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"Feststellungsbescheide"


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0401/05
0363/05
0363/05B
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0002/1/05
0467/05
0363/1/05
0321/05
0548/05
0052/05B
0014/2/05
0666/04B
0666/4/04
0929/04
0666/2/04
0590/04
0892/1/04
0332/04B
0892/04B
0955/04
0613/04
0736/03
0560/03B
0560/1/03
Drucksache 736/03

... (1) Der Gemeindewirtschaftssteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn berührt. Die Änderung des Gewinns ist insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Betriebsertrags (§ 7) oder des vortragsfähigen Fehlbetrags (§ 10a Satz 4) beeinflusst. § 171 Abs. 10 der



Drucksache 560/03 (Beschluss)

... (3) Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen. Verbleibender Verlustvortrag ist der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichene Verlust, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag. Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt. Feststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist. Satz 4 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Änderung des Steuerbescheids mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt.""

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 560/03 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 3 und 6 § 10d, § 52 Abs. 25 EStG

§ 10d
Verlustabzug

2. Zu Artikel 3 Nr. 1 § 8a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 KStG

3. Zu Artikel 3 Nr. 2 Buchst. a und b § 8b Abs. 2 und 3 KStG

4. Zu Artikel 3

5. Zu Artikel 5 Nr. 1a - neu -, Nr. 3 § 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, § 21 Abs. 11 AStG


 
 
 


Drucksache 560/1/03

... (3) Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen. Verbleibender Verlustvortrag ist der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichene Verlust, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag. Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt. Feststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist. Satz 4 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Änderung des Steuerbescheids mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt.""

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 560/1/03




3. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu -, Nr. 6 Buchst. b1 - neu - § 5a Abs. 3, § 52 Abs. 15 EStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nr. 3 und 6 § 10d, § 52 Abs. 25 EStG

§ 10d
Verlustabzug

5. Zu Artikel 3 Nr. 1 § 8a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 KStG

6. Zu Artikel 3 Nr. 2 Buchst. a und b § 8b Abs. 2 und 3 KStG

7. Zu Artikel 3

8. Zu Artikel 5 Nr. 1a - neu -, Nr. 3 § 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, § 21 Abs. 11 AStG


 
 
 


Drucksache 284/17 PDF-Dokument



Drucksache 318/10 (Beschluss) PDF-Dokument



Drucksache 331/11 PDF-Dokument



Drucksache 387/19 PDF-Dokument



Drucksache 491/16 PDF-Dokument



Drucksache 628/15 PDF-Dokument



Drucksache 740/13 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


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