Drucksache 206/13
Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Baugesetzbuch s (BauGB )
... Diese Anforderungen wurden inzwischen so erhöht, dass auch personell und fachlich gut ausgestattete Planungsträger daran scheitern. Ein inzwischen ausgeschiedener Richter des für solche Fälle zuständigen 4. Revisionssenates des Bundesverwaltungsgerichts beschrieb die Standortplanung für Windenergieanlagen als Ergebnis der Herausbildung einer "ausgefeilten Methodik" und gab Beispiele für die unterschiedlichen und für die Planungspraxis kaum vorhersehbaren Maßstäbe der Oberverwaltungsgerichte für pauschale Mindestabstände zu bestimmten sensiblen Nutzungen (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2011, S. 654, 658f). Auch die Frage, welchen Mindestanteil von der Gesamtfläche die Gemeinden bzw. Träger der Regionalplanung für Windenergieanlagen ausweisen müssen, um sich nicht dem Verdikt der "Verhinderungsplanung" auszusetzen, wird von den Gerichten von Fall zu Fall höchst unterschiedlich beantwortet. Schließlich bestehen unter den Gerichten auch widersprüchliche Auffassungen zu der Frage, inwieweit zwischen sog. harten und weichen Tabuzonen zu differenzieren ist und ob die Planungsträger die Verpflichtung zu einer gesteigerten Dokumentationspflicht mit einer "papiergebundenen Dokumentation" haben (vgl. einerseits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2010 - 2 A 4.10 und andererseits Sächsisches OVG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 1 C 40/ 11).
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