der "Gleichgerichtetheit", wenn ihr Feststellungsziel und das zu Grunde liegende Ereignis identisch sind (§ 4 Abs. 1 Satz 4 KapMuG-E). Das Prozessgericht hat in seinen Beschluss zur Herbeiführung eines Musterentscheids des Oberlandesgerichts über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzung oder eine Rechtsfrage außer einer Sachverhaltsschilderung, den Schriftsätzen der zehn Rechtsstreite sowie einer Begründung zur Gleichgerichtetheit der zehn Musterfeststellungsanträge auch das entscheidungserhebliche Feststellungsziel unter Angabe der Kapitalmarktinformation, der geltend gemachten Streitpunkte und der Beweismittel aufzunehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KapMuG-E). Das Oberlandesgericht hat im Klageregister das Feststellungsziel des Musterverfahrens bekannt zu machen (§ 6 Satz 1 Nr. 3 KapMuG-E).
Drucksache 2/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 808. Sitzung des Bundesrates am 18. Februar 2005
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
... Der Antragsteller hat in seinem Musterfeststellungsantrag das entscheidungserhebliche Feststellungsziel unter Angabe der öffentlichen Kapitalmarktinformation, der geltend gemachten Streitpunkte und der Beweismittel darzustellen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 KapMuG-E). Der Beschluss des Prozessgerichts zur Bekanntmachung des Musterfeststellungsantrags im Klageregister hat das mit dem Antrag verfolgte Feststellungsziel zu enthalten (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 KapMuG-E). Musterfeststellungsanträge verschiedener Antragsteller erfüllen die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapMuG-E für die Durchführung eines Musterverfahrens erforderliche Voraussetzung der "Gleichgerichtetheit", wenn ihr Feststellungsziel und das zu Grunde liegende Ereignis identisch sind (§ 4 Abs. 1 Satz 4 KapMuG-E). Das Prozessgericht hat in seinen Beschluss zur Herbeiführung eines Musterentscheids des Oberlandesgerichts über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzung oder eine Rechtsfrage außer einer Sachverhaltsschilderung, den Schriftsätzen der zehn Rechtsstreite sowie einer Begründung zur Gleichgerichtetheit der zehn Musterfeststellungsanträge auch das entscheidungserhebliche Feststellungsziel unter Angabe der Kapitalmarktinformation, der geltend gemachten Streitpunkte und der Beweismittel aufzunehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KapMuG-E). Das Oberlandesgericht hat im Klageregister das Feststellungsziel des Musterverfahrens bekannt zu machen (§ 6 Satz 1 Nr. 3 KapMuG-E).
Drucksache 389/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
Drucksache 389/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
Drucksache 431/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
Drucksache 539/09
Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Vierte Verordnung zur Änderung der Kindesunterhalt-Formularverordnung
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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