Drucksache 219/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken
... gegen den unlauteren Wettbewerb zum Gegenstand haben, zu berücksichtigen, dass das relevante Marktgeschehen so schnelllebig ist, dass Streitigkeiten zumeist allein im einstweiligen Verfügungsverfahren ausgefochten werden. Nur gelegentlich sind zusätzlich im Hauptsacheverfahren grundsätzliche Fragen zu klären, die über das Interesse der Streitparteien, die Rechtmäßigkeit des aktuellen Marktgeschehens klären zu lassen, hinausgehen. Entsprechend intensiv und ohne Unterschied zu Hauptsachestreitigkeiten wird bereits im Verfügungsverfahren gefochten. Es ist daher in diesem Rechtsbereich in der Regel gerade nicht zutreffend, dass die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegenüber der Hauptsache eine geringere Bedeutung aufweisen. Dies rechtfertigt es, in diesem Rechtsbereich dann auch bei der Streitwertbemessung keine Unterschiede zu machen. Die vorgesehene regelmäßige Herabsetzung des Streitwerts in einstweiligen Verfügungsverfahren dürfte daher im Regelfall gerade nicht angemessen sein. Demgegenüber ermöglichen auch die vorgesehenen Regelungen in § 51 Absatz 2 und 3 GKG-E weiterhin eine geringere Wertfestsetzung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, sofern dies im jeweiligen Einzelfall angemessen ist.
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