Drucksache 810/05
Verordnung des Bundesministeriums
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
... Nach Artikel 24 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 kann der Mitgliedstaat den Betriebsinhabern gestatten, sofern in der Landwirtschaft spezielle Bedingungen vorliegen, den Beginn der 10-Monatsfrist, während derer die für die Betriebsprämie angemeldeten beihilfefähigen Flächen den Betriebsinhabern mindestens zur Verfügung stehen müssen, auf zwei verschiedene Zeitpunkte festzulegen. Hiervon soll in Absatz 1 von § 3 Gebrauch gemacht werden. Die Betriebsstruktur ist in Deutschland durch einen hohen Pachtflächenanteil gekennzeichnet. Hierbei ist es durchaus üblich, dass ein häufiger Wechsel bei den bewirtschafteten Pachtflächen vorgenommen wird (z.B. aus Fruchtfolgegründen). Die Pachtlaufzeiten sind sehr unterschiedlich und Beginn und Ende der Verträge sind nicht auf ein einheitliches Datum im Jahr fixiert. Bei der bisherigen Regelung besteht daher die Gefahr, dass die Betriebsinhaber wegen der unterschiedlichen Pachtlaufzeiten einen einheitlichen Zehn-Monatszeitraum für die Gesamtheit ihrer beihilfefähigen Flächen des Betriebes nicht einhalten können. Durch die neue Regelung wird insoweit den Verhältnissen in der deutschen Landwirtschaft Rechnung getragen.
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