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"Kalkulationen"
Drucksache 477/10
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die Zulassung von Messgeräten zur Eichung
... Ist demnach eine grundlegend neue Gebührenermittlung erforderlich, erscheint die Erhebung themenbereichsspezifischer Stundensätze gegenüber der – etwa im Rahmen der Kostenverordnung für Nutzleistungen der PTB derzeit noch üblichen – Differenzierung nach Fachbereichen als vorzugswürdig. Verschiedene Fachbereiche bzw. Kostenstellen der PTB werden nunmehr zu jeweils einem Themenbereich zusammengefasst. Auf Basis der kostenstellenspezifischen Kalkulationen werden gewichtete durchschnittliche Stundensätze pro Themenbereich gebildet.
A. Problem und Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Gebührenberechnung
Anlage (§§ 1, 2)
Artikel 2
A. Allgemeines
I. Zielsetzung
II. Kosten- und Preiswirkungen
B. Im Einzelnen:
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr.: 1312: Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die Zulassung von Messgeräten zur Eichung
Drucksache 3/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen
... 2. Vollzugsaufwand Nach vorläufigen Kostenkalkulationen des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder wird die Durchführung dieses Gesetzes bei Bund und Ländern zu Gesamtkosten von 527,81 Mio. Euro führen. Davon entfallen auf den Bund 44,81 Mio. Euro und auf die Länder nach deren eigenen Erhebungen 483 Mio. Euro.
Drucksache 172/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften
... Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 1 a) i) und Artikel 2 Nummer 1 a) i). Die europäische Neuregelung dient der Schaffung von Rechtsklarheit. Software ist danach ein Medizinprodukt, wenn sie spezifisch vom Hersteller für einen der in der Definition für Medizinprodukte genannten medizinischen Zwecke bestimmt ist. Dagegen ist Software für allgemeine Zwecke (Textverarbeitungsprogramme, Tabellenkalkulationen, Betriebssysteme etc.) kein Medizinprodukt, auch wenn sie im Zusammenhang mit der Gesundheitspflege genutzt wird. Hersteller von spezifischen diagnostischen oder therapeutischen Softwareprogrammen (z.B. Bildauswertungsprogramme, Therapieplanungsprogramme etc.) müssen somit ihre Produkte als Medizinprodukte in Verkehr bringen.
Drucksache 3/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen
... f) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung dazu auf, eine aktuelle Kostenschätzung auf der Basis des Gesetzentwurfs vorzulegen, die auch die durch einzelne teilweise erstmals vorgesehene Verfahrensvorgaben ausgelösten Mehrkosten gegenüber dem Referentenentwurf beziffert. Die im Vorblatt des Gesetzentwurfs zitierte vorläufige Kostenkalkulation stammt vom Juni 2008 und ist angesichts der inzwischen stattgefundenen Weiterentwicklungen der Erhebungs- und Aufbereitungskonzepte überholt. In den ausgewiesenen Zahlen sind zudem weder die durch die erhöhten Anforderungen des Gesetzentwurfs der Bundesregierung abzusehenden Mehrkosten noch die allgemeine Kostenentwicklung berücksichtigt.
Drucksache 3/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen
... - Derartige Klärungen sollen nach den Vorstellungen des Statistischen Bundesamts durch nochmaliges Befragen der bereits im Zuge der Erhebung nach § 7 befragten Bürgerinnen und Bürger erfolgen. Nach Berechnungen der statistischen Landesämter auf der Grundlage der Ergebnisse des Zensustests ist davon auszugehen, dass an mindestens 170 000 Anschriften nochmals Befragungen vorzunehmen wären. Da für diese Nachprüfungen kein Fachkonzept vorliegt, können die hierfür entstehenden Kosten in den statistischen Landesämtern derzeit nur sehr grob mit rund 10 Millionen Euro beziffert werden. Diese Zusatzkosten sind in den bisherigen Kostenkalkulationen naturgemäß noch nicht enthalten.
Drucksache 171/3/09
Antrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... Die Höhe des kalendertäglichen Krankengeldes ist eine objektive Risikokomponente, für die Krankenkassen heute eine Zuweisung nur nach den Berechnungsfaktoren Alter und Geschlecht erhalten. Dies war vor dem Hintergrund kassenindividueller Beitragssatzkalkulationen vertretbar, hängt doch das Krankengeld allein von der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds ab.
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Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
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Arbeitsschutz
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