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"Höchstbetrages"


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0576/05
0485/05
0943/05
0016/05
0811/04
0571/04B
0565/04
0983/04
1002/04
0636/04
0571/04
0065/04B
0666/04
0140/04
0441/04
0560/03
Drucksache 54/11

... - Nicht unternehmerisch tätige Steuerpflichtige können in Zukunft ihre Einkommensteuererklärung zusammengefasst für zwei Jahre beim Finanzamt abgeben. Durch die Ausübung dieses Wahlrechts können sie vermeiden, sich in jedem Jahr erneut mit dem Einkommensteuerrecht auseinander setzen zu müssen und die Steuererklärung auszufüllen. Von dieser Regelung können Arbeitnehmer, Bezieher von Alterseinkünften und Personen mit Einkünften aus Vermögensverwaltung im normalen Umfang profitieren. - Kapitaleinkünfte sind künftig nicht mehr im Rahmen von Abzugstatbeständen bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. Damit wird der seit Einführung der Abgeltungsteuer immer wieder geäußerten Kritik Rechnung getragen, dass in entsprechenden Fällen die Grundentscheidung des Gesetzgebers zur abgeltenden Pauschalbesteuerung von Kapitaleinkünften keine Wirkung entfalte. Die Neuregelung bewirkt, dass Kapitalerträge künftig insbesondere nicht mehr in die Ermittlung der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen und des Spendenhöchstbetrages einbezogen werden. Die Änderungen tragen dazu bei, dass die Steuerpflichtigen bei der Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung ihre Kapitaleinkünfte beziehungsweise die Kapitaleinkünfte der gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen nicht mehr angeben müssen. Damit entfallen auch die entsprechenden Abfragen zu den Kapitaleinkünften in den Vordrucken zur Einkommensteuererklärung. Dies wird dazu beitragen, dass weniger Zeit für die Erstellung der Einkommensteuererklärung aufgewendet werden muss.



Drucksache 263/11

... Bei den Neufestsetzungen des Erhöhungsbetrages für die Einkommensgrenze (§ 19 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 25 Absatz 1) sowie für jedes zu berücksichtigende Kind (§ 19 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 1) und bei der Neufestsetzung des Höchstbetrages für die Erhöhung der Einkommensgrenzen um den Mehrbedarf für die Kosten der Unterkunft (§ 19 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 25 Absatz 1) ist zu berücksichtigen, dass eine Erhöhung nur erfolgen kann, bis Übereinstimmung mit den im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes geltenden Beträge besteht. Insofern sind die Höhen dieser Beträge, die rechnerisch 1015 Euro im ersten Fall, 243 Euro im zweiten Fall und 301 Euro im dritten Fall betrügen, nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Gesetzes auf die für die alten Länder geltenden Beträge von 1011 Euro, 239 Euro und 297 Euro begrenzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 263/11




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Erste Verordnung

§ 1

§ 2

Begründung

I. Allgemeines

II. Zur Neufestsetzung im Einzelnen

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1716: Erste Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten


 
 
 


Drucksache 680/10

... "(1) Bei der Berechnung des Wohngeldes ist die Miete oder Belastung zu berücksichtigen, die sich nach § 9 oder § 10 ergibt, soweit sie nicht nach den Absätzen 2 und 3 in dieser Berechnungsreihenfolge außer Betracht bleibt, jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1. Im Fall des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist der Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 zu berücksichtigen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 680/10




Artikel 1
Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG)

§ 1
Steuergegenstand

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Sachlich und örtlich zuständige Behörde

§ 4
Entstehung der Steuer

§ 5
Steuerbefreiungen

§ 6
Steuerschuldner

§ 7
Registrierung

§ 8
Steuerliche Beauftragte

§ 9
Sicherheit

§ 10
Bemessungsgrundlage

§ 11
Steuersatz

§ 12
Steueranmeldung, Fälligkeit

§ 13
Aufzeichnungspflichten

§ 14
Steueraufsicht

§ 15
Geschäftsstatistik

§ 16
Bußgeldvorschriften

§ 17
Datenaustausch und Auskunftspflichten

§ 18
Ermächtigungen

§ 19
Anwendungsvorschriften und Übergangsvorschriften

Anlage 1

Anlage 2

Artikel 2
Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes

Artikel 3
Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Artikel 103
… [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] Überleitungsvorschrift zum Haushaltsbegleitgesetz 2011

Artikel 5
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 6
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Energiesteuergesetzes

Artikel 8
Änderung des Stromsteuergesetzes

§ 9b
Steuerentlastung für Unternehmen

Artikel 9
Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 10
Änderung der Bundeshaushaltsordnung

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Artikel 13
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Artikel 14
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Artikel 15
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 16
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 17
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Artikel 18
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 221a
Weitere Beteiligung des Bundes für das Jahr 2011

Artikel 19
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 20
Änderung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes

Artikel 21
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 22
Änderung des Wohngeldgesetzes

Artikel 23
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 24
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 331/10

... Bei den Neufestsetzungen des Erhöhungsbetrages für jedes zu berücksichtigende Kind (§ 1 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1) und des Höchstbetrages für die Erhöhung der Einkommensgrenzen um den Mehrbedarf für die Kosten der Unterkunft (§ 1 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1) ist zu berücksichtigen, dass eine Erhöhung nur erfolgen kann, bis Übereinstimmung mit den im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes geltenden Beträge besteht. Insofern sind die Höhen dieser Beträge, die rechnerisch 238 Euro im ersten Fall und 296 Euro im zweiten Fall betrügen, nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 des Gesetzes auf die für die alten Länder geltenden Beträge von 237 Euro und 294 Euro begrenzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 331/10




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Fünfzehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen

§ 1

§ 2

Begründung

I. Allgemeines

II. Zur Neufestsetzung im Einzelnen

III. Kosten

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1279: Fünfzehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen


 
 
 


Drucksache 139/10

... 2. des Miethöchstbetrages zuzüglich des doppelten Heizkostenbetrages nach dem



Drucksache 139/10 (Beschluss)

... 2. des Miethöchstbetrages zuzüglich des doppelten Heizkostenbetrages nach dem



Drucksache 117/1/09

... - Erhöhung des Förderhöchstbetrages von 200 000 Euro auf 500 000 Euro;



Drucksache 520/09

... Bei den Neufestsetzungen des Erhöhungsbetrages für jedes zu berücksichtigende Kind (§ 1 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1) und des Höchstbetrages für die Erhöhung der Einkommensgrenzen um den Mehrbedarf für die Kosten der Unterkunft (§ 1 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1) ist zu berücksichtigen, dass eine Erhöhung nur erfolgen kann, bis Übereinstimmung mit den im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes geltenden Beträge besteht. Insofern sind die Höhen dieser Beträge, die rechnerisch 238 Euro im ersten Fall und 296 Euro im zweiten Fall betrügen, nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 des Gesetzes auf die für die alten Länder geltenden Beträge von 237 Euro und 294 Euro begrenzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 520/09




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Vierzehnte Verordnung

§ 1

§ 2

I. Allgemeines

II. Zur Neufestsetzung im Einzelnen

III. Kosten

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 937: 14. Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen


 
 
 


Drucksache 521/09

... 1974 unter Berücksichtigung des heutigen Standes der Schallschutztechnik im Hochbau fort, legt ergänzende Anforderungen an Belüftungseinrichtungen fest und passt den zuletzt in der Schallschutzerstattungsverordnung 1977 festgelegten Höchstbetrag der Kostenerstattung je Quadratmeter Wohnfläche an die Kostenentwicklung an.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 521/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Zweite Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Grundsatz

§ 3
Schallschutzanforderungen

§ 4
Einhaltung der Anforderungen

§ 5
Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen

§ 6
Zugänglichkeit der Normblätter

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfs

II. Alternativen

III. Kosten

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Sonstige Kosten

3. Bürokratiekosten

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 719: Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung 2. FlugLSV)


 
 
 


Drucksache 117/09 (Beschluss)

... - Erhöhung des Förderhöchstbetrages von 200 000 Euro auf 500 000 Euro;



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