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0692/08
0315/08B
0917/08
0842/08
0857/08B
0797/08
0636/1/08
0755/08
0329/08B
0556/08
0775/08
0524/08
0401/08
0878/08
0843/1/08
0400/08B
0703/08
0566/08
0237/1/08
0924/4/08
0004/08
0520/08
0691/08
0341/08B
0235/08
0355/08
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0672/08
0004/1/08
0836/08
0672/08B
0302/1/08
0010/08A
0625/08
0505/08
0567/08
0353/08
0858/08
0367/08
0760/08
0367/08D
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0167/08
0402/08
0210/08
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0406/08
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0402/1/08
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0030/08
0625/1/08
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0036/08
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0831/08
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0847/08
0010/1/08
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0775/1/08
0555/2/07
0938/07
0109/07
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0907/07
0047/07
0538/1/07
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0838/07
0715/07
0742/07
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0718/07
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0338/07
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0716/07
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0033/07
0205/07
0282/07
0722/07
0748/07
0474/07B
0815/07
0559/07
0555/07
0728/07
0223/3/07
0600/07
0522/07
0837/07
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0190/07
0537/07
0568/07
0591/07
0582/1/07
0919/06
0621/06
0366/06
0212/1/06
0330/06
0153/1/06
0779/06
0308/06
0008/06
0259/06
0321/06
0206/06
0054/06
0149/06
0642/06
0460/06
0510/06
0428/06
0642/1/06
0460/06B
0212/06B
0581/06
0792/06
0004/06
0153/06B
0778/06
0901/06
0142/1/06
0671/06
0162/1/06
0206/1/06
0029/06
0322/06
0156/06
0257/06B
0033/06
0162/06
0872/06
0920/06
0351/1/06
0827/06
0800/06
0100/06
0081/06
0668/06
0245/06B
0103/06
0257/06
0253/06
0909/06
0212/06
0206/06B
0020/1/06
0257/1/06
0165/06
0011/06
0642/06B
0477/06
0398/06
0060/06
0020/06
0162/06B
0751/1/06
0724/06
0245/06
0153/06
0745/1/06
0745/06
0589/06
0755/06
0553/06
0075/06
0745/06B
0837/06
0351/06B
0852/05
0590/05
0592/05
0592/1/05
0229/05B
0015/1/05
0552/05B
0491/05
0870/05
0938/05
0361/1/05
0064/05
0412/05
0341/05
0133/1/05
0194/05
0592/05B
0252/05
0094/05
0593/05
0710/05
0247/1/05
0248/05
0286/1/05
0397/05
0056/05
0812/2/05
0552/05
0918/05B
0479/05B
0813/05
0319/05
0817/1/05
0045/05B
0079/05
0902/05
0133/05B
0057/05B
0783/05
0477/05
0286/05B
0479/2/05
0057/1/05
0247/05
0773/05
0813/05B
0727/05
0812/05
0721/05
0811/1/05
0163/1/05
0466/05B
0558/05
0229/1/05
0245/05
0788/1/05
0901/05
0547/05
0245/05B
0109/05
0654/05B
0588/05
0171/05
0811/05B
0015/05
0553/05
0015/05B
0014/1/05
0654/2/05
0021/05
0724/05
0014/05
0937/05
0552/1/05
0687/05
0479/1/05
0498/05
0654/1/05
0817/05
0683/05
0322/05
0924/05
0575/05
0813/1/05
0853/05
0361/4/05
0788/05B
0341/05B
0173/05
0556/05
0045/1/05
0393/05
0918/1/05
0229/05
0219/05
0793/05
0654/05
0817/05B
0513/05
0466/1/05
0245/1/05
0672/05
0014/05B
0524/05
0348/05
0247/05B
0918/05
0095/05
0016/05
0508/05
0238/04B
0621/04
0194/1/04
0969/04
0012/04B
0305/1/04
0500/04B
0727/1/04
0789/04B
0377/04
0950/04
0900/04
0993/04B
0916/04B
0993/1/04
0879/04
0985/04
0890/1/04
0270/04
0676/2/04
0676/04B
0012/04
0727/04B
0951/04
0194/04B
0238/04
0571/04
0783/04
0664/04
0890/04B
0741/04
0916/1/04
0305/04B
0985/1/04
0666/04
0613/04
0012/1/04
0889/04
0774/03
0142/03B
0049/03
0774/03B
0649/03
0830/03B
0312/03B
Drucksache 49/16 (Beschluss)

... 12. Artikel 33 begrenzt die maximale Gültigkeit von Typgenehmigungen für Fahrzeuge der Klassen M, N und O, also Pkw, Omnibusse, Lkw, (Sattel-) Zugmaschinen und Anhänger sowie deren Zubehör- oder Austauschteile auf fünf Jahre.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 49/16 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 2

Zu Artikel 6

Zu den Artikeln 6

Zu Artikel 30

Zu Artikel 33

Zu Artikel 34

Zu Artikel 35

Zu Artikel 42

Zu Artikel 46

Zu Artikel 47

Zu Artikel 55

Zu Artikel 91

Zu Anhang IV Teil I Nummer 4A

Zu Anhang IV Teil I Nummer 44A und 48A

Zu Anhang IV Teil III Anlage 6

Zur Vorlage im Übrigen

Zu weiteren Maßnahmen


 
 
 


Drucksache 364/16

... Durch die Änderung wird die Klassenabgrenzung korrigiert. Nach der gültigen Fassung der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 364/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

§ 26
Erhalten der bestmöglichen Luftqualität

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 14

Zu Nummer 14

Zu Nummer 14

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 235/16

... Der Straftatbestand erfasst das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen und Annehmen von Vorteilen als Gegenleistung für eine Manipulationshandlung mit Sportwettbezug. Auf Nehmerseite richtet sich die Vorschrift an Sportler, Trainer und Trainern gleichgestellte Personen und damit an Akteure, die unmittelbar Einfluss auf Verlauf und Ergebnis eines sportlichen Wettbewerbs nehmen können. Unter den Begriff des Sportlers fallen die an einem sportlichen Wettbewerb teilnehmenden Athleten. Auf einen bestimmten Grad der Professionalisierung oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Leistungsklasse kommt es nicht an. Erfasst sind sowohl Berufs- als auch Amateursportler.



Drucksache 408/16

... Die Vorschriften zur Insolvenzrangfolge in den Absätzen 5 bis 7 wurden durch Artikel 2 Nr. 23 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S.1864) eingeführt. Diese Regelungen ermöglichen es der Abwicklungsbehörde, nicht komplexe und somit verlässlich bewertbare Schuldtitel dieser Insolvenzklasse vorrangig im Rahmen des Instruments der Gläubigerbeteiligung zur Verlusttragung und Rekapitalisierung des abzuwickelnden Instituts heranzuziehen. Die nun durch Absatz 8 eingeführte Verordnungsermächtigung dient der Rechtsklarheit. Schuldtitel können mit einer Vielzahl unterschiedlicher Merkmale ausgestattet sein. Die Verordnungsermächtigung dient der Spezifizierung und Abgrenzung dieser Schuldtitel im Sinne des Gesetzeszwecks. Dabei kommt es für die Einordnung im Rahmen des Absatzes 7 nicht darauf an, ob dem Schuldtitel ein Derivat im Rechtssinne angehängt oder eingebettet ist. Entscheidend für die Einordnung durch Absatz 7 des Gesetzes ist allein, ob der Schuldtitel in einer Form strukturiert ist, die bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung mit rechtlichen oder praktischen Schwierigkeiten verbunden ist. Die Verordnungsermächtigung gewährleistet im Hinblick auf die sich laufend verändernden Produkte und Märkte eine erforderliche Flexibilität. Entsprechendes gilt auch für die Einordnung und Abgrenzung von Geldmarktinstrumenten. Da die Verordnung der Spezifizierung und Abgrenzung der Schuldtitel dient, werden keine zusätzlichen Pflichten für Institute begründet.



Drucksache 619/16 (Beschluss)

... Gemäß der Verständigungsmitteilung vom 30. August 2016 wurden im Zuge der Verständigung zwischen BMWi und Europäischer Kommission offenbar Ausschreibungen als Regelfall für die Förderhöhenermittlung für neue und modernisierte KWK-Anlagen in den Größenklassen von mehr als 1 Megawatt bis zu 50 Megawatt vereinbart. Vor dem Hintergrund, dass die Beihilfegenehmigung zum KWKG 2016 jedoch bislang nicht bekannt ist und Investitionen im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung ohne vermeidbare bürokratische Zusatzhürden ermöglicht werden sollten, sollten Spielräume genutzt und der Bereich ausschreibungspflichtiger Anlagen entsprechend stärker eingegrenzt werden. Deshalb sollten insbesondere kleinere Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 2 Megawatt von der Ausschreibungspflicht ausgenommen werden. Nicht nur knüpfen im derzeit geltenden KWKG 2016 bereits zahlreiche Regelungen etwa zu vereinfachten Nachweisführungs- und Mitteilungspflichten, größenklassenabhängigen Zuschlagsabsenkungen sowie zum Ausschluss von Zuschlagskürzungen an die Schwelle von 2 Megawatt elektrischer Leistung an; auch würde eine Ausschreibungspflicht erst ab 2 Megawatt die nach § 9 Absatz 1 Nummer 3



Drucksache 587/16

... Ist allerdings abzusehen, dass ausländische Personen ohne materielles Freizügigkeits- oder Aufenthaltsrecht dauerhaft oder jedenfalls für einen längeren Zeitraum in Deutschland verbleiben werden und damit eine Verfestigung des Aufenthaltes eintritt, so erhalten sie und ihre Familienangehörigen nach fünf Jahren Zugang zu Leistungen der Sozialhilfe nach § 23 Absatz 1 SGB XII. Dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach § 23 Absatz 3 Satz 7 SGB XII beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreispflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Dabei bleiben Unterbrechungen wegen kurzfristiger Auslandsaufenthalte, wie z.B. Klassenfahrten, Besuche von Angehörigen oder die Teilnahme an Beerdigungen von Angehörigen, leistungsrechtlich außer Betracht. Bei der Prüfung, ob ein Aufenthalt im Ausland zu einer "wesentlichen" Unterbrechung führt, ist neben der Dauer des Aufenthalts auch zu berücksichtigen, wodurch dieser veranlasst ist (zum Beispiel familiäre, schulische Gründe) und welches Gewicht diese Gründe für den Betroffenen haben. Bei nicht nur unwesentlichen Unterbrechungen beginnt die Frist mit der Wiedereinreise erneut zu laufen. Dies schließt Leistungen für den Lebensunterhalt ein, sofern die betroffenen Ausländer nicht aufgrund der Neuregelung in Artikel 1 dieses Gesetzes als Erwerbsfähige oder deren Familienangehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II sind (vergleiche § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB II - neu - in Verbindung mit § 21 SGB XII). Im Hinblick auf die Dauer der Frist und das Nachweiserfordernis sowie die Rückausnahme für Personen, bei denen der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt wurde, wird ergänzend auf die Begründung zu Artikel 1 Bezug genommen. Ein solcher tatsächlich verfestigter Aufenthalt hat keine Auswirkung auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes; insbesondere folgt daraus kein materielles Freizügigkeits- oder Aufenthaltsrecht im Sinne des Europa- oder Ausländerrechts.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 587/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch § 23 des Zwölften Buches

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

§ 18f
Datenübermittlung an die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit

Artikel 4
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

VII. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3. Weitere Kosten

4. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 73/16

... Es ist bei einer solchen Rechtsänderung jedoch Augenmaß zu wahren: Jede Vergabe von Wegenutzungsrechten hat ihre Besonderheiten, insbesondere im Hinblick auf die besonderen Anforderungen an den jeweiligen künftigen Netzbetrieb. So sehen sich z.B. ländliche Stromnetzbetreiber anderen Herausforderungen gegenüber als städtische. Dies hat die erwähnte BMWi-Verteilernetzstudie anhand simulierter Modellnetzklassen klar aufgezeigt.



Drucksache 13/1/16

... 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, gegenüber der Kommission den strategischen Schwerpunktbereich der Einführung von Schwellenwerten/Leistungsklassen für Bauprodukte für 2016 ausdrücklich zu begrüßen und nachhaltig zu unterstützen.



Drucksache 320/16

... § 10 Investmentfonds oder Anteilklassen für steuerbegünstigte Anleger; Nachweis der Steuerbefreiung



Drucksache 436/1/16

... Bei "Zero-Rating" setzt ein Internetzugangsdiensteanbieter den Preis für den Datenverkehr einer bestimmten Anwendung oder Anwendungsklasse auf Null. Die Nutzung dieser Anwendung oder Anwendungsklasse wird auch nicht auf das Inklusivvolumen des Internetzugangsdienstes angerechnet. Zero-Rating liegt also vor, wenn der Internetzugangsdiensteanbieter dem Nutzer beispielsweise keine Kosten für Daten in Rechnung stellt, mit denen dieser auf eine bestimmte Musikstreaming-Anwendung oder alle MusikstreamingAnwendungen zugreift. Hinsichtlich der Umsetzung der Verordnung wird in den Leitlinien zu BEREC (Body of European Regulators for Electronic Communications) davon ausgegangen, dass es sich bei Zero-Rating um eine der in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung genannten Geschäftspraktiken handelt. Es gibt verschiedene Arten von Zero-Rating, von denen einige problematischer sind als andere. In den Leitlinien von BEREC wird erläutert, dass einige Praktiken eindeutig verboten sind - nämlich diejenigen, bei denen nach Erreichen des Inklusivvolumens alle Anwendungen blockiert oder gedrosselt werden außer den Anwendungen mit Zero-Rating. Bei anderen ist die Sachlage weniger eindeutig; diese sind von den nationalen Regulierungsbehörden anhand einer Reihe von Kriterien, die in den Leitlinien aufgeführt sind, zu bewerten.



Drucksache 121/16

... Durch "u. M." wurden zahlreiche Gesundheitsschäden hervorgerufen. Während sonstige Dopingklassen eher zu akuten Gefahren führten, wirkte sich die Verabreichung von Anabolika und Wachstumshormonen meist langfristig aus. Typische Anabolika-Schäden sind z.B. Gynäkomastie beim Mann/Mastopathie bei der Frau, Virilisierungserscheinungen bei der Frau und Muskelhartspann. Häufig kam es infolge von Anabolika-Einnahme auch zu Leberschäden, Wachstumsretardierungen, polyzystischen Ovarialsyndromen und teratogenen Schäden (= Fehlbildungen der Leibesfrucht). Indirekte Schäden aufgrund einer erst durch das Doping ermöglichten Überanstrengung betreffen vor allem Wirbelsäulenschädigungen, Veränderungen des Körperbaus/Skelettverformung und Arthrosen. Typisch für ein Doping mit Wachstumshormonen ist die Akromegalie.



Drucksache 332/16

... E-Bikes im Sinne dieser Änderung sind einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet. Darunter fallen zum einen einspurige Fahrzeuge, die sich mit Hilfe des Elektroantriebs durch einen Drehgriff oder Schaltknopf mit einer Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h fahren lassen, auch ohne dass der Fahrer gleichzeitig in die Pedale tritt. Sie sind nicht zulassungs- aber versicherungspflichtig, benötigen daher ein Versicherungskennzeichen. Dazu zählen auch Kleinkrafträder bis 45 km/h der Klasse L1e der EU VO 168/2013, wenn ihre Bauart

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 332/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel

II. Inhalt der Regelung

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

IV. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

V. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3.1 Erfüllungsaufwand für den Bund

3.2 Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen

VI. Weitere Kosten

VII. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

VIII. Einhaltung der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie

B. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 604/16

... 5. Ladungsdaten, insbesondere Güterart, HS Code, Ladehafen, Bestimmungshafen und Größe der Landung (in Tonnen) sowie bei Gefahrgut zusätzlich die Güterbezeichnung, LadungsCode, Klasse, Verpackungscode und die UN-Nummer.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 604/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 3c
Angleichung der Wettbewerbsbedingungen.

§ 3d
Berufszulassung von Unternehmern.

§ 8
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten im Binnenschiffsverkehr

§ 13
Datei über Befähigungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt und Ziel des Gesetzes

II. Gesetzgebungszuständigkeit

III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VI. Erfüllungsaufwand

1. Bürgerinnen und Bürger

2. Wirtschaft

3. Verwaltung

Weitere Kosten

4 Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu den einzelnen Vorschriften:

Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 3a

Zu § 3c

Zu § 3d

Zu § 3e

Zu § 6

Zu § 6a

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 8

Zu § 11

Zu § 13

Zu § 14

Artikel 2

Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3492, BMVI: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand:

5 Wirtschaft

Verwaltung WSV :


 
 
 


Drucksache 304/16

... 1. Diese Richtlinie gilt für alle Ro-Ro-Fahrgastschiffe und FahrgastHochgeschwindigkeitsfahrzeuge im Linienverkehr zwischen einem Hafen eines Mitgliedstaats und einem Hafen in einem Drittstaat, wenn die Flagge des Schiffes mit der des betreffenden Mitgliedstaats übereinstimmt, oder auf Inlandfahrten im Linienverkehr in Seegebieten, in denen Schiffe der Klasse A gemäß Artikel 4 der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 304/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1 Gründe und Ziele des Vorschlags

1.2 Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

1.3 Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

2.1 Rechtsgrundlage

2.2 Subsidiarität

2.3 Verhältnismäßigkeit

2.4 Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

3.1 Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

3.2 Konsultation der Interessenträger

3.3 Einholung und Nutzung von Expertenwissen

3.4 Folgenabschätzung

3.5 Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

3.6 Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

5.1 Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

5.2 Erläuternde Dokumente

5.3 Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Vorab -Überprüfung

5 Änderungsverfahren

Änderung der Richtlinie 2009/16/EG

5 Aufhebung

5 Bewertung

Vorschlag

Artikel 1
Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Vorab-Überprüfung

Artikel 4
Ausnahmen von der Pflicht zur Durchführung der Vorab-Überprüfung

Artikel 5
Regelmäßige Überprüfungen

Artikel 6
Überprüfungsmeldung und Bericht

Artikel 7
Mängelbeseitigung, Auslaufverbot und Aussetzung der Überprüfung

Artikel 8
Recht auf Widerspruch

Artikel 9
Kosten

Artikel 10
Überprüfungsdatenbank

Artikel 11
Sanktionen

Artikel 12
Änderungsverfahren

Artikel 13
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 14
Änderung der Richtlinie 2009/16/EG

Artikel 14a
Überprüfung von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und FahrgastHochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr

Artikel 15
Aufhebung

Artikel 16
Bewertung

Artikel 17
Umsetzung

Artikel 18
Inkrafttreten

Artikel 19
Adressaten

ANHÄNGE zur Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-RoFahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Hafenstaatkontrolle sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates

Anhang 1
besondere Anforderungen an SCHIFFE IM LINIENVERKEHR (gemäß Artikel 3 und Artikel 5)

Anhang 2
Verfahren für überprüfungen (gemäß Artikel 3 und Artikel 5)

Anhang 3
Verfahren für überprüfungen während eines LINIENVERKEHRSDIENSTES (gemäß Artikel 5)

Anhang 4
Entsprechungstabelle


 
 
 


Drucksache 253/16 (Beschluss)

... "(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 253/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 6 Absatz 4 In Artikel 1 Nummer 5 ist nach Buchstabe c folgender Buchstabe c1 einzufügen: 'c1 Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

2. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 24a Absatz 3 Satz 2 Satz 4 - neu - FeV

3. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 48a Absatz 5 Nummer 2 FeV Artikel 1 Nummer 17 ist zu streichen.

4. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - § 74 Absatz 1 FeV

5. Zu Artikel 1 Nummer 19b - neu - § 75 Nummer 5, Nummer 6 FeV

6. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a Anlage 4 FeV Nummer 4.2.2 Spalte 2


 
 
 


Drucksache 476/16

... (ABl. L 156 vom 14.06.2016 S. 1) geändert worden ist, in die Gefahrenklasse „akute Toxizität" Kategorien 1 oder 2 einzustufen sind.



Drucksache 648/16

... a) In Kontenklasse 4 (Betriebliche Erträge) werden die Kontengruppen 40 bis 43 wie folgt gefasst:



Drucksache 279/16 (Beschluss)

... "b) Höhe des Nettoeinkommens und des Haushaltsnettoeinkommens nach Einkommensklassen in einer Staffelung von mindestens 150 Euro in dem Kalendermonat vor der Berichtswoche,".



Drucksache 300/1/16

... ) zur Kenntnis und bittet die Bundesregierung, sich gegenüber der Kommission über das Arbeitsprogramm der Union für europäische Normung 2017 (siehe hierzu BR-Drucksache 301/16) hinaus für eine nachhaltige Verbesserung der europäischen Normung im Bereich der BauPVO einzusetzen. Die Evaluation und Verbesserung der bestehenden Normungsabläufe, das Monitoring und insbesondere eine umfassende Implementierung von wesentlichen Merkmalen, Schwellenwerten und Leistungsklassen für Bauprodukte in harmonisierten europäischen Normen sind hierbei als strategisch vorrangig gegenüber der Erschließung neuer Märkte bzw. neuer Normungsinitiativen einzufordern.



Drucksache 80/16

... (2010/30/EU) müssen die Mitgliedstaaten für Produkte wie Heizkessel Produktanreize für die höchste Energieeffizienzklasse geben. Im Einklang mit der Erklärung der G20 über ineffiziente Subventionen für fossile Brennstoffe von 2020 ruft die Kommission die Mitgliedstaaten auf, Anreize auf Wärme- und Kältetechnologien zu konzentrieren, die auf nichtfossilen Brennstoffen basieren.



Drucksache 552/16

... Theoretische Prüfung für eine FE aller Klassen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 552/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Artikel 2
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeines

I. Lösung

II. Alternativen

III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

IV. Erfüllungsaufwand

V. Weitere Kosten

VI. Gleichstellungspolitische Belange

VII. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil - zu den Einzelbestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 10

Zu Nummer 19

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3495: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

4 Erfüllungsaufwand:

Weitere Kosten:


 
 
 


Drucksache 771/16 (Beschluss)

... "Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 771/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 3a Satz 2 Nummer 4, 5 und 5

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Nummer 3 Buchstabe b § 2 Absatz 3a Satz 3 § 52 Absatz 2 StVO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 23 Absatz 1 Satz 4 StVO

4. Zu Artikel 2 Eingangsformel, Nummer 9 und 12 Buchstabe b, Artikel 3 Eingangsformel § 67 Absatz 2 Satz 8 und Anhang StVZO sowie BKatV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 2 Nummer 4a - neu - § 35a Absatz 4a Satz 7 StVZO

6. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 11a - neu - § 36 Absatz 4, Absatz 4a - neu - StVZO, § 72 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c1 - neu - StVZO Artikel 3 Nummer 5 Anlage lfd. Nummer 213a, Spalte 2 und 3 BKatV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 2 Nummer 8, Nummer 10 § 63a Absatz 1, § 67a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a StVZO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 2 Nummer 11a - neu - § 72 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b StVZO

9. Zu Artikel 3 Nummer 6 Nummer 230 Spalte 3 der Anlage zur BkatV


 
 
 


Drucksache 13/16

... - Bauprodukte und Einführung von Schwellenwerten/Leistungsklassen für Bauprodukte



Drucksache 565/16

... (16) Die Ausnahme oder Beschränkung sollte sich auf digitale Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen erstrecken, beispielsweise auf die Nutzung von Teilen oder Auszügen von Werken, mit denen der Unterricht und damit zusammenhängende Lerntätigkeiten unterstützt, bereichert und ergänzt werden. Die Ausnahme oder Beschränkung für die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sollte nur im Zusammenhang mit den Lehr- und Lerntätigkeiten, einschließlich Prüfungen, gelten, die unter der Verantwortung der Bildungseinrichtungen durchgeführt werden und die sich auf das für die Zwecke dieser Tätigkeiten Notwendige beschränken. Die Ausnahme oder Beschränkung sollte sich sowohl auf Nutzungen mit Hilfe digitaler Mittel im Klassenraum als auch auf Nutzungen erstrecken, für die das durch Authentifizierungsverfahren gesicherte elektronische Netz der Bildungseinrichtung verwendet wird. Es sollte davon ausgegangen werden, dass die Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die Veranschaulichung im Unterricht die besonderen Zugangsbedürfnisse von Menschen mit Behinderungen abdeckt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 565/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Titel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Titel II
Massnahmen zur Anpassung von Ausnahmen und BESCHRÄNKUNGEN an das DIGITALE und Grenzübergreifende Umfeld

Artikel 3
Text- und Data-Mining

Artikel 4
Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für digitale und grenzübergreifende Lehrtätigkeiten

Artikel 5
Erhalt des Kulturerbes

Artikel 6
Gemeinsame Bestimmungen

Titel III
Massnahmen zur Verbesserung der LIZENZIERUNGSPRAXIS und zur Gewährleistung eines breiteren Zugangs zu INHALTEN

Kapitel 1
Vergriffene Werke

Artikel 7
Nutzung von vergriffenen Werken durch Einrichtungen des Kulturerbes

Artikel 8
Grenzübergreifende Nutzungen

Artikel 9
Dialog der Interessenträger

Kapitel 2
Zugänglichkeit und Verfügbarkeit audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf

Artikel 10
Verhandlungsmechanismus

Titel IV
Schaffung eines FUNKTIONSFÄHIGEN MARKTES für den URHEBERRECHTSSCHUTZ

Kapitel 1
Rechte an Veröffentlichungen

Artikel 11
Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf digitale Nutzungen

Artikel 12
Ausgleichsansprüche

Kapitel 2
Bestimmte Nutzungen geschützter Inhalte durch Online-Dienste

Artikel 13
Nutzung geschützter Inhalte durch

Kapitel 3
Faire Verträge mit den Urhebern und ausübenden Künstlern über die Vergütung

Artikel 14
Transparenzpflicht

Artikel 15
Vertragsanpassungsmechanismus

Artikel 16
Streitbeilegung

Titel V
Schlussbestimmungen

Artikel 17
Änderungen anderer Richtlinien

Artikel 18
Zeitliche Anwendung

Artikel 19
Übergangsbestimmungen

Artikel 20
Schutz personenbezogener Daten

Artikel 21
Umsetzung

Artikel 22
Überprüfung

Artikel 23
Inkrafttreten

Artikel 24
Adressaten


 
 
 


Drucksache 303/16

... "- ‚geschütztes Seegebiet‘ ein Seegebiet, in dem Schiffe der Klasse D eingesetzt werden dürfen und das in der Liste gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 303/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1 Gründe und Ziele des Vorschlags

1.2 Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

1.3 Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

2.1 Rechtsgrundlage

2.2 Subsidiarität

2.3 Verhältnismäßigkeit

2.4 Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

3.1 Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

3.2 Konsultation der Interessenträger

3.3 Einholung und Nutzung von Expertenwissen

3.4 Folgenabschätzung

3.5 Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

3.6 Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

5.1 Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

5.2 Erläuternde Dokumente

5.3 Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

Angaben zu den Personen an Bord

5 Gesellschaften

5 Freistellungen

5 Mitgliedstaaten

Zusätzliche Bestimmungen

Ausschussverfahren und Änderungsverfahren

5 Bewertung

Vorschlag

Artikel 1
Änderungen an der Richtlinie 98/41/EG

Artikel 5

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12a

Artikel 14a

Artikel 2
Änderungen am Anhang der Richtlinie 2010/65/EU

Artikel 3
Umsetzung

Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 5
Adressaten


 
 
 


Drucksache 816/16 (Beschluss)

... Darüber hinaus kann das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag zulassen, dass bei nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI und ohne Freibetrag nach § 39a, die bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden und deren Dauer der Beschäftigung 24 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt, der während der Beschäftigung erzielte Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag hochgerechnet und die sich ergebende Lohnsteuer auf den Lohnabrechnungszeitraum zurückgerechnet wird, wobei als Lohnabrechnungszeitraum der Zeitraum vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Ende der Beschäftigung gilt. Bei Anwendung des Satzes 13 sind auch der im Kalenderjahr in etwaigen vorangegangenen und beendeten weiteren Dienstverhältnissen in der Steuerklasse VI bezogene Arbeitslohn und die darauf erhobene Lohnsteuer einzubeziehen, soweit dort bereits Satz 13 angewandt wurde. Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens nach Satz 13 ist zudem, dass der Arbeitnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung



Drucksache 476/1/16

... (ABl. L 156 vom 14.6.2016, S. 1) geändert worden ist, in die Gefahrenklassen "akute Toxizität" Kategorie 1, 2 oder 3, "spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)" Kategorie 1 oder "spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)" Kategorie 1 einzustufen sind" ersetzt.'



Drucksache 771/3/16

... "Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 771/3/16




Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 476/16 (Beschluss)

... (ABl. L 156 vom 14.6.2016, S. 1) geändert worden ist, in die Gefahrenklassen "akute Toxizität" Kategorie 1, 2 oder 3, "spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)" Kategorie 1 oder "spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)" Kategorie 1 einzustufen sind" ersetzt.'



Drucksache 49/1/16

... 18. Artikel 33 begrenzt die maximale Gültigkeit von Typgenehmigungen f Fahrzeuge der Klassen M, N und O, also Pkw, Omnibusse, Lkw, (Sattel Zugmaschinen und Anhänger sowie deren Zubehör- oder Austauschteile a fünf Jahre. Die fallweise zugrundeliegenden Regelungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (United Nation Economic Commission for Europe - UN/ECE) kennen im Allgemeinen keine solche Gültigkeitsbegrenzung, was Wettbewerbsverzerrungen verursachen kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 49/1/16




Zur Vorlage allgemein

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 2

Zu Artikel 6

Zu den Artikeln 6

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 30

Zu Artikel 33

Zu Artikel 34

Zu Artikel 35

Zu Artikel 42

Zu Artikel 46

Zu Artikel 47

Artikel 55

Zu Artikel 91

Zu Anhang IV Teil I Nummer 4A

Zu Anhang IV Teil I Nummer 44A und 48A

Zu Anhang IV Teil III Anlage 6

Zur Vorlage im Übrigen

Zu weiteren Maßnahmen


 
 
 


Drucksache 13/16 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, gegenüber der Kommission den strategischen Schwerpunktbereich der Einführung von Schwellenwerten/Leistungsklassen für Bauprodukte für 2016 ausdrücklich zu begrüßen und nachhaltig zu unterstützen.



Drucksache 436/16 (Beschluss)

... Bei "Zero-Rating" setzt ein Internetzugangsdiensteanbieter den Preis für den Datenverkehr einer bestimmten Anwendung oder Anwendungsklasse auf Null. Die Nutzung dieser Anwendung oder Anwendungsklasse wird auch nicht auf das Inklusivvolumen des Internetzugangsdienstes angerechnet. Zero-Rating liegt also vor, wenn der Internetzugangsdiensteanbieter dem Nutzer beispielsweise keine Kosten für Daten in Rechnung stellt, mit denen dieser auf eine bestimmte Musikstreaming-Anwendung oder alle MusikstreamingAnwendungen zugreift. Hinsichtlich der Umsetzung der Verordnung wird in den Leitlinien zu BEREC (Body of European Regulators for Electronic Communications) davon ausgegangen, dass es sich bei Zero-Rating um eine der in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung genannten Geschäftspraktiken handelt. Es gibt verschiedene Arten von Zero-Rating, von denen einige problematischer sind als andere. In den Leitlinien von BEREC wird erläutert, dass einige Praktiken eindeutig verboten sind - nämlich diejenigen, bei denen nach Erreichen des Inklusivvolumens alle Anwendungen blockiert oder gedrosselt werden außer den Anwendungen mit Zero-Rating. Bei anderen ist die Sachlage weniger eindeutig; diese sind von den nationalen Regulierungsbehörden anhand einer Reihe von Kriterien, die in den Leitlinien aufgeführt sind, zu bewerten.



Drucksache 299/16

... Aufbauend auf dem Erfolg des Finanzierungsfensters "KMU" werden derzeit neue Finanzierungsinstrumente entwickelt, die ein breiteres Spektrum innovativer KMU und Midcap-Unternehmen unterstützen sollen, darunter auch ein Eigenkapitalprodukt, das innovativen und schnell wachsenden KMU und Midcap-Unternehmen den Zugang zur Eigenkapitalfinanzierung erleichtern wird. In diesem Zusammenhang arbeitet die Kommission auch mit dem EIF zusammen, um als Ergänzung zu den bestehenden EIFMaßnahmen einen europaweiten Risikokapital-Dachfonds zu errichten, der durch die Kombination von öffentlichen Geldern und größeren Volumen an Privatkapital zusätzliche Skaleneffekte und Impulse für die Förderung der vielversprechendsten neuen Unternehmen schaffen soll. Dieser kommerziell betriebene Dachfonds zielt darauf ab, die Fragmentierung und den begrenzten Umfang zu überwinden, die gegenwärtig die Entwicklung einer europäischen Vermögenswertklasse Risikokapital hemmen. Im Einklang mit der Sozialagenda und der Agenda für neue Kompetenzen der EU werden andere neue Instrumente darauf ausgerichtet sein, Sozialunternehmen und die Mikrofinanzierung zu fördern. Darüber hinaus werden Produkte zur Unterstützung von Verbriefungsgeschäften entwickelt, welche zusätzliche Finanzmittel für KMU mobilisieren. Daneben soll durch Garantien für unbesicherte Darlehen auch der Zugang zu Finanzierungsmitteln für innovative KMU und kleine Midcap-Unternehmen verbessert werden.



Drucksache 301/16 (Beschluss)

... ) weiter anzumahnen. Insbesondere ist die umfassende Implementierung von wesentlichen Merkmalen sowie von Schwellenwerten/Leistungsklassen für Bauprodukte in harmonisierten europäischen Normen als strategisch vorrangig einzufordern.



Drucksache 546/16

... 9. Gemeindegrößenklasse.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 546/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Aufgaben des Statistischen Bundesamtes

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Aufgaben des Statistischen Bundesamtes

Abschnitt 2
Anschriftenbezogenes Steuerungsregister

§ 3
Aufbau eines anschriftenbezogenen Steuerungsregisters

§ 4
Anschriftenbestand

§ 5
Bestand an Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmalen

§ 6
Bestand an Angaben zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen

§ 7
Bestand an Angaben zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung

§ 8
Übermittlung von Daten durch die Vermessungsbehörden

§ 9
Übermittlung von Daten der Meldebehörden

§ 10
Zusammenführung und Überprüfung der Daten

§ 11
Erhebung des Bestandes an Angaben zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen an Anschriften mit Sonderbereichen

§ 12
Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung

Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften, Inkrafttreten

§ 13
Nutzung weiterer Quellen

§ 14
Datenübermittlungen

§ 15
Weitere Verwendung von Angaben aus dem Steuerungsregister

§ 16
Löschung

§ 17
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen, Bürger und Wirtschaft

b. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

aa. Erfüllungsaufwand für den Bund

Zu den Personalkosten:

Zu den Sachkosten:

bb. Erfüllungsaufwand für die Länder

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Aufgaben des Statistischen Bundesamtes

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 2 Anschriftenbezogenes Steuerungsregister

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu § 4

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu den §§ 8

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften, Inkrafttreten

Zu § 13

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu § 17

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3821: Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2021 - Zensusvorbereitungsgesetz 2021

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Gegenstand des Regelungsvorhabens

Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

Verwaltung Bund

Verwaltung Länder

Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten sowie zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

4 Evaluierung

4 Gesamtbewertung


 
 
 


Drucksache 301/1/16

... ) weiter anzumahnen. Insbesondere ist die umfassende Implementierung von wesentlichen Merkmalen sowie von Schwellenwerten/Leistungsklassen für Bauprodukte in harmonisierten europäischen Normen als strategisch vorrangig einzufordern.



Drucksache 777/1/16

... 2. Zu den Anforderungen an die neue Haftungsklasse gehört, dass diese keine Merkmale von Derivaten aufweisen (Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie



Drucksache 648/1/16

... Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (Anlage 4 (Kontenrahmen für die Buchführung), Kontenklasse 4 (Betriebliche Erträge), Kontengruppe 40, Kontenuntergruppe 4072 - neu -



Drucksache 66/16 (Beschluss)

... "Nach Absatz 1 sind Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 sowie die Leistungen für Teilhabe und Bildung, sofern sie die Bedarfe Zuschuss zum Mittagessen, Lernförderung und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen betreffen, gesondert zu beantragen. Anderenfalls wäre der Leistungsträger bei Anträgen auf nachträgliche Kostenerstattung gezwungen festzustellen, ob in der Vergangenheit tatsächlich entsprechende Bedarfe dem Grund und der Höhe nach bestanden."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 66/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 1 Absatz 3 Nummer 1 SGB II , Nummer 11 § 14 SGB II

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 5 Absatz 4 SGB II Artikel 2 Nummer 3 § 22 Absatz 4 Satz 5 SGB III

3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 11b SGB II

4. Zu Artikel 1 Nummer 10 Absatz 15 - neu - § 9 RBEG

5. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 15 Absatz 2 SGB II

6. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 16 Absatz 3b - neu - SGB II

7. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 16 Absatz 5 - neu - SGB II , Nummer 15 § 16g Absatz 2, Absatz 3 - neu - SGB II

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

8. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 16d Absatz 1 und Absatz 2, Absatz 3 Sätze 1 bis 3, Absätze 4 bis 6, Absatz 8 SGB II

9. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 16e Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 einleitender Satzteil, Nummer 1, Nummer 3, Nummer 4, Absatz 4 Sätze 01 - neu -, 02 - neu -, Satz 3, Absatz 6 - neu - SGB II , Nummer 42 § 46 Absatz 1a - neu - SGB II

Zu Nummer 14a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 42

10. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 16f SGB II

§ 16f
Freie Förderung

11. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 16h Absatz 4 SGB II

12. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 16i - neu - SGB II

§ 16i
Mehraufwandsentschädigung bei beruflicher Weiterbildung

13. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 18a Absatz 2 - neu - SGB II

14. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b - neu -, Buchstabe c - neu - § 28 Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 5 Satz 2 - neu - SGB II

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

15. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b - neu - § 28 Absatz 6 Satz 2 SGB II

16. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu -, Buchstabe b - neu - § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 2 SGB II

17. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 31a Absatz 1 SGB II

18. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 31a Absatz 2, Absatz 3 Satz 3 SGB II

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 31b Absatz 1 Satz 4 SGB II

20. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 32 Absatz 1 Satz 1 SGB II

21. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 32 Absatz 2 Satz 2 SGB II

22. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 35 Absatz 4 - neu - SGB II

23. Zu Artikel 1 Nummer 32a - neu - § 37 Absatz 1 Satz 3 - neu - SGB II

24. Zu Artikel 1 Nummer 42 § 46 Absatz 5 Satz 3, Satz 5, Satz 6 - neu - SGB II

25. Zu Artikel 1 Nummer 42 § 46 Absatz 7 Satz 1, Satz 3 SGB II

26. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 9b - neu - SGB III , Nummer 3a - neu - und 3b - neu - § 31 Absatz 3 - neu -, § 45 Absatz 1 Satz 2a - neu - bis 2d - neu SGB III

§ 9b
Zusammenarbeit mit anderen Leistungsträgern und öffentlichen Einrichtungen

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

27. Zu Artikel 2 Nummer 3a - neu - § 45 Absatz 1 Sätze 2a - neu - bis 2c - neu - SGB III

28. Zu Artikel 2 Nummer 3a bis 3c - neu - § 45 Absatz 6a - neu - und 6 b - neu -, § 54 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Absatz 2 - neu -, § 79 Absatz 4 - neu - und Absatz 5 - neu - SGB III

29. Zu Artikel 3 Absatz 2a - neu - § 10 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII

30. Zu Artikel 3 Absatz 8 Nummer 1a - neu - § 34 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 -neu -SGB XII

31. Zu Artikel 3 Absatz 11 § 11 Absatz 6 Satz 2 BKGG

32. Zu Artikel 3 Absatz 12 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und Nummer 3 § 132 Absatz 4, §§ 133 und 134 SGB IX , Absatz 13 § 68 Nummer 3 Buchstabe c AO

33. Zum Gesetzentwurf insgesamt

34. Zum Gesetzentwurf insgesamt

35. Zum Gesetzentwurf insgesamt

36. Zum Gesetzentwurf insgesamt

37. Zum Gesetzentwurf allgemein:

38. Zum Gesetzentwurf allgemein:


 
 
 


Drucksache 238/16 (Beschluss)

... In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind in § 7 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Änderungen der Anlage oder der Tätigkeiten, aufgrund derer der Betriebsbereich unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt oder aufgrund derer ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird und umgekehrt" durch die Wörter "einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 238/16 (Beschluss)




Anlage
Änderungen zur Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates

1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Nummer 3 der 12. BImSchV

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Nummer 5 der 12. BImSchV

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Nummer 5 der 12. BImSchV

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Nummer 6 der 12. BImSchV

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Nummer 10 der 12. BImSchV

6. Zu Artikel 1 Nummer 4

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 Absatz 2 der 12. BImSchV Artikel 1 Nummer 5 ist zu streichen.

8. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 6 Absatz 3 Satz 1 der 12. BImSchV

9. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 7 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 der 12. BImSchV

10. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 7 Absatz 1 Nummer 4 der 12. BImSchV

11. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c § 7 Absatz 3 der 12. BImSchV

12. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 8 Absatz 4 Nummer 2 der 12. BImSchV

13. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 8 Absatz 4 Nummer 3 der 12. BImSchV

14. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 8a Absatz 1 Satz 2 und 3 der 12. BImSchV

15. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 8a Absatz 1 Satz 4 - neu - der 12. BImSchV

16. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 8a Absatz 2 der 12. BImSchV

17. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 9 Absatz 1 Nummer 1 der 12. BImSchV

18. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 9 Absatz 2 Satz 3 der 12. BImSchV Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:

19. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa1 - neu - § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der 12. BImSchV

20. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 der 12. BImSchV

21. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 10 Absatz 1 Satz 2 der 12. BImSchV

22. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 11 Absatz 1 Satz 2 der 12. BImSchV

23. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 11 Absatz 1 Satz 3 der 12. BImSchV

24. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 11 Absatz 1 Satz 4 - neu - der 12. BImSchV

25. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der 12. BImSchV

26. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe e § 11 Absatz 5 der 12. BImSchV ,

27. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 15 Absatz 1 Satz 1 der 12. BImSchV

28. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 der 12. BImSchV

29. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 16 Absatz 2 Nummer 3 der 12. BImSchV

30. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 16 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c der 12. BImSchV

31. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe d § 16 Absatz 4 Satz 1 der 12. BImSchV

32. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe d § 16 Absatz 4 Satz 3 der 12. BImSchV

33. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der 12. BImSchV

34. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 17 Absatz 2 und 3 der 12. BImSchV

35. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 18 Absatz 6 der 12. BImSchV

36. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee - neu - § 19 Absatz 3 Satz 2 - neu - der 12. BImSchV

37. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2 der 12. BImSchV

38. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 21 Absatz 1 Nummer 14 der 12. BImSchV

39. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Anhang III Nummer 1 Satz 1 der 12. BImSchV

40. Zu Artikel 1 Nummer 29 Anhang V Teil 2 Nummer 3 der 12. BImSchV

41. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuch- stabe aaa Anhang VI Teil 1 Abschnitt I der 12. BImSchV

42. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuch- stabe ccc Anhang VI Teil 1 Abschnitt I Nummer 2 der 12. BImSchV

43. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ddd - neu - Anhang VI Teil 1 Abschnitt I Nummer 5 der 12. BImSchV

44. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Anhang VI Teil 1 Abschnitt III der 12. BImSchV


 
 
 


Drucksache 768/16

... 1. die Gewichtung der Anlageklassen,



Drucksache 279/1/16

... "b) Höhe des Nettoeinkommens und des Haushaltsnettoeinkommens nach Einkommensklassen in einer Staffelung von mindestens 150 Euro in dem Kalendermonat vor der Berichtswoche,".



Drucksache 617/16

... (6) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor der Klassen M und N gehören der Schadstoffgruppe 5 an, wenn sie in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 617/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:

2. Vollzugsaufwand:

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung

Artikel 2
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 75/16

... sind die Carbapenemaseproduzierenden Stämme aufgrund ihrer Ausbreitungstendenz (z.B. Ausbrüche) von besonderer Bedeutung. Häufig sind diese Erreger sowohl gegen alle BetalaktamAntibiotika (z.B. Penicillin) als auch gegen andere Antibiotikaklassen resistent, so dass die verbliebenen Therapieoptionen stark eingeschränkt sind.



Drucksache 237/1/16

... Wenn ein Betriebsbereich von der oberen Klasse in die untere Klasse umgestuft wird, also die Gefährlichkeitsmerkmale geringer werden, ist anzunehmen, dass es sich nicht um eine tatsächlich störfallrelevante Änderung handelt. Für

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 237/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 3 Absatz 5a BImSchG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5b Satz 1 BImSchG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5b Satz 1 BImSchG *

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5b Satz 2 BImSchG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5c Satz 1 BImSchG *

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5c Satz 2 BImSchG

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5c BImSchG

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5c Satz 2 BImSchG

9. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5c Satz 3 - neu - BImSchG

10. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5c BImSchG

11. Hauptempfehlung zu Ziffer 12

Zu Artikel 1 Nummer 2

12. Hilfsempfehlung zu Ziffer 11

Zu Artikel 1 Nummer 2

13. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5d BImSchG

14. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5d BImSchG

15. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5d BImSchG

16. Zu Artikel 1 Nummer 2

17. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 15 Absatz 2a Satz 1 BImSchG

18. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 15 Absatz 2a Satz 2 - neu - BImSchG

19. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 15 Absatz 2a Satz 3 - neu -, 4 - neu BImSchG

20. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 16a Satz 1 BImSchG *

21. Zu Artikel 1 Nummer 5, 7 und 10 § 16a Satz 2, § 19 Absatz 4 Satz 5, § 23b Absatz 1 Satz 2 BImSchG

22. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 16a Satz 2 BImSchG , Nummer 7 § 19 Absatz 4 Satz 5 BImSchG , Nummer 10 § 23b Absatz 1 Satz 2 BImSchG

23. Zu Artikel 1 Nummer 5, 6, 7 und 10 § 16a, § 17 Absatz 4, § 19 Absatz 4, § 23a und § 23b BImSchG *

24. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a - neu - § 17 Absatz 1b - neu - BImSchG

25. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 17 Absatz 4 Satz 2 BImSchG *

26. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 17 Absatz 4 Satz 2 BImSchG

27. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 19 Absatz 4 Satz 1 BImSchG *

28. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 19 Absatz 4 Satz 2 BImSchG

29. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 19 Absatz 4 Satz 3 BImSchG

30. Hauptempfehlung zu Ziffer 47

Zu Artikel 1 Nummer 10

31. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23a Absatz 1 Satz 3 - neu - BImSchG

32. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23a Absatz 2 Satz 4 - neu - BImSchG

33. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23a und § 23b BImSchG ,* Nummer 11 § 25 Absatz 1a BImSchG , Nummer 12 § 25a BImSchG

34. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23b Absatz 1 Satz 1 BImSchG

35. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23b Absatz 1 Satz 5 BImSchG

36. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23b Absatz 2 Satz 3 BImSchG

37. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23b Absatz 4 Satz 3, 4, 5 BImSchG

38. Hauptempfehlung zu Ziffer 39

Zu Artikel 1 Nummer 10

39. Hilfsempfehlung zu Ziffer 38

Zu Artikel 1 Nummer 10

40. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c § 25 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 BImSchG

41. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 25a Satz 2 BImSchG

42. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b § 31 Absatz 2a Satz 1 BImSchG

43. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a § 48 Absatz 1 Nummer 6 BImSchG

44. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b § 48 Absatz 1a Satz 1 und 2 - neu - BImSchG

45. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 50 BImSchG

46. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c § 61 Absatz 2 Satz 1 BImSchG

47. Hilfsempfehlung zu Ziffer 30

Zu Artikel 1 Nummer 17

48. Zu Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

49. Zu Artikel 3 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2b UmwRG


 
 
 


Drucksache 300/16 (Beschluss)

... ) zur Kenntnis und bittet die Bundesregierung, sich gegenüber der Kommission über das Arbeitsprogramm der Union für europäische Normung 2017 (siehe hierzu BR-Drucksache 301/16) hinaus für eine nachhaltige Verbesserung der europäischen Normung im Bereich der BauPVO einzusetzen. Die Evaluation und Verbesserung der bestehenden Normungsabläufe, das Monitoring und insbesondere eine umfassende Implementierung von wesentlichen Merkmalen, Schwellenwerten und Leistungsklassen für Bauprodukte in harmonisierten europäischen Normen sind hierbei als strategisch vorrangig gegenüber der Erschließung neuer Märkte bzw. neuer Normungsinitiativen einzufordern.



Drucksache 506/16

... "Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern er nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, einen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Der Laserschutzbeauftragte muss über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Die fachliche Qualifikation ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nachzuweisen und durch Fortbildungen auf aktuellem Stand zu halten."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 506/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Arbeitsstättenverordnung

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 6
Unterweisung der Beschäftigten

6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze

6.2 Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte

6.3 Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen

6.4 Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen

6.5 Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen

Artikel 2
Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II. Alternativen

III. Verordnungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

d Weitere Kosten

IV. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 279/16

... Zum Kernprogramm des Mikrozensus gehören wie bisher Fragen zum überwiegenden Lebensunterhalt und zum Einkommen der Bevölkerung, die für eine Analyse der wirtschaftlichen Situation der Bevölkerung unentbehrlich sind. Die methodisch sinnvolle Ausgestaltung der Einkommenserfassung, d.h. die Erhebung des Einkommens in spitzen Werten oder nach Einkommensklassen erfolgt durch das Statistische Bundesamt im Rahmen seiner Methodenkompetenz im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder. Dabei ist sicherzustellen, dass zum einen die Qualitätsanforderungen an das Merkmal erfüllt werden und zum anderen die Belastung der Befragten auf das notwendige Maß begrenzt bleibt.



Drucksache 104/16

... Die Verordnung enthält zwei geänderte Informationspflichten für die Wirtschaft. Die Kostenabschätzung beruht auf dem vereinfachten Verfahren für Informationspflichten der Wirtschaft und der Tabelle der Kostenklassen und Kostenfaktoren des Statistischen Bundesamtes (Anhang V a zum Leitfaden Erfüllungsaufwand).



Drucksache 15/16

... Probleme scheinen insbesondere Ausnahmeregelungen zu bereiten, die eng mit Bildung, Forschung und Wissenszugang zusammenhängen. Die EU-Ausnahmeregelung für die Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht stellt ein anschauliches Beispiel dar, wie die Mitgliedstaaten Ausnahmen unterschiedlich umsetzen, insbesondere was die Anwendung der Ausnahme im digitalen Umfeld anbelangt. Diese Unterschiede könnten die Entwicklung neuer Bildungstrends wie Online-Unterricht, Einsatz der IKT und digitalen Materials im Klassenraum oder grenzüberschreitende Lehrangebote bremsen, die in den letzten Jahren beträchtlich an Terrain gewonnen haben23. Zudem könnte die heterogene nationale Umsetzung der gemeinhin als "Panoramafreiheit" bezeichneten Ausnahme, die das Ablichten von dauerhaft im öffentlichen Raum befindlichen Werken wie Gebäuden oder Skulpturen und das Einstellen der Bilder ins Netz erlaubt, Rechtsunsicherheit nach sich ziehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 15/16




Mitteilung

1. Das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt

2. Gewährleistung eines breiteren EU-weiten Zugangs zu Inhalten

3. Anpassung von Ausnahmen an ein digitales und grenzübergreifendes Umfeld

4. Schaffung eines funktionsfähigen Marktes für urheberrechtlich geschützte Werke

5. Ein wirksames und ausgewogenes System der Rechtedurchsetzung

6. Heranbildung eines langfristigen Konzepts


 
 
 


Drucksache 281/16

... Für elektrisch betriebene Lkw bestand bisher kein Regelungsbedarf, da solche Fahrzeuge in der Gewichtsklasse der mautpflichtigen Fahrzeuge nicht verfügbar waren. Nachdem inzwischen aber erste elektrisch betriebene Lkw für den Güterkraftverkehr eingesetzt werden, ist zu regeln, welche Mautsätze für diese gelten. Darum wird der neue Satz 2 in Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b angefügt.



Drucksache 272/16

... "7. Klasseneinteilung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 272/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer n

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 166/16

... Gleichzeitig wird der Umsetzung der in der Richtlinie (EU) Nr. 91/671/EWG angelegten Gurtanlegepflicht Rechnung getragen, wonach die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass alle Insassen von am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeugen der betreffenden Klasse, die vorhandenen Sicherheitssysteme benutzen. Unter Sicherheitssystemen sind auch Rückhaltesysteme zu verstehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 166/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

§ 35a
Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder, Rollstuhlnutzer und Rollstühle.

Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Artikel 3
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Artikel 4
Änderung der Fahrpersonalverordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass Ziel

II. Inhalt der Regelung

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

IV. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

V. Erfüllungsaufwand

1. Für die Bürgerinnen und Bürger

2. Für die Wirtschaft

3. Für die Verwaltung

VI. Weitere Kosten

VII. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

VIII. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu a

Zu b

zu c

Zu Artikel 1 Nummer 4

Zu Artikel 1 Nummer 5

Zu Artikel 1 Nummer 6

Zu a

Zu b

Zu Artikel 2 Nummer 1

Zu a

Zu b

Zu Artikel 2 Nummer 2

Zu Artikel 3 Nummer 1

Zu Artikel 3 Nummer 2

Zu Artikel 4 Nummer 1

Zu Artikel 4 Nummer 2

Zu Artikel 4 Nummer 3

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 124/16

... 6. wassergefährdende Stoffe, zusammengefasst zu Kategorien und nach Wassergefährdungsklasse,



Drucksache 3/16

... a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "von Fluggästen oder" durch die Wörter "oder der Herabstufung von Fluggästen in eine niedrigere Klasse sowie" ersetzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 3/16




Artikel 1
Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Verbraucherschlichtungsstelle

Abschnitt 2
Private Verbraucherschlichtungsstellen

§ 3
Träger der Verbraucherschlichtungsstelle

§ 4
Zuständigkeit von Verbraucherschlichtungsstellen

§ 5
Verfahrensordnung

§ 6
Streitmittler

§ 7
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Streitmittlers

§ 8
Amtsdauer und Abberufung des Streitmittlers

§ 9
Beteiligung von Verbraucherverbänden und Unternehmerverbänden

§ 10
Informationspflichten der Verbraucherschlichtungsstelle

Abschnitt 3
Streitbeilegungsverfahren

§ 11
Form von Mitteilungen

§ 12
Verfahrenssprache

§ 13
Vertretung

§ 14
Ablehnungsgründe

§ 15
Beendigung des Verfahrens auf Wunsch der Parteien

§ 16
Unterrichtung der Parteien

§ 17
Rechtliches Gehör

§ 18
Mediation

§ 19
Schlichtungsvorschlag

§ 20
Verfahrensdauer

§ 21
Abschluss des Verfahrens

§ 22
Verschwiegenheit

§ 23
Entgelt

Abschnitt 4
Anerkennung privater Verbraucherschlichtungsstellen

§ 24
Anerkennung

§ 25
Antrag auf Anerkennung und Mitteilung von Änderungen

§ 26
Widerruf der Anerkennung

§ 27
Zuständige Behörde und Verordnungsermächtigung

Abschnitt 5
Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen

§ 28
Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen

Abschnitt 6
Universalschlichtungsstellen der Länder

§ 29
Universalschlichtungsstelle und Verordnungsermächtigung

§ 30
Zuständigkeit und Verfahren der Universalschlichtungsstelle

§ 31
Gebühr

Abschnitt 7
Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung, Liste der Verbraucherschlichtungsstellen und Berichtspflichten

§ 32
Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung und Mitteilungspflichten der zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden

§ 33
Liste der Verbraucherschlichtungsstellen sowie Zugang zur Liste der Europäischen Kommission und zur Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung

§ 34
Berichtspflichten und Auskunftspflichten der Verbraucherschlichtungsstelle

§ 35
Verbraucherschlichtungsbericht

Abschnitt 8
Informationspflichten des Unternehmers

§ 36
Allgemeine Informationspflicht

§ 37
Informationen nach Entstehen der Streitigkeit

Abschnitt 9
Grenzübergreifende Zusammenarbeit

§ 38
Zusammenarbeit mit ausländischen Streitbeilegungsstellen

§ 39
Zusammenarbeit mit der Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung

§ 40
Unterstützung von Verbrauchern bei grenzübergreifenden Streitigkeiten; Kontaktstelle für die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung

Abschnitt 10
Schlussvorschriften

§ 41
Bußgeldvorschriften

§ 42
Verordnungsermächtigung

§ 43
Projektförderung, Forschungsvorhaben, Bericht

Artikel 2
Änderung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes

§ 17
Übergangsvorschriften.

Artikel 3
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Artikel 4
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Artikel 5
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes

§ 16a
Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 7
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

§ 14
Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung

§ 16
Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten

Artikel 8
Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Artikel 10
Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung

Artikel 11
Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung

Artikel 12
Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Artikel 13
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

§ 342
Beschwerdeverfahren.

Artikel 14
Aufhebung der Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung

Artikel 15
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Artikel 16
Änderung des Postgesetzes

Artikel 17
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

§ 145
Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren

Artikel 18
Änderung des EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetzes

Artikel 19
Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung

Artikel 20
Änderung des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes

Artikel 21
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

§ 57c
Verordnungsermächtigungen

§ 57d
Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Artikel 22
Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung

§ 17a
Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Artikel 23
Überleitungsvorschrift

Artikel 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 253/2/16

... a) Der Bundesrat erkennt die Notwendigkeit der europarechtskonformen Anpassung der Fahrerlaubnisklassen, um einen gemeinsamen europäischen Standard im Fahrerlaubnisrecht herzustellen.



Drucksache 335/16

... Besonders wichtig sind Lehrkräfte. Sie sollten frühe Anzeichen von Radikalisierung bei Schülerinnen und Schülern wahrnehmen können und darauf reagieren. Lehrkräfte sollten generell in der Lage sein, Diversität im Klassenzimmer zu thematisieren und den Schülerinnen und Schülern gemeinsame Werte zu vermitteln. Da die Lehrkräfte in vielen Mitgliedstaaten vor ähnlichen Herausforderungen stehen, können Peer-Learning und der direkte Austausch auf EU-Ebene bei der Suche nach bewährten Verfahren helfen. Die EU unterstützt diese Form des Austausches weiterhin im Rahmen von eTwinning, einer Internetplattform, über die Lehrkräfte und Klassen in ganz Europa miteinander in Kontakt treten können30, sowie im Rahmen der RAN-Arbeitsgruppe "Bildung". Und schließlich arbeitet die Kommission eng mit dem Europarat und der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 335/16




Mitteilung

3 Einleitung

1. Radikalisierung und Gewaltbereitschaft: ein komplexes Phänomen, das fundierte Kenntnisse und eine vielschichtige Antwort erfordert

- Ein zunehmend komplexes und sich wandelndes Phänomen

- Forschung, Aufbau einer Evidenzbasis, Monitoring und Vernetzung unterstützen

2. Terroristischer Propaganda und Hassreden im Internet etwas entgegensetzen: Bedrohungen abwehren, kritisches Denken stärken und zivilgesellschaftliches Engagement fördern

- Mit der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft zusammenarbeiten

- Rechtsvorschriften anpassen

- Medienkompetenz fördern

3. Den Kreislauf durchbrechen: Umgang mit Radikalisierung in Justizvollzugsanstalten

4. Inklusive Bildung und gemeinsame europäische Werte fördern

- Den Rahmen für strategische Unterstützung und Kooperation stärken

- EU-Finanzierungen optimal nutzen

- Lehrkräfte und Bildungseinrichtungen unterstützen

5. Eine inklusive, offene und resiliente Gesellschaft fördern und junge Menschen erreichen

6. Die Sicherheitsdimension im Umgang mit Radikalisierung

7. Die internationale Dimension: Umgang mit Gewaltbereitschaft aufgrund von Radikalisierung jenseits der EU-Grenzen

- Die Sicherheitskapazitäten der Partnerländer stärken

- Drittländer im Kampf gegen die Ursachen der Radikalisierung unterstützen

3 Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 550/16

... Nach Absatz 4 werden die Netzbetreiber über die Stromeinspeisung aus KWK-Anlagen kleiner 1 MW befragt. Diese Anlagen werden aus Entlastungsgründen nicht direkt befragt, sind jedoch wegen des rasanten Ausbaus der BHKW in dieser Leistungsklasse für energiewirtschaftliche Aussagen national und international von enormer Bedeutung.



Drucksache 309/15

... Aus Sicht des Bundesrats kann sowohl der Besuch von Förderschulen als auch das Gemeinsame Lernen in allgemeinen Schulen auch weiterhin eine Unterstützung durch nichtpädagogisches Personal in Form von Integrationshilfen erfordern. Daraus folgt aber auch, dass die zunehmende Zahl von Integrationshelferinnen und Integrationshelfern und damit die Anwesenheit von zu vielen Erwachsenen im Schulalltag in den einzelnen Klassen zu Problemen im Unterrichtsablauf führen kann.



Drucksache 338/15 (Beschluss)

... 5. Angaben zum Vorbesitz von Fahrerlaubnisklassen,

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Drucksache 338/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - Inhaltsübersicht FeV

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 22 Absatz 4 Satz 7 FeV

3. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 22a FeV

§ 22a
Abweichendes Verfahren bei Elektronischem Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis

4. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 48a Absatz 3 FeV

5. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 68 Absatz 1 FeV

6. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstaben d und e § 22 Absatz 4 Satz 7 und Anlage 8a FeV Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis § 22a Absatz 2 Nummer 4 - neu -, § 48a Absatz 3 FeV Anlage 8b zu § 48a FeV Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahre

7. Zu Artikel 1 Nummer 22 Anlage 8b zu § 48a FeV Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahre


 
 
 


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Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.