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181 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Haftungsansprüchen"


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Drucksache 49/20

... Zum anderen sind die Fälle geregelt, in denen ein Gespann und ein weiteres Kraftfahrzeug an dem Unfall beteiligt sind und in denen Schäden der beteiligten Halter gegeneinander geltend gemacht werden (§ 19 Absatz 3, 2. Alternative StVG-E): Für die Haftungsansprüche der Halter der Gespannfahrzeuge einerseits und die Haftungsansprüche des Halters des weiteren unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs andererseits wird auf die Grundregel des § 17 Absatz 2 StVG verwiesen. Aus § 7 StVG in Verbindung mit dieser Vorschrift ergibt sich daher die Grundlage für die jeweiligen Haftungsansprüche der Halter der Gespannfahrzeuge einerseits und des Halters des weiteren Kraftfahrzeugs andererseits unter wechselseitiger Anrechnung der dem eigenen Fahrzeug zukommenden Betriebsgefahr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 49/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

§ 19
Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen

§ 19a
Ersatzpflicht des Führers von Anhängern und Gespannen

Artikel 2
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu § 19

Zu § 19

Zu § 19

Zu § 19

Zu Satz 1

Zu den Sätzen 2 bis 4

Zu Satz 5

Zu § 19

Zu § 19

Zu Nummer 6

Zu § 19a

Zu § 19a

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu § 19a

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 245/1/20

... Um etwaigen Amtshaftungsansprüchen und dienstrechtlichen Beanstandungen vorzubeugen, ist in Fortschreibung des gesetzgeberischen Willens bei der letzten Änderung des § 128a



Drucksache 245/20 (Beschluss)

... Um etwaigen Amtshaftungsansprüchen und dienstrechtlichen Beanstandungen vorzubeugen, ist in Fortschreibung des gesetzgeberischen Willens bei der letzten Änderung des § 128a



Drucksache 113/19

... Dies betrifft im Wesentlichen drei Bereiche: Erstens dauern Planungs- und Genehmigungsverfahren häufig zu lange. Das stellt ein Investitionshindernis dar und führt zu Verzerrungen im internationalen Wettbewerb. Das Problem besteht in erster Linie für das behördliche Verfahren. Allerdings können auch die hieran anschließenden gerichtlichen Verfahren viel Zeit beanspruchen. Hier sind Wege zu finden, das Gerichtsverfahren zu beschleunigen, ohne den Rechtsschutz zu schwächen. Zweitens wird von den Rechtsschutzsuchenden - den Bürgerinnen und Bürgern wie den Unternehmen - zunehmend erwartet, dass die Gerichte in wirtschaftsrelevanten Verfahren über besonderes Fachwissen und wirtschaftliches Verständnis verfügen. Das gilt nicht nur für die ordentliche, sondern auch für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Drittens kann der Rechtsschutz punktuell weiter verbessert werden. Bei der Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen die öffentliche Hand (z.B. Amtshaftungsansprüchen) besteht derzeit das Problem, dass der Rechtsschutzsuchende teilweise Doppelprozesse führen und sowohl den Verwaltungsrechtsweg (Primäranspruch) wie auch den ordentlichen Rechtsweg (Sekundäranspruch) beschreiten muss. Hier kann der Rechtsschutz bürgerfreundlicher gestaltet werden.



Drucksache 1/1/17

... 35. Der Bundesrat regt eine Überprüfung der Regelung zu den Pflichten der Unternehmensleitung in Artikel 18 des Richtlinienvorschlags an. Die dort vorgesehenen Pflichten dürften sich in vielen Fällen schon aus dem Gesellschaftsrecht der Mitgliedstaaten ergeben. Zudem hängen die Pflichten von den jeweiligen Gesellschaftsformen der Mitgliedstaaten ab, so dass sich unionsweite Vorgaben nur schwer einfügen lassen. Nicht klar wird auch, ob diese Pflichten, wie die Überschrift des Kapitels 5 nahelegt, nur im Zusammenhang mit Verhandlungen über einen präventiven Restrukturierungsplan oder allgemein gelten sollen. Die Mitgliedstaaten wären möglicherweise gezwungen, bisher von der Rechtsprechung entwickelte gesellschaftsrechtliche und insolvenzrechtliche Vorgaben zu kodifizieren, um Artikel 18 und 34 des Richtlinienvorschlags zu entsprechen. Unklar ist, ob durch die Einbeziehung von anderen Stakeholdern auch Pflichten zu deren Gunsten begründet werden sollen, die zu Haftungsansprüchen gegen die Geschäftsführer führen könnten. Abzulehnen ist die Pflicht, vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zum Nachteil des Unternehmens zu unterlassen. Durch die Formulierung wird der Eindruck erweckt, einfach fahrlässiges Verhalten sei hinnehmbar und dürfe nicht zur Haftung führen. Unklar ist schließlich das Verhältnis der Pflichten zu Artikel 7 Absatz 6 des Richtlinienvorschlags, weil die dort vorgesehene Zahlung laufender Rechnungen nach dem Gesellschaftsrecht der Mitgliedstaaten zumindest dann pflichtwidrig sein wird, wenn eine Insolvenz kurz bevorsteht oder Insolvenzreife möglicherweise sogar schon vorliegt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 1/1/17




2 Allgemeines

Zur Rechtsgrundlage

Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen

Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen

Zur zweiten Chance für Unternehmer

Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 1/17 (Beschluss)

... 34. Der Bundesrat regt eine Überprüfung der Regelung zu den Pflichten der Unternehmensleitung in Artikel 18 des Richtlinienvorschlags an. Die dort vorgesehenen Pflichten dürften sich in vielen Fällen schon aus dem Gesellschaftsrecht der Mitgliedstaaten ergeben. Zudem hängen die Pflichten von den jeweiligen Gesellschaftsformen der Mitgliedstaaten ab, so dass sich unionsweite Vorgaben nur schwer einfügen lassen. Nicht klar wird auch, ob diese Pflichten, wie die Überschrift des Kapitels 5 nahelegt, nur im Zusammenhang mit Verhandlungen über einen präventiven Restrukturierungsplan oder allgemein gelten sollen. Die Mitgliedstaaten wären möglicherweise gezwungen, bisher von der Rechtsprechung entwickelte gesellschaftsrechtliche und insolvenzrechtliche Vorgaben zu kodifizieren, um Artikel 18 und 34 des Richtlinienvorschlags zu entsprechen. Unklar ist, ob durch die Einbeziehung von anderen Stakeholdern auch Pflichten zu deren Gunsten begründet werden sollen, die zu Haftungsansprüchen gegen die Geschäftsführer führen könnten. Abzulehnen ist die Pflicht, vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zum Nachteil des Unternehmens zu unterlassen. Durch die Formulierung wird der Eindruck erweckt, einfach fahrlässiges Verhalten sei hinnehmbar und dürfe nicht zur Haftung führen. Unklar ist schließlich das Verhältnis der Pflichten zu Artikel 7 Absatz 6 des Richtlinienvorschlags, weil die dort vorgesehene Zahlung laufender Rechnungen nach dem Gesellschaftsrecht der Mitgliedstaaten zumindest dann pflichtwidrig sein wird, wenn eine Insolvenz kurz bevorsteht oder Insolvenzreife möglicherweise sogar schon vorliegt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 1/17 (Beschluss)




2 Allgemeines

Zur Rechtsgrundlage

Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen

Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen

Zur zweiten Chance für Unternehmer

Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 127/17

... Mittelbar Betroffene, die keine Verletzung in eigenen deliktisch geschützten Rechten erlitten haben, sind vom geltenden Recht nur ausnahmsweise geschützt und dies auch nur für materielle Schäden: Im Falle einer fremdverursachten Tötung können die Hinterbliebenen nach den §§ 844 und 845 BGB Beerdigungskosten und entgangenen Unterhalt sowie entgangene Dienste ersetzt verlangen. Immaterieller Schadensersatz in Gestalt eines Schmerzensgeldes wird den Hinterbliebenen vom geltenden Recht im Gegensatz zu zahlreichen anderen europäischen Ländern nur ausnahmsweise gewährt. Voraussetzung dafür ist, dass die Hinterbliebenen unmittelbar geschädigt sind, weil sie infolge der Tötung eines nahen Angehörigen eine eigene Gesundheitsbeschädigung im Sinne der §§ 823 Absatz 1 und 253 Absatz 2 BGB erlitten haben. Haftungsauslösend ist für den immateriellen Schadensersatz dann nicht die Tötung des anderen, sondern die eigene Gesundheitsbeschädigung. Eine solche Gesundheitsbeschädigung liegt jedoch nicht bereits dann vor, wenn sich das mit dem Verlust des Angehörigen verbundene seelische Leid in medizinisch relevanter Weise auf die körperliche Befindlichkeit der Hinterbliebenen auswirkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss der jeweilige Anspruchsteller darlegen und ggf. beweisen, dass sein seelisches Leid noch über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen Hinterbliebene beim Tod eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (grundlegend: BGH, Urteil vom 11. Mai 1971 - VI ZR 78/70, BGHZ 56, 163, 165 f.; zuletzt: BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 - VI ZR 8/14, NJW 2015, 2246, 2247).



Drucksache 615/12

... 3. Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 genannte Bewertung, Notifizierung oder Überwachung an eine nichthoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, so muss diese Stelle eine juristische Person sein und die sinngemäß angewandten Anforderungen von Artikel 24 Absätze 1 bis 6 erfüllen. Außerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehenden Haftungsansprüchen treffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 615/12




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Kontext und Ziele des Vorschlags und Gründe dafür

Bestehende Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vorschlags

2. Ergebnis der Konsultation der interessierten Kreise Folgenabschätzung

Anhörung interessierter Kreise

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Rechtsgrundlage

Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Fakultative Elemente

Vereinfachung und Senkung von Verwaltungskosten

Überarbeitung

Informationen aus den Mitgliedstaaten

Europäischer Wirtschaftsraum

Ausführliche Erläuterung des Vorschlags

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Grundlegende Anforderungen

Artikel 4
Bereitstellung von Informationen zur Konformität von Kombinationen aus Software und Funkanlagen

Artikel 5
Registrierung von Funkanlagen bestimmter Kategorien

Artikel 6
Inverkehrbringen

Artikel 7
Inbetriebnahme und Verwendung

Artikel 8
Mitteilung von Spezifikationen zu den Schnittstellen und Funkanlagenklassen

Artikel 9
Freier Verkehr von Funkanlagen

Kapitel II
Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure

Artikel 10
Verpflichtungen der Hersteller

Artikel 11
Bevollmächtigte

Artikel 12
Verpflichtungen der Einführer

Artikel 13
Verpflichtungen der Händler

Artikel 14
Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

Artikel 15
Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Kapitel III
Konformität von FUNKAnlageN

Artikel 16
Vermutung der Konformität und harmonisierte Normen

Artikel 17
Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 18
EU-Konformitätserklärung

Artikel 19
Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

Artikel 20
Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

Artikel 21
Technische Unterlagen

Kapitel IV
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Artikel 22
Notifizierung

Artikel 23
Notifizierende Behörden

Artikel 24
Anforderungen an notifizierende Behörden

Artikel 25
Informationspflichten der notifizierenden Behörden

Artikel 26
Anforderungen an notifizierte Stellen

Artikel 27
Vermutung der Konformität von Konformitätsbewertungsstellen

Artikel 28
Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 29
Anträge auf Notifizierung

Artikel 30
Notifizierungsverfahren

Artikel 31
Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

Artikel 32
Änderungen der Notifizierungen

Artikel 33
Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

Artikel 34
Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

Artikel 35
Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen

Artikel 36
Informationspflichten der notifizierten Stellen

Artikel 37
Erfahrungsaustausch

Artikel 38
Koordinierung der notifizierten Stellen

Kapitel V
Überwachung des Unionsmarktes, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Produkte Schutzklauselverfahren

Artikel 39
Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Produkte

Artikel 40
Verfahren zur Behandlung von Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht, auf nationaler Ebene

Artikel 41
Schutzklauselverfahren der Union

Artikel 42
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit durch konforme Funkanlagen

Artikel 43
Formale Nichtkonformität

Kapitel VI
Der Ausschuss, Durchführungsrechtsakte, Delegierte Rechtsakte

Artikel 44
Ausschussverfahren

Artikel 45
Ausübung der Befugnisübertragung

Kapitel VII
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 46
Sanktionen

Artikel 47
Überprüfung und Berichterstattung

Artikel 48
Übergangsbestimmungen

Artikel 49
Umsetzung

Artikel 50
Aufhebung

Artikel 51
Inkrafttreten

Artikel 52
Adressaten

Anhang I
nicht unter diese Richtlinie fallende Geräte

Anhang II
Produkte, die unter die Definition von Funkanlagen Fallen

Anhang III
Konformitätsbewertung

Modul A interne Fertigungskontrolle

Anhang IV
Konformitätsbewertungsmodule

Module B + C EU-Baumusterprüfung + Konformität mit der Bauart auf Grundlage der internen Fertigungskontrolle

Modul B EU-Baumusterprüfung

Modul C Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle

Anhang V
Konformitätsbewertung

Modul H Umfassende Qualitätssicherung

Anhang VI
Inhalt der technischen Unterlagen

Anhang VII
Konformitätserklärung

Anhang VIII
Vereinfachte Konformitätserklärung

Anhang IX
Entsprechungstabelle

Finanzbogen


 
 
 


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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.