243 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Gleichbehandlungsgrundsatz"
Drucksache 603/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten - COM(2013) 460 final
... Der Vorschlag ist mit dem geltenden Sekundärrecht zur Bekämpfung von Diskriminierungen vereinbar, da er den bestehenden Rechtsrahmen ergänzt. Die Richtlinie 2000/43/EG des Rates dient der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft. Durch ein unionsweites Verbot der Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft in den Bereichen Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung, Bildung, Sozialschutz (einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste), soziale Vergünstigungen sowie Zugang zu Gütern und Dienstleistungen (einschließlich Wohnraum) gibt sie einen verbindlichen Rahmen vor. Sie untersagt eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung, Belästigung und Anweisung zur Diskriminierung. Alle EU-Mitgliedstaaten haben diese Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt. Die Europäische Kommission prüft, ob die Richtlinie ordnungsgemäß angewandt wird, und wird 2013 einen diesbezüglichen Bericht veröffentlichen.
1. Kontext des Vorschlags
4 Hintergrund
Politischer Kontext
Ziel des Vorschlags
Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Ergebnisse der Konsultationen
3. Rechtliche Aspekte
4 Rechtsgrundlage
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
1. ZWECK
2. GRUNDLEGENDE politische Fragen
Gezielte politische Maßnahmen
Zugang zu Bildung
Zugang zur Beschäftigung
Zugang zur Gesundheitsfürsorge
4 Finanzierung
3. HORIZONTALE politische Massnahmen
4 Antidiskriminierung
Schutz von Roma-Kindern und -Frauen
Verringerung der Armut und soziale Inklusion
3.6. Die Mitgliedstaaten sollten Armut und soziale Ausgrenzung, von denen Roma betroffen sind, durch Investitionen in das Humankapital und Maßnahmen für sozialen Zusammenhalt bekämpfen, insbesondere durch
Stärkung der Gestaltungs- und Entscheidungsmacht
4. STRUKTURMASSNAHMEN
Lokale Maßnahmen
Überwachung und Bewertung
Mit der Förderung der Gleichbehandlung befasste Stellen
Nationale Kontaktstellen für die Integration der Roma
Länderübergreifende Zusammenarbeit
4.8. Neben den Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten innerhalb des EU-Rahmens für nationale Strategien zur Integration der Roma ergreifen, sollten sie sich an Formen länderübergreifender Zusammenarbeit auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene beteiligen und politische Initiativen, insbesondere Projekte und bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte, ausarbeiten, um
5. Berichterstattung und FOLLOW-UP
Drucksache 728/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
... Die Themenbereiche der Prüfung sind im Normtext genannt und damit verbindlich. Um dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Prüfungen Rechnung zu tragen, sollte die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Themenbereiche gebildet werden.
Anlage Anlage zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
1. Zu § 4 Absatz 2 Satz 3
2. Zu § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
3. Zu § 15 Absatz 2 Satz 1
4. Zu § 16 Absatz 1
5. Zu § 16 Absatz 4 Satz 1
6. Zu § 16 Absatz 4 Satz 3 und Satz 3a - neu - § 16 Absatz 4 Satz 3 ist durch folgende Sätze zu ersetzen:
7. Zu § 16 Absatz 4 Satz 4
8. Zu § 18 Absatz 3 Satz 2
9. Zu § 18 Absatz 3 Satz 3
10. Zu § 21 Absatz 3 Satz 5
11. Zu Anlage 1 zu 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 Buchstaben b bisg, Nummer 3 Buchstaben a, b, d und e, Nummer 4 Buchstaben a bis c, Nummer 5 Buchstaben a bis f, Nummer 6 Buchstaben a bis d, Nummer 7 Buchstaben a bis e und Buchstabe h, Nummer 8 Buchstabe d, Nummer 9 Buchstaben d und e, Nummer 10 Buchstaben c und d und Anlage 3 zu 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a und b, Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstaben a bis e, Nummer 4 Buchstaben a bis e, Nummer 5 Satz 1 Buchstaben a bis c und Nummer 6 Buchstaben a bis c
12. Zu Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe g
13. Zu Anlage 2 zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 Überschrift und Satz 2 und Nummer 3
14. Zu Anlage 2 zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 - neu - Der Anlage 2 Nummer 2 ist folgender Satz anzufügen:
15. Zu Anlage 4 zu § 1 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a
16. Zu Anlage 5 zu § 1 Absatz 4 Satz 1
17. Zu Anlage 5 zu § 1 Absatz 4 Satz 1 dritter Spiegelstrich
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 390/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Bericht der Kommission über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (19. Bericht über "Bessere Rechtsetzung" 2011) - COM(2012) 373 final
... Bei einigen der in den vorherigen Berichten erwähnten Fällen gab es 2011 im laufenden Gesetzgebungsverfahren keine nennenswerten Entwicklungen, u.a. bei der Richtlinie über Luftsicherheitsentgelte14, der Bodenschutzrichtlinie15, der Richtlinie über die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes außerhalb der Beschäftigung16 und der Richtlinie über den Anbau von genetisch veränderten Organismen. Die Richtlinie über Saisonarbeitnehmer wurde im EP und im Rat weiter diskutiert, ohne dass dabei Fragen im Zusammenhang mit der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit thematisiert wurden.
Bericht
1. Einleitung
2. Anwendung der Grundsätze durch die EU-Organe
2.1. Kommission
2.2. Nationale Parlamente
2.3. Europäisches Parlament und Rat
2.4. Ausschuss der Regionen
2.5. Gerichtshof
3. wichtige Fälle, in denen Bedenken Hinsichtlich Subsidiarität Verhältnismassigkeit erhoben wurden
3.1. Follow-up der in den vorherigen Berichten erwähnten Fälle
3.2. Weitere Fälle, in denen die Subsidiarität Anlass zu Diskussionen gab
Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage GKKB 18
Vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen19
5 Fluggastdatensätze20
4. Schlussfolgerungen
Drucksache 223/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten - COM(2012) 173 final
... - Beiderseitige Verantwortung für den Übergang von der Arbeitslosigkeit in die Erwerbstätigkeit: Aufgrund der derzeit hohen Arbeitslosenquoten müssen die Systeme der Arbeitslosenleistungen, die den Übergang von der Arbeitslosigkeit zurück in die Erwerbstätigkeit unterstützen, ausreichend flexibel sein, um eine rasche Rückkehr in ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis zu fördern. Während der Krise wurde der Bezug von Arbeitslosenleistungen auf einige davor nicht abgesicherte Gruppen, vor allem Arbeitskräfte mit befristeten Verträgen ausgeweitet; auch in anderen Situationen wurden Ansprüche ausgedehnt. Selbst unter Berücksichtigung der angespannten Budgetlage in den meisten Mitgliedstaaten müssen diese Leistungen und Ansprüche beibehalten werden, solange die Auswirkungen der Krise spürbar sind. In Bereichen, in denen die Nachfrage nach Arbeitskräften gering ist, könnten Leistungskürzungen das Armutsrisiko erhöhen, ohne dass es zu höheren Abflüssen aus der Arbeitslosigkeit kommt. Aktivierungsanforderungen sollten Bestandteil eines Ansatzes mit beiderseitiger Verantwortung sein, der gleichzeitig Einkommen sichert und Beschäftigungsanreize aufrecht erhält, der individuelle Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche bietet und Schutz vor dem Risiko, in die Armut zu rutschen. - Geeignete vertragliche Vereinbarungen zum Abbau der Arbeitsmarktsegmentierung: Vertraglich festgelegte Ansprüche sind ein weiterer Faktor, der die Qualität von Übergängen gefährdet. Die Fakten belegen, dass die meisten in den vergangenen Jahren (auch schon vor der Krise) neu geschaffenen Arbeitsplätze auf befristeten Verträgen und anderen atypischen Beschäftigungsformen24 beruhten. Das hat zu höherer Fluktuation am Arbeitsmarkt geführt und es für Unternehmen leichter gemacht, den Arbeitsinput an neue Formen der Produktion und der Arbeitsorganisation anzupassen. Zwei Richtlinien 25 regeln Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge auf der Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes, und eine neuere Richtlinie26 soll Leiharbeit in ähnlicher Weise regeln. Die ausgeprägte Vorliebe von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern für diese Form von Verträgen könnte auf die deutlich höheren Kosten für Abfindungen bei unbefristeten und Standardarbeitsverträgen zurückzuführen sein. Darüber hinaus dienen diese Arbeitsplätze in vielen Fällen nicht als Sprungbrett für dauerhaftere Formen der Beschäftigung. Daher sind maßvolle und ausgewogene Reformen der Bestimmungen zum Kündigungsschutz nötig, um die Segmentierung zu beseitigen oder die exzessive Nutzung atypischer Arbeitsverträge und den Missbrauch in Form von Scheinselbstständigkeit zu stoppen. Allgemeiner gesagt sollten alle Arten von vertraglichen Vereinbarungen den Beschäftigten ab Vertragsunterzeichnung Zugang zu einem harten Kern an Ansprüchen (einschließlich Ruhestandsansprüchen) geben, u.a. Zugang zum lebenslangen Lernen, zu Sozialschutz und in Fällen der Kündigung ohne Verschulden auch zu finanziellem Schutz.
2 Einleitung
1. Die Schaffung von Arbeitsplätzen fördern
1.1. Die Nachfrage nach Arbeitskräften durch die Schaffung von Arbeitsplätzen in allen Wirtschaftsbereichen ankurbeln
1.2. Das Potenzial von Schlüsselbranchen zur Schaffung von Arbeitsplätzen ausschöpfen
1.3. EU-Mittel für die Schaffung von Arbeitsplätzen mobilisieren
Schaffung von Arbeitsplätzen
2. Die Dynamik der Arbeitsmärkte Wiederherstellen
2.1. Die Arbeitsmärkte reformieren
2.1.1. Arbeitsmarktübergänge und inklusive Arbeitsmärkte gewährleisten
2.1.2. Alle Akteurinnen und Akteure für eine bessere Umsetzung mobilisieren
2 Arbeitsmarktreformen
2.2. In Qualifikationen investieren
2.2.1. Besseres Monitoring des Qualifikationsbedarfs
2.2.2. Qualifikationen und Kompetenzen besser anerkennen
2.2.3. Synergien zwischen den Bereichen Bildung und Beruf stärken
Investitionen in Qualifikationen
2.3. Auf dem Weg zu einem europäischen Arbeitsmarkt
2.3.1. Rechtliche und praktische Hindernisse für die Arbeitnehmerfreizügigkeit beseitigen
2.3.2. Arbeitsplätze und Arbeitsuchende grenzüberschreitend besser aufeinander abstimmen
2.3.3. Auswirkungen der Migration in die und aus der EU berücksichtigen
Ein Europäischer Arbeitsmarkt
3 Arbeitnehmerfreizügigkeit
Europäische Arbeitsverwaltungen EURES
3 Migration
3. Stärkung der EU-Governance
3.1. Ergänzung der besseren nationalen Berichterstattung und Koordinierung durch multilaterale Überwachung.
3.2. Stärkere Beteiligung der Sozialpartner
3.3. Stärkung der Verbindung zwischen Politik und Finanzierung
Schlussfolgerungen
Anhang
Zentrale Beschäftigungsmaßnahmen für die grüne Wirtschaft
Aktionsplan für Fachkräfte im europäischen Gesundheitswesen
Zentrale Beschäftigungsmaßnahmen im IKT-Bereich
Drucksache 722/2/12
Antrag des Freistaates Bayern
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen
... Gemäß Artikel 157 Absatz 3 AEUV darf die Union Maßnahmen zur Gewährleistung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen treffen. Der Richtlinienvorschlag enthält in seinem Kern die Vorgabe, ein transparentes Auswahlverfahren für Aufsichtsratsmitglieder vorzusehen und bei gleicher Qualifikation im Grundsatz dem weiblichen Kandidaten den Vorzug einzuräumen, so dass spätestens zum 1. Januar 2020 die Zielvorgabe eines 40-prozentigen Frauenanteils in Aufsichtsräten erreicht wird. Damit enthält er positive Gleichstellungsmaßnahmen, die im Einzelfall zu einer Durchbrechung des Gleichbehandlungsgrundsatzes führen können. Positive Maßnahmen, die auf die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen gerichtet sind, können mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Einklang stehen. Ausweislich der Zuständigkeitsverteilung im AEUV sind hierzu aber nur die Mitgliedstaaten berufen. Das ergibt sich aus Artikel 157 Absatz 4 AEUV, der ausdrücklich nur den Mitgliedstaaten die Befugnis zuweist, positive Gleichstellungsmaßnahmen zum Ausgleich bestehender faktischer Benachteiligung zu erlassen.
Drucksache 371/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug -Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... [Dabei ist das Wort "Feuerlöschzwecke" durch die Wörter "den Einsatzzweck" zu ersetzen, denn] eine klare Abgrenzung, ob Spezialanhänger der Feuerwehr für "Feuerlöschzwecke" oder zur technischen Hilfeleistung (z.B. Verkehrsabsicherungsanhänger) vorgehalten werden, ist in der Praxis ohnehin nicht mehr möglich. [Zusätzlich ist eine Ausdehnung auf Anhänger für den Einsatzzweck des Katastrophenschutzes erforderlich, denn bei einer Beschränkung der Befreiung z.B. auf Generatorenanhänger einer Feuerwehr wären z.B. gleichartige Generatorenanhänger für Zwecke des Katastrophenschutzes oder z.B. Feldkochherde als Anhänger des Katastrophenschutzes weiterhin nicht von der Zulassungspflicht befreit. Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ist die Ausweitung deshalb gerechtfertigt.]
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe g FZV
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 7 Absatz 1 Satz 1 FZV
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 8 Absatz 2 FZV
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe cc § 10 Absatz 4 FZV
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 10 Absatz 4 Satz 2 FZV
7. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c § 10 Absatz 9 Satz 1 FZV
8. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 16 Absatz 2 Satz 1, 2 - neu - und 3 FZV , Buchstabe b § 16 Absatz 4 FZV und Nummer 23a - neu - § 48 Nummer 14a - neu - FZV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a, b und c § 25 Absatz 1 Satz 4 FZV
10. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe f § 30 Absatz 1 Nummer 25 FZV
11. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 31 Absatz 1 Nummer 25 FZV
12. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 50 Absatz 2a Satz 1 und 2 FZV
13. Zu Artikel 1 Nummer 26 Anlage 2 FZV
14. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe a Anlage 3 FZV
15. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe e Anlage 4 FZV
Drucksache 330/12
Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung gleichberechtigter Teilhabe von Frauen und Männern in Führungsgremien (GlTeilhG)
... Da die Mindestquote unabhängig von der Herkunft der Anteilseigner oder der Kandidaten für den Aufsichtsrat ausschließlich für inländische, d.h. nach dem deutschen Gesellschaftsrecht gegründete, börsennotierte oder mitbestimmte Kapitalgesellschaften gilt, ist das Inländergleichbehandlungsgebot des Artikel 49 AEUV gewahrt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 3 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
Artikel 8 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 9 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Handelsgesetzbuchs
§ 289b Erklärung zur Teilhabe von Frauen und Männern in Führungsgremien
Artikel 12 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 70
Artikel 13 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 14 Gesetz über die Statistik zur Förderung gleichberechtigter Teilhabe von Frauen und Männern in Führungsgremien (Teilhabestatistikgesetz - TeilhStatG)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Artikel 15 Änderung des Teilhabestatistikgesetzes
Artikel 16 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gegenwärtige Situation, Ursachen und wirtschaftliche Bedeutung
1. Tatsächliche und rechtliche Situation in Deutschland
2. Tatsächliche und rechtliche Situation in Europa
3. Ursachen geringer Frauenrepräsentanz
4. Bedeutung für die Unternehmen und die Volkswirtschaft
II. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit
1. Vereinbarkeit mit Artikel 14 Absatz 1 GG
a Legitimer Zweck der Mindestquote
b Eignung und Erforderlichkeit der Regelungen zur Zweckerreichung
aa Keine milderen, gleich effektiven Mittel zur Zweckerreichung ersichtlich
bb Keine mildere, gleich effektive Sanktionierung möglich
c Verhältnismäßigkeit der Mindestquote
aa Keine unangemessene Einschränkung der Wahlfreiheit
bb Quotenhöhe nicht unzumutbar
cc Härtefallregelung und Ausnahmetatbestand
dd Großzügige Übergangsfristen
2. Artikel 3 Absatz 3 GG
3. Weitere Grundrechte
III. Europarechtliche Zulässigkeit
1. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
2. Primärrecht
3. Sekundärrecht
4. Empfehlungen der Unionsorgane
IV. Zielsetzung der gesetzlichen Regelung
V. Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung
1. Anwendungsbereich
a Börsennotierung
b Mitbestimmung
c Rechtsformen
d Gremium
2. Konkrete Ausgestaltung der Mindestquote
a Quotenhöhe
b Getrennte Betrachtung von Teilgremien in mitbestimmten Unternehmen
c Regelung für mitbestimmte Unternehmen
d Übergangsvorschriften
3. Ausnahmetatbestände
a Arbeitnehmerstruktur
b Kein Ausnahmetatbestand für Familienunternehmen
c Härtefallklausel
4. Sanktion
a Vertreter der Anteilseigner
b Vertreter der Arbeitnehmer
c Verfahren
d Keine alternativen Sanktionsmöglichkeiten
5. Berichtspflicht
B. Besonderer Teil
Zu Art. 1 Änderung des Aktiengesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Art. 2 Weitere Änderung des § 96 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz
Zu Art. 3 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Art. 4 Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Art. 5 Änderung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Art. 6 § 17 Satz 2 Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetzes - neu -
Zu Art. 7 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Art. 8 Änderung des § 35 Satz 3 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz
Zu Art. 9 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Art. 10 Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Art. 11 Änderung des Handelsgesetzbuches
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Art. 13 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Art. 14 Teilhabestatistikgesetz - neu -
Zu Art. 15 § 2 Absatz 1 Teilhabestatistikgesetz - neu -
Zu Art. 16 Inkrafttreten
Drucksache 237/12
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates - Faire und sichere Arbeitsbedingungen bei der Arbeitnehmerüberlassung herstellen
... ermöglichen es nach wie vor, durch Tarifvertrag (bzw. sogar durch rein vertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrages) vom Gleichbehandlungsgrundsatz abzuweichen. Insbesondere durch diese Möglichkeit ist Leiharbeit zu einem Beschäftigungsverhältnis zweiter Klasse geworden. Die Tarifverträge der Leiharbeit sehen durchweg eine Absenkung des Schutzniveaus im Vergleich zu den Arbeitsbedingungen der Stammbelegschaften vor. Die Tariföffnungsklausel führt damit in einer erheblichen Zahl von Fällen zu einer nicht nachvollziehbaren Spaltung der Belegschaft. Rein tarifvertragliche Lösungen sind nicht ausreichend, weil sie gegenüber ausländischen Unternehmen bekanntlich nicht verbindlich sind. Hier zu einer Lösung zu gelangen ist im Lichte der seit dem 01. Mai 2011 geltenden weitgehenden Arbeitnehmerfreizügigkeit unverzichtbar. Die mittlerweile eingeführte Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG stellt hier jedenfalls keine Lösung dar. Zudem verhindert diese Untergrenze nicht die Ungleichbehandlung der Beschäftigten in der Leiharbeit gegenüber der Stammbelegschaft.
Entschließung
I. Der Bundesrat stellt fest:
II. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf,
1. Gleicher Lohn für gleiche Arbeit
2. Keine Verträge von Fall zu Fall Wiedereinführung von Synchronisations- und Wiedereinstellungsverbot in § 3 Abs. 1 AÜG
3. Mehr Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte für Betriebsräte
4. Begrenzung der Konzernleihe
5. Einführung einer Höchstüberlassungsdauer
6. Verbot des Einsatzes von Leiharbeitskräften als Streikbrecher
7. Aufnahme der Leiharbeit in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Drucksache 371/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug -Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Dabei ist das Wort "Feuerlöschzwecke" durch die Wörter "den Einsatzzweck" zu ersetzen, denn eine klare Abgrenzung, ob Spezialanhänger der Feuerwehr für "Feuerlöschzwecke" oder zur technischen Hilfeleistung (z.B. Verkehrsabsicherungsanhänger) vorgehalten werden, ist in der Praxis ohnehin nicht mehr möglich. Zusätzlich ist eine Ausdehnung auf Anhänger für den Einsatzzweck des Katastrophenschutzes erforderlich, denn bei einer Beschränkung der Befreiung z.B. auf Generatorenanhänger einer Feuerwehr wären z.B. gleichartige Generatorenanhänger für Zwecke des Katastrophenschutzes oder z.B. Feldkochherde als Anhänger des Katastrophenschutzes weiterhin nicht von der Zulassungspflicht befreit. Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ist die Ausweitung deshalb gerechtfertigt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe g FZV
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 7 Absatz 1 Satz 1 FZV
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 8 FZV
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe cc § 10 Absatz 4 FZV
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 10 Absatz 4 Satz 2 FZV
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c § 10 Absatz 9 Satz 1 FZV
7. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 16 Absatz 2 FZV ,
'Artikel 2a Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a, b und c § 25 Absatz 1 Satz 4 FZV
9. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe f § 30 Absatz 1 Nummer 25 FZV
10. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 31 Absatz 1 Nummer 25 FZV
11. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 50 Absatz 2a Satz 1 und 2 FZV
12. Zu Artikel 1 Nummer 26 Anlage 2 FZV
13. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe a Anlage 3 FZV
14. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe e Anlage 4 FZV
Drucksache 544/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen - COM(2012) 499 final
... Jede Art von technischer Unterstützung, die europäische politische Parteien vom Europäischen Parlament erhalten, erfolgt nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie wird zu Bedingungen gewährt, die nicht ungünstiger sind als diejenigen, die sonstigen externen Organisationen und Vereinigungen eingeräumt werden, denen ähnliche Erleichterungen gewährt werden können; die Gewährung erfolgt auf Rechnung und entgeltlich.
Drucksache 191/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020 KOM (2011) 173 endg.
... Für eine spürbar bessere Integration der Roma sind nun verstärkte Anstrengungen notwendig, um sicherzustellen, dass die nationalen, regionalen und lokalen Integrationsstrategien der Roma-Thematik gezielt Rechnung tragen. Es bedarf auf die Bedürfnisse der Roma zugeschnittener, konkreter Maßnahmen, um die Benachteiligung dieser Menschen zu verhindern oder auszugleichen. Ein zielgerichteter Ansatz innerhalb der umfassenderen Strategie zur Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung, der andere benachteiligte und schutzbedürftige Gruppen nicht von einer Unterstützung ausschließt, steht sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Einklang. Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, spezifische Maßnahmen beizubehalten oder zu beschließen, mit denen Benachteiligungen aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft verhindert oder ausgeglichen werden.
1. Verbesserung der Situation der ROMA: eine soziale wirtschaftliche Notwendigkeit für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten
2. Notwendigkeit eines zielgerichteten Ansatzes: Ein EU-Rahmen für Nationale Strategien zur Integration der ROMA
3. Festlegung von EU-Zielen zur Integration der ROMA
- Zugang zur Bildung: Sicherstellen, dass alle Roma -Kinder zumindest die Grundschule abschließen
- Zugang zur Beschäftigung: Die Beschäftigungsquote der Roma an die der übrigen Bevölkerung annähern
- Zugang zur Gesundheitsfürsorge: Gesundheitssituation der Roma an die der restlichen Bevölkerung angleichen
- Zugang zu Wohnraum und grundlegenden Diensten: Den Anteil der Roma mit Zugang zu Wohnraum und zu den öffentlichen Versorgungsnetzen z.B. Wasser, Strom und Gas auf den entsprechenden Anteil an der restlichen Bevölkerung bringen
4. Nationale Strategien zur Integration der ROMA: eine klare politische Verpflichtung der Mitgliedstaaten
5. Die Situation der ROMA verbessern
6. Förderung der Integration der ROMA ausserhalb der EU: die besondere Situation der Beitrittsländer
7. Stärkung der Einflussmöglichkeiten der Zivilgesellschaft: eine bedeutendere Rolle der Europäischen Plattform für die Einbeziehung der ROMA
8. Messung der Fortschritte: Einrichtung eines soliden Monitoringsystems
9. Fazit: Jetzt ist Handeln angezeigt
Anhang Angaben basierend auf den Daten des Europarats
Drucksache 59/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung
... Auch aus Gründen der Gleichbehandlung ist die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht erforderlich. Es besteht ein relevanter Unterschied zwischen dem Berufungsführer, der eine nach einstimmiger Auffassung des Berufungsgerichts unbegründete Berufung eingelegt hat, und dem Berufungsführer, bei dem das Berufungsgericht nicht einstimmig zu diesem Ergebnis gelangt. Dass in dem einen Fall gegen eine die Berufung zurückweisende Entscheidung ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, in dem anderen Fall dagegen schon, ist daher auch vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes gerechtfertigt und im Übrigen vom Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen gebilligt worden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 522 Absatz 2 Satz 4 ZPO , Nummer 2 § 522 Absatz 3 ZPO
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 - neu - § 544 Absatz 1 Satz 1 ZPO ,
'Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
Drucksache 578/11 (Beschluss)
... Die Eigenverwertung von anteilig zurückgenommenen, unbehandelten, pflanzlichen Bioabfällen durch Mitglieder von Erzeugerzusammenschlüssen sollte auch für den Obst- und Gemüseanbau zugelassen werden, soweit die pflanzlichen Ausgangserzeugnisse auf Betriebsflächen von Mitgliedern des jeweiligen Erzeugerzusammenschlusses erzeugt wurden, da aus fachlichen Gesichtspunkten nichts dagegen spricht. Außerdem wird mit Erweiterung auf diese Bereiche dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprochen.
Anlage A Änderungen zur Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Nummer 6 Satz 2 Buchstabe b BioAbfV
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 8 Satz 4 - neu - und 5 - neu - BioAbfV
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 4 Absatz 1 Satz 1 BioAbfV
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a, Buchstabe f Doppelbuchstabe aa und bb, Nummer 6 Buchstabe a und Buchstabe b § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3, Absatz 8 Satz 1 und 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 BioAbfV
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe g § 4 Absatz 9 Satz 4 - neu - BioAbfV
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 5 Absatz 2 Satz 3 BioAbfV
7. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 6 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 7 Absatz 1 bis 3 BioAbfV
Zu den Absätzen 1 bis 3:
Zu Absatz 4
9. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe 0aa - neu - § 9 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV
10. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe 0bb - neu - § 9 Absatz 2 Satz 2 BioAbfV
11. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 2 Satz 4 BioAbfV
12. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 9 Absatz 2 Satz 5 BioAbfV
13. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 9 Absatz 2 Satz 6 BioAbfV
14. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d § 9 Absatz 2b BioAbfV
15. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9a Absatz 1 Satz 4 - neu - BioAbfV
16. Zu Artikel 1 Nummer 11 und 12 § 10 Absatz 2 Satz 5 - neu -, § 11 Absatz 3a Satz 5 BioAbfV
17. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 10 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 BioAbfV
18. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 11 Absatz 1 Satz 1 BioAbfV
19. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 11 Absatz 3 Satz 4 - neu -, Absatz 3a Satz 1 BioAbfV
20. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 13 Nummer 2a - neu - BioAbfV
21. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Zeile Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 02 0101 - neu -, Buchstabe b Zeile Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 02 0101 erster Spiegelstrich BioAbfV
22. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Zeile Verpackungen aus Kunststoff 15 01 02 und Zeile Kunststoffe 20 01 39
23. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Zeile Abfälle a.n.g. 02 01 99 BioAbfV
24. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anhang 1 Nummer 2 letzte Zeile Spalte 3 BioAbfV
25. Zu Artikel 1 Nummer 18 Anhang 2 Nummer 4.2.1.4 Satz 3 BioAbfV
26. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b Anhang 3 Nummer 1.1 Satz 2, 3, 4 - neu - BioAbfV
27. Zu Artikel 3 Nummer 2 Anlage 2 Tabelle 7 Position 7.4.3 Spalte 3 letzter Satz DüMV
28. Zu Artikel 3a - neu - 13 BioAbfV 1
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 2 Nummer 1 BioAbfV
Drucksache 485/1/11
... Auch aus Gründen der Gleichbehandlung ist die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht erforderlich. Es besteht ein relevanter Unterschied zwischen dem Berufungsführer, der eine nach einstimmiger Auffassung des Berufungsgerichts unbegründete Berufung eingelegt hat, und dem Berufungsführer, bei dem das Berufungsgericht nicht einstimmig zu diesem Ergebnis gelangt. Dass in dem einen Fall gegen eine die Berufung zurückweisende Entscheidung ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, in dem anderen Fall dagegen schon, ist daher auch vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes gerechtfertigt und im Übrigen vom Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen gebilligt worden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 522 Absatz 2 Satz 4 ZPO , Buchstabe b § 522 Absatz 3 ZPO , Nummer 3 § 708 Nummer 10 ZPO
3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 544 Absatz 1 Satz 1 ZPO , Artikel 3 Nummer 1 § 26 Nummer 8 EGZPO
Drucksache 161/1/11
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Hamburg
Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz es – Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
... b) Für die Leiharbeit ist der Mindestlohn gerade im Hinblick auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit zum 1. Mai 2011 - ein erster wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Künftig bildet der jeweilige tarifliche Mindestlohn die absolute Lohnuntergrenze und gilt nicht nur für die Zeit des Einsatzes beim entleihenden Unternehmen, sondern vor allem auch für die verleihfreie Zeit. Der Mindestlohn verhindert extrem niedrige Löhne und schützt vor Dumpingkonkurrenz aus dem Ausland. Er trägt aber nicht dazu bei, den Lohnunterschied zwischen Leiharbeitern und Stammbelegschaften in höheren Entgeltgruppen zu verringern. Das kann nur durch die Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes also den Grundsatz "gleicher Lohn für gleiche Arbeit" - erreicht werden. Die Lohnuntergrenze konnte im Vermittlungsverfahren zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und
1. Der Bundesrat stellt fest:
2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf,
Drucksache 578/1/11
... Die Eigenverwertung von anteilig zurückgenommenen, unbehandelten, pflanzlichen Bioabfällen durch Mitglieder von Erzeugerzusammenschlüssen sollte auch für den Obst- und Gemüseanbau zugelassen werden, soweit die pflanzlichen Ausgangserzeugnisse auf Betriebsflächen von Mitgliedern des jeweiligen Erzeugerzusammenschlusses erzeugt wurden, da aus fachlichen Gesichtspunkten nichts dagegen spricht. Außerdem wird mit Erweiterung auf diese Bereiche dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprochen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 2 Nummer 1 BioAbfV
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Nummer 6 Satz 2 Buchstabe b BioAbfV
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 8 Satz 4 - neu - und 5 - neu - BioAbfV
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 4 Absatz 1 Satz 1 BioAbfV
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a, Buchstabe f Doppelbuchstabe aa und bb, Nummer 6 Buchstabe a und Buchstabe b § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3, Absatz 8 Satz 1 und 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 BioAbfV
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe g § 4 Absatz 9 Satz 4 - neu - BioAbfV
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 5 Absatz 2 Satz 3 BioAbfV
8. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 6 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV
9. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 6 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV *
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 7 Absatz 1 bis 3 BioAbfV *
11. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 7 Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 4 - neu - BioAbfV *
12. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe 0aa - neu - § 9 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV
13. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe 0aa - neu -* § 9 Absatz 2 Satz 2 BioAbfV
14. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 2 Satz 4 BioAbfV
15. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 2 Satz 4 BioAbfV
16. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 9 Absatz 2 Satz 5 BioAbfV
17. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 9 Absatz 2 Satz 6 BioAbfV
18. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d § 9 Absatz 2b BioAbfV
19. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9a Absatz 1 Satz 1 BioAbfV
20. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9a Absatz 1 Satz 4 - neu - BioAbfV
21. Zu Artikel 1 Nummer 11 und 12 § 10 Absatz 2 Satz 5 - neu -, § 11 Absatz 3a Satz 5 BioAbfV
22. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 10 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 BioAbfV
23. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 11 Absatz 1 Satz 1 BioAbfV
24. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 11 Absatz 3 Satz 4 - neu -, Absatz 3a Satz 1 BioAbfV
25. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 11 Absatz 3b - neu - BioAbfV
26. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 13 Nummer 2a - neu - BioAbfV
27. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Zeile Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 02 0101 - neu -, Buchstabe b Zeile Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 02 0101 erster Spiegelstrich BioAbfV
28. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Zeile Kunststoffabfälle ohne Verpackungen 02 0104 , Zeile Verpackungen aus Kunststoff 15 0102 , Zeile Kunststoffe 20 013 9 BioAbfV
29. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Zeile Abfälle a.n.g. 02 01 99 BioAbfV
30. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anhang 1 Nummer 2 letzte Zeile Spalte 3 BioAbfV
31. Zu Artikel 1 Nummer 18 Anhang 2 Nummer 4.2.1.4 Satz 3 BioAbfV
32. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b Anhang 3 Nummer 1.1 Satz 2, 3, 4 - neu - BioAbfV
33. Zu Artikel 3 Nummer 2 Anlage 2 Tabelle 7 Position 7.4.3 Spalte 3 letzter Satz DüMV
Drucksache 367/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Bericht der Kommission über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (18. Bericht über "Bessere Rechtsetzung" 2010) KOM (2011) 344 endg.
... Bei einigen der in den vorherigen Berichten erwähnten Fällen gab es im laufenden Gesetzgebungsverfahren keine nennenswerten Entwicklungen, u.a. bei der Richtlinie über Luftsicherheitsentgelte26, der Bodenschutzrichtlinie27, der Richtlinie über die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes außerhalb der Beschäftigung2 8 und der Richtlinie über Verbraucherrechte 29.
1. Einführung
2. Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
3. Anwendung der Grundsätze seitens der Organe
3.1. Kommission
3.2. Nationale Parlamente
3.3. Europäisches Parlament und Rat
3.4. Ausschuss der Regionen
4. wichtige Fälle, in denen Bedenken Hinsichtlich der Subsidiarität der Verhältnismassigkeit erhoben wurden
4.1. Followup der in den vorherigen Berichten erwähnten Fälle
4.2. Weitere Fälle, in denen die Subsidiarität Anlass zu Diskussionen gab
5. Schlussfolgerung
Anhang Liste der Kommissionsvorschläge, zu denen die nationalen Parlamente hinsichtlich der Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes mit Gründen versehene Stellungnahmen abgegeben haben
Drucksache 202/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG )
... Die mit dem Bundeskinderschutzgesetz intendierte weitere Stärkung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen durch die staatliche Gemeinschaft muss allen jungen Menschen zuteil werden, unabhängig davon, ob sie in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe oder unter Verantwortung anderer Sozialleistungsträger betreut werden. Dies gebietet der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz sowie insbesondere auch die UN-Kinderrechtskonvention und als zielgruppenspezifische Rahmennorm die UN-Behindertenrechtskonvention.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 1 Überschrift, Absatz 1 und 4 und § 3 Überschrift, Absatz 1 und 4 KKG
3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Satz 1 KKG
4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3 Satz 1 und Satz 1a - neu - KKG
5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 7 und 8 - neu - KKG
6. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 KKG , Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 8a Absatz 1 Satz 2 SGB VIII und Buchstabe b § 8a Absatz 4 Nummer 3 SGB VIII
7. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4 - neu - KKG
8. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b § 8a Absatz 4 Satz 2 SGB VIII
9. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 17 Absatz 2 - neu - und 3 SGB VIII
10. Zu Artikel 2 Nummer 13 § 45 Absatz 2 Nummer 2 SGB VIII
11. Zu Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe b § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 - neu -, 9 und Satz 2 SGB VIII
12. Zu Artikel 2 Nummer 19 § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VIII , Nummer 20 § 79 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB VIII und Nummer 21 § 79a SGB VIII
13. Zu Artikel 2 Nummer 22 § 81 Nummer 2 SGB VIII
14. Zu Artikel 2 Nummer 22 § 81 Nummer 4 und Nummer 4a - neu - SGB VIII
15. Zu Artikel 2 Nummer 24a - neu - § 87c Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 3 und Satz 3a - neu - SGB VIII
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
16. Zu Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa und Buchstabe e1 - neu - § 99 Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe c und Absatz 7a Nummer 2 Buchstabe c SGB VIII
17. Zu Artikel 3 Nummer 01 - neu - § 11 Absatz 4 Satz 4 und § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB V und Nummer 3 - neu - § 3 Nummer 6 - neu - KHEntgG
18. Zu Artikel 3 Nummer 02 - neu - § 20e - neu - SGB V
§ 20e Primäre Prävention für Kinder durch regionale Netzwerke
19. Zu Artikel 3 Nummer 03 - neu - § 63 Absatz 2 SGB V
20. Zu Artikel 3 Nummer 04 - neu - § 134a Absatz 1 Satz 1 SGB V
21. Zu Artikel 3 Nummer 05 - neu - § 134a Absatz 2a - neu - SGB V
22. Zu Artikel 3 Nummer 06 - neu - § 294a Absatz 1 Satz 1a - neu - SGB V
23. Zu Artikel 3 Nummer 4 - neu - § 41 Absatz 1 Nummer 13 und 14 - neu - BZRG
24. Zu Artikel 3 Nummer 5 - neu - § 2 Absatz 1 Satz 2 - neu - AdWirkG
25. Zu Artikel 3 Änderung anderer Gesetze
26. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 59/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung
... Auch aus Gründen der Gleichbehandlung ist die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht erforderlich. Es besteht ein relevanter Unterschied zwischen dem Berufungsführer, der eine nach einstimmiger Auffassung des Berufungsgerichts unbegründete Berufung eingelegt hat, und dem Berufungsführer, bei dem das Berufungsgericht nicht einstimmig zu diesem Ergebnis gelangt. Dass in dem einen Fall gegen eine die Berufung zurückweisende Entscheidung ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, in dem anderen Fall dagegen schon, ist daher auch vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes gerechtfertigt und im Übrigen vom Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen gebilligt worden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 522 Absatz 2 Satz 4 ZPO , Nummer 2 § 522 Absatz 3 ZPO
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 - neu - § 544 Absatz 1 Satz 1 ZPO , Artikel 3 Nummer 1 § 26 Nummer 8 EGZPO
'Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
Drucksache 847/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz es - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
... schon heute den rechtlichen Rahmen vor, der sowohl den Schutz der Leiharbeitnehmer als auch ein flexibles Agieren der Unternehmen ermöglicht. Denn nach dem deutschen Modell der Arbeitnehmerüberlassung haben die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer ein Arbeitsvertragsverhältnis zum Verleiher, welches rechtlich unabhängig von dem Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher ist. Das heißt, endet die Überlassung an den Entleiher, endet damit nicht automatisch auch das Arbeitsverhältnis zum Verleiher. Vielmehr ist es die Aufgabe des Verleihers, sich um eine Einsatzmöglichkeit für den Leiharbeitnehmer zu bemühen. In der verleihfreien Zeit haben die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer weiterhin Anspruch auf die Zahlung des Arbeitsentgelts. Dass die Leiharbeitsrichtlinie diesem Umstand besondere Bedeutung beimisst, zeigt sich in der dort eingeräumten Möglichkeit, vom Gleichbehandlungsgrundsatz hinsichtlich des Arbeitsentgelts abzuweichen, sofern die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem Verleiher abschließen und auch in der Zeit zwischen den Überlassungen bezahlt werden (Artikel 5 Abs. 2 Leiharbeitsrichtlinie).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
§ 13a Informationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze
§ 13b Zugang des Leiharbeitnehmers zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten
§ 19 Übergangsvorschrift
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 10
Zu § 13a
Zu § 13b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1465: Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
Drucksache 853/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
... Absatz 1 verankert den Gleichbehandlungsgrundsatz für Datenübermittlungen auf Ersuchen eines EU-Mitgliedstaates zu Zwecken der Verhütung von Straftaten.
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 92 Absatz 3 Nummer 2 IRG ,
2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 481 Absatz 3 StPO
3. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a § 3 Absatz 3 Satz 1 BKAG
4. Zu Artikel 9 §§ 117a - neu - und 117b - neu - AO Artikel 9 ist wie folgt zu fassen:
'Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung
§ 117a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 117b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 117a
Zu § 117a
Zu § 117a
Zu § 117a
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 117a
Zu § 117a
Zu § 117a
Zu § 117b
Zu § 117b
Drucksache 853/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
... Artikel 3 enthält die wesentlichen Grundsätze des Rahmenbeschlusses. Insbesondere wird in Absatz 3 Satz 1 festgehalten, dass – vorbehaltlich ausdrücklich im Rahmenbeschluss aufgeführter Einschränkungen – für die Zurverfügungstellung von Informationen und Erkenntnissen an die Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten grundsätzlich keine strengeren Bedingungen gelten dürfen, als auf nationaler Ebene für die Zurverfügungstellung und Anforderung von Informationen und Erkenntnissen vorgesehen sind. Ersuchen von Strafverfolgungsbehörden aus Mitgliedstaaten um Übermittlung von Informationen und Erkenntnissen sind daher grundsätzlich genauso zu behandeln, wie ein entsprechendes Ersuchen einer innerstaatlichen Strafverfolgungsbehörde. Ein Ersuchen einer Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates kann daher auch nur dann zurückgewiesen werden, wenn auch eine entsprechende Anfrage einer innerstaatlichen Behörde zurückgewiesen worden wäre (Diskriminierungsverbot/Gleichbehandlungsgrundsatz) – es sei denn, es liegt ein im RbDatA ausdrücklich genannter Versagensgrund vor. Dieser Grundsatz bedarf der gesetzlichen Umsetzung, da er im Vergleich zum bisherigen Recht eine erhebliche Einschränkung des Ermessens im Rahmen der Beantwortung eingehender Ersuchen um Datenübermittlung bedeutet. Zudem sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Übermittlung von Daten an ausländische Strafverfolgungsbehörden bislang in der Regel enger als die Voraussetzungen für entsprechende Datenübermittlungen im innerstaatlichen Bereich.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 92 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 92a Inhalt des Ersuchens
§ 92b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
§ 14a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 27a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten
Artikel 4 Änderung des Bundespolizeigesetzes
§ 32a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 33a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten
Artikel 5 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
§ 34a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 35a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten
Artikel 6 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
§ 11a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 11b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten
Artikel 7 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
§ 6a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Artikel 8 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 10 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Entstehungsgeschichte
II. Neuerungen des RbDatA
III. Änderungsbedarf im deutschen Recht aufgrund des RbDatA
IV. Gründe für die Umsetzung des RbDatA im BKAG, BPolG, ZFdG, ZollVG, IRG, AO, SchwarzArbG und StPO
1. IRG
2. BKAG
3. BPolG
4. ZFdG
5. ZollVG
6. AO
7. StPO
8. SchwarzArbG
V. Verhältnis zu anderen bi- und multilateralen Übereinkommen
VI. Gesetzgebungskompetenz und Gesetzesfolgenabschätzung
4 Bürokratiekosten
VII. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 5
Zu § 92a
Zu § 92b
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 4
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3a
Zu Absatz 3b
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 6
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 5
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 990: Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/Jl des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Drucksache 859/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 - WehrRÄndG 2011)
... es zu Dienstleistungen zu verpflichten. Da die Neuregelungen Grundwehrdienst auf der Grundlage der Wehrpflicht nur noch im Spannungs- oder Verteidigungsfall vorsehen, besteht vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes kein Grund, Frauen aus dem persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften
Abschnitt 7 Freiwilliger Wehrdienst
§ 54 Freiwilliger Wehrdienst
§ 55 Verpflichtung
§ 56 Status
§ 57 Wehrersatzbehörden
§ 58 Erhebung personenbezogener Daten bei den Meldebehörden
§ 59 Beratung und Eignungsuntersuchung
§ 60 Einberufung
§ 61 Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes
§ 62 Übergangsvorschrift
Artikel 2 Änderung des Soldatengesetzes
§ 60 Arten der Dienstleistungen
§ 80 Konkurrenzregelung
§ 98 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011
Artikel 3 Änderung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung
§ 5 Erholungsurlaub der sonstigen Soldatinnen und Soldaten
Artikel 4 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Artikel 5 Änderung des Wehrsoldgesetzes
§ 8i Weiterverpflichtungsprämie
§ 9 Entlassungsgeld
§ 11 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011
Artikel 6 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Artikel 7 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
§ 2 Leistungsberechtigte und Leistungsarten
Artikel 8 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Artikel 10 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Artikel 11 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
§ 85a Verpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit
Artikel 12 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 13 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
Sonstige Kosten
3 Bürokratiekosten
Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Rechts - und Verwaltungsvereinfachung
Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
3 Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 3
Zu § 54
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 55
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 56
Zu § 57
Zu § 58
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 59
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 60
Zu § 61
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 62
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu den Buchstabe a
Zu Nummer 5
Zu den Buchstabe a
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu den Buchstabe a
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu § 85a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1564: Gesetzentwurf zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Gesetzentwurf zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (NKR-Nr. 1564)
Drucksache 62/2/10
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates gegen die Verdrängung oder Ersetzung von Stammbelegschaften durch die Beschäftigung von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern - Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Bremen und Berlin, Brandenburg -
... geregelt. Grundlegend verändert wurde das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit dem ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Jahr 2003. Ziel der Reform war es, Leiharbeit stärker als bisher als Instrument für die Reintegration Arbeitsloser in den regulären Arbeitsmarkt zu nutzen. Dazu wurden einerseits die Bedingungen der Leiharbeit flexibilisiert, zum Beispiel die Streichung der Höchstüberlassungsdauer, andererseits wurde der Grundsatz Gleiche Arbeit - Gleicher Lohn (equal pay) erstmals festgeschrieben. Damit galt grundsätzlich seit 2003 der Gleichbehandlungsgrundsatz zwischen Leiharbeitnehmern und Stammbelegschaft. Eine Ausnahme von dem Grundsatz wurde zugelassen, wenn tarifvertragliche Regelungen galten.
Drucksache 62/10
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Bremen
Entschließung des Bundesrates gegen die Verdrängung oder Ersetzung von Stammbelegschaften durch die Beschäftigung von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern
... geregelt. Grundlegend verändert wurde das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit dem ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Jahr 2003. Ziel der Reform war es, Leiharbeit stärker als bisher als Instrument für die Reintegration Arbeitsloser in den regulären Arbeitsmarkt zu nutzen. Dazu wurden einerseits die Bedingungen der Leiharbeit flexibilisiert, zum Beispiel die Streichung der Höchstüberlassungsdauer, andererseits wurde der Grundsatz Gleiche Arbeit - Gleicher Lohn (equal pay) erstmals festgeschrieben. Damit galt grundsätzlich seit 2003 der Gleichbehandlungsgrundsatz zwischen Leiharbeitnehmern und Stammbelegschaft. Eine Ausnahme von dem Grundsatz wurde zugelassen, wenn tarifvertragliche Regelungen galten.
Drucksache 853/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
... Absatz 1 verankert den Gleichbehandlungsgrundsatz für Datenübermittlungen auf Ersuchen eines EU-Mitgliedstaates zu Zwecken der Verhütung von Straftaten.
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 92 Absatz 3 Nummer 2 IRG ,
2. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 478 Absatz 1 Satz 5 StPO
3. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 481 Absatz 3 StPO Artikel 2 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
4. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a § 3 Absatz 3 Satz 1 BKAG
5. Zu Artikel 9 §§ 117a - neu - und 117b - neu - AO
'Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung
§ 117a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 117b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 117a
Zu § 117a
Zu § 117a
Zu § 117a
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 117a
Zu § 117a
Zu § 117a
Zu § 117b
Zu § 117b
Drucksache 320/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wehr- und zivildienstrechtlicher Vorschriften 2010 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 - WehrRÄndG 2010)
... Die Bundesregierung hat bei der Festsetzung des Anspruchs auf Erholungsurlaub auf sechs Tage eine umfassende Abwägung der Interessen des Wehrpflichtigen und der Belange des Dienstherrn vorgenommen. Insbesondere wurde die Festsetzung der Urlaubsdauer im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Vereinbarkeit mit der Richtlinie
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
§ 53 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010
Artikel 2 Änderung des Soldatengesetzes
Artikel 3 Änderung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung
§ 5 Erholungsurlaub der Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leisten oder
§ 16 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010
Artikel 4 Änderung des Wehrsoldgesetzes
§ 11 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010
Artikel 5 Änderung der Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
Artikel 6 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Zivildienstgesetzes
§ 41a Freiwilliger zusätzlicher Zivildienst
§ 81 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010
§ 81a Weitere Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010
Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
Artikel 9 Änderung des Dritten Zivildienstgesetzänderungsgesetzes
Artikel 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Artikel 11 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 12 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
3 Gesetzgebungskompetenz
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Sonstige Kosten
Änderung von Informationspflichten
Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu § 53
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 2
Zu § 16
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu § 11
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 11
Zu § 41a
Zu den Absätzen 1 und 2:
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 2
Zu Nummer 15
Zu § 81
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 81a
Zu Artikel 8
Zu den Nummer n
Zu Nummer 3
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1260: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2010
Drucksache 258/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2010 zu dem zweiten europäischen Gipfeltreffen zur Lage der Roma
... – unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft7, die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf8, den Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit9, mit dem für eine Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften gesorgt wird, die die Mitgliedstaaten bei rassistischen und fremdenfeindlichen Angriffen befolgen sollten, und die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten10, durch die sichergestellt wird, dass alle Bürger das Recht auf Freizügigkeit in der EU haben, vorausgesetzt, sie arbeiten oder suchen nach Arbeit, studieren, sorgen für ihren Lebensunterhalt oder sind im Ruhestand,
Drucksache 632/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Bericht der Kommission über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiariät und der Verhältnismäßigkeit (17. Bericht über "Bessere Rechtsetzung" 2009) KOM (2010) 547 endg.
... Richtlinie über die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes außerhalb der Beschäftigung29
1. Einführung
2. Rechtlicher institutioneller Rahmen
2.1. Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
2.2. Anwendungsweise, Gelegenheit zur Stellungnahme, nachträgliche Kontrolle
3. Anwendung der Grundsätze
3.1. Kommission
3.2. Nationale Parlamente 12
3.3. Europäisches Parlament und Rat
3.4. Ausschuss der Regionen
3.5. Gerichtshof
4. wichtige Fälle, in denen Bedenken Hinsichtlich der Subsidiarität erhoben wurden
5. Fazit
Anhang I Liste der Kommissionsinitiativen, bei denen die Stellungnahmen der nationalen Parlamente Bemerkungen zur Subsidiarität oder Verhältnismäßigkeit enthielten
Drucksache 786/10
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten - Europas Beitrag zur Vollbeschäftigung KOM (2010) 682 endg./2; Ratsdok. 17066/1/10
... 11. Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft.
2 Einleitung
Prioritäten der Agenda
1. Ein neuer Impuls für Flexicurity: Reduzierung der Segmentierung Unterstützung von Übergängen
1.1. Prioritäten zur Stärkung der vier Flexicurity-Komponenten
Flexible und verlässliche vertragliche Vereinbarungen:
Umfassendes lebenslanges Lernen:
Aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen:
Moderne Systeme der sozialen Sicherheit
1.2. Prioritäten für eine bessere Durchführung, Überwachung und Governance der Flexicurity
Flexicurity – Leitaktionen 1 bis 3:
Begleitende und vorbereitende Maßnahmen:
2. Bereitstellungen der richtigen Kompetenzen für den Arbeitsmarkt
2.1. Ausbau von Arbeitsmarktdaten und Steuerung der Kompetenzen
2.2. Der richtige Kompetenzmix
2.3. Abstimmung von Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten sowie Konzentration auf die potenziellen Arbeitsstellen in Europa
2.4. Größere geografische Mobilität in der gesamten EU
2.5. Nutzung des Potenzials der Migration
Steigerung des Kompetenzniveaus und Abstimmung der Kompetenzen – Leitaktionen 4 bis 8:
Begleitende und vorbereitende Maßnahmen:
3. Qualitativ bessere Arbeit Arbeitsbedingungen
Unterschiedliche Ergebnisse bei der Arbeitsplatzqualität in der gesamten EU während der letzten zehn Jahre
Überprüfung der EU-Rechtsvorschriften und Förderung „weicher“ Instrumente
3.1. Ein besserer EU-Rechtsrahmen für Beschäftigung sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
3.2. Ein strategischer Ansatz auf Grundlage der „weichen“ Instrumente
Qualität der Arbeit und der Arbeitsbedingungen – Leitaktionen 9 bis 12:
Begleitende und vorbereitende Maßnahmen:
4. Unterstützung der Arbeitsplatzschaffung
Rückkehr zur Schaffung von Arbeitsplätzen, damit all diejenigen, die arbeiten möchten, einen Arbeitsplatz erhalten können
4.1. Stärkung der Rahmenbedingungen für die Schaffung von Arbeitsplätzen
4.2. Förderung von Unternehmertum, Selbständigkeit und Innovation
Unterstützung der Schaffung von Arbeitsplätzen – Leitaktion 13:
Begleitende und vorbereitende Maßnahmen:
EU -Finanzinstrumente für neue Kompetenzen Beschäftigungsmöglichkeiten
2 Fazit
Drucksache 475/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. April 2009 zu Problemen und Perspektiven der Unionsbürgerschaft (2008/2234(INI))
... 41. begrüßt uneingeschränkt die Absicht der Kommission, Maßnahmen in das Stockholmer Programm aufzunehmen, die den Problemen Rechnung tragen sollen, mit denen sich Unionsbürger im Laufe ihres Lebenszyklus in der Europäischen Union konfrontiert sehen; fordert die Kommission auf, in diesem Rahmen geeignete Maßnahmen - auch im Bereich des Zivilrechts - vorzuschlagen, um endlich den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur in Bezug auf Waren, Kapital und Dienstleistungen, sondern auch in Bezug auf Personen ohne Diskriminierungen, wie sie in Artikel 13 des EG-Vertrags aufgeführt sind, durchzusetzen, da die derzeitige Situation ein Hindernis für die Freizügigkeit darstellt und den gemeinsamen europäischen Werten der Gleichheit und Nichtdiskriminierung zuwiderläuft;
Drucksache 501/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 zu der jährlichen Aussprache über die 2008 erzielten Fortschritte in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Artikel 2 und 39 des EU-Vertrags)
... – Entschließung vom 27. September 2007 zur Anwendung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft2,
Entschließung
A. in der Erwägung, dass zehn Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam
B. in der Erwägung, dass die obengenannten positiven Faktoren kein Ausgleich für folgende Mängel sein können:
C. in der Erwägung, dass auf Folgendes hingewiesen werden muss:
Drucksache 496/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 mit einem Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu dem Problem der Erstellung von Personenprofilen bei Terrorismusbekämpfung, Strafverfolgung, Einwanderung, Zoll und Grenzkontrolle, insbesondere auf der Grundlage ethnischer Merkmale und der Rasse (2008/2020(INI))
... - unter Hinweis auf Maßnahmen gegen Rassendiskriminierung: das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD), Artikel 14 und Protokoll 12 der EMRK, Artikel 13 des EG-Vertrags und die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft1,
Erstellung von Personenprofilen und Datenschürfung Data Mining
Rechtliche Verpflichtungen
2 Wirksamkeit
Erstellung von Personenprofilen auf der Grundlage ethnischer Merkmale
Drucksache 167/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetz es nach der Föderalismusreform
... Dem dürfte der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Absatz 1 des
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 3 WBVG
2. Zu weiteren Informationspflichten
3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 6 Absatz 3 Nummer 2 WBVG
4. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 1a - neu - WBVG
5. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 Satz 1 WBVG
6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 3 Satz 2 - neu - WBVG
7. Zu Artikel 1 § 15 WBVG
§ 15 Besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen
8. Zu Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2a - neu - § 87a Absatz 1 Satz 2 SGB XI
9. Zu Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b § 117 Absatz 1 Satz 1 SGB XI , Buchstabe d § 117 Absatz 3 Satz 1 SGB XI , Buchstabe e § 117 Absatz 4 Satz 1 SGB XI
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.