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"Interesse"
Drucksache 755/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat und die Europäische Zentralbank: Ein Europäischer Minister für Wirtschaft und Finanzen - COM(2017) 823 final
... Verfolgung der allgemeinen wirtschaftlichen Interessen der EU und des Euro-Währungsgebiets und Vertretung dieser Interessen auf internationaler Ebene
1. Einleitung
2. FUNKTIONEN eines Europäischen MINISTERS für Wirtschaft und FINANZEN: Gewährleistung von KOHÄRENZ und EFFIZIENZ
Verfolgung der allgemeinen wirtschaftlichen Interessen der EU und des Euro-Währungsgebiets und Vertretung dieser Interessen auf internationaler Ebene
Stärkung der politischen Koordinierung und Beaufsichtigung der Wirtschafts-, Fiskal- und Finanzvorschriften
Eine angemessene, der Geldpolitik der Europäischen Zentralbank dienliche Fiskalpolitik für das Euro-Währungsgebiet
3. Institutionelle Aspekte: DEMOKRATISCHE Rechenschaftspflicht und LEGITIMITÄT
Der Minister als Vizepräsident der Kommission
Der Minister als Vorsitzender der Eurogruppe
Die Rolle der Eurogruppe und ihres Vorsitzenden im Laufe der Zeit
Der Minister überwacht die Arbeiten des Europäischen Währungsfonds
Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament
4. Schlussfolgerungen
Drucksache 347/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-EnergienGesetzes
... Diese Regelung steht im Konflikt mit dem gesellschaftsrechtlichen Grundsatz, dass die Entscheidung, in welcher rechtlichen Struktur ein Unternehmen geführt werden soll, den Eigentümern obliegt. Diese Wahlfreiheit besteht nicht nur bei der Gründung des Unternehmens, sondern fortlaufend. Um einen verhältnismäßigen Interessenausgleich zwischen den Regelungen des EEG 2017 zur Vermeidung eines beliebigen "Handels" bestandsgeschützter Eigenerzeugung und den zwingenden Vorschriften des Gesellschaftsrechts zu erreichen, sollte zumindest für verbundene Unternehmen nach §§ 15 ff.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe n
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 und Nummer 19 Buchstabe b § 79 Absatz 8 EEG 2017
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 23b Absatz 3 und 4 EEG 2017
5. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 24 Absatz 2 EEG
6. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b und Buchstaben c und d - neu - EEG 2017
7. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG
8. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG
9. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 2 Satz 2 EnWG
10. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 42a Absatz 3 Satz 1 EnWG
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 115/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland - 15. Kinder- und Jugendbericht - und Stellungnahme der Bundesregierung
... 1. Der 15. Kinder- und Jugendbericht, der von der Bundesregierung in Auftrag gegeben worden ist, beschreibt umfassend die Lebenslagen der 12- bis 27-Jährigen in Deutschland sowie das Wirken der Institutionen, die in öffentlicher Verantwortung das Aufwachsen junger Menschen begleiten. Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich die Konzentration der Berichterstattung auf Jugendliche und junge Erwachsene. Er hebt hervor, dass nach den intensiven Debatten über die frühe Bildung und Erziehung in den letzten Jahren nunmehr das Augenmerk auch wieder verstärkt auf die Rahmenbedingungen gelenkt werden muss, die das gelingende Aufwachsen und die Förderung und Unterstützung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen wesentlich beeinflussen. Angesichts des demographischen Wandels besteht die Gefahr, dass Jugendliche und junge Erwachsene ihre Interessen schlechter in Gesellschaft und Politik durchsetzen können und ihre Themen eher als weniger bedeutsam erscheinen. Deshalb bedarf es nach Auffassung des Bundesrates aller notwendigen Anstrengungen, um gute Rahmenbedingungen für Jugendliche und junge Erwachsene sowie für ihre Interessenvertretung zu schaffen.
Drucksache 373/17
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden - COM(2017) 218 final
... In den Verhandlungen und dem Abkommen nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union werden die Verträge in vollem Umfang geachtet und die Integrität und Autonomie der Rechtsordnung der Union uneingeschränkt gewahrt. Verhandlungen und Abkommen werden die Werte, Ziele und Interessen der Union fördern und die Kohärenz, Wirksamkeit und Kontinuität ihrer Politik und ihres Handelns sicherstellen.
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
- Grundrechte
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Auswirkungen auf den Haushalt
4. Weitere Angaben
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
- Veröffentlichung des Beschlusses und der im Anhang enthaltenen Verhandlungsrichtlinien
Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Anhang Richtlinien für die Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden
I. Ziel des AUSTRITTSABKOMMENS
II. ART und Geltungsbereich des ABKOMMENS
III. ZWECK und Geltungsbereich dieser Verhandlungsrichtlinien
III.1 Bürgerrechte
III.2 Finanzielle Abrechnung
III.3 Regelungen für in Verkehr gebrachte Waren und laufende Verfahren nach Unionsrecht
A. Waren, die vor dem Austrittstermin nach Unionsrecht in Verkehr gebracht werden
B. Laufende justizielle Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten nach Unionsrecht
C. Laufende Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden nach Unionsrecht
D. Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren der Union
III.4 Andere administrative Fragen im Zusammenhang mit der Arbeitsweise der Union
III.5 Handhabung des Abkommens
IV. VERFAHRENSTECHNISCHE REGELUNGEN für die VERHANDLUNGSFÜHRUNG
Drucksache 144/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aufbau einer europäischen Datenwirtschaft - COM(2017) 9 final
... 1. Der Bundesrat begrüßt die Mitteilung der Kommission zum Aufbau einer europäischen Datenwirtschaft und teilt die Auffassung der Kommission, dass mithilfe der Datenanalyse immense Chancen für unterschiedliche Bereiche entstehen und genutzt werden sollten - von Gesundheit, Umwelt und Ernährungssicherheit über Klimapolitik und Ressourceneffizienz bis hin zu Energie, intelligenten Verkehrssystemen und intelligenten Städten. Dem in der Mitteilung genannten Zugang im öffentlichen Interesse und für wissenschaftliche Zwecke kommt dabei eine entscheidende Rolle zu.
Drucksache 168/1/17
... Mit der vorgeschlagenen Regelung soll gefördert werden, dass Vorhabenträger solche temporären Naturentwicklungen zulassen, ohne befürchten zu müssen, im späteren Zugriff behindert zu werden. So könnten viele technische Bauwerke sowie Bau-, Betriebs- und Unterhaltungsflächen einen wirksamen temporären, häufig auch langfristigen Beitrag zur Erhaltung der Gesamtpopulation geschützter Tierarten leisten. Im Ergebnis würde sich die Situation aus Sicht des Natur- und Artenschutzes verbessern und zugleich ein Ausgleich mit den Interessen von Vorhabenträgern geschaffen. Die Geltung des Tötungs- und Verletzungsverbots soll jedoch insoweit aufrechterhalten bleiben, als Tötungen oder Verletzungen von Tieren infolge der Wiederaufnahme von Tätigkeiten durch zumutbare Maßnahmen vermieden werden können.
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 5 Absatz 2 Satz 1 - neu - BNatSchG
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 5 Absatz 2 Nummer 6 BNatSchG
3. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 15 Absatz 4 Satz 4 - neu - BNatSchG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 27 Absatz 2 Satz 2 - neu - BNatSchG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 21 Absatz 3 Satz 3 - neu - BNatSchG
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 30 Absatz 2 Satz 3 BNatSchG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 39 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG
8. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 und 2 BNatSchG
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 44 Absatz 3 a
10. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 44 Absatz 5 Satz 1 und 2 BNatSchG
11. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 44 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BNatSchG *
12. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c - neu - § 44 Absatz 5 Satz 6 - neu - BNatSchG
13. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 57 Absatz 2 BNatSchG
14. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 69 BNatSchG
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 497/17
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Zweite Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
... Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV) vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1886) wurde eine bis zum 31. Dezember 2017 befristete Erhöhung des Zuschlags für die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte von bis zu 30 Prozent auf bis zu 35 Prozent festgelegt, um zwischen den Trägern und dem Bund einen angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen, und eine andauernde Auseinandersetzung um die angemessene Höhe des Zuschlags bis zu einer sachgerechten Festlegung zu beenden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Alternativen
III. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 64/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/1148
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union
... , sollte zur Vermeidung von Doppelregulierungen und Doppelzuständigkeiten im Interesse der Rechtssicherheit geprüft werden, ob von einer Ausdehnung der Kontaktstellenpflicht
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b - neu - § 3 Absatz 4 - neu - BSIG
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 5a Absatz 3 Satz 6 BSIG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 5a Absatz 7 Satz 2 - neu - BSIG-E
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 8a Absatz 3 Satz 4, 5 BSIG , Buchstabe b § 8a Absatz 4 BSIG
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 8c BSIG
6. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 8d Absatz 3 BSIG
7. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d § 8d Absatz 4 Satz 3 BSIG
8. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 44b Satz 4 AtG
Drucksache 168/17 (Beschluss)
... Mit der vorgeschlagenen Regelung soll gefördert werden, dass Vorhabenträger solche temporären Naturentwicklungen zulassen, ohne befürchten zu müssen, im späteren Zugriff behindert zu werden. So könnten viele technische Bauwerke sowie Bau-, Betriebs- und Unterhaltungsflächen einen wirksamen temporären, häufig auch langfristigen Beitrag zur Erhaltung der Gesamtpopulation geschützter Tierarten leisten. Im Ergebnis würde sich die Situation aus Sicht des Natur- und Artenschutzes verbessern und zugleich ein Ausgleich mit den Interessen von Vorhabenträgern geschaffen. Die Geltung des Tötungs- und Verletzungsverbots soll jedoch insoweit aufrechterhalten bleiben, als Tötungen oder Verletzungen von Tieren infolge der Wiederaufnahme von Tätigkeiten durch zumutbare Maßnahmen vermieden werden können.
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 5 Absatz 2 Nummer 6 BNatSchG
2. Zu Artikel 1 Nummer 02 - neu - § 15 Absatz 4 Satz 4 - neu - BNatSchG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 27 Absatz 2 Satz 2 - neu - BNatSchG
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 30 Absatz 2 Satz 3 BNatSchG
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 39 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG
6. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 und 2 BNatSchG
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 44 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BNatSchG
8. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 57 Absatz 2 BNatSchG Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b ist zu streichen.
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 1/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 1. Der Bundesrat unterstützt das von der Kommission verfolgte Ziel, Wachstum und Beschäftigung in Europa durch die Ermöglichung einer frühzeitigen und effektiven Umstrukturierung in der Krise zu fördern. Allerdings kritisiert er, dass zwingend ein neues, dem bisherigen Instrumentarium des Insolvenzrechts zeitlich vorgelagertes Verfahren eingeführt werden soll, das voraussichtlich zu großen Teilen das abgestimmte und gut funktionierende deutsche Insolvenzrecht außer Kraft setzt. Denn im Falle eines Scheiterns einer Restrukturierung wird das Insolvenzverfahren mangels Masse, da diese wegen der hohen und zugleich gesicherten Kosten des Restrukturierungsverfahrens aufgebraucht ist, nur noch in den seltensten Fällen eröffnet. Zudem wird ein Paradigmenwechsel eingeführt: Das deutsche Insolvenzrecht sorgt derzeit für einen angemessenen Ausgleich zwischen den Gläubigerinteressen und den Schuldnerinteressen. Außerdem erfolgt eine Sanierung eines Unternehmens nur dann, wenn dies auch wirtschaftlich sinnvoll ist. Im Gegensatz dazu hat der Richtlinienvorschlag überwiegend die Interessen des Schuldners im Blick; dies erfolgt zu Lasten der Gläubigergesamtheit. Die Voraussetzungen für die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens sind zudem sehr gering, die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Maßnahmen (allgemeines Durchsetzungsverbot der Gläubigerforderungen, keine Insolvenzantragspflicht während eines Durchsetzungsverbots, et cetera) jedoch extrem scharf. Dies wird im Ergebnis dazu führen, dass eine Restrukturierung eines Unternehmens auch dann stattfindet, wenn diese betriebswirtschaftlich und/oder volkswirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Leidtragende sind hierbei die Gläubiger. Im Richtlinienvorschlag wird zudem nicht berücksichtigt, dass auch die Gläubiger in der Regel Unternehmen sind, so dass eine starke Privilegierung des Schuldners zu Lasten anderer Unternehmen geht. Folgeinsolvenzen von Gläubigerunternehmen und damit ein enormer volkswirtschaftlicher Schaden sind gut vorstellbar.
2 Allgemeines
Zur Rechtsgrundlage
Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen
Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen
Zur zweiten Chance für Unternehmer
Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren
Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 66/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
... Mit den vorgeschlagenen Rechtsänderungen soll die festgestellte Schutzlücke in angemessener Weise unter Beachtung des Ultima-ratio-Gebots geschlossen werden. Ärztliche Zwangsmaßnahmen dürfen wegen des mit ihnen verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffs auch nach der Neuregelung nur das letzte Mittel sein, das ausschließlich in Situationen drohender erheblicher Selbstgefährdung und zudem nur dann in Betracht kommt, wenn keine den Betroffenen weniger belastende Behandlungsalternative zur Verfügung steht, die das Behandlungsziel ebenso gut wie die geplante ärztliche Zwangsmaßnahme zu erreichen vermag. Die geltenden strengen materiellen und verfahrensrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind also beizubehalten und, soweit sinnvoll und geboten, mit dem Ziel einer weiteren Stärkung des Selbstbestimmungsrechts zu ergänzen (vgl. § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BGB in der Entwurfsfassung). Denn der Gesetzgeber hat, wie auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 26. Juli 2016 (Rn. 82) feststellt, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der freie Wille des Betroffenen zu respektieren ist. Auf der Grundlage von strikten gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen alle Personen, die an der Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme mitwirken (Betreuer bzw. Bevollmächtigter, behandelnder Arzt, Verfahrenspfleger, Sachverständiger und Betreuungsrichter), dafür Sorge tragen, dass der früher oder aktuell erklärte bzw. sonst zu Tage getretene freie Wille des Betroffenen mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt und bei der Entscheidung über die konkrete ärztliche Maßnahme auch beachtet wird. Die jeder-zeitige Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen entspricht den Regelungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (VN-Behindertenrechtskonvention), die auf Sicherung und Stärkung der Autonomie behinderter Menschen gerichtet sind. Das sind insbesondere Artikel 12 Absatz 2 der VN-Behindertenrechtskonvention, mit dem die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen, sowie Artikel 12 Absatz 4 Satz 2 der VN-Behindertenrechtskonvention, der die Vertragsstaaten verpflichtet, bei Maßnahmen betreffend die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, den Willen und die Präferenzen der betreffenden Person zu achten, Artikel 14 Absatz 1a) der VN-Behindertenrechtskonvention, wonach die Vertragsstaaten verpflichtet sind, zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit genießen, und Artikel 17 der VNBehindertenrechtskonvention, wonach jeder Mensch mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen das Recht auf Achtung seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit hat. Allerdings ist den Konventionsbestimmungen kein grundsätzliches Verbot von Maßnahmen zu entnehmen, die gegen den natürlichen Willen von Menschen mit Behinderungen vorgenommen werden und an eine krankheitsbedingt eingeschränkte Selbstbestimmungsfähigkeit anknüpfen. Dies ergibt sich deutlich unter anderem aus dem Regelungszusammenhang des Artikels 12 Absatz 4 der VN-Behindertenrechtskonvention, der sich gerade auf Maßnahmen bezieht, die den Betroffenen in der Ausübung seiner Rechts- und Handlungsfähigkeit beschränken. Solche Maßnahmen untersagt die Konvention nicht allgemein; vielmehr beschränkt sie ihre Zulässigkeit unter anderem dadurch, dass Artikel 12 Absatz 4 der VN-Behindertenrechtskonvention die Vertragsstaaten zu geeigneten Sicherungen gegen Interessenkonflikte, Missbrauch und Missachtung sowie zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit verpflichtet (BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2016, Rn. 87 ff.; siehe auch schon Beschluss vom 23. März 2011, 2 BvR 882/09, BVerfGE 128, 282 322, Rn. 53). Die Bestimmungen der Konvention schließen es demzufolge nicht aus, dass im Einzelfall zum Wohl des Betroffenen auch eine Entscheidung gegen dessen natürlichen Willen getroffen und durchgesetzt werden darf, wenn der Betroffene nicht (mehr) handlungs- und entscheidungsfähig ist und dies zur Abwendung einer erheblichen Selbstgefährdung erforderlich ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Artikel 10 und 25 der VN-Behindertenrechtskonvention den Vertragsstaat verpflichten, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den wirksamen und gleichberechtigten Genuss des Rechts auf Leben durch Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten, sowie ihnen das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung zu gewähren.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1906 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheitsentziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen.
§ 1906a Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 312 Unterbringungssachen
Artikel 3 Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
Artikel 4 Änderung des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Betreuungsbehördengesetzes
Artikel 6 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 7 Evaluierung
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu den Nummern 1 bis 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4000, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Weitere Kosten - Justiz
II.3. Evaluierung
III. Votum
Drucksache 392/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung
... a) In Nummer 15 wird das Wort "oder" am Ende durch die Wörter "soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden," ersetzt.
,Artikel 4 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
,Artikel 5 Änderung der Justizbeitreibungsordnung
Drucksache 448/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz)
... VI ist sichergestellt, dass die Rentenanpassungen der Jahre 2018 bis 2023 mindestens der aktuellen Lohnentwicklung in den neuen Ländern folgen wenn diese günstiger verläuft als mit den Anpassungsschritten in Absatz 1 festgelegt. Wie die Rentenanpassung zum 1. Juli 2017 zeigt, ist es damit möglich, dass die Rentenangleichung insgesamt schneller abgeschlossen sein kann als zum 1. Juli 2024. Mit der gestreckten Abschmelzung der Entgelthochwertung bei der Rentenberechnung entsteht ein größeres Zeitfenster, um Differenzen im Verdienstniveau weiter abzubauen. Unter diesen Voraussetzungen stellt das Gesetz einen Kompromiss zwischen den Interessen der Rentnerinnen und Rentner sowie denen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dar.
Drucksache 249/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch -Sachkunde-Verordnung
... Dadurch, dass nun grundsätzlich auch im Weinsektor Branchenverbände anerkannt werden können, könnte für die in diesen Agrarorganisationen vertretenen Wirtschaftsbeteiligten ein Erfüllungsaufwand entstehen. Dessen konkrete Höhe hängt davon ab, ob bzw. wie viele Branchenverbände im Weinsektor gegründet werden. Nach jetzigem Stand ist davon auszugehen, dass in erster Linie in Franken ein ernsthaftes Interesse an der Gründung eines Branchenverbandes besteht. Auch ist davon auszugehen, dass bestehende Strukturen weitgehend genutzt werden, sodass der Erfüllungsaufwand im Hinblick auf die Gründung nur geringfügig ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
§ 10a Übertragung von Tätigkeiten an Dritte
Abschnitt 4 Vertragsverhandlungen
§ 14 Einhaltung der Voraussetzungen bei Vertragsverhandlungen
§ 14a Mitteilungen der Kartellbehörden und Länder über Vertragsverhandlungen
Abschnitt 4a Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Zucker
§ 14b Branchenvereinbarungen; anerkannte Organisationen
§ 15 Doppelmitgliedschaft in Erzeugerorganisationen bei Verhandlungen über Rohmilchverträge.
§ 24 Anwendungsbestimmungen
Artikel 2 Verordnung über die Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Abschnitt 4
Zu § 14
Zu § 14a
Zu Abschnitt 4a
Zu § 14b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 3
Drucksache 543/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Reflexionspapier der Kommission über die Zukunft der EU-Finanzen - COM(2017) 358 final in Verbindung mit
... 83. Die von der Kommission geforderte Schaffung einer gemeinsamen Letztsicherung für den einheitlichen Abwicklungsfonds ("Backstop") ist ein wichtiger Baustein auf dem Weg zu einer echten Finanzunion. Ein solcher "Backstop" berührt allerdings in besonderem Maße die Haushaltsinteressen der Mitgliedstaaten. Daher ist es zu begrüßen, dass die Regelungen für einen "Backstop" nach dem Willen der Kommission so weit wie möglich haushaltsneutral ausgestaltet werden sollen. Eine überproportionale Belastung einzelner Mitgliedstaaten ist in jedem Fall zu vermeiden.
Drucksache 391/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises
... 2. der Diensteanbieter das dem Antrag zu Grunde liegende Interesse an einer Berechtigung, insbesondere zur geplanten organisationsbezogenen Nutzung, darlegt,
Drucksache 428/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... 7. Angesichts der Aussage in der Mitteilung, Synergien mit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) weiterentwickeln zu wollen, betont der Bundesrat, dass das Prinzip der "Ownership of data" zwingend einzuhalten ist. Er lehnt ab, dass landesspezifische Daten ohne konkreten Auftrag und vorherige Zustimmung sowie Information von Dritten an Dritte weitergegeben oder neu aggregiert werden. Der Bundesrat erinnert daran, dass bei Verhandlungen von nicht bindenden Vereinbarungen (Letter of Intent oder Memorandum of Understanding) zwischen der EU und internationalen Organisationen eine vorherige Autorisierung des Rates vorliegen muss. Er verweist diesbezüglich auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 28. Juli 2016, C-660/13). Hiernach kann die bloße Tatsache, dass die Kommission über die Befugnis zur Vertretung der EU nach außen verfügt, das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung auch bei nicht bindenden Vereinbarungen nicht verdrängen, geht damit doch implizit eine Bewertung der Interessen der EU im Rahmen der Beziehungen mit Dritten einher. Auch bleibt offen, wie die in der Mitteilung angekündigte Zusammenarbeit mit der OECD ausgestaltet sein soll, insbesondere wenn eine "effizientere gemeinsame Datenerhebung zu Lehrkräften und Schulleitungen durch Eurydice und die OECD" angesprochen wird.
Drucksache 162/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften
... - anders als bei (Handels-) Registeranmeldungen - nicht sichergestellt. Es bedarf konkreter Regelungen im Gesetz, um zu verhindern, dass Gesellschaftsgründungen, bei denen ein Interesse an Intransparenz besteht, auf den wirtschaftlichen Verein ausweichen.
1. Zu Artikel 1 § 22 BGB
2. Zu Artikel 1 § 22 BGB
3. Zu Artikel 1 § 22 BGB
4. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b § 15 Absatz 1 Satz 2 GenG
5. Zu Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe a § 30 Absatz 2 GenG
6. Zu Artikel 3 Nummer 15 § 53 GenG
Zu Nummer 15
Zu Nummer 15
7. Zu Artikel 3 Nummer 17 § 54 GenG
§ 54 Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband
8. Zu Artikel 3 Nummer 17a - neu - § 54a Absatz 3 -neuGenG
9. Zu Artikel 3 Nummer 18 § 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 - neu - GenG
10. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe b § 59 Absatz 1 Satz 1 GenG
11. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe b § 59 Absatz 1 Satz 1 GenG
12. Zu Artikel 3 Nummer 21 § 60 Absatz 1 GenG
13. Zu Artikel 3 Nummer 23 § 63d Satz 2 GenG
14. Zu Artikel 3 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
15. Zu Artikel 7a - neu - § 317 Absatz 4 Satz 2 - neu - ZPO, § 725 Satz 2 - neu - ZPO , Artikel 7b - neu - § 275 Absatz 4 Satz 2 - neu - StPO
'Artikel 7a Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 7b Änderung der Strafprozessordnung
Drucksache 770/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind - COM(2017) 796 final; Ratsdok. 15965/17
... 2. Allerdings gibt der Bundesrat zu bedenken, dass eine Konsolidierung des im Bereich der gegenseitigen Anerkennung bestehenden Rechtsrahmens auf der Grundlage des vorliegenden Vorschlags im Interesse einer Vereinfachung und besseren Anwendbarkeit nicht erreicht wird.
Zur Vorlage insgesamt
Zum gesundheitlichen Verbraucherschutz
Zu Straßenbahnfahrzeugen und Straßenbahnsystemen
Zu den Bauprodukten
Zu einzelnen Vorschriften
2 Weiteres
Drucksache 276/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetz es
... Die Bundesregierung wird 2 Jahre nach Inkrafttreten evaluieren, ob das Ziel dieses Gesetzes erreicht wurde und dabei insbesondere untersuchen, ob der neu geschaffene Anspruch auf Sperrung der Nutzung von Informationen in § 7 Abs. 4 TMG ein wirksames Instrument darstellt zur Wahrung der Interessen der Rechteinhaber. Über das Ergebnis wird sie dem Bundestag Bericht erstatten."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Telemediengesetzes
Artikel 2 Evaluierung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 697/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 345/2013
über Europäische Risikokapitalfonds, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013
über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 2015/760
über europäische langfristige Investmentfonds, der Verordnung (EU) Nr. 2016/1011
über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) Nr. 2017/1129
über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist - COM(2017) 536 final; Ratsdok. 12420/17
... Auch die Verankerung des Themas Finanzinnovationen in den ESA-Verordnungen wird begrüßt. Der technologische Wandel durch Fintechs ist geeignet, ein breiteres Angebot in der EU auch im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher zu gewährleisten.
Drucksache 700/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften
... /EG in der jeweils geltenden Fassung vorgegeben. Änderungen der dort in Bezug genommenen technischen Normen sind nur in größeren zeitlichen Abständen zu erwarten. Daher ist es vertretbar und im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit vorzugswürdig, dass der Verordnungsgeber selbst und nicht das Umweltbundesamt (UBA) die anzuwendenden Untersuchungsverfahren mit statischen Verweisungen konkret bestimmt und im Falle von Änderungen der technischen Normen die Verordnung anpasst.
1. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c § 14 Absatz 2a Satz 2 Nummer 3 TrinkwV
2. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 14b Absatz 1 TrinkwV
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a und Buchstabe c § 15 Absatz 1a, 1b und 5 TrinkwV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe
5. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa - neu - und Doppelbuchstabe bb § 19 Absatz 5 Satz 3 und Satz 6 TrinkwV
6. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a Anlage 2 Teil I Tabelle laufende Nummer 11 und 14 Spalte Bemerkungen TrinkwV
7. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe b Anlage 2 Teil II Tabelle laufende Nummer 7 Spalte Bemerkungen Satz 7 - neu - TrinkwV
Drucksache 207/17
... "(1) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei begründetem Verdacht des Bundeskartellamts auf erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften, die nach ihrer Art oder ihrem Umfang die Interessen einer Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern beeinträchtigen. Dies gilt nicht, wenn die Durchsetzung der Vorschriften nach Satz 1 in die Zuständigkeit anderer Bundesbehörden fällt. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Regelungen zum Betreten von Räumlichkeiten der Betroffenen zum Zweck der Einsichtnahme und Prüfung von Unterlagen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, den Absätzen 2 und 3 sowie die Regelungen zu Durchsuchungen nach § 59 Absatz 4 keine Anwendung finden.
Drucksache 109/1/17
... "Die Übermittlung unterbleibt außerdem, soweit, auch unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung, im Einzelfall schutzwürdige Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Absatz 6 Nummer 5 - neu - BKAG
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 2 BKAG
4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 3 BKAG
5. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5 BKAG
6. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, 2 BKAG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
7. Zu Artikel 1 §§ 18, 19 BKAG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 1 § 28 BKAG
9. Zu Artikel 1 Inhaltsübersicht, § 31 Absatz 3 Satz 2, 3, § 69 Überschrift, Absatz 3 - neu - BKAG
10. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 2 Satz 2 BKAG
11. Zu Artikel 1 § 45 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 BKAG
12. Zu Artikel 1 § 45 Absatz 8, § 46 Absatz 8, § 49 Absatz 8, § 51 Absatz 8 BKAG
13. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 1 BKAG , Artikel 2 Nummer 2 § 20y Absatz 1 BKAG
14. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 8 - neu - BKAG , Artikel 2 Nummer 2 § 20y Absatz 8 - neu - BKAG
15. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 9 - neu - BKAG , Artikel 2 Nummer 2 § 20z Absatz 9 - neu - BKAG
16. Zu Artikel 1 § 57 BKAG
17. Zu Artikel 1 § 74 Absatz 3 BKAG
18. Zu Artikel 1 § 74 Absatz 3 Satz 5 BKAG
19. Zu Artikel 1 § 76 Absatz 3 Satz 6 BKAG
20. Zu Artikel 2 Nummer 1
Drucksache 182/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
... Des Weiteren ist es im Interesse der Normenklarheit sinnvoll, die bislang lediglich in der Gesetzesbegründung enthaltene Definition des Wortes "Güter" (bewegliche oder unbewegliche Sachen) in den Gesetzestext aufzunehmen.
1. Zu Artikel 1 Kurzbezeichnung - neu - GwG
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 8 GwG
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 9 GwG
4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 11 GwG
5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG
6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 20, Eingangssatz und Nummer 1 GwG
7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG
8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG
9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG
10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b GwG
11. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 10, § 45 Absatz 4 GwG
12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 3 - neu - GwG
13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 GwG
14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG
15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 GwG
16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG
17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 GwG
18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Satz 2 - neu - GwG
20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG
21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 1 GwG
22. Zu Artikel 1 § 18 GwG
23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 und 5 und § 56 Absatz 1 GWG-E
24. Zu Artikel 1 §§ 27 bis 42 GwG
25. Zu Artikel 1 § 32 GwG
26. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1, 2 Satz 3 GwG
27. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GwG
28. Zu Artikel 1 § 41 Überschrift und Absatz 2 Satz 4 - neu - GwG
29. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 GwG
30. Zu Artikel 1 § 50 Nummer 1 Buchstabe In Artikel 1 ist dem § 50 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen: j Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,.
31. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 4 GwG
32. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG
33. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 9 - neu - GWG-E
34. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 1 GwG
35. Zu Artikel 1 § 56 GwG
36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG
37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG
Drucksache 362/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Aufhebung des Transsexuellengesetzes sowie zur Erarbeitung eines Gesetzes zur Anerkennung der Geschlechtsidentität und zum Schutz der Selbstbestimmung bei der Geschlechterzuordnung
... 4. Der Bundesrat begrüßt ferner, dass die Bundesregierung dem Vorschlag des Bundesrates zugestimmt hat, die nach bisherigem Recht vorgeschriebene Beteiligung des Vertreters des öffentlichen Interesses für Verfahren nach dem TSG entfallen zu lassen (vergleiche Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Zweites Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucksache 18/11612, Seiten 46, 47 und 50).
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Aufhebung des Transsexuellengesetzes sowie zur Erarbeitung eines Gesetzes zur Anerkennung der Geschlechtsidentität und zum Schutz der Selbstbestimmung bei der Geschlechterzuordnung
Drucksache 770/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind - COM(2017) 796 final; Ratsdok. 15965/17
... 2. Allerdings gibt er zu bedenken, dass eine Konsolidierung des im Bereich der gegenseitigen Anerkennung bestehenden Rechtsrahmens auf der Grundlage des vorliegenden Vorschlags im Interesse einer Vereinfachung und besseren Anwendbarkeit nicht erreicht wird.
Zur Vorlage insgesamt
Zum gesundheitlichen Verbraucherschutz
Zu Straßenbahnfahrzeugen und Straßenbahnsystemen
Zu den Bauprodukten
Zu einzelnen Vorschriften
2 Weiteres
Drucksache 254/2/17
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch s - Verbotene Bild- und Tonaufnahmen in Gerichtsverhandlungen - Antrag des Freistaates Bayern -
... 'Das Ansehen der Justiz und damit auch die Autorität des Staates wird nicht nur durch heimliches Aufnehmen von Teilen der Gerichtsverhandlung untergraben. Vielmehr ist dies auch der Fall, wenn offen mit Bild- oder Tonaufnahmen begonnen wird. Bereits dadurch werden Interessen der aufgenommenen Personen verletzt, auch wenn die Offenkundigkeit des Vorgehens das Ergreifen von Abwehrmaßnahmen ermöglicht. Die genannten Schutzinteressen werden aber insbesondere dann verletzt, wenn dem Vorsitzenden eine Auseinandersetzung über die Beendigung der Aufnahme aufgezwungen wird. Wegen der gegebenenfalls erforderlichen Hinzuziehung von Justizbediensteten oder Polizeikräften zur tatsächlichen Durchsetzung sitzungspolizeilicher Maßnahmen kann sich diese Auseinandersetzung über eine gewisse Dauer erstrecken. Nicht selten suchen Personen aus der sogenannten "Reichsbürger"-Szene solche Auseinandersetzungen mit der "Staatsgewalt", um sich und ihren Umkreis in ihrer Ablehnung des Staates zu bestätigen. Deshalb muss auch dem offenen Aufnehmen mit strafrechtlichen Mitteln begegnet und durch eine eindeutige Rechtsgrundlage zur Sicherstellung und Einziehung von Aufnahmen bzw. Datenträgern Vorsorge vor einer Verbreitung entsprechender Aufnahmen getroffen werden können.'
Drucksache 125/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern
... es dar (vgl. nur Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 2. Auflage, Artikel 103 Absatz 2 Rn. 21 mit weiteren Nachweisen). Die Anwendung verstößt auch nicht gegen das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot. Es handelt sich um eine unechte Rückwirkung, da die Regelung des § 68b Absatz 1 Satz 3 StGB in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 1 StGB-E an noch nicht abgeschlossene Sachverhalte mit Wirkung für die Zukunft anknüpft. Es geht jeweils um Personen, die bereits unter Führungsaufsicht stehen oder bei denen zukünftig Führungsaufsicht - wenn auch als mittelbare Folge einer womöglich vor Inkrafttreten der Neuregelung begangenen Tat - eintreten wird. Die unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, wobei letztlich das Ergebnis der Güterabwägung zwischen der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl und dem Ausmaß des durch eine Gesetzesänderung verursachten Vertrauensschadens entscheidend ist (vgl. nur BVerfGE 109, 96, 122). Diese Abwägung fällt hier zugunsten der Gemeinwohlbelange aus. Dabei ist zunächst zu bedenken, dass die Neuregelung nicht den Eintritt der Führungsaufsicht als solche betrifft, sondern nur deren konkrete Ausgestaltung im Hinblick auf eine eventuelle elektronische Aufenthaltsüberwachung. Insoweit wiegt das Interesse der Allgemeinheit an der Resozialisierung gefährlicher Straftäter und an dem Schutz der Allgemeinheit vor schweren Rückfalltaten schwerer als ein mögliches Vertrauen der Betroffenen in den Bestand der geltenden Rechtslage (siehe dazu bereits Bundestagsdrucksache
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4045, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches -Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2 Evaluierung
III. Votum
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern: NKR-Nr. 4045
Drucksache 315/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG )
... es ist einschlägig, da das Schutzziel des Entwurfs, das sich gegen die Verrohung der Debattenkultur in sozialen Netzwerken richtet, auch den Schutzzweck des Jugendmedienschutzes berührt, nämlich die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich der Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken ist gegeben, da hier die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse mit einer bundesgesetzlichen Regelung erforderlich ist (Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes). Durch eine einheitliche Bundesgesetzgebung im Bereich der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken wird verhindert, dass sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Lebensverhältnisse auseinanderentwickeln, indem Hasskriminalität und andere rechtswidrige Inhalte unter Umständen nicht in jedem Land effektiv bekämpft und verfolgt wird und dort infolgedessen das friedliche Zusammenleben einer freien, offenen und demokratischen Gesellschaft in Gefahr ist. Die Regelungen können auch deshalb nur durch den Bundesgesetzgeber erfolgen, weil ansonsten die Gefahr einer Rechtszersplitterung bestünde, die sowohl im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hinnehmbar ist. Eine bundeseinheitliche Ausgestaltung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken gewährleistet die Anwendung einheitlicher Maßstäbe unabhängig vom Standort der Anbieter sozialer Netzwerke und wirkt so Binnenwanderungen und einem möglichen Wettlauf zwischen den Ländern um das niedrigste Schutzniveau zur Anlockung von Anbietern sozialer Netzwerke entgegen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Berichtspflicht
§ 3 Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte
§ 4 Bußgeldvorschriften
§ 5 Inländischer Zustellungsbevollmächtigter
§ 6 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Änderung des Telemediengesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
1. Richtlinie 2000/31/EG e-commerce-RL
2. Dienstleistungsfreiheit
3. Notifizierungspflicht nach der Richtlinie EU Nr. 2015/1535
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 2
§ 24 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4137, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
- Vierteljährliche Berichte auf eigener Homepage und im Bundesanzeiger
- Wirksames Beschwerdemanagement
- Zustellungsbevollmächtigter
- Auskunftsanspruch
Verwaltung Bund
II.2. Weitere Kosten Länder
II.3. ‚One in one Out‘-Regel
II.4 Evaluierung
III. Votum
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG) (NKR-Nr. 4137)
Drucksache 643/17 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetzes (SGFFG-Änderungsgesetz)
... Der bisherige Fördersatz von 50 Prozent in § 2 Absatz 1 Satz 1 SGFFG entfaltet keinen ausreichenden Investitionsanreiz. Ein Eigenanteil von 50 Prozent ist von den Betreibern der überwiegend im Schienengüterverkehr genutzten Eisenbahninfrastruktur aufgrund ihrer finanziellen Situation oftmals auch nicht aufzubringen. Er ist im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer leistungsfähigen Eisenbahninfrastruktur zur Verlagerung von Verkehren auf die umweltfreundliche Schiene auch nicht angemessen. Für die Förderung von Verkehrswegen der nicht bundeseigenen Eisenbahnen, die dem öffentlichen Personennahverkehr dienen, war nach dem ehemaligen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz generell ein Fördersatz von bis zu 75 Prozent vorgesehen. Dieser Fördersatz soll künftig auch für die Projekte nach dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz gelten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetzes (SGFFG-Änderungsgesetz)
Artikel 1 Änderung des Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Drucksache 152/17 (Beschluss)
... /EU nicht vor. Die Formulierung der Anforderungen muss sich im Interesse einer 1 : 1-Umsetzung klar am Richtlinientext orientieren und keinen zusätzlichen Aufwand begründen.
Anlage Änderungen zur Ersten Verordnung zur Änderung der Grundwasserverordnung
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 5 Absatz 3
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8a Absatz 1 Nummer 6
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8a Absatz 2 Nummer 4
Drucksache 675/17
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
... Für die Bundesverwaltung entsteht ein geringer Erfüllungsaufwand in den Fällen, in denen ein Bußgeldtatbestand erfüllt wird, weil ein Unternehmen (aller Verkehrsträger, ausgenommen Luft- und Seeverkehr) im Fall eines Unfalles seiner Pflicht zur Unterstützung und Auskunftserteilung nicht nachkommt. Das Ressort geht hierbei von wenigen Fällen aus, da eine Aufklärung von Unfallereignissen schon aus Haftungsgründen im Eigeninteresse der Unternehmen liegen dürfte.
Drucksache 163/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
... schützt - jedenfalls zuvörderst - das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen. Diese sind häufig gezwungen, (persönliche) Geheimnisse den dort genannten Berufsangehörigen und Amtsträgern gegenüber zu offenbaren. Deren Pflicht zur Verschwiegenheit, die über § 203
Drucksache 157/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetz es
... Insbesondere im mittleren und kleineren KWK-Anlagensegment stellen sich viele Vorhaben bislang nur unter Nutzung einer zusätzlich gewährten Investitionsbeihilfe als wirtschaftlich dar. Im Interesse einer dezentralen Energiewende im Bereich Kraft-Wärme-Kopplung sollte eine Kumulation von Förderinstrumenten nur insoweit beschränkt werden, wie dies beihilferechtlich zwingend geboten ist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 32 Inhaltsübersicht und § 60 EnergieStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Absatz 2 EnergieStG
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 26 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 EnergieStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 01 - neu - und Absatz 2 EnergieStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 53a EnergieStG , Artikel 2 Nummer 5 § 53a EnergieStG
6. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 - neu - StromStG
7. Zu Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe b,
8. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 9c Absatz 1 Satz 1 StromStG
9. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 9c Absatz 2 StromStG
Zu Artikel 4 Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
13. Hilfsempfehlung zu Ziffer 12 Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 596/17
... 5. eine kurze Beschreibung des dem Antrag zu Grunde liegenden Interesses an einer Berechtigung; darzulegen ist, welche Funktion
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Personalausweisverordnung
§ 28 Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter und sonstige Diensteanbieter
§ 29 Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter; Vorgaben zu Datenschutz und Datensicherheit bei Identifizierungsdiensteanbietern
§ 29a Einholung von Stellungnahmen der Datenschutzaufsichtsbehörden
§ 36a Ausgabe von Berechtigungszertifikaten für öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten
Artikel 2 Weitere Änderung der Personalausweisverordnung zum 25. Mai 2018
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Gegenstand des Verordnungsentwurfs
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Änderungen im Antragsverfahren
2. Weitere Vereinfachungen und Aktualisierungen
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung, Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 88/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/65 /EU
/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten - COM(2017) 38 final
... Artikel 5 Absatz 5 sieht keine besondere Frist für die Entscheidung der Kommission über Anträge auf neue Ausnahmen vor, wohingegen die Kommission spätestens sechs Monate vor Auslaufen einer bestehenden Ausnahme über einen Antrag auf Erneuerung der Ausnahme zu entscheiden hat, was sich in der Praxis als nicht durchführbar erwiesen hat. In Verbindung mit der Anforderung, dass ein Antrag auf Erneuerung einer Ausnahme spätestens 18 Monate vor Auslaufen der Ausnahme gestellt werden muss, bedeutet die genannte Frist, dass die Kommission über Anträge auf Erneuerung bestehender Ausnahmen innerhalb von zwölf Monaten nach Einreichung des Antrags entscheiden muss, es sei denn, eine andere Frist ist aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt. Aufgrund der verschiedenen obligatorischen Verfahrensschritte, die für die Bewertung eines Antrags auf Erneuerung erforderlich sind, ist die Einhaltung dieser Frist de facto nicht möglich. Die Frist ergibt gegenüber dem bestehenden transparenten Verfahren für die Prüfung von Anträgen auf Erneuerung keinen zusätzlichen Vorteil, und die Beibehaltung einer Frist, die sich in der Praxis als nicht praktikabel erwiesen hat, trägt nicht zur Vorhersehbarkeit für Unternehmen und Interessenträger bei. Betriebskontinuität ist in jedem Fall sichergestellt, da sich die Marktteilnehmer darauf verlassen können, dass eine bestehende Ausnahme so lange gültig bleibt, bis über den Antrag auf Erneuerung entschieden wurde. Die Bestimmung zur Festsetzung einer Frist, innerhalb deren die Kommission über einen Antrag auf Erneuerung einer Ausnahme zu entscheiden hat, sollte daher gestrichen werden.
Drucksache 127/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld
... Ein Hinterbliebenengeld soll nur bei einer fremdverursachten Tötung gewährt werden, nicht hingegen dann, wenn eine schwere Verletzung eines besonders nahestehenden Menschen der Grund für zugefügtes Leid ist. Die seelischen Belastungen von Menschen, die einem schwer Verletzten besonders nahestehen, sind zwar oftmals nicht weniger groß als jene, die die Hinterbliebenen eines Getöteten erleiden. Dem überlebenden Geschädigten stehen allerdings eigene Schmerzensgeldansprüche nach § 253 Absatz 2 BGB gegen den Verantwortlichen zu, so dass schon jetzt Ansprüche wegen der Beeinträchtigung immaterieller Interessen bestehen können. Zudem vermeidet die Festlegung auf das in Todesfällen zugefügte Leid drohende Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen schweren Verletzungen, bei denen zugefügtes Leid einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld auslösen würde, und solchen Verletzungen, bei denen dies nicht der Fall wäre.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gentechnikgesetzes
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 5 Änderung des Produkthaftungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Umwelthaftungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Atomgesetzes
Artikel 8 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Haftpflichtgesetzes
Artikel 10 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Gesetzes zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts
Artikel 12 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Anwendungsbereich
III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
IV. Alternativen
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4007, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2 Weitere Kosten
II.3 Evaluierung
III. Votum
Drucksache 361/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Kompetenzen und Qualifikationen (Europass) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG
... Das Hauptziel des Europasses seit seiner Annahme im Jahr 2004 war die Förderung der Transparenz von Kompetenzen und Qualifikationen in Europa. Der Vorschlag für eine Änderung des Beschlusses baut auf den bisherigen Erfolgen und Bewertungen des Europasses auf und soll sicherstellen, dass die EU-Instrumente und -Dienste im Einklang mit den Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger und den Veränderungen in unseren Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung und auf den Arbeitsmärkten weiterentwickelt und modernisiert werden. Mit dem Vorschlag soll eine Plattform,für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union, den Mitgliedstaaten und den Interessenträgern bereitgestellt werden, um die wirksamsten Instrumente und Dienste zu entwickeln. Er ist Teil eines Pakets von Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission über die neue europäische Agenda für Kompetenzen {COM(2016) 381 final} vorgeschlagen werden.
Drucksache 389/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
... b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung außerdem, in Zusammenhang mit der geplanten Änderung der Vierten Geldwäscherichtlinie erneut die Verhältnismäßigkeit, insbesondere die Erforderlichkeit eines öffentlichen Zugangs zum Transparenzregister, zu prüfen. Zwar steht der Strafanspruch allein dem Staat zu. Allerdings sollte in die Prüfung insbesondere einbezogen werden, dass an der Aufdeckung von Briefkastenfirmen zur Verschleierung von Vermögen oder der Geldwäsche nicht allein Behörden, sondern eine Vielzahl anderer Personen, wie z.B. Journalisten, beteiligt waren und sind (vgl. "Panama Papers"). Das verfolgte Ziel, die Transparenz zu erhöhen, darf nicht durch unnötige Bürokratie unterlaufen werden. Es besteht die Gefahr, dass durch eine (zeitaufwändige) Abwägung zwischen dem Interesse derer, die Einsicht begehren, und dem Interesse der Eingetragenen die erstrebte Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Daher stellt der gestaffelte Zugang kein gleich geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Ziels dar. Der öffentliche Zugang zum Transparenzregister ist somit erforderlich. Der Angemessenheit kann beispielsweise dadurch Rechnung getragen werden, dass der Eingriff in die Rechte des Eingetragenen durch Rückausnahmen begrenzt wird, vor der Nutzung des Registers eine Online-Registrierung erforderlich ist und die Einsichtnahme zum Zweck der Datenschutzkontrolle protokolliert werden kann.
Drucksache 59/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
... Es wird dabei im Interesse einer praktikablen Regelung in Kauf genommen, dass in Einzelfällen Verlustverrechnungsmöglichkeiten in einer den Sanierungsgewinn übersteigenden Höhe entfallen können. Dies kann der Steuerpflichtige in seine Überlegungen einbeziehen, ob ein Antrag auf Steuerbefreiung des Sanierungsgewinns für ihn vorteilhaft ist.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 1 EStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 1 Satz 4 bis 6 EStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 2 Satz 1 EStG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 4j Absatz 2 Satz 3 EStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 52 Absatz 8a und 16a EStG
8. Zu Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
9. Zu Artikel 1 Artikel 1b - neu - § 3a - neu -, § 7, § 36 Absatz 2 und 2a GewStG Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 1a Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 3a Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen
Artikel 1b Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Zu Artikel 1a
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 1b
Zu Artikel 3
Drucksache 700/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften
... /EG in der jeweils geltenden Fassung vorgegeben. Änderungen der dort in Bezug genommenen technischen Normen sind nur in größeren zeitlichen Abständen zu erwarten. Daher ist es vertretbar und im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit vorzugswürdig, dass der Verordnungsgeber selbst und nicht das Umweltbundesamt (UBA) die anzuwendenden Untersuchungsverfahren mit statischen Verweisungen konkret bestimmt und im Falle von Änderungen der technischen Normen die Verordnung anpasst. § 15 Absatz 1a Satz 2 und 3 TrinkwV können entfallen. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) kann, wenn § 15 Absatz 1a TrinkwV wegen einer Änderung von technischen Normen geändert wird, in der Verordnung auch eine Übergangsfrist regeln, innerhalb der das bisherige Untersuchungsverfahren noch weiter angewandt werden darf. Der in § 15 Absatz 1a Satz 2 TrinkwV formulierte Verweis ist nach Auffassung des BMG aus rechtlicher Sicht notwendig.
Anlage Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften
A Änderungen
1. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c § 14 Absatz 2a Satz 2 Nummer 3 TrinkwV
2. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 14b Absatz 1 TrinkwV
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a und Buchstabe c § 15 Absatz 1a, 1b und 5 TrinkwV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Doppelbuchstabe Doppelbuchstabe bb § 19 Absatz 5 Satz 3 und Satz 6 TrinkwV
5. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a Anlage 2 Teil I Tabelle laufende Nummer 11 und 14 Spalte Bemerkungen und Anmerkung 1 TrinkwV
6. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe b Anlage 2 Teil II Tabelle laufende Nummer 7 Spalte Bemerkungen Satz 7 - neu - TrinkwV
B Entschließung
Drucksache 759/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
... Mit der Regelung des § 12b Satz 2 wird der Verpflichtung des § 56a Absatz 3 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes entsprochen, dass Vorsorge dafür zu treffen ist, dass die Tiere jeder-zeit die notwendige arzneiliche Versorgung erhalten. Dies ist im Interesse des Tierschutzes geboten (Artikel 20a des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
§ 12b Umwidmungsverbot
§ 12c Antibiogrammpflicht
§ 12d Verfahren zu Probenahme, Isolierung bakterieller Erreger und Bestimmung der Empfindlichkeit
§ 13 Nachweise
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu laufender Nummer 11 § 1a
Zu laufender Nummer 2 § 12 Absatz 2 Nummer 1
Zu laufender Nummer 4 § 12b
Zu laufender Nummer 5 § 12c Absatz 1 in Verbindung mit § 12d
Tabelle
Zu laufender Nummer 6 § 13 Absatz 1
Zu laufender Nummer 7 § 13 Absatz 2
Zu laufender Nummer 8 § 13 Absatz 3
Zu laufender Nummer 9 § 13 Absatz 4 Satz 1
Zu laufender Nummer 10 § 13 Absatz 4 Satz 2
Zu laufender Nummer 11 § 13 Absatz 4 Satz 3
Zu laufender Nummer 12 § 13 Absatz 4 Satz 4
Zu Nummer 11
Zu laufender Nummer 13 § 13 Absatz 5
Zu laufender Nummer 14 § 13 Absatz 6
Zu laufender Nummer 15 § 13 Absatz 7
Zu laufender Nummer 16 § 13 Absatz 8
Zu laufender Nummer 17 § 13 Absatz 9
Zu laufender Nummer 18 § 13a Absatz 3
Zu laufender Nummer 19 § 15 Nummern 8, 9, 10 und 11
5. Weitere Kosten
VII. Befristung, Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
§ 12c Absatz 1
§ 12c Absatz 2
§ 12d
Zu Nummer 5
§ 13 Absatz 1
§ 13 Absatz 2
§ 13 Absatz 3
§ 13 Absatz 4
Satz 1 und 2:
Satz 3 und 4:
§ 13 Absatz 5
§ 13 Absatz 6
§ 13 Absatz 7 und Absatz 8
§ 13 Absatz 9
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 3986, BMEL: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund, Länder/Kommunen
II.2. ‚One in one Out‘-Regel
II.3. KMU-Test
II.4. Evaluierung
III. Votum
Drucksache 419/17
... Das Ergebnis einer rein modellbasierten Kosten-Nutzen-Analyse ist stets annahmegetrieben und vor dem Hintergrund übergeordneter europäischer Diskussionen nicht ausreichend. Im deutschen Interesse stellt die Zusammenlegung der beiden deutschen Marktgebiete einheitliche Referenzpreise für alle deutschen Erdgaskunden her und führt zu einer Bündelung sowie Erhöhung von Marktliquidität. Das stärkt den deutschen Gasmarkt im Hinblick auf Wettbewerbsintensität und Versorgungssicherheit in einer Weise, die mit dem derzeitigen Zuschnitt der Marktgebiete nicht möglich ist. Im europäischen Kontext sind laufende Diskussionen zu grenzüberschreitenden Marktgebietszusammenlegungen zu berücksichtigen. Es ist nicht auszuschließen, dass sich diese im Sinne eines europäischen Gasmarktes in den nächsten Jahren sowohl national als auch international intensivieren. Die Diskussion wird vor dem Hintergrund einer Verbesserung der Liquidität auf dem kurzfristigen und langfristigen Gasmarkt geführt. Zudem kann sich die Erhöhung der Anzahl von Marktteilnehmern positiv auf die nationale und europäische Versorgungssicherheit auswirken.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsermächtigung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Vollzugsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4177, BMWi: Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
Weitere Kosten
II.2 One in one out‘-Regel
III. Votum
Drucksache 38/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/36 /EU
/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen - COM(2016) 854 final; Ratsdok. 14776/16
... /EU /EU in der Fassung des Vorschlags der Kommission vom 23. November 2016), wonach ein Institut die Voraussetzung "nach öffentlichem Recht errichtet" erfüllen muss, ist nicht ausreichend, um das Wesensmerkmal eines Förderinstituts zu beschreiben und ist zu streichen. Es ist vielmehr auf die Aufgabenstellung und den Förderauftrag der Institute als wirtschafts-, struktur- oder sozialpolitisches Instrument zur Umsetzung und Begleitung staatlicher Förderpolitik im öffentlichen und gemeinschaftlichen Interesse abzustellen.
Drucksache 263/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters
... Durch das WRegG ist sicherzustellen, dass neben der Mitteilungspflicht nach § 4 Absatz 1 auch ein Mitteilungsrecht für Mitgliedstaaten und Organe der Europäischen Union, so bspw. für Bußgeldentscheidungen der EU KOM, besteht. Insofern wird bereits jetzt ein grenzüberschreitendes Interesse gesehen. Die Verschiebung der Aufnahme einer entsprechenden Regelung auf den Zeitpunkt der Evaluation (drei Jahre nach Inkrafttreten), wie in der Begründung des Gesetzentwurfs unter A. VII dargestellt, sollte nicht erfolgen. Angesichts z.B. verschiedener relevanter Bußgeldbescheide der EUKOM in den letzten Jahren erscheint ein entsprechendes Mitteilungsrecht bereits jetzt als notwendig.
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 3 WRegG
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 WRegG
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 Satz 2 WRegG
4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2 - neu - WRegG
5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1
6. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 6 Satz 1 WRegG
7. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 WRegG
8. Zu Artikel 1 § 11 WRegG
9. Zu Artikel 1 § 12 Überschrift und Absatz 1a - neu - WReg
Drucksache 187/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) - COM(2016) 864 final; Ratsdok. 15150/16
... 3. Der Bundesrat begrüßt die Initiative der Kommission außerdem sowohl im Interesse der Verbraucher als auch im Sinne der Stärkung des grenzüberschreitenden Handels mit Elektrizität. Er ist der Ansicht, dass Verbraucher noch stärker in den Mittelpunkt der europäischen Energiepolitik genommen und in ihrer Rolle als aktive und gleichberechtigte Teilnehmende am Strommarkt gestärkt werden sollten, ohne dabei ihre Eigenschaft als Verbraucher und die damit verbundenen Rechte zu verlieren.
Zum Richtlinienvorschlag insgesamt
Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 655/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Europäischen Union - COM(2017) 487 final
... 2. Problematisch erscheint insbesondere das Recht der Kommission, eine Überprüfung aus Gründen der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung durchführen zu können, wenn eine ausländische Direktinvestition Auswirkungen auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse haben könnte. Zwar wird in Artikel 3 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags definiert, was Programme oder Projekte von Unionsinteresse sind, und diese werden in der Auflistung im Anhang beispielhaft konkretisiert. Dieses Kriterium bleibt dennoch sehr unbestimmt, da hierunter alle möglichen ausländischen Direktinvestitionen fallen können und die im Anhang enthaltene Auflistung nicht abschließend ist. Zudem sind auch die Begriffe der Sicherheit und öffentlichen Ordnung sehr unbestimmt und geben daher keine Rechtssicherheit im Hinblick auf den Umfang der Eingriffsbefugnisse der Kommission. Dies könnte dazu führen, dass Deutschland im Hinblick auf Überprüfungen von Direktinvestitionen nicht mehr ausschließlich autonom nach den eigenen außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften entscheiden kann.
Drucksache 314/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG )
... Der uneingeschränkte Rechtsanspruch auf niedrigschwellige Beratung für Kinder und Jugendliche als einem von den Eltern unabhängigen Anspruch ist eigenständig auszugestalten. Zur weiteren Stärkung dieser eigenständigen Position ist die bisher regelmäßig vorgesehene Information der Eltern über die erfolgte Beratung mit Ausnahme einer dadurch hervorgerufenen Kindeswohlgefährdung ebenfalls zu streichen. Die Interessensabwägung zwischen der Wahrung der Vertraulichkeit für das Kind in Hinblick auf intime Informationen und der Kenntnis der Sorgenberechtigten bezüglich der vorgenommenen Beratung stellt einen wichtigen Baustein für den Prozess der Be- und Erarbeitung eines Hilfe- und Schutzkonzeptes zur Konfliktbewältigung innerhalb der Familie dar. Damit wird eine weitere mögliche Hürde für die Inanspruchnahme abgebaut.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 1 Absatz 4 Nummer 1 SGB VIII
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 8a Absatz 1 und Absatz 1
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 9a Satz 2 - neu - SGB VIII
5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 13 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII
7. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b - neu - § 27 Absatz 2 Satz 3 SGB VIII Artikel 1 Nummer 15 ist wie folgt zu fassen:
Zu Artikel 1 Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 36a Absatz 4 Satz 2 und Absatz 4a - neu - SGB VIII
11. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII
12. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 38 Absatz 2 Nummer 4 zweiter Halbsatz - neu - SGB VIII
13. Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu - * § 41 Absatz 1 und Absatz 3 SGB VIII
14. Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu -* § 42 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB VIII
15. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb1 - neu - § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII
16. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 45a SGB VIII
17. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 45a SGB VIII
18. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 46 Absatz 3 SGB VIII
19. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 48b SGB VIII
20. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 50 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII
21. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Überschrift zu § 58a SGB VIII , Buchstabe b § 58a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 SGB VIII und Buchstabe c § 58a Absatz 2 Satz 1a - neu - SGB VIII
22. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 71 Absatz 5 Satz 2 SGB VIII
23. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 76a Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB VIII
24. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 SGB VIII
25. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 SGB VIII
26. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 SGB VIII
27. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB VIII
28. Zu Artikel 1 Nummer 45a - neu - § 88a Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB VIII
29. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe c § 101 Absatz 2 Nummer 13 SGB VIII
30. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 102 Absatz 3 Satz 2 - neu - SGB VIII
31. Zu Artikel 2 Nummer 01- neu - § 2 Absatz 2 Satz 4 - neu - KKG
32. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 3 Absatz 2 KKG
33. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b - neu - § 3 Absatz 4 Satz 3a - neu - KKG
34. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 4 Absatz 4 KKG
35. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 5 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a - neu - KKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
36. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 3 SGB V
37. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 73c Satz 1 SGB V
38. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 73c Satz 2 SGB V
Zu Artikel 4
'Artikel 4 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
'Artikel 5a Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe b
41. Hilfsempfehlung zu Ziffer 40
Zu Artikel 5a
'Artikel 5a Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
42. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 1632 Absatz 4 BGB und Nummer 3 § 1696 Absatz 3 BGB
43. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a § 44 Absatz 2a Satz 2 AsylG
44. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 44 Absatz 3 Satz 1 und Satz 1a - neu - AsylG
45. Zu Artikel 9 Absatz 2 Inkrafttreten
Zum Gesetzentwurf allgemein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, weitere Kosten
Zu Ziffern 48, 49, 50, 51
Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 231/17
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung von genetischem und daktyloskopischem Fingerabdruck im Strafverfahren
... Die Neuregelung verzichtet auch auf die bisher in § 81g Abs. 1 StPO enthaltene Qualifikation des zu erwartenden, künftig gegen den Beschuldigten zu führenden Strafverfahrens, die die Prognose des Verdachts einer Straftat von erheblicher Bedeutung voraussetzt. Die Zulässigkeit der Erhebung des DNA-Musters für Zwecke künftiger Verfahren setzt nach dem Entwurf allein voraus, dass wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren zu führen sind, ohne dass insoweit weitere Einschränkungen vorgesehen sind. Auch bei Verdachtstaten in einem niedrigschwelligen Bereich kann der Einsatz des genetischen Fingerabdrucks unabdingbare Voraussetzung der Tataufklärung sein oder zumindest deren Erleichterung und damit dem Allgemeininteresse an einer effektiven Strafverfolgung dienen. Ein Interesse der Allgemeinheit an der Tataufklärung auch minderschwerer Kriminalität ist unabweisbar.
Drucksache 243/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Telekommunikations -Überwachungsverordnung
... Die technischen Einzelheiten zu § 2 Nummer 8 und 17 Buchstabe c, § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 1, 2, 4 Satz 1, Absatz 5 und 6, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 1, 2 und 4, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1, § 10 Satz 1 und 3, § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie Absatz 3 Satz 2, § 22 Absatz 1 Satz 5, § 23 Absatz 1 Satz 9 und 12, die erforderlichen technischen Eigenschaften der Aufzeichnungsanschlüsse nach § 24 Absatz 1 Satz 2 sowie die Einzelheiten zur Übermittlung von Auskunftsverlangen und zugehörigen Auskünften nach den §§ 31, 32 und 34 und deren technischen Formate werden von der Bundesnetzagentur unter Beteiligung der Verbände der Verpflichteten, der berechtigten Stellen sowie der Hersteller der Überwachungseinrichtungen und der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen in einer Technischen Richtlinie festgelegt. Sofern erforderlich, können in der Technischen Richtlinie auch Einzelheiten nach § 27 Absatz 7 Satz 2 und zu § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Telekommunikationsgesetzes, soweit sie für das Zusammenwirken von Telekommunikationsanlagen, die von verschiedenen Verpflichteten betrieben werden, notwendig sind, unter Beteiligung der betroffenen Interessenvertreter festgelegt werden. Die Technische Richtlinie wird im gleichen Verfahren an den jeweiligen Stand der Technik angepasst. In der Technischen Richtlinie ist zudem festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt bisherige technische Vorschriften noch angewendet werden dürfen. Die Bundesnetzagentur informiert auf ihrer Internetseite über die anwendbaren Ausgabestände der internationalen technischen Standards, auf die in der Technischen Richtlinie Bezug genommen wird. In der Technischen Richtlinie sind auch die Arten der Kennungen festzulegen, für die bei bestimmten Arten von Telekommunikationsanlagen neben den dort verwendeten Ziel- und Ursprungsadressen auf Grund der die Überwachung der Telekommunikation regelnden Gesetze zusätzliche Vorkehrungen für die technische Umsetzung von Anordnungen zu treffen sind. In Fällen, in denen neue technische Entwicklungen nicht in der Technischen Richtlinie berücksichtigt sind, hat der Verpflichtete die Gestaltung seiner Überwachungseinrichtungen mit der Bundesnetzagentur abzustimmen.".
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
§ 4 Grenzen des Anwendungsbereichs
§ 23 Probeweise Anwendung der Überwachungsfunktionen.
Teil 4 Vorkehrungen für die Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten
§ 30 Kreis der Verpflichteten
§ 31 Grundsätze
§ 32 Auskünfte über zurückliegende Verkehrsdaten, zukünftige Verkehrsdaten, Verkehrsdaten in Echtzeit
§ 33 Verschwiegenheit
§ 34 Nachweis, probeweise Anwendungen
§ 35 Protokollierung
Teil 5 Ergänzende technische Festlegungen, Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen
§ 36 Technische Richtlinie
§ 37 Übergangsvorschrift
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
V. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 100g
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4076, BMWi: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 KMU-Betroffenheit
Drucksache 317/17
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Harmonisierung der Folgen bei Zahlungsverzug im Wohnungsmietrecht
... Die Interessen der Vermieterinnen und Vermieter sind dadurch gewahrt, dass ihnen die Zahlungsrückstände vollständig erstattet werden müssen. Schließlich können Mieterinnen und Mieter die Schonfrist nur einmal innerhalb von zwei Jahren in Anspruch nehmen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Artikel 2 Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Im Einzelnen:
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3 und 4
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 422/17
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates - Bund muss Rahmen für Nachrüstung zur Reduktion der Stickoxidbelastung setzen
... 1. Der Bundesrat stellt fest, dass Bund, Länder und Gemeinden bereits zahlreiche Maßnahmen geprüft und ergriffen haben, um die Einhaltung der Grenzwerte im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu bewirken. Dennoch werden in über 40 Städten vor allem an viel befahrenen Straßen insbesondere die Stickstoffdioxid (NO2) Grenzwerte noch überschritten. Zur dauerhaften Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der NO2-Grenzwerte müssen im Interesse des Gesundheitsschutzes ergänzend zu den in Luftreinhalteplänen auf lokaler und regionaler Ebene festzulegenden Maßnahmen zusätzliche, bundesweit wirkungsvolle Minderungsansätze ergriffen werden.
Drucksache 130/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Bericht und Einschätzung der Bundesregierung zur Regelung für Langzeitarbeitslose nach § 22 Absatz 4 Satz 2 des Mindestlohngesetz es
... Der Gesetzgeber hat die Einschätzung über den Fortbestand der Regelung an das Ergebnis des Berichts zu der Frage geknüpft, inwieweit die Ausnahme die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt gefördert hat. Er hat dadurch eindeutig seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass ohne signifikante Integrationserfolge ein Fortbestand der Ausnahmeregelung nicht zu begründen ist. Für die von der Bundesregierung vorgenommene Betrachtung, dass sich auch keine negativen Effekte eingestellt hätten, ist aufgrund dieser gesetzgeberischen Festlegung kein Raum. Die Mindestlohnausnahme ist bei verständiger Würdigung des zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Interesses daher unverzüglich aufzuheben.
Drucksache 743/17
Antrag der Länder Thüringen, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
Entschließung des Bundesrates zur Entfristung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze
... Die derzeit geregelten Fristen lassen sich mit drei Aspekten begründen, zum einen mit der von der Bundesregierung vertretenen Position, zum anderen mit der Annahme, dass nach den geltenden Zeitpunkten aus tatsächlichen Gründen gar keine Anträge mehr erwartet werden könnten. Schließlich können die Antragsfristen mit dem allgemeinen Interesse an der Schaffung eines Rechtsfriedens gerechtfertigt werden, wie es in vielen Rechtsgebieten in Gestalt von Verjährungs- bzw. Verwirkungstatbeständen oder auch Antragsfristen zur Geltung kommt.
Drucksache 181/17 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung
... Somit besteht weiterhin der Bedarf nach einer klaren gesetzlichen Regelung, welche die Beweissituation bei der Frage nach dem Zustandekommen von telefonischen Verträgen zu Gunsten der Verbraucher verbessert. Im Interesse des Verbraucherschutzes sowie des redlichen Wettbewerbs erscheint eine weitere Verzögerung notwendiger gesetzlicher Maßnahmen nicht hinnehmbar.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs
II. Wesentlicher Inhalt
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 726/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/33 /EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge; COM(2017) 653 final
... Da mit dem vorliegenden Vorschlag eine bestehende Richtlinie geändert wird, ist eine Änderungsrichtlinie das geeignete Instrument. Die meisten Interessenträger, die an der öffentlichen Konsultation teilnahmen, unterstützten diesen Standpunkt und lehnten eine Aufhebung der Richtlinie oder deren Umwandlung in eine Verordnung trotz der Mängel der geltenden Rechtsvorschriften ab. Es wurde festgestellt, dass eine Verordnung nicht die erforderliche Flexibilität bietet, um regionalen und lokalen Unterschieden Rechnung zu tragen.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Evaluierung der geltenden Rechtsvorschriften
- Folgenabschätzung
4 Politikoptionen
Option 1: Aufhebung der Richtlinie
Option 2: Einführung einer Definition des Ausdrucks saubere Fahrzeuge und Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Aufstellung nationaler Strategiepläne oder zur Anwendung der Methode der Monetisierung
Option 3: Einführung einer Definition des Ausdrucks sauberes Fahrzeug auf der Grundlage von Schwellenwerten für die Emissionen und Festlegung von Mindestzielen für die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge bei gleichzeitiger Ausweitung des Anwendungsbereichs.
Option 4: Einführung einer Definition auf der Grundlage alternativer Kraftstoffe und Festlegung entsprechender Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf alle Fahrzeuge, bei gleichzeitiger Ausweitung des Anwendungsbereichs.
Option 5: Annahme einer Verordnung, mit der allein die Methodik der Monetisierung bei der öffentlichen Auftragsvergabe für Fahrzeuge zugrunde gelegt wird, bei gleichzeitiger Ausweitung des Anwendungsbereichs
Option 6: Einführung einer Definition des Ausdrucks sauberes Fahrzeug anhand von Schwellenwerten für die Emissionen und eines Mindestziels für die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge sowie Einführung einer Definition auf der Grundlage alternativer Kraftstoffe und von Mindestzielen für die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf schwere Nutzfahrzeuge.
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 3 Anwendungsbereich
Artikel 4 Definitionen
Artikel 4a Befugnisübertragung
Artikel 5 Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe
Artikel 8a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
ANNEX 1 Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge
Anhang Informationen für die Verwirklichung der Mindestziele für die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge zur Förderung der emissionsarmen Mobilität in den Mitgliedstaaten
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Drucksache 163/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
... schützt - jedenfalls zuvörderst - das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen. Diese sind häufig gezwungen, (persönliche) Geheimnisse den dort genannten Berufsangehörigen und Amtsträgern gegenüber zu offenbaren. Deren Pflicht zur Verschwiegenheit, die über § 203
Drucksache 181/17
Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung
... Somit besteht weiterhin der Bedarf nach einer klaren gesetzlichen Regelung, welche die Beweissituation bei der Frage nach dem Zustandekommen von telefonischen Verträgen zu Gunsten der Verbraucher verbessert. Im Interesse des Verbraucherschutzes sowie des redlichen Wettbewerbs erscheint eine weitere Verzögerung notwendiger gesetzlicher Maßnahmen nicht hinnehmbar.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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