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"Geburtenabstandes"
Drucksache 426/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse 824. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2006
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes
... Nach der Regelung des Entwurfs haben Eltern nur dann einen Anspruch auf ein Elterngeld für ein Folgekind nach § 2 Abs. 1 bis 4 BEEG-E, wenn sie nach dem ersten Geburtstag des Kindes entweder wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder das nicht unerhebliche gesundheitliche Risiko kurz aufeinander folgender Schwangerschaften eingehen. Es erscheint grundsätzlich bedenklich, an den Zeitraum des Geburtenabstandes wesentliche Rechtsfolgen zu knüpfen, da der Staat hier indirekt Wertungen und Steuerungen in einem höchstpersönlichen Bereich vornimmt. Die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ist häufig abhängig von dem unterschiedlichen Angebot an Kinderbetreuung und der Situation auf dem Arbeitsmarkt. Ein Elternteil, der beim ersten Kind die Elternzeit voll ausnutzt, hat einen im Rahmen der Zielsetzung des Elterngeldes ausgleichswürdigen Erwerbsnachteil, wenn er nach dem Ende der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes seine Erwerbstätigkeit nicht wieder aufnehmen kann. Ferner sprechen Gründe der Gesundheit der Mutter und des Folgekindes dagegen Mütter dazu zu drängen, allzu schnell wieder schwanger zu werden. Allenfalls ist eine zeitliche Grenze von 36 Monaten zwischen den Geburten vertretbar. Dieser Zeitraum stünde auch in Übereinstimmung mit den Regelungen zur Elternzeit.
Zum Gesetzentwurf insgesamt
5. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 7 Nr. 2a - neu - BEEG
6. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 7 Satz 2 - neu - BEEG
7. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 8 - neu - BEEG
8. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BEEG
9. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 3 Satz 4 BEEG
10. Zu Artikel 1 § 22 Abs. 1 Satz 2 BEEG
11. Zu Artikel 1 § 22 Abs. 1 Satz 2 BEEG
12. Zu Artikel 1 § 22 Abs. 2 BEEG
Drucksache 426/06 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes
... Nach der Regelung des Entwurfs haben Eltern nur dann einen Anspruch auf ein Elterngeld für ein Folgekind nach § 2 Abs. 1 bis 4 BEEG-E, wenn sie nach dem ersten Geburtstag des Kindes entweder wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder das nicht unerhebliche gesundheitliche Risiko kurz aufeinander folgender Schwangerschaften eingehen. Es erscheint grundsätzlich bedenklich, an den Zeitraum des Geburtenabstandes wesentliche Rechtsfolgen zu knüpfen, da der Staat hier indirekt Wertungen und Steuerungen in einem höchstpersönlichen Bereich vornimmt. Die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ist häufig abhängig von dem unterschiedlichen Angebot an Kinderbetreuung und der Situation auf dem Arbeitsmarkt. Ein Elternteil, der beim ersten Kind die Elternzeit voll ausnutzt, hat einen im Rahmen der Zielsetzung des Elterngeldes ausgleichswürdigen Erwerbsnachteil, wenn er nach dem Ende der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes seine Erwerbstätigkeit nicht wieder aufnehmen kann. Ferner sprechen Gründe der Gesundheit der Mutter und des Folgekindes dagegen, Mütter dazu zu drängen, allzu schnell wieder schwanger zu werden. Allenfalls ist eine zeitliche Grenze von 36 Monaten zwischen den Geburten vertretbar. Dieser Zeitraum stünde auch in Übereinstimmung mit den Regelungen zur Elternzeit.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 7 Nr. 2a - neu - BEEG
3. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 7 Satz 2 - neu - BEEG
4. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 8 - neu - BEEG
5. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BEEG
6. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 3 Satz 4 BEEG
7. Zu Artikel 1 § 22 Abs. 1 Satz 2 BEEG
8. Zu Artikel 1 § 22 Abs. 2 BEEG
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