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11 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Finanzstärke"


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Drucksache 385/19

... Die Bundesregierung sollte daher bei dem geplanten Förderprogramm sowohl die lokal erzeugte Energie als auch den niedrigen Elektrifizierungsgrad bestimmter Bundesländer berücksichtigen. Maßnahmen zur Emissions- und Kostenreduzierung im Schienenverkehr dürfen nicht von der Finanzstärke der Bundesländer abhängig sein. Grundlage für die öffentliche Finanzierung der Investitionen in die Eisenbahninfrastruktur ist der grundgesetzliche Gewährleistungsauftrag des Bundes (Art. 87e Absatz 4 GG) . Danach ist für die Schienenwege der Deutschen Bahn AG ausschließlich der Bund verantwortlich. Daher sollte das Förderprogramm auch zu 100 Prozent vom Bund finanziert werden.



Drucksache 385/19 (Beschluss)

... Die Bundesregierung sollte daher bei dem geplanten Förderprogramm auch den niedrigen Elektrifizierungsgrad bestimmter Länder berücksichtigen. Maßnahmen zur Emissions- und Kostenreduzierung im Schienenverkehr dürfen nicht von der Finanzstärke der Länder abhängig sein. Grundlage für die öffentliche Finanzierung der Investitionen in die Eisenbahninfrastruktur ist der grundgesetzliche Gewährleistungsauftrag des Bundes (Artikel 87e Absatz 4 GG) . Danach ist für die Schienenwege der Deutschen Bahn AG ausschließlich der Bund verantwortlich. Daher sollte das Förderprogramm auch zu 100 Prozent vom Bund finanziert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 385/19 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates für eine erfolgreiche Elektrifizierungsoffensive im Schienenverkehr


 
 
 


Drucksache 170/18

... 4. Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten tragen in jedem Einzelfall einen angemessenen Anteil an den Gesamtkosten der Mediation. Der angemessene Anteil an den Gesamtkosten wird ausgehend von einem Vorschlag des Mediators unter Berücksichtigung aller einschlägigen Elemente des jeweiligen Falls, insbesondere der Stichhaltigkeit der Forderungen der Streitparteien, des Verhaltens der Parteien sowie der Größe und der Finanzstärke der Parteien im Verhältnis zueinander, bestimmt. Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten tragen jedoch auf jeden Fall mindestens die Hälfte der Gesamtkosten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 170/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Geschäftsbedingungen

Artikel 4
Aussetzung und Beendigung

Artikel 5
Ranking

Artikel 6
Differenzierte Behandlung

Artikel 7
Datenzugang

Artikel 8
Einschränkung der Möglichkeit, andere Bedingungen auf anderem Wege anzubieten

Artikel 9
Internes Beschwerdemanagementsystem

Artikel 10
Mediation

Artikel 11
Spezialisierte Mediatoren

Artikel 12
Klageeinreichung vor Gericht durch repräsentative Organisationen oder Verbände und durch öffentliche Stellen

Artikel 13
Verhaltenskodex

Artikel 14
Überprüfung

Artikel 15
Inkrafttreten und Geltungsbeginn


 
 
 


Drucksache 170/1/18

... 13. Mit Blick auf den fairen Wettbewerb und das Ziel, die Angebotsvielfalt zu fördern, sollte außerdem geprüft werden, wie insbesondere kleine und mittlere Anbieter vor unangemessener Benachteiligung durch ein rein provisionsgestütztes Angebots-Ranking, das regelmäßig größere, finanzstärkere Anbieter begünstigt, geschützt werden können. Der Bundesrat sieht in diesem Zusammenhang auch Exklusiv-Vertriebsvereinbarungen, wie sie in Artikel 8 des Verordnungsvorschlages angesprochen werden, bei marktbeherrschenden Plattform-Betreibern kritisch und betont die Notwendigkeit einer konsequenten kartell- und wettbewerbsrechtlichen Überprüfung.



Drucksache 170/18 (Beschluss)

... 13. Mit Blick auf den fairen Wettbewerb und das Ziel, die Angebotsvielfalt zu fördern, sollte außerdem geprüft werden, wie insbesondere kleine und mittlere Anbieter vor unangemessener Benachteiligung durch ein rein provisionsgestütztes Angebots-Ranking, das regelmäßig größere, finanzstärkere Anbieter begünstigt, geschützt werden können. Der Bundesrat sieht in diesem Zusammenhang auch Exklusiv-Vertriebsvereinbarungen, wie sie in Artikel 8 des Verordnungsvorschlages angesprochen werden, bei marktbeherrschenden Plattform-Betreibern kritisch und betont die Notwendigkeit einer konsequenten kartell- und wettbewerbsrechtlichen Überprüfung.



Drucksache 560/17 (Beschluss)

... d) Die Lage der Kommunalhaushalte hat sich in den vergangenen Jahren bundesweit insgesamt deutlich verbessert, wobei große Unterschiede zwischen finanzstärkeren und finanzschwächeren Kommunen bestehen. Nach wie vor stellen die Aufwendungen für die Aufnahme, aber insbesondere auch für die Integration von Flüchtlingen eine Herausforderung auch für die Haushalte der Kommunen in den kommenden Jahren dar. Der Bund beteiligt sich seit dem Jahr 2015 an diesen Kosten. Der Bundesrat spricht sich nachdrücklich dafür aus, dass die entsprechenden Regelungen über das Jahr 2018 hinaus zumindest unverändert fortgesetzt werden.



Drucksache 638/1/14

... Bei § 2a Absatz 3 Nummer 2 VermAnlG sollte geprüft werden, ob es angemessen wäre, die Beschränkung auf ein Zehntel des frei verfügbaren Vermögens des Anlegers in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten festzulegen. Durch eine relative an das individuelle Gesamtvolumen des Anlegervermögens gekoppelte Beschränkung würde es finanzstärkeren Anlegern ermöglicht, entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft mehr als 10 000 Euro zu investieren.



Drucksache 638/14 (Beschluss)

... Bei § 2a Absatz 3 Nummer 2 VermAnlG sollte geprüft werden, ob es angemessen wäre, die Beschränkung auf ein Zehntel des frei verfügbaren Vermögens des Anlegers in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten festzulegen. Durch eine relative an das individuelle Gesamtvolumen des Anlegervermögens gekoppelte Beschränkung würde es finanzstärkeren Anlegern ermöglicht, entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft mehr als 10 000 Euro zu investieren.



Drucksache 223/12 (Beschluss)

... 13. Der Bundesrat begrüßt die Mobilität von Fachkräften. Er ist allerdings nicht der Ansicht, dass eine erhöhte Mobilität innerhalb der EU allein bereits eine tragfähige Lösung zur Vermeidung des Fachkräftemangels im Gesundheitswesen ist. Angesichts einer insgesamt recht ähnlichen demografischen Situation stehen alle Mitgliedstaaten vor der Herausforderung, in einer alternden Gesellschaft medizinische Versorgung und Pflege, die zunehmend weniger durch Familienangehörige gewährleistet werden kann, durch das Gesundheits- und Sozialsystem abzusichern. Daher stehen die Mitgliedstaaten bei der Fachkräftegewinnung in Konkurrenz zueinander. Es besteht die Gefahr, dass die Abwanderung von einheimischen Fachkräften in finanzstärkere Gesundheitssysteme die medizinische und pflegerische Versorgung in einigen Mitgliedstaaten gefährdet.



Drucksache 223/1/12

... 13. Der Bundesrat begrüßt die Mobilität von Fachkräften. Er ist allerdings nicht der Ansicht, dass eine erhöhte Mobilität innerhalb der EU allein bereits eine tragfähige Lösung zur Vermeidung des Fachkräftemangels im Gesundheitswesen ist. Angesichts einer insgesamt recht ähnlichen demografischen Situation stehen alle Mitgliedstaaten vor der Herausforderung, in einer alternden Gesellschaft medizinische Versorgung und Pflege, die zunehmend weniger durch Familienangehörige gewährleistet werden kann, durch das Gesundheits- und Sozialsystem abzusichern. Daher stehen die Mitgliedstaaten bei der Fachkräftegewinnung in Konkurrenz zueinander. Es besteht die Gefahr, dass die Abwanderung von einheimischen Fachkräften in finanzstärkere Gesundheitssysteme die medizinische und pflegerische Versorgung in einigen Mitgliedstaaten gefährdet.



Drucksache 155/10

... Da insbesondere bei Schuldverschreibungen öffentlicher Emittenten die Benutzung von indirekten Verwahr- oder Verrechnungssystemen vor allem für auslandsbelegene Werte sehr üblich ist, wird dies im neuen § 1 Abs. 2 Satz 3 für öffentliche Deckungswerte nunmehr auch den Pfandbriefbanken ausdrücklich gestattet. Die gewählten Systeme müssen allerdings insolvenzfest sein. Dies bedeutet, dass das Treugut bei jedem Intermediär dem Zugriff seiner übrigen Gläubiger in Zwangsvollstreckung und Insolvenz entzogen sein muss. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind die Anforderungen an eine Unmittelbarkeit im Sinne des § 20 als gewahrt anzusehen. Anders als in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird der Kreis der geeigneten Kreditinstitute aber nicht auf solche der Bonitätsstufe 1 eingeschränkt, da es bei der Verwahrung nicht um Zahlungsansprüche geht, sondern um Herausgabeansprüche; daher kommt es nicht auf die Finanzstärke des Verwahrers, sondern auf seine Zuverlässigkeit und darauf an, dass es sich um Kreditinstitute oder Wertpapierverwahrer handelt, die unter öffentlicher Aufsicht stehen. Die Regelung gilt auch für die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Werte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 155/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 1b
Begriffsbestimmungen für Verbriefungen

§ 8e
Aufsichtskollegien

§ 18a
Verbriefungen

§ 18b
Organisatorische Vorkehrungen bei Verbriefungen

§ 24b
Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und abrechnungssystemen sowie interoperablen Systemen

§ 64m
Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie

Artikel 2
Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 3
Änderung des Pfandbriefgesetzes

Abschnitt 5
Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank

§ 29
Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung

§ 30
Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Sachwalterernennung

Artikel 4
Änderung der Pfandbrief-Barwertverordnung

Artikel 5
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Einunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie

Artikel 69

Artikel 7
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 9
Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes

Artikel 10
Änderung des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung

Artikel 11
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

II. Sachverhalt und Notwendigkeit

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

1. Änderung der Großkreditvorschriften zur besseren Erfassung von Konzentrationsrisiken

2. Einheitliche Prinzipien für die Anerkennung von hybriden Kapitalbestandteilen als Kernkapital

3. Stärkung der Zusammenarbeit der europäischen Aufsichtsbehörden

4. Verbriefungen und Verschärfung der Offenlegungsanforderungen

5. Änderungen des Pfandbriefgesetzes PfandBG

6. Verbesserung der Liquiditätssteuerung der Institute

V. Finanzielle Auswirkungen

VI. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe j

Zu Buchstabe j

Zu Buchstabe j

Zu Buchstabe j

Zu Buchstabe j

Zu Buchstabe k

Zu Buchstabe k

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu § 18a

Zu § 18b

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Anlage 1
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1145: Gesetz zur Umsetzung der geänderten Richtlinien über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen

Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1236: Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie

Anlage 3
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 15. März 2010 zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.