[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

2 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Grundaktenbestände"


⇒ Schnellwahl ⇒

Drucksache 66/09 (Beschluss)

... Die Umstellung der vorhandenen Grundaktenbestände in die elektronische Form ist auf der Grundlage des § 97 Absatz 2 GBV-E nicht möglich. Die Urkunden müssten zunächst dahingehend gesichtet werden, ob eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung mit Sicherheit ausscheidet. Diese Prüfung kann nur durch einen Rechtspfleger erfolgen. Allein dieser zusätzliche Prüfungsaufwand erfordert einen in der Summe nicht leistbaren Personalaufwand. Erst danach könnte die elektronische Erfassung mit den erforderlichen Vermerken und Signaturen durch den Urkundsbeamten erfolgen. Auch aus Gründen der Rechtssicherheit ist der vereinfachte und weitgehend automatisierte Medientransfer nach § 97 Absatz 1 GBV-E für die Übertragung sämtlicher Urkunden ausreichend. Gründe dafür, an den Medientransfer von Urkunden höhere Anforderungen zu stellen als beim Grundbuch selbst, bestehen nicht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 66/09 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 32 Absatz 2 GBO

2. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 GBO

3. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 136 Absatz 1 Satz 5 GBO

4. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 97 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 GBV

5. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe a Anlage zu § 2 Absatz 1 JVKostO - Gebührenverzeichnis - Nummer 401 Buchstabe b Anlage zu § 2 Absatz 1 JVKostO - Gebührenverzeichnis Abschnitt 7 - Nummer 701 und 702


 
 
 


Drucksache 66/1/09

... Die Umstellung der vorhandenen Grundaktenbestände in die elektronische Form ist auf der Grundlage des § 97 Absatz 2 GBV-E nicht möglich. Die Urkunden müssten zunächst dahingehend gesichtet werden, ob eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung mit Sicherheit ausscheidet. Diese Prüfung kann nur durch einen Rechtspfleger erfolgen. Allein dieser zusätzliche Prüfungsaufwand erfordert einen in der Summe nicht leistbaren Personalaufwand. Erst danach könnte die elektronische Erfassung mit den erforderlichen Vermerken und Signaturen durch den Urkundsbeamten erfolgen. Auch aus Gründen der Rechtssicherheit ist der vereinfachte und weitgehend automatisierte Medientransfer nach § 97 Absatz 1 GBV-E für die Übertragung sämtlicher Urkunden ausreichend. Gründe dafür, an den Medientransfer von Urkunden höhere Anforderungen zu stellen als beim Grundbuch selbst, bestehen nicht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 66/1/09




1. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 32 Absatz 2 GBO

2. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 GBO

3. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 136 Absatz 1 Satz 5 GBO

4. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 97 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 GBV

5. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe a Anlage zu § 2 Absatz 1 JVKostO - Gebührenverzeichnis - Nummer 401 Buchstabe b Anlage zu § 2 Absatz 1 JVKostO - Gebührenverzeichnis Abschnitt 7 - Nummer 701 und 702

6. Zu Artikel 3 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.