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0348/05
0275/05
0269/04
0873/04
0551/04B
0622/04
0871/04
0782/04
0860/04
0905/04
0458/04B
0687/04
0725/04
0613/04
0441/04
0560/03
0155/03B
0450/03
0504/03
0325/03B
Drucksache 54/11 (Beschluss)

... Aus dieser Änderung der Rechtsprechung ergeben sich erhebliche Erschwernisse für die Steuerbürger und die Steuerverwaltung. Der Bundesfinanzhof weist in seinem Urteil darauf hin, dass der Steuerbürger verpflichtet sei, die medizinische Indikation einer Heilmaßnahme und der damit zusammenhängenden Aufwendungen nachzuweisen. Dieser Nachweis könne jedoch nicht steuerlich wirksam durch ein Sachverständigengutachten des behandelnden Arztes geführt werden, denn dieses sei lediglich als urkundlich belegter Parteivortrag zu würdigen. Bei Zweifeln an der medizinischen Indikation einer Heilmaßnahme müsste das Finanzamt bzw. das Finanzgericht von Amts wegen ein Gutachten zur medizinischen Indikation der den Aufwendungen zugrunde liegenden Heilmaßnahme einholen. Dabei trage der Steuerpflichtige das Risiko, das ein bestellter Sachverständiger im Nachhinein die medizinische Indikation der streitigen Behandlung nicht mehr verlässlich feststellen könne.



Drucksache 37/11

... /EG, die drei alternative Bedingungen enthält, die komplex sind und sich zum Teil überschneiden. Der Begriff der öffentlichen Bauaufträge umfasst die Ausführung oder sowohl die Planung als auch die Ausführung spezifischer, im Anhang der Richtlinie genannter Arten von Bauvorhaben, die Ausführung oder sowohl die Planung als auch die Ausführung einer in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie genannten Arbeiten sowie „die Erbringung einer Bauleistung ( ... ), gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen“. Die letzte Bedingung wurde hinzugefügt, um sicherzustellen, dass die Definition Fälle abdeckt, in denen die Bauleistungen nicht vom Auftragnehmer selbst, sondern von in seinem Namen handelnden Dritten erbracht werden.



Drucksache 874/11

... c) sie können die Verhandlungen in aufeinanderfolgenden Phasen durchführen, um die Zahl der zu verhandelnden Angebote durch Anwendung der in der Konzessionsbekanntmachung, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder den Konzessionsunterlagen angegebenen Kriterien zu verringern; in der Konzessionsbekanntmachung, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder den Konzessionsunterlagen geben sie an, ob sie von dieser Option Gebrauch machen;



Drucksache 878/11

... 13. In ihrer Mitteilung über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse führt die Kommission aus, wie im Einzelnen eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu definieren ist. Insbesondere können die Mitgliedstaaten Dienstleistungen, die von unter normalen Marktbedingungen handelnden Unternehmen unter Bedingungen, die sich - z.B. im Hinblick auf den Preis, die objektiven Qualitätsmerkmale, die Kontinuität und den Zugang zu der Dienstleistung - mit dem öffentlichen Interesse, wie vom Staat definiert, decken, bereits zufriedenstellend erbracht werden oder erbracht werden können, nicht mit der Verpflichtung zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungen verbinden. In Bezug auf die Feststellung, ob eine Dienstleistung vom Markt erbracht werden kann, beschränkt sich die Bewertung der Kommission auf die Prüfung der Frage, ob die Definition des Mitgliedstaats mit einem offensichtlichen Fehler behaftet ist, sofern in den EU-Rechtsvorschriften keine strengeren Bestimmungen vorgesehen sind.



Drucksache 317/11

... a) die Begründung einer Geschäftsbeziehung durch einen für den Verpflichteten Handelnden ist von der Zustimmung eines diesem vorgesetzten Mitarbeiters abhängig zu machen,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 317/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Geldwäschegesetzes

§ 10
Zentralstelle für Verdachtsmeldungen

§ 14
Meldepflicht von Behörden

Abschnitt 4
Aufsicht, Zusammenarbeit und Bußgeldvorschriften

§ 16a
Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

Artikel 2
Änderungen des Kreditwesengesetzes

Artikel 3
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Personalausweisgesetzes

Artikel 5
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 6
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

§ 25f
Absatz 1 und 2 KWG

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt

III. Untergesetzliche Maßnahmen - Forum für Geldwäscheprävention und Verhinderung der Terrorismusfinanzierung

IV. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes

1. Alternativen

2. Folgen und Auswirkungen

3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

V. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

VI. Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau

VII. Bürokratiekosten

1. Vorbemerkung

2. Bürokratiekosten für die Wirtschaft

3. Bürokratiebelastungen für Bürgerinnen und Bürger

4. Bürokratiekosten für die Verwaltung

VIII. Nachhaltige Entwicklung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu § 3

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu § 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1657: Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention

1. Bestellung eines Geldwäschebeauftragten

2. Verdachtsmeldewesen

3. Bewertung des NKR

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 4. Mai 2011 zum Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention


 
 
 


Drucksache 563/11

... 21. Buchstabe c spiegelt die in Artikel 2 des Protokolls Nr. 8 zum Vertrag von Lissabon vorgesehenen Bedingungen wider, Wonach der Beitritt der EU die Zuständigkeiten der Union und die Befugnisse ihrer Organe unberührt lässt. Diese Bestimmung verdeutlicht auch, dass der EU durch den Beitritt zur Konvention Verpflichtungen auferlegt werden im Hinblick auf die Handlungen, Maßnahmen oder Unterlassungen ihrer Institutionen, Organe, Einrichtungen oder Stellen oder von in ihrem Namen handelnden Personen. Da der Gerichtshof nach Maßgabe der Konvention zudem dafür zuständig ist, die Rechtsstreitigkeiten zwischen den Personen und den Hohen Vertragsparteien (und die Rechtsstreitigkeiten zwischen Hohen Vertragsparteien) sowie in Bezug auf die Auslegung der Konventionsbestimmungen beizulegen, sind auch die Entscheidungen des Gerichtshofs in Rechtssachen, in denen die EU als Partei auftritt, gegenüber den EU-Institutionen verbindlich, wozu auch die EuGH-Entscheidungen zählen.6



Drucksache 661/10

... , den Trägern der Jugendhilfe, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, freien Trägern, Vereinen und Verbänden und sonstigen handelnden Personen vor Ort zusammen. Sie sollen die Eltern unterstützen und in geeigneter Weise dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe möglichst in Anspruch nehmen."



Drucksache 584/10 (Beschluss)

... d) In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "die beim Träger der Börse Beschäftigten" die Wörter "oder unmittelbar oder mittelbar in seinem Auftrag handelnden Personen" eingefügt.'



Drucksache 321/10

... (4) Beirat und Vorstand erstatten den Mitgliedern jährlich Bericht. Dazu kann die Wirtschaftsprüferkammer regionale Kammerversammlungen ausrichten. Auf Verlangen des Beirats oder wenn mindestens ein Zwanzigstel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes beantragt, richtet die Wirtschaftsprüferkammer eine Kammerversammlung aus, zu der alle Mitglieder eingeladen werden.



Drucksache 536/10

... Es handelt sich um eine klarstellende Korrektur, da der elektronische Aufenthaltstitel und die entsprechend zu behandelnden Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarten einheitlich als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium angegeben werden.



Drucksache 667/10

... Da es eindeutige Belege dafür gibt, dass eine Entwicklungspolitik auf EU-Ebene einen hohen Mehrwert bietet, sollte der EU-Anteil bei dieser Aufstockung entsprechend berücksichtigt werden. Die EU-Entwicklungspolitik wirkt bereits jetzt weltweit, während sich manche Mitgliedstaaten auf eine begrenzte Zahl von Partnern konzentrieren müssen. In vielen Partnerländern ist nur die EU in einem signifikanten Umfang präsent. Durch ihr Handeln ist die EU in der Lage, einheitliche, kohärente Ziele weltweit zu verfolgen. Somit bietet die Intervention der EU gegenüber nationalen Maßnahmen beträchtliche Vorteile, was Präsenz, Umfang und Fokus der Operationen sowie das politische Gewicht angeht. Sie birgt ferner ein hohes Potenzial für eine bessere Arbeitsteilung zwischen den Gebern und beträchtliche Skaleneinsparungen und bietet eine einzige Anlaufstelle für die Empfänger. Darüber hinaus vereint sie auf sich das Gewicht und die Legitimität von 27 gemeinsam handelnden Mitgliedstaaten.



Drucksache 821/10

... (2) Die in den Schulungen zu behandelnden Sachgebiete ergeben sich aus den Unterabschnitten 1.8.3.3 und 1.8.3.11



Drucksache 187/10

... Angesichts der Bedeutung dieser neuen Vertragsbestimmung für die Bürger, die Zivilgesellschaft und die Beteiligten in der gesamten EU sowie aufgrund der Komplexität einiger der zu behandelnden Themen hat die Kommission eine umfassende öffentliche Anhörung durchgeführt und am 11. November 2009 ein Grünbuch verabschiedet.1 Das Grünbuch führte zu über 300 Antworten einer Vielzahl von Interessierten, wozu auch einzelne Bürger, Organisationen und Behörden gehörten. Für alle, die sich zum Grünbuch geäußert haben wurde am 22. Februar 2010 in Brüssel eine öffentliche Anhörung durchgeführt.



Drucksache 482/10

... "3. sicherzustellen, dass vor Begründung einer solchen Geschäftsbeziehung durch einen für den Verpflichteten Handelnden die Zustimmung eines diesem vorgesetzten Mitarbeiters des Instituts eingeholt wird."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 482/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

a Bürokratiekosten der Wirtschaft

b Bürokratiebelastungen für Bürgerinnen und Bürger

c Bürokratiekosten für die Verwaltung

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Abschnitt 4
Vorschriften über die Beaufsichtigung von Instituten, sofortige Vollziehbarkeit

Abschnitt 4a
Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit von E-Geld

Abschnitt 7
Anzeigen, Zahlungsinstituts-Register, E-Geld-Instituts-Register, Strafbestimmungen, Bußgeldvorschriften und Übergangsvorschriften

§ 1
Begriffsbestimmungen; Ausnahmen für bestimmte Zahlungsinstitute

§ 1a
Zusätzliche Begriffsbestimmungen für das E-Geld-Geschäft; Ausnahmen für bestimmte E-Geld-Institute

§ 4
Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste sowie das unerlaubte Betreiben des E-Geld-Geschäfts

§ 5
Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste sowie des unerlaubten Betreibens des E-Geld-Geschäfts

§ 8a
Erlaubnis für E-Geld-Institute

§ 9a
Versagung der Erlaubnis für E-Geld-Institute

§ 12a
Eigenkapital bei E-Geld-Instituten

Abschnitt 4
Vorschriften über die Beaufsichtigung von Instituten, sofortige Vollziehbarkeit

§ 13a
Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld

§ 17a
Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers; Bestellung in besonderen Fällen

Abschnitt 4a
Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit von E-Geld

§ 23a
Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen

§ 23b
Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld

§ 23c
Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-Agenten

§ 28a
Beschwerden über E-Geld-Emittenten

Abschnitt 7
Anzeigen, Zahlungsinstituts-Register, E-Geld-Instituts-Register, Strafbestimmungen, Bußgeldvorschriften und Übergangsvorschriften

§ 30a
E-Geld-Instituts-Register

§ 30b
Werbung

§ 36
Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 12
Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen

§ 25b
Einhaltung der besonderen organisatorischen Pflichten im bargeldlosen Zahlungsverkehr

§ 25c
Interne Sicherungsmaßnahmen

§ 60a
Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen

Artikel 3
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 80d
Interne Sicherungsmaßnahmen

§ 80g
Verstärkte Sorgfaltspflichten

Artikel 4
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleitungsaufsichtsgesetz

Artikel 6
Änderung des Investmentgesetzes

Artikel 7
Änderung des Geldwäschegesetzes

Artikel 8
Änderung des Handelsgesetzbuchs

§ 340m
Strafvorschriften

Artikel 9
Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung

Artikel 10
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Artikel 11
Änderung der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung

Abschnitt 1
Angemessenheit

Abschnitt 2
Regelungen für die Eigenkapitalberechnung von Zahlungsinstituten

Abschnitt 3
Regelungen für die Eigenkapitalberechung von E-Geld-Instituten

§ 6a
Berechnung der Eigenkapitalanforderungen

§ 6b
Berechnung bei Erbringung von Zahlungsdiensten

§ 6c
Berechnung nach Methode D für die Ausgabe von E-Geld

Abschnitt 4
Melde- und Anzeigepflichten

Artikel 12
Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung

Artikel 13
Änderung der Liquiditätsverordnung

Artikel 14
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

§ 21
Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen

Anlage 6
(zu § 21 PrüfbV) Fragebogen gemäß § 21 PrüfbV

Artikel 15
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt

1. Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ZAG

2. Weitere Änderungen

III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes

1. Alternativen

2. Folgen und Auswirkungen

3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung:

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

V. Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau

IV. Bürokratiekosten

1. Vorbemerkung

2. Bürokratiekosten für die Wirtschaft

3. Bürokratiebelastungen für Bürgerinnen und Bürger

4. Bürokratiekosten für die Verwaltung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 34

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 35

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 36

Zu Nummer 38

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 39

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 43

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu § 24a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 39

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 4

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Nummer 1

Zu § 21

Zu Nummer 3

Zu Artikel 15

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1344: Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie


 
 
 


Drucksache 188/1/10

... 39. Des Weiteren ist für einen effektiven Patentrechtsschutz eine Flexibilität von Trennungs- und Verbundsystem wesentlich, d.h. dass das Gericht jedenfalls die Möglichkeit hat, den Patentverletzungsstreit nach seinem Ermessen unbeschadet eines - dann gesondert vor der Zentralkammer zu verhandelnden - Rechtsbeständigkeitseinwandes gegen das Patent zu entscheiden. In der insbesondere hiergegen in die Ratsschlussfolgerungen vom 4. Dezember 2009 aufgenommenen Revisionsklausel sieht der Bundesrat eine Gefahr für eine leistungsfähige Patentgerichtsbarkeit für die Unternehmen in Europa.



Drucksache 188/10 (Beschluss)

... 39. Des Weiteren ist für einen effektiven Patentrechtsschutz eine Flexibilität von Trennungs- und Verbundsystem wesentlich, d. h. dass das Gericht jedenfalls die Möglichkeit hat, den Patentverletzungsstreit nach seinem Ermessen unbeschadet eines - dann gesondert vor der Zentralkammer zu verhandelnden - Rechtsbeständigkeitseinwandes gegen das Patent zu entscheiden. In der insbesondere hiergegen in die Ratsschlussfolgerungen vom 4. Dezember 2009 aufgenommenen Revisionsklausel sieht der Bundesrat eine Gefahr für eine leistungsfähige Patentgerichtsbarkeit für die Unternehmen in Europa.



Drucksache 34/10

... gleichgestellten Orte begangen worden ist und (kumulativ) die in Frage stehende Handlung nach deutschem Recht nicht als Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgbar ist. In dieser Konstellation genügt es nicht, die im Rahmenbeschluss eröffnete Verweigerungsmöglichkeit als Ermessensnorm in Form eines Bewilligungshindernisses auszugestalten. Denn wenn eine Tat im Inland oder an einem gleichgestellten Ort begangen wurde und zugleich für diese Tat keine Strafe oder Geldbuße hätte verhängt werden können, kommen dem Vertrauen des im Inland handelnden Betroffenen in die eigene Rechtsordnung und seinem Interesse an einer Nichtverfolgung ein so großes Gewicht zu, dass das behördliche Ermessen auf Null reduziert wird. Die Vollstreckung ist daher auch dann zwingend als unzulässig abzulehnen, wenn die ersuchende Behörde angibt, dass die dem Betroffenen vorgeworfene Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine der in Artikel 5 Absatz 1 RbGeld genannten Straftaten oder Verwaltungsübertretungen verwirklicht.



Drucksache 42/10

... Der Gesetzgeber handelt im Rahmen seines Spielraums, wenn er zur Ausgestaltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes aus den bereits genannten, gewichtigen Gründen die Möglichkeit einräumt, im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten und des Gerichts den Prozess in englischer Sprache zu führen. Lässt er vor diesem Hintergrund bei Bedarf Englisch als Gerichtssprache zu, genügt er den verfassungsgerichtlichen Anforderungen, die sich aus dem Rechtsstaats- und Demokratiegebot ergeben. Das Bundesverfassungsgericht hat es mit Blick auf die rechtsstaatliche Komponente des Öffentlichkeitsgrundsatzes in dieser Hinsicht für entscheidend gehalten, dass eine öffentliche Kontrolle des Gerichtsverfahrens gewährleistet sei: Die Handelnden dürften nicht in dem Gefühl, "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 42/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

2. Länder

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 114a

§ 114b

§ 114c

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

§ 38

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder

2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau

3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Zustimmungsbedürftigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

§ 114a
GVG

§ 114b
GVG

§ 114c

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 42/10 (Beschluss)

... Der Gesetzgeber handelt im Rahmen seines Spielraums, wenn er zur Ausgestaltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes aus den bereits genannten, gewichtigen Gründen die Möglichkeit einräumt, im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten und des Gerichts den Prozess in englischer Sprache zu führen. Lässt er vor diesem Hintergrund bei Bedarf Englisch als Gerichtssprache zu, genügt er den verfassungsgerichtlichen Anforderungen, die sich aus dem Rechtsstaats- und Demokratiegebot ergeben. Das Bundesverfassungsgericht hat es mit Blick auf die rechtsstaatliche Komponente des Öffentlichkeitsgrundsatzes in dieser Hinsicht für entscheidend gehalten, dass eine öffentliche Kontrolle des Gerichtsverfahrens gewährleistet sei: Die Handelnden dürften nicht in dem Gefühl, "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 42/10 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

2. Länder

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG)

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 114a

§ 114b

§ 114c

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

§ 38

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder

2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau

3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Zustimmungsbedürftigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu den Nummer n

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 114a

Zu § 114b

Zu § 114c

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 582/1/10

... In Deutschland setzt die Verschreibung eines Arzneimittels grundsätzlich die persönliche tierärztliche Untersuchung des betroffenen Tiers durch den behandelnden Tierarzt und seine Behandlungskontrolle voraus. Auf Grund der fehlenden Harmonisierung des Tierarzneimittelrechts auf EU-Ebene ist nicht sichergestellt, dass diese strengen Anforderungen an eine ordnungsgemäße tierärztliche Behandlung auch in den anderen EU-Mitgliedstaaten die Voraussetzung für eine Verschreibung darstellen und der Tierhalter verschreibungspflichtige Arzneimittel aus dem Ausland nur unter diesen Bedingungen beziehen kann.



Drucksache 329/10

... Andere zur Identifizierung geeignete Merkmale unterstützen die Funktion der Nummer 1, einen polizeilichen Sachverhalt mit handelnden Personen zu verknüpfen. Sie dienen darüber hinaus in Abhängigkeit vom Zweck der Datei weiteren Ermittlungszwecken, etwa indem sie einen Datenabgleich gemäß § 28 des Bundeskriminalamtgesetzes mit zur Identifizierung geeigneten Merkmalen eines unbekannten Straftäters gegen vorhandene Bestände ermöglichen.



Drucksache 763/10

... "(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann mit dem pharmazeutischen Unternehmer Versorgungsstudien und die darin zu behandelnden Schwerpunkte vereinbaren. Die Frist zur Vorlage dieser Studien bemisst sich nach der Indikation und dem nötigen Zeitraum zur Bereitstellung valider Daten; sie soll drei Jahre nicht überschreiten. Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner



Drucksache 174/10

... Die Ethik-Kommissionen müssen die Rekrutierungsmaßnahmen prüfen. In diesem Zusammenhang muss festgelegt sein, durch wen und wie die Probanden angesprochen und gewonnen werden. So kann es vom zu prüfenden Produkt, der medizinischen Prozedur oder der Gestaltung der einzelnen Prüfung abhängen, ob die Gewinnung durch den behandelnden Arzt oder durch z.B. geschaltete Anzeigen erfolgen sollte. Bei den Rekrutierungsmaßnahmen muss die Neutralität der Prüfenden gewährleistet bleiben.



Drucksache 539/10 (Beschluss)

... Nach dem derzeitigen Wortlaut des § 11 1a Satz 1 Halbsatz 1 BNotO ist das Oberlandesgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde oder zu erlassen wäre. Erlassen wird ein Verwaltungsakt am Sitz der handelnden Behörde. Das hat zum Beispiel für Verwaltungsakte der obersten Dienstbehörde zur Folge, dass die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts begründet wird, in dessen Bezirk die oberste Dienstbehörde ihren Sitz hat. Eine solche Regelung war mit dem Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S.



Drucksache 850/10

... "(5a) Der Abschlussprüfer des Feederfonds hat in seinem Prüfungsbericht den Prüfungsvermerk und weitere Informationen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/44/EU des Abschlussprüfers des Masterfonds zu berücksichtigen. Haben der Feederfonds und der Masterfonds unterschiedliche Geschäftsjahre, hat der Abschlussprüfer des Masterfonds einen Bericht über die Prüfung der von der Investmentgesellschaft des Masterfonds zu erstellenden Informationen nach Artikel 12 Buchstabe b der Richtlinie 2010/44/EU für den Masterfonds zum Geschäftsjahresende des Feederfonds zu erstellen. Der Abschlussprüfer des Feederfonds hat in seinem Prüfungsbericht insbesondere jegliche in den vom Abschlussprüfer des Masterfonds übermittelten Unterlagen festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie deren Auswirkungen auf den Feederfonds zu nennen. Weder der Abschlussprüfer des Masterfonds noch der Abschlussprüfer des Feederfonds verletzen durch Befolgung dieser Vorschrift vertragliche oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgesehene Bestimmungen, die die Offenlegung von Informationen einschränken oder die den Datenschutz betreffen. Eine Haftung des Abschlussprüfers oder einer für sie handelnden Person aus diesem Grund ist ausgeschlossen."



Drucksache 490/10

... Mit Absatz 1 Satz 1 wird vorgeschrieben, dass Telekommunikationsbevorrechtigte den Telekommunikationsunternehmen, mit denen sie einen Vertrag über Telefonanschlüsse und Übertragungswege haben, rechtzeitig und im Voraus diejenigen Anschlüsse und Übertragungwege mitteilen müssen, die erforderlichenfalls vorrangig entstört werden sollen sowie für welche Mobilfunkanschlüsse vorrangige Verbindungen in Anspruch genommen werden sollen. Satz 2 verpflichtet die Telekommunikationsbevorrechtigten nach § 6 Absatz 2 Nummer 9 ihre Bevorrechtigung durch Vorlage der Bescheinigung über die Wahrnehmung lebens- oder verteidigungswichtiger Aufgaben nachzuweisen. Da die übrigen nach § 6 Absatz 2 Bevorrechtigten von Gesetzes wegen auf Grund ihrer Aufgaben bevorrechtigt sind, müssen die in ihrem Auftrag handelnden Personen lediglich nachweisen, dass sie im Namen des jeweiligen Bevorrechtigten handeln. Dies kann bei Behörden z.B. durch Abdruck des Dienststempels unter dem Text des Behördenschreibens neben der Unterschrift der zeichnungsbefugten Person erfolgen.



Drucksache 543/10

... c) der Beitrag zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten im Sinne der Artikel 5 bis 7 durch eine Gruppe von zu einem gemeinsamen Zweck handelnden Personen. Dieser Beitrag muss vorsätzlich sein und entweder



Drucksache 582/10 (Beschluss)

... In Deutschland setzt die Verschreibung eines Arzneimittels grundsätzlich die persönliche tierärztliche Untersuchung des betroffenen Tiers durch den behandelnden Tierarzt und seine Behandlungskontrolle voraus. Auf Grund der fehlenden Harmonisierung des Tierarzneimittelrechts auf EU-Ebene ist nicht sichergestellt, dass diese strengen Anforderungen an eine ordnungsgemäße tierärztliche Behandlung auch in den anderen EU-Mitgliedstaaten die Voraussetzung für eine Verschreibung darstellen und der Tierhalter verschreibungspflichtige Arzneimittel aus dem Ausland nur unter diesen Bedingungen beziehen kann.



Drucksache 811/10

... Verstöße gegen die Finanzdienstleistungsvorschriften können Gewinne von mehreren Millionen Euro ermöglichen, die weit über den von einigen Mitgliedstaaten vorgesehenen Geldhöchststrafen liegen. 19 Eine Strafe, die niedriger ist als der bei einem Verstoß zu erwartende Gewinn, dürfte kaum eine starke Abschreckung darstellen. Zudem kann ein potenzieller Rechtsbrecher stets hoffen, dass sein Verstoß unentdeckt bleibt. Um zu gewährleisten, dass eine Strafe einen rational handelnden Marktteilnehmer ausreichend abschreckt, muss die Möglichkeit, dass ein Verstoß unentdeckt bleibt, dadurch an Attraktivität verlieren, dass die verhängten Geldbußen deutlich höher liegen als der aus einem Verstoß gegen die Finanzdienstleistungsvorschriften resultierende Nutzen. Im Finanzsektor, wo die potenziellen Rechtsbrecher großenteils grenzübergreifend tätige Finanzinstitute mit außerordentlich hohen Umsätzen sind, können Geldbußen von einigen Tausend Euro nicht als ausreichende Abschreckung angesehen werden.



Drucksache 584/1/10

... d) In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "die beim Träger der Börse Beschäftigten" die Wörter "oder unmittelbar oder mittelbar in seinem Auftrag handelnden Personen" eingefügt.'



Drucksache 834/10

... e) Geldtransfers, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers Gelder eines Zahlers ausschließlich zum Transfer eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen werden und/oder bei denen Gelder im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem zur Verfügung gestellt werden.



Drucksache 539/1/10

... Nach dem derzeitigen Wortlaut des § 111a Satz 1 Halbsatz 1 BNotO ist das Oberlandesgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde oder zu erlassen wäre. Erlassen wird ein Verwaltungsakt am Sitz der handelnden Behörde. Das hat zum Beispiel für Verwaltungsakte der obersten Dienstbehörde zur Folge, dass die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts begründet wird, in dessen Bezirk die oberste Dienstbehörde ihren Sitz hat. Eine solche Regelung war mit dem Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S.



Drucksache 631/10

... 20. Roadmaps geplanter Kommissionsinitiativen beschreiben auch die zu behandelnden Probleme, Subsidiaritätsfragen, mögliche Lösungen und wahrscheinliche Folgen. http://ec.europa.eu/governance/impact/planned_ia/roadmaps_2010_en.htm



Drucksache 177/10

... 33. stellt fest, dass die künftigen finanziellen Begleitmaßnahmen den neuen Zielen der GFP Rechnung tragen sollten; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die im neuen Mehrjahres-Finanzrahmen 2014–2020 auszuhandelnden Finanzmittel erhöhte Mittel für die GFP umfassen müssen, mit denen die finanziellen Voraussetzungen für die vollständige Umsetzung und die praktische Fortentwicklung der beschlossenen Reformvorgaben zu schaffen sind; ist der Überzeugung, dass eine gemeinsame Fischereipolitik eine ausgewogene Finanzierung durch die Gemeinschaft mit dem Ziel voraussetzt, für eine Nutzung der Meeresressourcen zu sorgen, bei der die wirtschaftliche, ökologische und soziale Zukunftsfähigkeit gegeben ist; lehnt jeden Versuch zur Renationalisierung der Ausgaben für die GFP ab;



Drucksache 14/09

... 111 Wenn sich das Übereinkommen bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes für den Grundsatz entscheidet, dass die nach dem Recht des Staates des früheren gewöhnlichen Aufenthalts kraft Gesetzes zugewiesene elterliche Verantwortung fortbestehen soll, so birgt es für im Staat des neuen gewöhnlichen Aufenthalts handelnde Dritte die Gefahr, sich über die Person oder die Befugnisse des gesetzlichen Vertreters des Kindes zu täuschen. Ein gutgläubiger Dritter kann bei Verhandlungen mit einer Person, die nach örtlichem Recht gesetzlicher Vertreter des Kindes wäre, möglicherweise nicht wissen, dass der befugte gesetzliche Vertreter des Kindes die Person ist, der das Recht des Staates des früheren gewöhnlichen Aufenthalts diese Funktion kraft Gesetzes zugewiesen oder der sie eine Maßnahme der im Rahmen ihrer Zuständigkeit handelnden Behörden eines anderen Staates ordnungsgemäß übertragen hatte. Artikel 19, dessen Grundidee an den berühmten französischen Fall Lizardi55) sowie an Artikel 11 des Römischen Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht erinnert, bestätigt die Anscheinstheorie zugunsten des gutgläubigen Dritten, der mit "



Drucksache 647/09

... 32. In den Rechtsvorschriften sollten Geldbußen oder sonstige Geldstrafen für Verstöße festgelegt werden. Während die Höhe dieser Strafen notwendigerweise die speziellen Verfahrensweisen und Gepflogenheiten eines jeden Landes widerspiegelt, sollten mehrere Grundsätze die Entscheidung leiten. Hauptsächlich gilt es zu beachten, dass die Strafen ausreichend hoch angesetzt werden, um Personen von Verstößen abzuhalten, sonst werden sie von Zuwiderhandelnden nicht zur Kenntnis genommen oder nur als laufende Geschäftskosten angesehen. Zur Verhinderung von Verstößen sollten für Unternehmen höhere Strafen gelten als für einzelne Raucher, die in der Regel über weniger Mittel verfügen. Das Strafmaß sollte bei wiederholten Verstößen erhöht werden und den nationalen Sanktionen bei anderen, vergleichbar schweren Vergehen entsprechen.



Drucksache 658/09

... Risikopersonen könnten möglicherweise veranlasst werden, sich impfen zu lassen, wenn die behandelnden Ärzte bzw. das Gesundheitspersonal stärker versuchen würden, sie vom Nutzen der Impfung zu überzeugen. Hingewiesen wurde auch auf den Mangel an Kenntnissen über die Krankheit und allgemein über Impfungen in der allgemeinen Bevölkerung. Ein höheres Engagement der Gesundheitsbehörden und eine bessere Organisation der Impfkampagnen sowie die Kostenerstattung würden sicherlich zu höheren Durchimpfungsraten führen. Andererseits sind Messungen der genauen Durchimpfungsraten bestimmter Risikogruppen problematisch, da der genaue Umfang der Risikogruppe in manchen Mitgliedstaaten schwer festzustellen sein könnte. Aus diesem Grund haben sich die steigenden Durchimpfungsraten bei Risikogruppen als schwer fassbar erwiesen. Jedoch bemüht sich das ECDC derzeit um die Entwicklung eines zuverlässigen Überwachungsinstruments; dabei wurde ein erster Konsens darüber erzielt, wer zu den Risikogruppen gehört (Eurosurveillance, Oktober 20082).



Drucksache 646/09

... Versicherte haben gegenüber der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt nachzuweisen dass sie Anspruch auf einen Barbetrag nach § 35 Absatz 2



Drucksache 22/09

... (7) Damit neue Risikolagen berücksichtigt werden können und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts für Arzneimittel gewährleistet werden kann, sollten auf Gemeinschaftsebene Sicherheitsmerkmale festgelegt werden, die so konzipiert sind dass sie die Identifizierung, Authentifizierung und Rückverfolgbarkeit von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ermöglichen. Bei der Einführung verpflichtender Sicherheitsmerkmale für verschreibungspflichtige Arzneimittel sollten die Besonderheiten bestimmter Arzneimittel oder Kategorien von Arzneimitteln, wie etwa Generika, angemessen berücksichtigt werden. Dabei sollte auch erwogen werden, ob die Gefahr besteht, dass es aufgrund des Preises zu Fälschungen kommt, ob derartige Fälle innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft bereits aufgetreten sind und welche Folgen Fälschungen für die öffentliche Gesundheit angesichts der spezifischen Merkmale der betreffenden Arzneimittel und des Schweregrads der zu behandelnden Erkrankungen hätten.



Drucksache 826/09

... (20) Die Zahlung des Gemeinschaftsbeitrags zur Strategiephase sollte an den Abschluss einer Finanzhilfevereinbarung zwischen der im Namen der Europäischen Gemeinschaft handelnden Kommission und der BONUS-EWIV geknüpft sein, die sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013)16 richten sollte, damit seine Verwaltung vereinfacht wird.



Drucksache 82/09

... es erfüllt und die Arzneimittel zusätzlich mit dem Namen und der Praxisanschrift des behandelnden Tierarztes sowie der abgegebenen Menge gekennzeichnet sind.



Drucksache 348/09

... 6. die Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen eines Zahlers oder eines Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers ausschließlich zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an den Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft).



Drucksache 66/09

... Eine Zunahme der Antragsbeanstandungen aufgrund mangelnder Vertretungsbefugnis der handelnden Personen ist nicht zu erwarten. Soweit der Notar verpflichtet ist, die Vertretungsberechtigung von Personen für Handelsgesellschaften etc. im Rahmen der Beurkundung zu prüfen, hat die Erweiterung der Bezugnahmemöglichkeit hierauf keine Auswirkungen. Sie befreit den Notar lediglich von der Verpflichtung, seinem Antrag an das Grundbuchamt einen amtlichen Registerausdruck bzw. eine entsprechende Notarbescheinigung beizufügen. Sie entbindet ihn jedoch nicht von der eigenverantwortlichen Prüfung der Vertretungsberechtigung. Gegen eine nennenswerte Mehrbelastung der Grundbuchämter spricht auch der Umstand, dass nach Auskunft der Landesjustizverwaltungen bereits heute zahlreiche Grundbuchämter die Möglichkeit der Einsicht in das elektronische Handelsregister auch in solchen Fällen nutzen, in denen sie hierzu nicht gesetzlich verpflichtet sind.



Drucksache 298/1/09

... - um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person abzuwenden. Dies gilt nicht, soweit dem Handelnden nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.