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20 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Grundrechte-Charta"


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Drucksache 47/20

... Artikel 5 der Verordnung legt einige Grundprinzipien der Tätigkeit der EUStA fest. Insbesondere soll die EUStA gewährleisten, dass bei ihrer Tätigkeit die in der EU-Grundrechte-Charta verankerten Rechte beachtet werden, und sie wird auf die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der Verhältnismäßigkeit verpflichtet (Absatz 1 bzw. Absatz 2). Sodann bestimmt Absatz 3, dass die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen im Namen der EUStA der Verordnung unterliegen, dass jedoch, soweit eine Frage in der Verordnung nicht geregelt ist, das anwendbare nationale Recht gilt. Subsidiär anwendbar ist, soweit dies in der EUStA-Verordnung nicht abweichend geregelt ist (siehe dazu insbesondere Artikel 31 EUStA-Verordnung), das Recht des Mitgliedstaates, dessen sogenannter Delegierter Europäischer Staatsanwalt (Artikel 13 Absatz 1 EUStA-Verordnung) mit den Ermittlungen betraut ist. Dieser Entwurf dient im Wesentlichen dazu, die sich aus diesen Regelungen des Artikels 5 Absatz 3 für die Anwendbarkeit des deutschen Rechts ergebenden Folgen zu regeln bzw. klarzustellen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 47/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Ausführung der EU-Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz - EUStAG)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Verfahrensvorschriften

§ 3
Anwendbarkeit von Vorschriften der Strafprozessordnung über das Ermittlungsverfahren

§ 4
Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Bestimmungen

§ 5
Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 6
Anwendbarkeit des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 7
Anwendbarkeit der Abgabenordnung

§ 8
Anwendbarkeit des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

§ 9
Anwendbarkeit des Rechtspflegergesetzes

§ 10
Strafvollstreckung

§ 11
Anwendbarkeit des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

§ 12
Mitteilungspflichten des Delegierten Europäischen Staatsanwalts

§ 13
Amtshilfe

§ 14
Gleichstellung mit Amtsträgern

§ 15
Einschränkung von Grundrechten

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 142b
Europäische Staatsanwaltschaft

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 4
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

§ 30b
Europäisches Führungszeugnis

Artikel 5
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 6
Änderung des Bundesstatistikgesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Entstehungsbeschichte der EUStA-Verordnung

III. Wesentlicher Inhalt der EUStA-Verordnung Kapitel I Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Kapitel II
(Errichtung, Aufgaben und Grundprinzipien der EUStA)

Kapitel III
(Status, Aufbau und Organisation der EUStA)

Abschnitt 1
(Status und Aufbau der EUStA)

Abschnitt 2
(Ernennung und Entlassung der Mitglieder)

Abschnitt 3
(Geschäftsordnung der EUStA)

Kapitel IV
(Zuständigkeit und Ausübung der Zuständigkeit der EUStA)

Abschnitt 1
(Zuständigkeit der EUStA)

Kapitel V
(Verfahrensvorschriften für Ermittlungsverfahren, Ermittlungsmaßnahmen, Strafverfolgung und Alternativen zur Strafverfolgung)

Abschnitt 1
(Vorschriften für Ermittlungsverfahren)

Abschnitt 2
(Regeln für Ermittlungsmaßnahmen und andere Maßnahmen)

Abschnitt 3
(Regeln zur Strafverfolgung)

Kapitel VI
(Verfahrensgarantien)

Kapitel VII
(Informationsverarbeitung)

Kapitel VIII
(Datenschutz)

Kapitel IX
(Finanz- und Personalbestimmungen)

Kapitel X
(Bestimmungen über die Beziehungen der EUStA zu ihren Partnern)

Kapitel XI
(Allgemeine Bestimmungen)

IV. Alternativen

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VIII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 631/18 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat weist darauf hin, dass Unternehmen zunehmend Algorithmen einsetzen, um zu entscheiden, welche Angebote die Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten und welche nicht. Die Kommission wird gebeten, im Rahmen der angekündigten Überprüfung des KI-Rechtsrahmens mit zu berücksichtigen, wie - unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses - ausreichend Transparenz und Schutz vor digitaler Diskriminierung sichergestellt werden können, so wie dies zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in der EU notwendig ist (Artikel 38 der Grundrechte-Charta, Artikel 12 AEUV).



Drucksache 395/12

... Der Vorschlag enthält wirksame Garantien zur Anwendung der Grundrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind. Diese Garantien, die von den Verwertungsgesellschaften in Bezug auf ihre Führung und Überwachung und die Bedingungen der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken verlangt werden, würden die in der Charta verankerte unternehmerische Freiheit im Vergleich zur jetzigen Situation beschneiden. Dennoch würde eine solche Beschneidung der Grundrechte-Charta nicht zuwiderlaufen, weil darin ausdrücklich festgelegt ist, dass die Ausübung der jeweiligen Freiheiten unter bestimmten Umständen eingeschränkt werden darf. Die Einschränkungen sind erforderlich, um die Interessen der Mitglieder, Rechteinhaber und Nutzer zu schützen und Mindestanforderungen an die Verwertungsgesellschaften festzulegen, soweit es um die Ausübung ihrer Freiheit geht, im Binnenmarkt Dienstleistungen in Form der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Rechte an Musikwerken zu erbringen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 395/12




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

1.2. Allgemeiner Kontext

1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

1.4. Kohärenz mit anderen Politikbereichen

2. Ergebnisse der Befragung der Interessengruppen Folgenabschätzung

2.1 Öffentliche Konsultation

2.2 Einholung und Nutzung von Expertenwissen

2.3 Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

3.3. Wahl des Rechtsinstruments

3.4. Erläuterung des Vorschlags

3.4.1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

3.4.2. Verwertungsgesellschaften

3.4.3. Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften

3.4.4. Durchsetzungsmaßnahmen

3.4.5 Grundrechte und besondere Erwägungsgründe

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Titel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Titel II
Verwertungsgesellschaften

Kapitel 1
Mitgliedschaft und Organisation von Verwertungsgesellschaften

Artikel 4
Allgemeine Grundsätze

Artikel 5
Rechte der Rechteinhaber

Artikel 6
Mitgliedschaftsbedingungen von Verwertungsgesellschaften

Artikel 7
Mitgliederversammlung der Verwertungsgesellschaft

Artikel 8
Aufsichtsfunktion

Artikel 9
Pflichten der die Geschäfte der Verwertungsgesellschaft führenden Personen

Kapitel 2
Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten

Artikel 10
Einziehung und Verwendung der Einnahmen aus den Rechten

Artikel 11
Abzüge

Artikel 12
Ausschüttung an die Rechteinhaber

Kapitel 3
Rechtewahrnehmung für andere Verwertungsgesellschaften

Artikel 13
Auf der Grundlage von Vertretungsverträgen wahrgenommene Rechte

Artikel 14
Abzüge und Zahlungen bei Vertretungsverträgen

Kapitel 4
Verhältnis zu den Nutzern

Artikel 15
Lizenzvergabe

Kapitel 5
Transparenz und Berichtspflichten

Artikel 16
Information der Rechteinhaber über die Wahrnehmung ihrer Rechte

Artikel 17
Information anderer Verwertungsgesellschaften über die Wahrnehmung von Rechten auf der Grundlage von Vertretungsverträgen

Artikel 18
Information der Rechteinhaber, Mitglieder, anderer Verwertungsgesellschaften und Nutzer auf Anfrage

Artikel 19
Offenlegung

Artikel 20
Jährlicher Transparenzbericht

Titel III
VERGABE von Mehrgebietslizenzen für ONLINE-Rechte an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften

Artikel 21
Vergabe von Mehrgebietslizenzen im Binnenmarkt

Artikel 22
Kapazitäten zur Verarbeitung von Mehrgebietslizenzen

Artikel 23
Transparenz der Informationen über gebietsübergreifende Repertoires

Artikel 24
Korrektheit der Informationen über gebietsübergreifende Repertoires

Artikel 25
Korrekte und zügige Berichterstattung und Rechnungsstellung

Artikel 26
Ordnungsgemäße und unverzügliche Vergütung der Rechteinhaber

Artikel 27
Auftragsvergabe

Artikel 28
Verträge zwischen Verwertungsgesellschaften über die Vergabe von Mehrgebietslizenzen

Artikel 29
Pflicht zur Vertretung anderer Verwertungsgesellschaften bei Mehrgebietslizenzen

Artikel 30
Zugang zu Mehrgebietslizenzen

Artikel 31
Vergabe von Mehrgebietslizenzen durch Tochtergesellschaften von Verwertungsgesellschaften

Artikel 32
Lizenzierungsregelung für Online-Dienste

Artikel 33
Ausnahme für Hörfunk- und Fernsehanstalten

Titel IV
Durchsetzungsmassnahmen

Artikel 34
Streitbeilegungsverfahren für Mitglieder und Rechteinhaber

Artikel 35
Streitbeilegungsverfahren für Nutzer

Artikel 36
Alternative Streitbeilegung

Artikel 37
Beschwerden

Artikel 38
Sanktionen und Maßnahmen

Artikel 39
Zuständige Behörden

Artikel 40
Einhaltung der Bestimmungen über die Vergabe von Mehrgebietslizenzen

Titel V
BERICHTERSTATTUNG Schlussbestimmungen

Artikel 41
Bericht

Artikel 42
Umsetzung

Artikel 43
Inkrafttreten

Artikel 44
Adressaten

Anhang I

Anhang II
ERLÄUTERNDE Dokumente zur Umsetzung dieser Richtlinie

Komplexität der Richtlinie und des betroffenen Sektors

Kohärenz und Verhältnis zu anderen Initiativen

3 Verwaltungsaufwand


 
 
 


Drucksache 366/11

... Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn dabei das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Artikel 5 Absatz 1 EMRK) gewahrt bleibt, das eng mit der Unschuldsvermutung verknüpft ist16. In der EU-Grundrechte-Charta (Artikel 48 Absatz 1) heißt es: „Jede angeklagte Person gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis ihrer Schuld als unschuldig”. In Artikel 6 Absatz 2 EMRK und im IPbpR17 finden sich ebenfalls Bestimmungen zur Unschuldsvermutung18. Für die Zwecke dieses Grünbuchs gilt als Untersuchungshaft der Zeitraum bis zur Urteilsverkündung19. Die Untersuchungshaft ist in den Rechtsordnungen aller EU-Mitgliedstaaten eine Maßnahme mit Ausnahmecharakter. Sie darf nur angeordnet werden, wenn alle übrigen Maßnahmen für unzureichend befunden werden. In einigen europäischen Rechtsordnungen hat die Untersuchungshaft sogar Verfassungsrang, was eine Tendenz dahingehend erkennen lässt, dass im Einklang mit der Unschuldsvermutung dem Recht auf Freiheit Vorrang eingeräumt wird. Deshalb darf Untersuchungshaft nur unter ganz bestimmten Umständen und unter Einhaltung ganz bestimmter Verfahrensabläufe angeordnet werden. So sollte sie beispielsweise nur dann zur Anwendung kommen, wenn das Gericht feststellt, dass erhebliche Fluchtgefahr, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Opfer oder Zeugen oder Verdunklungsgefahr besteht. Die Situation von Beschuldigten in Untersuchungshaft sollte jedoch stets im Auge behalten werden wie auch die Möglichkeit einer Entlassung aus der Untersuchungshaft. Beschuldigte in Untersuchungshaft sollten bei der Festsetzung der Gerichtstermine Vorrang erhalten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Strafsachen besagt, dass Zwangsmaßnahmen wie Untersuchungshaft oder alternative Maßnahmen nicht länger als nötig und auch nur dann angeordnet werden dürfen, wenn sie unerlässlich sind. Es ist Sache der einzelstaatlichen Justizbehörden sicherzustellen, dass die Untersuchungshaft einer Person, der eine bestimmte Straftat zur Last gelegt wird, einen angemessenen Zeitraum nicht überschreitet und mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung und dem Recht auf Freiheit im Einklang steht und gleichzeitig den Erfordernissen der laufenden Ermittlungen in Strafsachen Rechnung trägt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 366/11




Grünbuch Stärkung des gegenseitigen Vertrauens im europäischen Rechtsraum – Grünbuch zur Anwendung der EU-Strafrechtsvorschriften im Bereich des Freiheitsentzugs

1. Gegenstand

2. Wieso hat die EU ein Interesse an diesen Fragen

3. Der Zusammenhang zwischen den Instrumenten der gegenseitigen Anerkennung Freiheitsentziehenden Massnahmen

3.1. Der Europäische Haftbefehl8

3.2. Überstellung von Häftlingen

3.3. Bewährungsstrafen und alternative Sanktionen

3.4. Europäische Überwachungsanordnung

3.5. Umsetzung

Fragen zu den Instrumenten der gegenseitigen Anerkennung

4. die Untersuchungshaft

4.1. Länge der Untersuchungshaft

4.2. Regelmäßige Überprüfung der Gründe für die Untersuchungshaft/gesetzliche Höchstdauer

Fragen zur Untersuchungshaft

5. Kinder

Frage zum Freiheitsentzug BEI Kindern

6. Haftbedingungen

6.1. Maßnahmen der EU mit Bezug zum Strafvollzug

6.2. Überprüfung der Haftbedingungen durch die Mitgliedstaaten

Fragen zur überprüfung der Haftbedingungen

6.3. Europäische Strafvollzugsgrundsätze

Fragen zu den Haftbedingungen

7. öffentliche Anhörung

2 Anhänge

Tabelle

Tabelle


 
 
 


Drucksache 87/11

... Auch die Grundrechte-Charta (GRC), der nach Art. 6 Abs. 1 EUV der gleiche rechtliche Rang wie den Verträgen zukommt, stützt dieses Ziel. Nach Art. 23 Abs. 1 GRC ist die Gleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen. Art. 23 Abs. 2 GRC stellt ausdrücklich fest, dass der Gleichheitssatz der Beibehaltung oder Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegensteht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 87/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

2. Länder

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes

§ 96a
Zusammensetzung des Aufsichtsrats börsennotierter Aktiengesellschaften nach Geschlechtern

Artikel 2
Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes

§ 5a
Zusammensetzung des Aufsichtsrats börsennotierter Gesellschaften nach Geschlechtern

Artikel 4
Änderung des Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Mitbestimmungsgesetzes

§ 7a
Zusammensetzung des Aufsichtsrats börsennotierter Gesellschaften nach Geschlechtern

Artikel 6
Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes

Artikel 7
Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes

Artikel 8
Änderungen des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

Artikel 9
Änderungen des Handelsgesetzbuches

Artikel 10
Änderungen des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Einunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Gesetzes zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in Aufsichtsräten börsennotierter Unternehmen

Artikel 11
Änderungen zur schrittweisen Verbesserung der Gleichberechtigung

Artikel 12
Inkrafttreten; Übergangsregelung

Begründung

A. Allgemeine Begründung

I. Ausgangslage

1. Mangelnde Repräsentanz von Frauen in Führungspositionen

2. Ursachen des geringen Frauenanteils

3. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf

a Bedeutsame Nachteile mangelnder Frauenrepräsentanz

b Versagen bisheriger Maßnahmen

c Erfolgreiche Vorbilder im europäischen Vergleich

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

1. Ausgeglichene Besetzung von Aufsichtsräten

2. Anwendungsbereich

3. Durchsetzung der Quote über das Wahlverfahren

4. Härtefallregelung

5. Erweiterte Berichtspflicht großer Kapitalgesellschaften

III. Verfassungs- und europarechtliche Aspekte

1. Verfassungsrecht

a Ausgangslage

b Art. 3 Grundgesetz

c Weitere Grundrechte

2. Europarecht

IV. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Zustimmungsbedürftigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12


 
 
 


Drucksache 216/11 (Beschluss)

... Das Europarecht räumt den Mitgliedstaaten ausdrücklich eigene Spielräume für die regionale und lokale Selbstverwaltung ein (Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union – EUV). Außerdem verpflichtet der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union dazu, dass die Europäische Union und die Mitgliedstaaten für Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse die Grundsätze und Bedingungen, vor allem wirtschaftlicher oder finanzieller Art, so gestalten, dass deren Funktionsfähigkeit gewährleistet ist (Artikel 14 AEUV, ex-Artikel 16 EGV). Neuerdings ist hier sogar die Europäische Union zum Handeln verpflichtet (Artikel 14 Satz 2 AEUV – seit 01.12.2009); es wird in Bezug auf diese Anerkennung der Daseinsvorsorge auch von einem "Vertragsstrukturgrundsatz und Unionsstrukturprinzip" gesprochen (Knauff, EuR 2010, S. 725 ff). Diese Anforderungen bedeuten, dass auf mitgliedstaatlicher Ebene die Instrumente der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit ihrem besonderen Aufgabenprofil nicht unverhältnismäßig geschwächt werden dürfen. Auch das Protokoll Nummer 26 zum Lissabon-Vertrag über die Dienste von allgemeinem Interesse erkennt eine Verantwortung der Mitgliedstaaten bei Daseinsvorsorgeleistungen an und nennt dabei auch die Qualität, Bezahlbarkeit und den universellen Zugang der Nutzerrechte (Artikel 1 letzter Spiegelstrich). Die EU-Grundrechte-Charta erkennt seit 01.12.2009 ebenfalls den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse an (Artikel 6 EUV i. V.m. Artikel 36 GRC).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 216/11 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 4 KrWG

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 7 KrWG

3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 8a - neu - KrWG

4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 13 KrWG

5. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 8 Nummer 2 KrWG

6. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 13 KrWG

7. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 16 KrWG

8. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 18 Satz 1 und 2 KrWG

9. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 3 KrWG

10. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 erster Halbsatz, Nummer 1, Nummer 2 KrWG

11. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 Satz 1 KrWG

12. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 KrWG

13. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 KrWG

14. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 3 KrWG

15. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 5 - neu - KrWG

16. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 Satz 3 KrWG

17. Zu Artikel 1 § 12 KrWG

18. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 5 Satz 2,

19. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 4 und Absatz 3 KrWG

Zu Buchstabe n

20. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 2 Satz 2 KrWG

21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 3a - neu -, § 69 Absatz 2 Nummer 01 - neu - KrWG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

22. Zu Artikel 1 § 21 Satz 2 - neu - KrWG

23. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 KrWG

24. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 2 Satz 2 KrWG

25. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KrWG

26. Zu Artikel 1 § 47 Absatz 4a - neu - KrWG

27. Zu Artikel 1 § 47 Absatz 6 - neu - KrWG

28. Zu Artikel 1 § 47a - neu - KrWG

§ 47a
Abfallrechtlicher Wertausgleich bei Grundstücken

29. Zu Artikel 1 § 49 KrWG

§ 49
Registerpflichten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

30. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 3a - neu - KrWG

31. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2a - neu - KrWG

32. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 5 und 6 Satz 3 - neu - KrWG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

33. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 5 Satz 1, 2 - neu - KrWG

34. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 5 KrWG

35. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 2 Nummer 1 und 2 KrWG

36. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 3 Satz 2 KrWG

37. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 4 Satz 1 und 2 KrWG

38. Zu Artikel 1 § 56 Absatz Satz 3 KrWG

39. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG

40. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 8 KrWG

41. Zu Artikel 1 § 57 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe a und b KrWG

42. Zu Artikel 1 § 57 Satz 2 Nummer 8 KrWG

43. Zu Artikel 1 § 62 KrWG

44. Zu Artikel 1 § 64 Absatz 2 - neu - KrWG

45. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 1 Nummer 1 KrWG

46. Zu Artikel 1 § 72 Absatz 1 Satz 2 - neu - KrWG

47. Zu Artikel 1 Anlage 1 D7, Fußnote 1 KrWG

48. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 2 Absatz 3 Satz 3 ElektroG

49. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 2 Absatz 3 Satz 4 - neu - ElektroG

50. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - § 14 Absatz 8 ElektroG

51. Zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe a und a1 - neu - § 23 Absatz 1 Nummer 7a - neu - und Absatz 2 ElektroG

52. Zu Artikel 4a - neu - § 18 Absatz 1 Nummer 8 AbfVerbrV

'Artikel 4a Änderung des Abfallverbringungsgesetzes

53. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 3 Buchstabe b § 1 Absatz 1 TgV

54. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 8 § 5 TgV

§ 5
Anforderungen an beauftragte Dritte

55. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 12 § 8 Absatz 1 Satz 1 TgV

56. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 12 § 8 Absatz 4 - neu - TgV

57. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 14 § 12 TgV

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

58. Zu Artikel 5 Änderung der 5. BImSchV

'Artikel 5a Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

60. Zum Gesetzentwurf allgemein

61. Zum Gesetzentwurf allgemein

62. Zum Gesetzentwurf insgesamt vorrangig Artikel 1 und 2, KrWG und BImSchG

63. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 246/10

... Die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit, die künftig für die meisten Politikbereiche gilt, wird die Beschlussfassung im Rat erleichtern. Nicht zuletzt wird auch die gerichtliche Kontrolle verbessert, da dem Europäischen Gerichtshof jetzt die gerichtliche Nachprüfung aller Aspekte des Bereichs Freiheit, Sicherheit und Recht obliegt und die Grundrechte-Charta der EU rechtsverbindlich wird. Der Vertrag gibt der Union als neue Ziele die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und Diskriminierung vor und bekräftigt das Ziel der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 246/10




Mitteilung

1. Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger der Union

2. Schutz der Grundrechte

3. Mitspracherechte für die europäischen Bürger

4. Stärkung des Vertrauens in den europäischen Rechtsraum

5. Gewährleistung der Sicherheit Europas

6. Solidarität und Verantwortung als Richtschnur unseres Handelns

7. Beitrag zu einem globalen Europa

8. Von politischen Prioritäten zu Maßnahmen und Ergebnissen

Anhang
Schutz der Grundrechte


 
 
 


Drucksache 707/1/10

... Mit der Mitteilung legt die Kommission ihr Konzept für eine Reform der EU-Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten in sämtlichen Tätigkeitsbereichen der EU dar. Es werden einerseits die verschiedenen Herausforderungen für den Datenschutz angesichts von Globalisierung und technologischer Entwicklung aufgezeigt und andererseits der Grundrechtscharakter des Datenschutzes nach der EU-Grundrechte-Charta dargestellt. Daneben werden die Probleme des Datenschutzes in sozialen Online-Netzwerken und der darin erfolgenden Datenerhebung und -sammlung erläutert. Als Kernziele werden genannt:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 707/1/10




Zu Ziffer 1:

Zu Ziffer 3:

Zu Ziffer 5:

Zu Ziffer 6:

Zu Ziffer 7:

Zu Ziffern 8, 9 bis 13:

Zu Ziffer 14:

Zu Ziffer 15:

Zu Ziffer 16:


 
 
 


Drucksache 178/09

... enthält daher eine Reihe von Vorschriften zum Schutz jugendlicher Opfer und Zeugen. In Deutschland ist dieser Schutz jedoch nur für Jugendliche unter 16 Jahren vorgesehen. In verschiedenen internationalen Abkommen wie der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen, der EU-Grundrechte-Charta oder verschiedenen Übereinkommen des Europarats werden demgegenüber jedoch Schutzaltersgrenzen von 18 Jahren zugrunde gelegt. Mit dem Entwurf wird daher die Schutzaltersgrenze auch in der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 178/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

§ 57

§ 68

§ 68b

§ 154f

§ 395

§ 397

§ 397a

§ 406f

§ 406h

§ 473a

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 3
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Artikel 4
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Grundzüge der Reform

1. Stärkung der Verfahrens- und Informationsrechte von Verletzten im Strafverfahren

a. Nebenklage und Opferanwalt

b. Verletztenbeistand

c. Informationspflichten gegenüber Verletzten

d. Anzeige von Auslandsstraftaten

2. Stärkung der Rechte von Kindern und jugendlichen Opfern und Zeugen

3. Stärkung der Rechte von Zeugen

III. Einordnung des Entwurfs in der rechtspolitischen Diskussion

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Bürokratiekosten

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

VII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Absatz 3

Zu Absatz 5

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 23

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 24

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 7

Zu Nummer 27

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 28

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 799: Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)


 
 
 


Drucksache 137/09

... C. in der Erwägung, dass es nach der Annahme der Charta am 7. Dezember 2000 erforderlich ist, ein Verfahren zu schaffen, mit dessen Hilfe die Vereinbarkeit von Legislativvorschlägen mit der Charta überprüft werden kann, so wie sie von der Kommission anerkannt wurde, als sie 2001 diesbezügliche Bestimmungen verabschiedete, und worauf es bei der Annahme seiner Entschließung vom 15. März 2007 zur Achtung der Grundrechte-Charta in den Legislativvorschlägen der Kommission: Vorgehensweise für eine systematische und rigorose Überwachung verwiesen hat,

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Drucksache 137/09




2 Einleitung

Allgemeine Empfehlungen

Zusammenarbeit mit dem Europarat und den anderen internationalen Institutionen und Organisationen für den Schutz der Grundrechte

Menschenrechte, Freiheit, Sicherheit und Recht

2 Diskriminierung

Allgemeine Erwägungen

2 Minderheiten

2 Roma

2 Chancengleichheit

Sexuelle Ausrichtung

2 Fremdenfeindlichkeit

Junge, ältere und behinderte Menschen

2 Kultur

2 Streitkräfte

Migranten und Flüchtlinge

Zugang zu internationalem Schutz und legale Einwanderung

2 Aufnahme

Kinder von Einwanderern, Asylbewerbern und Flüchtlingen

2 Integration

2 Rückkehr

Gewahrsam und Rückübernahmeabkommen

2 Meinungsfreiheit

Rechte des Kindes

Gewalt, Armut und Arbeit

2 Diskriminierung

2 Jugendgerichtsbarkeit

Unterstützung für Kinder

Teil habe

Soziale Rechte

2 Armut

2 Obdachlosigkeit

Wohnraum

2 Gesundheit

2 Arbeitnehmer

Nicht gemeldete Arbeitnehmer

2 Senioren


 
 
 


Drucksache 260/07

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2007 zur Achtung der Grundrechte-Charta in den Legislativvorschlägen der Kommission: Vorgehensweise für eine systematische und rigorose Überwachung



Drucksache 803/07

... Die Grundrechte-Charta erkennt den Bürgern das Recht auf präventive Gesundheitsversorgung und auf Inanspruchnahme medizinischer Behandlung zu6. Mehrere internationale Erklärungen erkennen Grundrechte in Bezug auf die Gesundheit an7.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 803/07




Weissbuch
Gemeinsam für die Gesundheit: Ein strategischer Ansatz der EU für 2008-2013

1. Wozu eine neue Gesundheitsstrategie?

2. Grundlegende Prinzipien für EG-Massnahmen im Gesundheitswesen

3. Strategische Ziele

4. Gemeinsam für die Gesundheit: Durchführung der Strategie

4.1. Durchführungsmechanismen

4.2. Finanzierungsinstrumente


 
 
 


Drucksache 865/1/07

... 69. Soweit im Begleitdokument der Zugang zu Dienstleistungen in Verbindung mit der Grundrechte-Charta gebracht wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten in Vollzug rein nationaler Regelungen - auch nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon - grundsätzlich nicht an die Gemeinschaftsgrundrechte gebunden sind.



Drucksache 462/07 (Beschluss)

... 7. Der Bundesrat begrüßt, dass das vom Europäischen Rat vereinbarte Mandat für die Regierungskonferenz zur Fortführung der EU-Vertragsreform den vorgenannten Anliegen weitgehend Rechnung trägt. Der Bundesrat unterstützt insbesondere nachdrücklich die beabsichtigte weitere Stärkung der nationalen Parlamente sowie die vorgeschlagenen Klarstellungen zur Abgrenzung der Kompetenzen zwischen der EU und den Mitgliedstaaten. Zugleich bedauert er, dass das angestrebte Ziel einer besseren Sichtbarkeit der EU für die Bürgerinnen und Bürger etwa durch die Nennung der Symbole der EU und die Wiedergabe der Grundrechte-Charta im Vertrag aufgegeben wird. Doch waren diese Zugeständnisse ebenso wie die Verschiebung des Inkrafttretens des Prinzips der "

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Drucksache 462/07 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Zukunft der Europäischen Union


 
 
 


Drucksache 865/07 (Beschluss)

... 50. Soweit im Begleitdokument der Zugang zu Dienstleistungen in Verbindung mit der Grundrechte-Charta gebracht wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten in Vollzug rein nationaler Regelungen - auch nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon - grundsätzlich nicht an die Gemeinschaftsgrundrechte gebunden sind.



Drucksache 462/07

... 7. Der Bundesrat begrüßt, dass das vom Europäischen Rat vereinbarte Mandat für die Regierungskonferenz zur Fortführung der EU-Vertragsreform den vorgenannten Anliegen weitgehend Rechnung trägt. Der Bundesrat unterstützt insbesondere nachdrücklich die beabsichtigte weitere Stärkung der nationalen Parlamente sowie die vorgeschlagenen Klarstellungen zur Abgrenzung der Kompetenzen zwischen der EU und den Mitgliedstaaten. Zugleich bedauert er, dass das angestrebte Ziel einer besseren Sichtbarkeit der EU für die Bürgerinnen und Bürger etwa durch die Nennung der Symbole der EU und die Wiedergabe der Grundrechte-Charta im Vertrag aufgegeben wird. Doch waren diese Zugeständnisse ebenso wie die Verschiebung des Inkrafttretens des Prinzips der "



Drucksache 569/07 (Beschluss)

... Dementsprechend wird der Reformvertrag - in zwei Artikeln - die Änderungen des Vertrages über die Europäische Union (EU-Vertrag) und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) vorsehen. Der Titel des EG-Vertrages soll dabei in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" geändert werden. Gegenüber dem Verfassungsvertrag enthält der Entwurf des Reformvertrags eine Reihe von Änderungen und Ergänzungen, die im Einzelnen im Mandat für die Regierungskonferenz festgelegt wurden. Sie betreffen etwa die Klarstellung der Kompetenzabgrenzung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten, den Zeitpunkt der Einführung der doppelten Mehrheit, die Grundrechte-Charta, den Subsidiaritätskontrollmechanismus, die vereinfachte Möglichkeit einer verstärkten Zusammenarbeit sowie Fragen des Klimaschutzes und der Energiesolidarität.



Drucksache 313/05

... Jeder EU-Bürger, jede Person mit Wohnort in der EU und jeder Angehörige eines Unternehmens, einer Organisation oder Vereinigung mit satzungsmäßigem Sitz in der EU kann in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der EU fallen, Petitionen an das Europäische Parlament richten. Dieses im EU-Vertrag, in der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments und in der Grundrechte-Charta der EU verankerte Recht gehört zur Unionsbürgerschaft. In der Sitzungsperiode 2003-2004 gingen 1313 Petitionen zu den unterschiedlichsten Sachverhalten ein. Für die Einreichung von Petitionen wird keine Gebühr erhoben. Allerdings ist vielen Bürgern, nicht zuletzt in den neuen Mitgliedstaaten, diese Möglichkeit gar nicht bekannt. Wir untersuchen derzeit, wie dieser Zustand überwunden werden kann. Seit einiger Zeit besteht die Möglichkeit, Petitionen über das Internet einzureichen, wovon zunehmend Gebrauch gemacht wird.

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Drucksache 313/05




ENTSCHLIESSUNGSANTRAG des Europäischen Parlaments zu den Beratungen des Petitionsausschusses in der Sitzungsperiode 2003-2004 (2004/2090 (INI))

Anlage 1

Anlage II

Anlage III

Anlage IV

2 Verfahren


 
 
 


Drucksache 32/16 PDF-Dokument



Drucksache 472/18 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.