[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

2 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Kalkulationspraxis"


⇒ Schnellwahl ⇒

Drucksache 245/05

... Die Absätze 4 und 5 enthalten Regelungen, die für die Geschlossenheit des Systems der Nettosubstanzerhaltung erforderlich sind, jedoch in der einschlägigen Kalkulationspraxis der jüngsten Vergangenheit (Anlage 3 der Verbändevereinbarung vom 13. Dezember 2001 (BAnz. Nr. 85b vom 8. Mai 2002)) nicht vorgesehen waren. Der in Absatz 5 vorgesehene Abgleich soll gewährleisten, dass es zu keiner unzulässigen Ausschüttung überhöhter kalkulatorischer Abschreibungsbeträge kommt. Die Regelungen stellen sicher, dass nach Ende der Nutzung eines Anlagegutes ein Abgleich stattfindet zwischen einerseits den bis dahin - bezogen auf dieses Anlagegut - über die Netzentgelte in Summe erlösten und verzinsten kalkulatorischen Abschreibungen der ersetzten Anlage und andererseits den Kosten einer Wiederbeschaffung dieses Gutes. Reicht der angesparte Betrag nicht aus, waren also die Tagesneuwerte für den Inflationsausgleich nicht hinreichend, so kann der sich in diesem Fall ergebende Differenzbetrag netzkostenerhöhend in Ansatz gebracht werden. Ist der insoweit angesparte Betrag höher als die Kosten einer Wiederbeschaffung, regelt Absatz 5, dass die Differenz netzkostenmindernd in Ansatz gebracht wird. Die Amortisation der ursprünglichen Investition bleibt unberührt, da der Abgleich im Falle einer unterbleibenden Wiederbeschaffung mit jenem Betrag durchzuführen ist, der sich ergibt durch Indizierung der jeweiligen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten mit der entsprechenden anlagenspezifischen Preisänderung oder - falls die anlagenspezifische Preisänderungsrate nicht verfügbar ist - mit der allgemeinen Inflationsrate (Verbraucherpreisindex). Dadurch ist sichergestellt, dass der Amortisationsbetrag zzgl. eines angemessenen Ausgleichs für die Teuerung (Inflation) an den Eigenkapitalgeber zurückfließt. Ausgenommen von dem Abgleich sind solche Anlagegüter, die bei Inkrafttreten der Verordnung zwar noch genutzt werden, deren kalkulatorische Abschreibung bei Inkrafttreten jedoch bereits abgeschlossen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 245/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Grundsätze der Entgeltbestimmung

Teil 2
Methode zur Ermittlung der Netzentgelte

Abschnitt 1
Kostenartenrechnung

§ 4
Grundsätze der Netzkostenermittlung

§ 5
Aufwandsgleiche Kostenpositionen

§ 6
Kalkulatorische Abschreibungen

§ 7
Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung

§ 8
Kalkulatorische Steuern

§ 9
Kostenmindernde Erlöse und Erträge

§ 10
Behandlung von Netzverlusten

§ 11
Periodenübergreifende Saldierung

Abschnitt 2
Kostenstellenrechnung

§ 12
Grundsätze der Kostenverteilung

§ 13
Kostenstellen

§ 14
Kostenwälzung

Abschnitt 3
Kostenträgerrechnung

§ 15
Grundsätze der Entgeltermittlung

§ 16
Gleichzeitigkeitsgrad

§ 17
Ermittlung der Netzentgelte

§ 18
Entgelt für dezentrale Einspeisung

§ 19
Sonderformen der Netznutzung

§ 20
Verprobung

§ 21
Änderungen der Netzentgelte

Teil 3
Vergleichsverfahren

§ 22
Verfahren

§ 23
Vergleich

§ 24
Strukturklassen

§ 25
Kostenstruktur

§ 26
Mitteilungspflichten gegenüber der Regulierungsbehörde

Teil 4
Pflichten der Netzbetreiber

§ 27
Veröffentlichungspflichten

§ 28
Dokumentation

§ 29
Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde

Teil 5
Sonstige Bestimmungen

§ 30
Festlegungen der Regulierungsbehörde

§ 31
Ordnungswidrigkeiten

§ 32
Übergangsregelungen

§ 33
Inkrafttreten

Anlage 1
(zu § 6 Abs. 2) Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern

Anlage 2
(zu § 13) Haupt- und Nebenkostenstellen

Anlage 3
(zu § 14 Abs. 3) Kostenträger

Anlage 4
(zu § 16 Abs. 2) Gleichzeitigkeitsfunktion und -grad

Anlage 5
(zu § 28 Abs. 2 Nr. 1) Absatzstruktur

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Teil 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu Teil 2

Zu Abschnitt 1 Kostenartenrechnung

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu Abschnitt 2 Kostenstellenrechnung

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu Abschnitt 3 Kostenträgerrechnung

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu Teil 3

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu Teil 4

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu Teil 5

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33


 
 
 


Drucksache 247/05

... Die Absätze 4 und 5 enthalten Regelungen, die für die Geschlossenheit des Systems der Nettosubstanzerhaltung erforderlich sind, jedoch in der einschlägigen Kalkulationspraxis der jüngsten Vergangenheit (Anlage 3 der Verbändevereinbarung vom 13. Dezember 2001 (BAnz. Nr. 87b vom 8. Mai 2002)) nicht vorgesehen waren. Der in Absatz 5 vorgesehene Abgleich soll gewährleisten, dass es zu keiner unzulässigen Ausschüttung überhöhter kalkulatorischer Abschreibungsbeträge kommt. Die Regelungen stellen sicher, dass nach Ende der Nutzung eines Anlagegutes ein Abgleich stattfindet zwischen einerseits den bis dahin - bezogen auf dieses Anlagegut - über die Netzentgelte in Summe erlösten und verzinsten kalkulatorischen Abschreibungen der ersetzten Anlage und andererseits den Kosten einer Wiederbeschaffung dieses Gutes. Reicht der angesparte Betrag nicht aus, waren also die Tagesneuwerte für den Inflationsausgleich nicht hinreichend, so kann der sich in diesem Fall ergebende Differenzbetrag netzkostenerhöhend in Ansatz gebracht werden. Ist der insoweit angesparte Betrag höher als die Kosten einer Wiederbeschaffung, regelt Absatz 5, dass die Differenz netzkostenmindernd in Ansatz gebracht wird. Die Amortisation der ursprünglichen Investition bleibt unberührt, da der Abgleich im Falle einer unterbleibenden Wiederbeschaffung mit jenem Betrag durchzuführen ist, der sich ergibt durch Indizierung der jeweiligen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten mit der entsprechenden anlagenspezifischen Preisänderung oder - falls die anlagenspezifische Preisänderungsrate nicht verfügbar ist - mit der allgemeinen Inflationsrate (Verbraucherpreisindex). Dadurch ist sichergestellt, dass der Amortisationsbetrag zzgl. eines angemessenen Ausgleichs für die Teuerung (Inflation) an den Eigenkapitalgeber zurückfließt. Ausgenommen von dem Abgleich sind solche Anlagegüter, die bei Inkrafttreten der Verordnung zwar noch genutzt werden, deren kalkulatorische Abschreibung bei Inkrafttreten jedoch bereits abgeschlossen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 247/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Grundsätze der Entgeltbestimmung

§ 4
Grundsätze der Netzkostenermittlung

§ 5
Aufwandsgleiche Kostenpositionen

§ 6
Kalkulatorische Abschreibungen

§ 7
Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung

§ 8
Kalkulatorische Steuern

§ 9
Kostenmindernde Erlöse und Erträge

§ 10
Periodenübergreifende Saldierung

§ 11
Grundsätze der Kostenverteilung

§ 12
Kostenstellen

§ 13
Grundsätze der Entgeltermittlung

§ 14
Teilnetze

§ 15
Ermittlung der Netzentgelte

§ 16
Verprobung

§ 17
Änderungen der Netzentgelte

§ 18
Besondere Regeln für örtliche Verteilnetze

§ 19
Besondere Regeln für Fernleitungsnetze

§ 20
Sonderformen der Netznutzung

§ 21
Verfahren

§ 22
Vergleich

§ 23
Strukturklassen

§ 24
Kostenstruktur

§ 25
Mitteilungspflichten gegenüber der Regulierungsbehörde

§ 26
Vergleich der Fernleitungsnetzbetreiber

§ 27
Veröffentlichungspflichten

§ 28
Dokumentation

§ 29
Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde

§ 30
Festlegungen der Regulierungsbehörde

§ 31
Ordnungswidrigkeiten

§ 32
Übergangsregelungen

§ 33
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Zu den einzelnen Vorschriften


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.