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Drucksache 99/06

... (3) Auf Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und denen Rechtsfähigkeit als Verein durch staatliche Verleihung nicht zukommt, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.“

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 99/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vereinsrechts

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 3
Änderung des Beurkundungsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 5
Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 6
Änderung der Vereinsregisterverordnung

Artikel 7
Änderung der Kostenordnung

Artikel 8
Aufhebung des Gesetzes über die Neubezeichnung von Blättern

Artikel 9
Änderung des Umwandlungsgesetzes

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 11
Änderung des Bewertungsgesetzes

Artikel 12
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Artikel 13
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 14
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Artikel 15
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 16
Änderung des Marktstrukturgesetzes

Artikel 17
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Artikel 18
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 19
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu den Artikeln 9

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19


 
 
 


Drucksache 329/06

... Die Vorschrift definiert den Begriff der Belästigung, die eine Benachteiligung darstellt. Wesentlich ist die Verletzung der Würde der Person durch unerwünschte Verhaltensweisen; insbesondere durch das Schaffen eines von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichneten Umfeldes. Die unerwünschte Verhaltensweise muss geeignet sein, die Würde der betreffenden Person zu verletzen. Damit scheiden geringfügige Eingriffe aus. Das Verhalten muss aber andererseits auch nicht die Qualität einer Verletzung der Menschenwürde im Sinne des Artikels 1 GG erreichen. Ist eine Verletzung der Würde vom Handelnden bezweckt, kommt es nicht darauf an, ob diese Verletzung tatsächlich eintritt. Eine Belästigung ist aber auch dann gegeben, wenn ein Verhalten die Würde des Betroffenen verletzt, ohne dass dies vorsätzlich geschieht. Auch bei einmalig bleibenden Handlungen bleibt der Betroffene nicht schutzlos.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 329/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Abschnitt 1
Allgemeiner Teil

§ 1
Ziel des Gesetzes

§ 2
Anwendungsbereich

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe

§ 5
Positive Maßnahmen

Abschnitt 2
Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung

Unterabschnitt 1
Verbot der Benachteiligung

§ 6
Persönlicher Anwendungsbereich

§ 7
Benachteiligungsverbot

§ 8
Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen

§ 9
Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung

§ 10
Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters

Unterabschnitt 2
Organisationspflichten des Arbeitgebers

§ 11
Ausschreibung

§ 12
Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers

Unterabschnitt 3
Rechte der Beschäftigten

§ 13
Beschwerderecht

§ 14
Leistungsverweigerungsrecht

§ 15
Entschädigung und Schadensersatz

§ 16
Maßregelungsverbot

Unterabschnitt 4
Ergänzende Vorschriften

§ 17
Soziale Verantwortung der Beteiligten

§ 18
Mitgliedschaft in Vereinigungen

Abschnitt 3
Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr

§ 19
Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot

§ 20
Zulässige unterschiedliche Behandlung

§ 21
Ansprüche

Abschnitt 4
Rechtsschutz

§ 22
Beweislast

§ 23
Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände

Abschnitt 5
Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

§ 24
Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

Abschnitt 6
Antidiskriminierungsstelle

§ 25
Antidiskriminierungsstelle des Bundes

§ 26
Rechtsstellung der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes

§ 27
Aufgaben

§ 28
Befugnisse

§ 29
Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen

§ 30
Beirat

Abschnitt 7
Schlussvorschriften

§ 31
Unabdingbarkeit

§ 32
Schlussbestimmung

§ 33
Übergangsbestimmungen

Artikel 2
Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz - SoldGG)

Abschnitt 1
Allgemeiner Teil

§ 1
Ziel des Gesetzes

§ 2
Anwendungsbereich

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe

§ 5
Positive Maßnahmen

Abschnitt 2
Schutz vor Benachteiligung

Unterabschnitt 1
Verbot der Benachteiligung

§ 6
Persönlicher Anwendungsbereich Dieses Gesetz dient dem Schutz von

§ 7
Benachteiligungsverbot

§ 8
Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen

Unterabschnitt 2
Organisationspflichten des Dienstherrn

§ 9
Personalwerbung;

§ 10
Maßnahmen und Pflichten des Dienstherrn

Unterabschnitt 3
Rechte der in § 6 genannten Personen

§ 11
Beschwerderecht

§ 12
Entschädigung und Schadensersatz

§ 13
Maßregelungsverbot

§ 14
Mitgliedschaft in Vereinigungen

Abschnitt 3
Rechtsschutz

§ 15
Beweislast

§ 16
Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände

Abschnitt 4
Ergänzende Vorschriften

§ 17
Antidiskriminierungsstelle des Bundes

§ 18
Schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten

§ 19
Unabdingbarkeit

§ 20
Übergangsvorschrift

Artikel 3
Änderungen in anderen Gesetzen

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Reformbedürfnis

Internationale Bemühungen

Die Vorgaben der EU

Reformbedürfnis in Deutschland

II. Überblick über die Neuregelungen

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Allgemeiner Teil

Zu Abschnitt 2 Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung

Zu Abschnitt 3 Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr

Zu Abschnitt 4 Rechtsschutz

Zu Abschnitt 5 Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

Zu Abschnitt 6 Antidiskriminierungsstelle

Zu Abschnitt 7 Schlussvorschriften

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Gesetzesfolgen und Gleichstellungswirkung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Allgemeiner Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 4

Zu § 5

Zu Abschnitt 2 Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung

Zu Unterabschnitt 1 Verbot der Benachteiligung

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu den Nummern 5 bis 8

Zu Unterabschnitt 2 Organisationspflichten des Arbeitgebers

Zu § 11

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Unterabschnitt 3 Rechte der Beschäftigten

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 14

Zu § 15

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 17

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 3 Schutz vor Diskriminierungen im Zivilrechtsverkehr

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 20

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Abschnitt 4 Rechtsschutz

Zu § 22

Zu § 23

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Abschnitt 5 Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

Zu § 24

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Abschnitt 6 Antidiskriminierungsstelle

Zu § 25

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 26

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 27

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 28

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 29

Zu § 30

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Abschnitt 7 Schlussvorschriften

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu Absatz 1

Zu den Absätzen 2 und 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 2

Zu Abschnitt 1 Allgemeiner Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu Abschnitt 2 Schutz vor Benachteiligung

Zu Unterabschnitt 1 Verbot der Benachteiligung

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu Unterabschnitt 2 Organisationspflichten des Dienstherrn

Zu § 9

Zu § 10

Zu Unterabschnitt 3 Rechte der in § 6 genannten Personen

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Frage kommen.

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu Absatz 15

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu den Buchstabe n

Zu Nummer 4

Zu Absatz 16

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 10/1/06

... 10. Die Erfahrungen der Länder bei der Umsetzung der vorhandenen Recyclingrichtlinien (Altfahrzeug-, Elektroaltgeräte- und Verpackungsrichtlinie) haben gezeigt, dass die Fokussierung auf die stoffliche Verwertung und die differenzierte Ausprägung der Recyclingquoten auch hohe technische und administrative Anforderungen an die Handelnden stellt, ohne dass die ökologischen Vorteile evident sind. Die Kommission sollte daher zeitnah die Notwendigkeit der Unterscheidung zwischen stofflicher und energetischer Nutzung und entsprechende Quotenfestlegungen sowie die Möglichkeiten für eine vorzeitige Neuausrichtung der genannten Richtlinien an einem stärker materialspezifischen Konzept überprüfen.



Drucksache 358/06 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen, welcher Rechtsweg für Entscheidungen über die Weiterverwendung von Informationen eröffnet ist. Hierbei ist sicherzustellen, dass für alle Entscheidungen nach dem Gesetz - unabhängig von der Organisations- und Handlungsform der handelnden öffentlichen Stelle - einheitlich der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist.



Drucksache 786/06

... (2) Im Rahmen des Hinweises nach Absatz 1 hat der Tierarzt mindestens die Wartezeit, die auf einem Fertigarzneimittel für die zu behandelnde Tierart angegeben ist, zu Grunde zu legen. Bei Abweichung von den Zulassungsbedingungen ist die Wartezeit so zu bemessen, dass die in der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABI. EG (Nr.) L 224 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Höchstmengen nicht überschritten werden. Sofern auf einem Arzneimittel keine Wartezeit für die betreffende Tierart angegeben ist, darf, auch im Fall des Satzes 2, die im Rahmen des Hinweises nach Absatz 1 festzulegende Wartezeit folgende Zeiträume nicht unterschreiten:



Drucksache 174/06

... " Verschulden der in Ausübung ihrer Verrichtungen handelnden Bediensteten des Beförderers ein,



Drucksache 374/06

... Empfehlung 3 (zu den vertraulich zu behandelnden Dokumenten)



Drucksache 549/06

... für das vereinfachte Insolvenzverfahren vorgesehene Möglichkeit, das Insolvenzverfahren oder Teile davon schriftlich abzuwickeln, wurde von manchen Insolvenzgerichten als wesentliche Verfahrenserleichterung gewertet, von der rege Gebrauch gemacht wurde. Von anderen Gerichten wurde demgegenüber betont, wie wichtig es für eine zügige Verfahrensdurchführung sei, sich mit den Verfahrensbeteiligten unmittelbar mündlich austauschen zu können. Für beide Ansätze lassen sich gute Gründe anführen die nicht nur durch die jeweiligen Besonderheiten des Verfahrens vorgegeben sind sondern auch durch die Vorlieben der handelnden Gerichtspersonen beeinflusst werden. Der Gesetzentwurf sieht nunmehr auch für das Regelinsolvenzverfahren vor, dem jeweiligen Insolvenzgericht in geeigneten Fällen die Wahl zu eröffnen, welche Verfahrensabwicklung am sinnvollsten ist. Während es in größeren Verfahren bei der bisherigen Verfahrensdurchführung bleibt, kann sich in der Insolvenz eines Kleinstunternehmens durchaus auch einmal eine schriftliche Abwicklung anbieten. Wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen für die Gläubiger sind die Anordnung des schriftlichen Verfahrens, die Aufhebung oder Abänderung öffentlich bekannt zu machen.



Drucksache 678/06

... Auch wenn juristische Personen des Privatrechts ebenfalls ordnungspflichtig im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts sein können, steht dies im Einzelfall einer Inanspruchnahme einer für eine juristische Person verantwortlichen natürlichen Person als Störer nach allgemeinen Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts vorbehaltlich besonderer Regelungen nicht entgegen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, NuR 1994, S. 251; VGH Baden-Württemberg, DÖV 1993, S. 578, 579). Auch ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass im allgemeinen Ordnungsrecht statt auf die juristische Person des Privatrechts auf einen für die juristische Person maßgeblich Handelnden zugegriffen werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, NuR 1994, S. 251). Dem steht auch nicht die Vorschrift des § 31

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 678/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz – USchadG)

§ 1
Verhältnis zu anderen Vorschriften

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Anwendungsbereich

§ 4
Informationspflicht

§ 5
Gefahrenabwehrpflicht

§ 6
Sanierungspflicht

§ 7
Allgemeine Pflichten und Befugnisse der zuständigen Behörde

§ 8
Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen

§ 9
Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen

§ 10
Aufforderung zum Tätigwerden

§ 11
Rechtsschutz

§ 12
Deckungsvorsorge

§ 13
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 14
Zeitliche Begrenzung der Anwendung

Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1) Berufliche Tätigkeiten

Anlage 2
(zu § 3 Abs. 3 Nr. 3) Internationale Abkommen

Anlage 3
(zu § 3 Abs. 3 Nr. 5) Internationale Übereinkünfte

Artikel 2
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfes

1. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt der Umwelthaftungsrichtlinie

2. Struktur des Gesetzentwurfs

3. Eckpunkte des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

1. Allgemeines: Zuordnung der erfassten Umweltschäden zu den einzelnen Kompetenztiteln

2. Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund

a. Verhältnis des Umweltschadensgesetzes zum Bundes-Bodenschutzgesetz

b. Bodenrecht nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18 GG

c. Recht der Wirtschaft nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG

d. Annexkompetenzen zu Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 und 18 GG

e. Bürgerliches Recht nach Artikel 74 Absatz 1 Nr. 1 GG

f. Gerichtliches Verfahren nach Artikel 74 Absatz 1 Nr. 1 GG

3. Erforderlichkeit der Bundesregelungen nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11, 72 Abs. 2 des Grundgesetzes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

III. Gender Mainstreaming

IV. Alternativen

V. Finanzielle Auswirkungen

1. Allgemeines

2. Kosten für die öffentlichen Haushalte

3. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

VI. Befristung

B. Zu den einzelnen Artikeln

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Nr. 6

Zu Nr. 7

Zu Nr. 8

Zu Nr. 9

Zu Nr. 10

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Berufliche Tätigkeiten

Zu Anlage 2 zu § 3 Abs. 3 Nr. 3 Internationale Abkommen

Zu Anlage 3 zu § 3 Abs. 3 Nr. 5 Internationale Übereinkünfte

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 474/06

... Zum bevorstehenden 3. Europaratsgipfel verabschiedete die Parlamentarische Versammlung eine Empfehlung, die den Rahmen für die auf dem Gipfel zu behandelnden Themen absteckte. Die Empfehlung fordert die Stärkung des Europarats in der europäischen institutionellen Architektur, weist auf den Erneuerungsbedarf im Europarat hin und fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, ein kohärentes Konzept für das Zusammenwirken der europäischen Institutionen zu entwickeln. Der als Gastredner geladene französische Außenminister Barnier rief dazu auf, ein verstärktes Augenmerk auf die Komplementarität von Europarat, EU und OSZE zu richten.



Drucksache 71/1/06

... Über 99 Prozent der im Prüfungsbereich tätigen juristischen und natürlichen Personen unterstehen bereits jetzt ihrer Aufsicht. Sie übt die Aufsicht über die im Prüfungsbereich notwendigerweise für die Prüfungsverbände handelnden Wirtschaftsprüfer (Pflichtmitglieder der Kammer) aus und ist für die Qualitätskontrolle der Arbeit der Prüfungsverbände verantwortlich, führt also jetzt bereits den wesentlichen Teil der Aufsicht durch. Nur bei einer Übertragung der Aufsicht auf die Wirtschaftsprüferkammer wäre die Doppelgleisigkeit der Aufsicht über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände beseitigt.



Drucksache 28/06

... (6) Die Aktionäre sollten in der Lage sein, unabhängig vom Ort ihres Wohnsitzes auf der Hauptversammlung oder davor gut unterrichtet ihre Stimme abzugeben. Alle Aktionäre sollten genügend Zeit haben, die auf der Hauptversammlung zu behandelnden Unterlagen einzusehen und sich ein Urteil über ihr Abstimmungsverhalten zu bilden. Deshalb ist die Hauptversammlung rechtzeitig vorher anzuberaumen und die Aktionäre sollten rechtzeitig die vollständigen Informationen über die Punkte erhalten, die auf der Hauptversammlung angenommen werden sollen. Grundsätzlich sollte es den Aktionären auch möglich sein, Tagesordnungspunkte hinzuzufügen, Beschlüsse einzubringen und Fragen zu den Tagesordnungspunkten zu stellen. Diesbezüglich sollten die Möglichkeiten der modernen Technologien genutzt werden, mittels deren Informationen unmittelbar verfügbar und zugänglich sind. Dies gilt auch für die Informationen über die Abstimmungsergebnisse nach der Hauptversammlung.



Drucksache 100/06

... 9. Für die Durchführung des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt, dass die auf dem ärztlichen Befund des behandelnden Arztes beruhenden Angaben auf einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten für den zuständigen Träger maßgeblich sind, sofern kein missbräuchliches Verhalten vorliegt.



Drucksache 81/06

... auf diese Gegenstände beispielsweise auch in Bezug auf die das Schießen behandelnden Vorschriften des Waffenrechts (Erforderlichkeit



Drucksache 230/06

... Zudem kann auch nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass durch die Existenz derartiger Organisationen ein, wenn auch nur subjektiv wahrgenommener Erwartungsdruck auf schwerkranke und alte Menschen entsteht diesen Weg auch tatsächlich zu wählen (vgl. Schreiber, DRiZ 2005, 241, 243; so ferner bereits OLG München NJW 1987, 2940, 2945; Schöch/Verrel, a.a.O., S. 583). In den Niederlanden ist in diesem Zusammenhang seit der Liberalisierung der aktiven Sterbehilfe beobachtet worden, dass in einer Vielzahl von Fällen die Einwilligung zur Sterbehilfe nicht mehr durch den Betroffenen selbst erfolgt sondern von Angehörigen oder behandelnden Personen antizipiert wird.



Drucksache 155/06

... "Mit den §§ 14 und 15 wird ein Genehmigungsvorbehalt für die Verbringung nationalen Kulturguts anderer Staaten in das Bundesgebiet eingeführt. Das bedeutet dass das Verbringen bestimmter Kulturgüter ohne Genehmigung verboten ist. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Ausfuhr des Gegenstandes aus dem Herkunftsland nicht verboten ist. Hiermit werden die ausländischen Exportregelungen für nationales Kulturgut respektiert und auch in Deutschland innerstaatlich sanktioniert. Dem wesentlichen Grundgedanken des UNESCO-Kulturgutübereinkommens, der vor allem in Artikel 1, 2, 3, 7 Buchstabe a und b Ziffer i sowie Artikel 13 Buchstabe d zu Tage tritt, wird damit Rechnung getragen: Jeder Vertragsstaat bestimmt selbst darüber, welche Gegenstände als Kulturgut zu schützen sind und inwiefern sie Exportregelungen unterliegen die anderen Vertragsstaaten respektieren diese Entscheidungen. In diesem Sinne wäre es wünschenswert, die Exportverbote anderer Staaten unmittelbar durch ein Verbot der Verbringung von Kulturgut nach Deutschland wirken zu lassen. Eine solche Lösung begegnete aber verfassungsrechtlichen Bedenken, denn strafbewehrt verboten darf nur sein, was für den Handelnden - sei er nun Händler oder Tourist - im Vorfeld als verboten erkennbar ist. Weder für den Händler noch für den Touristen ist aber notwendigerweise hinreichend erkennbar welche Gegenstände in welchem Herkunftsland als Kulturgüter gelten und unter Exportvorschriften fallen. Der Betroffene könnte im Falle eines uneingeschränkten allein an das Exportverbot des Herkunftsstaates anknüpfenden Einfuhrverbots also nur mit großer Mühe oder auch gar nicht herausfinden ob ein Gegenstand dem deutschen Verbotstatbestand unterfällt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 155/06




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über

§ 1
Begriffsbestimmungen

§ 2
Zentralstellen Die Länder benennen ihre Zentralstellen.

§ 4
Rückgabeanspruch gegen andere Vertragsstaaten

§ 5
Eigentum

§ 6
Voraussetzungen der Rückgabepflicht

§ 7
Rückgabegläubiger, Rückgabeschuldner

§ 8
Durchführung und Sicherung der Rückgabe

§ 9
Eigentum an zurückgegebenem Kulturgut

§ 10
Entschädigung

§ 11
Verjährung und Erlöschen des Rückgabeanspruchs

§ 12
Aufgaben des Bundes und der Zentralstellen der Länder

§ 13
Rückgabeklage des ersuchenden Staats

§ 14
Genehmigungspflicht

§ 15
Genehmigung

§ 16
Mitwirkung der Zollbehörden

§ 17
Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollstellen

§ 18
Aufzeichnungspflichten im Kunst- und Antikenhandel sowie im Versteigerergewerbe

§ 19
Auskunfts- und Zutrittsrecht

§ 20
Strafvorschriften

§ 21
Bußgeldvorschriften

§ 22
Befugnisse der Zollbehörden

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen

Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 4
Gesetz zur Ausführung der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

§ 1
Rückgabepflicht

§ 2
Verbringungsverbot und Beschlagnahme

§ 3
Durchführung der Rückgabe und Sicherstellung

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Regelungsvorschläge

III. UNIDROIT - Übereinkommen

IV. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

V. Verhältnis zu Regelungen der Europäischen Union

VI. Kosten

1. Kosten der öffentlichen Haushalte

2. Sonstige Kosten

B. Besonderer Teil

Zur Fußnote

Zu Artikel 1

Zur Überschrift des Gesetzes

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu §§ 14

Zu §§ 16

Zu §§ 18

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 65/06

... Ausgehend davon, dass zu den Verwaltungsausgaben, der Heranführungshilfe und dem Europäischen Entwicklungsfonds positive Stellungnahmen abgegeben wurden und ein Teil der Agrarausgaben dem InVeKoS unterliegt, werden die ersten zu behandelnden horizontalen Punkte die internen Politikbereiche und die Strukturfonds betreffen.



Drucksache 503/06

... b) im Fall eines Bediensteten vom Generaldirektor oder der nach Artikel VI Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens an seiner Stelle handelnden Person,



Drucksache 623/06

... eine Einschränkung für die Vertretung in der gerichtlichen Verhandlung, in der außer den Rechtsanwälten und zugelassenen Prozessagenten nur solche Personen zugelassen sind, die die gerichtliche Vertretung nicht geschäftsmäßig betreiben. Andererseits ist allgemein anerkannt, dass ein geschäftsmäßig handelnder Prozessbevollmächtigter ohne Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG durch konstitutiven ex nunc wirkenden Gerichtsbeschluss nicht nur von der mündlichen Verhandlung, sondern vom gesamten weiteren Verfahren auszuschließen ist (vgl. nur BVerfG, 2 BvR 917/ 03 v. 23.12.2003, NJW 2004, 1373; Rennen/Caliebe, Artikel 1 § 1 RBerG Rz. 199 f., jeweils m.w.N.).



Drucksache 176/06

... ", ist die Sicht der übermittelnden Vertragspartei ausschlaggebend. Nicht personenbezogene Informationen sind alle Informationen, die keine personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten enthalten, z.B. Informationen über Reiserouten sowie Transit- und Aufenthaltsorte von anreisenden Gruppen und die von ihnen benutzten Verkehrsmittel. Dieser allgemeine Informationsaustausch ist durch die Aufgabenzuweisung der handelnden Behörde gedeckt und bedarf keiner gesonderten Befugnisnorm. Ein grenzüberschreitender Bezug liegt vor, wenn die Großveranstaltung in mindestens zwei Vertragsstaaten stattfindet oder eine größere Zahl von Teilnehmern aus anderen Vertragsstaaten zu der Veranstaltung anreist. Als nicht abschließende Beispiele für Großveranstaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug werden Veranstaltungen im Bereich des Sports und Tagungen des Europäischen Rates genannt. Unter den Begriff der Großveranstaltungen fallen weiter sonstige Veranstaltungen, an denen eine große Zahl von Menschen teilnimmt oder deren Teilnahme zu erwarten ist. Zu Artikel 14 - Übermittlung personenbezogener Daten Artikel 14betrifft die Übermittlung personenbezogener Daten bei Großveranstaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug sowohl auf als auch ohne vorheriges Ersuchen einer Vertragspartei.



Drucksache 715/06

... Durch diese neue Vorschrift soll geregelt werden, dass Betäubungsmittel, die im Alten-und Pflegeheim oder dem Hospiz unter der Verantwortung des behandelnden Arztes gelagert wurden und nicht mehr benötigt werden, entweder von dem Arzt erneut für andere Patienten der gleichen Einrichtung verschrieben werden können oder an eine versorgen-de Apotheke zurückgegeben und danach in einem Alten- und Pflegeheim oder einem Hospiz weiterverwendet werden können. Damit soll sichergestellt werden, dass unverbrauchte Betäubungsmittel einer Weiterverwendung zugeführt werden können und nicht vernichtet werden müssen.



Drucksache 153/06

... "(2) Die Eigenmittel bestehen aus dem haftenden Eigenkapital und den Drittrangmitteln. Das haftende Eigenkapital ist die Summe aus Kernkapital und Ergänzungskapital abzüglich der Positionen des Absatzes 6 Satz 1. Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals kann Ergänzungskapital nur bis zur Höhe des Kernkapitals berücksichtigt werden. Dabei darf das berücksichtigte Ergänzungskapital nur bis zu 50 vom Hundert des Kernkapitals aus längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten und dem Haftsummenzuschlag bestehen. Von Dritten zur Verfügung gestellte Eigenmittel können nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Institut tatsächlich zugeflossen sind. Der Erwerb von Eigenmitteln des Instituts durch einen für Rechnung des Instituts handelnden Dritten, durch ein Tochterunternehmen des Instituts oder durch einen Dritten, der für Rechnung des Tochterunternehmens des Instituts handelt, steht für ihre Berücksichtigung einem Erwerb durch das Institut gleich, es sei denn das Institut weist nach, dass ihm die Eigenmittel tatsächlich zugeflossen sind. Dem Erwerb steht die Inpfandnahme gleich."



Drucksache 755/06

... (1) Die Verordnung von Arzneimitteln mit Wirkstoffen, bei denen aufgrund ihrer besonderen Wirkungsweise zur Verbesserung der Qualität ihrer Anwendung, insbesondere hinsichtlich der Patientensicherheit sowie des Therapieerfolgs besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, die über das Übliche hinausgehen (besondere Arzneimittel), erfolgt durch den behandelnden Arzt in Abstimmung mit einem Arzt für besondere Arzneimitteltherapie nach Absatz 2 oder durch diesen Arzt. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 das Nähere insbesondere zu Wirkstoffen, Anwendungsgebieten, Patientengruppen, zur qualitätsgesicherten Anwendung und zu den Anforderungen an die Qualifikation der Ärzte nach Absatz 2 für die jeweiligen Arzneimittel. In den Richtlinien ist das Nähere zur Abstimmung des behandelnden Arztes mit einem Arzt nach Absatz 2 zu regeln. In den Richtlinien soll vorgesehen werden, dass die erstmalige Verordnung sowie eine Wiederholung der Verordnung nach Ablauf einer bestimmten Frist von einem Arzt nach Absatz 2 erfolgt, soweit dies zur Gewährleistung der Patientensicherheit, des Therapieerfolgs oder der Wirtschaftlichkeit erforderlich ist.



Drucksache 527/06

... (8) Spritzbalken (bei Geräten, die Pestizide mit Hilfe eines horizontal ausgerichteten, dicht an den zu behandelnden Pflanzen oder Materialien befindlichen Spritzbalkens ausbringen) Der Spritzbalken muss in einwandfreiem Zustand und in alle Richtungen stabil sein. Die Fixierungs- und Reglersysteme sowie die Stoßdämpfer und der Hangausgleich müssen verlässlich funktionieren.



Drucksache 10/06 (Beschluss)

... Die Erfahrungen der Länder bei der Umsetzung der vorhandenen Recyclingrichtlinien (Altfahrzeug-, Elektroaltgeräte- und Verpackungsrichtlinie) haben gezeigt, dass die Fokussierung auf die stoffliche Verwertung und die differenzierte Ausprägung der Recyclingquoten auch hohe technische und administrative Anforderungen an die Handelnden stellt, ohne dass die ökologischen Vorteile evident sind. Die Kommission sollte daher zeitnah die Notwendigkeit der Unterscheidung zwischen stofflicher und energetischer Nutzung und entsprechende Quotenfestlegungen sowie die Möglichkeiten für eine vorzeitige Neuausrichtung der genannten Richtlinien an einem stärker materialspezifischen Konzept überprüfen.



Drucksache 358/1/06

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen, welcher Rechtsweg für Entscheidungen über die Weiterverwendung von Informationen eröffnet ist. Hierbei ist sicherzustellen, dass für alle Entscheidungen nach dem Gesetz - unabhängig von der Organisations- und Handlungsform der handelnden öffentlichen Stelle - einheitlich der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist.



Drucksache 303/06

... § 42h erstreckt den Anwendungsbereich der Vorschriften der §§ 42b bis 42g sowie 42k auch auf nicht gewerbsmäßig tätige, selbständige Versicherungsvermittler. Denn bei den zivilrechtlichen Regelungen, die insbesondere dem Kundenschutz dienen sollen, wäre eine Unterscheidung zwischen gewerbsmäßig und nicht gewerbsmäßig handelnden Vermittlern nicht vertretbar. Der Anwendungsbereich ist damit weiter als der des § 34d



Drucksache 606/1/05

... Die Definition "Auftraggeber" im Verordnungsvorschlag umfasst bei Überweisungen nicht nur den Kontoinhaber, sondern gegebenenfalls auch Bevollmächtigte. Auf Grund des Artikels 4 würde dies bedeuten, dass der Auftraggeberdatensatz bei einer vom Kontobevollmächtigten getätigten Überweisung nicht den Namen des Kontoinhabers, sondern den Namen des Bevollmächtigten enthalten müsste, obwohl rechtlich und wirtschaftlich gesehen der Kontoinhaber der Überweisende ist. Dieser Ansatz entspricht nicht dem geltenden Überweisungsrecht auf nationaler und europäischer Ebene. Es wird bisher im Überweisungsdatensatz immer der Name des überweisenden Kontoinhabers eingetragen. Eine Übermittlung von Informationen über einen handelnden Bevollmächtigten ist überweisungsrechtlich nicht geboten.



Drucksache 294/05

... Mit der vorgeschlagenen Maßnahme wird die Tätigkeit des derzeitigen Solidaritätsfonds fortgesetzt und ausgeweitet, indem den Mitgliedstaaten und den über ihren Beitritt zur EU verhandelnden Ländern im Falle von Katastrophen oder Krisen größeren Ausmaßes eine finanzielle Unterstützung gewährt wird.



Drucksache 400/05 (Beschluss)

... nach jeweils fünf Jahren obligatorisch ein externes Sachverständigengutachten einzuholen. Der damit verbundene zeitliche und finanzielle Mehraufwand ist jedoch nicht in jedem Fall veranlasst. Gutachten externer Sachverständiger stellen regelmäßig kein besseres Erkenntnismittel für die Prognose dar, ob ein Untergebrachter künftig straffrei bleiben wird oder auf Grund seines Zustandes für Dritte erheblich gefährlich ist. Für den externen Gutachter wird wegen der relativ kurzen Begegnung mit dem Untergebrachten ein Rückgriff auf die Vorberichte, die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte und die Wahrnehmung des Pflegepersonals zwingend erforderlich sein. Damit ist er aber von einer Vorprognose abhängig, was letztlich nur zu einem erhöhten Aufwand führt, nicht aber zu einer qualitativ verbesserten Gutachtenerstattung. Es sollte daher den Strafvollstreckungskammern überlassen bleiben, in welchen gegebenenfalls kritischen Fällen externe Gutachter beauftragt werden. Eine pauschale Verpflichtung hierzu - ohne dass ein besonderer Anlass besteht - erscheint nicht erforderlich.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.