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"Gruppenbildungen"
Drucksache 490/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Reform des Kapitalanleger -Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften
... Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich eben nicht um ein Verfahren handelt, sondern um mehrere hundert unterschiedliche Prozessrechtsverhältnisse, die sich nicht, wie das Musterverfahren, auf die Feststellung gemeinsamer Anspruchsvoraussetzungen beschränken, sondern sich auf jede Voraussetzung und Folge des individuell geltend gemachten Anspruchs erstrecken. Dies gilt umso mehr, wenn die Streitgenossen, wie auf Beklagtenseite in der Regel der Fall, durch eine Vielzahl von Prozessbevollmächtigten vertreten werden, die völlig unterschiedlich vortragen und auch prozesstaktisch unterschiedlich, so z.B. durch die teilweise Erhebung von Widerklagen, vorgehen. Hier ist es prozessökonomisch sinnvoll und deshalb dringend geboten, den Prozessstoff durch Verfahrenstrennungen, gegebenenfalls in Gestalt von Gruppenbildungen (nach Sachverhalten oder auch nur nach den beteiligten Prozessbevollmächtigten) zu strukturieren und damit übersichtlicher zu gestalten. Eine Verfahrensverzögerung ist damit nicht verbunden, im Gegenteil lehrt die Erfahrung der gerichtlichen Praxis, dass nach Erledigung eines oder mehrerer der Einzelverfahren die übrigen Verfahren in aller Regel umso zügiger erledigt werden können. Damit werden, wenn nicht sogar der gesamte ursprüngliche Prozessstoff so doch auf jeden Fall dessen größter Teil, also die Mehrzahl der ursprünglichen Prozessrechtsverhältnisse, deutlich früher entschieden, als durch eine Endentscheidung in einem Massenverfahren, in dem gegebenenfalls mehrere hundert Beweisaufnahmen zu individuellen Anspruchsvoraussetzungen (Kausalität, Anwerbung in einer Haustürsituation, Anlageverhalten, verjährungsbegründende Kenntnis von Anspruchsvoraussetzungen, Finanzierungskosten etc.) durchzuführen sind.
1. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 145 Absatz 1 Satz 2 und 3 ZPO
2. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 41a Absatz 4 RVG
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