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"Feststellungsbeschluss"


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0892/04B
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0613/04
0736/03
0560/03B
0560/1/03
Drucksache 44/20

... durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 29 Absatz 1a Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die



Drucksache 456/20 (Beschluss)

... Dafür, dass ein solches Verständnis bereits in dem vorgelegten Gesetzentwurf angelegt ist, spricht im Übrigen die Gesetzesbegründung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee (Nummer 11), in der es heißt, dass für nach Wasserrecht planfeststellungsbedürftige größere Häfen eine Eingangszuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts begründet werden soll. Der Begriff des Wasserrechts ist als Oberbegriff weit gefasst und umfasst sowohl das Wasserwegerecht (



Drucksache 456/1/20

... Dafür, dass ein solches Verständnis bereits in dem vorgelegten Gesetzentwurf angelegt ist, spricht im Übrigen die Gesetzesbegründung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee (Nummer 11), in der es heißt, dass für nach Wasserrecht planfeststellungsbedürftige größere Häfen eine Eingangszuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts begründet werden soll. Der Begriff des Wasserrechts ist als Oberbegriff weit gefasst und umfasst sowohl das Wasserwegerecht (



Drucksache 456/5/20

... "Auf Antrag des Vorhabenträgers kann die vorzeitige Besitzeinweisung bereits im Planfeststellungsbeschluss angeordnet werden. In diesem Fall tritt die Planfeststellungsbehörde an Stelle der Enteignungsbehörde."



Drucksache 579/19

... Es könnte ein herkömmliches Verwaltungsverfahren einschließlich Herbeiführung eines Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt werden. Von diesem Regelverfahren kann in den geeigneten Einzelfällen abgewichen werden, um eine behördliche Genehmigungsentscheidung durch eine gesetzliche Zulassung zu ersetzen.



Drucksache 11/19 (Beschluss)

... "Dabei ist eine nachträgliche Integration in den Planfeststellungsbeschluss durch Planergänzungsverfahren möglich, solange der Planfeststellungsbeschluss gilt."



Drucksache 150/19

... Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens und des Planfeststellungsbeschlusses sind die Verlegung der Leerrohre, die spätere Durchführung der Stromleitung und deren anschließender Betrieb. Für die Nutzung der Leerrohre zur Durchführung einer Stromleitung und zu deren anschließendem Betrieb bedarf es keines weiteren Genehmigungsverfahrens, wenn mit der Durchführung der Stromleitung innerhalb der Frist des § 43c Nummer 1 begonnen wird und sich die im Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegten Merkmale des Vorhabens nicht geändert haben. Die Einbeziehung von Leerrohren nach Satz 1 kann auf einzelne Abschnitte des betroffenen Vorhabens beschränkt werden.



Drucksache 655/1/19

... - dass Infrastrukturvorhaben, deren Notwendigkeit vom Gesetzgeber selbst festgestellt wurde (zum Beispiel in den Bedarfsfeststellungsgesetzen), auch dann verwirklicht werden dürfen, wenn der Planfeststellungsbeschluss lediglich wegen eines behebbaren Verfahrensfehlers rechtswidrig ist. Zur Durchsetzung des Rechts genügt es, wenn in diesen Fällen die Heilung der vom Gericht festgestellten Fehler vor Inbetriebnahme der Anlage vom Gericht angeordnet wird;



Drucksache 582/1/19

... Die Legaldefinitionen der Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn (Artikel 1 Nummer 1) und der Änderung einer Bundesfernstraße (Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a) sind zu weitgehend. Nach der Gesetzesbegründung sollen Ersatzneubauten keine Änderung, sondern eine genehmigungsfreie Unterhaltungsmaßnahme darstellen. Der Gesetzentwurf verkennt, dass bei vollständigem Abriss eines baulichen Vorhabens die bestehende Genehmigung und deren Bestandsschutz entfallen, es sich mithin bei dem Ersatzbau um einen Neubau handelt. Unterhaltung setzt dagegen den Fortbestand des Bauwerks im Wesentlichen voraus. Entfällt die Planfeststellung bzw. Plangenehmigung und die damit einhergehende Konzentrationswirkung, führt dieses nicht zu einem Entfallen der Genehmigungsbedürftigkeit der Baumaßnahme, wovon die Gesetzesbegründung offenbar ausgeht. Die Baumaßnahme bedürfte fortan vielmehr weiterhin der umweltrechtlichen Zulassung, gegebenenfalls einer Baugenehmigung und in aller Regel weiterer - nun nicht mehr in der Planfeststellung enthaltener bzw.konzentrierter - umweltrechtlicher Genehmigungen und sonstiger Entscheidungen (zum Beispiel nach Wasserrecht, Naturschutzrecht). Die Zuständigkeiten werden letztlich von der Planfeststellungsbehörde auf die Landesbehörden bzw.vor allem die Kommunen verlagert, was keineswegs der Verfahrensbeschleunigung dient und künftig nicht konzentrierte, parallele Behördenentscheidungen zur Folge hätte.



Drucksache 423/18

... 2. eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Genehmigung nach § 9b des Atomgesetzes oder



Drucksache 389/18 (Beschluss)

... , im Verwaltungsverfahrens- oder Verwaltungsprozessrecht geregelt werden kann, dass in den Fällen, in denen Fehler durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, das Gericht die mangelnde Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nur für die Teile des Vorhabens feststellt, auf die sich der Fehler ausgewirkt hat.



Drucksache 563/18

... Es entsteht zusätzlicher Verwaltungsaufwand beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) als Planfeststellungsbehörde im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone. Dem BSH entsteht auch dadurch Mehraufwand, dass der Aufgabenbereich des Flächenentwicklungsplans um die Festlegungen für besondere Energiegewinnungsbereiche erweitert wird. Der Flächenentwicklungsplan kann sonstige Energiegewinnungsbereiche mit dem Ziel der praktischen Erprobung und Umsetzung von innovativen Konzepten für nicht an das Netz angeschlossene Energiegewinnung festlegen. Die Prüfung von diesen innovativen Konzepten, wie etwa für die Gewinnung von Wasserstoff auf See, und die Festlegung solcher Bereiche sind sehr aufwändig.



Drucksache 389/5/18

... steht die Wiederherstellung des früheren Zustandes im Ermessen der Planfeststellungsbehörde."



Drucksache 614/18

... aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die Planfeststellungsbehörde" durch die Wörter "Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" ersetzt.



Drucksache 389/2/18

... steht die Wiederherstellung des früheren Zustandes im Ermessen der Planfeststellungsbehörde."



Drucksache 164/1/17

... "(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:



Drucksache 342/17

... (2) Eine Genehmigung nach den §§ 6, 7, 9 oder 9b oder ein Planfeststellungsbeschluss nach § 9b kann sich auch auf einen genehmigungsbedürftigen Umgang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes beziehen.



Drucksache 164/17 (Beschluss)

... "(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:



Drucksache 491/1/16

... Dass eine mündliche oder fernmündliche Form "ausgeschlossen" sein soll, ist angesichts der fehlenden rechtsverbindlichen Definition keineswegs zweifelsfrei. Wenn zum Beispiel ein Anrufer das Anfordern eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 74 Absatz 5 Satz 4(neu) VwVfG auf einen Anrufbeantworter in einer Behörde aufspricht, könnte durchaus argumentiert werden, dass die Anforderung "elektronisch" erfolgt ist.



Drucksache 422/1/16

... Belange vorgetragen, die nun in der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses fehlten. Aufgrund des Abwägungsmangels sei der Beschluss rechtswidrig. Darüber hinaus seien die Anforderungen des UVPG an die vorgesehene Beteiligung verletzt worden. Daher liege ein absoluter Verfahrensfehler gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 UmwRG vor, sodass der Beschluss nicht geheilt werden könne, sondern in Gänze aufgehoben werden müsste.



Drucksache 422/16

... Die redaktionelle Ergänzung der Einleitung von Satz 1 verdeutlicht, dass der Begriff der "Entscheidung" im Kontext des UmwRG als Oberbegriff zu verschiedenen Entscheidungsarten zu verstehen ist, dem wegen des Bezuges zum Fachrecht bei den einzelnen Kategorien des Kataloges beispielsweise auch Genehmigungen, Planfeststellungsbeschlüsse etc. unterfallen. Dieser bereits im geltenden Recht verwendete Oberbegriff der "Entscheidung" wird durch die Aarhus-Konvention vorgegeben.



Drucksache 310/16

... d) in dem Fall, dass die Freiflächenanlagen auf einer Fläche errichtet werden sollen, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 durchgeführt worden ist, sofern kein Nachweis nach den Buchstaben a bis c erbracht worden ist, einen Planfeststellungsbeschluss, eine Plangenehmigung oder einen Beschluss über eine Planänderung, die zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung von Solaranlagen beschlossen worden ist, und



Drucksache 260/15

... /EURATOM unter anderem Pflichten für die Inhaber von Zulassungen (Genehmigungen und Planfeststellungsbeschlüsse) für Anlagen und Einrichtungen der nuklearen Entsorgung, da diese weder von der Richtlinie



Drucksache 541/14

... Das Genehmigungsverfahren für den Haushalt der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wird vereinfacht und entbürokratisiert. Bisher legt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau der Aufsichtsbehörde den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan vor. Für das Genehmigungsverfahren ist aber nicht der Beschluss des Vorstandes, sondern der Feststellungsbeschluss der Vertreterversammlung entscheidend. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll daher zukünftig - ebenso wie beim Genehmigungsverfahren des Haushaltsplans der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 71 Viertes Buch - der festgestellte Haushalt vorgelegt werden. Die Frist zur Vorlage des festgestellten Haushaltsplans wird an das geänderte Verfahren angepasst. Das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist entbehrlich und entfällt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 541/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze 5. SGB IV-ÄndG

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Sechster Abschnitt

Erster Titel Übermittlung von Daten zu und innerhalb der Sozialversicherung

§ 95
Gemeinsame Grundsätze Technik

Zweiter Titel Annahme, Weiterleitung und Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger

§ 96
Kommunikationsserver

§ 97
Annahmestellen

§ 98
Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen

Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 196a
Elektronische Bescheinigungen

Artikel 4
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

§ 102b
Abschlagsfreiheit vorzeitig in Anspruch genommener Altersrenten

Artikel 8
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung

§ 6
Stellenbörse

Artikel 10
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 11
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

Artikel 12
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

§ 22a
Testverfahren

Artikel 13
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Artikel 14
Folgeänderungen

Artikel 15
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfes

1. Optimierung der Meldeverfahren in der sozialen Sicherung OMS

2. Weitere Regelungsinhalte

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu § 95

Zu § 96

Zu § 97

Zu § 98

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 19

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2a

Zu Absatz 2b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Artikel 13

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3073: Entwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

11.1 Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf den Erfüllungsaufwand 11.1.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürge

11.1.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft

11.1.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

11.2 Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen

11.3 Einheitliche Beschreibungen für Meldeverfahren

11.4 Fortführung des papiergebundenen Verfahrens in der Unfallversicherung


 
 
 


Drucksache 644/1/14

... Dieses zweiaktige Vorgehen gilt für alle Erbscheinerteilungsverfahren, unabhängig davon, ob die Beteiligten mit der beantragten Erbscheinerteilung einverstanden sind und ob sie die Sach- und Rechtlage einvernehmlich beurteilen. Dies führt in der Praxis dazu, dass die Nachlassgerichte in jeder Erbscheinsache schriftliche Feststellungsbeschlüsse erlassen und zu den Akten nehmen, die die gerichtliche Sphäre nicht verlassen und den Beteiligten gemäß § 352 Absatz 1 Satz 3 FamFG nicht bekannt gegeben werden, wenn die Sach- und Rechtslage unter den Beteiligten unstreitig ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 644/1/14




1. Zu Artikel 1 § 31 IntErbRVG

2. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 IntErbRVG

3. Zu Artikel 1 § 33 Nummer 2, § 37 Absatz 3, § 39 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 40 Satz 1, § 42 Satz 1 IntErbRVG , Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b § 3 Nummer 2 Buchstabe i RPflG , Artikel 13 Nummer 9 Buchstabe i Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GNotKG] Kostenverzeichnis Nummer 12218 Gebührentatbestand

4. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 Satz 4 IntErbRVG und Artikel 11 § 343 Absatz 3 Satz 2 FamFG

5. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 4 Satz 3 - neu - IntErbRVG

6. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 IntErbRVG

7. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 2 - neu - IntErbRVG

8. Zu Artikel 1 § 39 IntErbRVG

9. Zu Artikel 3a - neu - § 30a Absatz 2 Satz 3 GVGEG , Artikel 21 Absatz 2 Inkrafttreten

'Artikel 3a Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 11 Nummer 4 § 352e FamFG

§ 352e
Entscheidung über Erbscheinsanträge

11. Zu Artikel 13 Nummer 6a - neu - § 69 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 GNotKG , Nummer 9 Buchstabe l Doppelbuchstabe aa und bb - neu - Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GNotKG] Kostenverzeichnis Vorbemerkung 1.4, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

12. Zu Artikel 13 Nummer 9 Buchstabe v1 - neu - Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GNotKG] Kostenverzeichnis Nummer 26001 Gebührenspalte

13. Zu Artikel 13 Nummer 9 Buchstabe v1 - neu - Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GNotKG] Kostenverzeichnis Nummer 31002 Auslagentatbestand


 
 
 


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