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0860/04
0905/04
0458/04B
0687/04
0725/04
0613/04
0441/04
0560/03
0155/03B
0450/03
0504/03
0325/03B
Drucksache 553/1/08

... Auch ist es im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes, wenn Rechtssicherheit über die Voraussetzungen für einen wirksamen Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr geschaffen wird. Die Neuregelung stellt klar, dass ein wirksamer Vertragsschluss bei einem Verstoß gegen die gesetzlich neu eingeführten Hinweis- und Bestätigungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr in jedem Fall ausgeschlossen ist. Durch diese Regelung wird gleichzeitig ein Anreiz für Unternehmen geschaffen, ihre Angebote den gesetzlichen Anforderungen entsprechend aufzubauen. Die mit der Neuregelung geschaffene Rechtssicherheit kommt damit nicht nur den Verbrauchern, sondern auch den lauter handelnden Unternehmern zu Gute. Diese können sich in Zukunft auf die gesetzeskonforme Ausgestaltung ihres Angebotes berufen. Dies fördert letztendlich die Transparenz des elektronischen Geschäftsverkehrs insgesamt und das Vertrauen der Verbraucher in diese Vermarktungsform.



Drucksache 743/08

... erfüllt seinen Zweck unter anderem dadurch, dass es die gespeicherten Angaben zu der Erreichbarkeit, der Art und Bezeichnung der Gewebe und den Tätigkeiten der Gewebeeinrichtungen gemäß der erteilten Erlaubnis der Öffentlichkeit zugänglich macht. Ärztinnen und Ärzte, Patientinnen und Patienten, betroffene Einrichtungen, Behörden und sonstige interessierte Bürgerinnen und Bürger sollen diese Angaben des Registers abrufen können, um sich einen Überblick über die einschlägigen Aktivitäten in Deutschland machen und gegebenenfalls Kontakt zu den Gewebeeinrichtungen aufnehmen zu können. Deshalb soll der allgemein zugängliche Teil des Registers im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet öffentlich zugänglich sein. Die größtmögliche Transparenz kann dazu beitragen, Patientinnen und Patienten bei der Suche nach geeigneten Geweben behilflich zu sein, sei es aufgrund der Recherchen der betroffenen Person selbst, der Angehörigen oder der behandelnden ärztlichen Person oder Einrichtung. Die Vorschrift schränkt den allgemein zugänglichen Teil auf die im Register nach § 2 Nr. 1 bis 3 gespeicherten Angaben ein weil die Angaben nach § 2 Nr. 4 bis 6 nur für die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder sowie das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information und die Angaben nach § 2 Nr. 7 lediglich für das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information als der Registerbehörde bestimmt sind. Für die Benutzung des Registers erstellt das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information einen Entgeltkatalog. Nach § 8f Abs. 1 Satz 6 TPG sind die zuständigen Behörden der Länder und die Europäische Kommission von der Zahlung von Entgelten befreit. Die Behörden des Bundes können das Register unter dem Gesichtspunkt der Amtshilfe entgeltfrei benutzen.



Drucksache 860/1/08

... ) erweitert. Im Ergebnis ist damit aber das Schutzkonzept in § 20c BKAG einem nicht hinzunehmenden Wertungswiderspruch ausgesetzt. Denn es gibt keine tragfähige Rechtfertigung dafür etwa Ärzte, Rechtsanwälte oder Journalisten vor der Erlangung zeugnisverweigerungsrelevanter Erkenntnisse nicht zu schützen. So erscheint beispielsweise das Vertrauensverhältnis zum behandelnden Arzt keineswegs weniger schutzbedürftig als das zu einem Abgeordneten, dem in dieser Eigenschaft eine Person Tatsachen anvertraut hat. Dabei kommt im Vergleich zu § 20u BKAG, der ebenfalls uneingeschränkt nur Geistlichen, Strafverteidigern und Abgeordneten das Zeugnisverweigerungsrecht zubilligt, im Rahmen von § 20c BKAG erschwerend hinzu, dass nicht einmal aufgrund einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu entscheiden ist, ob auch gegenüber den übrigen in § 53 Absatz 1 Satz 1 StPO genannten Personen die Maßnahme zu unterlassen ist. Bei uneingeschränkter, den Regelungen der



Drucksache 16/08

... k) einer Handlung, die zur Begehung einer unter den Buchstaben a bis h beschriebenen Straftat durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt; eine derartige Handlung muss vorsätzlich sein und entweder



Drucksache 696/08

... Der bisherige Absatz 9, der die Vorgaben zu den Mehr- oder Mindererlösausgleichen enthält, wird neuer Absatz 3. Die Vorgaben zu den anteiligen Mehr- oder Mindererlösausgleichen, die bei Abweichungen der tatsächlich eingetretenen Erlöse vom prospektiv vereinbarten Erlösbudget des Krankenhauses durchzuführen sind, werden nach dem Ende der Konvergenzphase verändert. Die neuen Sätze 1 und 2 führen einen neuen Gesamtbetrag ein, in dem für die Zwecke der Erlösausgleiche das Erlösbudget nach § 4 mit den in den Entgeltkatalogen bewerteten Fallpauschalen und Zusatzentgelten und die Erlössumme nach § 6 Abs. 3 mit den krankenhausindividuell zu verhandelnden Entgelten zusammengefasst werden (Doppelbuchstabe aa).



Drucksache 434/07

... (1) Pharmazeutische Unternehmer dürfen ein diamorphinhaltiges Fertigarzneimittel, das zur substitutionsgestützten Behandlung zugelassen ist, nur an anerkannte Einrichtungen im Sinne des § 13 Abs. 3 Nr. 2a des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln und nur auf Verschreibung eines dort behandelnden Arztes abgeben.



Drucksache 543/07

... IV zur Durchsetzung des Verpflichtungsbescheides gegenüber einem rechtswidrig handelnden Versicherungsträger mit Mitteln des Vollstreckungsrechts hat sich in der Aufsichtspraxis gegenüber bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern, vor allem gegenüber den bundesunmittelbaren Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung angesichts wandelnder Verhältnisse (erhöhter Wettbewerbsdruck), als ineffizient und nicht zielführend erwiesen.



Drucksache 434/07 (Beschluss)

... es und nur auf Verschreibung eines dort behandelnden Arztes abgeben. Andere Personen dürfen die in Satz 1 genannten Arzneimittel nicht in Verkehr bringen.



Drucksache 112/07 (Beschluss)

... Der derzeitige Rechtszustand zieht möglicherweise Binnenmarkthemmnisse nach sich, so dass eine weitergehendere Harmonisierung vor allem aus Sicht der grenzüberschreitend handelnden Unternehmen erstrebenswert ist.



Drucksache 567/07

... Neben den Finanzmitteln des institutionellen Wagniskapitalmarkts erhalten junge Unternehmen auch Kapital von vermögenden, unternehmerisch denkenden und handelnden Personen, die sich mit Kapital, Know-How und ihrem persönlichen Netzwerk in diese Unternehmen einbringen (sogenannte Business Angels). Durch die Anhebung des Freibetrags wird insbesondere das Engagement dieses Personenkreises, der wesentlich zum Erfolg junger Unternehmen beiträgt, gefördert.



Drucksache 718/07

... "(3) Wenn eine Pflegekasse durch die gutachterlichen Feststellungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 18 Abs. 6) oder auf sonstige Weise feststellt, dass im Einzelfall Leistungen zur medizinischen Rehabilitation angezeigt sind, informiert sie unverzüglich den Versicherten sowie mit dessen Einwilligung den behandelnden Arzt und leitet mit Einwilligung des Versicherten eine entsprechende Mitteilung dem zuständigen Rehabilitationsträger zu. Die Pflegekasse weist den Versicherten gleichzeitig auf seine Eigenverantwortung und Mitwirkungspflicht hin. Soweit der Versicherte eingewilligt hat, gilt die Mitteilung an den Rehabilitationsträger als Antragstellung für das Verfahren nach § 14 des Neunten Buches. Die Pflegekasse ist über die Leistungsentscheidung des zuständigen Rehabilitationsträgers unverzüglich zu informieren. Sie prüft in einem angemessenen zeitlichen Abstand, ob entsprechende Maßnahmen durch geführt worden sind; soweit erforderlich, hat sie vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 32 Abs. 1 zu erbringen."



Drucksache 766/07

... /EG) ist erst recht ein Abruf von Angaben des nationalen Registers durch Personen, Einrichtungen und Behörden EU-weit möglich. Die größtmögliche Transparenz kann dazu beitragen, Patienten in der Europäischen Union, ja sogar weltweit, bei der Suche nach geeigneten Blutstammzellzubereitungen behilflich zu sein, sei es auf Grund der Recherchen der betroffenen Person selbst, der Angehörigen oder der behandelnden ärztlichen Person oder Einrichtung. Die Vorschrift schränkt den allgemeinen Zugriff auf die Angaben nach § 2 Nr. 1 bis 3 ein, weil die Angaben nach § 2 Nr. 4 bis 6 nur für die Einsicht durch die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder und die Angaben nach § 2 Nr. 7 nur für die Registerbehörde bestimmt sind.



Drucksache 544/07 (Beschluss)

... Die mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements herbeigeführten Änderungen des Einkommensteuerrechts sind danach ungeeignet, die ehrenamtliche Tätigkeit im Betreuungswesen weiter zu fördern. Eine solche Förderung ist wegen der überragenden Bedeutung der ehrenamtlichen Tätigkeit im Betreuungswesen aber dringend erforderlich. Ende 2005 standen bundesweit knapp 1,2 Millionen Menschen unter rechtlicher Betreuung. Gut 68 % aller neu eingerichteten Betreuungen werden dabei ehrenamtlich geführt, darunter etwa 62 % von Familienangehörigen und etwa 6 % von freiwillig handelnden Dritten (gegenüber etwa 25 % Berufsbetreuern und etwa 6 % Vereins- und Behördenbetreuern). In einzelnen Bundesländern liegt die Quote der ehrenamtlichen Betreuer, die nicht aus der Familie des betreuten Menschen stammen, sogar deutlich über 10 %. Dies zeigt, wie wichtig das Ehrenamt in diesem Lebensbereich ist und angesichts stetig weiter steigender Betreuungszahlen auch bleiben muss. Um das ehrenamtliche Engagement im Betreuungsbereich weiter zu fördern, ist die vom Bundesrat empfohlene gesetzliche Änderung der Besteuerung des Aufwendungsersatzes für ehrenamtliche Betreuungspersonen dringend geboten.



Drucksache 223/2/07

... Erscheint ein Warnhinweis in der Fachinformation statt in der Packungsbeilage, wird dies dem Ziel der Aufklärung von Sportlern ausreichend gerecht. Sportler, denen generell bekannt ist, dass Arzneimittel auf der Dopingliste stehen können, haben die Möglichkeit, beim behandelnden Arzt oder bei nicht ärztlich verordneten (nicht verschreibungspflichtigen) Arzneimitteln beim Apotheker die Zugehörigkeit des betreffenden Arzneimittels zur Dopingliste zu erfragen. Eine unnötige Beeinflussung der Mehrzahl der Patienten, für die Doping keine Rolle spielt, wird so vermieden.



Drucksache 271/07

... (a) zu prüfen, ob alternative Stoffe zur Behandlung der in Betracht kommenden Tierarten verfügbar sind beziehungsweise ob der bewertete Stoff notwendig ist, um unnötiges Tierleid zu vermeiden oder die Sicherheit der die Tiere behandelnden Personen zu gewährleisten;



Drucksache 666/07

... iii. sonstige Fragen des materiellen Strafrechts, die zum Zwecke der internationalen Zusammenarbeit einer gemeinsamen Basis bedürfen, wie die Begriffsbestimmungen, die Sanktionen und die Verantwortlichkeit der im Cyberspace Handelnden einschließlich der Internet-Diensteanbieter;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 666/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Übereinkommen über Computerkriminalität

Kapitel I
Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Innerstaatlich zutreffende Maßnahmen

Abschnitt 1
Materielles Strafrecht

Titel 1
Straftaten gegen die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Verfügbarkeit von Computerdaten und -systemen

Artikel 2
Rechtswidriger Zugang

Artikel 3
Rechtswidriges Abfangen

Artikel 4
Eingriff in Daten

Artikel 5
Eingriff in ein System

Artikel 6
Missbrauch von Vorrichtungen

Titel 2
Computerbezogene Straftaten

Artikel 7
Computerbezogene Fälschung

Artikel 8
Computerbezogener Betrug

Titel 3
Inhaltsbezogene Straftaten

Artikel 9
Straftaten mit Bezug zu Kinderpornographie

Titel 4
Straftaten in Zusammenhang mit Verletzungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte

Artikel 10
Straftaten in Zusammenhang mit Verletzungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte

Titel 5
Weitere Formen der Verantwortlichkeit und Sanktionen

Artikel 11
Versuch und Beihilfe oder Anstiftung

Artikel 12
Verantwortlichkeit juristischer Personen

Artikel 13
Sanktionen und Maßnahmen

Abschnitt 2
Verfahrensrecht

Titel 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 14
Geltungsbereich verfahrensrechtlicher Bestimmungen

Artikel 15
Bedingungen und Garantien

Titel 2
Umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten

Artikel 16
Umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten

Artikel 17
Umgehende Sicherung und teilweise Weitergabe von Verkehrsdaten

Titel 3
Anordnung der Herausgabe

Artikel 18
Anordnung der Herausgabe

Titel 4
Durchsuchung und Beschlagnahme gespeicherter Computerdaten

Artikel 19
Durchsuchung und Beschlagnahme gespeicherter Computerdaten

Titel 5
Erhebung von Computerdaten in Echtzeit

Artikel 20
Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit

Artikel 21
Erhebung von Inhaltsdaten in Echtzeit

Abschnitt 3
Gerichtsbarkeit

Artikel 22
Gerichtsbarkeit

Kapitel III
Internationale Zusammenarbeit

Abschnitt 1
Allgemeine Grundsätze

Titel 1
Allgemeine Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit

Artikel 23
Allgemeine Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit

Titel 2
Grundsätze der Auslieferung

Artikel 24
Auslieferung

Titel 3
Allgemeine Grundsätze der Rechtshilfe

Artikel 25
Allgemeine Grundsätze der Rechtshilfe

Artikel 26
Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen

Titel 4
Verfahren für Rechtshilfeersuchen ohne anwendbare völkerrechtliche Übereinkünfte

Artikel 27
Verfahren für Rechtshilfeersuchen ohne anwendbare völkerrechtliche Übereinkünfte

Artikel 28
Vertraulichkeit und Beschränkung der Verwendung

Abschnitt 2
Besondere Bestimmungen

Titel 1
Rechtshilfe bei vorläufigen Maßnahmen

Artikel 29
Umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten

Artikel 30
Umgehende Weitergabe gesicherter Verkehrsdaten

Titel 2
Rechtshilfe in Bezug auf Ermittlungsbefugnisse

Artikel 31
Rechtshilfe beim Zugriff auf gespeicherte Computerdaten

Artikel 32
Grenzüberschreitender Zugriff auf gespeicherte Computerdaten mit Zustimmung oder wenn diese öffentlich zugänglich sind

Artikel 33
Rechtshilfe bei der Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit

Artikel 34
Rechtshilfe bei der Erhebung von Inhaltsdaten in Echtzeit

Titel 3
24/7-Netzwerk

Artikel 35
24/7-Netzwerk

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 36
Unterzeichnung und Inkrafttreten

Artikel 37
Beitritt zum Übereinkommen

Artikel 38
Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 39
Wirkungen des Übereinkommens

Artikel 40
Erklärungen

Artikel 41
Bundesstaatsklausel

Artikel 42
Vorbehalte

Artikel 43
Status und Rücknahme von Vorbehalten

Artikel 44
Änderungen

Artikel 45
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 46
Konsultationen der Vertragsparteien

Artikel 47
Kündigung

Artikel 48
Notifikation

Denkschrift

I. Allgemeines

1. Entstehungsgeschichte

2. Inhalt und Würdigung des Übereinkommens

4 Begriffsbestimmungen:

Innerstaatlich zu treffende Maßnahmen:

Internationale Zusammenarbeit:

4 Schlussbestimmungen:

3. Deutsche Erklärung

II. Besonderes

Kapitel I
Begriffsbestimmungen

Zu Artikel 1

Kapitel II
Innerstaatlich zu treffende Maßnahmen

Abschnitt 1
Materielles Strafrecht

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Abschnitt 2
Verfahrensrecht

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Abschnitt 3
– Gerichtsbarkeit

Zu Artikel 2

Kapitel III
Internationale Zusammenarbeit

Zu Artikel 23

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 26

Zu Artikel 27

Zu Artikel 2

Abschnitt 2
Besondere Bestimmungen

Zu Artikel 29

Zu Artikel 30

Zu Artikel 31

Zu Artikel 32

Zu Artikel 35

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Zu den Artikeln 36

Übereinkommen über Computerkriminalität ETS Nr. 185 Erläuternder Bericht am 8. November 2001 angenommen

I. Einleitung

II. Die vorbereitenden Arbeiten

III. Das Übereinkommen

Bemerkungen zu den Artikeln des Übereinkommens

Kapitel I
Begriffsbestimmungen

Einleitung zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 1

Artikel 1
Buchstabe a – Computersystem

Artikel 1
Buchstabe b – Computerdaten

Artikel 1
Buchstabe c – Diensteanbieter

Artikel 1
Buchstabe d – Verkehrsdaten

Kapitel II
Maßnahmen auf nationaler Ebene

Abschnitt 1
Materielles Strafrecht

Titel 1
Straftaten gegen die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Verfügbarkeit von Computerdaten und -systemen

Rechtswidriger Zugang Artikel 2

Rechtswidriges Abfangen Artikel 3

Eingriff in Daten Artikel 4

Eingriff in ein System Artikel 5

Missbrauch von Vorrichtungen Artikel 6

Titel 2
Computerbezogene Straftaten

Computerbezogene Fälschung Artikel 7

Computerbezogener Betrug Artikel 8

Titel 3
Inhaltsbezogene Straftaten

Straftaten mit Bezug zu Kinderpornografie Artikel 9

Titel 4
Straftaten in Zusammenhang mit Verletzungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte

Straftaten in Zusammenhang mit Verletzungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte Artikel 10

Titel 5
Nebenformen der Verantwortlichkeit und Sanktionen

Versuch und Beihilfe oder Anstiftung Artikel 11

Verantwortlichkeit juristischer Personen Artikel 12

Sanktionen und Maßnahmen Artikel 13

Abschnitt 2
Verfahrensrecht

Titel 1
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich verfahrensrechtlicher Bestimmungen Artikel 14

Bedingungen und Garantien Artikel 15

Titel 2
Umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten

Umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten Artikel 16

Umgehende Sicherung und teilweise Weitergabe von Verkehrsdaten Artikel 17

Titel 3
Anordnung der Herausgabe

Anordnung der Herausgabe Artikel 18

Titel 4
Durchsuchung und Beschlagnahme gespeicherter Computerdaten

Durchsuchung und Beschlagnahme gespeicherter Computerdaten Artikel 19

Titel 5
Erhebung von Computerdaten in Echtzeit

Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit Artikel 20

Erhebung von Inhaltsdaten in Echtzeit Artikel 21

Abschnitt 3
Gerichtsbarkeit

Gerichtsbarkeit Artikel 22

Kapitel III
Internationale Zusammenarbeit

Abschnitt 1
Allgemeine Grundsätze

Titel I
Allgemeine Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit

Allgemeine Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit Artikel 23

Titel 2
Grundsätze der Auslieferung

Auslieferung Artikel 24

Titel 3
Allgemeine Grundsätze der Rechtshilfe

Allgemeine Grundsätze der Rechtshilfe Artikel 25

Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen Artikel 26

Titel 4
Verfahren für Rechtshilfeersuchen ohne anwendbare völkerrechtliche Übereinkünfte

Verfahren für Rechtshilfeersuchen ohne anwendbare völkerrechtliche Übereinkünfte Artikel 27

Vertraulichkeit und Beschränkung der Verwendung Artikel 28

Abschnitt 2
Besondere Bestimmungen

Titel 1
Rechtshilfe bei vorläufigen Maßnahmen

Umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten Artikel 29

Umgehende Weitergabe gesicherter Verkehrsdaten Artikel 30

Titel 2
Rechtshilfe in Bezug auf Ermittlungsbefugnisse

Rechtshilfe beim Zugriff auf gespeicherte Computerdaten Artikel 31

Grenzüberschreitender Zugriff auf gespeicherte Computerdaten mit Zustimmung oder wenn diese öffentlich zugänglich sind Artikel 32

Rechtshilfe bei der Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit Artikel 33

Rechtshilfe bei der Erhebung von Inhaltsdaten in Echtzeit Artikel 34

Titel 3
Netzwerk 24/7

24/7 - Netzwerk Artikel 35

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Unterzeichnung und Inkrafttreten Artikel 36

Beitritt zum Übereinkommen Artikel 37

Wirkungen des Übereinkommens Artikel 39

Bundesstaatsklausel Artikel 41

Vorbehalte Artikel 42

Änderungen Artikel 44

Konsultationen der Vertragsparteien Artikel 46

2 Fußnoten:

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarates vom 23. November 2001 über Computerkriminalität


 
 
 


Drucksache 544/8/07

... Eine solche Förderung ist wegen der überragenden Bedeutung der ehrenamtlichen Tätigkeit im Betreuungswesen dringend erforderlich. Ende 2005 standen bundesweit knapp 1,2 Millionen Menschen unter rechtlicher Betreuung. Gut 68 % aller neu eingerichteten Betreuungen werden dabei ehrenamtlich geführt, darunter etwa 62 % von Familienangehörigen und etwa 6 % von freiwillig handelnden Dritten (gegenüber etwa 25 % Berufsbetreuern und etwa 6 % Vereins- und Behördenbetreuern). In einzelnen Bundesländern liegt die Quote der ehrenamtlichen Betreuer, die nicht aus der Familie des betreuten Menschen stammen, sogar deutlich über 10 %. Dies zeigt, wie wichtig das Ehrenamt in diesem Lebensbereich ist und angesichts stetig weiter steigender Betreuungszahlen auch bleiben muss. Um das ehrenamtliche Engagement im Betreuungsbereich weiter zu fördern, ist die vom Bundesrat empfohlene gesetzliche Änderung der Besteuerung des Aufwendungsersatzes für ehrenamtliche Betreuungspersonen dringend geboten.



Drucksache 75/07

... (1) Die Verordnung von Arzneimitteln, insbesondere von Spezialpräparaten mit hohen Jahrestherapiekosten oder mit erheblichem Risikopotenzial, bei denen auf Grund ihrer besonderen Wirkungsweise zur Verbesserung der Qualität ihrer Anwendung, insbesondere, hinsichtlich der Patientensicherheit sowie des Therapieerfolgs besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, die über das Übliche hinausgehen (besondere Arzneimittel), erfolgt durch den behandelnden Arzt in Abstimmung mit einem Arzt für besondere Arzneimitteltherapie nach Absatz 2 oder durch diesen Arzt. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 das Nähere insbesondere zu Wirkstoffen, Anwendungsgebieten, Patientengruppen, zur qualitätsgesicherten Anwendung und zu den Anforderungen an die Qualifikation der Ärzte nach Absatz 2 für die jeweiligen Arzneimittel. In den Richtlinien ist das Nähere zur Abstimmung des behandelnden Arztes mit einem Arzt nach Absatz 2 zu regeln. In den Richtlinien soll vorgesehen werden, dass die erstmalige Verordnung sowie eine Wiederholung der Verordnung nach Ablauf einer bestimmten Frist von einem Arzt nach Absatz 2 erfolgt, soweit dies zur Gewährleistung der Patientensicherheit, des Therapieerfolgs oder der Wirtschaftlichkeit erforderlich ist. In den Richtlinien sind angemessene Fristen für die Abstimmung des behandelnden Arztes mit einem Arzt für besondere Arzneimitteltherapie nach Satz 1 unter Berücksichtigung des indikationsspezifischen Versorgungsbedarfs vorzusehen sowie das Nähere zur Verordnung ohne vorherige Abstimmung nach Satz 1 in Notfällen.



Drucksache 453/07

... 48. fordert den Rat auf, diesem Missstand abzuhelfen, indem er die Nummern 42 und 43 der neuen Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung vom 17. Mai 2006, die am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, umfassender und flexibler auslegt, um das Recht des Parlaments zu garantieren, jährlich im Voraus über die zu behandelnden Aspekte und Optionen der GASP konsultiert zu werden; betont, dass nichts in den bestehenden Verträgen darauf hinweist, dass die in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union genannte Anhörung des Parlaments eine andere Bedeutung hat als die, die ihr üblicherweise im EU-Recht zukommt;



Drucksache 354/07

... Der Entwurf des FoSiG sieht darüber hinaus zugunsten der Gesellschaft eine Schadensersatzhaftung derjenigen Gesellschafter vor, die eine nach § 6 Abs. 2 amtsunfähige Person die Geschäfte führen lassen. Von der Übernahme einer entsprechenden Regelung wurde jedoch Abstand genommen, weil eine solche Binnenhaftung weder effektiv noch mit der Gesetzessystematik vereinbar wäre. Eine Haftung für geschäftliche Fehlentscheidungen des faktischen Geschäftsführers würde dem Grundsatz des GmbH-Rechts widersprechen, dass der Alleingesellschafter oder die einverständlich handelnden Gesellschafter für einen Schaden nicht verantwortlich sind, den sie selbst oder die mit ihrem Einverständnis handelnden Geschäftsführer ihrer eigenen Gesellschaft zufügen. Ausnahmen hiervon bestehen im Wesentlichen nur in Bezug auf die zwingenden Kapitalerhaltungsregeln. Ergänzend greift die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter nach § 826 des



Drucksache 385/07

... es oder anderen Rechtsvorschriften jedes übertragene Gewebe von dem behandelnden Arzt oder unter dessen Verantwortung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 16a dokumentiert wird.



Drucksache 251/07

... Wissenschaft kennt keine Grenzen, und die von der Forschung zu behandelnden Themen sind immer häufiger globaler Natur. Die Herausforderung besteht darin, zu gewährleisten, dass die internationale wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit tatsächlich weltweit zu Stabilität, Sicherheit und Wohlstand beiträgt.



Drucksache 865/1/07

... 16. Der Bundesrat befürwortet die Fortsetzung des von der Kommission bereits im Jahr 2007 eingeschlagenen Wegs zur Fortentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz. Die bisherigen Verbraucherschutzrichtlinien, die auf dem Grundsatz der Mindestharmonisierung beruhen, führen zu unterschiedlichem Recht in den einzelnen Mitgliedstaaten, beispielsweise bei der Bemessung der Widerrufsfristen, den erforderlichen Belehrungspflichten und den Modalitäten der Ausübung von Verbraucherrechten. Die bestehenden Verbraucherschutzrichtlinien weisen darüber hinaus Brüche und Ungereimtheiten auf. So werden in verschiedenen Verbraucherschutzrichtlinien für ein Rechtsinstitut unterschiedliche Begriffe verwendet. Dieser Rechtszustand zieht möglicherweise Binnenmarkthemmnisse nach sich. Eine weitergehende Harmonisierung ist vor allem aus Sicht der grenzüberschreitend handelnden Unternehmen erstrebenswert. Im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher sollte vorrangig darauf geachtet werden, dass die Rechtslage einfacher und verständlicher wird. Letztlich wird darauf Wert zu legen sein, dass ein tragfähiger Kompromiss zwischen hohem Verbraucherschutzniveau und Wettbewerbsfähigkeit auch der kleinen Unternehmen gefunden wird. Vorschläge der Kommission für konkrete Rechtsakte werden der eingehenden Prüfung bedürfen.



Drucksache 64/07

... , 8. Auflage, § 19 Rn 8). Die Klärung der Reichweite der Störerhaftung sollte weiterhin der Rechtsprechung überlassen bleiben, weshalb der Entwurf auf eine ausdrückliche Regelung dieser Frage verzichtet. Unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung kann jeder in Anspruch genommen werden, der – auch ohne Verschulden – willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei kann als Mitwirkungshandlung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, soweit der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung hatte (grundlegend hierzu BGH GRUR 1955, 97 ff.). Diese sehr weite Form der Störerhaftung ist in jüngster Zeit von der Rechtsprechung eingeschränkt worden. Danach setzt die Störerhaftung zusätzlich voraus, dass eine Prüfpflicht verletzt wurde (grundlegend, allerdings bezogen auf das Lauterkeitsrecht BGH GRUR 1997, 313 ff. – "



Drucksache 548/07

... keine ausdrückliche Regelung dazu enthält, inwieweit die Wahrnehmung von (deutschen) öffentlichen Aufgaben für ein öffentliches Unternehmens die Amtsträgereigenschaft des Handelnden begründet, soll auch bei der Gleichstellungsklausel in Buchstabe a von einer ausdrücklichen Regelung abgesehen werden. Für die Auslegung der Gleichstellungsklausel sind aber die Vorgaben des OECD- und des VN-Übereinkommens heranzuziehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 548/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung des EU-Bestechungsgesetzes

Artikel 3
Aufhebung des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes

Artikel 4
Änderung des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung

Artikel 6
Änderung des Wehrstrafgesetzes

Artikel 7
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

3 I.

3 II.

3 III.

3 IV.

3 V.

3 VI.

3 VII.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8


 
 
 


Drucksache 931/07

... 16. Für den wettbewerblichen Dialog und die Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung gegebenenfalls Angabe, dass das Verfahren in aufeinander folgenden Etappen abgewickelt wird, um die Zahl der zu erörternden Lösungen bzw. zu verhandelnden Angebote schrittweise zu verringern.



Drucksache 112/1/07

... Der derzeitige Rechtszustand zieht möglicherweise Binnenmarkthemmnisse nach sich, so dass eine weitergehendere Harmonisierung vor allem aus Sicht der grenzüberschreitend handelnden Unternehmen erstrebenswert ist.



Drucksache 800/1/07

... befinden, bzw. mit solchen wirtschaftlich eng verbunden sind. Ein Verstoß gegen die Pflichten der Nummer 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Anhangs I stellt nach § 15 keine Ordnungswidrigkeit dar. Ein bekannt gewordener Verstoß könnte durch die zuständige Behörde also entweder geduldet oder durch Widerruf der Systemfeststellung sanktioniert werden. Ersteres ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedenklich, insbesondere gegenüber den rechtstreu handelnden Systembetreibern. Ein Widerruf hätte angesichts der fehlenden Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht keine Aussicht, einer gerichtlichen Überprüfung standzuhalten. Ein Tätigwerden der zuständigen Behörde würde angesichts des anzunehmenden hohen Streitwertes voraussichtlich einen beträchtlichen finanziellen Schaden in Gestalt von Verfahrenskosten nach sich ziehen. Auch aus diesem Grund sind die Regelungen zu streichen.



Drucksache 275/1/07

... Der Diebstahl im besonders schweren Fall ist in der Form des gewerbsmäßigen Diebstahls in den Straftatenkatalog aufzunehmen. In diesem Deliktsfeld handelnde Tätergruppen gehen häufig konspirativ und verdeckt vor, die Telekommunikation untereinander ist dabei ein wichtiges Mittel der Tatbegehung. Aber auch bei Einzeltätern können wesentliche Erkenntnisse über die Tatbegehung und die Verwertung der erlangten Gegenstände zu erwarten sein. Daraus resultiert ein besonderer Bedarf für die Zulassung der Überwachung der Telekommunikation zur Aufklärung dieser Straftaten.



Drucksache 865/07 (Beschluss)

... Dieser Rechtszustand zieht möglicherweise Binnenmarkthemmnisse nach sich. Eine weitergehende Harmonisierung ist vor allem aus Sicht der grenzüberschreitend handelnden Unternehmen erstrebenswert. Im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher sollte vorrangig darauf geachtet werden, dass die Rechtslage einfacher und verständlicher wird. Letztlich wird darauf Wert zu legen sein, dass ein tragfähiger Kompromiss zwischen hohem Verbraucherschutzniveau und Wettbewerbsfähigkeit auch der kleinen Unternehmen gefunden wird. Vorschläge der Kommission für konkrete Rechtsakte werden der eingehenden Prüfung bedürfen.



Drucksache 544/7/07

... Die mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements herbeigeführten Änderungen des Einkommensteuerrechts sind danach ungeeignet, die ehrenamtliche Tätigkeit im Betreuungswesen weiter zu fördern. Eine solche Förderung ist wegen der überragenden Bedeutung der ehrenamtlichen Tätigkeit im Betreuungswesen aber dringend erforderlich. Ende 2005 standen bundesweit knapp 1,2 Millionen Menschen unter rechtlicher Betreuung. Gut 68 % aller neu eingerichteten Betreuungen werden dabei ehrenamtlich geführt, darunter etwa 62 % von Familienangehörigen und etwa 6 % von freiwillig handelnden Dritten (gegenüber etwa 25 % Berufsbetreuern und etwa 6 % Vereins- und Behördenbetreuern). In einzelnen Bundesländern liegt die Quote der ehrenamtlichen Betreuer, die nicht aus der Familie des betreuten Menschen stammen, sogar deutlich über 10 %. Dies zeigt, wie wichtig das Ehrenamt in diesem Lebensbereich ist und angesichts stetig weiter steigender Betreuungszahlen auch bleiben muss. Um das ehrenamtliche Engagement im Betreuungsbereich weiter zu fördern, ist die vom Bundesrat empfohlene gesetzliche Änderung der Besteuerung des Aufwendungsersatzes für ehrenamtliche Betreuungspersonen dringend geboten.



Drucksache 820/07

... Teilweise wird die Erledigung eines Rechtsstreits verzögert, weil Beteiligte nicht oder nur verspätet am Verfahren mitwirken, indem sie beispielsweise den behandelnden Arzt nicht nennen oder Unterlagen, die sich nur in ihrem Besitz befinden, nicht übergeben. Mit der Einführung der fakultativen Präklusionsregelungen soll erreicht werden, dass Beteiligte, die nach eindeutiger und ausdrücklicher Aufforderung des Gerichts nicht das ihnen Mögliche und Zumutbare dazu beitragen, den Prozess zu fördern, die Zurückweisung des angeforderten Vorbringens zu einem späteren Zeitpunkt riskieren. Die Präklusion basiert auf der Annahme, dass die Zulassung des Vorbringens den Rechtsstreit erheblicher verzögern würde, als wenn der Vortrag zurückgewiesen wird (BGHZ 86, 31). Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 87b



Drucksache 939/07

... cc) eine Befragung des behandelnden Arztes;



Drucksache 247/1/07

... auch zukünftig auf alle mit Finanzinstrumenten handelnden inländischen Handelsteilnehmer zu erweitern statt lediglich auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu beschränken.



Drucksache 187/07

... es Ermittlungen über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit einschließlich deren Übertragbarkeit von Mensch zu Mensch anzustellen und die notwendigen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Weiterverbreitung der Krankheit zu treffen. Insbesondere kommen auch Verhaltensempfehlungen an den Erkrankten zur Minimierung eines eventuellen Übertragungsrisikos sowie die Sicherstellung einer beschleunigten Labordiagnostik (PCR und Subtypisierung) zur Abklärung der Verdachtsdiagnose in Betracht, soweit dies nicht bereits durch den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin veranlasst wurde. Die Therapie durch den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin veranlasst wurde. Die Therapie der/des Betroffenen verbleibt in der Verantwortung des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin.



Drucksache 800/07 (Beschluss)

... befinden, bzw. mit solchen wirtschaftlich eng verbunden sind. Ein Verstoß gegen die Pflichten der Nummer 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Anhangs I stellt nach § 15 keine Ordnungswidrigkeit dar. Ein bekannt gewordener Verstoß könnte durch die zuständige Behörde also entweder geduldet oder durch Widerruf der Systemfeststellung sanktioniert werden. Ersteres ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedenklich, insbesondere gegenüber den rechtstreu handelnden Systembetreibern. Ein Widerruf hätte angesichts der fehlenden Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht keine Aussicht, einer gerichtlichen Überprüfung standzuhalten. Ein Tätigwerden der zuständigen Behörde würde angesichts des anzunehmenden hohen Streitwertes voraussichtlich einen beträchtlichen finanziellen Schaden in Gestalt von Verfahrenskosten nach sich ziehen. Auch aus diesem Grund sind die Regelungen zu streichen.



Drucksache 600/1/07

... Aus der Begründung des Entwurfs (BR-Drs. 600/07, S. 54) geht hervor, dass auch die von dem mit einer Einzelermächtigung handelnden vorläufigen Insolvenzverwalter begründeten öffentlichrechtlichen Forderungen Masseverbindlichkeiten sind. Aus dem Regelungstext des Entwurfs wird die Beschränkung auf die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter begründeten Verbindlichkeiten allerdings nicht deutlich, so dass die Ergänzung aufzunehmen ist.



Drucksache 600/07

... dann entstehen, wenn das Insolvenzgericht dem vorläufigen Insolvenzverwalter im Einzelfall eine inhaltlich bestimmte Anordnung zum Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts erteilt hat. § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO-E regelt dies entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung, um dem Insolvenzgericht eine Überprüfung dahingehend zu erleichtern, ob sich der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen der gerichtlich ausgesprochenen Einzelermächtigung hält. Um die Verluste öffentlichrechtlicher Gläubiger zu reduzieren, wird ferner ausdrücklich klargestellt, dass auch die von dem mit einer Einzelermächtigung handelnden vorläufigen Insolvenzverwalter begründeten öffentlich-rechtlichen Forderungen Masseverbindlichkeiten darstellen. So sind beispielsweise Umsatzsteuerforderungen des Finanzamts aus Rechtsgeschäften, die aufgrund der Einzelermächtigung des Insolvenzgerichts vom Insolvenzverwalter getätigt wurden, als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren.



Drucksache 275/07

... • In Absatz 2 Nr. 1 Buchstaben n, o und q wird mit der Aufnahme besonders schwerer Fälle sowie der Qualifikationstatbestände des Betrugs, des Computerbetrugs, des Subventionsbetrugs und des Bankrotts dem Bedürfnis nach einer effektiveren Verfolgung von Straftaten aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität Rechnung getragen. Es handelt sich um Delikte, die typischerweise von in organisierten Strukturen handelnden Personen unter Nutzung entsprechender Organisations- und Kommunikationsstrukturen begangen werden und daher regelmäßig nur unter Einsatz verdeckter Ermittlungsmaßnahmen aufgeklärt werden können. Die Ausdehnung der Telekommunikationsüberwachung auf diese Deliktsbereiche wird insbesondere die Möglichkeit bieten, in diese organisierten und meist abgeschotteten Strukturen einzudringen. Die Erweiterung ist jedoch vor dem Hintergrund, dass eine Vielzahl von Betrugsdelikten Gegenstand von Ermittlungsverfahren ist, auf die besonders schweren Fälle und die Qualifikationstatbestände begrenzt.



Drucksache 22/07

... Die Wahl der in den TSI zu behandelnden Punkte richtet



Drucksache 121/07

... c) auf andere Weise zur Begehung einer oder mehrerer der in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Straftaten durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt; ein derartiger Beitrag muss vorsätzlich sein und entweder zu dem Zweck, die allgemeine kriminelle Tätigkeit oder das Ziel der Gruppe zu fördern, oder in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, die betreffende Straftat oder die betreffenden Straftaten zu begehen, geleistet werden.



Drucksache 247/07 (Beschluss)

... auch zukünftig auf alle mit Finanzinstrumenten handelnden inländischen Handelsteilnehmer zu erweitern, statt lediglich auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu beschränken.



Drucksache 154/06

... "(5) Gemeinsam handelnde Personen sind natürliche oder juristische Personen, die ihr Verhalten im Hinblick auf ihren Erwerb von Wertpapieren der Zielgesellschaft oder ihre Ausübung von Stimmrechten aus Aktien der Zielgesellschaft mit dem Bieter auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmen. Mit der Zielgesellschaft gemeinsam handelnde Personen sind natürliche oder juristische Personen, die Handlungen zur Verhinderung eines Übernahmeangebots mit der Zielgesellschaft auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmen. Tochterunternehmen gelten mit der sie kontrollierenden Person und untereinander als gemeinsam handelnde Personen.“



Drucksache 390/06

... c) Beteiligungsinvestitionen nach den Grundsätzen des privatwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers,



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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.