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"Gebrauch"
Drucksache 221/17 (Beschluss)
... Gebrauch zu machen und eine Höchstmengenregelung für Menthol zu erlassen, damit dieser Aromastoff noch in geringen Mengen aus technologischen Gründen verwendet werden kann.
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erster Halbsatz
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 1 Nummer 1 Eingangssatz , Nummer 6 Anlage 2 Nummer 1 Eingangssatz
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Anlage 2 Nummer 4
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 1 und Nummer 6 Anlage 2
2. Zur Einführung einer Höchstmengenregelung für Menthol
3. Zu Regelungen zu verbotenen und begrenzt zugelassenen Zusatz- bzw. Inhaltsstoffen
Drucksache 69/17 (Beschluss)
... Das bedeutet im Ergebnis, dass den Herstellern die Freiheit eingeräumt wird, den bestimmungsgemäßen Gebrauch zu definieren. Da daran unmittelbare Haftungsfragen geknüpft sind, erscheint das zumindest sehr bedenklich. Es fehlt an klaren Vorgaben, welche Anforderungen an diese Herstellerangaben zu stellen sind. Es wird dann in Absatz 4 auf die internationalen Vorschriften verwiesen. Diese liegen aber bisher nicht vor, so dass eine Bezugnahme auf unbekannte Regelwerke erfolgt.
Zum Gesetzentwurf insgesamt
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe c
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1c StVG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 1 Nummer 8 StVG
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
12. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 2 StVG
13. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 3 StVG
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 9/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
... ) Gebrauch gemacht, jedoch nicht in ausreichendem Maße. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Studieninteressierte oder Forschende, die gerade erst internationalen Schutz erhalten haben, im Vergleich zu Personen mit der gleichen Staatsangehörigkeit, die sich aber noch im Herkunftsland befinden, schlechter gestellt werden sollen. Aufgrund der hohen Anforderungen an die Titelerteilung (unter anderem Lebensunterhaltssicherung bei Studierenden, Kostenübernahme der Forschungseinrichtung bis zu sechs Monaten nach der Aufnahmevereinbarung bei Forschenden) ist ein Missbrauch nicht zu befürchten.
1. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 16 Absatz 9 AufenthG , Nummer 13 Buchstabe f § 20 Absatz 8 AufenthG
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 16a Absatz 2, 5 AufenthG
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 19c AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 19c Absatz 4 Satz 2
5. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 77 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 4 AufenthG
6. Zu § 78a AufenthG
7. Zur nationalen Kontaktstelle
8. Zur Zuständigkeit für Mobilitätsverfahren
Drucksache 310/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112 /EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen und zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
... Bezüglich des Vorschlags zur Koordinierung der behördlichen Ermittlungen und der Prüfungen von Unternehmen ist die Kommission der Auffassung, dass eine Durchführung der Prüfungen durch den Mitgliedstaat der Identifizierung weitaus wirksamer und effizienter ist. Es wird erwartet, dass der Mitgliedstaat der Identifizierung bei der Prüfung von Unternehmen proaktiver vorgeht und dabei von der einheitlichen Anlaufstelle (One Stop Shop) Gebrauch macht. Mitgliedstaaten können die Unternehmensprüfungen etwa im Rahmen ihres Risikosystems durchführen. Allerdings kann ein Mitgliedstaat des Verbrauchs Anfragen auch direkt an das Unternehmen richten, wenn der Mitgliedstaat der Identifizierung nicht tätig wird. Diesbezüglich sollte daran erinnert werden, dass im Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer bereits hervorgehoben wird, dass es einer engeren Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden bedarf (Austausch, gegenseitige Bereitstellung und Analyse von Schlüsselinformationen und Einleitung gemeinsamer Prüfungen). Unternehmen begrüßen diese Idee, da ansonsten die Situation eintreten könnte, dass sie mit separaten Prüfanfragen beider Mitgliedstaaten konfrontiert sind. Die verstärkte Zusammenarbeit beseitigt die Ungewissheit für Unternehmen, sorgt für hohe Befolgungsraten und gewährleistet die effiziente Nutzung von Prüfressourcen. Anzumerken ist, dass sich die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten bereits bereit erklärt hat, Prüfungen für die Zwecke des derzeitigen Mini-One-Stop-Shops für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen zu koordinieren.
Drucksache 413/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
... es vom 16. Juli 2007 (BGBl. 1 S. 1330) ermöglicht es der Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Zulassungsverfahren bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt zu erlassen. Hiervon wird mit der vorliegenden Verordnung Gebrauch gemacht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Regelungskompetenz
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft
3. Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 509/1/17
Antrag aller Länder
Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung
... Der Bundesrat hat in seiner 953. Sitzung vom 10. Februar 2017 seiner Auffassung Ausdruck verliehen, dass die NPD verfassungsfeindliche Ziele verfolgt und deswegen von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden muss (Drucksache 95/17(B)). Mit Inkrafttreten der Gesetze (vgl. BR-Drucksachen 508/17 und 509/17) wird es möglich, beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Parteienfinanzierung zu stellen. Antragsberechtigt sind der Deutsche Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung. Materielle Voraussetzung für den Ausschluss ist, dass die Partei nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet ist, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 17. Januar 2017 (2 BvB 1/13) die Verfassungsfeindlichkeit der NPD bereits festgestellt. Um im Rahmen eines Antrags auf Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung an diese Feststellung des Bundesverfassungsgerichts anknüpfen zu können, ist rasches Handeln geboten. Bei einer zeitlichen Nähe der Antragstellung zum Urteil vom 17. Januar 2017 müsste nur für einen relativ kurzen Anschlusszeitraum nachgewiesen werden, dass sich an der festgestellten Verfassungsfeindlichkeit der NPD nichts geändert hat. Es gilt für die Zukunft zu verhindern, dass Bürgerinnen und Bürger mit ihren Steuern und Abgaben die verfassungsfeindlichen Aktivitäten der NPD finanzieren müssen. Die berechtigten Verfassungsorgane sollten daher rasch von ihrem neuen Antragsrecht Gebrauch machen.
Drucksache 182/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
... Nach dem juristischen Sprachgebrauch wie er auch in der Vorschrift des § 47 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 GwG-E verwendet wird und wie es auch der Formulierung des geltenden Rechts (§ 13 Absatz 1 GwG) entspricht, werden Strafanzeigen nicht gestellt, sondern "erstattet".
Drucksache 9/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
... ) auch Gebrauch gemacht, jedoch nicht in ausreichendem Maße. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Studieninteressierte oder Forschende, die gerade erst internationalen Schutz erhalten haben, im Vergleich zu Personen mit der gleichen Staatsangehörigkeit, die sich aber noch im Herkunftsland befinden, schlechter gestellt werden sollen. Aufgrund der hohen Anforderungen an die Titelerteilung (unter anderem Lebensunterhaltssicherung bei Studierenden, Kostenübernahme der Forschungseinrichtung bis zu sechs Monaten nach der Aufnahmevereinbarung bei Forschenden) ist ein Missbrauch nicht zu befürchten.
1. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 16 Absatz 9 AufenthG , Nummer 13 Buchstabe f § 20 Absatz 8 AufenthG
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 16a Absatz 2, 5 AufenthG
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 19c AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 19c Absatz 4 Satz 2
5. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 77 Absatz 1a Nummer 1 bis 4 AufenthG
6. Zu § 78a AufenthG
7. Zur nationalen Kontaktstelle
8. Zur Zuständigkeit für Mobilitätsverfahren
Drucksache 678/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten in der Europäischen Union COM(2017) 495 final
... Die Mitgliedstaaten können zwar Anzahl und Umfang ihrer Datenlokalisierungsauflagen verringern, wovon sie aber in unterschiedlichem Maße und zu unterschiedlichen Bedingungen oder auch gar keinen Gebrauch machen dürften.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Freier Datenverkehr in der Union
Artikel 5 Verfügbarkeit von Daten für zuständige Behörden
Artikel 6 Übertragung von Daten
Artikel 7 Zentrale Anlaufstellen
Artikel 8 Ausschuss
Artikel 9 Überprüfung
Artikel 10 Schlussbestimmungen
Drucksache 162/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften
... Die Ermöglichung der Einsichtnahme in das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts nach § 59 Absatz 1 Satz 2 GenG setzt zwar voraus, dass ein Prüfungsbericht existiert. Eine Festsetzung von Zwangsgeld wegen Verweigerung des Einsichtnahmerechts kommt aber nur in Betracht, wenn ein Mitglied von diesem Recht Gebrauch machen möchte. Kommt die Genossenschaft ihrer Prüfungspflicht nicht nach und macht kein Mitglied von seinem Recht auf Einsichtnahme in das (nicht existierende) zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts Gebrauch, scheiden § 59 Absatz 1 Satz 2, § 160 GenG aus, um jedenfalls mittelbar die Vornahme der Prüfung zu erzwingen.
1. Zu Artikel 1 § 22 BGB
2. Zu Artikel 1 § 22 BGB
3. Zu Artikel 1 § 22 BGB
4. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b § 15 Absatz 1 Satz 2 GenG
5. Zu Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe a § 30 Absatz 2 GenG
6. Zu Artikel 3 Nummer 15 § 53 GenG
Zu Nummer 15
Zu Nummer 15
7. Zu Artikel 3 Nummer 15 Buchstabe b § 53 Absatz 2 Satz 1 GenG
8. Zu Artikel 3 Nummer 16 § 53a Absatz 3 Satz 1 GenG
9. Zu Artikel 3 Nummer 17 § 54 GenG
§ 54 Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband
10. Zu Artikel 3 Nummer 17a - neu - § 54a Absatz 3 -neu- GenG
11. Zu Artikel 3 Nummer 18 § 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 - neu - GenG
12. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe b § 59 Absatz 1 Satz 1 GenG
13. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe b § 59 Absatz 1 Satz 1 GenG
14. Zu Artikel 3 Nummer 21 § 60 Absatz 1 GenG
15. Zu Artikel 3 Nummer 23 § 63d Satz 2 GenG
16. Zu Artikel 3 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
17. Zu Artikel 7a - neu - § 317 Absatz 4 Satz 2 - neu - ZPO, § 725 Satz 2 - neu - ZPO ,
'Artikel 7a Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 7b Änderung der Strafprozessordnung
Drucksache 28/17
Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes (DirektZahlDurchfÄndG)
... Die Politik zur Entwicklung der ländlichen Räume steht in allen Ländern vor großen Herausforderungen. Das EU-Recht lässt zur Stärkung dieser Politik eine Umschichtung von Direktzahlungsmitteln der Gemeinsamen Agrarpolitik(1. Säule GAP) zugunsten der Förderung der Politik des ländlichen Raumes(2. Säule GAP) zu. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungszuständigkeit
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung / Evaluierung
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Artikel 2
Drucksache 169/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes
... /EU /EU als delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) erlassen. Delegierte Rechtsakte s i.d.R. chtsakte ohne Gesetzescharakter, mit denen die Kommission nicht wesentliche Vorschriften ergänzen und in diesem Rahmen abändern kann. Delegierte "Rechtsakte" im Sinne von Artikel 290 AEUV kommt dabei eine ähnliche Funktion wie der aus den Mitgliedstaaten bekannten exekutiven Rechtsetzung zu. Diese sind keine Gesetzgebungsakte im formellen Sinne (Artikel 289 Absatz 3 AEUV), begründen aber verbindliches Recht und stellen daher Akte materieller Gesetzgebung dar. Zur Ausfüllung kann die Europäische Kommission grundsätzlich von allen in Artikel 288 AEUV bereitgestellten Handlungsformen Gebrauch machen. In Form einer delegierten Verordnung sind diese unmittelbar geltendes Unionsrecht, für deren Verbindlichkeit es keiner Transformation ins nationale Recht bedarf. Die Mitgliedstaaten sind demnach unmittelbar zum Vollzug der Rechtsakte verpflichtet.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a. Erfüllungsaufwand des Bundes
b. Erfüllungsaufwand der Länder inklusive Kommunen
F. Weitere Kosten
Entwurf
Artikel 1
§ 5 Aufgabenübertragung
§ 6 Aufgaben der Nationalen Stelle
§ 7 Nutzung der Nationalen Stelle durch andere Behörden
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeines
I. Änderung des Gesetzes über Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern Intelligente Verkehrssysteme - Gesetz IVSG
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
IV. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand des Bundes
4. Erfüllungsaufwand der Länder inklusive Kommunen
V. Weitere Kosten
VI. Gleichstellungspolitische Belange
VII. Nachhaltigkeit
B. Zu den einzelnen Vorschriften
I. Zu Artikel 1 Änderung des Intelligente Verkehrssysteme Gesetz - IVSG
Zu Nummer 1
§ 2 Nummer 10 IVSG(neu)
§ 2 Nummer 11 IVSG(neu)
§ 2 Nummer 12 IVSG(neu)
§ 2 Nummer 13 IVSG(neu)
Zu Nummer 2
§ 5 IVSG(neu)
§ 6 IVSG(neu)
§ 7 IVSG(neu)
Zu Nummer 3
§§ 8 und 9
II. Zu Artikel 2 Inkrafttreten
Drucksache 184/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
... Durch den zunehmenden weltweiten Warenverkehr, den fortschreitenden anthropogen verursachten Klimawandel und die Anpassungsfähigkeit der Stechmücke erweitert sich in Europa das Verbreitungsgebiet der Aedes albopictus (Asiatische Tigermücke). Aus den von ihr besiedelten Gebieten in den südlichen Regionen Europas (Italien, Frankreich) wird seit einigen Jahren eine Einschleppung nach Deutschland, insbesondere in solche Länder beobachtet, die entlang den aus Südeuropa kommenden Autobahnen liegen (Baden-Württemberg und Bayern). In Deutschland trägt hauptsächlich der internationale Handel mit Gebrauchtreifen zur Einschleppung bei. Aedes albopictus gilt als kompetente Überträgermücke für Dengue- und Chikungunyaviren sowie das West-Nil-Fiebervirus.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 7 Absatz 2 Nummer 7 BNatSchG
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40a Absatz 1 Satz 3 BNatSchG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40a Absatz 1 Satz 4 - neu - BNatSchG
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40a Absatz 5 Satz 1 BNatSchG
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40c Absatz 1 Satz 3 - neu - BNatSchG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40c BNatSchG
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 47 Satz 1 BNatSchG
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 48a Satz 3 - neu - BNatSchG
10. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 51a BNatSchG
11. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BNatSchG
12. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 54 Absatz 4b Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 - neu -, Satz 2 - neu - BNatSchG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
13. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 69 Absatz 6 Satz 2 - neu - BNatSchG
14. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 15 Absatz 8 - neu - BJagdG
15. Zu Artikel 3 Nummer 1b - neu - §§ 18b - neu - bis 18f - neu - BJagdG
§ 18b Begriffsbestimmungen
§ 18c Besondere Anforderungen an Jagdmunition
§ 18d Ermächtigungen
§ 18e Übergangsvorschriften
§ 18f Erfahrungsbericht
16. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 BJagdG
Drucksache 164/1/17
... ) als Bundesrecht fort gilt. Bislang hat noch kein einziges Land aus rechtlichen und praktischen Erwägungen von der Option Gebrauch gemacht, das FlurbG durch Landesrecht zu ersetzen. Insofern ist das UVPG des Bundes noch einschlägig. Darüber hinaus ist in der Anlage 1 des Gesetzentwurfs auch die Streichung der Nummer 16 - Flurbereinigung (§ 41 FlurbG) nicht vorgesehen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 1 Absatz 2 UVPG , Artikel 2 Absatz 22 UVP-V Verteidigung
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 1 Nummer 3, 4 UVPG
3. Hauptempfehlung zu Ziffer 4 nur U
Zu Artikel 1 Nummer 2
4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3
Zu Artikel 1 Nummer 2
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 Absatz 2 UVPG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 UVPG
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6 Überschrift und Absatz 2 - neu - UVPG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 2
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 3 UVPG
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 5 Satz 2 UVPG
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 6 UVPG
12. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8 UVPG
13. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 9 Absatz 1 Satz 2 - neu - UVPG
14. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5, § 10 Absatz 6, § 11 Absatz 6, § 12 Absatz 6 UVPG
15. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 10 Absatz 4 Satz 2 UVPG
16. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 3 Satz 3 UVPG
17. Hauptempfehlung zu Ziffer 18
Zu Artikel 1 Nummer 3
18. Hilfsempfehlung zu Ziffer 17
Zu Artikel 1 Nummer 3
19. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 15 Absatz 3 Satz 1 UVPG
20. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 UVPG
21. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - und 3 - neu - UVPG
22. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 16 Absatz 7 Satz 2 UVPG
23. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 16 Absatz 7 Satz 2 UVPG
24. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 1 Satz 5 - neu - UVPG
25. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 1 Satz 4, § 21 Absatz 2 UVPG
26. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 2 Satz 1 - neu - UVPG
27. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 2 UVPG
28. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 19 Absatz 2 einleitender Satzteil UVPG
29. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 19 Absatz 3 UVPG
30. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 20 Absatz 2 UVPG
31. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 20 Absatz 5 - neu - UVPG
32. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 23 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 UVPG ,
33. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 Absatz 2 UVPG
34. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 Absatz 3 UVPG
35. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 Absatz 3 Satz 2 - neu - UVPG
36. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 26 Absatz 1 Nummer 1 UVPG
37. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 28 Absatz 1 Satz 3 - neu -UVPG
38. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 31 Absatz 2 Satz 4 - neu - UVPG
39. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 48 Satz 2 UVPG
40. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 51a UVPG
§ 51a Flurbereinigungsverfahren
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
41. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 51a UVPG
§ 51a Flurbereinigungsverfahren
42. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 60 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 61 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und § 62 UVPG
43. Zu Artikel 1 Nummer 33 § 68 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 UVPG
44. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 70 Nummer 6 UVPG
45. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a § 74 Absatz 1 UVPG
46. Zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe c - neu - Anlage 1 Nummer 14.13 - neu - UVPG
47. Zu Artikel 1 Nummer 40 Anlage 4 Nummer 3 UVPG
48. Zu Artikel 1 Nummer 40 Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe b und Buchstabe c Doppelbuchstabe gg UVPG
49. Zu Artikel 1 Nummer 40 Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe b Tabelle Zeile Klima Spalte mögliche Art der Betroffenheit UVPG
50. Zu Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 2a Absatz 1 Satz 2 AtG
51. Zu Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 § 46 Absatz 1 Nummer 2f AtG
52. Zu Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 - neu - § 35 Absatz 1 Nummer 4 und Anlage 2 Nummer 1.1 BauGB
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
53. Zu Artikel 2 Absatz 5 Nummer 1 § 13 Absatz 6 Satz 2 BBodSchG
54. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 1 § 1a Satz 1 Nummer 1 AtVfV
55. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 2 Buchstabe a § 1b Absatz 4 Satz 3 AtVfV
56. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 3 Buchstabe a § 3 Absatz 2 AtVfV
57. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 4 Satz 2 AtVfV
58. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 6 § 6 Absatz 5 - neu - AtVfV *
59. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 8 Buchstabe b § 14a Absatz 1 Satz 4 AtVfV
60. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd § 14a Absatz 2 Satz 6 AtVfV
61. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 9 § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AtVfV
62. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 9 § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AtVfV
63. Zu Artikel 2 Absatz 24 Nummer 01 - neu - § 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 5, Nummer 6, Nummer 6a Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b, Doppelbuchstabe bb, Doppelbuchstabe cc, Nummer 10 UVP-V Bergbau , Nummer 3 - neu - §§ 4, 5 UVP-V Bergbau
Drucksache 664/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungen-verordnung und der InVeKoS \-Verordnung
... durch die Verordnung (EU) Nr. 1155/2017 wird für die Mitgliedstaaten die Option eingeführt, zuzulassen, dass auf einer Fläche mit stickstoffbindenden Pflanzen, die im Antrag auf Direktzahlung als im Umweltinteresse genutzte Fläche für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ausgewiesen wird, die zugelassenen Arten stickstoffbindender Pflanzen auch in Mischung mit anderen Arten angebaut werden dürfen, sofern die stickstoffbindenden Arten vorherrschen. Durch die Änderung des § 32 Absatz 1 wird von dieser Option Gebrauch gemacht (Buchstabe a). Dies berücksichtigt, dass bei traditionellen Anbaumethoden stickstoffbindende Pflanzen oft mit anderen Pflanzen vermischt werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
§ 28 Pufferstreifen und Feldränder (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 )
§ 35 Übergangsregelung
Artikel 2 Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Artikel 3 Änderung der InVeKoS-Verordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1 Bund
2 Länder
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer n
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Drucksache 50/17
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... XII Gebrauch.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 1
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Rechtssetzungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Bürgerinnen und Bürger
4.2 Wirtschaft
4.3 Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 709/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen COM(2017) 534 final; Ratsdok. 12419/17
... Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten und Regionen auf, regelmäßige Dialoge zu grenzbezogenen Themen weiter auszubauen. Grundlegenden Konzepten der europäischen Integration, z.B. die gegenseitige Anerkennung oder Angleichung von Regelungen und Verfahren, sollten die Mitgliedstaaten und Regionen mehr Beachtung schenken. Sie werden gebeten, die bestehenden Möglichkeiten zur Schließung von Vereinbarungen oder Abkommen vollumfänglich zu nutzen. Beispielsweise könnten die vier makroregionalen Strategien15 einen angemessenen Rahmen für eine grenzübergreifende institutionelle Zusammenarbeit bieten. Ist, wie bei vielen Rechtsakten zum Umweltschutz der Fall, die Zusammenarbeit eine explizite Anforderung der EU-Rechtsvorschriften, so sollte davon auch umfassend Gebrauch gemacht werden.
Mitteilung
1. GRENZREGIONEN - EIN wichtiger Bestandteil der Europäischen Union
2. ANHALTENDE SCHWIERIGKEITEN
3. HANDLUNGSANSÄTZE
3.1. Vertiefung der Zusammenarbeit und des Austauschs
3.2. Verbesserung des Legislativverfahrens
3.3. Möglichkeit der grenzübergreifenden öffentlichen Verwaltung
3.4. Bereitstellung zuverlässiger und verständlicher Informationen und Unterstützung
3.5. Unterstützung der Beschäftigung im Nachbarland
3.6. Förderung der Mehrsprachigkeit in Grenzregionen
3.7. Erleichterung der grenzübergreifenden Zugänglichkeit
3.8. Förderung der Bündelung von Einrichtungen des Gesundheitswesens
3.9. Berücksichtigung des Rechts- und Finanzrahmens für die grenzübergreifende Zusammenarbeit
3.10. Dokumentation der grenzübergreifenden Interaktion für eine fundierte Entscheidungsfindung
4. Schlussfolgerungen
Drucksache 215/17
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates "Für eine schlagkräftige Strafverfolgung von Terrorismus, Extremismus, Wohnungseinbruch und Cybercrime"
... Deutschland hat zwar am 9. März 2009 die Cybercrime-Konvention des Europarates (CC) vom 23. November 2001 ratifiziert und zum 1. Juli 2009 in Kraft gesetzt, hierbei aber insbesondere nicht von der an sich in Artikel 16 Absatz 1 und 2 CC vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine vorläufige und zeitlich befristete Sicherung (im Sinne eines "Einfrierens*) beweiserheblicher Daten bei den Datengewahrsam ausübenden Diensteanbietern anzuordnen. Vielmehr wurde auf Grundlage der Anmerkung 160 des erläuternden Berichts zum Übereinkommen die Verpflichtung "in ähnlicher Weise bewirkt*, in dem man es bei den Vorschriften über die Durchsuchung von Objekten nach §§ 102 ff. StPO und der Beschlagnahme von Beweismitteln nach §§ 94 ff. StPO belassen hat (vgl. BT-Drs. 16//7218, S.48).
Drucksache 645/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV )
... von den darin eröffneten Ermächtigungen zum Erlass einer Rechtsverordnung Gebrauch zu machen. Die Verordnung regelt einheitlich den elektronischen Rechtsverkehr mit allen Gerichten der Länder und des Bundes, soweit § 130a
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Kapitel 1 Allgemeine Vorschrift
§ 1 Anwendungsbereich
Kapitel 2 Technische Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs
§ 2 Anforderungen an elektronische Dokumente
§ 3 Überschreitung der Höchstgrenzen
§ 4 Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur
§ 5 Bekanntmachung technischer Anforderungen
Kapitel 3 Besonderes elektronisches Behördenpostfach
§ 6 Besonderes elektronisches Behördenpostfach; Anforderungen
§ 7 Identifizierungsverfahren
§ 8 Zugang und Zugangsberechtigung; Verwaltung
§ 9 Änderung und Löschung
Kapitel 4 Schlussvorschrift
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Kapitel 1 Allgemeine Vorschrift
Zu § 1
Zu Kapitel 2 Technische Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu Kapitel 3 Besonderes elektronisches Behördenpostfach
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Kapitel 4 Schlussvorschrift
Zu § 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4165, BMJV: Entwurf einer Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II. Erfüllungsaufwand
III. Votum
Drucksache 680/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die "EU-Cybersicherheitsagentur" (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 sowie über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik ("Rechtsakt zur Cybersicherheit") - COM(2017) 477 final; Ratsdok. 12183/17
... 18. Dabei verkennt der von der Kommission gewählte Regelungsansatz aus Sicht des Bundesrates einerseits, dass IKT-Produkte und Dienstleistungen in unterschiedlich sensiblen Bereichen eingesetzt werden können. Beispielsweise kann eine durch einen Cybervorfall herbeigeführte Fehlfunktion eines internetfähigen Gerätes durchaus physische Gefahren im bestimmungsgemäßen Gebrauch herbeiführen, mitunter nicht nur für Verbraucherinnen und Verbraucher, die die Kaufentscheidung getroffen haben, sondern auch für Dritte.
Drucksache 157/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer-und des Stromsteuergesetz es
... "01. nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die zu gewerblichen Zwecken in ein Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates verbracht oder zu gewerblichen Zwecken ausgeführt worden sind,"
Drucksache 1/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 1. Der Bundesrat unterstützt das von der Kommission verfolgte Ziel, Wachstum und Beschäftigung in Europa durch die Ermöglichung einer frühzeitigen und effektiven Umstrukturierung in der Krise zu fördern. [Allerdings kritisiert der Bundesrat, dass zwingend ein neues, dem bisherigen Instrumentarium des Insolvenzrechts zeitlich vorgelagertes Verfahren eingeführt werden soll, das voraussichtlich zu großen Teilen das abgestimmte und gut funktionierende deutsche Insolvenzrecht außer Kraft setzt. Denn im Falle eines Scheiterns einer Restrukturierung wird das Insolvenzverfahren mangels Masse, da diese wegen der hohen und zugleich gesicherten Kosten des Restrukturierungsverfahrens aufgebraucht ist, nur noch in den seltensten Fällen eröffnet. Zudem wird ein Paradigmenwechsel eingeführt: Das deutsche Insolvenzrecht sorgt derzeit für einen angemessenen Ausgleich zwischen den Gläubigerinteressen und den Schuldnerinteressen. Außerdem erfolgt eine Sanierung eines Unternehmens nur dann, wenn dies auch wirtschaftlich sinnvoll ist. Im Gegensatz dazu hat der Richtlinienvorschlag überwiegend die Interessen des Schuldners im Blick; dies erfolgt zu Lasten der Gläubigergesamtheit. Die Voraussetzungen für die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens sind zudem sehr gering, die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Maßnahmen (allgemeines Durchsetzungsverbot der Gläubigerforderungen, keine Insolvenzantragspflicht während eines Durchsetzungsverbots, et cetera) jedoch extrem scharf. Dies wird im Ergebnis dazu führen, dass eine Restrukturierung eines Unternehmens auch dann stattfindet, wenn diese betriebswirtschaftlich und/oder volkswirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Leidtragende sind hierbei die Gläubiger. Im Richtlinienvorschlag wird zudem nicht berücksichtigt, dass auch die Gläubiger in der Regel Unternehmen sind, so dass eine starke Privilegierung des Schuldners zu Lasten anderer Unternehmen geht. Folgeinsolvenzen von Gläubigerunternehmen und damit ein enormer volkswirtschaftlicher Schaden sind gut vorstellbar.]
Drucksache 108/17
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates zur Unterstützung von Mieterstrommodellen
... -Energien-Gesetz (EEG) 2017 verankerten Ermächtigungsgrundlage für eine PV-Mieterstromverordnung zeitnah Gebrauch zu machen. Um PV-Mieterstrommodellen eine wirtschaftliche Perspektive zu geben, muss der Direktverbrauch dem Eigenverbrauch gleichgestellt werden und damit der Strom aus der PV-Anlage teilweise von der EEG-Umlage befreit werden.
Drucksache 721/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Hin zu einer möglichst breiten Verwendung alternativer Kraftstoffe - ein Aktionsplan zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe nach Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2014/94 /EU, einschließlich einer Bewertung der nationalen Strategierahmen nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2014/94 /EU - COM(2017) 652 final
... e. Es gibt in der EU also zu wenig Fahrzeuge, die alternative Energien4 nutzen; dies gilt auch für Wasserfahrzeuge. Es bestehen weiter Schwierigkeiten, die die Wirkung von Marktbarrieren haben. Dazu gehört, dass es an Infrastrukturen für das Laden und Betanken von Fahrzeugen und Schiffen mangelt, intelligente Stromnetze nur unzureichend entwickelt sind und die Verbraucher die Infrastruktur nicht leicht nutzen können. Damit die EU den Umstieg auf die emissionsarme und emissionsfreie Mobilität erfolgreich bewältigen kann, ist ein integrierter Ansatz erforderlich. Gebraucht wird ein einheitlicher Strategierahmen für Fahrzeuge, Infrastrukturen, Stromnetze, digitale Dienste sowie wirtschaftliche Anreize auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene.
Mitteilung
1. Einführung: WIE Europa zu einer weltweiten VORREITERIN BEI der Verringerung der CO2-EMISSIONEN werden KANN
2. WO stehen WIR?
2.1. Lage heute und Bedarfsschätzungen
2.2. Nationale Strategierahmen für die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe
5 Strom
Der NPF
5 Erdgas
Im NPF
5 Wasserstoff
Der NPF
2.3. Sind wir auf dem richtigen Weg?
3. HIN zu einer möglichst breiten Verwendung ALTERNATIVER KRAFTSTOFFE - EIN Aktionsplan
3.1. Vervollständigung und schnellere Umsetzung der NPF
3.2. Investitionsförderung
Umfassende Nutzung des TEN-V-Netzkorridoransatzes
Erhöhung von Umfang und Wirksamkeit der Finanzierung
Bessere Nutzung von EU-Finanzmitteln
Aufbau von Kapazitäten
3.3. Wegbereitende Maßnahmen in Städten
3.4. Verstärkte Einbindung der Verbraucher
3.5. Integration von Elektrofahrzeugen in das Stromnetz
3.6. Neue Fragestellungen
4. Schlussfolgerungen
Drucksache 653/2/17
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates - COM(2017) 489 final; Ratsdok. 12181/17
... 1. Artikel 83 AEUV ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat, durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität und zur Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festzulegen, sofern sich diese Angleichung als unerlässlich für die wirksame Durchführung der Politik der EU auf einem Gebiet erweist, auf dem Harmonisierungsmaßnahmen erfolgt sind. Das Strafrecht ist ein für die Souveränität der Mitgliedstaaten besonders sensibler Bereich. Rechtsetzungsinitiativen müssen vor diesem Hintergrund sorgfältig abgewogen werden. Von den eng umgrenzten Kompetenzen in diesem Bereich sollte daher äußerst behutsam Gebrauch gemacht werden. Grenzüberschreitende Aspekte alleine können keine weitreichende Harmonisierung der Strafrechtsordnungen der Mitgliedstaaten durch die EU rechtfertigen.
Drucksache 674/17
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Dritte Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
... II zum 1. August 2016 und der Zweiten Verordnung zur Änderung der GrSiDAV zum 1. November 2016 (BGBl. I S. 2240) war noch nicht bekannt, wie viele Träger der Grundsicherung von der neuen Möglichkeit des monatlichen Datenabgleichs tatsächlich Gebrauch machen würden. Deshalb konnten die Mehrkosten, die der Kopfstelle durch den neuen monatlichen Abgleich entstehen, nicht abschließend beziffert werden. Aus diesem Grund wurde von einer Änderung der Kostenerstattungsregelung in § 5 GrSiDAV zunächst abgesehen. Die Zahl der an den monatlichen Datenabgleichen teilnehmenden zugelassenen kommunalen Träger unterliegt im Vergleich einzelner Monate Schwankungen, hat aber insgesamt steigende Tendenz. Auch die BA als ein Träger der gemeinsamen Einrichtungen nimmt an den monatlichen Datenabgleichen teil. Deshalb bedarf es nunmehr einer Anpassung von § 5 GrSiDAV, damit der Deutschen Rentenversicherung die durch den monatlichen Datenabgleich bedingten erhöhten Kosten erstattet werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Dritte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
II. Alternativen
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Bürgerinnen und Bürger
4.2 Wirtschaft
4.3 Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 2
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Artikel 2
Drucksache 676/17
Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mindestlohngesetz es
... Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Dokumentationspflichten für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige einzuschränken oder zu erweitern. Von dieser Verordnungsermächtigung hat das BMAS durch die Mindest-lohndokumentationspflichtenverordnung vom 29. Juli 2015 Gebrauch gemacht. Bisher sind jedoch lediglich enge Familienangehörige des Arbeitgebers (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder) sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren verstetigtes monatliches Gehalt mehr als 2.958 Euro (brutto) beträgt, von der Dokumentationspflicht ausgenommen. Zudem gilt die Dokumentationspflicht nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den letzten zwölf Monaten nachweislich mehr als 2.000 Euro (brutto) pro Monat verdient haben. Eine Unterscheidung nach Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten findet bei diesen Schwellenwerten nicht statt. Dabei haben Teilzeitbeschäftigte aufgrund ihrer stundenreduzierten Arbeitszeit ein niedrigeres Monatseinkommen. Die Festlegung einer Entgeltgrenze auf Basis eines verstetigten Monatseinkommens führt damit bei Teilzeitbeschäftigten in der Regel zu keiner Verringerung des Bürokratieaufwands.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Mindestlohngesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
2 Beqründunq:
A. Allqemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 312/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG )
... Das Wort "künstlerischen" könnte nahelegen, dass von der Erlaubnis nach § 58 Absatz 1 UrhG-E nur noch dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn das betroffene Werk aus kunsthistorischer oder kunstwissenschaftlicher Sicht als "Kunst" bewertet wird. Voraussetzung sollte jedoch lediglich sein, dass ein Werk die nach § 2 Absatz 2 UrhG notwendige Schöpfungshöhe erreicht.
Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 23 Satz 3 UrhG
8. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b - neu - § 54c Absatz 1 Satz 2 -neu- UrhG
9. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 58 Absatz 1 UrhG
10. Zu Artikel 1 Nummer 17 §§ 60a, 60b UrhG
11. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 und 2, § 60e Absatz 4 und 5 UrhG
12. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 UrhG
13. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1 UrhG
14. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2, § 60c Absatz 3 UrhG
15. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2 UrhG
16. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG
17. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG
18. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 1 UrhG
19. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 2 UrhG
20. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2 UrhG
21. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 1 UrhG
22. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60g Absatz 2 UrhG
23. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60h Absatz 2 Nummer 3 - neu - UrhG
Drucksache 612/17
... Es ist nicht ausgeschlossen, dass Unternehmen, die eine Zulassung für Komponenten oder Dienste der Telematikinfrastruktur besitzen, in den Fokus unionsfremder Investoren geraten. Der Erwerb eines gebietsansässigen Unternehmens, das eine Zulassung für Komponenten oder Dienste der Telematikinfrastruktur besitzt, durch Unionsfremde könnte die Vertrauenswürdigkeit der Telematikinfrastruktur und die Funktionsfähigkeit der systemrelevanten IT-Systeme im Gesundheitswesen gefährden. Ein unsachgemäßer Gebrauch der Infrastruktur könnte zu einer Störung bei den vernetzten Leistungserbringern führen und einen großflächigen Ausfall der Gesundheitsversorgung in Deutschland verursachen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Neunte Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Drucksache 90/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... In Bezug auf gebrauchte Speiseöle und -fette kann die Effizienz der Sammel- und Behandlungssysteme im Hinblick auf die Erzeugung von z.B. Biodiesel und hydrogenierten Pflanzenölen (HVO) noch verbessert werden. Die aus Abfällen gewonnenen
Drucksache 221/1/17
... Gebrauch zu machen und eine Höchstmengenregelung für Menthol zu erlassen, damit dieser Aromastoff noch in geringen Mengen aus technologischen Gründen verwendet werden kann.
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erster Halbsatz
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 1 Nummer 1 Eingangssatz , Nummer 6 Anlage 2 Nummer 1 Eingangssatz
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Anlage 2 Nummer 4
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 1 und Nummer 6 Anlage 2
8. Zur Einführung einer Höchstmengenregelung für Menthol
9. Zu Regelungen zu verbotenen und begrenzt zugelassenen Zusatz- bzw. Inhaltsstoffen
Drucksache 653/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates - COM(2017) 489 final; Ratsdok. 12181/17
... 1. Der Bundesrat beobachtet mit Sorge, dass die EU verstärkt im Bereich des Strafrechts gesetzgeberisch tätig wird. Dabei handelt es sich um einen für die Souveränität der Mitgliedstaaten besonders sensiblen Bereich. Rechtsetzungsinitiativen müssen vor diesem Hintergrund sorgfältig abgewogen werden. Von den eng umgrenzten Kompetenzen in diesem Bereich sollte daher äußerst behutsam Gebrauch gemacht werden. Grenzüberschreitende Aspekte können keine weitreichende Harmonisierung der Strafrechtsordnungen der Mitgliedstaaten durch die EU rechtfertigen.
Drucksache 136/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetz es
... b) Der bisherige Doppelbuchstabe aa wird Doppelbuchstabe bb und das Wort "Registriernummer" wird durch das Wort "Registrierungsnummer" ersetzt und werden die Wörter ", das Verfahren der Überprüfung der Kennzeichnung und der den Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen beigefügten Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen auf Richtigkeit und Vollständigkeit einschließlich das Verfahren zu deren Bekanntmachung" gestrichen.
§ 5a Ausnahmen vom Erfordernis des Konformitätsnachweises und der CE-Kennzeichnung
Drucksache 301/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... "Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden."
Drucksache 73/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz)
... Vermiedene Netzentgelte setzen allokative und quantitative Fehlanreize. Denn die höchsten Netzentgelte werden in den unteren Netzebenen gezahlt. Für Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen entsteht dadurch der Anreiz, eine Anlage in einer möglichst niedrigen Netzebene anzuschließen und nicht unbedingt dort, wo sie aus netztechnischer Sicht sinnvoll wäre. Da außerdem jede eingespeiste kWh mit vermiedenen Netzentgelten vergütet wird, entsteht ein Anreiz, Strom auch dann zu erzeugen, wenn er eigentlich nicht gebraucht wird, solange nur - auch mit Hilfe der vermiedenen Netzentgelte - die Kosten gedeckt werden.
Drucksache 727/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) - COM(2016) 590 final; Ratsdok. 12252/16
... Er betont, dass es angesichts der Kulturhoheit der Mitgliedstaaten weiterhin in deren Ermessensspielraum bleiben muss, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird.
Drucksache 586/1/17
... "- ausgenommen zum äußeren Gebrauch, außer als Pflaster, in Salben oder ähnlichen Zubereitungen in einer Konzentration bis zu 5 Gewichtsprozenten -
1. Zu Artikel 1 Nummer 7 Position Ibuprofen Anlage 1 AMVV
2. Zu Artikel 1 Nummer 11 Position Zubereitung aus Methopren und Fipronil - zur Anwendung bei Hunden und Katzen - Anlage 1 AMVV
Drucksache 199/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
... einer Überprüfung und Änderung bedarf. Zwar stellt die Begründung des dem Gesetz zugrunde liegenden Gesetzentwurfes darauf ab, dass für die spezialisierten Sachgebiete die originäre Zuständigkeit der Kammer begründet sein soll, § 348a Absatz 1 ZPO bleibt hingegen unberührt. Dadurch wird es auch in den spezialisierten Sachgebieten weiterhin möglich sein, durch Beschluss den Rechtsstreit einem Kammermitglied zur Verhandlung und Entscheidung zu übertragen. Die bisherige Praxis an zahlreichen Landgerichten zeigt, dass auch dort, wo bereits spezialisierte Spruchkörper im Rahmen des § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ZPO eingerichtet sind, von den Übertragungsmöglichkeiten in großem Umfang Gebrauch gemacht wird und damit trotz grundsätzlicher Geltung des Kammerprinzips gleichwohl faktisch häufig Einzelrichter entscheiden. Die Vorteile des Kammerprinzips, gerade auch für die Einarbeitung dienstjunger Richterinnen und Richter, gehen dadurch aber weitgehend verloren. Entsprechendes gilt in der Folge auch im Rahmen des § 526 ZPO, wobei hier weniger die Einarbeitung junger Richterinnen und Richter, als vielmehr die hohe Qualität und Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Vordergrund stehen dürften.
Drucksache 654/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat - Abwehrfähigkeit, Abschreckung und Abwehr: die Cybersicherheit in der EU wirksam erhöhen
... - Befolgung des Grundsatzes der "eingebauten Sicherheit" (security by design) bei kostengünstigen, digitalen, vernetzten Massengebrauchsgeräten, die das Internet der Dinge bilden: Über die geplanten Zertifizierungssysteme könnte die Information bereitgestellt werden, dass ein Produkt unter Verwendung aktueller, sicherer Konzeptionsmethoden hergestellt und geeigneten Sicherheitsprüfungen unterzogen wurde und dass die Verkäufer sich verpflichtet haben, im Falle neu entdeckter Sicherheitslücken oder Bedrohungen die Produktsoftware zu aktualisieren.
Drucksache 509/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung
... Der Bundesrat hat in seiner 953. Sitzung am 10. Februar 2017 seiner Auffassung Ausdruck verliehen, dass die NPD verfassungsfeindliche Ziele verfolgt und deswegen von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden muss (vgl. BR-Drucksache 95/17(B)). Mit Inkrafttreten der Gesetze (vgl. BR-Drucksachen 508/17 und 509/17) wird es möglich, beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Parteienfinanzierung zu stellen. Antragsberechtigt sind der Deutsche Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung. Materielle Voraussetzung für den Ausschluss ist, dass die Partei nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 17. Januar 2017 (2 BvB 1/13) die Verfassungsfeindlichkeit der NPD bereits festgestellt. Um im Rahmen eines Antrags auf Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung an diese Feststellung des Bundesverfassungsgerichts anknüpfen zu können, ist rasches Handeln geboten. Bei einer zeitlichen Nähe der Antragstellung zum Urteil vom 17. Januar 2017 müsste nur für einen relativ kurzen Anschlusszeitraum nachgewiesen werden, dass sich an der festgestellten Verfassungsfeindlichkeit der NPD nichts geändert hat. Es gilt für die Zukunft zu verhindern, dass Bürgerinnen und Bürger mit ihren Steuern und Abgaben die verfassungsfeindlichen Aktivitäten der NPD finanzieren müssen. Die berechtigten Verfassungsorgane sollten daher rasch von ihrem neuen Antragsrecht Gebrauch machen.
Drucksache 680/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die "EU-Cybersicherheitsagentur" (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 sowie über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik ("Rechtsakt zur Cybersicherheit") - COM(2017) 477 final; Ratsdok. 12183/17
... 16. Dabei verkennt der von der Kommission gewählte Regelungsansatz aus Sicht des Bundesrates einerseits, dass IKT-Produkte und Dienstleistungen in unterschiedlich sensiblen Bereichen eingesetzt werden können. Beispielsweise kann eine durch einen Cybervorfall herbeigeführte Fehlfunktion eines internetfähigen Gerätes durchaus physische Gefahren im bestimmungsgemäßen Gebrauch herbeiführen, mitunter nicht nur für Verbraucherinnen und Verbraucher, die die Kaufentscheidung getroffen haben, sondern auch für Dritte.
Drucksache 347/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-EnergienGesetzes
... Die freie Wahl des Stromanbieters ist eine wesentliche Errungenschaft der Liberalisierung des Strommarktes. Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass Mietvertrag und Mieterstromvertrag voneinander getrennt sein sollen. Diese Wahlfreiheit sollte auch in Mietverhältnissen bestehen bleiben, die nur auf vorübergehende Zeit angelegt sind. Eine Begrenzung der Mietzeit von Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist (§ 549 Absatz 2 Nummer 1 BGB), ist gesetzlich nicht vorgesehen, sodass diese Mietverhältnisse auch über mehrere Jahre andauern können (z.B. eine von Anfang an auf 2 Jahre angelegte Mietdauer). Mieterinnen und Mieter sind in diesen Konstellationen an ihren Mieterstromvertrag gebunden, obwohl über einen Zeitraum von beispielsweise zwei Jahren der Abschluss eines Stromliefervertrages mit einem Dritten wirtschaftlich günstiger sein kann. Die Vertrags- und Wahlfreiheit wird unverhältnismäßig eingeschränkt. Eine Koppelung von Mieterstromvertrag und Mietvertrag sollte nur bei Mietverträgen möglich sein, die von vornherein nur kurzfristig, das heißt auf keine längere Dauer als sechs Monate, angelegt sind. So sah zunächst auch der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft vor, dass der Mieterstromvertrag nur dann Bestandteil des Mietvertrags sein darf, wenn die Vertragslaufzeit die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe n
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 und Nummer 19 Buchstabe b § 79 Absatz 8 EEG 2017
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 23b Absatz 3 und 4 EEG 2017
5. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 24 Absatz 2 EEG
6. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b und Buchstaben c und d - neu - EEG 2017
7. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG
8. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG
9. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 2 EnWG
10. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 3 Satz 1 EnWG
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 168/1/17
... Die vorgeschlagene Änderung ist notwendig, damit im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit klargestellt wird, dass entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung artenschutzrechtliche Verbote nicht unmittelbar auf ein bestandskräftig zugelassenes Vorhaben "durchschlagen". Der Adressat einer Genehmigung kann somit von einer bestandskräftigen Genehmigung Gebrauch machen, solange sie nicht in einem förmlichen Änderungsverfahren z.B. auf Grund einer geänderten Sachlage nach §§ 48 ff. VwVfG geändert wurde.
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 5 Absatz 2 Satz 1 - neu - BNatSchG
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 5 Absatz 2 Nummer 6 BNatSchG
3. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 15 Absatz 4 Satz 4 - neu - BNatSchG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 27 Absatz 2 Satz 2 - neu - BNatSchG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 21 Absatz 3 Satz 3 - neu - BNatSchG
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 30 Absatz 2 Satz 3 BNatSchG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 39 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG
8. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 und 2 BNatSchG
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 44 Absatz 3 a
10. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 44 Absatz 5 Satz 1 und 2 BNatSchG
11. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 44 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BNatSchG *
12. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c - neu - § 44 Absatz 5 Satz 6 - neu - BNatSchG
13. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 57 Absatz 2 BNatSchG
14. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 69 BNatSchG
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 1/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 1. Der Bundesrat unterstützt das von der Kommission verfolgte Ziel, Wachstum und Beschäftigung in Europa durch die Ermöglichung einer frühzeitigen und effektiven Umstrukturierung in der Krise zu fördern. Allerdings kritisiert er, dass zwingend ein neues, dem bisherigen Instrumentarium des Insolvenzrechts zeitlich vorgelagertes Verfahren eingeführt werden soll, das voraussichtlich zu großen Teilen das abgestimmte und gut funktionierende deutsche Insolvenzrecht außer Kraft setzt. Denn im Falle eines Scheiterns einer Restrukturierung wird das Insolvenzverfahren mangels Masse, da diese wegen der hohen und zugleich gesicherten Kosten des Restrukturierungsverfahrens aufgebraucht ist, nur noch in den seltensten Fällen eröffnet. Zudem wird ein Paradigmenwechsel eingeführt: Das deutsche Insolvenzrecht sorgt derzeit für einen angemessenen Ausgleich zwischen den Gläubigerinteressen und den Schuldnerinteressen. Außerdem erfolgt eine Sanierung eines Unternehmens nur dann, wenn dies auch wirtschaftlich sinnvoll ist. Im Gegensatz dazu hat der Richtlinienvorschlag überwiegend die Interessen des Schuldners im Blick; dies erfolgt zu Lasten der Gläubigergesamtheit. Die Voraussetzungen für die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens sind zudem sehr gering, die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Maßnahmen (allgemeines Durchsetzungsverbot der Gläubigerforderungen, keine Insolvenzantragspflicht während eines Durchsetzungsverbots, et cetera) jedoch extrem scharf. Dies wird im Ergebnis dazu führen, dass eine Restrukturierung eines Unternehmens auch dann stattfindet, wenn diese betriebswirtschaftlich und/oder volkswirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Leidtragende sind hierbei die Gläubiger. Im Richtlinienvorschlag wird zudem nicht berücksichtigt, dass auch die Gläubiger in der Regel Unternehmen sind, so dass eine starke Privilegierung des Schuldners zu Lasten anderer Unternehmen geht. Folgeinsolvenzen von Gläubigerunternehmen und damit ein enormer volkswirtschaftlicher Schaden sind gut vorstellbar.
Drucksache 66/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
... Zur Schließung der Schutzlücke wird die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme von der freiheitsentziehenden Unterbringung entkoppelt. Für jede dieser Maßnahmen soll eine selbständige Norm jeweils mit einem eigenen richterlichen Genehmigungsvorbehalt geschaffen werden. Ärztliche Zwangsmaßnahmen werden an das Erfordernis eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, gebunden. Die materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme bleiben im Übrigen erhalten, ebenso die strengen verfahrensrechtlichen Anforderungen. Ärztliche Zwangsmaßnahmen dürfen wegen des mit ihnen verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffs aber auch nach einer Neuregelung nur das letzte Mittel sein, das in Situationen drohender erheblicher Selbstgefährdung des Betreuten in Betracht kommt. Auf Grund des Ultima-ratio-Gebots sollen ambulant durchgeführte ärztliche Zwangsbehandlungen auch weiterhin ausgeschlossen bleiben. Zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts des Betreuten wird für die Zulässigkeit der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme zusätzlich als ausdrückliche Voraussetzung bestimmt, dass ein nach § 1901a BGB zu beachtender Wille des Betreuten der ärztlichen Zwangsmaßnahme nicht entgegenstehen darf. Damit wird klargestellt, dass die Regelung des § 1901a BGB auch stets die Grundlage für Entscheidungen über die Zulässigkeit von ärztlichen Zwangsmaßnahmen durch den Betreuer und das Betreuungsgericht darstellt. Außerdem soll die Verbreitung von Patientenverfügungen dadurch weiter gefördert werden, dass der Betreuer den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der Errichtung einer Patientenverfügung unterstützen soll. Diese Neuregelung soll zur Vermeidung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen beitragen, indem in der Betreuungspraxis vermehrt von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, die Wünsche und den Willen von Betreuten, wenn diese einwilligungsfähig sind, gründlich zu ermitteln und schriftlich festzuhalten, namentlich in solchen Fällen, in denen in absehbarer Zeit mit dem (Wieder-)Eintritt einer erheblichen Gesundheitsgefährdung zu rechnen ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1906 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheitsentziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen.
§ 1906a Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 312 Unterbringungssachen
Artikel 3 Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
Artikel 4 Änderung des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Betreuungsbehördengesetzes
Artikel 6 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 7 Evaluierung
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu den Nummern 1 bis 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4000, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Weitere Kosten - Justiz
II.3. Evaluierung
III. Votum
Drucksache 108/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Unterstützung von Mieterstrommodellen
... -Energien-Gesetz 2017 verankerten Ermächtigungsgrundlage für eine PV-Mieterstromverordnung zeitnah Gebrauch zu machen oder das
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Unterstützung von Mieterstrommodellen
Drucksache 120/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik - Gemeinsame Herausforderungen und Anstrengungen für bessere Ergebnisse - COM(2017) 63 final
... und Luftschadstoffen der deutschen Pkw-Flotte konterkariert und die sozialen Sicherungssysteme belastet werden und zudem die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Automobilindustrie mittel-bis langfristig gefährdet wird. Im Gegensatz zu anderen EU-Staaten existieren in Deutschland keine Begrenzungen der steuerlichen Anerkennung von PkwDienstwagenzulassungen bezüglich der Subventionierung des Kaufpreises bzw. der laufenden Betriebskosten. Je nach Rechtsform werden die Anschaffungs- bzw. Betriebskosten von Dienstwagen zwischen 40 Prozent bis 59 Prozent vom Staat erstattet - egal, wie viel das Auto kostet. Dies hat dazu geführt, dass derzeit rund zwei Drittel aller Pkw-Neuwagen als Dienstwagen verkauft werden und im Durchschnitt nach drei Jahren in den Gebrauchtwagenmarkt diffundieren. Im Schnitt sind dabei Dienstwagen stärker motorisiert mit höheren CO
Drucksache 276/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetz es
... aa) Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich die in § 7 Absatz 4 Satz 1 vorgesehene nachrangige Inanspruchnahme von Diensteanbietern im Sinne des § 8 Absatz 3 TMG. Aus Sicht des Bundesrates sollte dabei auch von teilweisen Sperrungen nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden.
3 1.
a Zum Gesetzentwurf allgemein
b Zu Artikel 1 Nummer 1 § 7 TMG
c Zu Artikel 1 Nummer 2 § 8 TMG
d Zu Artikel 2 Evaluierung
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 7 Absatz 4 Satz 1 TMG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 8 Absatz 1 Satz 2 TMG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 8 Absatz 4 Satz 2 TMG
Drucksache 249/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch -Sachkunde-Verordnung
... für die Entscheidung über die Anerkennung von Branchenverbänden Wein neu geschaffenen Subdelegationsbefugnis Gebrauch gemacht werden: Künftig können Branchenverbände im Erzeugnisbereich Wein anerkannt werden, sofern Landesregierungen dies zur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürfnisse durch Rechtsverordnung vorsehen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
§ 10a Übertragung von Tätigkeiten an Dritte
Abschnitt 4 Vertragsverhandlungen
§ 14 Einhaltung der Voraussetzungen bei Vertragsverhandlungen
§ 14a Mitteilungen der Kartellbehörden und Länder über Vertragsverhandlungen
Abschnitt 4a Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Zucker
§ 14b Branchenvereinbarungen; anerkannte Organisationen
§ 15 Doppelmitgliedschaft in Erzeugerorganisationen bei Verhandlungen über Rohmilchverträge.
§ 24 Anwendungsbestimmungen
Artikel 2 Verordnung über die Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Abschnitt 4
Zu § 14
Zu § 14a
Zu Abschnitt 4a
Zu § 14b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 3
Drucksache 131/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Änderung des Düngegesetz es und anderer Vorschriften
... (10) Die Landesregierungen können Rechtsverordnungen nach Absatz 9 erlassen, soweit das Bundesministerium von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen." `
§ 13a Qualitätssicherung im Bereich von Wirtschaftsdüngern
Drucksache 162/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften
... Die Ermöglichung der Einsichtnahme in das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts nach § 59 Absatz 1 Satz 2 GenG setzt zwar voraus, dass ein Prüfungsbericht existiert. Eine Festsetzung von Zwangsgeld wegen Verweigerung des Einsichtnahmerechts kommt aber nur in Betracht, wenn ein Mitglied von diesem Recht Gebrauch machen möchte. Kommt die Genossenschaft ihrer Prüfungspflicht nicht nach und macht kein Mitglied von seinem Recht auf Einsichtnahme in das (nicht existierende) zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts Gebrauch, scheiden § 59 Absatz 1 Satz 2, § 160 GenG aus, um jedenfalls mittelbar die Vornahme der Prüfung zu erzwingen.
1. Zu Artikel 1 § 22 BGB
2. Zu Artikel 1 § 22 BGB
3. Zu Artikel 1 § 22 BGB
4. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b § 15 Absatz 1 Satz 2 GenG
5. Zu Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe a § 30 Absatz 2 GenG
6. Zu Artikel 3 Nummer 15 § 53 GenG
Zu Nummer 15
Zu Nummer 15
7. Zu Artikel 3 Nummer 17 § 54 GenG
§ 54 Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband
8. Zu Artikel 3 Nummer 17a - neu - § 54a Absatz 3 -neuGenG
9. Zu Artikel 3 Nummer 18 § 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 - neu - GenG
10. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe b § 59 Absatz 1 Satz 1 GenG
11. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe b § 59 Absatz 1 Satz 1 GenG
12. Zu Artikel 3 Nummer 21 § 60 Absatz 1 GenG
13. Zu Artikel 3 Nummer 23 § 63d Satz 2 GenG
14. Zu Artikel 3 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
15. Zu Artikel 7a - neu - § 317 Absatz 4 Satz 2 - neu - ZPO, § 725 Satz 2 - neu - ZPO , Artikel 7b - neu - § 275 Absatz 4 Satz 2 - neu - StPO
'Artikel 7a Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 7b Änderung der Strafprozessordnung
Drucksache 109/1/17
... Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch betrifft ein Aufenthaltsverbot ein Verbot, einen bestimmten Ort oder in einen bestimmten Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten. Dieses Begriffsverständnis liegt auch den Legaldefinitionen des Begriffs "Aufenthaltsverbot" in mehreren Landespolizeigesetzen zugrunde. Das Verbot, sich ohne behördliche Erlaubnis von einem bestimmten Ort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen, wird man nach dem allgemeinen Sprachgebrauch dagegen kaum als Aufenthaltsverbot bezeichnen können.
Drucksache 182/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
... Nach dem juristischen Sprachgebrauch wie er auch in der Vorschrift des § 47 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 GwG-E verwendet wird und wie es auch der Formulierung des geltenden Rechts (§ 13 Absatz 1 GwG) entspricht, werden Strafanzeigen nicht gestellt, sondern "erstattet".
Drucksache 455/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
... Obwohl eine Ermächtigung des Bundes zum Erlass von Regelungen für Schwimm- oder Badeteiche (Kleinbadeteiche) durchaus bestand, wurde damals (2002) von der Ermächtigung kein Gebrauch gemacht, da der damalige vorliegende wissenschaftliche Kenntnisstand es nicht erlauben würde, konkrete Anforderungen an die Qualität des Wassers in solchen künstlich angelegten Badeteichen festzulegen, die das gesundheitliche Risiko bis auf ein vertretbares Maß reduzieren würden. Insoweit bestand entsprechender Forschungsbedarf. Es wurde hingegen "nur" auf eine Empfehlung des UBA "Hygienische Anforderungen an Kleinbadeteiche" (vgl. Bundesgesundheitsbl-GesundheitsforschGesundheitsschutz 6-2003) verwiesen. Mit der oben genannten Bitte zur Anpassung der Rechtsverordnung an den wissenschaftlich-technischen Fortschritt, können Regelungen auch zu Schwimm- oder Badeteichen im erforderlichen Umfang aufgenommen werden.
Anlage Entschließung zum Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
Drucksache 277/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
... Es wird davon ausgegangen, dass die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten in der Lage sind, ohne zusätzliche Investitionen von den neuen Regelungen Gebrauch zu machen. Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternative
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
G. Nachhaltigkeit
Verordnung
Siebzehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung
Artikel 3 Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
§ 5 Überwachung durch Sichtkontrollen und Prüfungen
Artikel 4 Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
Artikel 5
Artikel 6
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Länder
b Bund
IV. Weitere Kosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
VI. Nachhaltigkeit
VII. Sonstige Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Drucksache 254/2/17
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch s - Verbotene Bild- und Tonaufnahmen in Gerichtsverhandlungen - Antrag des Freistaates Bayern -
... Gebrauch zu machen, um die oben beschriebenen Schutzinteressen wahrzunehmen. Im Falle des offenen Vorgehens kann der Vorsitzende sitzungspolizeiliche Maßnahmen ergreifen, die insbesondere in einer Aktualisierung des Verbots und dessen tatsächlicher Durchsetzung durch die Sicherstellung des Aufnahmegeräts bestehen. Diese reichen aber nicht aus, um die oben dargestellten Schutzinteressen zu wahren.
Drucksache 315/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG )
... Diensteanbieter müssen ein wirksames Beschwerdemanagement einrichten, um zu gewährleisten, dass Nutzerinnen und Nutzer von der Möglichkeit des Meldens eines rechtswidrigen Inhaltes tatsächlich Gebrauch machen. So wird ein effektives Tätigwerden der Diensteanbieter erst sichergestellt. Hierüber muss der Bericht Angaben enthalten. Diensteanbieter müssen darstellen, anhand welcher Kriterien sie rechtswidrige Inhalte löschen oder sperren. Somit ist nachvollziehbar, ob soziale Netzwerke rechtswidrige Inhalte anhand nationaler Strafvorschriften oder anhand ihrer Community Standards löschen oder sperren.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Berichtspflicht
§ 3 Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte
§ 4 Bußgeldvorschriften
§ 5 Inländischer Zustellungsbevollmächtigter
§ 6 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Änderung des Telemediengesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
1. Richtlinie 2000/31/EG e-commerce-RL
2. Dienstleistungsfreiheit
3. Notifizierungspflicht nach der Richtlinie EU Nr. 2015/1535
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 2
§ 24 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4137, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
- Vierteljährliche Berichte auf eigener Homepage und im Bundesanzeiger
- Wirksames Beschwerdemanagement
- Zustellungsbevollmächtigter
- Auskunftsanspruch
Verwaltung Bund
II.2. Weitere Kosten Länder
II.3. ‚One in one Out‘-Regel
II.4 Evaluierung
III. Votum
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG) (NKR-Nr. 4137)
Drucksache 10/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
... verwendete Terminus "Wechsel" entspricht nicht dem Sprachgebrauch des Aufenthaltsrechts.
Drucksache 157/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetz es
... "01. nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die zu gewerblichen Zwecken in ein Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates verbracht oder zu gewerblichen Zwecken ausgeführt worden sind,"
Drucksache 596/17
... Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen Kosten nur auf freiwilliger Basis, wenn sie von den neuen Einsatzmöglichkeiten des Personalausweises Gebrauch machen möchten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Personalausweisverordnung
§ 28 Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter und sonstige Diensteanbieter
§ 29 Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter; Vorgaben zu Datenschutz und Datensicherheit bei Identifizierungsdiensteanbietern
§ 29a Einholung von Stellungnahmen der Datenschutzaufsichtsbehörden
§ 36a Ausgabe von Berechtigungszertifikaten für öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten
Artikel 2 Weitere Änderung der Personalausweisverordnung zum 25. Mai 2018
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Gegenstand des Verordnungsentwurfs
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Änderungen im Antragsverfahren
2. Weitere Vereinfachungen und Aktualisierungen
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung, Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
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Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
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Gefahrgut ,
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Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
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