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"Grundaktenbestände"
Drucksache 66/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)
... Die Umstellung der vorhandenen Grundaktenbestände in die elektronische Form ist auf der Grundlage des § 97 Absatz 2 GBV-E nicht möglich. Die Urkunden müssten zunächst dahingehend gesichtet werden, ob eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung mit Sicherheit ausscheidet. Diese Prüfung kann nur durch einen Rechtspfleger erfolgen. Allein dieser zusätzliche Prüfungsaufwand erfordert einen in der Summe nicht leistbaren Personalaufwand. Erst danach könnte die elektronische Erfassung mit den erforderlichen Vermerken und Signaturen durch den Urkundsbeamten erfolgen. Auch aus Gründen der Rechtssicherheit ist der vereinfachte und weitgehend automatisierte Medientransfer nach § 97 Absatz 1 GBV-E für die Übertragung sämtlicher Urkunden ausreichend. Gründe dafür, an den Medientransfer von Urkunden höhere Anforderungen zu stellen als beim Grundbuch selbst, bestehen nicht.
1. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 32 Absatz 2 GBO
2. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 GBO
3. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 136 Absatz 1 Satz 5 GBO
4. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 97 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 GBV
5. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe a Anlage zu § 2 Absatz 1 JVKostO - Gebührenverzeichnis - Nummer 401 Buchstabe b Anlage zu § 2 Absatz 1 JVKostO - Gebührenverzeichnis Abschnitt 7 - Nummer 701 und 702
Drucksache 66/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)
... Die Umstellung der vorhandenen Grundaktenbestände in die elektronische Form ist auf der Grundlage des § 97 Absatz 2 GBV-E nicht möglich. Die Urkunden müssten zunächst dahingehend gesichtet werden, ob eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung mit Sicherheit ausscheidet. Diese Prüfung kann nur durch einen Rechtspfleger erfolgen. Allein dieser zusätzliche Prüfungsaufwand erfordert einen in der Summe nicht leistbaren Personalaufwand. Erst danach könnte die elektronische Erfassung mit den erforderlichen Vermerken und Signaturen durch den Urkundsbeamten erfolgen. Auch aus Gründen der Rechtssicherheit ist der vereinfachte und weitgehend automatisierte Medientransfer nach § 97 Absatz 1 GBV-E für die Übertragung sämtlicher Urkunden ausreichend. Gründe dafür, an den Medientransfer von Urkunden höhere Anforderungen zu stellen als beim Grundbuch selbst, bestehen nicht.
1. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 32 Absatz 2 GBO
2. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 GBO
3. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 136 Absatz 1 Satz 5 GBO
4. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 97 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 GBV
5. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe a Anlage zu § 2 Absatz 1 JVKostO - Gebührenverzeichnis - Nummer 401 Buchstabe b Anlage zu § 2 Absatz 1 JVKostO - Gebührenverzeichnis Abschnitt 7 - Nummer 701 und 702
6. Zu Artikel 3 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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