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"Klagegrund"
Drucksache 428/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2009 zu dem Weißbuch: Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts (2008/2154(INI))
... 8. vertritt die Auffassung, dass direkten und indirekten Käufern im Wege der isolierten Klage oder Folgeklage für die Geltendmachung ihrer Ansprüche eine Individual-, Verbands- oder Gruppenklage zur Verfügung stehen sollte, die auch die Form eines Musterprozesses haben kann, dass jedoch die Wahl einer solchen Klage durch eine Partei es zur Vermeidung von Mehrfachklagen einer einzelnen Partei aus einem einzigen Klagegrund ausschließen sollte, dass diese gleichzeitig oder anschließend von einer der anderen Klagen Gebrauch macht; vertritt ferner die Auffassung, dass für den Fall, dass verschiedene Parteien getrennte Klagen einreichen, Bemühungen unternommen werden sollten, diese miteinander zu verbinden oder sie nacheinander zu behandeln;
Drucksache 719/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit "Bessere Rechtsetzung 2007 " (15. Bericht) KOM (2008) 586 endg.; Ratsdok. 13631/08
... 11. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) nimmt bei der Auslegung und Überprüfung der Einhaltung des Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips eine zentrale Rolle ein. Der Bundesrat stellt fest, dass der EuGH auch im Berichtszeitraum weiterhin keine EU-Maßnahme wegen Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes aufgehoben hat. Anlass zu substantiellen Aussagen zum Subsidiaritätsprinzip dürfte der EuGH spätestens mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon mit der Einführung eines Klagerechts für nationale Parlamente haben, wenn Subsidiaritätsbedenken als einziger Klagegrund vor dem EuGH geltend gemacht werden.
Drucksache 719/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit "Bessere Rechtsetzung 2007 " (15. Bericht) KOM (2008) 586 endg.; Ratsdok. 13631/08
... 11. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) nimmt bei der Auslegung und Überprüfung der Einhaltung des Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips eine zentrale Rolle ein. Der Bundesrat stellt fest, dass der EuGH auch im Berichtszeitraum weiterhin keine EU-Maßnahme wegen Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes aufgehoben hat. Anlass zu substantiellen Aussagen zum Subsidiaritätsprinzip dürfte der EuGH spätestens mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon mit der Einführung eines Klagerechts für nationale Parlamente haben, wenn Subsidiaritätsbedenken als einziger Klagegrund vor dem EuGH geltend gemacht werden.
Drucksache 2/05 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
... Geht man davon aus, dass die in den zehn Musterfeststellungsanträgen vorgetragenen - möglicherweise sehr unterschiedlichen - Tatsachenbehauptungen und Beweisantritte, die das den Musterentscheid einholende Prozessgericht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KapMuG-E als "geltend gemachte Streitpunkte und ... Beweismittel" in den Vorlagebeschluss aufzunehmen hat, Verfahrensgegenstand des Musterverfahrens vor dem Oberlandesgericht sind, so fragt sich, ob vom Musterkläger verlangt werden kann, in Musterverfahren nicht nur den Klagegrund seines eigenen Prozesses, sondern auch Argumentationen, Tatsachenbehauptungen und Beweisantritte der neun anderen Musterverfahrens-Antragsteller sowie einer möglicherweise sehr großen Zahl von Beigeladenen (§ 12 KapMuG-E) zu vertreten. Diese Frage stellt sich vor allem, wenn der fremde Sachvortrag zum Vorbringen des Musterklägers in Widerspruch steht (z.B. die Auslandsimmobilien existieren nicht; sie existieren zwar, sind aber im Prospekt überbewertet), wenn der Musterkläger eine fremde Argumentation für wenig aussichtsreich hält und deshalb das Risiko einer hierzu erforderlichen besonders kostspieligen Beweisaufnahme scheut oder wenn er nicht zum Kreis der Musterfeststellungs-Antragsteller gehört und seinen eigenen Prozessvortrag im Verfahrensgegenstand des Musterverfahrens nicht wieder findet.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 KapMuG ,
Artikel 2 (Änderung der ZPO)
6. Zu Artikel 1 § 4 KapMuG
7. Zu Artikel 1 §§ 8 und 12 KapMuG
8. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a - neu - KapMuG , Artikel 4 Nr. 5 § 17 Abs. 5 - neu - GKG
9. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 1 Satz 2 KapMuG
10. Zu Artikel 1 § 10 Satz 3 KapMuG
11. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 2 KapMuG
12. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 32b ZPO , Artikel 7 § 13 Abs. 2 VerkProspG , Artikel 8 § 48 BörsG
13. Zu Artikel 2a - neu - § 30 - neu - EGZPO
Artikel 2a Änderung der Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
§ 30
14. Zu Artikel 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Zu Satz 1:
Zu Satz 2:
Drucksache 2/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 808. Sitzung des Bundesrates am 18. Februar 2005
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
... Geht man davon aus, dass die in den zehn Musterfeststellungsanträgen vorgetragenen - möglicherweise sehr unterschiedlichen - Tatsachenbehauptungen und Beweisantritte, die das den Musterentscheid einholende Prozessgericht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KapMuG-E als "geltend gemachte Streitpunkte und ... Beweismittel" in den Vorlagebeschluss aufzunehmen hat, Verfahrensgegenstand des Musterverfahrens vor dem Oberlandesgericht sind, so fragt sich, ob vom Musterkläger verlangt werden kann, in Musterverfahren nicht nur den Klagegrund seines eigenen Prozesses, sondern auch Argumentationen, Tatsachenbehauptungen und Beweisantritte der neun anderen Musterverfahrens-Antragsteller sowie einer möglicherweise sehr großen Zahl von Beigeladenen (§ 12 KapMuG-E) zu vertreten. Diese Frage stellt sich vor allem, wenn der fremde Sachvortrag zum Vorbringen des Musterklägers in Widerspruch steht (z.B. die Auslandsimmobilien existieren nicht; sie existieren zwar, sind aber im Prospekt überbewertet), wenn der Musterkläger eine fremde Argumentation für wenig aussichtsreich hält und deshalb das Risiko einer hierzu erforderlichen besonders kostspieligen Beweisaufnahme scheut oder wenn er nicht zum Kreis der Musterfeststellungs-Antragsteller gehört und seinen eigenen Prozessvortrag im Verfahrensgegenstand des Musterverfahrens nicht wieder findet.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Begründung
2. Zu Artikel 1 KapMuG , Artikel 2 ZPO
Begründung
3. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4, Abs. Satz 2 Nr. 3, § 6 Satz 1 Nr. 3 KapMuG
Begründung
4. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 5 Satz 2 - neu - KapMuG
Begründung
5. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 5 KapMuG
Begründung
6. Zu Artikel 1 § 4 KapMuG
Begründung
7. Zu Artikel 1 §§ 8 und 12 KapMuG
Begründung
8. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a - neu - KapMuG , Artikel 4 Nr. 5 § 17 Abs. 5 - neu - GKG
Begründung
9. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 1 Satz 2 KapMuG
Begründung
10. Zu Artikel 1 § 10 Satz 3 KapMuG
Begründung
11. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 2 KapMuG
Begründung
12. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 2 KapMuG
Begründung
13. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 32b ZPO , Artikel 7 § 13 Abs. 2 VerkProspG , Artikel 8 § 48 BörsG
Begründung
14. Zu Artikel 2a - neu - § 30 - neu - EGZPO
Begründung
15. Zu Artikel 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
Zu Satz 1:
Zu Satz 2:
Drucksache 491/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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