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7 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Flugbeschränkungsgebieten"


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Drucksache 816/1/09

... Da solche Drohnen in der Regel mehr als 25 kg Masse besitzen, wären sie von dem grundsätzlichen Verbot in § 15a betroffen. Zwar wird die Möglichkeit einer Ausnahme durch die zuständigen Luftfahrtbehörden eingeräumt, allerdings nur zum Auflassen der Drohnen in Flugbeschränkungsgebieten. Nach Auskunft der Industrie würden dadurch neben dem erhöhten Zeit- und Reiseaufwand auch unverhältnismäßig hohe Kosten für die Nutzung der Infrastrukturen der in den Flugbeschränkungsgebieten liegenden Wehrtechnischen Dienststellen entstehen. Damit sei die Entwicklung, Erprobung und Fertigung solcher Systeme in Deutschland gefährdet, und Firmen würden in andere Staaten abwandern, was dann einen entsprechenden Verlust von Know-How, Arbeitsplätzen und Wertschöpfung am Standort Deutschland nach sich zöge.

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Drucksache 816/1/09




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 15a Absatz 3 LuftVO

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 15a Absatz 5 - neu - LuftVO und Nummer 3 Buchstabe d - neu - § 16a Absatz 3 - neu - LuftVO

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 16a Absatz 1 Nummer 3 LuftVO

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 16a Absatz 1 Nummer 4 LuftVO

5. Zu Artikel 7 Bekanntmachungserlaubnis


 
 
 


Drucksache 816/09

... Die Landesluftfahrtbehörde kann jedoch Ausnahmen von diesem Verbot in Gebieten mit Flugbeschränkungen zulassen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass vor allem der Testbetrieb von UAVs, deren Gesamtgewicht 25 Kilogramm überschreitet oder die außerhalb der Sichtweite des Steuerers betrieben werden, stattfinden kann. Voraussetzung ist zum einen, dass zuvor ein Flugbeschränkungsgebiet nach § 11

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Drucksache 816/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung

Artikel 2
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Artikel 3
Aufhebung der Luftsicherheitsverordnung

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden

Artikel 5
Änderung der Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen

Artikel 6
Änderung der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät

Artikel 7
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 860: Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs


 
 
 


Drucksache 816/09 (Beschluss)

... Da solche Drohnen in der Regel mehr als 25 kg Masse besitzen, wären sie von dem grundsätzlichen Verbot in § 15a betroffen. Zwar wird die Möglichkeit einer Ausnahme durch die zuständigen Luftfahrtbehörden eingeräumt, allerdings nur zum Auflassen der Drohnen in Flugbeschränkungsgebieten. Nach Auskunft der Industrie würden dadurch neben dem erhöhten Zeit- und Reiseaufwand auch unverhältnismäßig hohe Kosten für die Nutzung der Infrastrukturen der in den Flugbeschränkungsgebieten liegenden Wehrtechnischen Dienststellen entstehen. Damit sei die Entwicklung, Erprobung und Fertigung solcher Systeme in Deutschland gefährdet, und Firmen würden in andere Staaten abwandern, was dann einen entsprechenden Verlust von Know-How, Arbeitsplätzen und Wertschöpfung am Standort Deutschland nach sich zöge.

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Drucksache 816/09 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 15a Absatz 3 LuftVO

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 15a Absatz 5 - neu - LuftVO und Nummer 3 Buchstabe d - neu - § 16a Absatz 3 - neu - LuftVO

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 16a Absatz 1 Nummer 3 LuftVO

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 16a Absatz 1 Nummer 4 LuftVO

5. Zu Artikel 7 Bekanntmachungserlaubnis


 
 
 


Drucksache 243/05

... Die kontinuierlich ansteigende Anzahl an Flugbewegungen über dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erfordert zur sicheren, ordnungsgemäßen und zügigen Abwicklung dieses Verkehrs die optimale Ausnutzung des verfügbaren Luftraums. Die militärischen Anforderungen an fliegerisch genutzte Übungslufträume verlangen nach größerer Flexibilität im Raum bei graduell rückläufigen zeitlichen Nutzungsraten. Fest eingerichtete Gebiete mit Flugbeschränkungen können die beiderseitige optimale Luftraumnutzung erschweren. Sie schränken den effektiv verfügbaren Luftraum dauerhaft ein und verhindern die dem militärischen Bedarf lageangepasste Gestaltung und Nutzung. Die Durchlässigkeit militärischer Übungslufträume für zivile Luftraumnutzer und den gewerblichen Luftverkehr wurde bereits im Rahmen der militärischen Teilhabe am Konzept der flexiblen Luftraumnutzung sichergestellt. Für eine umfangreichere flexible Nutzung seitens der Zivilluftfahrt bedarf es weiterer rechtlicher Regelung. Nur dadurch werden die Einschränkungen abgebaut und eine weitergehende planbare Nutzung dieser Gebiete ermöglicht. Mit der Änderung sollen deshalb die bisherigen fliegerisch genutzten Flugbeschränkungsgebiete zum Nutzen der Zivilluftfahrt weiter geöffnet und durch die zeitlich und räumlich weitergehende Flexibilisierung die Durchführung von anforderungsgerechtem militärischem Übungsflugverkehr verbessert werden.

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Drucksache 243/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Vierzehnte Verordnung

Artikel 1

A. FLUGBETRIEB

1. Betrieb des Luftfahrzeugs

2. Notfälle

3. Einsatzunfähigkeit der Flugbesatzung

4. Verletzungen

5. Wetter

6. Äußere Sicherheit

7. Sonstige Ereignisse

B. Technische Vorkomnisse am Luftfahrzeug

1. Struktur

2. Systeme

3. Antriebssysteme einschließlich Triebwerke, Propeller und Rotorsysteme und Hilfskraftturbinen-Systeme

4. Humanfaktoren

5. Sonstige Ereignisse

C. INSTANDHALTUNG und Instandsetzung von Luftfahrzeugen

D. Flugnavigationsdienste, FLUGPLATZEINRICHTUNGEN und Bodendienste

1. Flugnavigationsdienste ANS

2. Flugplätze und Flugplatzeinrichtungen

3. Fluggäste, Gepäck, Fracht

4. Bodenabfertigung des Luftfahrzeugs

E. BEISPIELE für Ereignisse, die auf Grund der Kriterien für spezifische Systeme NACH Abschnitt B Ziffer 2 meldepflichtig SIND.

1. Klima-/Lüftungsanlage

2. Automatisches Flugsteuerungssystem

3. Kommunikation

4. Elektrische Anlage

5. Cockpit/Kabine/Frachträume

6. Brandschutzanlage

7. Flugsteuerung

8. Treibstoffanlage

9. Hydraulik

10. Vereisungsmelde-/-schutzsystem

11. Anzeige-, Warn-, Aufzeichnungssysteme

12. Fahrwerk, Bremsen, Reifen

13. Navigationssysteme einschließlich Präzisionsanflugsysteme und Luftdatensysteme

14. Sauerstoff bei Luftfahrzeugen mit Druckkabine

15. Nebenluftsystem

Anlage 7
(zu § 5b LuftVO)

Artikel 2

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

zu Nummer 1

zu Nummer 2

zu Nummer 2

zu Nummer 3

zu Nummer 4

zu Nummer 4

zu Nummer 4

Zu Artikel 2


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.