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140 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Grundrechtseingriff"


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Drucksache 933/06 (Beschluss)

... " wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob der jeweilige Verstoß für sich allein den schwerwiegenden Grundrechtseingriff der Zulassungs-/Registrierungsversagung oder des Zulassungs-/Registrierungsentzugs rechtfertigt oder ob dies erst im Wiederholungsfall gegeben ist.

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Drucksache 933/06 (Beschluss)




Anlage
Änderungen zur Neunten Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen

1. Zu Artikel 1 Nr. 18 § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 FMV

2. Zu Artikel 1 Nr. 27 § 29 Abs. 5 Satz 2 und § 31 Abs. 2 Satz 2 FMV

3. Zu Artikel 1 Nr. 27 § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FMV , Nr. 32 § 33a Abs. 3 Nr. 1 und 2 FMV , Nr. 39 Anlage 1 FMV


 
 
 


Drucksache 176/06

... Dieses Stufenverhältnis spiegelt die Einschätzung der Vertragsparteien wider, die diese den jeweils betroffenen Rechtsgütern bzw. der unterschiedlichen Intensität des jeweiligen Grundrechtseingriffs für den Betroffenen beigemessen haben. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Datenschutz durch Beschränkung der Verwendungsmöglichkeiten umso intensiver ausgestaltet wurde je sensibler die betroffenen Daten nach Auffassung der Vertragsparteien sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 176/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Entwurf

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Schlussbemerkung

Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration

Kapitel 1
Allgemeiner Teil

Artikel 1
Grundsätze

Kapitel 2
DNA-Profile, daktyloskopische Daten und sonstige Daten

Artikel 2
Einrichtung von nationalen DNA-Analyse-Dateien

Artikel 3
Automatisierter Abruf von DNA-Profilen

Artikel 4
Automatisierter Abgleich von DNA-Profilen

Artikel 5
Übermittlung weiterer personenbezogener Daten und sonstiger Informationen

Artikel 6
Nationale Kontaktstelle und Durchführungsvereinbarung

Artikel 7
Gewinnung molekulargenetischen Materials und Übermittlung von DNA-Profilen

Artikel 8
Daktyloskopische Daten

Artikel 9
Automatisierter Abruf von daktyloskopischen Daten

Artikel 10
Übermittlung weiterer personenbezogener Daten und sonstiger Informationen

Artikel 11
Nationale Kontaktstelle und Durchführungsvereinbarung

Artikel 12
Automatisierter Abruf von Daten aus den Fahrzeugregistern

Artikel 13
Übermittlung nichtpersonenbezogener Informationen

Artikel 14
Übermittlung personenbezogener Daten

Artikel 15
Nationale Kontaktstelle

Kapitel 3
Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Straftaten

Artikel 16
Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten

Artikel 17
Flugsicherheitsbegleiter

Artikel 18
Mitführen von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen

Artikel 19
Nationale Kontakt- und Koordinierungsstellen

Kapitel 4
Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Migration

Artikel 20
Dokumentenberater

Artikel 21
Aufgaben der Dokumentenberater

Artikel 22
Nationale Kontakt- und Koordinierungsstellen

Artikel 23
Unterstützung bei Rückführungen

Kapitel 5
Weitere Formen der Zusammenarbeit

Artikel 24
Gemeinsame Einsatzformen

Artikel 25
Maßnahmen bei gegenwärtiger Gefahr

Artikel 26
Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen

Artikel 27
Zusammenarbeit auf Ersuchen

Kapitel 6
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 28
Einsatz von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen

Artikel 29
Schutz und Beistand

Artikel 30
Allgemeine Haftungsregelung

Artikel 31
Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts

Artikel 32
Dienstverhältnisse

Kapitel 7
Allgemeine Bestimmungen zum Datenschutz

Artikel 33
Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich

Artikel 34
Datenschutzniveau

Artikel 35
Zweckbindung

Artikel 36
Zuständige Behörden

Artikel 37
Richtigkeit, Aktualität und Speicherungsdauer von Daten

Artikel 38
Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit

Artikel 39
Dokumentation und Protokollierung, besondere Vorschriften zur automatisierten und nichtautomatisierten Übermittlung

Artikel 40
Rechte der Betroffenen auf Auskunft und Schadensersatz

Artikel 41
Auskunft auf Ersuchen der Vertragsparteien

Kapitel 8
Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Artikel 42
Erklärungen

Artikel 43
Ministerkomitee

Artikel 44
Durchführungsvereinbarungen

Artikel 45
Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 46
Kosten

Artikel 47
Verhältnis zu anderen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften

Artikel 48
Ratifikation, Annahme, Genehmigung

Artikel 49
Verwahrer

Artikel 50
Inkrafttreten

Artikel 51
Beitritt

Artikel 52
Kündigung

Anlage 1
zum Vertrag über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration

Anlage 2
zum Vertrag über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration

Gemeinsame Erklärung

I. Alle Vertragsparteien erklären gemeinsam

II. Das Königreich Belgien erklärt

III. Das Königreich Spanien erklärt

IV. Die Französische Republik erklärt

V. Das Königreich der Niederlande erklärt

VI. Die Republik Österreich erklärt

VII. Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich erklären

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu den Bestimmungen des Vertrags im Einzelnen:

Kapitel 1
Allgemeiner Teil

Zu Artikel 1

Kapitel 2
DNA - Profile, daktyloskopische Daten und sonstige Daten

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 15

Zu Kapitel 3- Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Straftaten

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

„I. Alle Vertragsparteien erklären gemeinsam

Zu Artikel 18

„II. Das Königreich Belgien erklärt

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Kapitel 5
Weitere Formen der Zusammenarbeit

Zu Artikel 24

Zu Artikel 25

Zu Artikel 26

Zu Artikel 27

Kapitel 6
Allgemeine Bestimmungen

Zu Artikel 28

Zu Artikel 29

Zu Artikel 30

Zu Artikel 31

Zu Artikel 32

Kapitel 7
Allgemeine Bestimmungen zum Datenschutz

Zu Artikel 33

Zu Artikel 34

Zu Artikel 35

Zu Artikel 36

Zu Artikel 37

Zu Artikel 38

Zu Artikel 39

Zu Artikel 40

Zu Artikel 41

Kapitel 8
Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Zu Artikel 42

Zu Artikel 43

Zu Artikel 44

Zu Artikel 45

Zu Artikel 46

Zu Artikel 47

Zu Artikel 48

Zu Artikel 49

Zu Artikel 50

Zu Artikel 51

Zu Artikel 52

Zu Anlage 1

Zu Anlage 2


 
 
 


Drucksache 400/05

... Mit Beschluss vom 16. März 1994 hat das Bundesverfassungsgericht diese Regelung teilweise für verfassungswidrig erklärt und festgestellt, dass die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt von Verfassungs wegen an die Voraussetzung geknüpft sein müsse, dass eine hinreichend konkrete Aussicht bestehe, die suchtkranke Person zu heilen oder doch über eine gewisse Zeit vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (BVerfGE 91, 1 f, 30 f). Das Freiheitsgrundrecht nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG erlaube es nicht, die Unterbringung einer - aus welchen Gründen auch immer - nicht behandlungsfähigen Person in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, nur um durch ihre Verwahrung die Allgemeinheit zu schützen; vielmehr dürfe die Unterbringung nur zur Suchtbehandlung angeordnet werden, wenn diese auf den Schutz der Allgemeinheit durch Besserung ausgerichtet sei. Als Grundrechtseingriff müsse die freiheitsentziehende Maßregel hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen ihrer Anordnung und Durchführung in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutz von Interessen der Allgemeinheit stehen; sie dürfe daher nur für Fälle vorgesehen werden, in denen sie geeignet sei, den Schutzzweck gerade durch Behandlung zu erreichen (BVerfGE 91, 1, 28 f). Der Gesetzgeber müsse beachten, dass eine gleichwohl erfolgte Unterbringung nur durch eine konkrete Chance für einen Behandlungserfolg gerechtfertigt werden könne (BVerfGE 91, 1, 29 f).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 400/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

1. § 64 wird wie folgt gefasst:

2. § 67 wird wie folgt geändert:

3. § 67a wird wie folgt gefasst:

4. § 67d Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

5. § 67e wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Strafprozeßordnung

1. § 126a wird wie folgt geändert:

2. § 463 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung

II. Hintergründe und Geschichte des Entwurfs

III. Überblick über die vorgesehenen Änderungen

1. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus § 63 StGB

2. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt § 64 StGB

3. Überweisung in den Vollzug der §§ 63, 64 StGB im Falle der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung § 66 StGB

4. Strafverfahrensrechtliche Änderungen

IV. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 770/05 (Beschluss)

... Der Verweigerungsgrund in Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe d sollte so gefasst werden, dass deutlich wird, dass jede Übermittlung von personenbezogenen Daten einen Grundrechtseingriff darstellt, für den der Rahmenbeschluss bzw. die jeweilige nationale Regelung eine Eingriffsermächtigung darstellt. Die Kriterien, die zu einer Verweigerung der Informationsbereitstellung führen, sollten daher konkreter gefasst werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 770/05 (Beschluss)




Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Anhang II


 
 
 


Drucksache 770/1/05

... Der Verweigerungsgrund in Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe d sollte so gefasst werden, dass deutlich wird, dass jede Übermittlung von personenbezogenen Daten einen Grundrechtseingriff darstellt, für den der Rahmenbeschluss bzw. die jeweilige nationale Regelung eine Eingriffsermächtigung darstellt. Die Kriterien, die zu einer Verweigerung der Informationsbereitstellung führen, sollten daher konkreter gefasst werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 770/1/05




Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Anhang II


 
 
 


Drucksache 876/05

... ) jedenfalls kein Streit darüber, dass nur Verurteilte erfasst werden sollten, „deren besondere Gefährlichkeit sich aber erst während der Haft zeigt“. Eine darüber hinausgehende Auslegung der Vorschrift verbietet schließlich nicht nur der die Auslegung begrenzende Wortlaut, sondern auch die Schwere des mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung verbundenen Grundrechtseingriffs.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 876/05




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Artikel 3
Änderung der Strafprozeßordnung

Artikel 4
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 5
In-Kraft-Treten

Begründung

A. Allgemeines

I. Anlass für den Entwurf

II. Grundzüge des Entwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 720/05

... soll den Justizvollzugsbehörden erlaubt werden, auf dem Gelände von Justizvollzugsanstalten technische Geräte zur Störung derjenigen Frequenzen zu betreiben, die zur Herstellung unzulässiger Mobilfunkverbindungen dienen. Weiter wird bestimmt, dass es hierzu einer Frequenzzuteilung nicht bedarf. Grundrechtseingriffe erfolgen hierdurch nicht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 720/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen Keine zwingenden Kosten für Bund und Länder.

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

1. Problem und Ziel

2. Lösung

3. Alternativen

4. Finanzielle Auswirkungen

5. Personalmehrbedarf

6. Kosten Privater

B. Einzelbegründung

1. Zu Artikel 1:

2. Zu Artikel 2:


 
 
 


Drucksache 723/1/05

... 3. Angesichts der Tatsache, dass die Vorratsdatenspeicherung zu einer generellen Speicherung einer Vielzahl der von den Benutzern erzeugten Daten führt, und zwar unabhängig davon, ob ein Verdacht gegen diese besteht, und angesichts des damit verbundenen Grundrechtseingriffs, ist der Eingriff aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf ein auch aus praktischer Hinsicht vertretbares Minimum zu reduzieren. Die derzeit im Raum stehende Speicherungsfrist von einem Jahr für Telekommunikationsdaten bewegt sich deutlich außerhalb des Rahmens der Verhältnismäßigkeit. Die von der Bundesregierung bisher in die Diskussion eingebrachte Speicherungsfrist von sechs Monaten für alle Daten trägt zwar dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in erheblichem, jedoch noch nicht in ausreichendem Maße Rechnung.



Drucksache 720/1/04

... der professionellen bzw. Organisierten Kriminalität zuzurechnen sind, und deswegen bei einem entsprechenden Verdacht die akustische Wohnraumüberwachung zugelassen. Es erscheint nicht hinnehmbar, dass bei solchen Taten die Überwachung der Telekommunikation als gegenüber der Wohnraumüberwachung weniger einschneidender Grundrechtseingriff nicht zugelassen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 720/1/04




1. Zur Eingangsformel

2. Zu Artikel 2 Nr. 7 § 23d Abs. 5 Nr. 2 ZFdG

3. Zu Artikel 2 Nr. 7 § 23d Abs. 9 ZFdG

4. Zu Artikel 4 Änderung der StPO

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu den Buchstabe n

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

5. Zu Artikel 4a - neu - Änderung des Gesetzes zur Änderung der StPO


 
 
 


Drucksache 720/04

den Grundrechtseingriff bei einem anderen von der Überwachungsmaßnahme Betroffenen weiter vertieft,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 720/04




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes

§ 23a
Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

§ 23b
Richterliche Anordnung

§ 23c
Durchführungsvorschriften

§ 23d
Übermittlungen durch das Zollkriminalamt

§ 23e
Verschwiegenheitspflicht

§ 23f
Entschädigung für Leistungen

Artikel 3
Änderung der Telekommunikationsüberwachungsverordnung

Artikel 4
Änderung der Strafprozeßordnung

Artikel 5
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Begründung zu den Einzelvorschriften

Artikel 1
(Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes)

Artikel 2
(Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes)

Zu Artikel 2 Nummer 1

Zu Artikel 2 Nummer 6

Zu Artikel 2 Nummer 7

Zu § 23a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 23b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 23c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 23d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu § 23e

Zu § 23f

Zu § 45

Zu § 46

Artikel 3
(Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung)

Artikel 4
(Änderung der Strafprozeßordnung)

Artikel 5
(Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)

Artikel 6
(Inkrafttreten)


 
 
 


Drucksache 722/04

... 6. Um der grundrechtssichernden Funktion des Richtervorbehalts Rechnung zu tragen, den das Bundesverfassungsgericht als eine wirksame „vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz" ansieht (Absatz Nr. 87; vgl. auch BVerfGE 103, 142, 151), sieht Absatz 5 Satz 6 vor, dass im Zweifel über die Unterbrechung oder Fortführung der Maßnahme unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts, das die Maßnahme angeordnet hat, herbeigeführt werden muss (vgl. auch BVerfG, a.a.O., Absatz Nr. 172, 185, 191, 193, 280, 282). Bei den im grundrechtssensiblen Bereich der akustischen Wohnraumüberwachung vorzunehmenden Güterabwägungen handelt es sich um eine komplexe Materie, deren sachgerechte Beurteilung spezialisierte und unabhängige Experten gewährleisten sollen. Die grundrechtssichernde Funktion des Richtervorbehalts kann es daher erfordern, dass bei den betroffenen Gerichten Bereitschaftsdienste eingerichtet werden, deren Mitglieder im Einzelfall unverzüglich vom Überwachungspersonal benachrichtigt werden können, um die entsprechenden Entscheidungen zu treffen. In besonders sensiblen Einzelfällen können diese auch gehalten sein, selbst die Durchführung der Maßnahme zu überwachen und die Anordnung gegebenenfalls auf bestimmte Zeitfenster, in denen sie eine entsprechende Kontrolle gewährleisten können, zu beschränken. Dementsprechend weist das Bundesverfassungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung (Absatz Nr. 272), wie auch schon mehrfach zuvor (vgl. BVerfGE 103, 142, 152; 105, 239, 248), darauf hin, dass nicht nur der Gesetzgeber sondern auch alle anderen staatlichen Organe verpflichtet sind, Defiziten bei der Wirksamkeit der verfahrensmäßigen Kontrolle von Grundrechtseingriffen entgegen zu wirken. Um die Praktikabilität dieser verfahrensmäßigen Kontrolle sicherzustellen, ist in Absatz 5 Satz 6 Halbsatz 2 mit dem Verweis auf § 100d Abs. 4 StPO-E vorgesehen, dass eine die Unterbrechung der Maßnahme anordnende Entscheidung auch durch den Vorsitzenden des anordnenden Gerichts alleine getroffen werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 722/04




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozeßordnung

1. Die §§ 100c bis 100f werden wie folgt gefasst: „§ 100c

§ 100d

§ 100e

§ 100f

2. In § 100i Abs. 2

3. § 101 wird wie folgt geändert:

4. In § 110e Halbsatz 2

5. In § 477 Abs. 2 Satz 2

6. In § 163d Abs. 2 Satz 2 und § 163f Abs. 3 Satz 2

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

1. § 74a wird wie folgt geändert:

2. An § 120 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem

Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung vom 20. Dezember 2001

Artikel 5
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

4 I.

4 II.

4 III.

4 IV.

4 V.

4 VI.


 
 
 


Drucksache 109/17 PDF-Dokument



Drucksache 179/1/17 PDF-Dokument



Drucksache 179/1/19 PDF-Dokument



Drucksache 224/07 PDF-Dokument



Drucksache 228/19 PDF-Dokument



Drucksache 491/14 PDF-Dokument



Drucksache 543/15 PDF-Dokument



Drucksache 545/06 PDF-Dokument



Drucksache 559/12 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.