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"Handeln"
Drucksache 116/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2018/1999
(Europäisches Klimagesetz) - COM(2020) 80 final; Ratsdok. 6547/20
... 16. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission Werte wie Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten bei den gemeinsamen Anstrengungen zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität in den Mittelpunkt stellt. Solidarität ist ein Wert, auf den sich die Union gründet (Artikel 2 EUV). Ziel der Union ist es, ihre Werte zu fördern (Artikel 3 EUV). Die Werte werden damit Richtschnur allen Handelns der Union; in besonderem Maße gilt dies für die Gesetzgebung, durch welche die Werte als Zielbestimmungen die notwendige Konkretisierung erfahren. Gleichzeitig sollten die Rechtsvorschriften der Union verständlich und klar formuliert und so gestaltet sein, dass sie den Parteien ein leichtes Verständnis ihrer Rechte und Pflichten ermöglichen, wie in der interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt. Aus Sicht des Bundesrates gilt dies aufgrund ihrer unmittelbaren Geltung in besonderem Maße für Verordnungen der Union, die dementsprechend eine hinreichende Bestimmtheit aufweisen sollten.
Drucksache 93/20
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr - und Überprüfungsordnung
... Die Aufnahme der Gebühr in die KÜO ändert nichts daran, dass die zuständige Behörde und der von ihr gemäß § 26 Absatz 1 SchfHwG zu beauftragende bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Ersatzvornahme weiterhin auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Auftragsverhältnisses handeln. Die zuständige Behörde hat danach dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Gebühren für die Ersatzvornahme zu erstatten und kann diese als Teil der ihr durch die Ersatzvornahme entstandenen Kosten nach § 26 Absatz 2 SchfHwG im Wege eines Leistungsbescheides bei dem betroffenen Eigentümer geltend machen.
Drucksache 284/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit - Stärkung ihrer Rolle bei der Politikgestaltung der EU
... Die Kommission begrüßt, dass der Bundesrat die Arbeit der Taskforce für Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und "Weniger, aber effizienteres Handeln" sowie die in der Mitteilung enthaltenen Empfehlungen unterstützt. Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sind Kernelemente der Agenda der Kommission für eine bessere Rechtsetzung und bilden die Grundlage für die Ausarbeitung ihrer politischen Vorschläge.
Drucksache 49/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr
... § 19a Absatz 2 Satz 2 StVG-E betrifft das Verhältnis des Gespannführers zu den Haltern der Gespannfahrzeuge, soweit er auf der Passivseite betroffen ist, also der Führer des Gespanns Forderungen dritter Unfallbeteiligter (Fälle des § 19 Absatz 2, 3 und 5 StVG-E) für die gesamte Haftungseinheit Gespann erfüllt, für welche er Ausgleich bei den anderen Gespannverantwortlichen sucht: Hierfür stellt § 19a Absatz 2 Satz 2 StVG-E klar, dass der Führer des Gespanns insoweit von den Haltern der Gespannfahrzeuge einen Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB verlangen kann; auch dies entspricht geltendem Recht (Heß, in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 25. Auflage 2018, § 18 StVG Rn. 15; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Auflage 2014, § 36 Rn. 3), weshalb dem neuen § 19a Absatz 2 Satz 2 StVG-E nur klarstellende Funktion zukommt. Dies gilt selbstverständlich auch im umgekehrten Fall, wenn einer der Gespannfahrzeughalter Forderungen anderer Unfallbeteiligter für die gesamte Haftungseinheit Gespann erfüllt hat und nun von den anderen Gespannverantwortlichen - dem Führer des Gespanns und dem anderen Gespannfahrzeughalter - Ausgleich verlangt. Auch dieser Anspruch richtet sich nach § 426 BGB (Heß, in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 25. Auflage 2018, § 18 StVG Rn. 15; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Auflage 2014, § 36 Rn. 3). Vorbehaltlich vertraglicher Regelungen können dabei § 840 Absatz 2 und 3 BGB zu einer Alleinverantwortlichkeit eines schuldhaft handelnden Gespannführers im Innenverhältnis führen (Lemcke, r+s 2011, 56 m.w.N.; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Auflage 2016, § 4 Rn. 32). Für das Verhältnis der Gespannfahrzeughalter untereinander ist § 19 Absatz 4 Satz 2 bis 4 StVG-E zu beachten.
Drucksache 4/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens "Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter" (Ganztagsfinanzierungsgesetz - GaFG )
... Vor diesem Hintergrund kann es sich nach Ansicht des Bundesrates hinsichtlich der Ausstattung des Sondervermögens mit 2 Milliarden Euro lediglich um einen ersten Schritt der Finanzierung durch den Bund handeln.
Drucksache 295/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Stunde Europas - Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen COM(2020) 456 final
... Um zu verstehen, was Europa tun muss, um sich erholen zu können, brauchen wir zunächst ein klares Bild davon, mit welchen Herausforderungen wir konfrontiert sind. Prognosen oder endgültige Schlussfolgerungen sind in dieser Phase der Krise unweigerlich mit Unsicherheit behaftet. Es ist jedoch bereits klar, dass die wirtschaftlichen Aussichten sehr risikobehaftet sind und dass die Rezession in Europa tiefgreifend, sehr negativ und langanhaltend verlaufen könnte, wenn wir jetzt nicht entschlossen handeln.
Drucksache 502/20 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Kindern
... 4. die Tat begeht, um das Kind oder die Person unter achtzehn Jahren zu töten, zu quälen oder roh zu misshandeln oder
Drucksache 21/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang - COM(2020) 14 final
... 4. Angesichts der umfassenden sozialen, ökologischen, technologischen und wirtschaftlichen Herausforderungen der Gegenwart und der Zukunft sind gemeinsame ambitionierte Maßnahmen und entschiedenes Handeln auf europäischer Ebene nötig. In der Stärkung der sozialen Dimension der EU sieht der Bundesrat ein bedeutendes Element des Integrationsprozesses und ein zentrales Reformziel zur Zukunft der EU.
Drucksache 166/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG )
... Es entspricht heutigem Verwaltungshandeln, dass sich die öffentliche Hand privater Dienstleister für die Unterstützung ihrer Verwaltungstätigkeit bedient und auf diese Weise auch auf Sachen in deren Eigentum zurückgreift, um öffentliche Aufgaben zu erledigen. Dies gilt beispielsweise bei der informationstechnischen Abwicklung von Vorgängen. So kann etwa die Speicherung von Daten öffentlicher Stellen auf vertraglicher Grundlage auf Servern vorgenommen werden, die im Eigentum privater Dienstleister stehen; den Behörden selbst steht eine entsprechende Kapazität oftmals nicht zur Verfügung. Dabei besteht jedoch das Risiko, dass durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Vertragspartner der öffentlichen Hand auch auf die für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dienenden Sachen, die nicht im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, zugegriffen wird; hierdurch aber kann im Einzelfall die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe erheblich erschwert oder gar unmöglich gemacht werden.
Drucksache 181/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetz es und anderer Gesetze
... § 18 wird entsprechend für Vorsatztaten durch den neuen Absatz 1b ergänzt. Mit Blick auf die bereits bestehenden Straf- und Bußgeldtatbestände in §§ 18, 19 entspricht der Unrechtsgehalt einer Zuwiderhandlung gegen die Verbote der Nummern 1 bis 4 des neuen § 15 Absatz 4 Satz 1 demjenigen der in § 19 Absatz 2 statuierten Straftatbestände. Der mögliche Strafrahmen wurde daher entsprechend festgesetzt. Eine Zuwiderhandlung gegen die Verbote führt zu einem Unterlaufen der Investitionsprüfung und kann im Ergebnis die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen. Da eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit in jedem Fall verhindert werden soll, kommt es alleine darauf an, dass eine Beeinträchtigung durch die verbotene Handlung zum Zeitpunkt der Tat möglich ist. Im Falle von fahrlässigem Handeln findet der neue § 19 Absatz 1 Nummer 2 Anwendung (siehe die Begründung zu Nummer 8).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
§ 29 Verkündung von Rechtsverordnungen
Artikel 2 Änderung des Satellitendatensicherheitsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 7
Zu Nummer 7
Zu Nummer 7
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5122, BMWi Erstes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze
I. Zusammenfassung
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Umsetzung von EU-Recht
II.3. Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 289/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Sicherstellung wettbewerbsfähiger Rahmenbedingungen für das Deutsche Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz im Rahmen der Bundesstrategie zur Stärkung der nationalen KI-Kompetenzzentren im nationalen und internationalen Innovationswettbewerb
... Es ist daher zwingend notwendig, das DFKI wie die Wissenschaftseinrichtungen im Geltungsbereich des § 2 WissFG zu behandeln und eine entsprechende dem § 4 WissFG Regelung zu treffen, um es dem DFKI zu ermöglichen und es dabei zu unterstützen im nationalen und internationalen Wettbewerb, Spitzenforscher auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz gewinnen zu können. Somit kann durch das DFKI der Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort Deutschland nachhaltig gestärkt werden.
Drucksache 437/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetz es (2. BMGÄndG)
... Einmalig seien "alle Insassen mit einer Freiheitsentziehung von mehr als zwölf Monaten durch die Anstaltsleitungen zu melden". Ausgegangen wird von circa 25 000 Fällen. Bei dieser Zahl dürfte es sich allerdings allein um die Zahl der Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten handeln. Untersuchungsgefangene scheinen hingegen nicht berücksichtigt worden zu sein.
Drucksache 83/20
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Strategiepapier der Bundesregierung zur Stärkung der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie
... Die sicherheits- und verteidigungspolitischen Herausforderungen Deutschlands, der EU sowie der NATO sind in den zurückliegenden Jahren größer, volatiler und komplexer geworden. Die regelbasierte nationale und internationale Ordnung, die mit ihren Organisationen und Institutionen den Rahmen für das politische Handeln der Bundesrepublik Deutschland setzt, muss gestärkt und weiterentwickelt werden.
Strategiepapier der Bundesregierung zur Stärkung der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie
I. Einleitung
II. Das sicherheits- und verteidigungspolitische Umfeld
III. Notwendigkeit einer leistungs- und wettbewerbsfähigen deutschen und europäischen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie - Erhalt und Förderung von sicherheits- und verteidigungsindustriellen Schlüsseltechnologien
IV. Lage und Perspektiven der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie in Deutschland
V. Strategische Ziele und Maßnahmen zur Stärkung der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie
1. Forschung, Entwicklung und Innovationen stärken
2. Rahmenbedingungen für eine effiziente Produktion setzen
3. Beschaffungswesen optimieren
4. Exporte politisch flankieren und verantwortungsvoll kontrollieren
5. Schutz von Sicherheitsinteressen
VI. Gesellschaftliche Akzeptanz:
Drucksache 18/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Ausweitung der Pfandpflicht auf alle Getränkedosen und Einweg-Kunststoffflaschen - Antrag der Länder Hessen und Baden-Württemberg -
... Das Zivilrecht und dem folgend das Steuerrecht behandeln Einheitsleergut und Individualleergut unterschiedlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erstreckt sich der Eigentumsübergang bei Einheitsleergut nicht nur auf den (Flaschen-)Inhalt, sondern auch auf die Flaschen und die Kästen selbst (BGH-Urteil vom 9. Juli 2007 - II ZR 233/05, BGHZ 173, 159). Durch die Vermengung von Flaschen verschiedener Hersteller kommt es bei Einheitsflaschen zwangsläufig zu einem Eigentumsverlust des einzelnen Herstellers (§ 948 Absatz 1, § 947 Absatz 1 BGB). Steuerlich folgt daraus, dass für vereinnahmte Pfandgelder des Einheitsleerguts bereits dem Grunde nach keine steuermindernde Verbindlichkeit steuerbilanziell passiviert werden darf. Beruht eine Verbindlichkeit auf einem sogenannten schwebenden Geschäft aus einem gegenseitigen Vertrag, der von der zur Sach- oder Dienstleistung verpflichteten Partei noch nicht voll erfüllt ist, hat die Passivierung zu unterbleiben, weil während des Schwebezustands die (widerlegbare) Vermutung besteht, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem auf Leistungsaustausch gerichteten Vertrag wertmäßig ausgleichen. Hinsichtlich der Verpflichtung eines Getränkeherstellers oder -händlers zur Pfandrückzahlung für das Einheitsleergut liegt solch ein schwebendes Geschäft vor, weil er insoweit das an seine Kunden abgegebene Leergut zurückkaufen muss. Vor diesem Hintergrund ist das Einheitspfand bei Vereinnahmung als steuererhöhende Betriebseinnahme zu erfassen. Bei Rücknahme (Rückkauf) des Einheitsleerguts liegen steuermindernde Betriebsausgaben vor.
Drucksache 206/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013
und (EU) Nr. 2019/876
aufgrund von Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie - COM(2020) 310 final
... analysiert, mit denen die CRR in Punkten geändert wurde, die auch Gegenstand des vorliegenden Vorschlags sind. Der Vorschlag zielt vor allem darauf ab, angesichts der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen Ausnahmesituation den Geltungsbeginn bestimmter CRR-Bestimmungen hinauszuschieben bzw. Maßnahmen vorzuziehen, die die Banken bei bestimmten Eigenmittelanforderungen entlasten, und Klarheit darüber zu schaffen, wie bestimmte Risikopositionen angesichts der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen Ausnahmesituation eigenmittelrechtlich zu behandeln sind.
Drucksache 47/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2017/1939
des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Artikel 13 EUStA-Verordnung regelt, dass die Delegierten Europäischen Staatsanwälte (nur) in ihrem eigenen Mitgliedstaat im Namen der EUStA handeln und dort in Bezug auf Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen und Anklageerhebung grundsätzlich die gleichen Befugnisse wie nationale Staatsanwälte haben (Absatz 1). Hierzu sieht der Entwurf eine Ergänzung des GVG vor (§ 142b Absatz 1 GVG-E), die bestimmt, dass - abweichend von § 142 GVG - in EUStA-Verfahren das Amt der Staatsanwaltschaft von dem nach Maßgabe der Verordnung zuständigen deutschen Delegierten Europäischen Staatsanwalt ausgeübt wird. Entsprechendes soll für den deutschen Europäischen Staatsanwalt gelten für den Fall, dass dieser nach Artikel 28 Absatz 4 EUStA-Verordnung ausnahmsweise das Ermittlungsverfahren selbst führt. Ferner soll geregelt werden, dass die deutschen Delegierten Europäischen Staatsanwälte, abweichend von § 143 GVG keine an die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gebundene, sondern eine bundesweite Zuständigkeit haben (§ 143 Absatz 6 GVG-E).
Drucksache 397/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Die harmonisierten Typgenehmigungsvorschriften schreiben Schutzstrukturen für Fahrzeuge der Klassen T2 und T3 ab einer Leermasse größer als 400 Kilogramm vor. In der vorliegenden Verordnung scheint es sich um einen Übertragungsfehler zu handeln.
Drucksache 87/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
... § 241 Absatz 4 StGB-E soll um einen neuen Satz 2 ergänzt werden, der eine weitere Strafrahmenerhöhung enthält für die Fälle, in denen die Bedrohung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines politischen Amtes im Zusammenhang steht (§ 188 StGB). Politikerinnen und Politiker sehen sich aufgrund ihres in der Öffentlichkeit wahrnehmbaren und wirkenden handeln verstärkt Bedrohungen ausgesetzt.
Drucksache 13/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz - GeolDG )
... 10. Von den öffentlichen Aufgaben und Interessen, die für eine klarstellende Regelung zur öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten sprechen, ist stellvertretend und wegen ihrer Bedeutung für das Allgemeinwohl die Suche nach einem Endlagerstandort für hochradioaktive Abfälle hervorzuheben. Im Laufe der Suche nach einem Endlagerstandort für hochradioaktive Abfälle hat sich gezeigt, dass der Entscheidungsprozess in einem offenen und transparenten Verfahren erfolgen muss, um Akzeptanz finden zu können. Insbesondere solche Entscheidungen, die Bürgerinnen und Bürger in ihren Grundrechten betreffen könnten, müssen für die Betroffenen nachvollziehbar auf sachlich zutreffender Grundlage getroffen worden sein. Die Betroffenen müssen überprüfen können, ob alle Tatsachengrundlagen vollständig berücksichtigt und sachgerecht bewertet worden sind. Die Suche nach einem Endlagerstandort für hochradioaktive Abfälle ist damit exemplarisch auch für weniger umstrittene und komplexe Entscheidungen der öffentlichen Hand; sie zeigt, dass Transparenz ein wesentliches Element für die Überprüfbarkeit und damit die Legitimität staatlichen Handelns ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
2 Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Anwendung des Geodatenzugangsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes
Kapitel 2 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde
§ 5 Aufgaben der zuständigen Behörde
§ 6 Betretensrecht für die staatliche geologische Landesaufnahme; Betretensrecht zur Verhütung geologischer Gefahren; Zutritt zu geologischen Untersuchungen Dritter
§ 7 Wiederherstellungspflicht und Haftung
Kapitel 3 Übermittlung geologischer Daten an die zuständige Behörde
Abschnitt 1 Anzeige geologischer Untersuchungen; Übermittlung geologischer Daten
§ 8 Anzeige geologischer Untersuchungen und Übermittlung von Nachweisdaten an die zuständige Behörde
§ 9 Übermittlung von Fachdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde
§ 10 Übermittlung von Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde
§ 11 Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer
§ 12 Nachträgliche Anforderung nichtstaatlicher Fachdaten
§ 13 Pflichten vor Entledigung von Proben und Löschung von Daten
Abschnitt 2 Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen, Frist und Form für die Übermittlung
§ 14 Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen
§ 15 Abschluss einer geologischen Untersuchung; Beginn der Übermittlungsfrist; Einhaltung der Anzeige- und Übermittlungsfristen
§ 16 Datenformat
§ 17 Kennzeichnung von Daten
Kapitel 4 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
Abschnitt 1 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zugang z u bereitgestellten Daten
Unterabschnitt 1 Allgemeine Regeln für die öffentliche Bereitstellung
§ 18 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten; anderweitige Ansprüche auf Informationszugang
§ 19 Öffentliche Bereitstellung nach den Anforderungen des Geodatenzugangsgesetzes, analoge Bereitstellung
§ 20 Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten
§ 21 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten in analoger Form anlässlich eines Zugangsbegehrens
§ 22 Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten
Unterabschnitt 2 Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten
§ 23 Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten der zuständigen Behörde
§ 24 Öffentliche Bereitstellung übermittelter staatlicher geologischer Daten
§ 25 Inhaberlose Daten
Unterabschnitt 3 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten
§ 26 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Nachweisdaten nach § 8
§ 27 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten nach § 9
§ 28 Schutz nichtstaatlicher Bewertungsdaten nach § 10 sowie nachträglich angeforderter nichtstaatlicher Fachdaten nach § 12
§ 29 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach § 39 Absatz 1] an die zuständige Behörde übermittelt worden sind
§ 30 Einwilligung des Dateninhabers
Abschnitt 2 Beschränkung der öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten
§ 31 Schutz öffentlicher Belange
§ 32 Schutz sonstiger Belange bei verbundenen Daten
Abschnitt 3 Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
§ 33 Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben
§ 34 Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten
Kapitel 5 Schlussbestimmungen
§ 35 Anordnungsbefugnis
§ 36 Zuständige Behörden; Überwachung
§ 37 Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts
§ 38 Bußgeldvorschriften
§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Fach- und Bewertungsdaten
IV. Vereinbarkeit mit der Datenschutz-Grundverordnung DSGVO , dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 GG und dem Bundesdatenschutzgesetz BDSG
V. Sonstige Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Alternativen
VII. Gesetzgebungskompetenz
VIII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
aa Erfüllungsaufwand des Bundes
bb Erfüllungsaufwand der Länder
cc Erfüllungsaufwand der Kommunen
5. Weitere Kosten
IX. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Zu § 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 4
Zu Kapitel 2 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Kapitel 3 Übermittlung geologischer Daten an die zuständige Behörde
Zu Abschnitt 1 Anzeige geologischer Untersuchungen; Übermittlung geologischer Daten
Zu § 8
Zu § 9
Zu Satz 1 Nummer 1
Zu Satz 1 Nummer 2
Zu Satz 1 Nummer 3
Zu Satz 1 Nummer 4
Zu Satz 1 Nummer 5
Zu Satz 1 Nummer 6
Zu Satz 2
Zu Absatz 2
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 12
Zu § 13
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Abschnitt 2 Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen, Frist und Form für die Übermittlung
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 16
Zu § 17
Zu Kapitel 4 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
Zu Abschnitt 1 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten
Zu Unterabschnitt 1 Allgemeine Regeln für die öffentliche Bereitstellung
Zu § 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 20
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 21
Zu § 22
Zu Unterabschnitt 2 Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten
Zu § 23
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 28
Zu § 29
Zu Absatz 2
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 30
Zu Abschnitt 2 Beschränkung der öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten
Zu § 31
Zu § 32
Zu Abschnitt 3 Zurverfügungstellung geologischer Daten für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben
Zu § 33
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 34
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Kapitel 5 Schlussbestimmungen
Zu § 35
Zu § 36
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 37
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 38
Zu § 39
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4782, BMWi: Entwurf eines Gesetzes zur amtlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung, öffentlichen Bereitstellung und Zurverfügungstellung geologischer Daten
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund
Verwaltung Länder
II.2. ‚One in one out‘-Regel
II.3. Evaluierung
II.4. KMU Betroffenheit
III. Ergebnis
Drucksache 25/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings
... Einsätze, bei denen entsprechend § 184b Absatz 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches Handlungen im Sinne des § 184b Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des Gerichts. In dem Antrag ist darzulegen, dass die handelnden Polizeibeamten auf den Einsatz umfassend vorbereitet wurden. Bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht das Gericht binnen drei Werktagen zustimmt. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. Eine Verlängerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen."
Drucksache 75/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG)
... d) Weiterhin hat der Wissenschaftliche Beirat festgestellt, dass mit zehn Variablen, die die höchste statistische Signifikanz aufweisen, ein Großteil der potenziell möglichen statistischen Erklärungskraft erreicht wird. Danach sollen derzeit sogenannte Angebotsvariablen (beispielsweise Krankenhausbettendichte) explizit nicht mit einbezogen werden; die Regelung selbst schließt dies allerdings für die Zukunft nicht aus. Grundsätzlich sollen regionale Merkmale ausgewählt werden, die die regionale Ausgabenstreuung erklären können. Steuerungseffekte im Bereich der Versorgung, die einen Einfluss auf regionale Über- und Unterdeckungen haben können, sollen allerdings nicht berücksichtigt werden. Wenn regionale Über- oder Unterdeckungen also durch das Handeln von Krankenkassen oder durch die Gestaltung der Länder, Kreise und Kommunen beeinflusst werden, bleibt dies unberücksichtigt.
Anlage Entschließung zum Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG)
1. Zu Artikel 0 Änderung des AMG und Artikel 5 Nummer 9a § 129 Absatz 4c SGB V
2. Zu Artikel 5 § 125 SGB V
3. Zu Artikel 5 Nummer 26 § 273 SGB V
4. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 RSAV
Drucksache 316/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Geänderter Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 - COM(2020) 443 final
... 9 Verordnung (EU) Nr. 2020/461 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur finanziellen Unterstützung von Mitgliedstaaten und von Ländern, die ihren Beitritt zur Union verhandeln und die von einer Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit schwer betroffen sind, ABl. L 99 vom 31.3.2020.
Drucksache 117/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Union der Gleichheit - Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020 - 2025 - COM(2020) 152 final
... 16. Die Strategie fokussiert auch auf das externe Handeln der EU und auf die Stärkung der Rolle der Frau weltweit. Der Bundesrat unterstreicht diesen Fokus ausdrücklich und betont die Verantwortung der EU in diesem Kontext. Durch zum Beispiel kohärente Handelspolitik können die Frauenrechte gestärkt und somit die Situation für Frauen und Mädchen weltweit verbessert werden. Dies muss der Anspruch der EU in diesem Zusammenhang sein.
Drucksache 144/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft - COM(2020) 111 final
... Nach der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 ist der Zeitnischenkoordinator die einzige für die Zuweisung von Zeitnischen zuständige Person und ist verpflichtet, gemäß der Verordnung Artikel 4 Absatz 5 zu handeln. Die Koordinatoren sind in Bezug auf ihre Aufgabe, Zeitnischen zuzuweisen, unabhängig und gegenüber einer anderen Partei nicht weisungsgebunden.
Drucksache 175/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Krise (SURE) - COM(2020) 139 final
... Die Krise, mit der wir aufgrund der COVID-19-Pandemie konfrontiert sind, verursacht nicht nur großes menschliches Leid, sondern wirkt sich auch in sozioökonomischer Hinsicht äußerst nachteilig aus. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten entschlossen, kollektiv und im Geiste der Solidarität handeln, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen, den Patienten zu helfen und wirtschaftliche Schäden sowie negative sozioökonomische Auswirkungen abzufedern. Im Rahmen dieser gemeinsamen koordinierten Reaktion wurde auch der Vorschlag der Kommission zur Ausweitung des Anwendungsbereichs des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) auf Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit und zur Festlegung spezifischer Maßnahmen, die für eine Finanzierung infrage kommen, verabschiedet; dies ist ein klares Zeichen für die große Solidarität der Union mit den Mitgliedstaaten bei der Bewältigung dieser Krise.
Drucksache 88/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
... es sind zur Vollziehbarkeit des Gesetzes notwendig, damit bei der Umsetzung der neuen Verordnungsermächtigungen ein einheitliches Vollzugshandeln möglich ist und Rechtssicherheit auch für die Wirtschaftsbeteiligten erzeugt wird.
Drucksache 130/1/20
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
... 1. Der Bundesrat begrüßt das entschlossene Handeln der Bundesregierung in Bezug auf die zunehmende Verbreitung des Coronavirus COVID-19. Dies führt in vielen Bereichen der Wirtschaft und dem Arbeitsmarkt zu außergewöhnlichen Verhältnissen.
Drucksache 4/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens "Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter" (Ganztagsfinanzierungsgesetz - GaFG )
... Vor diesem Hintergrund kann es sich nach Ansicht des Bundesrates hinsichtlich der Ausstattung des Sondervermögens mit 2 Milliarden Euro lediglich um einen ersten Schritt der Finanzierung durch den Bund handeln.
Drucksache 48/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
... Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von Emittenten von Vermögensanlagen in jedem Fall Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 HGB ("Bilanzeid") und § 289 Absatz 1 Satz 5 HGB ("Lageberichtseid") abzugeben haben. Für Emittenten, die einen Jahresbericht erstellen müssen, ist das in § 23 Absatz 2 Nummer 3 VermAnlG schon heute eindeutig geregelt. Für Emittenten, die nach dem Handelsgesetzbuch offenlegungspflichtig und deswegen von der Erstellung eines Jahresberichts befreit sind, soll das mit der Ergänzung des § 24 Absatz 1 Satz 1 VermAnlG auch für den Fall klargestellt werden, dass der Emittent keine Kapitalgesellschaft im Sinne der §§ 264 Absatz 2 Satz 3, 289 Absatz 1 Satz 5 HGB ist. Es gibt insoweit keinen Grund, die nach Handelsgesetzbuch offenlegungspflichtigen Emittenten anders zu behandeln als Emittenten, die unter § 23 VermAnlG fallen.
Drucksache 2/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... in erster Instanz das Sozialgericht Berlin ausschließlich örtlich zuständig, weil es sich bei den Entscheidungen des Schlichtungsausschusses um Entscheidungen "auf Bundesebene" handeln dürfte.
Drucksache 4/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens "Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter" (Ganztagsfinanzierungsgesetz - GaFG )
... (1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Das Sondervermögen kann jedoch unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung.
Drucksache 456/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen
... Eine Erhöhung der UVP-Schwelle von 15 Kilometer auf 50 Kilometer bei Oberleitungen würde Elektrifizierungsmaßnahmen bei zukünftigen Projekten deutlich vereinfachen. Eine UVP würde aber nur dann entfallen, wenn es sich ausschließlich um eine Elektrifizierungsmaßnahme handeln würde (das heißt keine Überwerfungsbauwerke, Trassenänderungen oder der Wegfall von Bahnübergängen).
Drucksache 169/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
... Durch die Anwendbarkeit des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, haben kleine inländische Videosharingplattformen offensichtlich rechtswidrige Inhalte binnen 24 Stunden zu sperren oder entfernen. Dies geht über die Vorgaben der AVMD-Richtlinie hinaus, welche ein unverzügliches Handeln vorschreibt, um die notwendige Flexibilität im Einzelfall zu gewährleisten. Laut Gesetzesbegründung zum
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zu Artikel 1 Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 2 NetzDG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 2 Absatz 2 Nummer 2 NetzDG
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 3 Absatz 2 Nummer 2 NetzDG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 3 Absatz 2 Nummer 3a - neu - NetzDG
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3b, § 3c NetzDG
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3e NetzDG
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3e Absatz 2 Satz 4 - neu - NetzDG
12. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 4a Absatz 2 Satz 3 NetzDG
13. Zu Artikel 2 § 14 Absatz 3 und 4 Satz 6 TMG
Drucksache 225/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
hinsichtlich spezifischer Maßnahmen zur Gewährung einer befristeten Sonderunterstützung im Rahmen des ELER als Reaktion auf den Ausbruch von COVID-19 - COM(2020) 186 final
... (2) Unterstützung erhalten Landwirte und KMU, die in der Verarbeitung, Vermarktung und/oder Entwicklung von unter Anhang I AEUV fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Baumwolle tätig sind, wobei Fischereierzeugnisse ausgenommen sind; bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses kann es sich um ein nicht unter Anhang I fallendes Erzeugnis handeln.
Drucksache 5/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen
... Soweit es in der Begründung des Gesetzentwurfs heißt, die Behandlung müsse "auch objektiv ‚gerichtet sein auf ...‘", bleibt unklar, worin eine "objektive" Zweckrichtung bestehen bzw. anhand welcher Kriterien eine solche festzustellen wäre. Da in der Begründung des Entwurfs von "Einwirkungen" (physischer oder psychischer Natur) die Rede ist, lässt dies vermuten, dass eine Behandlung über ein bloßes Handeln hinaus das Vorliegen eines davon abgrenzbaren Erfolgs erfordern könnte. Indes sind - so zutreffend die Begründung des Entwurfs - die zu untersagenden "Behandlungen" gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie von vornherein ungeeignet sind, den beabsichtigten Erfolg herbeizuführen. Daher bleibt unklar, was in objektiver Hinsicht eine tatbestandsmäßige Einwirkung ausmachen soll. Unter die Legaldefinition des Entwurfs lässt sich im Ergebnis jedes beliebige Tun, Dulden oder Unterlassen subsumieren, sobald es mit der entsprechenden subjektiven Zielrichtung ("gerichtet auf") erfolgt. Laut Begründung des Entwurfs müssen Einwirkungen "ein hinreichendes Gewicht haben", um zur tatbestandlichen "Behandlung" zu werden, ohne dass diese Einschränkung näher erläutert wird. Insbesondere ließe die bisherige Fassung der Legaldefinition es durchaus zu, auch die in der Entwurfsbegründung als regelmäßig tatbestandslos bezeichneten seelsorgerischen Gespräche bei entsprechender Zweckrichtung des Gesprächspartners als Konversionsbehandlung zu bewerten.
1. Zu § 1 Absatz 1
2. Zu § 2
3. Zu § 3 Absatz 1, Absatz 2 und § 5 Absatz 2
§ 3 Verbot der Werbung, des Anbietens und des Vermittelns
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu § 4 Absatz 3 - neu -
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 211/20
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Hessen, Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vulnerabler Personen bei richterlichen Anhörungen im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren
... Des Weiteren ist zu beachten, dass der Staat im Fall einer epidemischen Lage Schutzvorkehrung zu deren Eindämmung treffen und auch dafür Sorge tragen muss, dass vulnerable Personengruppen nicht - sogar noch durch eigenes staatliches Handeln - unnötigen Ansteckungsgefahren ausgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es geradezu geboten, das Kriterium des unmittelbaren Kontakts im Anhörungsverfahren in Pandemiezeiten nicht zwingend vorzugeben.
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzesentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 403/20 (Beschluss)
... eine erweiterte Meldepflicht für Apotheken gegenüber dem verschreibenden Arzt eingeführt. Zur Sicherstellung der Datenmeldung von der hämophiliebehandelnden ärztlichen Person an das Deutsche Hämophiliezentrum sollten die Apotheken verpflichtet werden, die erforderlichen Daten dem verschreibenden Arzt zu übermitteln. Diese Meldepflicht begrenzt sich jedoch nicht - wie in der Gesetzesbegründung beabsichtigt (vgl. BT-Drucksache 19/10681 vom 5. Juni 2019, S. 93) - ausschließlich auf Arzneimittel zu spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie, sondern gilt nach dem derzeitigen Wortlaut des § 17 Absatz 6a Satz 2 ApBetrO für alle Blutprodukte.
Drucksache 234/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen
... (2) Absatz 1 ist nicht auf Personen anzuwenden, die als Fürsorge- oder Erziehungsberechtigte handeln,
Drucksache 456/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen
... Auch die Wörter "in den Bereichen Verkehr und digitale Infrastruktur" sind unpräzise. Rechtfertigungsgrund für die Einschränkung des Rechtsschutzes durch Beseitigung der aufschiebenden Wirkung kann nur sein, dass es sich um öffentliche, das heißt durch die Öffentlichkeit nutzbare Infrastrukturen des Personen-, Güter- oder Nachrichtenverkehrs handeln kann, nicht jedoch um nichtöffentliche, das heißt nur durch bestimmte Privatpersonen ausschließlich nutzbare. Mit "Nachrichtenverkehr" sind dabei jegliche Formen des Telekommunikationsverkehrs gemeint, insbesondere natürlich auch digitale Infrastrukturen. Durch die Verwendung dieses Wortes sollen aber auch hier keine Abgrenzungsschwierigkeiten aufgeworfen werden. Die Regelbeispiele erleichtern die Auslegung weiter.
Drucksache 65/20
Antrag der Länder Hamburg, Bremen
Entschließung des Bundesrates: "Effektivierung von Auskunftserteilungen durch ausländische Anbieter sozialer Netzwerke"
... Auf internationaler Ebene setzt sich demnach die Erkenntnis durch, dass es im digitalen Zeitalter nicht allein auf den Speicherort volatiler Daten im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen nicht ankommen darf. Der nationale Gesetzgeber ist dabei gehalten, diese Entwicklungen nicht nur durch die Teilnahme an den oder die Einflussnahme auf die jeweiligen Verhandlungen zu begleiten, sondern aktuellen gesetzgeberischen Handlungsbedarf wie bei der Bekämpfung der Hasskriminalität im Internet intensiv zu prüfen und erforderlichenfalls zügig und konsequent zu handeln.
Drucksache 403/1/20
... eine erweiterte Meldepflicht für Apotheken gegenüber dem verschreibenden Arzt eingeführt. Zur Sicherstellung der Datenmeldung von der hämophiliebehandelnden ärztlichen Person an das Deutsche Hämophiliezentrum sollten die Apotheken verpflichtet werden, die erforderlichen Daten dem verschreibenden Arzt zu übermitteln. Diese Meldepflicht begrenzt sich jedoch nicht - wie in der Gesetzesbegründung beabsichtigt (vgl. BT-Drucksache 19/10681 vom 5. Juni 2019, S. 93) - ausschließlich auf Arzneimittel zu spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie, sondern gilt nach dem derzeitigen Wortlaut des § 17 Absatz 6a Satz 2 ApBetrO für alle Blutprodukte.
Drucksache 51/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)
... In keinem der beiden vorgenannten Fälle dürften zudem die auf Maßnahmen von Regulierungsbehörden ausgerichteten Verfahrens- und prozessualen Regelungen des 8. Teils des EnWG passend sein. Denn diese sind auf Bescheide mit Verwaltungsaktscharakter ausgerichtet und nicht für Konstellationen gedacht, in denen sich das betroffene Unternehmen mit Leistungs- oder Feststellungsklage gegen andersartige Maßnahmen wehren muss. Die vorgenannte Ausrichtung ergibt sich etwa aus § 67 Absatz 4 EnWG, wonach die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, welche die Heilung bzw. Unbeachtlichkeit formeller Fehler bei Verwaltungsakten behandeln, entsprechend anzuwenden sind. Gleiches folgt aus den §§ 76 und 77 EnWG, die die aufschiebende Wirkung der Beschwerde regeln, was ebenfalls nur für Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte Sinn ergibt. Auch die in § 83 Absatz 2 und 4 EnWG vorgesehenen gerichtlichen Aussprüche, wonach das Beschwerdegericht dann, wenn es die Entscheidung der Regulierungsbehörde für unzulässig oder unbegründet hält, diese aufzuheben hat bzw. deren Verpflichtung aussprechen kann, die beantragte Entscheidung vorzunehmen, passt nicht auf Streitigkeiten um öffentlicherechtliche Verträge oder Rechtsverordnungen.
Drucksache 437/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetz es (2. BMGÄndG)
... Einmalig seien "alle Insassen mit einer Freiheitsentziehung von mehr als zwölf Monaten durch die Anstaltsleitungen zu melden". Ausgegangen wird von circa 25 000 Fällen. Bei dieser Zahl dürfte es sich allerdings allein um die Zahl der Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten handeln. Untersuchungsgefangene scheinen hingegen nicht berücksichtigt worden zu sein.
Drucksache 9/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EG -Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
... Einerseits wird durch Einführung einer Berichtspflicht der zuständigen Behörden der Informationsfluss sicherstellt. Die Regelung betrifft im Schwerpunkt das künftig in der Mehrzahl der CPC-Fälle als zuständige Behörde handelnde BfJ. Die Berichtspflicht ist erforderlich, weil der zentralen Verbindungsstelle nicht alle Informationen zu den CPC-Fällen vorliegen. Die zentrale Verbindungsstelle hat in der Datenbank aktuell - ihr Zuschnitt kann sich auch ändern - nur Zugang zu den allgemeinen Informationen, die auf der Eingangsseite eingetragen werden und sieht die von der ersuchenden Behörde benannten Rechtsakte, gegen die möglicherweise verstoßen wird. Dokumente können beispielsweise nicht eingesehen werden. Bereits derzeit bedarf es beispielsweise im Rahmen der Abfrage der Europäischen Kommission zu den offenen CPC-Fällen häufig einer Nachfrage bei anderen CPC-Behörden, die vereinzelt Fälle bearbeiten, um unter anderem den Sachstand angeben zu können. Die Berichtspflicht, die gesetzlich nicht weiter ausgestaltet ist, dient somit der Ermöglichung und der Erleichterung der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und den CPC-Behörden untereinander.
Drucksache 164/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz - PDSG )
... Die Anbindung der Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen an die Telematikinfrastruktur führt zu einmaligen und laufenden Mehrausgaben in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Da die Anbindung freiwillig ist, ist die Höhe der Kosten abhängig von der Zahl der Anbindungen. Die Anreizregelung zur Speicherung medizinischer Daten in der elektronischen Patientenakte im Krankenhausbereich führt in Abhängigkeit von der Nutzung der elektronischen Patientenakte durch die Versicherten ab dem Jahr 2021 ausgehend von rund 20 Millionen voll- und teilstationären Krankenhausfällen zu jährlichen Mehrausgaben in Höhe von bis zu ca. 100 Millionen Euro. Dem stehen Einsparungen in unbekannter Höhe durch die Nutzung der elektronischen Patientenakte im Krankenhaus und bei den weiterbehandelnden Leistungserbringern gegenüber.
Drucksache 37/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Gestaltung der Konferenz zur Zukunft Europas - COM(2020) 27 final
... Das demokratische System der Europäischen Union ist einzigartig. 500 Millionen Menschen leben in diesem System, das keine Grenzen kennt. Um es noch dynamischer und interaktiver zu gestalten und es für unsere Bürgerinnen und Bürger noch greifbarer zu machen, müssen wir neue Wege gehen. Dieses Ziel hat Präsidentin Ursula von der Leyen ausgegeben, um zu erreichen, dass beim Handeln der Union und in der Art und Weise, wie sie funktioniert, die Stimme der Europäerinnen und Europäer besser gehört wird. Dies ist die zentrale Botschaft hinter der Idee einer Konferenz zur Zukunft Europas.
1. EIN NEUER Impuls für die Europäische Demokratie - die ZEIT IST REIF
2. OFFENE Diskussion über Fragen, die den BÜRGERINNEN und BÜRGERN AM HERZEN LIEGEN
2.1 eine Union, die MEHR ERREICHEN WILL
2.2 Institutionelle Fragen
3. Schaffung des richtigen RAUMS für die MITSPRACHE der Europäischen BÜRGERINNEN und Bürger
3.1 ERFAHRUNGEN Nutzen
3.2 NÄCHSTE Ebene der BÜRGERDIALOGE - neue Formen der Beteiligung
4. öffentliche Wirkung
5. Weiterverfolgung der ANREGUNGEN der BÜRGERINNEN und Bürger
6. Zeitplan
7. Schlussfolgerungen
Drucksache 196/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Außerhalb des Inkassorechts bestehen Unsicherheiten, wie in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Patentanwältinnen und Patentanwälte nach einem Ausscheiden ihres Herkunftsstaats aus der Europäischen Union zu behandeln sind.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
§ 13a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
§ 13b Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern
§ 13c Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern
§ 13d Vergütung der Rentenberater
Artikel 2 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen
Artikel 3 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 288 Verzugszinsen, Kosten der Rechtsverfolgung und sonstiger Verzugsschaden.
Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 43d Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
Artikel 7 Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung
Artikel 8 Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
§ 4 Vergütung
Artikel 9 Änderung der Zivilprozessordnung
§ 753a Vollmachtsnachweis
Artikel 10 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 11 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Artikel 12 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 13 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Hintergrund der inkassorechtlichen Regelungen
1. Vorangegangene Rechtsänderungen
2. Aktuelle Lage
II. Wesentliche Änderungen im Inkassobereich
1. Inkassokosten
a Geschäftsgebühr
aa Problem
bb Lösung
cc Rechtssystematik
dd Nicht berücksichtigte Alternativen
ee Zu erwartende Folgen
b Einigungsgebühr
c Gleichbehandlung von Rechtsanwaltschaft und Inkassodienstleistern
d Doppelbeauftragung von Inkassodienstleistern sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
2. Aufklärungspflichten der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Inkassodienstleister
a Identitätsdiebstähle
b Zahlungsvereinbarungen
3. Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit zu registrierender Personen
4. Aufsicht über Inkassodienstleister
a Überwachung von sich aus anderen Gesetzen ergebenden Berufspflichten
b Untersagungsverfügungen
c Information von Beschwerdeführern
d Transparenz bei Rücknahmen und Widerrufen von Registrierungen
e Sanktionen bei verspäteten oder unterlassenen Mitteilungen
f Zuständigkeit
5. Hinweispflichten
6. Vollmachtsnachweise
7. Systematik von RDG und RDGEG
8. Weitere Änderungen
III. Änderungen für niedergelassene europäische Anwältinnen und Anwälte
1. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
2. Patentanwältinnen und Patentanwälte
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
aa Hinweispflichten bei Adressermittlungen, Zahlungsvereinbarungen und Schuldanerkenntnissen
bb Hinweis auf die zuständige Aufsichtsbehörde
cc Hinweispflichten vor der Beauftragung von Inkassodienstleistern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
dd Gesamtaufwand
c Verwaltung
5. Weitere Kosten
a Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
b Inkassodienstleister
aa Änderungen bei den Geschäftsgebühren
bb Änderungen bei den Einigungsgebühren
cc Änderungen bei den Vergütungen für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
1. Anlass der Änderung
2. Die bestehenden Probleme im Einzelnen
3. Die Neuregelung
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu § 13a
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 13b
Zu § 13c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 13d
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu den Nummer n
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu den Nummer n
Zu Artikel 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4972 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Weitere Kosten
II.3. ‚One in one out‘-Regel
II.4. Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 8/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen
... Um eine weitergehende rechtsstaatliche Konturierung zu erreichen, ist insbesondere zu erwägen, die Strafbarkeit an ein absichtliches Handeln des Täters anzuknüpfen, wie dies der Regelungsvorschlag des Bundesrates "Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 201a Absatz 1 Nummer 4 StGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 201a Absatz 1 Nummer 4 StGB
Drucksache 92/20
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Europameisterschaft 2020
... Voraussetzung für die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung ist zunächst das Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale: Es muss sich um internationale oder nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung handeln. Nur bei Vorliegen dieser qualifizierenden Tatbestandsmerkmale kann ein öffentliches Interesse in Betracht kommen, das die Zulassung von Ausnahmen zu rechtfertigen vermag. Bei dem nach Satz 3 entsprechend anzuwendenden § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung geht es hier allerdings nicht um Ausnahmen für die Sportveranstaltungen selbst, sondern um Ausnahmen für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien, bei denen die Sportveranstaltungen "live" übertragen werden. Insoweit liegt dem Erlass der vorliegenden Verordnung mit ihrem § 2 Absatz 2 Satz 3 jedoch schon zugrunde, dass Übertragungen von Spielen der Fußball-Europameisterschaft 2020 grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Zulassung von Ausnahmen zu tragen vermögen.
Drucksache 440/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft
... Die Anknüpfung - auch - an das schuldhafte Handeln gerade einer Leitungsperson des Verbandes dürfte verfassungsrechtlich mit Blick auf das Schuldprinzip auch geboten sein. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass das Schuldprinzip gleichfalls auf juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften anzuwenden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1966 - 2 BvR 506/63 - und vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04 -, jeweils juris). Für die Wahrung dieses Prinzips hinsichtlich juristischer Verbände hat das Bundesverfassungsgericht in einem älteren Beschluss vom 25. Oktober 1966 - 2 BvR 506/63 -, juris Rn. 48, angenommen, dass diesbezüglich auf die Schuld der "für sie verantwortlich handelnden Person" abzustellen ist. Ob der Kreis dieser Personen auf die Organe eines Verbandes beschränkt sei oder darüber hinaus auf weitere Personen innerhalb der Organisation - etwa Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, leitende Angestellte - erstreckt werden könnte, hat es damals ausdrücklich offengelassen. Mittlerweile verweist das Gericht jedoch allgemein darauf, dass für juristische Personen das Verschulden der für sie verantwortlich handelnden Personen "im Sinne des § 31 BGB" maßgebend sei, während sie sich das Verschulden (sonstiger) Dritter grundsätzlich nicht zurechnen lassen müssten (vgl. Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04 -, juris Rn. 11). Dieser Vorgabe wird der aktuelle Gesetzentwurf jedoch nicht gerecht, da danach jedermann, der dem Direktions- und Weisungsrecht der Leitungspersonen des Verbandes unterliegt, das Verschulden des Verbandes ausfüllen kann. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs muss es sich bei der sonstigen Person nicht einmal zwingend um einen Betriebsangehörigen handeln, sondern der Täter kann auch nur vorübergehend mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten des Verbandes betraut worden sein (vgl. dort, Seite 77).
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 3 VerSanG
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 3 VerSanG
4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 2 VerSanG
5. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2, § 35, § 37 VerSanG
§ 35 Absehen von der Verfolgung
§ 37 Einstellung nach Anklageerhebung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
6. Zu Artikel 1 § 5 Nummer 2 VerSanG
7. Zu Artikel 1 § 6 Satz 2 - neu - VerSanG
8. Zu Artikel 1 § 14 VerSanG
9. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 VerSanG
10. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 2 VerSanG
11. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3, § 33, § 46 Absatz 3, § 49 Absatz 2 Satz 3 VerSanG
12. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 5 Satz 2 - neu - VerSanG
13. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 1 VerSanG
14. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 3 VerSanG
15. Zu Artikel 1 § 58 Satz 1 und 2 VerSanG
16. Zu Artikel 1 VerSanG insgesamt
17. Zu Artikel 15 Satz 1 Inkrafttreten
Drucksache 65/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates: "Effektivierung von Auskunftserteilungen durch ausländische Anbieter sozialer Netzwerke" - Antrag der Länder Hamburg, Bremen und Bayern -
... "Sofern die Täter bei ihrem Handeln, insbesondere bei der Veröffentlichung ihrer Nachrichten, nicht unter ihrem Klarnamen, sondern unter einem Pseudonym auftreten, sind die Sicherheitsbehörden zumeist auf Auskünfte der jeweiligen Anbieter sozialer Medien angewiesen."
Drucksache 88/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
... Dies gilt insbesondere für die vorgesehene Vielzahl qualifiziert abzuhandelnder Aspekte bei abfallwirtschaftlichen Plan- bzw. Programmverfahren - mit Rückwirkungen für die Binnenbeteiligungen innerhalb der Länder:
1. Zur Eingangsformel
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c - neu - § 2 Absatz 2 Nummer 11 KrWG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3 KrWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe g § 3 Absatz 25a Satz 1 und 2 KrWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe g § 3 Absatz 25a Satz 3 - neu - KrWG
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 KrWG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c - neu - § 5 Absatz 3 - neu - KrWG
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 - neu - KrWG
9. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 7 Absatz 5 - neu - KrWG
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d § 9 Absatz 5 - neu - KrWG
11. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 14 Absatz 1 KrWG
12. Hauptempfehlung zu Ziffer 13.
Zu Artikel 1 Nummer 15a
13. Hilfsempfehlung zu Ziffer 12.*
Zu Artikel 1 Nummer 15a
14. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 20 Absatz 2 KrWG
15. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 KrWG
16. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 KrWG
17. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 20 Absatz 3 Satz 2 und 4 KrWG
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
18. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 23 Absatz 2 Nummer 1 KrWG
19. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 23 Absatz 2 Nummer 2 KrWG
20. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 23 Absatz 2 Nummer 3 KrWG
21. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 23 Absatz 2 Nummer 3 KrWG
22. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 23 Absatz 2 Nummer 5a - neu - KrWG
23. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 23 Absatz 4 Satz 1 KrWG
24. Zu Artikel 1 Nummer 18 §§ 23, 24 und 25 KrWG
25. Zu Artikel 1 Nummer 18 §§ 23 und 24 KrWG
26. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 24 Nummer 3 KrWG
27. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 24 Nummer 4 Buchstabe b KrWG
28. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 24 Nummer 5a - neu - KrWG
29. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 24 Nummer 6a - neu - KrWG
30. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 25 Absatz 1 Nummer 3 KrWG
31. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 25 Absatz 1 Nummer 4 KrWG
32. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 25 Absatz 1 Nummer 9 KrWG
33. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 26 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2, Satz 3, Absatz 4 Satz 2 - neu -, § 26a Absatz 2 Satz 1, Satz 2, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 - neu - KrWG
34. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Satz 2 KrWG
35. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 26 Absatz 4 KrWG
36. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 26 Absatz 4 Nummer 4 KrWG
37. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a1 - neu - § 30 Absatz 4 Satz 2 - neu - KrWG
38. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe 0aa - neu - § 30 Absatz 6 KrWG
39. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 30 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe c - neu - KrWG
40. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 30 Absatz 6 Nummer 3 KrWG
41. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 30 Absatz 6 Nummer 5 Buchstabe b KrWG
42. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe ff § 30 Absatz 6 Nummer 9 KrWG
43. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 33 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c KrWG
44. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 33 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe h KrWG
45. Zu Artikel 1 Nummer 21a - neu - § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2a - neu - KrWG
46. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 45 KrWG
47. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - § 47a - neu - KrWG
§ 47a
48. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 62a KrWG
‚Artikel 2a Änderung des Chemikaliengesetzes
§ 16f Mitteilungspflicht für Lieferanten
49. Zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe 0a - neu - § 72 Absatz 1 Satz 2 KrWG
50. Zu Artikel 1 Nummer 33 Anlage 5 Nummer 2 KrWG
51. Zu Artikel 1 Nummer 33 Anlage 5 Nummer 16 - neu - zu § 6 Absatz 3 KrWG
52. Zu Artikel 2a - neu - § 22 Absatz 5 Satz 1 VerpackG
‚Artikel 2a Änderung des Verpackungsgesetzes
53. Zu Artikel 3 Absatz 5 § 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 4 Satz 1, Satz 2 NachweisV
Drucksache 85/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)
... Alternativ zur Grundrente im Sinne eines Rentenzuschlags könnten für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließlich Freibeträge in den Fürsorgesystemen gewährt werden. Die Berechtigten würden, falls sie bedürftig sind, durch den Freibetrag zwar ein Alterseinkommen oberhalb ihres individuellen Bedarfs in der Grundsicherung erhalten. Hierbei würde es sich jedoch gerade nicht um eine selbst verdiente Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung handeln, sondern weiterhin um eine bedarfs- und bedürftigkeitsabhängige Fürsorgeleistung. Die hiermit verknüpfte Prüfung und den notwendigen Nachweis der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse empfinden viele Rentnerinnen und Rentner als unbillig hart mit Blick auf langjährige Beitragszahlung und die Anerkennung ihrer Biografie.
Drucksache 211/20 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vulnerabler Personen bei richterlichen Anhörungen im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren
... Des Weiteren ist zu beachten, dass der Staat im Fall einer epidemischen Lage Schutzvorkehrung zu deren Eindämmung treffen und auch dafür Sorge tragen muss, dass vulnerable Personengruppen nicht - sogar noch durch eigenes staatliches Handeln - unnötigen Ansteckungsgefahren ausgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es geradezu geboten, das Kriterium des unmittelbaren Kontakts im Anhörungsverfahren in Pandemiezeiten nicht zwingend vorzugeben.
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vulnerabler Personen bei richterlichen Anhörungen im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzesentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 2/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... in erster Instanz das Sozialgericht Berlin ausschließlich örtlich zuständig, weil es sich bei den Entscheidungen des Schlichtungsausschusses um Entscheidungen "auf Bundesebene" handeln dürfte.
Drucksache 266/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
... Die Menge der jährlich nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz dem Markt zur Verfügung gestellten Zertifikate ergibt sich nach den §§ 4 und 5 des Gesetzes. Sie richtet sich nach der der Bundesrepublik nach der EU-Klimaschutzverordnung zugewiesenen Menge und kann durch Nutzung der in der EU-Klimaschutzverordnung eingeräumten Flexibilitätsmöglichkeiten erhöht werden. Die danach vorgegebene Höchstmenge kann nicht beliebig erhöht werden. Im Zeitraum der Geltung fester Preise kann nicht gewährleistet werden, dass durch einen marktlichen Preismechanismus Nachfrage und festgelegtes Angebot in Übereinstimmung gebracht werden. Es ist nicht auszuschließen, dass insbesondere gegen Ende des Jahres nicht mehr ausreichend Zertifikate für die Brennstoffversorgung zur Verfügung stehen. Die Möglichkeiten des Transfers der Abgabepflicht in das jeweilige Folgejahr durch § 10 Absatz 2 Satz 2 ist nur auf zehn Prozent der Abgabepflicht beschränkt und entspricht damit nur in etwa der Menge eines Monats. Es ist derzeit nicht abzusehen, ob die Marktteilnehmer in der Lage sind, durch vorausschauendes Handeln die dargestellten Schwierigkeiten, Angebotsmenge und Nachfrage in Einklang zu bringen, meistern können. Konsequenz eines Misslingens einer derartigen Koordination wären erhebliche Marktstörungen, insbesondere gegen Ende eines Jahres. Die vorgeschlagene Änderung soll der Bundesregierung die Möglichkeit geben, so schnell und effektiv wie erforderlich auf eine derartige Marktstörung zu antworten.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 4 Absatz 6 - neu - BEHG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 10 Absatz 5 - neu - BEHG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 11 Absatz 1 Satz 3a - neu - BEHG *
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 11 Absatz 3 BEHG *
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - Satz 1 Nummer 2 der Anlage 1 zu § 2 Absatz 1 BEHG
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - Satz 3 der Anlage 1 zu § 2 Absatz 1 BEHG
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 107/20
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens
... , Rn. 8). Soweit hier die Möglichkeit einer Beschwerde eröffnet ist, ist - eine entsprechende Nichtabhilfe durch das Gericht vorausgesetzt - von wenigen Ausnahmefällen abgesehen das Landgericht für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig, obwohl die Landgerichte ansonsten dem Bußgeldverfahren gänzlich entrückt sind. Durch § 46 Absatz 6 OWiG-E, der sich an der Vorschrift des § 28 Absatz 2 Satz 2 StPO orientiert, wird insoweit sichergestellt, dass das für die Rechtsbeschwerde zuständige Gericht auch über die Verfügung des Vorsitzenden nach § 46 Absatz 1 OWiG i.V.m. § 213 Absatz 1 StPO zu entscheiden hat. Ist gegen die Entscheidung des Gerichtes kein Rechtsmittel gegeben, bleibt dem Betroffenen die Möglichkeit der Gehörsrüge nach § 80a OWiG-E und der Verfassungsbeschwerde. Soweit trotz § 46 Absatz 6 OWiG-E eine Beschwerde erhoben wird, hat das Gericht die Möglichkeit, gleichwohl die Hauptverhandlung durchzuführen, § 46 Absatz 1 OWiG i.V.m. § 307 Absatz 1 StPO. Sollte sich die Verfügung nach § 46 Absatz 1 OWiG i.V.m. § 213 Absatz 1 StPO sodann tatsächlich als rechtswidrig erweisen, stellt § 46 Absatz 6 OWiG-E sicher, dass die Entscheidung des Gerichtes, soweit diese auf der Rechtswidrigkeit der Verfügung beruht, gleichsam aufgehoben wird. Dies stellt im Vergleich zur bisherigen Rechtslage eine Verbesserung der Rechtsstellung des Betroffenen dar, da nach bisheriger Rechtslage das Gericht trotz erhobener Beschwerde befugt wäre, zu verhandeln (§ 46 Absatz 1 OWiG i.V.m. § 307 Absatz 1 StPO) und eine Entscheidung des Beschwerdegerichtes zu Gunsten des Betroffenen nicht automatisch mit der Aufhebung des Urteils durch das Rechtsbeschwerdegericht einhergeht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
§ 80a Abhilfe bei Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör
Artikel 2 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzesentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 529/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
... 1. die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen,
Drucksache 531/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
... (8) Abfallentsorger, die Abfälle behandeln und lagern, registrieren, unabhängig davon, ob sie zur Nachweisführung verpflichtet sind oder nicht, zusätzlich die Menge an Erzeugnissen, Materialien und Stoffen, die aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung, aus dem Recycling oder aus einem sonstigen Verwertungsverfahren hervorgehen, indem sie für jedes Erzeugnis, Material und jede Stoffart ein eigenes Verzeichnis erstellen, in welchem sie
Drucksache 29/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang - COM(2020) 22 final
... Die Planung, einschließlich der Festlegung der Interventionsgebiete und der entsprechenden Maßnahmen, erfolgt im Dialog zwischen der Kommission und den einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters. Bei den Interventionsgebieten muss es sich um Gebiete handeln, die von den wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des Übergangs am stärksten betroffen sind, insbesondere im Hinblick auf den erwarteten Verlust von Arbeitsplätzen und die Umstellung der Produktionsprozesse von Industrieanlagen mit der höchsten Treibhausgasintensität.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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