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Drucksache 206/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021
... Die Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Klarnamen stellt keine adäquate Alternative dar. Die Pilotdatenlieferung dient u.a. dazu, die Qualität der befüllten Felder prüfen zu können. Es kommt gerade darauf an, die Qualität der Eintragung der Namen zu testen. Bei einer Pseudonymisierung könnte nur die Qualität der Pseudonymisierung getestet werden. Eine Anonymisierung bzw. Pseudonymisierung würde den Zweck des Testes nicht erfüllen, da nur anhand der Originaleintragungen die Datenqualität beurteilt werden kann, z.B. ob Vor- und Nachnamen vertauscht wurden. Dies ist von besonderer Bedeutung, da im DSMeld komplexe Datenstrukturen vorliegen - insgesamt werden für den Nachnamen zehn DSMeld-Felder - jeweils fünf Felder mit strukturierter und unstrukturierter Befüllung - sowie weitere Namenszusatzfelder und drei Felder für die Vornamen geliefert.
Drucksache 429/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben
... es (GG) normierten allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG geregelten Diskriminierungsverbot festgestellt. Bestehe im Geburtenregister die Pflicht zur Angabe des Geschlechts, müsse neben den Möglichkeiten "männlich", "weiblich" sowie "Eintragung des Personenstandsfalls ohne eine solche Angabe " der Eintrag eines "positiven Geschlechtseintrags" für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung (nach Angabe in der Entscheidung ca. 160.000 in Deutschland) vorgesehen werden. Zur Umsetzung der Entscheidung wurde eine Frist bis zum 31. Dezember 2018 gesetzt.
Drucksache 223/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung
... Die vorgeschlagenen Mindestanforderungen einschließlich der zusätzlichen Anforderungen auf der Grundlage einer Risikobewertung reduzieren die bekannten, vermuteten und unbekannten Risiken nicht wesentlich. Für die Mindestanforderung keine Abwasserbehandlung chemischer Art (sogenannte 3. Reinigungsstufe) festzuschreiben, bedeutet eine höhere Konzentration von Stickstoff- und gelösten Phosphorverbindungen, schwer abbaubaren Stoffen, Schwermetallen oder Salzen im Wasser. Es ist trotz einer Risikobewertung daher immer von einem deutlichen Eintrag von Stoffen und gegebenenfalls auch von mikrobiellen Belastungen auszugehen, wenn aufbereitetes Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung eingesetzt wird. Es handelt sich dabei um verschiedenste Stoffe, für die nicht immer Kenntnisse zum Beispiel über ihre Wirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt vorliegen. Sie stellen Ergänzungen zu den Stoffen bzw. mikrobiellen Einträgen dar, die bereits auf den Flächen durch organische oder mineralische Düngung sowie den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln eingetragen wurden und werden. Den natürlichen Bodenfunktionen werden damit zusätzliche Aufgaben und dem Grundwasser zusätzliche Einträge von Stoffen, die bekanntermaßen im Boden nicht fixiert oder abgebaut werden, zugemutet. Auch vor diesem Hintergrund sollte die Wasserwiederverwendung für die landwirtschaftliche Bewässerung immer das letzte Mittel der Wahl sein, das heißt erst dann in Frage kommen, wenn keine anderen Maßnahmen mehr möglich sind. Eine Erfassung der genauen Einsatzorte in einem Kataster würde vor allem dazu dienen, später bei veränderten Kenntnissen zu den Inhaltsstoffen des aufbereiteten Wassers dort Untersuchungen und gegebenenfalls Maßnahmen veranlassen zu können. Eine Lebensmittelkennzeichnung ist vor allem bei roh verzehrten Lebensmitteln wegen möglicher Arzneimittelrückstände aufgrund der Bewässerung mit aufbereitetem Wasser angezeigt. Dies dient insbesondere dem Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern mit Allergien gegenüber bestimmten Arzneimitteln.
Drucksache 173/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden - COM(2018) 218 final
... (27) Auch weitere Kategorien natürlicher oder juristischer Personen sollten geschützt werden, die zwar nicht "Arbeitnehmer" im Sinne des Artikels 45 AEUV sind, aber bei der Aufdeckung von Rechtsverstößen eine Schlüsselrolle spielen können und sich aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in wirtschaftlicher Abhängigkeit befinden. So sind etwa im Bereich der Produktsicherheit Lieferanten sehr viel näher an der Quelle möglicher unlauterer und illegaler Herstellungs-, Einfuhr- oder Vertriebspraktiken für unsichere Produkte und bei der Verwendung von Unionsmitteln sind Berater, die Dienstleistungen erbringen, in einer privilegierten Position, um auf Verstöße aufmerksam zu machen. Diese Kategorien von Personen, darunter Selbstständige, die Dienstleistungen erbringen, Freiberufler, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und Lieferanten, erfahren häufig Repressalien in der Form, dass Dienstleistungsverträge, Lizenzen oder Bewilligungen vorzeitig beendet oder gekündigt werden, sie Geschäftsoder Einkommensverluste erleiden, Opfer von Nötigung, Einschüchterung oder Mobbing werden, auf schwarze Listen gesetzt bzw. geschäftlich boykottiert werden oder ihr Ruf geschädigt wird. Anteilseigner und Personen in Leitungsgremien können ebenfalls von Repressalien betroffen sein, etwa in finanzieller Hinsicht oder in Form von Einschüchterung oder Mobbing, Eintragung in schwarze Listen oder Rufschädigung. Schutz sollte auch Bewerbern für eine Stelle oder für die Erbringung von Dienstleistungen bei einer Organisation gewährt werden, wenn sie während des Einstellungsverfahrens oder einer anderen vorvertraglichen Verhandlungsstufe Informationen über Gesetzesverstöße erhalten haben und unter Umständen Repressalien erleiden, etwa in Form negativer Empfehlungen oder indem sie auf schwarze Listen gesetzt bzw. geschäftlich boykottiert werden.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG25, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Kapitel I Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Sachlicher Anwendungsbereich
Artikel 2 Persönlicher Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Kapitel II INTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen
Artikel 4 Pflicht zur Einrichtung interner Kanäle und Verfahren für Meldungen und Folgemaßnahmen
Artikel 5 Verfahren für interne Meldungen und Folgemaßnahmen
Kapitel III EXTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen
Artikel 6 Pflicht zur Einrichtung externer Meldekanäle und Ergreifung geeigneter Folgemaßnahmen
Artikel 7 Gestaltung geeigneter externer Meldekanäle
Artikel 8 Zuständige Mitarbeiter
Artikel 9 Verfahrensvorschriften für externe Meldungen
Artikel 10 Informationen über die Entgegennahme von Meldungen und deren Weiterverfolgung
Artikel 11 Dokumentation eingehender Meldungen
Artikel 12 Überprüfung der Verfahren durch die zuständigen Behörden
Kapitel IV Schutz von HINWEISGEBERN und Betroffenen Personen
Artikel 13 Bedingungen für den Schutz von Hinweisgebern
Artikel 14 Verbot von Repressalien gegen Hinweisgeber
Artikel 15 Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien
Artikel 16 Maßnahmen zum Schutz betroffener Personen
Artikel 17 Sanktionen
Artikel 18 Verarbeitung personenbezogener Daten
Kapitel V Schlussbestimmungen
Artikel 19 Günstigere Behandlung
Artikel 20 Umsetzung
Artikel 21 Berichterstattung, Bewertung und Überprüfung
Artikel 22 Inkrafttreten
Artikel 23 Adressaten
ANNEX 1 Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
Anhang
Teil I
A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i - Öffentliches Auftragswesen:
B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iii - Produktsicherheit:
D. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:
E. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:
F. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vi - Kerntechnische Sicherheit:
G. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vii - Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz:
H. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer viii - Öffentliche Gesundheit:
I. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ix - Verbraucherschutz: Verbraucherrechte und Verbraucherschutzvorschriften nach Maßgabe der
J. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer x - Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen:
Teil II Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie bezieht sich auf folgende Rechtsvorschriften der Union:
A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
1. Finanzdienstleistungen:
2. Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:
C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:
Drucksache 303/18
Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates zur Vermeidung von Kunststoff-Verunreinigungen in der Umwelt bei der Entsorgung verpackter Lebensmittel
... 1. Der Bundesrat ist besorgt über die weitere ungebremste Zunahme des Eintrages von Kunststoffabfällen in die Umwelt und hält weitergehende Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung dieser Einträge auch bei der Entsorgung verpackter Lebensmittelabfälle für dringend geboten.
Drucksache 268/18
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage
... 3. zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage mindestens 50 Verbraucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister wirksam angemeldet haben.
Drucksache 179/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) Nr. 2017/1132
in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen
... 18. Klarstellungsbedarf besteht außerdem im Hinblick auf den vorgesehenen Rechtsschutz gegen die Versagung oder Erteilung der Vorabbescheinigung (Artikel 86o und 160q Absatz 1 des Richtlinienvorschlags). Der Begriff der "Parteien" ist unbestimmt. Es sollte daher ausdrücklich festgelegt werden, wer gegen die Erteilung der Vorabbescheinigung Rechtsmittel einlegen können soll. Es sollte weiter jedenfalls in den Erwägungsgründen klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten Rechtsschutzmöglichkeiten im Hinblick auf die Versagung oder Erteilung der Vorabbescheinigung im Einklang mit der Richtlinie auch dann vorsehen dürfen, wenn die Prüfbehörde ein Gericht ist. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem Regelungen treffen können, mit denen ausgeschlossen wird, dass aufgrund der Vorabbescheinigung die Eintragung im Zuzugsmitgliedstaat erfolgt, obwohl der Umwandlungsbeschluss angefochten wurde.
Drucksache 226/18
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Bremen
Entschließung des Bundesrates für ein Gesetz zur Anerkennung der Geschlechtsidentität und zum Schutz der Selbstbestimmung bei der Geschlechterzuordnung
... ) neben dem Eintrag "weiblich" oder "männlich" keine dritte Möglichkeit bietet, ein Geschlecht positiv eintragen zu lassen.
Drucksache 96/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht - COM(2018) 96 final
... Einheitliche unionsrechtliche Kollisionsnormen in drei Richtlinien, nämlich der Richtlinie über Finanzsicherheiten, der Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen und der Liquidationsrichtlinie, bestimmen auch das Recht, das auf die dingliche Wirkung von Geschäften mit im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren und Instrumenten, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt, anzuwenden ist. Jedoch sind bisher keine einheitlichen unionsrechtlichen Kollisionsnormen für das Recht angenommen worden, das auf die dingliche Wirkung von Forderungsübertragungen anzuwenden ist. Diese Lücke soll mit der vorgeschlagenen Verordnung geschlossen werden.
Drucksache 166/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt - Mehrjähriger Finanzrahmen 2021 - 2027
... system der EU und einem nationalen Beitrag nach Maßgabe der nicht recycelten Verpackungsabfälle, wird abgelehnt. Die Begründung der Kommission, eine Diversifizierung der Einnahmequellen werde den EU-Haushalt belastbarer machen, überzeugt nicht. Die vorgeschlagenen neuen Eigenmittelquellen würden das Eigen-mittelsystem nicht vereinfachen, sondern zu weiterer Verkomplizierung und Zersplitterung und damit zu mehr Intransparenz führen. Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass die Erhebung von Steuern eine maßgebliche Eigenschaft nationaler Souveränität ist und die Einführung einer EU-Steuer nach der Finanzverfassung unzulässig wäre.
I. Allgemeiner Teil
Strategische Ausrichtung
4 Ausgaben
4 Eigenmittelreform
Flexibilität und Stabilität
EU -Haushalt und Rechtsstaatlichkeit
Zur Berücksichtigung der Gleichstellung in den einzelnen Bereichen
II. Binnenmarkt, Innovation und Digitales Forschung und Innovation
Europäische Strategische Investitionen
4 Binnenmarkt
Weltraum - Europäisches Raumfahrtprogramm
III. Zusammenhalt und Werte
Rolle der Kohäsionspolitik und strategischer Rahmen
Finanzausstattung der Kohäsionspolitik
Kohäsionspolitik für alle Regionen
Regeln der Mittelverteilung
Europäische Territoriale Zusammenarbeit
Wirtschaftspolitische Koordinierung, Konditionalität und nationale Kofinanzierung
Umsetzung der Programme und Vereinfachung
Wirtschafts - und Währungsunion
In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte
IV. Natürliche Ressourcen und Umwelt
4 Allgemeines
Landwirtschaft und Meerespolitik
171. Hauptempfehlung
172. Hauptempfehlung
173. Hilfsempfehlung
183. Hilfsempfehlung
Umwelt - und Klimaschutz
V. Migration und Grenzmanagement
4 Migration
4 Grenzmanagement
VI. Sicherheit und Verteidigung sowie Krisenreaktion Sicherheit
4 Verteidigung
4 Krisenreaktion
VII. Nachbarschaft und die Welt
VIII. Europäische öffentliche Verwaltung
IX. Verfahren
X. Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 240/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Reformhilfeprogramms
... 12. Der Bundesrat stellt fest, dass die Finanzhilfen wesentlich an Maßnahmen zur Umsetzung des Europäischen Semesters geknüpft sein sollen. Indes bleibt es unklar, welche konkreten Maßnahmen gefördert werden sollen und welche Wirkung diese Maßnahmen erzielen sollen. Damit zusammenhängend bleiben die Bewertungsmaßstäbe, welche für die Wirksamkeit von spezifischen Reformen vorgesehen sind, vage und intransparent und erlauben der Kommission einen zu großen Auslegungsspielraum. Es muss vermieden werden, dass die Kommission durch die Nutzung von Bewertungsspielräumen gestaltend in nationale Politiken eingreifen kann.
Drucksache 468/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts
... für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht widersprochen, so gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde oder deren beauftragte Stelle dem Zuchtverband auf dessen Antrag spätestens zum Beginn der Durchführung Zugangsdaten zum Zwecke der Eintragung der im Rahmen dieses Zuchtprogramms registrierten Equiden in die Datenbank, in die der Zuchtverband aufgrund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Equiden die Daten einzutragen hat. Der Antrag kann ab dem Zeitpunkt der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 gestellt werden."
Drucksache 505/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetz es
... Unterliegt die übernehmende oder die neue Gesellschaft dem deutschen Recht, gilt als grenzüberschreitende Verschmelzung im Sinne dieses Abschnitts auch eine solche, an der eine übertragende Gesellschaft beteiligt ist, die dem Recht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) unterliegt, sofern der Verschmelzungsplan nach § 122c Absatz 4 vor dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union oder vor dem Ablauf eines Übergangszeitraums, innerhalb dessen das Vereinigte Königreich in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt, notariell beurkundet worden ist, und die Verschmelzung unverzüglich, spätestens aber zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt mit den erforderlichen Unterlagen zur Registereintragung angemeldet wird."
Drucksache 547/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetz es - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende
... Die neue Nummer 5 legt fest, dass der Transplantationsbeauftragte für die Einzelfallanalyse aller erfassten Todesfälle mit primärer oder sekundärer Hirnschädigung verantwortlich ist. Durch diese Regelung wird gewährleistet, dass der Transplantationsbeauftragte jeden Einzelfall im Hinblick darauf auswertet, warum eine Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nicht erfolgt oder die Meldung an die Koordinierungsstelle nach § 9a Absatz 2 Nummer 1 unterblieben ist. Es bedarf einer individuellen Analyse, um festzustellen, warum im Einzelfall eine Organspende nicht erfolgt ist. Das kann verschiedene Gründe haben, z.B. medizinische Besonderheiten des Behandlungsfalles, die nicht unmittelbar zu erkennen sind oder die fehlende Zustimmung zur Organspende. Die Analyse kann aber auch Fälle aufzeigen, bei denen an eine mögliche Organspende nicht gedacht wurde. Das Erkennen und detaillierte Analysieren dieser letztgenannten Einzelfälle durch den Transplantationsbeauftragten zusammen mit den Mitarbeitern der Intensivstationen, auf denen der Todesfall eintrat, ermöglicht es, für die Zukunft das Bewusstsein für die Organspende bei den Mitarbeitern zu stärken und die Verfahrensanweisung des Entnahmekrankenhauses zur Spenderidentifizierung und -meldung weiterentwickeln zu können. Durch die neue Nummer 6 wird gewährleistet, dass die Leitung des Entnahmekrankenhauses regelmäßig über die Ergebnisse der Auswertung nach Nummer 5(neu) sowie insgesamt über die Situation und die Organisation der Organspende im eigenen Entnahmekrankenhaus informiert wird. Die Information der Leitung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Im Übrigen wird der Berichtsrhythmus in der Verfahrensanweisung nach § 9a Absatz 2 Nummer 2 festzulegen sein. Das Nähere zum Verfahren kann dort ebenfalls festgelegt werden.
Drucksache 303/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Vermeidung von Kunststoff-Verunreinigungen in der Umwelt bei der Entsorgung verpackter Lebensmittel
... 1. Der Bundesrat ist besorgt über die weitere ungebremste Zunahme des Eintrages von Kunststoffabfällen in die Umwelt und hält weitergehende Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung dieser Einträge auch bei der Entsorgung verpackter Lebensmittelabfälle für dringend geboten.
Drucksache 596/18
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung des Tierzuchtrechts
... für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht widersprochen, so gibt die nach Landes recht zuständige Behörde oder deren beauftragte Stelle dem Zuchtverband auf dessen Antrag spätestens zum Beginn der Durchführung Zugangsdaten zum Zwecke der Eintragung der im Rahmen dieses Zuchtprogramms registrierten Equiden in die Datenbank, in die der Zuchtverband aufgrund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Equiden die Daten einzutragen hat. Der Antrag kann ab dem Zeitpunkt der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 gestellt werden."
Drucksache 464/18
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates zur Wiedereinführung des verpflichtenden Meisterbriefs in einzelnen nach der Handwerksordnung zulassungsfreien Handwerken
... 1. Das deutsche Handwerk steht über nationale Grenzen hinweg für höchste Qualität. Sie geht insbesondere auf die hervorragende Ausbildung unserer Handwerkerinnen und Handwerker zurück. Hierbei spielt der Meisterbrief eine herausragende Rolle. Mit diesem Qualitäts- und Qualifizierungsausweis wird ein entsprechender unternehmerischer Standard im Interesse der Konsumenten, des Handwerks und der Handwerker selbst gesetzt. Ein verpflichtender Meisterbrief - die Verpflichtung zur Eintragung in die
Drucksache 191/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013
über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe
... 10. Er weist darauf hin, dass in Anhang II der deutschen Fassung des Verordnungsvorschlages der Eintrag "Calcium ammonium nitrate" (englisch) fälschlicherweise mit "Kalkammonsalpeter" übersetzt wurde. Kalkammonsalpeter fällt aufgrund seines Gehaltes von circa 75 Prozent Ammoniumnitrat nunmehr unter Anhang I. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, auf eine entsprechende Korrektur der deutschen Fassung hinzuwirken.
Drucksache 435/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur ergänzenden Regelung der statistischen Verwendung von Verwaltungsdaten und zur Regelung der Übermittlung von Einzelangaben zu multinationalen Unternehmensgruppen an statistische Stellen
... 4. Ort und Nummer der Eintragung in das Handelsregister,
Drucksache 76/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über das auf die dingliche Wirkung von Wertpapiergeschäften anzuwendende Recht - COM(2018) 89 final
... Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an Instrumenten, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein in einem Mitgliedstaat geführtes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle eines Mitgliedstaats voraussetzt, ist das Recht des Mitgliedstaats maßgeblich, in dem sich das Register, das Konto bzw. die zentrale Verwahrstelle befindet, in dem bzw. bei der die betreffenden Rechte eingetragen wurden.
Drucksache 743/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Entfristung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze - Antrag der Länder Thüringen, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt -
... "2.* Die zur Durchführung der Rehabilitierungsverfahren benötigten und gemäß § 64a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) gespeicherten Eintragungen und Eintragungsunterlagen aus dem ehemaligen Strafregister der DDR sollen durch Aufhebung der Frist in § 64b Absatz 1 Satz 1 BZRG erhalten werden."
Drucksache 45/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen COM(2016) 822 final
... (19) Die Mitgliedstaaten sollten einen Vergleich zwischen der nationalen Maßnahme und anderen, weniger einschneidenden Lösungen anstellen, mit denen dasselbe Ziel ebenfalls erreicht werden könnte, die aber mit weniger Beschränkungen mit sich bringen würden. Sind die Maßnahmen durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt und beschränken sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher, ohne sich negativ auf Dritte auszuwirken, so könnte das Ziel durch weniger einschneidende Mittel erreicht werden als durch Tätigkeitsvorbehalte zugunsten bestimmter Berufsangehöriger, etwa durch den Schutz der Berufsbezeichnung oder die Eintragung in ein Berufsregister. Eine Reglementierung durch vorbehaltene Tätigkeiten sollte nur dann erfolgen, wenn die Maßnahmen bezwecken, eine ernsthafte Gefährdung der Ziele des Allgemeininteresses zu verhindern.
Drucksache 333/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/681
... 12. Angaben zum Vielflieger-Eintrag,
Drucksache 131/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Erstes Gesetz zur Änderung des Düngegesetz es und anderer Vorschriften
... - Der hohe Eintrag von Stickstoffverbindungen in Boden, Wasser und Luft ist eines der großen ungelösten Umweltprobleme unserer Zeit. Aus globaler Sicht sind die Grenzen der ökologischen Tragfähigkeit bei der Stickstoffbelastung bereits überschritten. In Deutschland stammt ein wesentlicher Teil der Stickstoffüberschüsse aus der Intensivlandwirtschaft und der nicht flächengebundenen Tierhaltung. - Der aktuelle Nitratbericht 2016 (Gemeinsamer Bericht der Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie für Ernährung und Landwirtschaft Stand Januar 2017) zeigt, dass zirka 50 Prozent der Messstellen in Deutschland erhöhte Nitratkonzentrationen aufweisen und bei 28 Prozent die zulässigen Grenzwerte überschritten werden.
Drucksache 389/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
... 3. Darüber hinaus fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, sich zumindest im Rahmen der künftigen Diskussion um die Ausgestaltung des Transparenzregisters mit dem Argument der Vergleichbarkeit zum Handelsregister auseinanderzusetzen. Die im Transparenzregister gespeicherten Angaben sind denjenigen im öffentlich zugänglichen Handelsregister vergleichbar. Dies wird auch durch die Verweise auf das Handelsregister und die mit der dortigen Eintragung geltende Fiktion der Erfüllung der Mitteilungspflicht im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie deutlich. Mit diesen Argumenten betonte der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme vom 31. März 2017 (Beschluss, BR-Drucksache 182/17(B)), dass das Transparenzregister wie das Handelsregister für jede Person zugänglich sein soll.
Drucksache 69/17 (Beschluss)
... b) Der Bundesrat bittet überdies zu prüfen, inwieweit ein Eintrag in der Zulassungsbescheinigung für erforderlich erachtet wird, der über Art und Umfang sowie den Grad der Automatisierung Auskunft gibt. Denn bereits jetzt gibt es Fahrerassistenzsysteme, wie Stau- oder Parkassistenten, die bestimmte Fahraufgaben automatisiert leisten. Hierdurch sollen Abgrenzungsprobleme aufgrund des Automatisierungsgrades bei der polizeilichen Kontrolle oder Unfallaufnahme vermieden werden.
Drucksache 441/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor - COM(2017) 281 final; Ratsdok. 9668/17
... Die Einführung eines Zulassungsverfahrens für so genannte Kleintransporter verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Von derzeit rund 2,8 Millionen in Deutschland zugelassenen Lastkraftwagen hatten rund 524 000 Fahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht von über 3,5 t, hingegen ist die Zahl der Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von bis zu dieser Grenze mit rund 2,278 Millionen mehr als viermal so hoch (Daten des Kraftfahrtbundesamtes zum 1. Januar 2016). Selbst wenn man davon ausgeht, dass mit einem geringeren Anteil dieser Fahrzeuge gewerblicher Güterkraftverkehr versehen wird, sowie ein vereinfachtes Verfahren zugrunde legt, dürfte davon auszugehen sein, dass sich der Personalbedarf in den Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden mehr als verdoppelt. Besonders in der Einführungsphase dürfte sowohl wegen der Zahl der Anträge als auch wegen des bestehenden Beratungsbedarfs bei erstmaliger Antragstellung von einem noch erheblich höheren Personalbedarf auszugehen sein.
Drucksache 293/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
... "(3) Anmeldungen in Registersachen mit Ausnahme der Genossenschaftsund Partnerschaftsregistersachen sind vor ihrer Einreichung für das Registergericht von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. In Handelsregistersachen sind sie zudem bei einem Notar zur Weiterleitung an die für die Eintragung zuständige Stelle einzureichen.
Drucksache 374/17
Verordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter (Prostitutionsanmeldeverordnung - ProstAV )
... Absatz 1 regelt für alle nach dem ProstSchG vorgesehenen Änderungen sowie für die Fälle des Verlusts der Bescheinigung oder der notwendigen Berichtigung von Schreibfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten die Erstellung einer neuen Bescheinigung. Damit wird sichergestellt, dass die Fälschungssicherheit der Bescheinigung nicht durch nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen aufgehoben werden kann. Eine Änderung oder Ergänzung der Eintragungen durch Dritte wird dadurch verhindert, dass bei der Erstellung der Bescheinigung nicht genutzte Schreibfelder als leer gekennzeichnet werden (siehe Anlage).
Drucksache 743/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Entfristung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze
... 3. Die zur Durchführung der Rehabilitierungsverfahren benötigten und gemäß § 64a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) gespeicherten Eintragungen und Eintragungsunterlagen aus dem ehemaligen Strafregister der DDR sollen durch Aufhebung der Frist in § 64b Absatz 1 Satz 1 BZRG erhalten werden.
Drucksache 65/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung
... Zudem machen die oft sehr intransparenten Verschiebungen von Vermögen und die vielschichtigen finanziellen Gestaltungsmöglichkeiten es den rechtlich beratenen Vollstreckungsschuldnern einfach, ihre Vermögensverhältnisse zu verschleiern. Dem kann nur begegnet werden, wenn wirksame Auskunftsmöglichkeiten gegenüber gestellt werden. Derzeit verfügen die privaten Gläubiger über die Möglichkeit, im Wege der Zwangsvollstreckung entsprechende Ermittlungen durchzuführen. Im Allgemeininteresse und zum Schutz der öffentlichen Finanzen müssen die im Vergleich zur Zwangsvollstreckung nach der
Drucksache 183/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
... Neben- oder ehrenamtlich tätige Personen, die in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und auch danach in regelmäßigen Abständen ein sogenanntes "erweitertes Führungszeugnis" vorlegen. In dieses werden immer alle Eintragungen wegen Sexual- oder Jugendschutzdelikten aufgenommen, selbst wenn diese in einem normalen Führungszeugnis nicht enthalten sind. Daneben sind alle "normalen" Verurteilungen enthalten, die auch im üblichen
Drucksache 182/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
... Die Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung, dem Transparenzregister solle anders als dem Handelsregister kein "öffentlicher Glaube" beigemessen werden, da es sich aus den bereits vorhandenen Registern speise, besagt lediglich Folgendes: Mit dem Transparenzregister ist keine Gewähr der Richtigkeit und Vollständigkeit und keine diesbezügliche Haftung verbunden - wie es hingegen beim Handelsregister der Fall ist. Die Verweise auf andere Register, wie beispielweise das Handelsregister, und die mit der dortigen Eintragung geltende Fiktion verdeutlichen jedoch, dass dem Transparenzregister gerade eine breite Wirkung für die Öffentlichkeit und somit auch der Zugang für die Öffentlichkeit zukommen sollen.
Drucksache 8/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen
... In Deutschland beträgt die statistische Entgeltlücke zwischen Frauen und Männern, bezogen auf das durchschnittliche Bruttoentgelt, immer noch rund 21 Prozent. Werden erklärbare Faktoren für diese Entgeltungleichheit abgezogen, verbleibt bei gleicher Qualifikation und ansonsten gleichen Merkmalen die messbare Entgeltbenachteiligung bei ungefähr sieben Prozent. Diese sogenannte "bereinigte" Entgeltlücke geht insbesondere auf die bestehende Intransparenz für Frauen (und Männer) über die Entgeltgleichheit/-ungleichheit ihres eigenen Gehaltes zurück. Der Faktor Intransparenz bei der Entstehung der "bereinigten" Entgeltungleichheit lässt sich in der Mehrheit der Analysen zu dieser Thematik wiederfinden, dieser Umstand wird auch in der Studie "Transparenz für mehr Entgeltgleichheit" des BMFSFJ explizit benannt.
1. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1, Absatz 1
§ 7 Entgeltgleichheitsgebot
2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 2 EntgTranspG
3. Zu Artikel 1 § 4 Absätze 5 und 6 und § 11 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 - neu - und Absatz 4 EntgTranspG
4. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 - neu - EntgTranspG
5. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 und Absatz 2 - neu - EntgTranspG
6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 3 Satz 2 EntgTranspG
7. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 EntgTranspG
8. Zu Artikel 1 §§ 17 bis 20 und 20a bis 20c - neu - EntgTranspG
§ 17 Zertifizierung betrieblicher Prüfverfahren, Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
§ 18 Allgemeine Anforderungen an betriebliche Prüfverfahren
§ 19 Besondere Anforderungen an betriebliche Prüfverfahren
§ 20 Anwendung und Durchführung betrieblicher Prüfverfahren
§ 20a Information der Tarifvertragsparteien
§ 20b Beseitigung der Entgeltbenachteiligungen, Umsetzungsplan
§ 20c Rechte der Beschäftigten und des Betriebs- oder Personalrates
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 162/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften
... - anders als bei (Handels-) Registeranmeldungen - nicht sichergestellt. Es bedarf konkreter Regelungen im Gesetz, um zu verhindern, dass Gesellschaftsgründungen, bei denen ein Interesse an Intransparenz besteht, auf den wirtschaftlichen Verein ausweichen.
1. Zu Artikel 1 § 22 BGB
2. Zu Artikel 1 § 22 BGB
3. Zu Artikel 1 § 22 BGB
4. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b § 15 Absatz 1 Satz 2 GenG
5. Zu Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe a § 30 Absatz 2 GenG
6. Zu Artikel 3 Nummer 15 § 53 GenG
Zu Nummer 15
Zu Nummer 15
7. Zu Artikel 3 Nummer 15 Buchstabe b § 53 Absatz 2 Satz 1 GenG
8. Zu Artikel 3 Nummer 16 § 53a Absatz 3 Satz 1 GenG
9. Zu Artikel 3 Nummer 17 § 54 GenG
§ 54 Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband
10. Zu Artikel 3 Nummer 17a - neu - § 54a Absatz 3 -neu- GenG
11. Zu Artikel 3 Nummer 18 § 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 - neu - GenG
12. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe b § 59 Absatz 1 Satz 1 GenG
13. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe b § 59 Absatz 1 Satz 1 GenG
14. Zu Artikel 3 Nummer 21 § 60 Absatz 1 GenG
15. Zu Artikel 3 Nummer 23 § 63d Satz 2 GenG
16. Zu Artikel 3 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
17. Zu Artikel 7a - neu - § 317 Absatz 4 Satz 2 - neu - ZPO, § 725 Satz 2 - neu - ZPO ,
'Artikel 7a Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 7b Änderung der Strafprozessordnung
Drucksache 184/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
... Ziel der in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften ist es, schädlichen Bleieintrag in Tierkörper oder Umwelt durch Verwendung von Büchsenmunition bei der Jagd zu minimieren und zu vermeiden, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Technik unter Wahrung der Anforderungen an eine zuverlässige Tötungswirkung und eine hinreichende ballistische Präzision der Büchsenmunition möglich ist. Die Bundesregierung evaluiert die Minimierung der Bleiabgabe von Büchsenmunition dahingehend und legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2024 einen Erfahrungsbericht vor." '
Drucksache 595/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung des Marktorganisationsgesetz es und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
... Eintragen in BLE-Formular und an BLE übermitteln
Drucksache 441/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor
... Die Einführung eines Zulassungsverfahrens für so genannte Kleintransporter versursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Von derzeit rund 2,8 Millionen in Deutschland zugelassenen Lastkraftwagen hatten rund 524 000 Fahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht von über 3,5 t, hingegen ist die Zahl der Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von bis zu dieser Grenze mit rund 2,278 Millionen mehr als viermal so hoch (Daten des Kraftfahrtbundesamtes zum 1. Januar 2016). Selbst wenn man davon ausgeht, dass mit einem geringeren Anteil dieser Fahrzeuge gewerblicher Güterkraftverkehr versehen wird, sowie ein vereinfachtes Verfahren zugrunde legt, dürfte davon auszugehen sein, dass sich der Personalbedarf in den Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden mehr als verdoppelt. Besonders in der Einführungsphase dürfte sowohl wegen der Zahl der Anträge als auch wegen des bestehenden Beratungsbedarfs bei erstmaliger Antragstellung von einem noch erheblich höheren Personalbedarf auszugehen sein.
Drucksache 164/1/17
... es vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2092) geändert worden ist, in das EMAS-Register eingetragen sind, wenn die Eintragung für mindestens drei Jahre nach dem Abschluss des Zulassungsverfahrens fortbesteht und dies in der Zulassungsentscheidung mit einer auflösenden Bedingung gesichert wird."
Drucksache 379/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Neufassung fahrlehrrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... In Artikel 1 ist nach § 2 Absatz 3 folgender Absatz einzufügen: "(3a) Der Fahrlehrer hat jede Tätigkeit als Fahrlehrer im Fahrlehrerschein eintragen zu lassen. Das gilt auch dann, wenn sie in einem anderen Betrieb oder freiberuflich ausgeübt wird. Es sind mehrere Tätigkeiten als Fahrlehrer gleichzeitig möglich."
Drucksache 49/17
Verordnungsantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf einer Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen (Hofraumverordnung - HofV )
... (2) Bei Grundstücken nach § 1 Absatz 1, die nicht gemäß Absatz 1 bezeichnet sind, kann diese Bezeichnung von Amts wegen nachgeholt werden. Sie ist von Amts wegen nachzuholen, wenn in dem jeweiligen Grundbuch eine sonstige Eintragung vorgenommen werden soll.
Drucksache 470/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... "(3) Unternehmen, die in das Wettbewerbsregister eingetragen sind oder von einer geplanten Eintragung betroffen sind, können zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen im Hinblick auf die Eintragung verlangen, dass einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unbeschränkte Akteneinsicht gewährt wird."
Drucksache 645/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV )
... Nach Absatz 1 bestimmen die obersten Behörden des Bundes und der Länder eine oder mehrere öffentlich-rechtliche Stellen, welche die Identität der Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts prüfen und in einem sicheren elektronischen Verzeichnis bestätigen. Die obersten Bundes- oder Landesbehörden können das Identifizierungs-verfahren selbst führen oder eine gemeinsame oberste Bundes- oder Landesbehörde oder eine nachgeordnete Behörde mit der Durchführung beauftragen. Sie können für verschiedene Bereiche auch mehrere öffentlich-rechtliche Stellen bestimmen. Die Behörden der Länder und des Bundes können sich an die für sie zuständige Stelle wenden, wenn sie sich eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs bedienen möchten. Auch die obersten Behörden des Bundes und der Länder selbst können sich (wenn sie die Identifizierung nicht selbst durchführen) gegenüber dieser Stelle identifizieren. Liegen die Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 2 vor, hat die bestimmte öffentlich-rechtliche Stelle dies unverzüglich in einem sicheren elektronischen Verzeichnis zu bestätigen, das insbesondere den Gerichten sowie Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern die Identitätsprüfung ermöglicht (§ 6 Absatz 1 Nummer 3).
Drucksache 63/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts- Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG)
... "(3) Im Fall der Verwendung der Eintragsnummer eines nach § 47 Absatz 4 stillgelegten Eintrags sind der Eintragsnummer ein Bindestrich und eine fortlaufende Nummer, beginnend mit der Nummer 1, anzufügen."
Drucksache 660/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112 /EG
/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems und zur Einführung des endgültigen Systems der Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - COM(2017) 569 final
... Die derzeitige Übergangsregelung basiert ferner auf der Verpflichtung des Lieferers, eine zusammenfassende Meldung (der sogenannte MIAS-Eintrag, der die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers enthält) einzureichen. Dies ist ebenfalls eine formale, aber keine materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Diese Information können die Steuerbehörden des Mitgliedstaats des Erwerbers über das MIAS-System abrufen, sodass sie über die Ankunft von Gegenständen in ihrem Hoheitsgebiet informiert werden, die normalerweise einem steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb unterliegen. Der Erwerber muss diesen innergemeinschaftlichen Erwerb in seiner Mehrwertsteuererklärung angeben, und die Steuerbehörden können diese Angabe mit den Daten im MIAS-System abgleichen. Der MIAS-Eintrag ist daher seit der Abschaffung der Steuergrenzen und des damit verbundenen Wegfalls der Zollunterlagen eine entscheidende Komponente des Mehrwertsteuersystems.
Drucksache 750/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Einrichtung des Europäischen Währungsfonds - COM(2017) 827 final
... 10. Der Bundesrat kritisiert, dass die geplante Ausgestaltung des EWF die politische Macht der Kommission stärken soll. Die neue Rolle der Kommission geht weit über die einer "neutralen Hüterin der EU-Verträge" hinaus. Dies beeinträchtigt nicht nur die demokratische Legitimität und Kontrolle, sondern schafft zusätzliche Intransparenz durch komplizierte Zuständigkeitsgeflechte. Stattdessen sollte der Einfluss der Kommission auf den EWF klar begrenzt werden. Finanzierung und Kontrolle des EWF durch die nationalen Parlamente müssen erhalten bleiben.
Drucksache 74/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/97
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetz es
... Das in § 48c VAG-E vorgesehene Durchleitungsgebot soll ausweislich der Gesetzesbegründung der Förderung der Honorarberatung dienen. Demnach sollen Versicherungsunternehmen verpflichtet werden, dem Versicherungsnehmer höchstens 80 Prozent der in dem Bruttotarif enthaltenden Zuwendungen auf dessen Prämienkonto gutzuschreiben, sofern die Versicherung von einem Versicherungsberater gemäß § 34d Absatz 2 Gewerbeordnung-Entwurf (GewO-E) vermittelt wird. Diese dürfen sich ihre provisionsunabhängige Beratungsleistung ausschließlich vom Versicherungsnehmer vergüten lassen. Dieses Verfahren erscheint kompliziert und dürfte kaum dazu beitragen, die provisionsunabhängige Honorarberatung nachhaltig zu fördern. Insbesondere stellt sich die Frage, warum lediglich höchstens 80 Prozent der Zuwendungen auszukehren sind. Eine Untergrenze ist hingegen nicht vorgesehen. Dadurch bleibt es für Versicherungsunternehmen wirtschaftlich attraktiv, ausschließlich Bruttotarife anzubieten. Für Verbraucherinnen und Verbraucher bleiben die tatsächlichen Kosten hingegen intransparent, da es für sie nicht erkennbar ist, wie der Versicherer den auszukehrenden Betrag ermittelt. Eine nachhaltige Förderung der Honorarberatung kann jedoch nur durch eine vollständige und nachvollziehbare Kostentransparenz gelingen. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen bereits vor Vertragsschluss über alle Kosten und Nebenkosten der erbrachten Dienstleistungen informiert werden, damit sie diesen Aspekt bei ihrer Entscheidung angemessen berücksichtigen können. So liegt ein wesentlicher Grund für die anhaltende Dominanz des provisionsbasierten Vertriebs von Finanzdienstleistungen darin, dass viele Verbraucherinnen und Verbraucher nach wie vor irrtümlich davon ausgehen, dass die Beratung für sie kostenlos erfolgt, während bei einer unabhängigen Beratung dafür ein Honorar verlangt wird. Die vorhandenen Schwächen des Durchleitungsgebots würden entfallen, wenn Versicherungsunternehmen verpflichtet wären, für sämtliche Versicherungsverträge, die sie zu Bruttotarifen anbieten, auch einen leistungsidentischen Nettotarif anzubieten. Zusätzlicher Aufwand dürfte für Versicherungsunternehmen dadurch kaum entstehen. Für unabhängige Versicherungsberater, die ihren Kunden gemäß § 34d Absatz 2 Satz 5 GewO-E vorrangig Verträge zu Nettotarifen anbieten sollen, hätte dies zweifelsohne Vorteile. Nicht zuletzt würden Verbraucherinnen und Verbraucher davon profitieren, wenn für sie die Differenz zwischen den eigentlichen Kosten des Produkts und den anfallenden Abschluss- und Vertriebskosten klar ersichtlich wird. Dadurch würde für sie der Vergleich mit einem Honorar, das für eine unabhängige Beratung an den Versicherungsberater zu entrichten ist, deutlich vereinfacht.
Drucksache 288/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen
... In Deutschland beträgt die statistische Entgeltlücke zwischen Frauen und Männern, bezogen auf das durchschnittliche Bruttoentgelt, immer noch rund 21 Prozent. Werden erklärbare Faktoren für diese Entgeltungleichheit abgezogen, verbleibt bei gleicher Qualifikation und ansonsten gleichen Merkmalen die messbare Entgeltbenachteiligung bei ungefähr sieben Prozent. Diese sogenannte "bereinigte" Entgeltlücke geht insbesondere auf die bestehende Intransparenz für Frauen (und Männer) über die Entgeltgleichheit/-ungleichheit ihres eigenen Gehalts zurück. Der Faktor Intransparenz bei der Entstehung der "bereinigten" Entgeltungleichheit lässt sich in der Mehrheit der Analysen zu dieser Thematik wiederfinden; dieser Umstand wird auch in der Studie "Transparenz für mehr Entgeltgleichheit" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend explizit benannt.
Drucksache 403/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister (Indexdatenübermittlungsverordnung - IDÜV )
... 4. Die im Transparenzregister gespeicherten Angaben sind denjenigen im öffentlich zugänglichen Handelsregister vergleichbar. Dies begründete der Bundesrat bereits ausführlich in seinen Stellungnahmen vom 31. März 2017 (BR-Drucksache 182/17(B)) und vom 2. Juni 2017 (BR-Drucksache 389/17(B)). Durch die vorliegende Verordnung soll unter anderem sichergestellt werden, dass über eine Suchfunktion im Transparenzregister der Zugang zu Eintragungen im Handelsregister eröffnet wird. Außerdem verweist die Verordnung explizit auf § 9 Absatz 1 Satz 4 des
Drucksache 412/17
Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
... Aufgrund des BFH-Urteils vom 10. November 2015 - VII R 43/14 -, welches zu Eintragungen/Löschungen von Beratungsstellen von Lohnsteuerhilfevereinen in sog. Verlegungsfällen ergangen ist, sind u.a. Änderungen in § 4a DVLStHV erforderlich. Der BFH hat entschieden, dass die bloße Verlegung einer Beratungsstelle nicht dazu führt, dass die Beratungsstelle infolge einer angenommenen Schließung zunächst im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine gelöscht und danach infolge einer notwendigen Neueröffnung unter der neuen Anschrift wieder eingetragen werden müsste. Vielmehr kann auf eine entsprechende Mitteilung allein die Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle in das Verzeichnis eingetragen werden, ohne dass es zugleich ihrer Schließung und Löschung bedarf. Aufgrund dessen soll künftig nicht mehr nur die Eröffnung einer Beratungsstelle und deren Anschrift mitgeteilt werden, sondern auch die Änderung der Anschrift einer Beratungsstelle und im Fall der Verlegung des Sitzes der Beratungsstelle die bisherige und die neue Anschrift der Beratungsstelle.
Drucksache 504/17
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung zum Stickstoffeintrag in die Biosphäre
Bericht der Bundesregierung zum Stickstoffeintrag in die Biosphäre
Drucksache 135/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG )
... "Hält der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bei der Prüfung des Antrags eine Klärung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss für erforderlich, ob der Einsatz des Hilfsmittels untrennbarer Bestandteil einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode ist, holt er hierzu unter Vorlage der ihm vorliegenden Unterlagen sowie einer Begründung seiner Einschätzung eine Auskunft des Gemeinsamen Bundesausschusses ein. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Auskunft innerhalb von sechs Monaten zu erteilen. Kommt der Gemeinsame Bundesausschuss zu dem Ergebnis, dass das Hilfsmittel untrennbarer Bestandteil einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode ist, beginnt unmittelbar das Verfahren zur Bewertung der Methode nach § 135 Absatz 1 Satz 1, wenn der Hersteller den Antrag auf Eintragung des Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis nicht innerhalb eines Monats zurücknimmt, nachdem ihm der Spitzenverband Bund der Krankenkassen das Ergebnis der Auskunft mitgeteilt hat."
Drucksache 538/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare -Energien-Gesetzes
... Der Ablösung des ursprünglichen Letztverbrauchers im Wege einer ins Handelsregister einzutragenden Rechtsnachfolge bereits vor dem 1. Januar 2017 steht es gleich, wenn die Eintragung erst nach dem 31. Dezember 2016 vorgenommen worden ist, die Anmeldung zur Eintragung aber bereits vor dem 1. Januar 2017 erfolgte.
Drucksache 131/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erstes Gesetz zur Änderung des Düngegesetz es und anderer Vorschriften
... - Der hohe Eintrag von Stickstoffverbindungen in Boden, Wasser und Luft ist eines der großen ungelösten Umweltprobleme unserer Zeit. Aus globaler Sicht sind die Grenzen der ökologischen Tragfähigkeit bei der Stickstoffbelastung bereits überschritten. In Deutschland stammt ein wesentlicher Teil der Stickstoffüberschüsse aus der Intensivlandwirtschaft und der nicht flächengebundenen Tierhaltung.
Drucksache 152/17
... Die Umsetzung dieser Vorgaben in der Grundwasserverordnung ergänzt die bisherige Systematik der Beurteilung, Einstufung und Überwachung des Grundwasserzustands sowie der Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends von Schadstoffkonzentrationen in Grundwasserkörpern. Sowohl die Einführung von Standards für die Ableitung von Hintergrundwerten als auch die Steigerung des Detaillierungsgrades der Bewirtschaftungspläne führen zur Verbreiterung der Datenbasis zum Zustand der Grundwasserkörper. Insofern verbessern die Änderungen die Möglichkeit, Handlungsbedarfe bezüglich der Verhinderung oder der Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen in das Grundwasser und der Abwehr von Verschlechterungen des Grundwasserzustands zu erkennen und auf diese zu reagieren. Zudem befördern die Änderungen die Qualität und EU-weite Vergleichbarkeit der Grundwasseranalysen und tragen so zu einem kohärenten und umfassenden Vollzug aller EU-rechtlichen Vorgaben zum Gewässerschutz bei.
Drucksache 529/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften
... aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Eintragung" die Wörter "des Beitritts, der Veränderung der Zahl weiterer Geschäftsanteile oder des Ausscheidens" eingefügt.
Drucksache 403/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister (Indexdatenübermittlungsverordnung - IDÜV )
... d) Die im Transparenzregister gespeicherten Angaben sind denjenigen im öffentlich zugänglichen Handelsregister vergleichbar. Dies begründete der Bundesrat bereits ausführlich in seinen Stellungnahmen vom 31. März 2017 (BR-Drucksache 182/17(B)) und vom 2. Juni 2017 (BR-Drucksache 389/17(B)). Durch die vorliegende Verordnung soll unter anderem sichergestellt werden, dass über eine Suchfunktion im Transparenzregister der Zugang zu Eintragungen im Handelsregister eröffnet wird. Außerdem verweist die Verordnung explizit auf § 9 Absatz 1 Satz 4 des
Drucksache 314/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG )
... Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Erweiterung des Sorgeregisters bzw. die Erweiterung der Auskunft nach § 58a SGB VIII führt durch die "Hintertür" ein Sorgerechtsregister für Kinder von zum Zeitpunkt ihrer Geburt nicht verheirateten Müttern ein, indem dort neben der Abgabe von Sorgeerklärungen und der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch gerichtliche Entscheidungen zum teilweisen oder vollständigen Entzug der elterlichen Sorge der Mutter erfasst werden sollen. Eine Begründung für eine derartige Ausweitung ist nicht erkennbar, insbesondere nicht im Hinblick auf die Ungleichbehandlung gegenüber Vätern und miteinander verheirateten Eltern, für die ein solches zentrales Sorgerechtsregister nicht existiert. Das Argument, die - ohnehin beschränkte - Aussagekraft der Bescheinigung über die Alleinsorge der nicht mit dem Vater ihres Kindes verheirateten Mutter werde durch die vorgesehene Erweiterung gestärkt, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. Nach derzeitiger Rechtslage erfolgt eine Eintragung in das Sorgeregister, wenn Sorgeerklärungen abgegeben wurden oder den Eltern die Sorge zum Teil oder vollständig gemeinsam gerichtlich übertragen wurde. Nach dem geltenden Gesetzeswortlaut beschränkt sich die auf Antrag der Mutter auszustellende Bescheinigung auf die Aussage, dass keine Eintragungen im Sorgeregister vorliegen. So kann das Register in der Tat zu irreführenden und potenziell missbräuchlich zu verwendenden Auskünften führen: Hat beispielsweise eine Mutter, die zum Zeitpunkt der Geburt unverheiratet war, später den Vater ihres Kindes geheiratet, kann sie durchaus eine Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister erhalten. Erkenntnisse darüber, dass solche Bescheinigungen in Fällen wie dem geschilderten oder bei (Teil)-Entzug der elterlichen Sorge der Mutter missbräuchlich verwendet werden oder, wie in der Begründung des Gesetzentwurfs argumentiert wird, in größerem Umfang zu Unsicherheiten im Rechtsverkehr führen, sind hier nicht vorhanden. Die vorgeschlagene Ergänzung in Absatz 2 kann dem jedenfalls vorbeugen.
Drucksache 148/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen
... Das Risiko eines Gewässereintrags ist auch bei weniger als 10 Prozent geneigten Flächen erhöht. Die Bearbeitungsregeln sollten daher auch auf weniger als 10 Prozent geneigten Flächen gelten. Diese Forderung ist auch in der Klageschrift der Kommission enthalten und begründet.
Drucksache 49/17 (Beschluss)
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen (Hofraumverordnung - HofV )
... (2) Bei Grundstücken nach § 1 Absatz 1, die nicht gemäß Absatz 1 bezeichnet sind, kann diese Bezeichnung von Amts wegen nachgeholt werden. Sie ist von Amts wegen nachzuholen, wenn in dem jeweiligen Grundbuch eine sonstige Eintragung vorgenommen werden soll.
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.