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"Höchstabfluggewicht"


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Drucksache 876/04

... Darüber hinaus erscheint eine Anpassung der globalen Haftungshöchstgrenzen an die Mindestdeckungssummen nach der EG-Verordnung Nr. 785/2004 auch unter anderen Gesichtspunkten notwendig: Zum einen sind die Gewichtskategorien des bisherigen Rechts bei weitem zu unspezifiziert, als dass sie das mit dem größeren Abfluggewicht und der größeren Treibstoffzuladung verbundene größere Drittschadensrisiko ausreichend berücksichtigen könnten. Das bisher geltende Recht differenziert nur nach 6 Gewichtskategorien, von denen die höchste alle Luftfahrzeuge mit einem Höchstabfluggewicht von mehr als 14 000 kg erfasst. Ein Luftfahrzeug mit einem Höchstabfluggewicht von 200 000 kg schafft aber, insbesondere aufgrund der höheren Treibstoffzuladung, ein vielfach größeres Drittschadensrisiko als ein Luftfahrzeug mit einem Höchstabfluggewicht von nur 20 000 kg. Insoweit ist die gerade im Bereich der höheren Gewichtskategorien viel ausdifferenziertere Staffelung nach Artikel 7 EG-Verordnung Nr. 785/2004 bei weitem vorzugswürdig.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 876/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 3


 
 
 


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