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"Finance"


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0744/05
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0905/04B
0622/04
0408/04
0049/03
0715/03
Drucksache 189/11

... Ein breites Spektrum an Sachverstand scheint der Schlüssel zu einer wirksamen Arbeit des Verwaltungsrats zu sein. So bedarf es unterschiedlicher beruflicher Profile, um zu gewährleisten, dass der Verwaltungsrat als Ganzes beispielsweise die Komplexität der globalen Märkte, die Finanzziele des Unternehmens und die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf die verschiedenen Interessengruppen, einschließlich der Beschäftigten, versteht. Die von der Kommission befragten Unternehmen erkannten die Bedeutung der Festlegung zusätzlicher Profile bei der Auswahl von Verwaltungsratmitgliedern an. Allerdings ist dies noch nicht allgemeine Praxis. So haben beispielsweise 48 % der europäischen Verwaltungsräte kein Mitglied mit Vertriebs- oder Marketingprofil und 37 % der Audit-Ausschüsse keinen Finanzvorstand ('Chief Financial Officer'/CFO) oder ehemaligen CFO21.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 189/11




Grünbuch Europäischer Corporate Governance-Rahmen Text von Bedeutung für den EWR

1. Verwaltungsrat

1.1 Zusammensetzung des Verwaltungsrats

1.1.1 Berufliche Vielfalt

1.1.2 Internationale Diversität

1.1.3 Geschlechterspezifische Diversität

1.2 Verfügbarkeit und zeitliches Engagement

1.3 Beurteilung des Verwaltungsrats

1.4 Vergütung von Verwaltungsratsmitgliedern

1.5 Risikomanagement

2. Aktionäre

2.1 Mangelndes Engagement der Aktionäre

2.2 Kurzfristiges Denken auf den Kapitalmärkten

2.3 Bevollmächtigtenverhältnis zwischen institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern

2.3.1 Kurzfristiges Denken und Vermögensverwaltungsverträge

2.3.1 Mangelnde Transparenz bei der Wahrnehmung treuhänderischer Verpflichtungen

2.4 Sonstige mögliche Hindernisse für das Engagement institutioneller Anleger

2.4.1 Interessenkonflikte

2.4.2 Hindernisse für die Zusammenarbeit zwischen Aktionären

2.5 Berater für die Stimmrechtsvertretung „Proxy advisors

2.6 Identifizierung der Aktionäre

2.7 Schutz von Minderheitsaktionären

2.7.1 Möglichkeiten für ein Engagement und die Funktionsweise des Grundsatzes „Mittragen oder Begründen ‘comply or explain’ im Falle eines Mehrheitsaktionärs oder eines Aktionärs mit beherrschendem Einfluss

2.7.2 Schutz gegen möglichen Missbrauch

2.8 Kapitalbeteiligung von Arbeitnehmern

3. der Grundsatz „Mittragen ODER Begründen ‘COMPLY OR EXPLAIN’ – überwachung Umsetzung der Corporate Governance-Kodizes

3.1 Verbesserung der Qualität der Erläuterungen in Corporate Governance-Erklärungen

3.2 Bessere Überwachung der Corporate Governance

4. Nächste Schritte

Anhang 1
Fragenkatalog

Allgemeine Fragen

3 Verwaltungsrat

3 Aktionäre

Überwachung und Umsetzung der Corporate Governance- Kodizes

Anhang 2
Aufstellung der EU-Maßnahmen auf dem Gebiet der Corporate Governance


 
 
 


Drucksache 851/1/11

... Die Begründung des Gesetzentwurfs für die Vorleistung aus dem Justizhaushalt überzeugt nicht. Schon der Ansatzpunkt der hoheitlichen Auferlegung einer Art Sonderopfer des Musterklägervertreters ist fragwürdig. Denn es handelt sich bei der Prozessführung durch den Musterkläger nicht um eine wider Willen übernommene Aufgabe, die ihm durch das Gericht gleichsam einseitig oktroyiert wird. (Der Evaluationsbericht der Frankfurt School of Finance & Management vom 14. Oktober 2009 (Seite 96 f.) führt zu Überlegungen, eine solche Gebühr aus staatlichen Mitteln zu finanzieren, aus: 'Das passt aber nicht zur Idee einer "zweiten Spur" der Rechtsdurchsetzung, die ja auf private Initiative setzt und gerade eine Ergänzung oder gar Alternative zur staatlich organisierten Regulierung darstellen soll. Die Stärke dieser "zweiten Spur" besteht eben nicht in der Beschäftigung zusätzlicher Beamter oder staatsnah agierender Subventionsempfänger, sondern darin, dass eigennützige Ziele der Kläger und ihrer Anwälte hier zur Durchsetzung des objektiven Rechts in Dienst genommen werden.')

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 851/1/11




2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nummer 2 KapMuG , Artikel 2 Nummer 1 § 32b Absatz 1 Nummer 2 ZPO , Artikel 3 § 71 Absatz 2 Nummer 3 GVG

3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 KapMuG

4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 KapMuG

5. Zu Artikel 1 § 5 KapMuG

§ 5
Unterbrechung des Verfahrens

6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 5 - neu - KapMuG

7. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 2 KapMuG , Artikel 1a - neu - § 12 Absatz 2, § 27 Satz 2 - neu - KapMuG , Artikel 7 Inkrafttreten

'Artikel 1a Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

8. Zu Artikel 1 §§ 17 bis 19, 23 KapMuG

9. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 3 - neu - KapMuG

10. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 3 KapMuG

11. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 und 2 Satz 1 KapMuG

12. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 145 Absatz 1 Satz 2, 3 ZPO

13. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 41a Absatz 4 RVG

14. Zu Artikel 6a § 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren

'Artikel 6a Änderung des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren


 
 
 


Drucksache 28/11

... - die Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems ("European System of Financial Supervisors" / ESFS), in dem die nationalen Finanzaufsichtsbehörden im Netzverbund mit neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden ("European Supervisory Authorities" / ESA) zusammenarbeiten – welche aus der Umwandlung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse1 in eine Europäische Bankaufsichtsbehörde ("European Banking Authority" / EBA), eine Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung ("European Insurance and Occupational Pensions Authority" / EIOPA) und eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ("European Securities and Markets Authority" / ESMA) hervorgehen – und das die Vorteile eines gesamteuropäischen Finanzaufsichtsrahmens mit der Sachkenntnis der für die Einzelaufsicht zuständigen nationalen Aufsichtsstellen, die den in ihrem Rechtskreis tätigen Instituten am nächsten sind, verknüpft;



Drucksache 402/11

... Seit ihrer Einführung im Jahr 1990 wird die Makrofinanzhilfe (Macro-Financial Assistance – MFA) genutzt, um Drittländern, die mit kurzfristigen Zahlungsbilanzschwierigkeiten konfrontiert sind, Finanzhilfe makroökonomischer Natur zukommen zu lassen. Bis heute sind insgesamt 55 Makrofinanzhilfen in Form von Zuschüssen und Darlehen zugunsten von 23 Ländern beschlossen und damit Mittel im Gesamtumfang von 7,4 Mrd. EUR zugesagt worden.



Drucksache 851/2/11

... ) sich grundsätzlich bewährt habe und nur an einigen Stellen der Korrektur bedürfe, um dem Anspruch gerecht zu werden, ein praktikables Verfahren zur effektiven gerichtlichen Handhabung von Massenklagen mit kapitalmarktrechtlichem Bezug zur Verfügung zu stellen. Diese Einschätzung geht auf eine Studie der Frankfurt School of Finance und Management zurück, die im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz erstellt wurde und unter dem Titel "Kollektiver Rechtsschutz im Kapitalmarktrecht" im Frankfurt School Verlag erschienen (ISBN 978-3-940913-15-9) ist. Diese positive Beurteilung wird von der gerichtlichen Praxis überwiegend nicht geteilt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 851/2/11




Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 851/11 (Beschluss)

... Die Begründung des Gesetzentwurfs für die Vorleistung aus dem Justizhaushalt überzeugt nicht. Schon der Ansatzpunkt der hoheitlichen Auferlegung einer Art Sonderopfer des Musterklägervertreters ist fragwürdig. Denn es handelt sich bei der Prozessführung durch den Musterkläger nicht um eine wider Willen übernommene Aufgabe, die ihm durch das Gericht gleichsam einseitig oktroyiert wird. (Der Evaluationsbericht der Frankfurt School of Finance & Management vom 14. Oktober 2009 (Seite 96 f.) führt zu Überlegungen, eine solche Gebühr aus staatlichen Mitteln zu finanzieren, aus: 'Das passt aber nicht zur Idee einer "zweiten Spur" der Rechtsdurchsetzung, die ja auf private Initiative setzt und gerade eine Ergänzung oder gar Alternative zur staatlich organisierten Regulierung darstellen soll. Die Stärke dieser "zweiten Spur" besteht eben nicht in der Beschäftigung zusätzlicher Beamter oder staatsnah agierender Subventionsempfänger, sondern darin, dass eigennützige Ziele der Kläger und ihrer Anwälte hier zur Durchsetzung des objektiven Rechts in Dienst genommen werden.')

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 851/11 (Beschluss)




2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nummer 2 KapMuG , Artikel 2 Nummer 1 § 32b Absatz 1 Nummer 2 ZPO , Artikel 3 § 71 Absatz 2 Nummer 3 GVG

3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 KapMuG

4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 KapMuG

5. Zu Artikel 1 § 5 KapMuG

§ 5
Unterbrechung des Verfahrens

6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 5 - neu - KapMuG

7. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 2 KapMuG , Artikel 1a - neu - § 12 Absatz 2, § 27 Satz 2 - neu - KapMuG , Artikel 7 Inkrafttreten

'Artikel 1a Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

8. Zu Artikel 1 §§ 17 bis 19, 23 KapMuG

9. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 3 - neu - KapMuG

10. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 3 KapMuG

11. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 und 2 Satz 1 KapMuG

12. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 145 Absatz 1 Satz 2, 3 ZPO

13. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 41a Absatz 4 RVG

14. Zu Artikel 6a Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren

'Artikel 6a Änderung des Gesetzes zur Einführung von KapitalanlegerMusterverfahren


 
 
 


Drucksache 232/11

... ) und Fortschrittsbericht vom Februar 2011 (http://ec.europa.eu/internal market/finances/docs/110209 progress report financial issues de.pdf).



Drucksache 181/11

... 15. http://ec.europa.eu/internal_market/finances/committees/index_de.htm



Drucksache 87/11

... Zu ähnlichen Ergebnissen gelangten im April 2010 eine Studie der Universität Karlsruhe, in der 600 börsennotierte und 400 weitere Unternehmen untersucht wurden, sowie hinsichtlich der DAX-notierten Unternehmen eine Studie der Hans-Böckler-Stiftung im März 2010 und eine Studie der Frankfurt School of Finance & Management im Oktober 2009. Überdies ist zu erkennen, dass sich über einen Zehnjahreszeitraum hinweg keine spürbare Entwicklung zu einer nennenswerten Erhöhung des Frauenanteils abgezeichnet hat. Der Anteil weiblicher Aufsichtsratsmitglieder ist vielmehr im vergangenen Jahrzehnt nur um circa 2 Prozentpunkte angestiegen. Zudem handelt es sich bei dem weit überwiegenden Anteil der in den Aufsichtsräten vertretenen Frauen um allein aufgrund der Mitbestimmungsgesetze bestellte Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmerseite. Nur knapp ein Viertel der weiblichen Aufsichtsräte wurden dagegen von Anteilseignerseite gewählt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 87/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

2. Länder

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes

§ 96a
Zusammensetzung des Aufsichtsrats börsennotierter Aktiengesellschaften nach Geschlechtern

Artikel 2
Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes

§ 5a
Zusammensetzung des Aufsichtsrats börsennotierter Gesellschaften nach Geschlechtern

Artikel 4
Änderung des Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Mitbestimmungsgesetzes

§ 7a
Zusammensetzung des Aufsichtsrats börsennotierter Gesellschaften nach Geschlechtern

Artikel 6
Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes

Artikel 7
Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes

Artikel 8
Änderungen des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

Artikel 9
Änderungen des Handelsgesetzbuches

Artikel 10
Änderungen des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Einunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Gesetzes zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in Aufsichtsräten börsennotierter Unternehmen

Artikel 11
Änderungen zur schrittweisen Verbesserung der Gleichberechtigung

Artikel 12
Inkrafttreten; Übergangsregelung

Begründung

A. Allgemeine Begründung

I. Ausgangslage

1. Mangelnde Repräsentanz von Frauen in Führungspositionen

2. Ursachen des geringen Frauenanteils

3. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf

a Bedeutsame Nachteile mangelnder Frauenrepräsentanz

b Versagen bisheriger Maßnahmen

c Erfolgreiche Vorbilder im europäischen Vergleich

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

1. Ausgeglichene Besetzung von Aufsichtsräten

2. Anwendungsbereich

3. Durchsetzung der Quote über das Wahlverfahren

4. Härtefallregelung

5. Erweiterte Berichtspflicht großer Kapitalgesellschaften

III. Verfassungs- und europarechtliche Aspekte

1. Verfassungsrecht

a Ausgangslage

b Art. 3 Grundgesetz

c Weitere Grundrechte

2. Europarecht

IV. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Zustimmungsbedürftigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12


 
 
 


Drucksache 65/11

... Département des Finances et de l’Economie – Ministère d’Etat 98000 Monaco

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 65/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich des Abkommens

Artikel 2
Zuständigkeit

Artikel 3
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 4
Begriffsbestimmungen

Artikel 5
Informationsaustausch auf Ersuchen

Artikel 6
Steuerprüfungen im Ausland

Artikel 7
Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens

Artikel 8
Vertraulichkeit

Artikel 9
Kosten

Artikel 10
Verständigungsverfahren

Artikel 11
Inkrafttreten

Artikel 12
Kündigung

Protokoll zum
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Monaco über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch

Denkschrift

I. Allgemeines

1. Ziele und Bedeutung des Abkommens

2. Die Gliederung des Abkommens

II. Zu den einzelnen Artikeln des Abkommens

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12


 
 
 


Drucksache 616/1/10

... 10. Der Bundesrat begrüßt die Überlegungen, den Zugang zu Kapital zu verbessern. Die Entwicklung von neuen, speziell zugeschnittenen Finanzierungsmitteln für innovative Firmen wird begrüßt, insbesondere da die bisherige Risk Sharing Finance Facility (RSFF) nur für Großprojekte geeignet ist und innovative KMU davon bisher nicht profitieren konnten. Bei der Ausgestaltung der Finanzierungsinstrumente sollte auf eine hohe Flexibilität für eine gute Praktikabilität geachtet werden; die Zusammenarbeit der Europäischen Investitionsbank (EIB) und des Europäischen Investitionsfonds (EIF) mit regionalen Förderbanken (nicht nur national tätigen Förderbanken) sollte ermöglicht werden. Auch die Möglichkeit der Nutzung der RSFF durch Hochschulen sollte mit bedacht werden. Die bisher bestehenden Programme für Hochschulen zur Nutzung der RSFF laufen ins Leere.



Drucksache 136/10

... Re: Financing of the European Microfinance Facility The financial contribution from the Community budget for the Facility for the period 1 January 2010 to 31 December 2013 has been set at EUR 100 million, to be partly financed by a reduction of EUR 60 million in the Progress programme.



Drucksache 443/10

... Auf dieser Grundlage hat die Kommission am 18. Mai 2009 ein Weißbuch zum gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet2 angenommen, um eine weitreichende Konsultation zu einer Reihe geplanter gemeinsamer Vorschriften für den grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-Zone zu lancieren. Das Weißbuch und die Antworten, zu deren Veröffentlichung sich die jeweiligen Parteien bereit erklärt haben, können über die folgende Internet-Adresse der Kommission auf dem Europa-Server abgerufen werden: http://ec.europa.eu/economy finance/articles/euro/article15105 en.htm



Drucksache 436/10

... Die Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger1 (Anlegerentschädigungsrichtlinie) wurde 1997 zur Ergänzung der Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen2 (Wertpapierdienstleistungsrichtlinie) erlassen, die seinerzeit die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in der EU regelte. Die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie wurde später durch die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente3 ("Markets in Financial Instruments Directive”, MiFID) ersetzt. Die Anlegerentschädigungsrichtlinie sieht vor, dass Kunden, die Wertpapierdienstleistungen von Wertpapierfirmen (einschließlich Kreditinstituten) in Anspruch nehmen, unter bestimmten Umständen entschädigt werden, wenn die betreffende Firma nicht in der Lage ist, Gelder zurückzuzahlen oder Finanzinstrumente zurückzugeben, die sie für Rechnung ihrer Kunden verwahrt.



Drucksache 264/10

... Access to Finance activities of the European Creative Industry Alliance

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 264/10




Grünbuch Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativindustrien

1. Politischer Kontext, Thematik und Ziele des Grünbuchs

2. Kulturelle Diversität, der digitale Paradigmenwechsel und die Globalisierung: Wichtige Triebkräfte für die weitere Entwicklung der KKI

3. Geeignete Rahmenbedingungen schaffen

3.1. Mehr Raum zum Experimentieren, für Innovation und Unternehmergeist in der Kultur- und Kreativbranche

3.2. Bessere Abstimmung des Kompetenzenbedarfs der KKI

3.3. Zugang zu Kapital

4. Lokale und regionale Entwicklung als Startrampe für weltweiten Erfolg

4.1. Die lokale und regionale Dimension

4.2. Mobilität und Zirkulation kultureller und kreativer Werke

4.3. Kultureller Austausch und internationaler Handel

5. Auf dem Weg zu einer kreativen Wirtschaft: die Externen Effekte der KKI


 
 
 


Drucksache 439/10

... 3. Siehe http://ec.europa.eu/internal market/finances/docs/de larosiere report de.pdf. .



Drucksache 616/10 (Beschluss)

... 8. Der Bundesrat begrüßt die Überlegungen, den Zugang zu Kapital zu verbessern. Die Entwicklung von neuen, speziell zugeschnittenen Finanzierungsmitteln für innovative Firmen wird begrüßt, insbesondere da die bisherige Risk Sharing Finance Facility (RSFF) nur für Großprojekte geeignet ist und innovative KMU davon bisher nicht profitieren konnten. Bei der Ausgestaltung der Finanzierungsinstrumente sollte auf eine hohe Flexibilität für eine gute Praktikabilität geachtet werden; die Zusammenarbeit der Europäischen Investitionsbank (EIB) und des Europäischen Investitionsfonds (EIF) mit regionalen Förderbanken (nicht nur national tätigen Förderbanken) sollte ermöglicht werden. Auch die Möglichkeit der Nutzung der RSFF durch Hochschulen sollte mit bedacht werden. Die bisher bestehenden Programme für Hochschulen zur Nutzung der RSFF laufen ins Leere.



Drucksache 649/10

... Minister of Finance Ministry of Finance Administrative Centre Kingstown

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 649/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Gesetz

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Artikel 1
Geltungsbereich des Abkommens

Artikel 2
Zuständigkeit

Artikel 3
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 4
Begriffsbestimmungen

Artikel 5
Informationsaustausch

Artikel 6
Steuerprüfungen im Ausland

Artikel 7
Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens

Artikel 8
Vertraulichkeit

Artikel 9
Kosten

Artikel 10
Verständigungsverfahren

Artikel 11
Protokoll

Artikel 12
Inkrafttreten

Artikel 13
Kündigung

Protokoll zum
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und St. Vincent und die Grenadinen über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch

Denkschrift

I. Allgemeines

1. Ziele und Bedeutung des Abkommens

2. Die Gliederung des Abkommens

II. Zu den einzelnen Artikeln des Abkommens

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13


 
 
 


Drucksache 441/09

... ", 25. Februar 2009, S. 25. Siehe: http://ec.europa.eu/internal_market/finances/docs/de_larosiere_report_en.pdf



Drucksache 846/09

... ". http://www.bei.europa.eu/projects/publications/evaluationofpppprojectsfinancedbytheeib.htm .



Drucksache 797/09

... 2008 MoU – determines who (e.g. finance ministries, NCBs) coordinates actions with other competent authorities (coordination via cross-border stability groups)



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.