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0836/05
0139/05
0235/05
0264/05
0639/05
0842/05
0080/05
0341/05B
0423/05
0942/05B
0936/1/05
0038/05
0666/04B
0666/2/04
0571/04
0920/04
0921/04
0887/04
0560/03
0253/03
Drucksache 658/1/16

... 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, dafür Sorge zu tragen, dass durch ein europaweit einheitliches Vorgehen die Souveränität Deutschlands nicht unverhältnismäßig stark eingeschränkt oder beschnitten wird. Auch dürfen die Rechte der Länderfinanzverwaltungen beim Steuervollzug, insbesondere durch zu ambitionierte Fristen im Verfahren, nicht eingeschränkt werden.



Drucksache 640/1/16

... 3. Die Ausgestaltung des Richtlinienvorschlags als semi-obligatorisches System, welches eine Konsolidierung nur für solche körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmensgruppen verpflichtend vorsieht, die bestimmte Größenmerkmale erfüllen, und für andere körperschaftsteuerpflichtige Unternehmensgruppen, die diese Größenmerkmale nicht erfüllen, ein Wahlrecht zur Inanspruchnahme der Konsolidierung einräumt, ist zu überdenken. Die Konsequenz der Optionalität ist, dass die Finanzverwaltung parallel zwei Systeme einschließlich abweichender Verfahrensrechte administrieren müsste, was zu einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand führt. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass die einheitliche und konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage für alle körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmensgruppen gelten sollte.



Drucksache 816/16 (Beschluss)

... , Riestermitteilungen, Rürupmitteilungen) - die Mitteilungen an die beim BZSt angesiedelte Stelle nach § 5 Absatz 1 Nummer 18 FVG übermittelt werden. Dort kann aus der IdNr-Datenbank die aktuelle Bundesfinanzamtsnummer (BUFA-Nr.) des Steuerpflichtigen beigestellt und die Mitteilung danach über das Verfahren RMS-KMV an die Länderfinanzverwaltungen weitergeleitet werden.



Drucksache 546/16

... Für die effiziente Ermittlung dieser Auskunftspflichtigen sollen die Anschriften zudem anhand der in den Länderfinanzverwaltungen verfügbaren Daten (Grundstücks- oder Gebäudeart, Eigentumsverhältnis, Art des Eigentümers) vorab klassifiziert werden. So können bei der Eigentümerermittlung z.B. gezielt einfache Fälle wie Einfamilienhäuser von komplizierteren Fällen wie Wohnungseigentümergemeinschaften unterschieden werden. Mit zehn Millionen Gebäuden deckten im Jahr 2011 die von den Eigentümerinnen und Eigentümern selbstgenutzten Einfamilienhäuser bereits über 50 % aller Gebäude ab. Die Grundstücks- oder Gebäudeart umfasst z.B. Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus und Mietwohngrundstück. Unter Art des Eigentümers können z.B. natürliche Person, Eheleute oder öffentlichrechtliche Körperschaften erfasst werden, unter Eigentumsverhältnis z.B. das



Drucksache 640/16 (Beschluss)

... 3. Die Ausgestaltung des Richtlinienvorschlags als semi-obligatorisches System, welches eine Konsolidierung nur für solche körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmensgruppen verpflichtend vorsieht, die bestimmte Größenmerkmale erfüllen, und für andere körperschaftsteuerpflichtige Unternehmensgruppen, die diese Größenmerkmale nicht erfüllen, ein Wahlrecht zur Inanspruchnahme der Konsolidierung einräumt, ist zu überdenken. Die Konsequenz der Optionalität ist, dass die Finanzverwaltung parallel zwei Systeme einschließlich abweichender Verfahrensrechte administrieren müsste, was zu einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand führt. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass die einheitliche und konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage für alle körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmensgruppen gelten sollte.



Drucksache 353/15 (Beschluss)

... Anders als im Entwurf der Bundesregierung wird die quotale Zuordnung allerdings nicht auf der Grundlage einer Einzelbewertung auch des produktiven begünstigten Vermögens, sondern über eine Rückrechenmethode gewonnen. Dies dient der Arbeitserleichterung für Steuerpflichtige und Finanzverwaltung.



Drucksache 368/15 (Beschluss)

... e) Der notwendige regelmäßige und unverzögerte Austausch steuerrelevanter Informationen zwischen den Finanzverwaltungen der beteiligten Staaten bezieht sich insbesondere auf Daten über Finanzkonten, die von Finanzinstituten geführt werden. Diese Daten sind von der jeweils zuständigen Finanzbehörde nur dann im Rahmen eines ordnungsgemäßen Besteuerungsverfahrens verwendbar, wenn sie den betroffenen Steuerpflichtigen eindeutig zugeordnet werden können. Aus Sicht des Bundesrates bedarf es deshalb begleitender Regelungen, um die wirtschaftlichen Profiteure etwa international tätiger Stiftungen oder Trusts identifizieren und ordnungsgemäß zur Besteuerung heranziehen zu können. Mit dem Ziel weitreichender Transparenz in Steuerangelegenheiten nur schwer kompatibel ist aus Sicht des Bundesrates auch der Vorschlag der EU-Kommission zur Schaffung einer "Societas Unius Personae (SUP)" mit vereinfachten Gründungsregelungen und über eine einfache Onlineanmeldung, d.h. ohne notarielle Beteiligung und insbesondere auch ohne Verifizierung der Beteiligten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 368/15 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 23/15 (Beschluss)

... Durch die wahlweise rückwirkende Anwendungsmöglichkeit der Regelungen zur Neugliederung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung kommt es entgegen der Annahme der Bundesregierung und des Nationalen Normenkontrollrates zu zusätzlichem Erfüllungsaufwand und erheblichen Mehrkosten bei den Länderfinanzverwaltungen und der Wirtschaft, die dem Gesetzeszweck entgegenstehen.



Drucksache 23/1/15

... Durch die wahlweise rückwirkende Anwendungsmöglichkeit der Regelungen zur Neugliederung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung kommt es entgegen der Annahme der Bundesregierung und des Nationalen Normenkontrollrates zu zusätzlichem Erfüllungsaufwand und erheblichen Mehrkosten bei den Länderfinanzverwaltungen und der Wirtschaft, die dem Gesetzeszweck entgegenstehen.



Drucksache 368/1/15

... e) Der notwendige regelmäßige und unverzögerte Austausch steuerrelevanter Informationen zwischen den Finanzverwaltungen der beteiligten Staaten bezieht sich insbesondere auf Daten über Finanzkonten, die von Finanzinstituten geführt werden. Diese Daten sind von der jeweils zuständigen Finanzbehörde nur dann im Rahmen eines ordnungsgemäßen Besteuerungsverfahrens verwendbar, wenn sie den betroffenen Steuerpflichtigen eindeutig zugeordnet werden können. Aus Sicht des Bundesrates bedarf es deshalb begleitender Regelungen, um die wirtschaftlichen Profiteure etwa international tätiger Stiftungen oder Trusts identifizieren und ordnungsgemäß zur Besteuerung heranziehen zu können. Mit dem Ziel weitreichender Transparenz in Steuerangelegenheiten nur schwer kompatibel ist aus Sicht des Bundesrates auch der Vorschlag der EU-Kommission zur Schaffung einer "Societas Unius Personae (SUP)" mit vereinfachten Gründungsregelungen und über eine einfache Onlineanmeldung, d.h. ohne notarielle Beteiligung und insbesondere auch ohne Verifizierung der Beteiligten.



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