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"Handelnden"


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0348/05
0275/05
0269/04
0873/04
0551/04B
0622/04
0871/04
0782/04
0860/04
0905/04
0458/04B
0687/04
0725/04
0613/04
0441/04
0560/03
0155/03B
0450/03
0504/03
0325/03B
Drucksache 173/1/12

... es (ThUG) orientiert und unterstreicht damit den therapeutischen Charakter der Maßnahme. Nach § 65a Absatz 1 Nummer 1 StGB-E muss die Einrichtung, in der die nachträgliche Therapieunterbringung vollstreckt werden soll, wegen ihrer medizinischtherapeutischen Ausrichtung eine angemessene Behandlung der bei der betroffenen Person vorliegenden psychischen Störung auf der Grundlage eines individuell zu erstellenden Behandlungsplans und mit dem Ziel einer möglichst kurzen Unterbringungsdauer gewährleisten können. Für die Auswahl der Einrichtung kommt es somit in erster Linie auf die zu behandelnde psychische Störung an. Nummer 2 ist eine einfachrechtliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Dieser führt dazu, dass in der Einrichtung keine Beschränkungen aus strukturellen Gründen erfolgen dürfen, sondern lediglich wegen therapeutischer Gesichtspunkte oder mit Rücksicht auf die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. Eine räumliche und organisatorische Trennung der Einrichtungen von denen des Strafvollzuges sieht § 65a StGB-E im Gegensatz zu § 2 Nummer 3 ThUG nicht vor. Vielmehr ermöglicht § 65a Absatz 2 StGB-E den Vollzug der nachträglichen Therapieunterbringung auch in Einrichtungen im Sinne von § 66c Absatz 1 StGB-E. Voraussetzung für eine solche Einrichtung bleibt in jedem Falle, dass sie die Voraussetzungen des § 65a Absatz 1 StGB-E erfüllt.



Drucksache 395/12

... - Ein Großteil der von den Verwertungsgesellschaften eingezogenen Vergütungen stammt aus dem Auslandsrepertoire. Das Problem des fehlenden Einblicks von Mitgliedern in die Tätigkeiten ihrer Verwertungsgesellschaft stellt sich in verschärfter Form für ausländische Rechteinhaber. Da diese nicht Mitglieder der ausländischen Verwertungsgesellschaften sind, kennen sie die Entscheidungsprozesse dieser im Auftrag ihrer eigenen Gesellschaft handelnden Gesellschaften nicht und haben auch keinen Einfluss darauf. Der Schutz der Interessen der EU-Rechteinhaber erfordert, dass der Zufluss von Tantiemen im Allgemeinen und insbesondere aus dem Ausland transparent sein muss und diesbezüglich eine Rechenschaftspflicht besteht. Es ist unwahrscheinlich, dass die Mitgliedstaaten in Zukunft für die Transparenz sorgen werden, die nötig ist, damit die Rechteinhaber ihre Rechte länderübergreifend ausüben können. Ein Tätigwerden der EU ist der einzige Weg, um dies sicherzustellen und um vor allem dafür zu sorgen, dass die Einziehung und Verteilung der Tantiemen überall in der Union in kohärenter Weise erfolgt.



Drucksache 176/1/12

... , wenn sie ihren Aufsichtspflichten nicht nachkommt. Damit wird der europarechtlichen Vorgabe Rechnung getragen, Unternehmen - verstanden als wirtschaftliche Einheit verschiedener juristischer Personen - bußgeldrechtlich zu erfassen. Allerdings besteht hier erhebliche Rechtsunsicherheit. Da der Konzern Adressat des europäischen Kartellrechts ist, darf sich die kartellrechtliche Verantwortlichkeit nicht nur auf die unmittelbar handelnde juristische Person beschränken. Eine Aufsichtspflicht von Konzernmüttern ist sachgerecht, um die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten abzubilden. Hier ist eine gesetzgeberische Klarstellung erforderlich.



Drucksache 340/12 (Beschluss)

... 8. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass in Artikel 3 Absatz 20 des Verordnungsvorschlags klargestellt werden sollte, dass mit der Akzeptanz elektronischer Siegel in anderen Mitgliedstaaten keine Entscheidung über das Vertretungsrecht konkret handelnder natürlicher Personen verbunden ist.



Drucksache 806/12

... Der behandelnde Arzt eines Lebendspenders ist verpflichtet, jeden Vorfall, der im Rahmen der ärztlich empfohlenen Nachbetreuung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 des Transplantationsgesetzes beim lebenden Spender festgestellt wird und der sich auf die Qualität und Sicherheit des gespendeten Organs auswirkt, oder jede schwerwiegende unerwünschte Reaktion nach § 6 Absatz 4 Satz 2 beim lebenden Spender, die infolge der Entnahme des Organs entstanden sein könnte, unverzüglich an das Transplantationszentrum zu melden, welches das Organ übertragen hat.



Drucksache 310/12

... verwendet § 480 Satz 1 HGB-E nicht mehr die Formulierung "in Ausführung von Dienstverrichtungen". Auch die im Abschlussbericht der Sachverständigengruppe in Anlehnung an die Terminologie des § 831 Absatz 1 BGB vorgeschlagene Alternativformulierung "in Ausführung der Verrichtung" soll nicht übernommen werden. Denn bei beiden Formulierungen bleibt unklar, um welche Verrichtung es sich handelt. Um zu vermeiden, dass hieraus der Schluss gezogen wird, dass es nur um solche Verrichtungen geht, die dem Handelnden ausdrücklich übertragen werden, wird die Formulierung "in Ausübung ihrer Tätigkeit" vorgeschlagen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 310/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs

§ 397
Pfandrecht des Kommissionärs

§ 408
Frachtbrief. Verordnungsermächtigung.

§ 412
Verladen und Entladen, Verordnungsermächtigung.

§ 444
Ladeschein, Verordnungsermächtigung.

§ 444a
Wirkung des Ladescheins. Legitimation

§ 445
Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins

§ 446
Befolgung von Weisungen

§ 447
Einwendungen

§ 448
Traditionswirkung des Ladescheins

§ 449
Abweichende Vereinbarungen über die Haftung

§ 464
Pfandrecht des Spediteurs

§ 466
Abweichende Vereinbarungen über die Haftung

§ 475c
Lagerschein, Verordnungsermächtigung.

§ 475d
Wirkung des Lagerscheins. Legitimation

§ 475f
Einwendungen

§ 475g
Traditionswirkung des Lagerscheins

Fünftes Buch Seehandel

Erster Abschnitt

§ 476
Reeder

§ 477
Ausrüster

§ 478
Schiffsbesatzung

§ 479
Rechte des Kapitäns. Tagebuch

§ 480
Verantwortlichkeit des Reeders für Schiffsbesatzung und Lotsen

Zweiter Abschnitt

Erster Unterabschnitt Seefrachtverträge

Erster Titel Stückgutfrachtvertrag

Erster Untertitel Allgemeine Vorschriften

§ 481
Hauptpflichten. Anwendungsbereich

§ 482
Allgemeine Angaben zum Gut

§ 483
Gefährliches Gut

§ 484
Verpackung, Kennzeichnung

§ 485
See- und Ladungstüchtigkeit

§ 486
Abladen, Verladen, Umladen, Löschen

§ 487
Begleitpapiere

§ 488
Haftung des Befrachters und Dritter

§ 489
Kündigung durch den Befrachter

§ 490
Rechte des Verfrachters bei säumiger Abladung

§ 491
Nachträgliche Weisungen

§ 492
Beförderungs- und Ablieferungshindernisse

§ 493
Zahlung, Frachtberechnung

§ 494
Rechte des Empfängers, Zahlungspflicht

§ 495
Pfandrecht des Verfrachters

§ 496
Nachfolgender Verfrachter

§ 497
Rang mehrerer Pfandrechte

Zweiter Untertitel Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes

§ 498
Haftungsgrund

§ 499
Besondere Schadensursachen

§ 500
Unerlaubte Verladung auf Deck

§ 501
Haftung für andere

§ 502
Wertersatz

§ 503
Schadensfeststellungskosten

§ 504
Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden

§ 505
Rechnungseinheit

§ 506
Außervertragliche Ansprüche

§ 507
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

§ 508
Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung

§ 509
Ausführender Verfrachter

§ 510
Schadensanzeige

§ 511
Verlustvermutung

§ 512
Abweichende Vereinbarungen

Dritter Untertitel Beförderungsdokumente

§ 513
Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements

§ 514
Bord- und Übernahmekonnossement

§ 515
Inhalt des Konnossements

§ 516
Form des Konnossements, Verordnungsermächtigung

§ 517
Beweiskraft des Konnossements

§ 518
Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe

§ 519
Berechtigung aus dem Konnossement, Legitimation

§ 520
Befolgung von Weisungen

§ 521
Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements

§ 522
Einwendungen

§ 523
Haftung für unrichtige Konnossementsangaben

§ 524
Traditionswirkung des Konnossements

§ 525
Abweichende Bestimmung im Konnossement

§ 526
Seefrachtbrief, Verordnungsermächtigung

Zweiter Titel Reisefrachtvertrag

§ 527
Reisefrachtvertrag

§ 528
Ladehafen, Ladeplatz

§ 529
Anzeige der Ladebereitschaft

§ 530
Ladezeit, Überliegezeit

§ 531
Verladen

§ 532
Kündigung durch den Befrachter

§ 533
Teilbeförderung

§ 534
Kündigung durch den Verfrachter

§ 535
Löschen

Zweiter Unterabschnitt Personenbeförderungsverträge

§ 536
Anwendungsbereich

§ 537
Begriffsbestimmungen

§ 538
Haftung des Beförderers für Personenschäden

§ 539
Haftung des Beförderers für Gepäck- und Verspätungsschäden

§ 540
Haftung für andere

§ 541
Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden

§ 542
Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Verspätungsschäden

§ 543
Zinsen und Verfahrenskosten

§ 544
Rechnungseinheit

§ 545
Wegfall der Haftungsbeschränkung

§ 546
Ausführender Beförderer

§ 547
Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung

§ 548
Konkurrierende Ansprüche

§ 549
Schadensanzeige

§ 550
Erlöschen von Schadensersatzansprüchen

§ 551
Abweichende Vereinbarungen

§ 552
Pfandrecht des Beförderers

Dritter Abschnitt

Erster Unterabschnitt Schiffsmiete

§ 553
Schiffsmietvertrag

§ 554
Übergabe und Rückgabe des Schiffes. Instandhaltung

§ 555
Sicherung der Rechte des Vermieters

§ 556
Kündigung

Zweiter Unterabschnitt Zeitcharter

§ 557
Zeitchartervertrag

§ 558
Beurkundung

§ 559
Bereitstellung des Schiffes

§ 560
Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes

§ 561
Verwendung des Schiffes

§ 562
Unterrichtungspflichten

§ 563
Verladen und Löschen

§ 564
Kosten für den Betrieb des Schiffes

§ 565
Zeitfracht

§ 566
Pfandrecht des Zeitvercharterers

§ 567
Pflichtverletzung

§ 568
Zurückbehaltungsrecht

§ 569
Rückgabe des Schiffes

Vierter Abschnitt

Erster Unterabschnitt Schiffszusammenstoß

§ 570
Schadensersatzpflicht

§ 571
Mitverschulden

§ 572
Fernschädigung

§ 573
Beteiligung eines Binnenschiffs

Zweiter Unterabschnitt Bergung

§ 574
Pflichten des Bergers und sonstiger Personen

§ 575
Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden

§ 576
Bergelohnanspruch

§ 577
Höhe des Bergelohns

§ 578
Sondervergütung

§ 579
Ausschluss des Vergütungsanspruchs

§ 580
Fehlverhalten des Bergers

§ 581
Ausgleichsanspruch

§ 582
Mehrheit von Bergern

§ 583
Rettung von Menschen

§ 584
Abschluss und Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags

§ 585
Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht

§ 586
Rangfolge der Pfandrechte

§ 587
Sicherheitsleistung

Dritter Unterabschnitt Große Haverei

§ 588
Errettung aus gemeinsamer Gefahr

§ 589
Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten

§ 590
Bemessung der Vergütung

§ 591
Beitrag

§ 592
Verteilung

§ 593
Schiffsgläubigerrecht

§ 594
Pfandrecht der Vergütungsberechtigten, Nichtauslieferung

§ 595
Aufmachung der Dispache

Fünfter Abschnitt

§ 596
Gesicherte Forderungen

§ 597
Pfandrecht der Schiffsgläubiger

§ 598
Gegenstand des Pfandrechts der Schiffsgläubiger

§ 599
Erlöschen der Forderung

§ 600
Zeitablauf

§ 601
Befriedigung des Schiffsgläubigers

§ 602
Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger

§ 603
Allgemeine Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger

§ 604
Rangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer

Sechster Abschnitt

§ 605
Einjährige Verjährungsfrist

§ 606
Zweijährige Verjährungsfrist

§ 607
Beginn der Verjährungsfristen

§ 608
Hemmung der Verjährung

§ 609
Vereinbarungen über die Verjährung

§ 610
Konkurrierende Ansprüche

Siebter Abschnitt

§ 611
Übereinkommen über die Haftungsbeschränkung

§ 612
Haftungsbeschränkung für Ansprüche aus Wrackbeseitigung

§ 613
Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe

§ 614
Haftungsbeschränkung für Schäden an Häfen und Wasserstraßen

§ 615
Beschränkung der Haftung des Lotsen

§ 616
Wegfall der Haftungsbeschränkung

§ 617
Verfahren der Haftungsbeschränkung

Achter Abschnitt

§ 618
Einstweilige Verfügung eines Bergers

§ 619
Zustellungen an den Kapitän oder Schiffer

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Artikel 6

Zweiunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts

Artikel 70

Artikel 3
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 4
Änderung des Umweltschadensgesetzes

Artikel 5
Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes

Vierter Abschnitt

§ 27

§ 77
Auf die Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern sind die §§ 536 bis 552 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

§ 78

Artikel 6
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 30
Gerichtsstand bei Beförderungen

§ 30a
Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen

Artikel 8
Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Artikel 9
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 11
Änderung der Kostenordnung

§ 50
Bescheinigungen, Abmarkungen, Proteste, Schätzungen, Beweisaufnahmen nach § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes.

Artikel 12
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Artikel 13
Änderung des Seemannsgesetzes

Artikel 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Geltende Rechtslage

II. Vorbereitung der Reform

III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Änderung des Handelsgesetzbuchs

a Systematik

aa Gliederung

bb Internationale Übereinkommen

b Grundzüge der Regelungen über die Personen der Schifffahrt

c Grundzüge der Regelungen über den Seefrachtvertrag

aa Begriff des Seefrachtvertrags

bb Stückgutfrachtvertrag

1 Allgemeine Vorschriften

2 Haftung

3 Beförderungsdokumente

cc Reisefrachtvertrag

d Grundzüge der Regelungen über Personenbeförderungsverträge

e Grundzüge der Regelungen über Schiffsüberlassungsverträge

f Grundzüge der Regelungen über Schiffsnotlagen

g Grundzüge der Regelungen über Schiffsgläubigerrechte

h Grundzüge der Regelungen über die Verjährung

i Grundzüge der Regelungen über die allgemeine Haftungsbeschränkung

j Grundzüge der Verfahrensvorschriften

2. Sonstige Änderungen

3. Bezüge zum Recht der Europäischen Union und Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

4. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

5. Finanzielle Auswirkungen; Erfüllungsaufwand; Nachhaltigkeitsaspekte

6. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu § 445

Zu § 446

Zu § 447

Zu § 448

Zu § 449

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 35

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 38

Zu § 475f

Zu § 475g

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zum Fünften Buch Seehandel

Zum Ersten Abschnitt Personen der Schifffahrt

Zu § 476

Zu § 477

Zu § 478

Zu § 479

Zu § 480

Zum Ersten Titel Stückgutfrachtvertrag

Zum Ersten Untertitel Allgemeine Vorschriften

Zu § 481

Zu § 482

Zu § 483

Zu § 484

Zu § 485

Zu § 486

Zu § 487

Zu § 488

Zu § 489

Zu § 490

Zu § 491

Zu § 492

Zu § 493

Zu § 494

Zu § 495

Zu § 496

Zu § 497

Zu § 498

Zu § 499

Zu § 500

Zu § 501

Zu § 502

Zu § 503

Zu § 504

Zu § 505

Zu § 506

Zu § 507

Zu § 508

Zu § 509

Zu § 510

Zu § 511

Zu § 512

Zum Dritten Untertitel Beförderungsdokumente

Zu § 513

Zu § 514

Zu § 515

Zu § 516

Zu § 517

Zu § 518

Zu § 519

Zu § 520

Zu § 521

Zu § 522

Zu § 523

Zu § 524

Zu § 525

Zu § 526

Zum Zweiten Titel Reisefrachtvertrag

Zu § 527

Zu § 528

Zu § 529

Zu § 530

Zu § 531

Zu § 532

Zu § 533

Zu § 534

Zu § 535

Zu § 536

Zu § 537

Zu § 538

Zu § 539

Zu § 540

Zu § 541

Zu § 542

Zu § 543

Zu § 544

Zu § 545

Zu § 546

Zu § 547

Zu § 548

Zu § 549

Zu § 550

Zu § 551

Zu § 552

Zum Ersten Unterabschnitt Schiffsmiete

Zu § 553

Zu § 554

Zu § 555

Zu § 556

Zu § 557

Zu § 558

Zu § 559

Zu § 560

Zu § 561

Zu § 562

Zu § 563

Zu § 564

Zu § 565

Zu § 566

Zu § 567

Zu § 568

Zu § 569

Zum Vierten Abschnitt Schiffsnotlagen

Zum Ersten Unterabschnitt Schiffszusammenstoß

Zu § 570

Zu § 571

Zu § 572

Zu § 573

Zum Zweiten Unterabschnitt Bergung

Zu § 574

Zu § 575

Zu § 576

Zu § 577

Zu § 578

Zu § 579

Zu § 580

Zu § 581

Zu § 582

Zu § 583

Zu § 584

Zu § 585

Zu § 586

Zu § 587

Zum Dritten Unterabschnitt Große Haverei

Zu § 588

Zu § 589

Zu § 590

Zu § 591

Zu § 592

Zu § 593

Zu § 594

Zu § 595

Zu § 596

Zu § 597

Zu § 598

Zu § 599

Zu § 600

Zu § 601

Zu § 602

Zu § 603

Zu § 604

Zu § 605

Zu § 606

Zu § 607

Zu § 608

Zu § 609

Zu § 610

Zu § 611

Zu § 612

Zu § 613

Zu § 614

Zu § 615

Zu § 616

Zu § 617

Zu § 618

Zu § 619

Zu Nummer 41

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 30

Zu § 30a

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1768: Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts


 
 
 


Drucksache 263/12

... (1) Die Identifikation der Nutzungsberechtigten ist durch geeignete Registrierungsverfahren sicherzustellen. Sie erfolgt durch das für den Wohnsitz oder Sitz des Einsichtsberechtigten zuständige zentrale Vollstreckungsgericht. Hat ein Nutzungsberechtigter im Inland keinen Wohnsitz oder Sitz, erfolgt die Registrierung durch ein zentrales Vollstreckungsgericht nach Wahl des Nutzungsberechtigten. Juristische Personen werden zusammen mit den für sie handelnden natürlichen Personen registriert. Bei der Registrierung von natürlichen Personen nach Satz 4 ist das Identifikationsmerkmal der juristischen Person zu ergänzen. Behörden und Gerichte können gesondert registriert werden.



Drucksache 607/12

... "(2) Für die Mitglieder der Börsenorgane sowie die beim Träger der Börse Beschäftigten oder unmittelbar oder mittelbar in seinem Auftrag handelnden Personen gilt § 10 Absatz 1 Satz 2 des



Drucksache 312/1/12

... Nach § 630a Absatz 1 BGB-E sind Parteien des Behandlungsvertrags "der Behandelnde" und "der Patient". Der Behandelnde ist dabei derjenige, der die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt. Demgegenüber ist "der Patient" der andere Vertragsteil, der zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist. Diese Begriffsbestimmung erfasst jedoch nicht alle denkbaren Konstellationen eines Behandlungsvertrages. Denn derjenige, den der Behandelnde behandelt, ist nicht immer auch derjenige, der mit ihm einen Behandlungsvertrag schließt. Beispielhaft kann an dieser Stelle die Behandlung eines Kindes genannt werden. In der Regel dürften die Eltern mit dem Behandelnden den Behandlungsvertrag schließen, aufgrund dessen ihr Kind behandelt wird, das selbst nicht Vertragspartei ist.



Drucksache 503/12 (Beschluss)

... ) zugeordnet werden und mit denen die Abgabe der Erklärung einer vertretungsberechtigten oder einer innerhalb ihrer Amtsbefugnisse handelnden Person bestätigt wird, dass die signierende Organisation nach dem Signaturgesetz alle Dokumente, die mit einer dem Organisationszertifikat zugeordneten elektronischen Signatur versehen sind, als ein von ihr stammendes Dokument anerkennt,"



Drucksache 487/12

... Über die Anfrage eines nach Satz 1 behandelnden Arztes, ob ein bestimmtes Betäubungsmittel vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht, muss der Apotheker oder die zu seiner Vertretung berechtigte Person mindestens folgende Aufzeichnungen führen und diese drei Jahre, vom Tag der Anfrage an gerechnet, aufbewahren:



Drucksache 663/1/12

... Eine unterschiedliche Beweislastverteilung in den Fällen des Absatzes 1 einerseits und des Absatzes 2 andererseits erscheint sowohl bei § 31a als auch bei § 31b BGB-E wenig glücklich. Besondere Schwierigkeiten entstehen, wenn eine Handlung des Organmitglieds, des besonderen Vertreters oder des Vereinsmitglieds, die dessen interne Pflichten verletzt, gegenüber einem Dritten sowohl zur Haftung des Vereins als auch zur - etwa deliktsrechtlichen - Haftung der handelnden Person selbst führt. Hier bliebe offen, wer im Rahmen des internen Ausgleichs zwischen dem Verein einerseits und dem Organmitglied, dem besonderen Vertreter oder dem Vereinsmitglied andererseits das Beweisrisiko im Hinblick auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trüge.



Drucksache 515/12

... ) vor (§ 217 StGB-E), der in Absatz 1 die gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellt. Diese Tätigkeit soll als abstrakt das Leben gefährdende Handlung verboten werden. Nach Absatz 2 sollen Angehörige oder andere dem Suizidwilligen nahestehende Personen, die sich lediglich als nicht gewerbsmäßig handelnde Teilnehmer an der Tat beteiligen, von der Strafandrohung ausgenommen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 515/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 217
Gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

IV. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

3. Weitere Kosten

4. Nachhaltigkeitsaspekte

V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2100: Gesetz zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung


 
 
 


Drucksache 265/12

... in Verbindung mit § 802f Absatz 5 ZPO und § 802k Absatz 1 Satz 3 ZPO entnehmbar und bereits in § 3 Absatz 1 erwähnt. Bei Behörden und Gerichten ist das Registrierungsverfahren so auszugestalten, dass feststellbar ist, welche natürliche Person für den Errichtungsberechtigten gehandelt hat. Aus der Formulierung "im Weiteren" soll ersichtlich werden, dass zwar eine Einzelregistrierung aller für eine Behörde befugt handelnden Personen beim Vollstreckungsgericht denkbar, aber nicht ausschließlich vorgeschrieben ist. Das Registrierungsverfahren muss lediglich entsprechend der Protokollierung im § 7 Absatz 4 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 gewährleisten, dass die Anforderungen entsprechend § 4 Absatz 2 sichergestellt sind. Das Registrierungsverfahren muss bundesweit einheitlich auch die Protokollierung der Daten nach § 7 Absatz 4 gewährleisten. Dies ist erforderlich, um die Anforderungen des § 802k Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 4 ZPO zu erfüllen.



Drucksache 387/12

... (11) Die Verwahrstelle sollte für die ordnungsgemäße Überwachung der Cashflows des OGAW zuständig sein und insbesondere sicherstellen, dass Gelder der Anleger und Barmittel des OGAW ordnungsgemäß auf Konten verbucht werden, die auf den Namen des OGAW oder auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft oder auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwahrstelle eröffnet wurden. Deshalb sollten detaillierte Bestimmungen über die Überwachung der Cashflows verabschiedet werden, um einen wirksamen und kohärenten Anlegerschutz zu gewährleisten. Bei der Sicherstellung der Verbuchung der Gelder der Anleger auf Geldkonten sollte die Verwahrstelle die Grundsätze berücksichtigen, die in Artikel 16 der Richtlinie



Drucksache 555/12

... Der Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft erfordert für die zielgerichtete Therapie einer bakteriellen Infektion, dass in bestimmten Fällen ein Antibiogramm zu erstellen ist, um mit dem wirksamsten Antibiotikum behandeln zu können (vgl. z.B. Antibiotikaleitlinien der Bundestierärztekammer). Auf diese Weise kann der Antibiotikaeinsatz optimiert werden. Dies ist zum einen wichtig, um die Entwicklung und die Ausbreitung von Resistenzen einzudämmen, und zum anderen ermöglicht es die schnellstmögliche Wiederherstellung der Gesundheit der zu behandelnden Tiere, weil ein sicher wirksames Antibiotikum eingesetzt wird. Um dem Tierarzt zu ermöglichen, seine Diagnostik und insbesondere die Behandlung von Tieren in Beständen nachhaltig zu verbessern, sollen in bestimmten Fällen die Erstellung eines Antibiogrammes sowie die dazu notwendigen Verfahren (s. hierzu Doppelbuchstabe bb) vorgeschrieben werden.



Drucksache 641/1/12

... Der Bundesrat bekräftigt seine Auffassung, dass die Möglichkeit der Vorteilsabschöpfung durch Kartellbehörden gemäß § 34 GWB unabhängig vom schuldhaften Handeln des Unternehmens bestehen sollte. Illegitime wirtschaftliche Vorteile, die durch Kartellrechtsverstöße erwirtschaftet werden, sind im Allgemeininteresse eines freien und unverfälschten, lauteren Wettbewerbs unabhängig von einem etwaigen Verschulden des handelnden Unternehmens herauszugeben. Selbst wenn man der Einschätzung der Bundesregierung folgen würde, wonach in der Praxis bei Kartellrechtsverstößen die Vorteilsabschöpfung regelmäßig nicht am Verschuldenserfordernis scheitert, ist doch aus rechtssystematischen Gründen eine grundsätzliche Abkehr vom Verschuldenserfordernis gerechtfertigt. Das Verschuldenserfordernis nur deshalb aufrecht zu erhalten, weil sich aktuell noch eine entsprechende Regelung in § 10



Drucksache 746/12

... Im vorliegenden Grünbuch wird untersucht, wie der elektronische Handel und die Zustellmärkte in Europa sich weiterentwickeln, und erkundet, was für die Schaffung eines Binnenmarktes für Zustellungen erforderlich ist. Ferner werden die wichtigsten Herausforderungen für die verschiedenen Akteure analysiert und die Möglichkeiten zur Verbesserung der Zustellverfahren zum Nutzen von Bürgern und Unternehmen, insbesondere KMU, hervorgehoben. Auf der Grundlage der im Rahmen dieser Konsultation eingegangenen Informationen wird die Kommission die zu behandelnden Fragen genauer bestimmen und im Frühjahr 2013 Schlussfolgerungen betreffend die zur Vollendung des Paketbinnenmarktes zu ergreifenden Maßnahmen ziehen.



Drucksache 135/12 (Beschluss)

... eröffnet ist, zumeist durch eine gewerbsmäßige bzw. bandenmäßige Tatbegehung gekennzeichnet. Es handelt sich um Straftaten, die typischerweise im Bereich der organisierten Kriminalität begangen werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Herkunft entsprechender Deliktsgewinne wegen des konspirativen Vorgehens der erfassten Täterkreise häufig nicht vollständig aufgeklärt werden kann. Außerdem soll eine effektivere Gewinnabschöpfung gerade organisiert handelnden Tätern den Anreiz zur Begehung erneuter gewinnorientierter Straftaten nehmen. Vorwiegend bei banden- oder gewerbsmäßiger Tatbegehung sind zudem überhaupt bei den Tätern Gegenstände zu erwarten, die der erweiterten Einziehung unterliegen sollen. Die Richtlinienkompetenz aus Artikel 83 Absatz 1 AEUV bezieht sich auf die Bereiche besonders schwerer Kriminalität. Die Ausführungen der Kommission selbst unter Ziffer 2.4. der Begründung des Richtlinienvorschlags gehen dahin, dass die Einziehung von kriminellem Vermögen als wichtige Waffe im Kampf gegen die organisierte Kriminalität angesehen wird, die ihrem Wesen nach häufig grenzübergreifend angelegt ist und infolgedessen auf einer gemeinsamen Grundlage bekämpft werden muss, zumal organisierte kriminelle Gruppen ihr Vermögen immer häufiger im Ausland (oft in mehreren Mitgliedstaaten) verbergen oder investieren. Gleichwohl sind mit der Begriffsbestimmung der "Straftat" in Artikel 2 Absatz 6 zahlreiche Aktivitäten in Bezug genommen, die nicht dem Handlungsfeld der organisierten Kriminalität zugeordnet werden können und die als "Anlasstat" (zur Eröffnung der erweiterten Einziehungsmöglichkeit) typischerweise keine kriminalistische Vermutung dafür begründen, dass im Vermögen des Täters festgestellte Vermögenswerte etwa aus weiteren - nicht aufgeklärten - Straftaten stammen. Mit Blick darauf hält es der Bundesrat aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für geboten, die in Artikel 4 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags vorgesehene erweiterte Einziehungsmöglichkeit auf solche "Anlass-Straftaten" zu beschränken, die durch ein gewerbs- oder bandenmäßiges Handeln - oder sonstige vergleichbar qualifizierte Tatumstände, die die Einbindung der Einzeltat in ein weitreichenderes kriminelles Gesamtgeschehen dokumentieren - gekennzeichnet sind.



Drucksache 689/2/12

... Die Überweisung von Straftätern, die nicht an einer psychischen Störung mit Krankheitswert leiden, in den psychiatrischen Maßregelvollzug würde den therapeutischen Charakter dieser Einrichtungen beschädigen, im Widerspruch zu dem ihnen vom Gesetzgeber zugewiesenen Auftrag stehen und den Charakter zum Nachteil der bislang dort zu behandelnden Patienten verändern. Gerade die Unterbringung von Strafgefangenen mit "lediglich" dissozialen Persönlichkeitsstörungen würde in diesen Einrichtungen zu erheblichen Belastungen und zu hohen Sicherheitsrisiken führen.



Drucksache 607/2/12

... ) und die entsprechenden Eingriffsrechte gegenüber den handelnden Unternehmen (§ 4a Absatz 1



Drucksache 126/12

... (b) "Heimtier": ein Tier der in Anhang I aufgeführten Arten, das zu anderen als Handelszwecken von einer im Namen und mit Zustimmung des Halters handelnden natürlichen Person mitgeführt wird und für das der Halter oder diese Person während dieser Verbringung zu anderen als Handelszwecken verantwortlich bleibt;



Drucksache 657/11

... Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der öffentlichen Unterstützung werden private (Ko-)Investitionen angestrebt, um das Engagement des privaten Sektors zu demonstrieren, eine Verteilung der Investitionsrisiken zu fördern und die Gefahr einer Verdrängung privater Investitionen auszuschalten. Je nach Struktur der Märkte und Präsenz privater Investoren können entweder private und öffentliche Investitionen gemäß dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors gleichgestellt werden, oder es müssen Anreize gesetzt werden, um private Investitionen in wichtigen Politikbereichen anzustoßen, z.B. durch die nachstehend beschriebenen asymmetrischen Risiko/Renditestrukturen, wobei jedoch nicht über das Minimum hinausgegangen werden darf, das ausgehend von realistischen Geschäftsplänen notwendig ist, um die kommerzielle Tragfähigkeit der Investitionsprojekte sicherzustellen.



Drucksache 825/1/11

... Nach geltendem Recht haftet damit derzeit der Staat für jedes schuldhafte, drittschädigende Handeln einer beliehenen Kontrollstelle. Ein Rückgriff gegen Öko-Kontrollstellen ist jedenfalls bei einfacher Fahrlässigkeit der handelnden Kontrollstelle ausgeschlossen. Ob ein Rückgriff wenigstens bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zulässig wäre, ist unklar.



Drucksache 554/11

... Für den Fall unvorhersehbarer Ereignisse behalten die Mitgliedstaaten allerdings die Möglichkeit, einseitig Grenzkontrollen an den Binnengrenzen wiedereinzuführen, wenn sofortiges Handeln geboten ist. Eine solche Entscheidung tritt unmittelbar in Kraft und wird der Kommission, dem Europäischen Parlament und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt. Unter solchen Umständen ist die Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen jedoch auf fünf Tage begrenzt. Die Kommission kann in diesem Falle alle Mitgliedstaaten konsultieren, um die Zweckmäßigkeit der getroffenen Maßnahme zu prüfen. Eine solche Konsultation hat keine aussetzende Wirkung für die Entscheidung des handelnden Mitgliedstaates. Erforderlichenfalls kann die Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen verlängert werden, doch dann muss sie sich auf einen Beschluss der Kommission stützen, der als Durchführungsrechtsakt im Wege des Dringlichkeitsverfahrens gemäß Artikel 8 der vorgenannten Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 460/2/11

... Diese Regelung greift zu kurz. So sind Fälle absehbar, in denen sich neue Umstände erst zu einem späteren Zeitpunkt im Zuge der Hauptverhandlung vor der in reduzierter Besetzung verhandelnden großen Strafkammer ergeben, etwa wenn eine im Zwischenverfahren nach § 202a



Drucksache 825/11 (Beschluss)

... (Namen und Anschriften der erzeugenden, verarbeitenden, importierenden, Futtermittel aufbereitenden und handelnden Unternehmen) als auch die aktuellen Bescheinigungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 271/11

... Das bei Fernabsatzgeschäften regelmäßig bestehende Widerrufsrecht des Verbrauchers bietet hier keinen zuverlässigen Schutz. Denn vielfach wird von unseriös handelnden Unternehmern später behauptet, der Widerruf sei gar nicht oder nicht fristgerecht erfolgt, obwohl der Verbraucher versucht hat, sich von dem (vermeintlichen) Vertrag zu lösen. Die Erfahrung zeigt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher durch Täuschung, Druck und Einschüchterung in einem Ausmaß zu Zahlungen veranlasst werden können, das solches Geschäftsgebaren durchaus lukrativ erscheinen lässt.



Drucksache 156/11 (Beschluss)

... ). Entscheidend ist dabei nicht die objektive, sondern die subjektive Zumutbarkeit des alsbaldigen Handelns. Es ist zwar nicht erforderlich, dass eine Handlung sofort vorgenommen wird, da dem Handelnden eine angemessene Überlegungsfrist eingeräumt wird. Als Obergrenze wird von den Gerichten in der Regel ein Zeitraum von zwei Wochen angesehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 156/11 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Artikel 1
Änderung des Telemediengesetzes

§ 13a
Zusätzliche Pflichten des Diensteanbieters von Telemediendiensten mit nutzergenerierten Inhalten

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 280/11

... 17. empfiehlt, die Tätigkeit der EIB konzentrierter, gezielter, wirksamer und ergebnisorientierter auszugestalten; ist der Auffassung, dass die EIB, um die kleinen und mittleren Unternehmen zu erreichen, insbesondere mit transparenten und verantwortungsvoll handelnden Finanzmittlern zusammenarbeiten sollte, die mit der lokalen Wirtschaft verknüpft sind; ist in Bezug auf die Kreditvergabe an KMU der Auffassung, dass die EIB auf ihrer Website relevante Informationen veröffentlichen sollte, insbesondere über den ausgezahlten Betrag, die Anzahl der bislang gewährten Darlehen sowie die Regionen und Industriebranchen, denen Darlehen ausgezahlt wurden; ist der Ansicht, dass überdies Informationen über die von den Finanzmittlern zu erfüllenden Bedingungen bereitgestellt werden sollten;



Drucksache 130/11

... Für Patienten in Einrichtungen der SAPV sowie in stationären Hospizen sollen Betäubungsmittel (BtM) grundsätzlich individuell auf BtM-Rezepten verschrieben werden. Um die Weiterverwendung dieser BtM zu ermöglichen, sofern sie nicht mehr benötigt werden, aber weiterverwendbar sind, wird eine weitere Option geschaffen. Danach darf der behandelnde Arzt in einem Alten- und Pflegeheim, einem stationären Hospiz oder einer Einrichtung der SAPV die in geeigneten Räumlichkeiten gelagerten BtM anderen Patienten dieser Einrichtung verschreiben oder an eine versorgende Apotheke zur Weiterverwendung in solchen Einrichtungen zurückgeben. In diesem Zusammenhang umfasst der Begriff "Einrichtung" alle Leistungserbringer der SAPV nach SGB V, besondere Anforderungen an die Organisationsform bestehen nicht. Zusätzlich wird dem behandelnden Arzt im stationären Hospiz oder in der Einrichtung der SAPV die Möglichkeit eröffnet, BtM, die nicht mehr benötigt werden, unter bestimmten Voraussetzungen in den Notfallvorrat dieses Hospizes oder dieser Einrichtung gemäß den Bestimmungen des neu geschaffenen § 5c



Drucksache 271/11 (Beschluss)

... Das bei Fernabsatzgeschäften regelmäßig bestehende Widerrufsrecht des Verbrauchers bietet hier keinen zuverlässigen Schutz. Denn vielfach wird von unseriös handelnden Unternehmern später behauptet, der Widerruf sei gar nicht oder nicht fristgerecht erfolgt, obwohl der Verbraucher versucht hat, sich von dem (vermeintlichen) Vertrag zu lösen. Die Erfahrung zeigt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher durch Täuschung, Druck und Einschüchterung in einem Ausmaß zu Zahlungen veranlasst werden können, das solches Geschäftsgebaren durchaus lukrativ erscheinen lässt.



Drucksache 99/1/11

... Weiterhin wird die Bundesregierung gebeten, die neu aufgenommene Bindung der Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel auch bei nicht Lebensmittel liefernden Tieren durch den Tierhalter an den behandelnden Tierarzt durch Einführung von Dokumentationspflichten für den Tierhalter zumindest im gewerbs- und berufsmäßigen Bereich überwachbar zu machen.



Drucksache 216/11

... 4. welche Anforderungen an die Art und Beschaffenheit der unbehandelten, der zu behandelnden und der behandelten Bioabfälle und Klärschlämme zu stellen sind sowie



Drucksache 156/11

... ). Entscheidend ist dabei nicht die objektive, sondern die subjektive Zumutbarkeit des alsbaldigen Handelns. Es ist zwar nicht erforderlich, dass eine Handlung sofort vorgenommen wird, da dem Handelnden eine angemessene Überlegungsfrist eingeräumt wird. Als Obergrenze wird von den Gerichten in der Regel ein Zeitraum von zwei Wochen angesehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 156/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Telemediengesetzes

§ 13a
Zusätzliche Pflichten des Diensteanbieters von Telemediendiensten mit nutzergenerierten Inhalten

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe aa

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe cc

Zu Buchstabe dd

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 846/1/11

... "(6) Der Börsenträger hat das Land, in dessen Gebiet die Börse ansässig ist, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die durch die für die Börse Handelnden in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben verursacht werden." "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 846/1/11




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 4 Absatz 1 Nummer 4 WpPG

2. Zu Artikel 5 Nummer 3a - neu - § 5 Absatz 6 - neu - BörsG


 
 
 


Drucksache 785/11

... "(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt."



Drucksache 399/11 (Beschluss)

... 40. Nach Ansicht des Bundesrates sollte die Auswahl des für die jeweiligen Zielgruppen am besten geeigneten Instruments oder Instrumentensets jeweils durch die vor Ort handelnden Regionen erfolgen. Zentrale themen- oder instrumentenbezogene Vorgaben für den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten lehnt der Bundesrat dagegen ab.



Drucksache 54/1/11

... Aus dieser Änderung der Rechtsprechung ergeben sich erhebliche Erschwernisse für die Steuerbürger und die Steuerverwaltung. Der Bundesfinanzhof weist in seinem Urteil darauf hin, dass der Steuerbürger verpflichtet sei, die medizinische Indikation einer Heilmaßnahme und der damit zusammenhängenden Aufwendungen nachzuweisen. Dieser Nachweis könne jedoch nicht steuerlich wirksam durch ein Sachverständigengutachten des behandelnden Arztes geführt werden, denn dieses sei lediglich als urkundlich belegter Parteivortrag zu würdigen. Bei Zweifeln an der medizinischen Indikation einer Heilmaßnahme müsste das Finanzamt bzw. das Finanzgericht von Amts wegen ein Gutachten zur medizinischen Indikation der den Aufwendungen zugrunde liegenden Heilmaßnahme einholen. Dabei trage der Steuerpflichtige das Risiko, das ein bestellter Sachverständiger im Nachhinein die medizinische Indikation der streitigen Behandlung nicht mehr verlässlich feststellen könne.



Drucksache 329/11

... Da die Risiken einer Langzeitanwendung von Lidocain-haltigen Pflastern derzeit nicht bekannt sind, sollte die Behandlung in regelmäßigen Abständen durch den behandelnden Arzt bewertet werden. Eine Langzeitanwendung von Lidocain-haltigen Pflastern ist nur gerechtfertig, wenn ein therapeutischer Nutzen für den Patienten vorliegt. Eine Selbstmedikation durch den Patienten ohne regelmäßige fachärztliche Überwachung ist abzulehnen.



Drucksache 846/11 (Beschluss)

... "(6) Der Börsenträger hat das Land, in dessen Gebiet die Börse ansässig ist, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die durch die für die Börse Handelnden in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben verursacht werden." "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 846/11 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 4 Absatz 1 Nummer 4 WpPG

2. Zu Artikel 5 Nummer 3a - neu - § 5 Absatz 6 - neu - BörsG


 
 
 


Drucksache 784/11

... a) Die Begründung einer Geschäftsbeziehung durch einen für den Verpflichteten Handelnden ist von der Zustimmung eines diesem vorgesetzten Mitarbeiters abhängig zu machen,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 784/11




Artikel 1
Änderung des Geldwäschegesetzes

Abschnitt 3
Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung.

Abschnitt 4
Aufsicht, Zusammenarbeit und Bußgeldvorschriften.

Abschnitt 3
Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung.

§ 10
Zentralstelle für Verdachtsmeldungen.

§ 14
Meldepflicht von Behörden.

Abschnitt 4
Aufsicht, Zusammenarbeit und Bußgeldvorschriften.

§ 16a
Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

Artikel 2
Änderungen des Kreditwesengesetzes

§ 25i
Sorgfalts- und Organisationspflichten beim E-Geld-Geschäft

Artikel 3
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Personalausweisgesetzes

Artikel 5
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 6
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

Anlage 6
(zu § 21) Fragebogen gemäß § 21 PrüfbV

Artikel 7
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank

§ 36
Anhalten von Falschgeld sowie unbefugt ausgegebener Geldzeichen.

§ 36a
Verordnungsermächtigung

§ 37a
Auskünfte und Prüfungen, Untersagung der Wiederausgabe von Banknoten

Artikel 10
Änderung des Münzgesetzes

§ 7a
Aufgaben nach den Artikeln 6 und 8 bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2010

Artikel 11
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Artikel 12
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 360/11

... 3. durch eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes für Besuchsfahrten zu einem für längere Zeit in einem Krankenhaus liegenden Ehegatten oder Kind des Steuerpflichtigen, in dem bestätigt wird, dass der Besuch des Steuerpflichtigen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit entscheidend beitragen kann.



Drucksache 99/11 (Beschluss)

... Weiterhin wird die Bundesregierung gebeten, die neu aufgenommene Bindung der Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel auch bei nicht Lebensmittel liefernden Tieren durch den Tierhalter an den behandelnden Tierarzt durch Einführung von Dokumentationspflichten für den Tierhalter zumindest im gewerbs- und berufsmäßigen Bereich überwachbar zu machen.



Drucksache 127/11

... Ist eine Vertragsübernahme nach Absatz 1 nicht zu realisieren, so wird durch Absatz 2 für den zentralen Kontrahenten die Möglichkeit eröffnet, über Gegengeschäfte für einzelne Positionen oder auch für ein gesamtes Portfolio eine Glattstellung zu erreichen. Die Glattstellung kann dabei entweder nur im Verhältnis des Schuldners zum zentralen Kontrahenten erfolgen, oder aber auch die gesamte Kette erfassen, also auch das Verhältnis des Schuldners zu den mittelbaren Teilnehmern. Ein solches Vorgehen ermöglicht es, die Liquidität der zu handelnden Finanzinstrumente zu berücksichtigen und damit marktschonend vorzugehen. Über solche Glattstellungsgeschäfte zu unterschiedlichen Abschlusszeitpunkten und infolgedessen idealerweise zu günstigeren Preisen können – anders als dies unter dem Regime des § 104



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.