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6 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Interessengegensätze"


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Drucksache 635/14

... Die Befriedungsfunktion des Tarifvertrags wird durch Tarifkollisionen beeinträchtigt, weil innerbetriebliche Verteilungskämpfe den Betriebsfrieden gefährden. Die Akzeptanz einer betrieblichen Lohnpolitik, die vor allem die besonderen Schlüsselpositionen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Betriebsablauf prämiert, ist gering. Die tariflichen Verhandlungsergebnisse werden von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern weder als verteilungs- noch als leistungsgerecht empfunden. Interessengegensätze, die unter dem Grundsatz der Tarifeinheit intern von den Gewerkschaften zum Ausgleich gebracht worden sind, verlagern sich in die Tarifverhandlungen; es kommt zwischen den konkurrierenden Gewerkschaften zu mittelbar geführten Verteilungskämpfen. Diese gefährden nachhaltig den Betriebsfrieden, weil sich bei erfolgreichen Tarifverhandlungen einer Gewerkschaft der Verteilungsspielraum für die anders- und nichtorgansierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verringert und die anders- und nichtorganisierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugleich die Nachteile eines arbeitskampfbedingten Arbeitsausfalls mitzutragen haben. Zudem wird die Befriedungsfunktion des Tarifvertrags auch dadurch beeinträchtigt, dass sich ein bereits tarifgebundener Arbeitgeber jederzeit einer Vielzahl weiterer Forderungen konkurrierender Gewerkschaften gegenübersehen kann. Der Arbeitgeber kann insoweit nicht mehr davon ausgehen, mittels eines Tarifvertrags oder mittels mehrerer aufeinander abgestimmter Tarifverträge die Arbeitsbedingungen für die Belegschaft abschließend geregelt zu haben. Das ist geeignet, den Tarifvertrag als Übereinkunft, auf deren Grundlage während der Laufzeit ohne Konflikte zusammengewirkt werden kann, zu entwerten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 635/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Tarifvertragsgesetzes

§ 4a
Tarifkollision

§ 8
Bekanntgabe des Tarifvertrags

Artikel 2
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

§ 99
Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3128: Entwurf eines Gesetzes zur Tarifeinheit

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 168/08

... Mit der in Nummer 1 letzter Halbsatz enthaltenen Ergänzung, dass diese Verpflichteten die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Geldwäschebeauftragten notwendigen Mittel und Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen haben wird die Stellung des Geldwäschebeauftragten gestärkt. Der Geldwäschebeauftragte hat nach dem Zweck der Vorschrift innerhalb der Organisation des Unternehmens über eine Position zu verfügen, die es ihm erlaubt, die Belange der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung gegenüber den Mitarbeitern und auch gegenüber der ihm übergeordneten Geschäftsleitung unabhängig und mit gebotenem Nachdruck vertreten zu können. Das Geschäftsinteresse des Unternehmens darf auf die ordnungsgemäße Ausführung der Aufgaben des Geldwäschebeauftragten keinen störenden Einfluss haben. Der Geldwäschebeauftragte darf zudem durch Interessengegensätze, die zwischen der Erfüllung der von dem verpflichteten Unternehmen zu beachtenden Vorschriften des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 168/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)

Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen und Verpflichtete

§ 1
Begriffsbestimmungen

§ 2
Verpflichtete

Abschnitt 2
Sorgfaltspflichten und interne Sicherungsmaßnahmen

§ 3
Allgemeine Sorgfaltspflichten

§ 4
Durchführung der Identifizierung

§ 5
Vereinfachte Sorgfaltspflichten

§ 6
Verstärkte Sorgfaltspflichten

§ 7
Ausführung durch Dritte

§ 8
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

§ 9
Interne Sicherungsmaßnahmen

Abschnitt 3
Zentralstelle für Verdachtsanzeigen, Anzeigepflichten und Datenverwendung

§ 10
Zentralstelle für Verdachtsanzeigen

§ 11
Anzeige von Verdachtsfällen

§ 12
Verbot der Informationsweitergabe

§ 13
Freistellung von der Verantwortlichkeit

§ 14
Anzeige von Verdachtsfällen durch Behörden

§ 15
Heranziehung und Verwendung von Aufzeichnungen

Abschnitt 4
Aufsicht und Bußgeldvorschriften

§ 16
Aufsicht

§ 17
Bußgeldvorschriften

Artikel 3
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 25c
Interne Sicherungsmaßnahmen

§ 25d
Vereinfachte Sorgfaltspflichten

§ 25e
Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung

§ 25f
Verstärkte Sorgfaltspflichten

§ 25g
Gruppenweite Einhaltung von Sorgfaltspflichten

§ 25h
Verbotene Geschäfte

Artikel 4
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 80c
Verpflichtete Unternehmen

§ 80d
Interne Sicherungsmaßnahmen

§ 80e
Vereinfachte Sorgfaltspflichten

§ 80f
Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung

Artikel 5
Änderung des Zollverwaltungsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Investmentgesetzes

Artikel 7
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Artikel 9
Änderung der Monatsausweisverordnung

Artikel 10
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt

Neufassung des Geldwäschegesetzes

Änderung des Kreditwesengesetzes

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes

1. Alternativen

2. Folgen und Auswirkungen

3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

V. Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau

VI. Bürokratiekosten

1. Vorbemerkung

2. Bürokratiekosten für die Wirtschaft

a Bürokratiekosten infolge geänderter Informationspflichten

b Bürokratiekosten infolge neuer Informationspflichten

3. Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger

4. Informationspflichten für die Verwaltung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

§ 1
(Begriffsbestimmungen)

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Absatz 6

Absatz 7

§ 2
(Verpflichtete)

Zu Absatz 1

Absatz 2

§ 3
(Allgemeine Sorgfaltspflichten)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Absatz 5

Zu Absatz 6

§ 4
(Durchführung der Identifizierung)

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Absatz 6

§ 5
(Vereinfachte Sorgfaltspflichten)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Absatz 4

§ 6
(Verstärkte Sorgfaltspflichten)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Absatz 3

§ 7
(Ausführung durch Dritte)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

§ 8
(Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

§ 9
(Interne Sicherungsmaßnahmen)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

§ 10
(Zentralstelle für Verdachtsanzeigen)

§ 11
(Anzeige von Verdachtsfällen)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

§ 12
(Verbot der Informationsweitergabe)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

§ 13
(Freistellung von der Verantwortlichkeit)

§ 14
(Anzeige von Verdachtsfällen durch Behörden)

§ 15
(Heranziehung und Verwendung von Aufzeichnungen)

§ 16
(Aufsicht)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

§ 17
(Bußgeldvorschriften)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

§ 25c
(Interne Sicherungsmaßnahmen)

Zu Absatz 1

§ 25d
(Vereinfachte Sorgfaltspflichten)

Zu Absatz 2

§ 25e
(Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung)

§ 25f
(Verstärkte Sorgfaltspflichten)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

§ 25g
(Gruppenweite Einhaltung von Sorgfaltspflichten)

§ 25h
(Verbotene Geschäfte)

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

§ 80c
(Verpflichtete Unternehmen)

§ 80d
(Interne Sicherungsmaßnahmen)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

§ 80e
(Vereinfachte Sorgfaltspflichten)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

§ 80f
(Vereinfachungen bei der Kundenidentifizierung)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 24. Januar 2008: NKR-Nr. 165: Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung


 
 
 


Drucksache 94/06

... Der vorliegende Gesetzentwurf gleicht die Rechtsstellung der anerkannten Naturschutzvereine derjenigen von privaten Personen an. Er vereinfacht das Anhörungsverfahren, vergrößert dessen Transparenz, beschleunigt seinen Abschluss und entspricht dem Gebot nach frühzeitiger und effektiver Interessenvertretung. Denn die Entscheidung über den Antrag beginnt, wenn die Anhörungsbehörde nach dem Ende der Auslegung die Einwendungen und Stellungnahmen zur Vorbereitung des Erörterungstermins auswertet. In der Erörterung sollen die geäußerten Interessengegensätze ausgeräumt werden; soweit dies nicht möglich ist, werden sie der Planfeststellungsbehörde übermittelt, die hierüber planerisch abwägend entscheidet. In oder nach der Erörterung neue Tatsachen einzubringen, verändert die Ausgangsbasis des Entscheidungsprozesses und zwingt die Behörden, von vorne zu beginnen, selbst wenn der vorbereitete Beschluss schon versendungsreif war. Es gilt das Prinzip, dass - wer Anwalt des Umweltschutzes ist und ein Interesse an Mobilität hat - rechtzeitig für diesen Belang einstehen muss.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 94/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Mehraufwendungen

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Artikel 2
Änderung des Raumordnungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Artikel 5
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

Artikel 6
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Artikel 7
Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz

Artikel 8
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes

Artikel 10
Änderung der Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung

Artikel 11
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Artikel 12
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Artikel 13
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 14
Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes

Artikel 15
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 16
Neufassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, des

Artikel 17
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

1. Beteiligung anerkannter Naturschutzvereine und Präklusionsfristen

2. Geltungsdauer von Plänen

3. Möglichkeiten zum Verzicht auf Erörterungstermine

4. Verzicht auf das Raumordnungsverfahren.

5. Einführung von Schwellenwerten und Kriterien zur Bestimmung der UVP-pflichtigen Vorhaben.

6. Ermittlungserleichterungen gegenüber Grundstücksbetroffenen, die nicht in dem betroffenen Gebiet ansässig sind

7. Vorarbeiten zur Vorbereitung der Baudurchführung Vorbereitung der Ausschreibungsunterlagen

8. Gesetzgebungskompetenzen

II. Gender-Mainstreaming

III. Alternativen

IV. Gesetzesfolgen

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

2. Kosten für die Wirtschaft

V. Befristung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18b

Zu § 18c

Zu § 18d

Zu § 18e

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 17

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17c

Zu § 17d

Zu § 17e

Zu Nummer 4

Zu Nummer 8

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14b

Zu § 14b

Zu § 14c

Zu § 14d

Zu § 14e

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu § 6

Zu § 6

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17


 
 
 


Drucksache 94/06 (Beschluss)

... Der vorliegende Gesetzentwurf gleicht die Rechtsstellung der anerkannten Naturschutzvereine derjenigen von privaten Personen an. Er vereinfacht das Anhörungsverfahren, vergrößert dessen Transparenz, beschleunigt seinen Abschluss und entspricht dem Gebot nach frühzeitiger und effektiver Interessenvertretung. Denn die Entscheidung über den Antrag beginnt, wenn die Anhörungsbehörde nach dem Ende der Auslegung die Einwendungen und Stellungnahmen zur Vorbereitung des Erörterungstermins auswertet. In der Erörterung sollen die geäußerten Interessengegensätze ausgeräumt werden; soweit dies nicht möglich ist, werden sie der Planfeststellungsbehörde übermittelt die hierüber planerisch abwägend entscheidet. In oder nach der Erörterung neue Tatsachen einzubringen, verändert die Ausgangsbasis des Entscheidungsprozesses und zwingt die Behörden, von vorne zu beginnen, selbst wenn der vorbereitete Beschluss schon versendungsreif war. Es gilt das Prinzip, dass - wer Anwalt des Umweltschutzes ist und ein Interesse an Mobilität hat - rechtzeitig für diesen Belang einstehen muss.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 94/06 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Mehraufwendungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung von Zulassungsverfahren für Verkehrsprojekte

Artikel 1
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Artikel 2
Änderung des Raumordnungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

§ 18
Erfordernis der Planfeststellung

§ 18a
Anhörungsverfahren

§ 18b
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

§ 18c
Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung

§ 18d
Rechtsbehelfe

§ 22a
Entschädigungsverfahren

§ 37a
Übergangsregelung für Planungen

Artikel 5
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

§ 17
Erfordernis der Planfeststellung

§ 17a
Anhörungsverfahren

§ 17b
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

§ 17c
Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung

§ 17d
Rechtsbehelfe

Artikel 6
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

§ 14a
Anhörungsverfahren

§ 14b
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

§ 14c
Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung

§ 14d
Rechtsbehelfe

Artikel 7
Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz

Artikel 8
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes

Artikel 10
Änderung der Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung

Artikel 11
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Artikel 12
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 13
Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes

Artikel 14
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 15
Neufassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, des Bundeswasserstraßengesetzes, des Luftverkehrsgesetzes und des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes

Artikel 16
Inkrafttreten

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

II. Gender-Mainstreaming

III. Alternativen

IV. Gesetzesfolgen

V. Befristung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 18

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18b

Zu § 18c

Zu § 18d

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 17

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17c

Zu § 17d

Zu Nummer 4

Zu Nummer 8

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14c

Zu § 14d

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu § 6

Zu § 6

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16


 
 
 


Drucksache 3/05

... Bisher war durch die Figur des besonderen Vertreters sichergestellt, dass die berechtigte Sache der erzwungenen Haftungsklage nicht zur Erstattungsfähigkeit mehrerer Anwälte führte. Dieses Problem stellt sich nach der Neuregelung aber in all den Fällen, in denen eine Minderheit sich mehrere Anwälte nimmt, zum Beispiel, weil die antragstellende Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus mehreren Gesellschaftern besteht, oder wenn sich der Minderheit weitere Aktionäre als Streitgenossen anschließen, und sie dabei und im Hauptverfahren mehrere Anwälte nehmen. Es muss verhindert werden, dass die einzelnen Organmitglieder mit hohen, ungerechtfertigten Kosten, die aufgrund des in § 148 Abs. 5 Satz 5 vorgesehenen Erstattungsanspruchs auch die Gesellschaft treffen können, belastet werden. § 148 Abs. 5 Satz 6 sieht daher vor, dass die Kosten mehrerer Bevollmächtigter nur zu erstatten sind, soweit sie zur Rechtsverfolgung unerlässlich waren. Für die antragstellende Minderheit als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist das ohne weiteres einsehbar. Das Gesetz macht damit aber eine Ausnahme von dem im Zivilprozessrecht vertretenen - allerdings nicht unumstrittenen - Grundsatz, dass jeder Streitgenosse für sich einen eigenen Prozessbevollmächtigten bestellen und Kostenerstattung verlangen kann. Hier geht es allerdings um den besonderen Fall, dass der Antragsteller (und ebenso wenig die Streitgenossen) gar keinen eigenen Anspruch hat, sondern nur in gesetzlicher Prozessstandschaft den Anspruch eines Dritten geltend machen darf. Die Erstattung der durch die Einschaltung weiterer Bevollmächtigter entstandenen Mehrkosten bedarf daher einer ganz besonderen Rechtfertigung. Sie wird in der Regel nur in Betracht kommen, wenn das Verfahren wegen krasser Interessengegensätze zwischen Antragsteller und Streitgenossen durch einen Bevollmächtigten allein überhaupt nicht betrieben werden kann. Der Umstand, dass einzelne Mitglieder der Minderheit oder Streitgenossen an unterschiedlichen Orten wohnen, kann kein Grund sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 3/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternative

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 2
Änderung sonstigen Bundesrechts

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 537/15 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.