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9 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Geflügelbestand"


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Drucksache 352/18

... aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "in einem Geflügelbestand" durch die Wörter "in einem Bestand oder einem räumlich abgegrenzten Teil eines Bestandes" ersetzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 352/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Geflügelpest-Verordnung

§ 13
Aufstallung.

§ 14
Weitere Anordnungen.

§ 14a
Abgabe im Reisegewerbe

§ 50
Schutzmaßregeln für weitere Bestände

§ 55
Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest

§ 56
Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3 Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3 Evaluation

Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Nummer 5

Nummer 6

Nummer 7

Nummer 8

Nummer 9

Nummer 10

Nummer 11

Nummer 12

Nummer 13

Nummer 14

Nummer 15

Nummer 16

Nummer 17

Nummer 18

Nummer 19

Nummer 20

Nummer 21

Nummer 22

Nummer 23

Nummer 24

Nummer 25

Nummer 26

Nummer 27

Nummer 28

Nummer 29

Nummer 30

Nummer 31

Nummer 32

Nummer 33

Nummer n

Nummer 39

Nummer 40

Nummer 41

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4221, BMEL: Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund, Länder/Kommunen

II.2. Weitere Kosten der Wirtschaft Gebühren

II.3. Umsetzung von EU-Recht

II.4. Evaluierung

II.5. KMU Test

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 221/16

... ausstellung und virologische Untersuchung eines Hausgeflügelbestandes anzuordnen,



Drucksache 164/09

... "(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 kann die zuständige Behörde die Genehmigung insbesondere mit der Auflage verbinden, dass der Geflügelbestand oder die sonstige Vogelhaltung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 164/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

Artikel 2
Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung

Artikel 3
Änderung der Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 6 und der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften

Artikel 6
Änderung der Geflügelpest-Verordnung

§ 53a
Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Sonstige Kosten

3 Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 855: Verordnung zur Änderung der blauzungenrechtlichen Vorschriften und zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung


 
 
 


Drucksache 601/1/07

... "(1a) Treten in einem Geflügelbestand, in dem ausschließlich Enten und Gänse gehalten werden, über einen Zeitraum von mehr als vier Tagen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 601/1/07




1. Zu § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b, c und d

2. Zu § 2 Abs. 2 Satz 3 - neu -, Satz 4 - neu -, Abs. 4 Satz 1, Satz 3 - neu -

3. Zu § 4 Abs. 1, 1a - neu -

4. Zu § 7 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 - neu -, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5

5. Zu § 7 Abs. 4 Satz 2

6. Zu § 8 Abs. 3 Nr. 1

7. Zu § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe c

Zu § 13

10. b Folgende Absätze 9 und 10 sind anzufügen:

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

11. Zu § 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2

12. Zu § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

13. Zu § 20 Abs. 4 Satz 3 - neu -Dem § 20 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen:

14. Zu § 21 Abs. 4 Satz 2 - neu -, Satz 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

15. Zu § 22 Abs. 6, § 28 Abs. 2 Nr. 4

16. Zu § 64 Abs. 2 Nr. 11, Nr. 14, Nr. 16

17. Zu Anlage 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 601/07 (Beschluss)

... "(1a) Treten in einem Geflügelbestand, in dem ausschließlich Enten und Gänse gehalten werden, über einen Zeitraum von mehr als vier Tagen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 601/07 (Beschluss)




Anlage
Änderungen zur Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)

1. Zu § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b, c und d

2. Zu § 2 Abs. 2 Satz 3 - neu -, Satz 4 - neu -, Abs. 4 Satz 1, Satz 3 - neu -

3. Zu § 4 Abs. 1, 1a - neu -

4. Zu § 7 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 - neu -, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5

5. Zu § 7 Abs. 4 Satz 2

6. Zu § 8 Abs. 3 Nr. 1

7. Zu § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe c

8. Zu § 13 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 und 3, Abs. 9 - neu -, Abs. 10 - neu -

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu § 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2

10. Zu § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

11. Zu § 20 Abs. 4 Satz 3 - neu -Dem § 20 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen:

12. Zu § 21 Abs. 4 Satz 2 - neu -, Satz 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

13. Zu § 22 Abs. 6, § 28 Abs. 2 Nr. 4

14. Zu § 64 Abs. 2 Nr. 11, Nr. 14, Nr. 16

15. Zu Anlage 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 601/07

... (1) Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 601/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln

Unterabschnitt 1
Allgemeine Schutzmaßregeln

§ 2
Anzeige, Register und Aufzeichnungen

§ 3
Fütterung und Tränkung

§ 4
Früherkennung

§ 5
Schutzkleidung

§ 6
Weitere allgemeine Schutzmaßregeln

§ 7
Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte

§ 8
Schutzimpfungen und Heilversuche

§ 9
Durchführung der Schutzimpfung

§ 10
Untersuchungen im Falle der Schutzimpfung

§ 11
Maßregeln für das Verbringen geimpfter Vögel

§ 12
Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln

Unterabschnitt 2
Aufstallung

§ 13
Aufstallung

§ 14
Weitere Untersuchungen

Unterabschnitt 3
Schutzmaßregeln bei Geflügelpest

Teil 1
Vor amtlicher Feststellung

§ 15
Verdachtsbestand

§ 16
Anordnung für weitere Bestände

§ 17
Überwachungszone

Teil 2
Nach amtlicher Feststellung

§ 18
Öffentliche Bekanntmachung

§ 19
Schutzmaßregeln für den Seuchenbestand

§ 20
Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen

§ 21
Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk

§ 22
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel

§ 23
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Bruteier und Konsumeier

§ 24
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch von Geflügel und Federwild

§ 25
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte

§ 26
Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen

§ 27
Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet

§ 28
Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung

§ 29
Weitere Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung

§ 30
Schutzmaßregeln in Bezug auf die Kontrollzone

§ 31
Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung

§ 32
Weitere Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung

§ 33
Risikobewertung

§ 34
Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat

§ 35
Schutzmaßregeln für den Kontaktbestand

§ 36
Notimpfungen nach Entscheidung der Kommission

§ 37
Ausnahmen für das Verbringen innerhalb des Impfgebiets

§ 38
Ausnahmen für das Verbringen aus dem Impfgebiet

§ 39
Ausnahmen für das Verbringen von außerhalb des Impfgebietes

§ 40
Untersuchungen im Falle der Notimpfung

§ 41
Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln

§ 42
Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge

Unterabschnitt 4
Schutzmaßregeln in Schlachtstätten, auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen

§ 43
Schutzmaßregeln

Unterabschnitt 5
Aufhebung, Wiederbelegung

§ 44
Aufhebung der Schutzmaßregeln

§ 45
Wiederbelegung

Unterabschnitt 6
Schutzmaßregeln bei niedrigpathogener aviärer Influenza

§ 46
Schutzmaßregeln für den Bestand

§ 47
Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen

§ 48
Schutzmaßregeln in Bezug auf das Sperrgebiet

§ 49
Ausnahmen von der Sperrgebietsregelung

§ 50
Schutzmaßregeln für weitere Bestände

§ 51
Notimpfung

§ 52
Aufhebung der Schutzmaßregeln

§ 53
Wiederbelegung

Abschnitt 3
Schutzmaßregeln bei Wildvögeln

Unterabschnitt 1
Allgemeine Schutzmaßregeln

§ 54
Früherkennung

Teil 1
Vor amtlicher Feststellung

§ 55
Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest

Teil 2
Nach amtlicher Feststellung

§ 56
Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet

§ 57
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel und Bruteier

§ 58
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch

§ 59
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte

§ 60
Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung

§ 61
Risikobewertung

§ 62
Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat

§ 63
Aufhebung der Schutzmaßregeln

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 64
Ordnungswidrigkeiten

§ 65
Weitergehende Maßnahmen

§ 66
Übergangsvorschriften

§ 67
Aufheben bundesrechtlicher Vorschriften

§ 68
Inkrafttreten

Anlage 1
(zu § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 2) Liste der gehaltenen Vögel seltener Rassen

1. Große Hühner

2. Puten

3. Gänse

4. Enten

Anlage 2
( zu § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 5)

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zu § 45

Zu § 46

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Zu § 51

Zu § 52

Zu § 53

Zu § 54

Zu § 55

Zu § 56

Zu § 57

Zu § 58

Zu § 59

Zu § 60

Zu § 61

Zu § 62

Zu § 63

Zu § 64

Zu § 65

Zu § 66

Zu § 67

Zu § 68

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest


 
 
 


Drucksache 370/1/06

... Nach § 8 der Geflügelpestverordnung sind erhöhte Verluste in einem Geflügelbestand durch eine virologische Untersuchung auf Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 abzuklären. Durch die in § 8c vorgeschriebenen serologischen Kontrolluntersuchungen von Freilandhaltungen in den kritischen Zeiträumen vom 15. März bis 31. Mai und 15. Oktober bis 15. Dezember jeden Jahres existieren bereits Kontrolluntersuchungen, mit denen ein eventueller Erregereintrag festgestellt werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 370/1/06




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 - neu - § 1 Abs. 5 Satz 2 GeflAufstV *

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 - neu - § 9 Abs. 2 GeflAufstV

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 - neu - Anlage zu § 1 Abs. 5 Satz 4 GeflAufstV


 
 
 


Drucksache 370/06 (Beschluss)

... Nach § 8 der Geflügelpestverordnung sind erhöhte Verluste in einem Geflügelbestand durch eine virologische Untersuchung auf Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 abzuklären. Durch die in § 8c vorgeschriebenen serologischen Kontrolluntersuchungen von Freilandhaltungen in den kritischen Zeiträumen vom 15. März bis 31. Mai und 15. Oktober bis 15. Dezember jeden Jahres existieren bereits Kontrolluntersuchungen, mit denen ein eventueller Erregereintrag festgestellt werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 370/06 (Beschluss)




Anlage
Änderung und Entschließung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3


 
 
 


Drucksache 758/05

... (3) Der Besitzer des Geflügelbestandes hat der zuständigen Behörde unverzüglich den Nachweis des Influenza-A-Virus mitzuteilen. Ferner hat er die Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 2 mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 758/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Rinder-Deckinfektionen-Verordnung

Artikel 2
Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung

Artikel 3
Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

Artikel 4
Änderung der BHV 1-Verordnung

Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rindes

Artikel 5
Änderung der MKS-Verordnung

Artikel 6
Änderung der Schweinepest-Verordnung

Artikel 7
Änderung der Tollwut-Verordnung

Artikel 8
Änderung der Fischseuchen-Verordnung

1. In der Bezeichnung der Verordnung

2. § 1 wird wie folgt geändert:

3. § 2 wird wie folgt geändert:

4. In § 2a Satz 1 werden

5. § 3 wird wie folgt geändert:

6. In § 4 wird das Wort „Süßwasserfischen durch das Wort „Fischen ersetzt.

7. § 5 wird wie folgt geändert:

8. § 7 wird wie folgt geändert:

9. In § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 Satz 1 und Nr. 3 und § 10 Nr. 2 Satz 1 und Nr. 3

10. Nach § 8 wird folgende Vorschrift eingefügt:

11. § 17 wird wie folgt geändert:

12. § 18 wird wie folgt geändert:

13. § 19 wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung der Psittakose-Verordnung

Artikel 10
Änderung der Bienenseuchen-Verordnung

Artikel 11
Änderung der Geflügelpest-Verordnung

1. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Hühner, das Wort „Laufvögel, eingefügt.

2. § 6 wird gestrichen.

3. Nach § 8b wird folgende Vorschrift eingefügt:

4. § 22 wird wie folgt geändert:

Artikel 12
Änderung der Brucellose-Verordnung

1. § 3 wird wie folgt geändert:

2. § 23 wird wie folgt geändert:

Artikel 13
Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

Artikel 14
Änderung der Sperrbezirksverordnung

Artikel 15
Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen

Artikel 16
Änderung der Seefischereiverordnung

Artikel 17
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 18
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Kosten der öffentlichen Haushalte

Sonstige Kosten

B. Besonderer Teil

Artikel 1
(Rinder-Deckinfektionen-Verordnung)

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Artikel 2
(Rinder-Leukose-Verordnung)

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Artikel 3
(Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten)

Artikel 4
(BHV1-Verordnung)

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Artikel 5
(MKS-Verordnung)

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Artikel 6
(Schweinepest-Verordnung)

Artikel 7
(Tollwut-Verordnung)

Artikel 8
(Fischseuchen-Verordnung)

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Artikel 9
(Psittakose-Verordnung)

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Artikel 10
(Bienenseuchen-Verordnung)

Artikel 11
(Geflügelpest-Verordnung)

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Artikel 12
(Brucellose-Verordnung)

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Artikel 13
(Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit)

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Artikel 14
(Sperrbezirksverordnung)

Artikel 15
(Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen)

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Artikel 16
(Seefischereiverordnung)

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Artikel 17
(Neubekanntmachung)

Artikel 18
(Inkrafttreten)


 
 
 


Suchbeispiele:


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.