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"Feststellungsbeschluss"


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0666/2/04
0590/04
0892/1/04
0332/04B
0892/04B
0955/04
0613/04
0736/03
0560/03B
0560/1/03
Drucksache 647/14

... Mit dem Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastruktur-vorhaben, das am 17. Dezember 2006 in Kraft getreten ist, wurde unter anderem für bestimmte Infrastrukturvorhaben das Bundesverwaltungsgericht als erste und einzige Gerichtsinstanz für Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse festgelegt. Die betreffenden Bundesfernstraßenprojekte werden in einer Anlage zum



Drucksache 644/14 (Beschluss)

... Dieses zweiaktige Vorgehen gilt für alle Erbscheinerteilungsverfahren, unabhängig davon, ob die Beteiligten mit der beantragten Erbscheinerteilung einverstanden sind und ob sie die Sach- und Rechtlage einvernehmlich beurteilen. Dies führt in der Praxis dazu, dass die Nachlassgerichte in jeder Erbscheinsache schriftliche Feststellungsbeschlüsse erlassen und zu den Akten nehmen, die die gerichtliche Sphäre nicht verlassen und den Beteiligten gemäß § 352 Absatz 1 Satz 3 FamFG nicht bekannt gegeben werden, wenn die Sach- und Rechtslage unter den Beteiligten unstreitig ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 644/14 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 31 IntErbRVG

2. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 IntErbRVG

3. Zu Artikel 1 § 33 Nummer 2, § 37 Absatz 3, § 39 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 40 Satz 1, § 42 Satz 1 IntErbRVG , Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b § 3 Nummer 2 Buchstabe i RPflG , Artikel 13 Nummer 9 Buchstabe i Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GNotKG] Kostenverzeichnis Nummer 12218 Gebührentatbestand

4. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 Satz 4 IntErbRVG und Artikel 11 § 343 Absatz 3 Satz 2 FamFG

5. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 4 Satz 3 - neu - IntErbRVG

6. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 IntErbRVG

7. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 2 - neu - IntErbRVG

8. Zu Artikel 1 § 39 IntErbRVG

9. Zu Artikel 3a - neu - § 30a Absatz 2 Satz 3 GVGEG , Artikel 21 Absatz 2 Inkrafttreten

'Artikel 3a Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 11 Nummer 4 § 352e FamFG

§ 352e
Entscheidung über Erbscheinsanträge

11. Zu Artikel 13 Nummer 6a - neu - § 69 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 GNotKG , Nummer 9 Buchstabe l Doppelbuchstabe aa und bb - neu - Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GNotKG] Kostenverzeichnis Vorbemerkung 1.4, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Artikel 13 ist wie folgt zu ändern:

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

12. Zu Artikel 13 Nummer 9 Buchstabe v1 - neu - Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GNotKG] Kostenverzeichnis Nummer 26001 Gebührenspalte

13. Zu Artikel 13 Nummer 9 Buchstabe v1 - neu - Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GNotKG] Kostenverzeichnis Nummer 31002 Auslagentatbestand


 
 
 


Drucksache 568/13

... 3. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für eine Maßnahme des öffentlichen Hochwasserschutzes hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder gegen eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der



Drucksache 795/12

... (3) Bis zur Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses zur Stilllegung bedarf der Umgang mit radioaktiven Stoffen einer Genehmigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der



Drucksache 319/12 (Begründung)

... es, ab denen die Zulassung einer Deponie nicht mehr ausnahmsweise auch im Plangenehmigungsverfahren sondern nur noch im Planfeststellungsverfahren nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfolgen darf. Da diese Mengenschwellen niedrig sind, gibt es in Deutschland plangenehmigte Deponien in der Regel nur in der Klasse 0 für inerte Abfälle. Im Ergebnis unterfallen daher die planfeststellungsbedürftigen Deponien in aller Regel der Richtlinie



Drucksache 586/12

... Soweit der Unternehmer auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Unternehmer zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend."‘



Drucksache 171/12 (Beschluss)

... In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe h § 73 Absatz 9 ist nach dem Wort "Planfeststellungsbehörde" das Wort "möglichst" einzufügen.



Drucksache 171/1/12

... In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe h § 73 Absatz 9 ist nach dem Wort "Planfeststellungsbehörde" das Wort "möglichst" einzufügen.



Drucksache 342/7/11

... Aus der Regelung zum vorzeitigen Enteignungsverfahren in § 27 Absatz 2 des Gesetzentwurfs wird nicht deutlich, welcher zeitliche oder rechtliche Vorteil mit dem vorzeitigen Verfahrensbeginn erreicht wird. Im Gegenteil führt ein erfolgreich angegriffener Planfeststellungsbeschluss sogar dazu, dass die Enteignungsbehörde das vorzeitige Enteignungsverfahren wieder von Anfang an beginnen muss und der zeitliche Vorteil insbesondere für den Vorhabensträger dann zu einem Nachteil wird. Außerdem wird die Enteignungsbehörde durch die im Falle einer erfolgreichen Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses zu wiederholenden Verfahrensschritte des Enteignungsverfahrens einem doppelten Arbeitsaufwand ausgesetzt.



Drucksache 342/11

... § 19 Antrag auf Planfeststellungsbeschluss



Drucksache 343/11 (Beschluss)

... (s. dort § 22), angepasst. Die derzeit geltende Fassung des Absatzes 2 Satz 1 erster Halbsatz bereitet in Enteignungsverfahren Auslegungsschwierigkeiten. Aus dem Wortlaut wird die Auffassung hergeleitet, die Zulässigkeit der Enteignung müsse im Planfeststellungsbeschluss bzw. in der Plangenehmigung konstitutiv festgestellt werden. Ohne diese konstitutive Feststellung müsse die Enteignungsbehörde die Zulässigkeit der Enteignung prüfen, da die im zweiten Halbsatz geregelte Bindungswirkung der Enteignungsbehörde an den Planfeststellungsbeschluss bzw. die Plangenehmigung dann nicht gelte. Mit der Neufassung wird klargestellt, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung – wie auch in den anderen Fachgesetzen – mit Bindungswirkung für die Enteignungsbehörde immanenter Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses bzw. der Plangenehmigung ist.



Drucksache 214/11

... Die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Gesetz werden nach Maßgabe des Landesrechts erhoben. Die Gebühren für den Planfeststellungsbeschluss werden auf 1 bis 2 Mio. E geschätzt, abhängig vom jeweiligen Inhalt und Umfang des Beschlusses. Die Kosten für nachfolgende Genehmigungsverfahren sind entsprechend geringer. Nähere Angaben zu den Kosten aufgrund der an die Bundeskasse abzuführenden Quote der Gebühren und für die Deckungsvorsorge folgen in den Rechtsverordnungen.



Drucksache 214/11 (Beschluss)

... "Die zuständige Behörde übermittelt den zuständigen Stellen in der Bundesregierung über die dafür nach Landesrecht zuständige Behörde eine Abschrift der vollständigen Antragsunterlagen, weitere entscheidungserhebliche Daten und den Entwurf des Planfeststellungsbeschlusses zur Weiterleitung an die Kommission."



Drucksache 395/11

... ‚38a. In § 45 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Über die Zulässigkeit der Enteignung wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung entschieden" durch die Wörter "Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 nicht" ersetzt.‘



Drucksache 216/11

... 2. die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder Absatz 6 erteilt worden ist,



Drucksache 216/11 (Begründung)

... Die Vorschrift regelt die Anforderungen an die Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses für Deponien, die Verpflichtung von Sicherheitsleistungen sowie die Möglichkeit, Nebenbestimmungen mit dem Planfeststellungsbeschluss zu verbinden. Die Regelung entspricht mit sprachlichen Klarstellungen und Anpassungen der Verweise der Vorgängerregelung des § 32



Drucksache 214/1/11

... "Die zuständige Behörde übermittelt den zuständigen Stellen in der Bundesregierung über die dafür nach Landesrecht zuständige Behörde eine Abschrift der vollständigen Antragsunterlagen, weitere entscheidungserhebliche Daten und den Entwurf des Planfeststellungsbeschlusses zur Weiterleitung an die Kommission."



Drucksache 32/1/11

... Mit der Regelung soll die Möglichkeit der Erdverkabelung - Ausführung als Erdkabel statt als Freileitung bestimmter neuer Höchstspannungsleitungen in eine Verkabelungspflicht umgewandelt werden, wenn dies von den zuständigen Planfeststellungsbehörden so entschieden wird.



Drucksache 342/11 (Beschluss)

... "Diese sind die Grundlage für die Bestimmung des Trassenverlaufs durch die Planfeststellungsbehörden der Länder in den nachfolgenden Planfeststellungsverfahren."



Drucksache 343/1/11

... (s. dort § 22), angepasst. Die derzeit geltende Fassung des Absatzes 2 Satz 1 1. Halbsatz bereitet in Enteignungsverfahren Auslegungsschwierigkeiten. Aus dem Wortlaut wird die Auffassung hergeleitet, die Zulässigkeit der Enteignung müsse im Planfeststellungsbeschluss bzw. in der Plangenehmigung konstitutiv festgestellt werden. Ohne diese konstitutive Feststellung müsse die Enteignungsbehörde die Zulässigkeit der Enteignung prüfen, da die im 2. Halbsatz geregelte Bindungswirkung der Enteignungsbehörde an den Planfeststellungsbeschluss bzw. die Plangenehmigung dann nicht gelte. Mit der Neufassung wird klargestellt, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung – wie auch in den anderen Fachgesetzen – mit Bindungswirkung für die Enteignungsbehörde immanenter Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses bzw. der Plangenehmigung ist.



Drucksache 230/11 (Beschluss)

... Im § 18 Absatz 1 ist die Festsetzung der Sicherheitsleistung lediglich auf die von der Behörde angeordneten Auflagen eingeschränkt worden. Sinnvoll ist die Festsetzung der Sicherheitsleistung auf alle Bestimmungen, die im Planfeststellungsbeschluss bzw. der Plangenehmigung zum ordnungsgemäßen Betrieb und für die Stilllegung und Nachsorge vorgesehen sind, also auch für die Maßnahmen, die bereits in den Antragsunterlagen formuliert sind.



Drucksache 342/1/11

... Überdies beanspruchen die Gerichte bei der Überprüfung von behördlichen Zulassungen wie Planfeststellungsbeschlüssen anhand der Maßstäbe des FFH-Gebietsschutzes eine Vollüberprüfungskompetenz und gestehen der Behörde insoweit keinen Ermessens-, Einschätzungs- oder Abwägungsspielraum zu (Einschätzungsprärogative). Insoweit handelt es sich um striktes Recht, das keiner Abwägung zugänglich ist. Dies erscheint bei komplexen naturfachlichen Sachfragen, die sich bei der Beurteilung von Beeinträchtigungen von FFH-Gebieten stellen, unangemessen und führt außerdem zu einem hohen Maß an Rechtsunsicherheit auf Seiten der Planfeststellung und Verzögerungen bei Gerichtsverfahren. Hingegen erkennt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine weitreichende Einschätzungsprärogative der Behörde zum Artenschutz an.



Drucksache 342/6/11

... "Der Enteignungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, dass sein Ergebnis durch den bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss bestätigt wird."



Drucksache 342/8/11

... "Der Enteignungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, dass sein Ergebnis durch den bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss bestätigt wird."



Drucksache 342/5/11

... "Der Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, dass sein Ergebnis durch den bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss bestätigt wird."



Drucksache 282/1/09

... Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig sowie aus besonderem Anlass, ob der Planfeststellungsbeschluss und die Genehmigung dem neuesten Stand der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4*, 6 und 8 genannten Anforderungen entsprechen.



Drucksache 280/1/09

... übernommen. Die Bindung der Planfeststellungsbehörde an das Einvernehmen mit einem Dritten - hier der ansonsten zuständigen Wasserbehörde - widerspricht dem Wesen der Planfeststellung (Konzentrationswirkung). Sie verhindert im Ergebnis eine umfassende gerechte Abwägung in der Planungsentscheidung durch die Planfeststellungsbehörde über die möglicherweise entgegenstehenden Belange - zu Gunsten eines und damit zwangsläufig zu Lasten eines anderen Belangs.



Drucksache 280/09

... (1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.



Drucksache 280/09 (Beschluss)

... . Nach dieser Vorschrift ist der Planfeststellungsbeschluss oder die Genehmigung nur zu versagen, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit "



Drucksache 282/09

... (4) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zum Zweck des Transports von Kohlendioxid zu einem Kohlendioxidspeicher erforderlich ist und der Transport des Kohlendioxids dem Wohl der Allgemeinheit dient. Der Transport von Kohlendioxid in Kohlendioxidleitungen dient dem Wohl der Allgemeinheit, wenn er einen nachhaltigen und wirksamen Beitrag zum Klimaschutz und zur Energieversorgungssicherheit leisten kann. Über die Zulässigkeit der Enteignung wird im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung entschieden; der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Das Enteignungsverfahren und die Enteignungsentschädigung werden durch die landesrechtlichen Enteignungsgesetze geregelt.



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