[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

2638 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Güter"


⇒ Schnellwahl ⇒

0202/1/20
0102/1/20
0295/20
0106/1/20
0021/1/20
0095/1/20
0221/1/20
0325/20B
0386/20B
0181/20
0011/20
0083/20
0095/20B
0135/20B
0397/20B
0028/1/20
0013/20
0504/20
0008/20
0099/20B
0456/20B
0325/1/20
0224/20
0344/20
0456/1/20
0500/20
0196/20
0065/1/20
0088/1/20
0033/20
0348/20
0258/20B
0258/1/20
0360/20
0268/20
0185/20
0088/20
0306/1/20
0127/20
0386/20
0097/20
0358/20
0139/20
0065/2/20
0265/20B
0013/1/20
0087/20
0372/20
0054/20
0188/20
0329/1/20
0106/20B
0005/20
0341/20
0135/1/20
0099/1/20
0315/20
0106/20
0370/20
0510/20
0021/20
0360/20B
0239/1/20
0325/20
0165/20
0265/1/20
0084/20
0393/20
0418/19
0016/19B
0285/19B
0579/19
0598/19
0170/19
0352/19B
0533/19
0363/1/19
0387/1/19
0418/19B
0033/19B
0201/19
0578/1/19
0454/1/19
0248/19
0053/19B
0341/19B
0053/1/19
0615/19
0521/1/19
0306/19
0143/19B
0011/19B
0572/19
0068/19B
0332/19
0232/19
0094/1/19
0376/19
0581/19B
0579/19B
0521/19B
0365/1/19
0649/19
0655/1/19
0579/1/19
0063/1/19
0608/19
0581/1/19
0157/19B
0385/19
0143/1/19
0004/19
0578/19B
0168/19
0137/2/19
0137/19B
0094/19
0396/19
0523/19
0591/19B
0094/19B
0297/19
0563/1/19
0394/19
0167/19
0522/19
0157/1/19
0548/19
0365/19B
0454/19B
0162/19
0084/19
0385/19B
0363/19B
0068/19
0285/19
0375/19
0514/19
0352/1/19
0168/18
0175/18
0372/18B
0285/18B
0193/18
0591/18
0207/3/18
0430/18B
0423/18
0166/18B
0499/18
0110/18B
0078/18B
0591/18B
0385/18
0432/18B
0149/18
0001/18
0044/18
0221/18
0207/2/18
0385/1/18
0207/1/18
0348/18B
0422/18
0203/18
0110/18
0630/18
0563/18
0152/18
0385/18B
0078/18
0546/18
0529/18
0408/18
0432/1/18
0094/18
0066/18
0224/18
0473/1/18
0190/18
0258/18
0310/18
0626/18
0382/1/18
0173/1/18
0069/1/18
0497/18
0173/18
0380/18
0301/18
0426/18
0285/1/18
0348/1/18
0096/18
0166/1/18
0110/1/18
0173/18B
0278/18
0408/18B
0185/18
0319/18
0430/1/18
0190/18B
0435/18
0382/18B
0389/3/18
0312/1/17
0667/17
0390/17
0131/1/17
0442/17B
0069/17B
0731/1/17
0441/17B
0638/1/17
0757/17
0145/17B
0315/1/17
0649/17B
0268/17B
0298/17
0649/1/17
0182/17B
0441/1/17
0771/17B
0164/1/17
0214/17
0562/17B
0121/17
0296/1/17
0443/1/17
0638/17
0383/17
0001/1/17
0127/1/17
0205/17B
0305/17
0312/17B
0612/17
0090/17
0153/1/17
0208/17
0070/1/17
0521/17
0342/17
0131/17B
0136/17
0154/2/17
0148/1/17
0440/1/17
0643/17
0153/17B
0556/17B
0501/17
0654/17
0638/17B
0365/17
0105/1/17
0507/17
0168/1/17
0154/17B
0168/17B
0001/17B
0120/1/17
0543/17B
0643/1/17
0725/1/17
0154/1/17
0404/17
0644/17B
0182/1/17
0125/17
0644/17
0643/17B
0731/17B
0675/17
0390/1/17
0157/1/17
0127/17
0726/17
0105/17B
0298/17B
0031/17
0164/17B
0184/17
0562/1/17
0383/17B
0717/1/17
0366/17
0543/1/17
0011/17
0725/17B
0205/17
0110/17B
0098/17
0731/17
0179/17
0717/17
0069/1/17
0179/17B
0145/1/17
0416/1/17
0153/2/17
0355/17
0387/17
0725/17
0532/17
0098/17B
0436/1/17
0411/17
0226/17
0254/17
0227/17
0602/1/16
0676/16
0406/1/16
0724/16
0119/16B
0196/16
0371/16
0011/16
0603/16
0072/16
0286/1/16
0580/16
0149/16
0027/16B
0432/16B
0344/16
0116/16
0797/16B
0235/16
0015/16B
0789/1/16
0803/1/16
0013/1/16
0311/16B
0371/16B
0320/16
0806/1/16
0540/16
0332/16
0604/16
0655/16B
0136/16B
0271/16
0803/16B
0251/16
0239/16B
0304/16
0811/16
0541/16B
0593/16B
0746/16
0027/16
0131/16
0625/16
0168/16
0119/1/16
0457/16
0161/16
0771/1/16
0432/16
0295/1/16
0346/16
0542/16
0430/1/16
0043/16
0734/16B
0295/16B
0126/16
0123/16B
0194/16
0481/16
0239/1/16
0067/16
0021/16
0771/16B
0074/16
0640/1/16
0077/16B
0123/1/16
0432/1/16
0077/16
0169/16B
0771/3/16
0419/16
0311/1/16
0565/16B
0422/1/16
0717/1/16
0433/1/16
0229/16
0239/16
0067/1/16
0012/16
0164/1/16
0048/1/16
0797/1/16
0060/1/16
0386/1/16
0301/1/16
0138/16
0789/16B
0435/16
0066/16B
0072/2/16
0281/16B
0746/16B
0015/1/16
0311/16
0137/16B
0650/1/16
0374/16
0162/16
0067/16B
0555/16
0072/1/16
0603/16B
0422/16
0676/16B
0254/1/16
0437/1/16
0273/16
0651/1/16
0541/1/16
0295/16
0603/1/16
0602/16B
0275/16
0387/16B
0548/16
0719/16
0281/1/16
0169/16
0734/1/16
0048/16
0420/16
0137/16
0072/16B
0281/16
0332/1/16
0205/16
0124/16
0640/16B
0415/16
0655/1/16
0068/16
0168/16B
0048/16B
0542/1/16
0231/1/16
0346/1/16
0565/1/16
0440/16
0114/16
0228/16
0387/1/16
0231/16B
0650/16
0792/2/16
0593/1/16
0310/16
0060/16B
0052/16
0595/15
0364/15
0360/15
0495/1/15
0500/15B
0260/15
0230/15
0643/1/15
0184/15
0446/15
0030/15
0129/15B
0043/15
0551/15B
0129/1/15
0024/15
0353/15B
0512/15
0261/15
0172/15
0114/15
0315/15
0368/15B
0104/15
0130/15B
0498/15
0329/15B
0114/15B
0481/15
0619/15
0551/1/15
0509/15
0074/15
0343/15
0304/1/15
0432/1/15
0127/15B
0188/1/15
0016/15
0551/15
0497/15
0212/15B
0063/15
0440/3/15
0144/15
0342/15
0368/1/15
0056/15
0258/15B
0142/15
0371/15
0499/15
0127/1/15
0329/1/15
0114/1/15
0495/15B
0304/15B
0495/15
0055/15
0432/15
0505/15
0538/15B
0130/1/15
0298/14
0568/14
0122/14B
0191/1/14
0653/14B
0435/1/14
0155/14
0250/14
0607/1/14
0009/14
0432/14
0229/14
0077/14B
0337/14
0068/14
0618/14
0648/1/14
0303/14
0533/14
0543/1/14
0298/14B
0539/14
0561/1/14
0648/14B
0592/14
0506/14
0362/14
0653/14
0319/2/14
0618/1/14
0561/14
0653/1/14
0396/1/14
0396/14
0607/14B
0561/14B
0435/14
0319/1/14
0122/1/14
0647/14B
0647/1/14
0319/14B
0149/14
0319/14X
0543/14B
0315/14B
0094/14B
0217/14
0362/1/14
0604/14
0084/14
0611/14
0283/14
0400/14
0191/14B
0298/1/14
0191/4/14
0435/14B
0396/14B
0111/14
0441/1/14
0608/14
0543/14
0618/14B
0002/14
0441/14B
0639/14
0454/13
0448/13
0389/1/13
0392/13
0125/13
0207/13
0193/13
0284/13
0470/13
0737/13
0325/13B
0286/13B
0639/13
0768/13B
0390/13B
0689/1/13
0032/13
0110/13
0581/1/13
0589/13
0266/13B
0683/13
0463/13B
0023/13
0390/13
0286/1/13
0668/13B
0308/13
0058/13
0368/13
0073/13
0682/13
0033/13
0524/13
0095/13B
0389/13B
0098/13
0717/13
0182/13
0387/13
0636/1/13
0439/13B
0581/13B
0316/1/13
0059/13
0469/13B
0284/13B
0807/13B
0718/13B
0473/13
0636/13B
0435/1/13
0023/13B
0120/1/13
0017/13
0250/1/13
0325/13
0305/13B
0463/13
0095/1/13
0808/13B
0011/1/13
0567/13
0109/13B
0089/13B
0785/13
0417/13
0004/1/13
0109/1/13
0600/1/13
0768/3/13
0435/13B
0305/13
0316/13B
0031/1/13
0120/13
0250/13B
0092/13
0126/13B
0305/1/13
0062/13
0290/13
0808/1/13
0187/13
0699/13
0689/13B
0262/13
0498/13
0807/1/13
0099/13
0391/13
0120/13B
0718/1/13
0612/13
0819/1/13
0185/13
0376/13
0089/1/13
0430/13
0068/13
0445/1/13
0031/13B
0447/13
0603/13
0188/13
0600/13B
0173/13
0011/13B
0439/1/13
0391/13B
0057/13
0325/1/13
0120/2/13
0668/13
0109/13
0031/13
0668/1/13
0063/13
0358/13
0819/13B
0724/12
0305/1/12
0097/12B
0399/12
0597/12
0456/12B
0795/12
0632/12
0363/12
0624/1/12
0346/12
0262/12
0579/12
0390/12
0553/12
0745/12
0607/1/12
0356/12
0456/1/12
0097/1/12
0409/12B
0676/12
0557/12
0802/12
0517/1/12
0459/12B
0814/12B
0520/12
0164/12B
0519/12
0372/12
0773/12B
0683/12B
0081/12
0475/12
0291/12
0624/12B
0012/12B
0447/1/12
0722/2/12
0327/12
0327/12B
0773/1/12
0164/1/12
0031/12
0581/12
0330/12
0511/12
0500/12
0476/12
0687/12
0720/12
0683/12
0110/1/12
0478/12
0173/12B
0083/1/12
0663/12
0016/12
0604/12
0406/12B
0817/12B
0808/12
0181/12
0575/12
0655/12B
0655/1/12
0607/12B
0084/12B
0300/1/12
0486/12
0377/12
0367/12
0663/12B
0305/12B
0319/2/12
0327/1/12
0302/1/12
0605/12
0677/12
0559/2/12
0409/1/12
0406/1/12
0603/12
0173/1/12
0748/12
0661/12
0300/12B
0085/12
0447/12
0165/12
0469/12
0501/12
0230/12
0084/2/12
0380/12
0652/12
0310/12
0214/12
0631/12
0555/12B
0242/12
0610/12
0517/12
0010/12B
0656/12
0105/12
0010/1/12
0814/1/12
0655/12
0084/1/12
0339/12
0663/1/12
0468/12
0515/12
0012/12
0684/12
0517/12B
0021/12
0624/12
0428/12X
0817/1/12
0447/12B
0298/12
0559/3/12
0608/12
0683/1/12
0083/12B
0038/12
0577/12
0459/1/12
0746/12
0093/12
0555/1/12
0801/12
0520/4/12
0062/12
0474/12
0632/1/12
0549/12
0520/3/12
0110/12B
0681/12
0656/2/12
0657/11
0158/11B
0513/11B
0784/1/11
0564/11
0354/11
0072/11
0342/11
0218/11B
0325/11
0317/11B
0400/11
0060/11
0513/11
0390/11
0413/1/11
0858/11
0357/11
0820/11
0870/11
0129/11
0371/11
0035/11
0226/11
0710/11
0158/1/11
0631/11
0577/11
0707/11B
0513/1/11
0084/11B
0151/11B
0590/1/11
0073/11B
0565/1/11
0214/11
0398/11
0050/11
0522/1/11
0255/11
0157/11
0870/11B
0060/1/11
0179/1/11
0062/11B
0873/11
0280/11
0345/11B
0179/11B
0638/11
0151/11
0700/11
0217/1/11
0106/11B
0710/11B
0528/11
0309/1/11
0214/11B
0774/11B
0620/11
0370/11
0258/11
0665/11
0707/11
0850/11
0339/11
0157/11B
0578/11B
0628/11
0073/1/11
0300/11
0121/11
0144/11
0260/11
0587/1/11
0650/11
0344/11
0772/2/11
0424/11B
0650/2/11
0522/11B
0084/1/11
0313/1/11
0809/11
0703/11
0216/11
0245/11
0216/11X
0877/11
0853/11
0060/3/11
0058/11
0309/11
0214/1/11
0067/11B
0290/11
0707/1/11
0558/11B
0106/1/11
0339/1/11
0050/2/11
0313/11B
0639/11
0067/11
0533/11B
0158/11
0706/11
0818/11
0317/1/11
0399/11B
0089/11
0766/11B
0543/11
0720/11
0578/1/11
0766/1/11
0774/1/11
0870/2/11
0335/11
0101/1/11
0367/11
0106/11
0054/11
0354/11B
0345/1/11
0061/11
0259/11
0784/11
0256/11
0340/1/11
0831/11
0179/11
0217/11B
0218/1/11
0533/11
0413/11B
0274/11
0636/11
0565/11B
0068/11
0360/11
0808/11
0323/11B
0157/1/11
0832/11B
0855/11
0087/11
0062/11
0113/11
0832/1/11
0723/11
0025/1/11
0849/11B
0347/11
0290/11B
0590/11
0870/1/11
0194/11
0155/2/11
0323/1/11
0635/11
0708/11
0037/11
0225/11
0060/11B
0176/11
0358/11
0804/11
0340/11B
0317/11
0088/1/11
0323/11
0231/1/11
0590/11B
0819/11
0667/11
0073/2/11
0708/11B
0309/11B
0849/1/11
0379/11
0614/11B
0832/11
0661/10
0879/10
0616/10
0045/1/10
0267/10
0540/10B
0747/2/10
0540/1/10
0159/10
0592/10B
0170/10
0584/10B
0810/10
0323/10
0222/10
0583/10
0196/10
0029/10
0667/2/10
0064/10
0306/10
0857/10
0794/3/10
0553/10B
0064/10B
0161/10
0553/10
0443/10B
0118/10B
0460/10B
0699/1/10
0506/10
0104/10
0667/10
0821/10
0184/10B
0737/10
0069/10B
0667/10B
0159/10B
0857/1/10
0218/10
0034/10
0701/10
0214/10
0445/10
0149/1/10
0662/10
0699/10B
0771/2/10
0839/10
0368/10B
0532/1/10
0592/1/10
0679/10
0107/10
0279/10
0782/10
0478/10
0141/10
0315/10
0278/10
0447/10
0879/10B
0017/10
0184/1/10
0694/10
0444/10
0462/10
0822/1/10
0732/10
0698/10
0208/10
0843/10
0771/10B
0076/10
0698/10B
0043/1/10
0854/10
0260/10
0235/10
0319/10
0064/2/10
0861/10
0850/10
0704/10
0052/10
0443/1/10
0312/10B
0155/10
0335/10
0822/10B
0056/10
0302/10
0771/10
0443/10
0456/10B
0822/10
0247/10B
0771/1/10
0634/10
0693/10
0698/1/10
0312/1/10
0118/10
0230/10
0855/10
0264/10
0460/1/10
0584/1/10
0772/10
0781/10
0516/10
0107/4/10
0413/10
0789/10
0018/10
0368/10
0064/1/10
0182/10
0067/10
0488/10
0667/1/10
0512/10
0532/10B
0247/10
0158/10
0440/10
0045/10B
0246/10
0497/10
0159/1/10
0113/10
0511/10
0219/10
0167/10
0282/1/09
0475/09
0422/09
0247/09
0014/09
0065/3/09
0221/09
0270/09
0177/09
0070/09
0701/09
0417/09
0663/1/09
0766/09
0825/1/09
0728/09
0568/09
0728/09B
0602/09
0009/1/09
0252/09
0107/09
0457/09
0224/09
0756/09
0319/09
0280/09
0228/09
0240/09
0817/09B
0208/09
0616/09B
0888/09
0729/09
0553/09
0805/09
0815/09
0274/09
0826/09
0071/09
0283/09
0274/09B
0259/09
0173/09
0052/09
0839/09
0231/09
0330/09B
0385/09B
0577/09
0173/1/09
0846/09
0066/09
0856/09
0232/09
0431/09
0282/09
0134/09
0030/09
0603/09B
0419/09
0311/09
0130/1/09
0499/09
0530/09B
0298/1/09
0312/09
0567/09
0833/09
0503/09
0108/09
0634/09
0867/09
0616/1/09
0278/1/09
0069/1/09
0011/09
0278/09A
0681/09
0226/09
0616/09
0910/09
0296/09
0735/1/09
0613/09
0168/09
0418/09
0003/09
0700/09
0295/09
0274/1/09
0825/09B
0670/09
0412/09
0178/09
0627/09
0620/09B
0641/09
0693/09
0281/09
0111/09B
0360/09
0015/09
0153/1/09
0603/09
0007/09
0385/1/09
0817/09
0513/09
0334/09
0075/09
0578/09
0009/09B
0282/09B
0516/09
0069/09
0391/09
0154/09
0421/09
0024/09
0530/09
0780/09
0559/09
0003/09B
0671/09
0130/09
0642/1/09
0178/09B
0009/09
0620/09
0003/1/09
0531/09
0773/09
0735/09B
0258/09
0284/09
0044/09
0867/09B
0031/09
0067/09
0780/1/09
0088/09
0391/09B
0184/09
0530/1/09
0603/1/09
0183/09
0490/09
0128/09
0911/09
0825/09
0214/09
0130/09B
0727/09
0489/09
0178/1/09
0111/09
0048/09
0619/09
0817/1/09
0518/09
0735/09
0780/09B
0002/09
0173/09B
0620/1/09
0330/1/09
0549/09
0834/09
0420/09
0491/09
0279/09
0103/09
0062/09
0294/09
0499/08
0618/08
0563/08
0174/08
0525/08
0344/08B
0264/08
0643/08B
0022/08
0229/1/08
0688/08
0279/1/08
0200/08
0509/08
0598/08
0680/08
0400/08
0004/08B
0183/08
0173/08
0648/08B
0315/08B
0183/1/08
0478/08
0433/08
0245/08B
0026/1/08
0379/08
0684/08
0638/08
0828/08
0499/08B
0541/08
0635/08
0554/08
0464/08
0755/08
0556/08
0524/08
0148/08
0045/08
0385/08
0012/08
0779/08B
0343/08
0940/08B
0394/08
0185/08
0381/08
0765/08
0095/08
0529/08
0345/08
0940/08
0019/08
0133/08
0458/08B
0185/1/08
0703/08
0643/1/08
0185/08B
0615/08
0758/1/08
0618/1/08
0467/08
0350/08
0997/1/08
0004/08
0520/08
0109/08
0355/08
0183/2/08
0538/3/08
0914/08
0004/1/08
0788/08
0302/1/08
0746/08
0010/08A
0555/08
0997/08B
0168/08
0687/08
0052/3/08
0365/08
0567/08
0229/08B
0353/08
0877/08
0097/08
0961/1/08
0537/08
0134/08
0378/08
0852/08
0367/08
0648/08
0716/08
0442/08B
0860/08
0760/08
0990/08B
0442/3/08
0961/08B
0906/08
0402/08
0559/08
0820/08
1003/08
0210/08
0542/08
0134/1/08
0779/1/08
0963/08
0032/08
0990/1/08
0142/08
0106/08
0021/08
0968/08
0315/08
0302/08B
0490/08
0134/08B
0833/08
0110/08
0746/1/08
0247/08
0352/08
0808/08
0104/1/08
0170/08
0398/08
0563/08B
0765/1/08
0183/08B
0109/08B
0102/08
0076/08
0843/08
0746/08B
0958/08
0903/08
0492/08
0883/08
0260/08
0099/08
0605/08
0431/08
0403/08
0023/08
0180/08
0544/08
0747/08
0281/08
0704/08
0642/08
0311/08
0229/08
0349/1/08
0635/08B
0298/08
0598/08B
0827/08
0404/08
0333/08
0800/08
0618/08B
0331/08
0437/08
0017/08
0689/08
0832/08
0343/08K
0154/08
0758/08B
0349/08
0473/08
0026/08B
0096/08
0563/1/08
0301/08
0302/08
0198/08
0310/08
0104/08B
0172/08B
0172/08
0510/08
0539/08
0682/08
0814/08
0783/08
0829/08
0694/08
0664/08
0172/1/08
0997/08
0444/08
0645/08
0633/08
0567/08B
0713/08
0520/1/08
0396/08
0016/08
0696/08
0635/1/08
0499/1/08
0472/08
0020/08
0765/08B
0567/1/08
0344/1/08
0354/07B
0555/2/07
0269/07
0384/3/07
0378/07B
0109/07
0424/07
0543/07
0134/1/07
0112/07B
0661/1/07
0424/07B
0952/07
0277/07
0122/1/07
0655/07B
0223/1/07
0951/07
0695/07
0131/07
0796/07
0235/07
0433/07
0567/07
0655/07
0699/07
0558/07
0100/07
0128/07B
0718/07
0674/07
0223/07
0544/07B
0064/1/07
0239/07B
0717/07
0378/07
0261/07
0321/07
0789/07
0820/07B
0675/07
0040/07
0116/07
0319/07
0309/07
0259/07
0128/1/07
0797/1/07
0027/07B
0239/07
0331/07
0666/07
0533/07
0092/07
0230/07
0066/07
0681/07
0122/07B
0895/07
0676/07
0824/07
0005/07
0464/07
0196/07
0241/1/07
0800/07
0358/07B
0165/07
0247/07
0929/07B
0220/07B
0461/07
0220/1/07
0872/07
0253/07
0230/07B
0191/07
0196/07B
0227/07
0678/07
0057/07
0223/07B
0604/1/07
0492/07
0786/07
0535/07
0378/1/07
0864/07
0064/07B
0474/07
0664/07
0712/07
0384/07B
0830/07
0057/07B
0225/07
0117/1/07
0529/07
0550/1/07
0014/07
0531/07
0708/07B
0572/07
0275/07B
0244/07
0204/07
0196/1/07
0553/07
0068/07
0567/1/07
0626/07
0473/07B
0587/07
0819/07
0583/07
0783/07
0889/07
0064/07
0147/07
0820/1/07
0358/07
0277/1/07
0320/07
0473/1/07
0548/07
0931/07
0112/1/07
0197/07
0085/07
0384/07
0406/07
0865/07
0863/07
0555/07B
0309/2/07
0135/07
0555/1/07
0932/07
0380/1/07
0474/1/07
0354/1/07
0626/07B
0929/07
0511/07
0150/07B
0241/07
0380/07B
0228/07
0800/1/07
0370/07
0535/07B
0309/07A
0275/1/07
0778/07
0827/07B
0273/07
0150/07
0124/07
0575/07
0556/07
0797/07B
0116/1/07
0440/07
0023/07
0116/07B
0708/07
0333/07
0587/07B
0550/07B
0535/1/07
0489/07
0682/07
0447/07
0392/07
0136/07
0622/07
0604/07
0061/07
0311/07
0122/07
0722/07
0636/07
0457/07
0380/07
0663/1/07
0502/07
0782/07
0663/07B
0474/07B
0679/07
0042/07
0325/07
0417/07
0469/07
0661/07B
0065/07
0296/07
0444/07
0792/07
0681/1/07
0091/07
0554/07
0555/07
0229/07
0600/07
0231/07
0275/07
0673/07
0022/07
0681/07B
0827/07
0604/07B
0309/07B
0746/07
0319/07B
0456/07
0551/07
0568/07
0134/07B
0567/07B
0027/1/07
0579/07
0859/07
0277/07B
0021/07
0924/07
0319/1/07
0602/06
0833/06B
0612/06
0390/06
0900/06
0414/06
0818/06
0158/06
0499/06
0640/06
0550/1/06
0247/06
0366/06
0938/06
0605/06
0004/3/06
0505/06
0465/06
0650/06
0096/06
0329/06
0678/1/06
0779/06
0622/06B
0475/06
0012/06B
0597/06
0569/06
0259/06
0159/06
0206/06
0054/06
0642/06
0175/1/06
0031/06
0324/06
0929/06
0175/06B
0907/06
0484/06
0199/06
0642/1/06
0928/06
0187/06
0375/06
0174/06
0926/06
0672/06
0259/1/06
0917/06
0636/06
0155/1/06
0778/06
0479/06
0836/06
0145/06
0058/06
0301/06
0259/06B
0558/06B
0729/06
0833/1/06
0884/06
0736/06
0680/1/06
0626/06
0723/06
0162/1/06
0865/06
0542/1/06
0678/06
0361/06
0563/1/06
0474/06
0505/06B
0156/06
0013/06
0258/06
0542/06B
0033/06
0162/06
0507/06
0620/06
0800/06
0531/06B
0017/06
0733/06
0261/06
0073/06
0558/1/06
0892/06
0260/06
0081/06
0668/06
0155/06B
0804/06
0743/1/06
0947/06
0910/06
0410/06
0410/06B
0320/06
0791/06
0680/06
0479/06B
0128/06
0532/06B
0801/06
0155/06
0291/06
0739/06
0680/06B
0503/06
0257/06
0253/06
0545/06B
0241/06
0178/06
0040/06
0426/06
0413/06
0203/06
0573/06
0545/1/06
0855/06
0796/06
0174/06B
0642/06B
0884/06B
0542/2/06
0531/1/06
0286/06
0243/06
0174/1/06
0550/06B
0302/06
0418/06
0034/06
0486/06
0141/06
0176/06
0587/06
0676/06
0162/06B
0894/06
0751/1/06
0629/06
0175/06
0724/06
0915/06
0563/06B
0635/06
0745/1/06
0745/06
0052/06
0678/06B
0362/06
0743/06
0211/06
0012/1/06
0553/06
0367/06
0745/06B
0485/06
0303/06
0329/1/06
0366/05
0606/05
0194/1/05
0240/05
0229/05B
0351/05
0189/1/05
0015/1/05
0552/05B
0933/05
0249/05B
0696/05
0286/05
0445/05
0174/1/05
0093/05
0601/05
0484/05
0093/05B
0605/05
0412/05
0341/05
0807/05
0194/05
0252/05
0678/2/05
0094/05
0607/1/05
0250/05B
0211/1/05
0006/05
0678/1/05
0247/1/05
0250/05
0238/05
0248/05
0909/05
0285/05
0263/05
0212/05
0286/1/05
0397/05
0078/05
0763/05
0457/05
0280/05
0400/05
0009/05
0091/05B
0616/05B
0780/05
0813/05
0706/05
0053/05
0312/05
0932/05
0108/05B
0329/05
0515/1/05
0045/05B
0923/05
0013/05
0091/05
0193/1/05
0252/05B
0872/05
0011/05
0333/05
0091/1/05
0616/05
0137/1/05
0194/05B
0286/05B
0247/05
0249/05
0773/05
0490/05
0746/05
0252/1/05
0686/05
0546/05
0748/05
0806/05
0243/05
0229/1/05
0250/1/05
0873/05
0725/05
0640/05
0937/05B
0937/1/05
0761/05
0045/05
0245/05
0819/05B
0663/05
0418/05
0010/05
0089/05
0546/05B
0188/05
0249/1/05
0138/05B
0245/05B
0186/05
0054/05
0654/05B
0395/05
0588/05
0354/05
0572/05
0541/05B
0819/2/05
0015/05
0569/05B
0287/05
0108/1/05
0132/1/05
0836/05
0015/05B
0788/05
0332/05
0654/2/05
0876/05
0189/05
0607/05B
0937/05
0225/05
0552/1/05
0211/05B
0819/1/05
0569/1/05
0687/05
0460/05
0914/05
0654/1/05
0817/05
0726/05
0093/2/05
0132/05B
0322/05
0591/05
0924/05
0197/05
0093/1/05
0600/05
0674/05
0193/05B
0853/05
0367/05
0341/05B
0541/1/05
0082/05
0138/05
0173/05
0211/05
0357/05
0045/1/05
0012/05
0640/05B
0174/05B
0436/05
0132/05
0362/05
0541/05
0660/05
0229/05
0221/05
0219/05
0052/05
0883/05
0330/05
0723/1/05
0616/2/05
0654/05
0934/05
0715/05
0008/05
0189/05B
0538/05
0399/05
0245/1/05
0524/05
0174/05
0485/05
0275/05
0247/05B
0943/05
0824/05
0607/05
0269/04
0268/04
0753/04B
0802/1/04
0872/04B
0525/04
0662/04
0267/04
0952/04
0727/1/04
0961/04
0807/04
0413/04B
0917/04
0551/04B
0166/04
0929/04
0596/04
0767/04
0565/04
0916/04B
0747/04
0664/2/04
0983/04
0849/1/04
0806/04
0872/1/04
0802/04B
0622/04
0985/04
1002/04
0720/04
0890/1/04
0891/04
0889/2/04
0892/04
0586/04
0753/1/04
0494/04B
0910/04
1009/04
0450/04
0722/04
0918/04
0571/04
0734/04
0783/04
0876/04
0301/04
0269/2/04
0891/1/04
0778/1/04
0361/04B
0890/04B
0891/04B
0870/04
0916/1/04
0995/04
0955/04
0687/04
0940/04B
0664/04B
0889/1/04
0808/04
0940/04
0682/04
0889/04B
0455/04B
0821/04
0778/04B
0725/04
0709/04
0431/04
0613/04
0889/04
0915/04
0269/1/04
0269/04B
0244/03
0560/03
0142/03B
0546/03
0708/03B
0736/03
0450/03
0661/03B
0831/03
0735/03
0560/03B
0560/1/03
0856/03
Drucksache 153/1/17

... Parteien verfolgen Bestrebungen gegen die genannten Schutzgüter, wenn ihre politische Zielsetzung darin besteht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Verzichtet wird an dieser Stelle bewusst auf das Erfordernis des "Darauf-Ausgehens", das Voraussetzung für ein Parteiverbot ist (vgl. Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 GG), um für den Ausschluss einer Partei von staatlicher Teilfinanzierung bzw. steuerlichen Begünstigungen niedrigere Voraussetzungen zu schaffen als für ein Verbot. Dadurch wird ein abgestuft ausdifferenziertes System an Sanktionsmöglichkeiten im Hinblick auf Parteien mit verfassungsfeindlicher Grundtendenz geschaffen. Ausschlaggebend für den Ausschluss einer Partei von der staatlichen Teilfinanzierung sowie von steuerlichen Begünstigungen ist damit ihre Zielsetzung und nicht, ob in tatsächlicher Hinsicht ein Potenzial der Partei vorhanden ist, diese Zielsetzung im politischen Raum wirksam umsetzen zu können.



Drucksache 208/17

... c) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:,12. In § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung" durch die Wörter "der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere oder weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung" ersetzt.`



Drucksache 70/1/17

... , wonach die Lkw-Maut für Fahrzeuge im Güterkraftverkehr ab 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht zu entrichten ist, mit der Infrastrukturabgabe eine Bemautungslücke für Lkw bis 7,5 Tonnen sowie für

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 70/1/17




Zum Gesetzentwurf allgemein

6. Zum Gesetzentwurf allgemein

15. Zu Artikel 1 Eingangssatz, Nummer 1 und 2 - neu - § 2 Absatz 3

'Artikel 1


 
 
 


Drucksache 521/17

... (a) Produktionsansatz: Das BIP ist gleich der Summe der Bruttowertschöpfung der institutionellen Sektoren oder Wirtschaftsbereiche zuzüglich der Gütersteuern und abzüglich der Gütersubventionen (die nicht nach Sektoren und Wirtschaftsbereichen aufgegliedert werden). Es ist ferner der Saldo des Produktionskontos der gesamten Volkswirtschaft.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 521/17




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Präambel und Erwägungsgründe

Vorschlag

Kapitel I
Definition und Berechnung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen

Artikel 1

Kapitel II
Übermittlung der BNE-Daten und zusätzlicher Informationen

Artikel 2

Artikel 3

Kapitel III
Verfahren und Überprüfung der BNE-Berechnung

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

ANNEX 1 Anhang des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (BNE_Verordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates

Anhang
Entsprechungstabellen gemäß Artikel 9


 
 
 


Drucksache 342/17

... In Artikel 16 Nummer 1 werden die Wörter "Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausgenommen Bauteile aus Konsumgütern," durch die Wörter "Bauteile aus Konsumgütern, die radioaktive Stoffe enthalten" ersetzt.



Drucksache 131/17 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Auswirkungen der neuen düngerechtlichen Vorschriften im Hinblick auf die Schutzgüter Wasser, Klima, Luft unter Einbindung der Länderkompetenzen zu evaluieren.



Drucksache 136/17

... 1. Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, die den von der jeweils zuständigen Stelle erlassenen technischen Lieferbedingungen entsprechen, soweit diese den Schutz von Leben und Gesundheit oder Sachgütern betreffen, und



Drucksache 154/2/17

... Da Steuerermäßigungen für Parteispender mittelbar eine Förderung der Partei bzw. Wählervereinigung bewirken, ist die Chancengleichheit zwischen den Parteien bzw. Wählervereinigungen berührt. Eingriffe in die Chancengleichheit bedürfen von Verfassungs wegen eines besonderen, zwingenden Grundes (vgl. z.B. BVerfG, Urt. v. 29.9.1990 - 2 BvE 1, 3, 4/90, 2 BvR 1247/90, BVerfGE 82, 322 [338]; BVerfG, Beschl. v. 17.6.2004 - 2 BvR 383/03, BVerfGE 111, 54 [105]; BVerfG, Beschl. v. 21.4.2009 - 2 BvC 2/06, BVerfGE 124, 1 [20]). Ein solcher ist aber im Falle der Notwendigkeit einer Verteidigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bzw. des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland gegeben. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, für Parteien, die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland verfolgen, andere Regeln vorzugeben als für Parteien, die diese verfassungsrechtlichen Schutzgüter höchsten Ranges beachten.



Drucksache 148/1/17

... m) Vor dem Hintergrund der benannten Regelungsmängel bittet der Bundesrat, die Auswirkungen der neuen düngerechtlichen Vorschriften im Hinblick auf die Schutzgüter schützenswerter Lebensräume, Luft, Klima und Wasser unter Einbindung der Länderkompetenzen regelmäßig zu evaluieren.



Drucksache 440/1/17

... -Emissionen des Straßengüterverkehrs führt und der zudem notwendig für die Umsetzung künftiger CO



Drucksache 643/17

... Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetzes (SGFFG- Änderungsgesetz)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 643/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 153/17 (Beschluss)

... Parteien verfolgen Bestrebungen gegen die genannten Schutzgüter, wenn ihre politische Zielsetzung darin besteht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Verzichtet wird an dieser Stelle bewusst auf das Erfordernis des "Darauf-Ausgehens", das Voraussetzung für ein Parteiverbot ist (vgl. Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), um für den Ausschluss einer Partei von staatlicher Teilfinanzierung bzw. steuerlichen Begünstigungen niedrigere Voraussetzungen zu schaffen als für ein Verbot. Dadurch wird ein abgestuft ausdifferenziertes System an Sanktionsmöglichkeiten im Hinblick auf Parteien mit verfassungsfeindlicher Grundtendenz geschaffen. Ausschlaggebend für den Ausschluss einer Partei von der staatlichen Teilfinanzierung sowie von steuerlichen Begünstigungen ist damit ihre Zielsetzung und nicht, ob in tatsächlicher Hinsicht ein Potenzial der Partei vorhanden ist, diese Zielsetzung im politischen Raum wirksam umsetzen zu können.



Drucksache 556/17 (Beschluss)

... In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist in § 30 Absatz 3 Satz 1 und in Artikel 2 Nummer 1 ist in § 1 Absatz 1 jeweils der Klammerzusatz "(gewerblicher Güterverkehr)" zu streichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 556/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 23 Absatz 1b Satz 1 Nummer 3 StVO

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 30 Absatz 3 Satz 1 StVO und zu Artikel 2 Nummer 1 § 1 Absatz 1 FerReiseV

3. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BKatV Nummer 2 Buchstabe a1 - neu - Anlage zu § 1 Absatz 1 laufende Nummer 135 - neu BKatV Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe laufende Nummer 2.1 FeV Nummer 2 Buchstabe b Anlage 13 laufende Nummer 2.2.8 a 2.2.8 b - neu - FeV


 
 
 


Drucksache 501/17

... über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Güterwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 501/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zwölfte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften1

Artikel 1
Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung

Artikel 2
Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Ermächtigungsgrundlagen

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Regelungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

3.1 Für Bürgerinnen und Bürger

3.2 Für die Wirtschaft

3.2.1 Ergänzung der Regelungen zu den sprachlichen Anforderungen für Triebfahrzeugführer auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken, Anlage 7 Nummer 6 Satz 5 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung

3.2.2 Streichung der Regelung, Untersuchungen von Fahrzeugen alle sechs Jahre Frist auf höchstens acht Jahre verlängerbar durchzuführen, ex § 32 Absatz 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

3.3 Für die Verwaltung

4. Weitere Kosten

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 654/17

... Diejenigen Mitgliedstaaten, die über fortschrittlichere Kompetenzen im Bereich der Cybersicherheit verfügen und diese zusammenführen wollen, können in Betracht ziehen, die Cyberabwehr mit Unterstützung durch die Hohe Vertreterin, die Kommission und die Europäische Verteidigungsagentur in den Rahmen der "Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit" (SSZ) aufzunehmen. Dieses Ansinnen könnte durch die oben beschriebenen Bemühungen zur Förderung der Kompetenzen der Unternehmen in der EU sowie der strategischen Autonomie unterstützt werden. Die EU kann ferner die Interoperabilität fördern, indem sie unter anderem die Entwicklung von Kompetenzen, die Koordination von Aus- und Weiterbildung sowie Bemühungen zur Standardisierung im Bereich der Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterstützt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 654/17




1. Einleitung

2. STÄRKUNG der CYBERABWEHRFÄHIGKEIT der EU

2.1 Stärkung der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit

2.2 Schaffung eines Binnenmarkts für Cybersicherheit

2.3 Vollständige Umsetzung der Richtlinie über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen

2.4 Abwehrfähigkeit durch eine rasche Reaktion im Notfall

2.5 Ein Cybersicherheits-Kompetenznetz mit einem Europäischen Kompetenzzentrum für Cybersicherheitsforschung

2.6 Aufbau einer starken EU-Basis für Cyberfähigkeiten

2.7 Förderung der Cyber-Hygiene und Sensibilisierung

5 Hauptmaßnahmen

3. Schaffung eines EU-RAHMENS zur WIRKSAMEN ABSCHRECKUNG

3.1 Identifizierung böswilliger Akteure

3.2 Beschleunigung der Strafverfolgungsmaßnahmen

3.3 Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Stellen bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität

3.4 Intensivierung der Maßnahmen auf politischer Ebene

3.5 Abschreckung durch die Cyberabwehrkompetenzen der Mitgliedstaaten zwecks Erhöhung der Cybersicherheit

4. Die internationale Zusammenarbeit in der CYBERSICHERHEIT STÄRKEN

4.1 Cybersicherheit in den Außenbeziehungen

4.2 Kapazitätsaufbau in der Cybersicherheit

4.3 Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO

5. Fazit


 
 
 


Drucksache 638/17 (Beschluss)

Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Expertengruppe der Kommission für Zollangelegenheiten betreffend Kulturgüter



Drucksache 365/17

... Der Vertragspartner sowie gegebenenfalls für ihn handelnde Personen haben dem Kreditinstitut die nach Satz 1 zu erhebenden Daten mitzuteilen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden bei Kreditkonten, wenn der Kredit ausschließlich der Finanzierung privater Konsumgüter dient und der Kreditrahmen einen Betrag von 12 000 Euro nicht übersteigt.



Drucksache 105/1/17

... /EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 105/1/17




Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

3 Weiteres


 
 
 


Drucksache 507/17

Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2016 (Rüstungsexportbericht 2016) und Zwischenbericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter in den ersten vier Monaten des Jahres 2017



Drucksache 168/1/17

... "Bei der landwirtschaftlichen Nutzung werden die in § 1 Absatz 1 genannten Schutzgüter der Natur und Landschaft gemäß den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis schonend beansprucht (allgemeiner Grundsatz)." '



Drucksache 154/17 (Beschluss)

... Da Steuerermäßigungen für Parteispender mittelbar eine Förderung der Partei bzw. Wählervereinigung bewirken, ist die Chancengleichheit zwischen den Parteien bzw. Wählervereinigungen berührt. Eingriffe in die Chancengleichheit bedürfen von Verfassungs wegen eines besonderen, zwingenden Grundes (vgl. z.B. BVerfG, Urt. v. 29.9.1990 - 2 BvE 1, 3, 4/90, 2 BvR 1247/90, BVerfGE 82, 322 [338]; BVerfG, Beschl. v. 17.6.2004 - 2 BvR 383/03, BVerfGE 111, 54 [105]; BVerfG, Beschl. v. 21.4.2009 - 2 BvC 2/06, BVerfGE 124, 1 [20]). Ein solcher ist aber im Falle der Notwendigkeit einer Verteidigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bzw. des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland gegeben. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, für Parteien, die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland verfolgen, andere Regeln vorzugeben als für Parteien, die diese verfassungsrechtlichen Schutzgüter höchsten Ranges beachten.



Drucksache 168/17 (Beschluss)

... Eine bundesweit einheitliche Regelung für den Beginn des Verbotszeitraums ist aus Artenschutzgründen daher nicht erforderlich. Die Möglichkeit, regionalen klimatischen Besonderheiten gerecht zu werden, würde die Akzeptanz des Artenschutzes in der Öffentlichkeit erhöhen, ohne seine Schutzgüter zu gefährden.



Drucksache 1/17 (Beschluss)

... 23. Der Schutz für noch nicht beiderseits erfüllte Verträge nach Artikel 7 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags ist im Ansatz sachgerecht, weil er die Fortführung des Geschäftsbetriebs des Unternehmens des Schuldners und damit den Erhalt der in ihm verkörperten Vermögenswerte während der Verhandlungen ermöglicht. Die Regelungen sollten jedoch in zweierlei Hinsicht ergänzt werden: Zum einen sollte aufgenommen werden, dass die Vertragsfortsetzung unter dem Vorbehalt steht, dass der Schuldner seine Pflichten weiterhin erfüllt sowie vergangene Vertragsverstöße heilt, soweit sie nicht durch das Moratorium überlagert werden. Dies entspricht nach Erwägungsgrund 21 der Intention der Regelung und sollte auch in den verfügenden Teil des Richtlinienvorschlags aufgenommen werden. Die Formulierung in Artikel 7 Absatz 6 des Richtlinienvorschlags, dass nichts den Schuldner an einer Zahlung laufender Forderungen hindere, ist hierzu nicht ausreichend. Zum anderen erscheint es erforderlich, dem zur vertragsgemäßen Vorleistung verpflichteten Gläubiger eine angemessene Sicherung für seine Gegenansprüche gegen den Schuldner zu gewähren. Die Weiterbelieferung mit für das Unternehmen unverzichtbaren Waren und Gütern entspricht nämlich einer Zwischenfinanzierung nach Artikel 16 des Richtlinienvorschlags, nur werden die betroffenen Gläubiger durch das Moratorium möglicherweise gegen ihren Willen zu einem Restrukturierungsbeitrag gezwungen. Daher muss sichergestellt werden, dass sie die geschuldete Gegenleistung für während des Moratoriums erbrachte Leistungen erhalten, unabhängig davon, ob der der Leistung zugrundeliegende Anspruch vor oder nach der Aussetzung begründet wurde. Ohne diese Sicherheitsleistung sollte den Gläubigern ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 1/17 (Beschluss)




2 Allgemeines

Zur Rechtsgrundlage

Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen

Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen

Zur zweiten Chance für Unternehmer

Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 120/1/17

... Die niedrigere Besteuerung des Dieselkraftstoffs begünstigte bei ihrer Einführung den gewerblichen Straßengüterverkehr, denn zu dieser Zeit gab es kaum Pkw mit Dieselmotoren. Mittlerweile beträgt in Deutschland der Anteil an Diesel-Pkw im Bestand jedoch 32,2 Prozent im Jahr 2015. Mit 47,04 Cent/l liegt der Energiesteuersatz für Dieselkraftstoff um 18,41 Cent/l unter dem Steuersatz von 65,45 Cent/l für Benzin. Unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer ist die steuerliche Begünstigung des Dieselkraftstoffes noch höher (21,9 Cent/l). Dies macht auch Pkw mit Dieselmotoren sehr attraktiv. Um die ungerechtfertigte steuerliche Vergünstigung für Diesel-Pkw auszugleichen, unterliegen diese zwar einer höheren Kfz-Steuer, dennoch hat sich in Deutschland der Anteil an Diesel-Pkw im Bestand von 14,5 Prozent im Jahr 2001 bis zum Jahr 2015 mehr als verdoppelt. Die Vergünstigung ist nicht sachgerecht, weil bei der Verbrennung von Dieselkraftstoff mehr klimaschädliches CO



Drucksache 543/17 (Beschluss)

... 33. Er ist überzeugt, dass die neuen Arten von Bedrohungen und die Konflikte in der unmittelbaren Nachbarschaft der EU sowie insbesondere der aktuelle Wandel der Transatlantischen Beziehungen die Notwendigkeit begründen, mehr Verantwortung für die eigene Sicherheit zu übernehmen. Um dies kostengünstig und effizient zu erreichen ist es notwendig, Doppelungen zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden und die Interoperabilität ihrer Verteidigungsgüter sicherzustellen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 543/17 (Beschluss)




Zu den BR-Drucksachen 543/17, 444/17, 387/17, 353/17 und 490/17

Globalisierung meistern

Zukunft der EU-Finanzen

Soziale Dimension Europas

Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion

Zukunft der europäischen Verteidigung

Zu BR-Drucksache 543/17

Weiteres zur Zukunft der EU-Finanzen

Europäischer Mehrwert einer Kohäsionspolitik für alle Regionen

Angemessene Finanzausstattung für alle Regionen

Verknüpfung des EU-Haushalts mit der wirtschaftspolitischen Koordinierung im Rahmen des Europäischen Semesters

Kopplung der Kohäsionspolitik an Rechtsstaatlichkeit

Stabilität und Flexibilität der Kohäsionspolitik

Finanzinstrumente in der Kohäsionspolitik

Kohärenz zwischen der Kohäsionspolitik und anderen EU-Instrumenten

Prioritäten in der Förderpolitik

Überregelung und Verwaltungs- und Kontrollabbau in der Kohäsionspolitik

Zu BR-Drucksache 444/17


 
 
 


Drucksache 643/1/17

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetzes (SGFFG-Änderungsgesetz) - Antrag des Landes Niedersachsen -



Drucksache 725/1/17

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/106/EWG über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten - COM(2017) 648 final; Ratsdok. 14213/17



Drucksache 154/1/17

... Da Steuerermäßigungen für Parteispender mittelbar eine Förderung der Partei bzw. Wählervereinigung bewirken, ist die Chancengleichheit zwischen den Parteien bzw. Wählervereinigungen berührt. Eingriffe in die Chancengleichheit bedürfen von Verfassungs wegen eines besonderen, zwingenden Grundes (vgl. zum Beispiel BVerfG, Urteil vom 29.9.1990 - 2 BvE 1, 3, 4/90, 2 BvR 1247/90, BVerfGE 82, 322 [338]; BVerfG, Beschluss vom 17.6.2004 - 2 BvR 383/03, BVerfGE 111, 54 [105]; BVerfG, Beschluss vom 21.4.2009 - 2 BvC 2/06, BVerfGE 124, 1 [20]). Ein solcher ist aber im Falle der Notwendigkeit einer Verteidigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bzw. des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland gegeben. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, für Parteien, die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland verfolgen oder unterstützen, andere Regeln vorzugeben als für Parteien, die diese verfassungsrechtlichen Schutzgüter höchsten Rangs beachten.



Drucksache 404/17

... 1. die Summe der Entgelte für die Lieferung von Gütern oder Waren aus Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 404/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Grundsätze der Aufzeichnungspflicht

§ 2
Art, Inhalt und Umfang der Aufzeichnungen

§ 3
Zeitnahe Erstellung von Aufzeichnungen bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen

§ 4
Landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation

§ 5
Stammdokumentation

§ 6
Anwendungsregelungen für kleinere Unternehmen und für Steuerpflichtige mit anderen als Gewinneinkünften

§ 7
Schlussvorschrift

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage
(zu § 5) Umfang der Stammdokumentation

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Absatz 2

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 2

Zu Satzteil vor Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 3

Zu § 7

Zu § 8

Zu Anlage Umfang der Stammdokumentation

Zu Satz 1

Zu Satz 2


 
 
 


Drucksache 644/17 (Beschluss)

Entschließung des Bundesrates zur Förderung der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen für den Schienengüterfernverkehr durch das Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz (SGFFG)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 644/17 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Förderung der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen für den Schienengüterfernverkehr durch das Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz (SGFFG)


 
 
 


Drucksache 182/1/17

... "(9) Güterhändler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerblich bewegliche oder unbewegliche Sachen veräußert, unabhängig davon, in wessen Name oder auf wessen Rechnung er handelt."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 182/1/17




1. Zu Artikel 1 Kurzbezeichnung - neu - GwG

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 8 GwG

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 9 GwG

4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 11 GwG

5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG

6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 20, Eingangssatz und Nummer 1 GwG

7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG

10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b GwG

11. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 10, § 45 Absatz 4 GwG

12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 3 - neu - GwG

13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 GwG

14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG

15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 GwG

16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG

17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 GwG

18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Satz 2 - neu - GwG

20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG

21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 1 GwG

22. Zu Artikel 1 § 18 GwG

23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 und 5 und § 56 Absatz 1 GWG-E

24. Zu Artikel 1 §§ 27 bis 42 GwG

25. Zu Artikel 1 § 32 GwG

26. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1, 2 Satz 3 GwG

27. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GwG

28. Zu Artikel 1 § 41 Überschrift und Absatz 2 Satz 4 - neu - GwG

29. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 GwG

30. Zu Artikel 1 § 50 Nummer 1 Buchstabe In Artikel 1 ist dem § 50 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen: j Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,.

31. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 4 GwG

32. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG

33. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 9 - neu - GWG-E

34. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 1 GwG

35. Zu Artikel 1 § 56 GwG

36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG

37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG


 
 
 


Drucksache 125/17

... Es ist damit zu rechnen, dass vermehrt extremistische Straftäter - auch solche, die sich vor ihrer Verurteilung zum Beispiel in Syrien oder dem Irak haben ausbilden lassen oder an den dortigen Kämpfen beteiligt waren - auch nach Verbüßung einer längeren Haftstrafe in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin radikalisiert und gefährlich sind. Die bisher im Bereich der Vergehen im Wesentlichen auf Sexualdelikte fokussierten Kataloge tauglicher Anlass- bzw. Vortaten für eine elektronische Aufenthaltsüberwachung und die fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Absatz 3 Satz 1 und § 68b Absatz 1 Satz 3 StGB sollen daher moderat ausgeweitet werden. Erfasst werden sollen auch die vorstehend genannten Vergehen aus dem Terrorismusbereich, die nicht nur aufgrund ihrer Strafandrohungen (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren) zu den schweren Straftaten zu zählen sind, sondern denen auch immanent ist, dass sie die Gefahr der Begehung schwerster terroristischer Gewalttaten und damit erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit begründen. Denn es handelt sich um solche Straftaten, die im Vorfeld terroristischer Gewalttaten begangen werden und die die Gefahr erhöhen, dass es tatsächlich zu solchen Taten kommt. Dabei ist zu bedenken, dass zum Beispiel eine Verurteilung nach § 89a StGB hohe Anforderungen an die subjektive Tatseite stellt. Der Täter muss bei der Vornahme der in § 89a Absatz 2 normierten Vorbereitungshandlungen (zum Beispiel Bau einer Bombe, Besorgen eines Sprengstoffgürtels, sich im Umgang mit Sprengstoffen unterweisen lassen) zur Begehung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat bereits fest entschlossen sein (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014, 3 StR 243/13 = BGHSt 59, 218 ff) . Die Tat setzt also voraus, dass es bereits zu einer Gefährdung der durch § 89a StGB geschützten gewichtigen Rechtsgüter gekommen ist. Zur Terrorismusfinanzierung nach § 89c StGB gehört nicht nur das Sammeln und Überlassen von Geld, sondern auch von geldwerten Tatmitteln wie Waffen, Sprengstoff oder Fahrzeugen zur Begehung von Anschlägen (Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 89c Rn. 3). Ein solcher praktizierter Zugang zu Tatmitteln bei eigener Tatentschlossenheit (§ 89c Absatz 2 StGB) kann in der Gefährlichkeit mit Vorbereitungshandlungen nach § 89a StGB vergleichbar sein. Das Unterstützen einer in- oder ausländischen terroristischen Vereinigung nach § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative StGB kann womöglich auf die aktive Bereitschaft zur zukünftigen Einbindung in konkrete Anschläge schließen lassen. Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der mit diesen Erweiterungen verbundenen möglichen Eingriffe in die Rechte der Betroffenen auch die außerordentliche Schwere der insoweit drohenden Taten zu betonen, die - im Falle eines terroristischen Anschlags - bis hin zu gemeingefährlichen Tötungsdelikten mit einer womöglich großen Anzahl von Opfern reichen können. Gerade bei religiös und weltanschaulich motivierten Terroristen handelt es sich um sehr gefährliche Täter, deren Gewaltbereitschaft nach wohl allgemeiner Einschätzung besonders hoch ist (vgl. schon Bundestagsdrucksache 16/12428, S. 2).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 125/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4045, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches -Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2 Evaluierung

III. Votum

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern: NKR-Nr. 4045


 
 
 


Drucksache 644/17

Entschließung des Bundesrates zur Förderung der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen für den Schienengüterfernverkehr durch das Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz (SGFFG)



Drucksache 643/17 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetzes (SGFFG-Änderungsgesetz)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 643/17 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetzes (SGFFG-Änderungsgesetz)

Artikel 1
Änderung des Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 731/17 (Beschluss)

... b) Landwirtschaft und ländlicher Raum haben eine Schlüsselrolle bei der Umsetzung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung sowie der Schlussfolgerungen der 21. Jahreskonferenz der Vertragsparteien (COP 21) zur Begrenzung des Klimawandels und zum Erhalt der biologischen Vielfalt. Die GAP muss den gesellschaftlichen Erwartungen entsprechen und daher künftig stärker in der Lage sein, landwirtschaftliche Erzeugung mit öffentlichen Gütern, wie zum Beispiel dem Erhalt von Kulturlandschaften, mit dem Schutz von Natur, Klima, Umwelt und Biodiversität sowie mit den Anforderungen an das Tierwohl, zu verbinden.



Drucksache 675/17

... Die Vorschriften für die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen sind in verschiedenen internationalen Codes geregelt. Die Vorschriften für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter sind im

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 675/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zehnte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Gefahrgutverordnung See

§ 16a
Zuständigkeiten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Artikel 2
Änderung der Gefahrgutkostenverordnung

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Zehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Vorschriften (NKR-Nr. 4172, BMVI)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen:

II.1 Erfüllungsaufwand:

5 Wirtschaft

Weitere Kosten:

5 Verwaltung

III. Votum


 
 
 


Drucksache 390/1/17

... dahingehend zu ändern, dass Abschiebungshaft anstatt in speziellen Abschiebungshafteinrichtungen in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden kann, wenn von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht.



Drucksache 157/1/17

... Die niedrigere Besteuerung des Dieselkraftstoffs begünstigte bei ihrer Einführung den gewerblichen Straßengüterverkehr, denn zu dieser Zeit gab es kaum Pkw mit Dieselmotoren. Mittlerweile beträgt in Deutschland der Anteil an Diesel-Pkw im Bestand jedoch 32,2 Prozent im Jahr 2015. Mit 47,04 Cent/l liegt der Energiesteuersatz für Dieselkraftstoff um 18,41 Cent/l unter dem Steuersatz von 65,45 Cent/l für Benzin. Unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer ist die steuerliche Begünstigung des Dieselkraftstoffes noch höher (21,9 Cent/l). Dies macht auch Pkw mit Dieselmotoren sehr attraktiv. Um die ungerechtfertigte steuerliche Vergünstigung für Diesel-Pkw auszugleichen, unterliegen diese zwar einer höheren Kfz-Steuer, dennoch hat sich in Deutschland der Anteil an Diesel-Pkw im Bestand von 14,5 Prozent im Jahr 2001 bis zum Jahr 2015 mehr als verdoppelt. Die Vergünstigung ist nicht sachgerecht, weil bei der Verbrennung von Dieselkraftstoff mehr gesundheitsgefährdende Abgase (insbesondere NOx) emittiert werden als bei Benzinkraftstoffen. Zudem werden durch die geringere Besteuerung von Diesel auch Effizienzbemühungen konterkariert. Es sollte daher eine sozial und ökonomisch verträgliche, stufenweise Anpassung der Kraftstoffbesteuerung vorgenommen werden, die flankiert werden muss mit einer Entlastung bei der Kfz-Steuer, die Dieselfahrzeuge aktuell schlechter-stellt.



Drucksache 127/17

... Der historische Gesetzgeber des zum 1. Januar 1900 in Kraft getretenen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) stand dem Ersatz von Nichtvermögensschäden sehr zurückhaltend gegenüber. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) hat der Gesetzgeber dann aber bereits über die deliktische Verschuldenshaftung hinaus durch § 253 Absatz 2 BGB einen allgemeinen Anspruch auf Schmerzensgeld auch für die Gefährdungshaftung und für die Vertragshaftung eingeführt. Dieser Anspruch steht jedoch nur unmittelbar Geschädigten zu, die durch eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung in eigenen Rechtsgütern betroffen sind.



Drucksache 726/17

... (6) Der öffentliche Sektor kann durch seine Auftragsvergabe Märkte für innovative Güter und Dienstleistungen schaffen und stärken. In den Richtlinien

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 726/17




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Evaluierung der geltenden Rechtsvorschriften

- Folgenabschätzung

4 Politikoptionen

Option 1: Aufhebung der Richtlinie

Option 2: Einführung einer Definition des Ausdrucks saubere Fahrzeuge und Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Aufstellung nationaler Strategiepläne oder zur Anwendung der Methode der Monetisierung

Option 3: Einführung einer Definition des Ausdrucks sauberes Fahrzeug auf der Grundlage von Schwellenwerten für die Emissionen und Festlegung von Mindestzielen für die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge bei gleichzeitiger Ausweitung des Anwendungsbereichs.

Option 4: Einführung einer Definition auf der Grundlage alternativer Kraftstoffe und Festlegung entsprechender Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf alle Fahrzeuge, bei gleichzeitiger Ausweitung des Anwendungsbereichs.

Option 5: Annahme einer Verordnung, mit der allein die Methodik der Monetisierung bei der öffentlichen Auftragsvergabe für Fahrzeuge zugrunde gelegt wird, bei gleichzeitiger Ausweitung des Anwendungsbereichs

Option 6: Einführung einer Definition des Ausdrucks sauberes Fahrzeug anhand von Schwellenwerten für die Emissionen und eines Mindestziels für die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge sowie Einführung einer Definition auf der Grundlage alternativer Kraftstoffe und von Mindestzielen für die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf schwere Nutzfahrzeuge.

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 3
Anwendungsbereich

Artikel 4
Definitionen

Artikel 4a
Befugnisübertragung

Artikel 5
Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe

Artikel 8a
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

ANNEX 1 Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge

Anhang Informationen
für die Verwirklichung der Mindestziele für die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge zur Förderung der emissionsarmen Mobilität in den Mitgliedstaaten

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle


 
 
 


Drucksache 105/17 (Beschluss)

... /EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 105/17 (Beschluss)




Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

3 Weiteres


 
 
 


Drucksache 298/17 (Beschluss)

Gesetz zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen und zur Änderung des Allgemeinen



Drucksache 31/17

... "6. landwirtschaftliche Fahrzeuge im geschäftsmäßigen Güterverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h." `



Drucksache 164/17 (Beschluss)

... 4. Sachgüter, kulturelles Erbe und Landschaft sowie"



Drucksache 184/17

... Absatz 1 Satz 1 enthält eine Generalklausel, die die zuständigen Behörden dazu ermächtigt, im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen gegen invasive Arten zu treffen. Zugleich werden diese ausdrücklich auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet. Maßnahmen dürfen daher nur getroffen werden, wenn diese durch die Existenz einer Beseitigungsmethode grundsätzlich durchführbar, konkret technisch machbar und erfolgversprechend sind sowie keine unangemessenen Kosten verursachen. Eine Vernichtung von Transportmitteln wie PKW, LKW, Containern, Anhängern oder sonstigen zu Transportzwecken geeigneten Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen ist in der Regel als unverhältnismäßig zu erachten, gleiches gilt für andere Wirtschaftsgüter von vergleichbarem Wert. Die Maßnahmen dürfen keine gravierenden nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, andere Arten oder auf Gegenstände von erheblichem Wert haben. Anknüpfungspunkte sind (Nummer 1) die Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 562/1/17

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einfuhr von Kulturgütern - COM(2017) 375 final



Drucksache 383/17 (Beschluss)

... - dem Umgang des Beschäftigten mit Bargeld oder wertintensiven Gütern, Zugang zu Rauschmitteln/Drogen, - der Ausübung von amtlichen Befugnissen, Kontroll- und Inspektionsaufgaben,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 383/17 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Gewaltprävention für gefährdete Beschäftigte in Dienstleistungsberufen


 
 
 


Drucksache 717/1/17

... 2. Der Bundesrat sieht das in den Trends angenommene Verkehrswachstum zwischen 2010 und 2050 um 42 Prozent im Personenverkehr und 60 Prozent im Güterverkehr in Bezug zum Reduktionsziel der Treibhausgasemissionen (THG) des Verkehrs von mindestens 60 Prozent bis 2050 kritisch. Im Kontext zum erhöhten Handlungsdruck nach dem Pariser Klimaschutzabkommen müssen nach Auffassung des Bundesrates die zur Dekarbonisierung des Verkehrssektors notwendigen THG-Reduktionen durch eine Strategie ergänzt werden, die eine gezielte Steuerung der Verkehrsnachfrage, auch über die Verkehrsmittel, beinhaltet und zudem Änderungen des Verbraucherverhaltens und der Nachfragemuster berücksichtigt. So sind steigende Mobilitätsbedürfnisse auch ohne Verkehrswachstum möglich, da nicht die Weglänge, sondern die Zielerreichung mobilitätsbestimmend ist. Der Bundesrat bezweifelt insofern den Ansatz der Kommission, dass bei einem derartigen Verkehrswachstum, und dies insbesondere im Güterverkehr, das THG-Reduktionsziel von 60 Prozent erreichbar ist.



Drucksache 366/17

... "§ 6 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden."



Drucksache 543/1/17

... 48. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die neuen Arten von Bedrohungen und die Konflikte in der unmittelbaren Nachbarschaft der EU sowie insbesondere der aktuelle Wandel der Transatlantischen Beziehungen die Notwendigkeit begründen, mehr Verantwortung für die eigene Sicherheit zu übernehmen. Um dies kostengünstig und effizient zu erreichen ist es notwendig, Doppelungen zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden und die Interoperabilität ihrer Verteidigungsgüter sicherzustellen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 543/1/17




Globalisierung meistern

Zukunft der EU-Finanzen

Soziale Dimension Europas

Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion

Zukunft der europäischen Verteidigung

Zu BR-Drucksache 543/17

Weiteres zur Zukunft der EU-Finanzen

Europäischer Mehrwert einer Kohäsionspolitik für alle Regionen

Angemessene Finanzausstattung für alle Regionen

Verknüpfung des EU-Haushalts mit der wirtschaftspolitischen Koordinierung im Rahmen des Europäischen Semesters

Kopplung der Kohäsionspolitik an Rechtsstaatlichkeit

Stabilität und Flexibilität der Kohäsionspolitik

Finanzinstrumente in der Kohäsionspolitik

Kohärenz zwischen der Kohäsionspolitik und anderen EU-Instrumenten

Prioritäten in der Förderpolitik

Überregelung und Verwaltungs- und Kontrollabbau in der Kohäsionspolitik

Zu BR-Drucksache 444/17

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 11/17

... - Ausformulierung der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit der Ausfuhr von Rüstungsgütern in Waffenembargoländer, wenn diese Güter ausschließlich zur dienstlichen Verwendung in eigenem Gewahrsam oder zum Eigenschutz von Auslandsvertretungen, internationalen Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, da derartige Ausfuhren nach der Intention der entsprechenden VN-Resolutionen bzw. EU-Ratsbeschlüsse von den Verboten der Waffenembargos nicht erfasst sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 11/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Siebte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

§ 15
Vereinfachte Zollanmeldung

§ 20
Wiederausfuhren

§ 20a
Summarische Ausgangsanmeldung

§ 20b
Wiederausfuhrmitteilung

§ 76a
Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 in Einzelfällen

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 15

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 20

Zu Nummer 20

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 23

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 25

Zu Nummer 25

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 29

Zu Nummer 29

Zu Nummer 29

Zu Nummer 29

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 725/17 (Beschluss)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/106/EWG über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten - COM(2017) 648 final; Ratsdok. 14213/17



Drucksache 205/17

... Güterkraftverkehrsgesetz



Drucksache 110/17 (Beschluss)

... Eine sehr restriktive Haltung bei der Auslegung des § 6b BDSG im Hinblick auf die Zulässigkeit automatisierter Videoaufzeichnungen im sogenannten "Black-Box-Verfahren" wäre im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nicht zielführend. In dem Verfahren werden Videoaufnahmen ohne Ton lediglich für eine Zeit von wenigen Tagen aufgezeichnet und ohne Auslesen automatisch wieder überschrieben, es sei denn, dass sich Straftaten ereignen und die Bilder unter Beteiligung der zuständigen Polizeidienststellen zur Täterermittlung ausgelesen werden. Der Gesetzentwurf orientiert sich demgegenüber an der Auffassung, dass eine Videoüberwachung in Fahrzeugen und Einrichtungen des ÖPNV nur dann erfolgen dürfe, wenn Rechtsgüter von erheblichem Gewicht geschützt werden sollen und zum anderen konkrete Tatsachen in der Vergangenheit die Annahme stützen, dass eine konkrete Gefährdung auch in der Zukunft bestehe.



Drucksache 98/17

... 3. Der Bundesrat verkennt dabei nicht, dass offene Märkte, freier Güter- und Kapitalverkehr, wechselseitige Investitionen, internationale Firmenzusammenschlüsse und Beteiligungen an Unternehmen zentraler Bestandteil des globalen Wirtschaftsgefüges sind und gerade Deutschland als hochtechnologische Industrie- und Exportnation davon profitiert. Deshalb gilt es, einen ausgewogenen Weg zu finden zwischen Offenheit für ausländische Investoren und Schutz der technologischen Souveränität in sensiblen Hochtechnologiebereichen und Schlüsseltechnologien vor gezielter wettbewerbsverzerrender Industriepolitik.



Drucksache 731/17

... Im Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen wird eine Verlagerung auf neues, nachhaltiges Wachstum gefordert, das wirtschaftliche, soziale und ökologische Aspekte in einem ganzheitlichen und integrierten Ansatz vereint und stärker auf die Bereitstellung öffentlicher Güter ausgerichtet ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 731/17




Mitteilung

1. EIN NEUER Kontext

Abbildung 1

Abbildung 2

Abbildung 3

2. Auf dem Weg zu einem neuen UMSETZUNGSMODELL und zu einer VEREINFACHTEN GAP

3. Eine INTELLIGENTERE, MODERNE und Nachhaltige GAP

Abbildung 4

3.1. Besseres Wissen um Anbaumethoden dank Forschung und Innovation

Abbildung 5

3.2. Förderung eines intelligenten und krisenfesten Agrarsektors 3.2.1. Angemessene Einkommensstützung zur Sicherung des Lebensunterhalts von Landwirte

Abbildung 6

Abbildung 7

3.2.2. Investitionen zur Steigerung der Marktgewinne von Landwirten

3.2.3. Risikomanagement

Abbildung 8

3.3. Stärkung von Umweltpflege und Klimaschutz und Beitrag zu den Umwelt- und Klimazielen der EU

3.4. Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in ländlichen Gebieten 3.4.1. Wachstum und Beschäftigung in ländlichen Gebieten

Abbildung 9

3.4.2. Neue Landwirte gewinnen

Abbildung 10

3.5. Den Anliegen der Bürgerinnen und Bürger bei der nachhaltigen landwirtschaftlichen Erzeugung Rechnung tragen: Gesundheit, Ernährung, Lebensmittelverschwendung und Tierschutz

4. Die GLOBALE Dimension der GAP

4.1. Handel

4.2. Migration


 
 
 


Drucksache 179/17

... Die Abschiebungshaft wird für vollziehbar Ausreisepflichtige erweitert, von denen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht. Die aufenthaltsrechtliche Überwachung von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern wird erweitert. Es wird eine Regelung geschaffen, nach der eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts für Geduldete angeordnet werden soll, wenn diese die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführen oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllen. Die einmonatige Widerrufsfrist nach über einjähriger Duldung wird für diese Personengruppe abgeschafft. Die zulässige Höchstdauer des Ausreisegewahrsams wird auf zehn Tage verlängert. Ausländische Reisepapiere dürfen künftig auch von Deutschen, die Mehrstaater sind, bei Vorliegen von Passentziehungsgründen einbehalten werden. Es wird gesetzlich klargestellt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge besonders geschützte Daten nach einer Einzelfallabwägung vor allem aus medizinischen Attesten auch zur Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben weitergeben darf. Es wird eine Regelung zur unverzüglichen Asylantragstellung für ein in Obhut genommenes Kind oder Jugendlichen durch das Jugendamt in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz benötigt, geschaffen. Es wird zudem eine Rechtsgrundlage im Asylgesetz geschaffen, wonach das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - ebenso wie bereits die Ausländerbehörden - zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität einschließlich der Staatsangehörigkeit von Asylsuchenden Daten aus Datenträgern herausverlangen und auswerten kann. Zudem wird eine Regelung ins Asylgesetz aufgenommen, nach der die Länder die Befristung der Verpflichtung, in Erstaufnahmeeinrichtungen zu wohnen, für Asylsuchende ohne Bleibeperspektive verlängern können.



Drucksache 717/17

... Gleichzeitig ist der Verkehr - nach dem Energiesektor - der zweitgrößte Verursacher von Treibhausgasemissionen in Europa, und ist zudem für die immer gravierendere Luftverschmutzung in unseren Städten verantwortlich. Sämtliche Prognosen weisen darauf hin, dass der Verkehrssektor in ganz Europa weiter wachsen wird. Im Zeitraum 2010 bis 2050 wird der Personenverkehr voraussichtlich um rund 42 % zunehmen. Beim Güterverkehr wird eine Zunahme um 60 % erwartet.5 Deswegen stellt die Verwirklichung eines nachhaltigen Mobilitätssystems auch eine so große Herausforderung dar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 717/17




Mitteilung

1. Einleitung

2. Ein Europa, das schützt: Die führende Rolle der EU im Rahmenwerk von Paris und in der internationalen Normung

3. Ein Europa, das stärkt: keine Verbraucher zweiter Klasse und keine abgehängten Regionen

4. Ein Europa, das verteidigt: Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie für mehr Beschäftigung, Wachstum und Investitionen

5. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 69/1/17

... Auf die Einführung besonderer erhöhter Haftungshöchstbeträge speziell für Fälle, in denen der Schaden auf Grund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion verursacht wurde, sollte verzichtet werden. Aus Sicht des Geschädigten spielt es für den Schadenseinschlag weder bei Personen- noch bei Sachschäden eine Rolle, auf welche Ursache (z.B. Trunkenheit am Steuer oder Fehlfunktion eines automatisierten Fahrsystems) der Schadenseintritt zurückzuführen ist, da die verletzten Rechtsgüter regelmäßig der Sache nach identisch sind. Stattdessen dürften mit der Erhöhung (Verdopplung) der Haftungshöchstbeträge regelmäßig auch Erhöhungen der Deckungssummen in der Kfz-Haftpflichtversicherung verbunden sein, die eine entsprechende Steigerung der Beitragsbelastungen zur Folge hätten. Darüber hinaus würde die Einführung spezieller Haftungshöchstbeträge für ein uneinheitliches Haftungssystem sorgen, indem - anders als bisher - faktisch nach Fahrzeugtyp (mit oder ohne auf internationalen Vorschriften beruhende automatisierte Fahrfunktion) sowie einzelfallbezogen nach der Schadensursache differenziert würde.



Drucksache 179/17 (Beschluss)

... "4. wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht." '



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.