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"Flächenausdehnung"
Drucksache 500/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverordnung - GrwV )
... Die Festlegung auf ein bestimmtes Verfahren, mit dem die Fläche der Schwellenwert-Überschreitung ermittelt werden soll, geht über eine 1:1-Umsetzung hinaus und stellt damit ein Regelungsübermaß dar. Die GWRL macht keine Vorgaben, wie die Flächenausdehnung berücksichtigt werden soll. In dem Standpunkt "Fachliche Umsetzung der Richtlinie zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (2006/118/EG)" des Bund-Länder-Ausschusses Grundwasser, Wasserversorgung war es fachlicher Konsens der Länder, diesen ersten Schritt der Zustandsermittlung nicht im Detail zu reglementieren. In der Verordnung muss sich dieser fachliche Konsens widerspiegeln.
Anlage Änderungen zur Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverordnung - GrwV)
1. Zu § 5 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz
2. Zu § 6 Absatz 2
3. Zu § 7 Absatz 3 Satz 1
Zu Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c:
Zu Satz 1 Nummer 2:
4. Zu § 8 Absatz 2
5. Zu § 10 Absatz 1
6. Zu § 11 Absatz 1 Satz 3 - neu - Dem § 11 Absatz 1 ist folgender Satz 3 anzufügen:
7. Zu § 13 Absatz 2 Satz 2
8. Zu § 13 Absatz 2 Satz 3
9. Zu § 13 Absatz 3
11. Zu Anlage 4 Nummer 1.3
Drucksache 500/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverordnung - GrwV )
... Die Festlegung auf ein bestimmtes Verfahren, mit dem die Fläche der Schwellenwert-Überschreitung ermittelt werden soll, geht über eine 1:1-Umsetzung hinaus und stellt damit ein Regelungsübermaß dar. Die GWRL macht keine Vorgaben, wie die Flächenausdehnung berücksichtigt werden soll. In dem Standpunkt "Fachliche Umsetzung der Richtlinie zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (2006/118/EG)" des Bund-Länder-Ausschusses Grundwasser, Wasserversorgung war es fachlicher Konsens der Länder, diesen ersten Schritt der Zustandsermittlung nicht im Detail zu reglementieren. In der Verordnung muss sich dieser fachliche Konsens widerspiegeln.
1. Zu § 5 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz
2. Zu § 6 Absatz 2
3. Zu § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3*
4. Zu § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a*
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu § 7 Absatz 3 Satz 1
6. Zu § 8 Absatz 2
7. Zu § 10 Absatz 1
8. Zu § 11 Absatz 1 Satz 3 - neu -
9. Zu § 13 Absatz 2 Satz 2
10. Zu § 13 Absatz 2 Satz 3
11. Zu § 13 Absatz 3
12. Zu Anlage 2 Spalte Ableitungskriterium - neu -
13. Zu Anlage 4 Nummer 1.3
14. Zu Anlage 4 Nummer 1.3
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