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"Klasse"
Drucksache 49/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge - COM(2016) 31 final
... 12. Artikel 33 begrenzt die maximale Gültigkeit von Typgenehmigungen für Fahrzeuge der Klassen M, N und O, also Pkw, Omnibusse, Lkw, (Sattel-) Zugmaschinen und Anhänger sowie deren Zubehör- oder Austauschteile auf fünf Jahre.
Zur Vorlage allgemein
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 2
Zu Artikel 6
Zu den Artikeln 6
Zu Artikel 30
Zu Artikel 33
Zu Artikel 34
Zu Artikel 35
Zu Artikel 42
Zu Artikel 46
Zu Artikel 47
Zu Artikel 55
Zu Artikel 91
Zu Anhang IV Teil I Nummer 4A
Zu Anhang IV Teil I Nummer 44A und 48A
Zu Anhang IV Teil III Anlage 6
Zur Vorlage im Übrigen
Zu weiteren Maßnahmen
Drucksache 364/16
Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV
... Durch die Änderung wird die Klassenabgrenzung korrigiert. Nach der gültigen Fassung der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
§ 26 Erhalten der bestmöglichen Luftqualität
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 7
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 14
Zu Nummer 14
Zu Nummer 14
Zu Artikel 2
Drucksache 235/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
... Der Straftatbestand erfasst das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen und Annehmen von Vorteilen als Gegenleistung für eine Manipulationshandlung mit Sportwettbezug. Auf Nehmerseite richtet sich die Vorschrift an Sportler, Trainer und Trainern gleichgestellte Personen und damit an Akteure, die unmittelbar Einfluss auf Verlauf und Ergebnis eines sportlichen Wettbewerbs nehmen können. Unter den Begriff des Sportlers fallen die an einem sportlichen Wettbewerb teilnehmenden Athleten. Auf einen bestimmten Grad der Professionalisierung oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Leistungsklasse kommt es nicht an. Erfasst sind sowohl Berufs- als auch Amateursportler.
Drucksache 408/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neuordnungsgesetz - FMSANeuOG )
... Die Vorschriften zur Insolvenzrangfolge in den Absätzen 5 bis 7 wurden durch Artikel 2 Nr. 23 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S.1864) eingeführt. Diese Regelungen ermöglichen es der Abwicklungsbehörde, nicht komplexe und somit verlässlich bewertbare Schuldtitel dieser Insolvenzklasse vorrangig im Rahmen des Instruments der Gläubigerbeteiligung zur Verlusttragung und Rekapitalisierung des abzuwickelnden Instituts heranzuziehen. Die nun durch Absatz 8 eingeführte Verordnungsermächtigung dient der Rechtsklarheit. Schuldtitel können mit einer Vielzahl unterschiedlicher Merkmale ausgestattet sein. Die Verordnungsermächtigung dient der Spezifizierung und Abgrenzung dieser Schuldtitel im Sinne des Gesetzeszwecks. Dabei kommt es für die Einordnung im Rahmen des Absatzes 7 nicht darauf an, ob dem Schuldtitel ein Derivat im Rechtssinne angehängt oder eingebettet ist. Entscheidend für die Einordnung durch Absatz 7 des Gesetzes ist allein, ob der Schuldtitel in einer Form strukturiert ist, die bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung mit rechtlichen oder praktischen Schwierigkeiten verbunden ist. Die Verordnungsermächtigung gewährleistet im Hinblick auf die sich laufend verändernden Produkte und Märkte eine erforderliche Flexibilität. Entsprechendes gilt auch für die Einordnung und Abgrenzung von Geldmarktinstrumenten. Da die Verordnung der Spezifizierung und Abgrenzung der Schuldtitel dient, werden keine zusätzlichen Pflichten für Institute begründet.
Drucksache 619/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
... Gemäß der Verständigungsmitteilung vom 30. August 2016 wurden im Zuge der Verständigung zwischen BMWi und Europäischer Kommission offenbar Ausschreibungen als Regelfall für die Förderhöhenermittlung für neue und modernisierte KWK-Anlagen in den Größenklassen von mehr als 1 Megawatt bis zu 50 Megawatt vereinbart. Vor dem Hintergrund, dass die Beihilfegenehmigung zum KWKG 2016 jedoch bislang nicht bekannt ist und Investitionen im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung ohne vermeidbare bürokratische Zusatzhürden ermöglicht werden sollten, sollten Spielräume genutzt und der Bereich ausschreibungspflichtiger Anlagen entsprechend stärker eingegrenzt werden. Deshalb sollten insbesondere kleinere Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 2 Megawatt von der Ausschreibungspflicht ausgenommen werden. Nicht nur knüpfen im derzeit geltenden KWKG 2016 bereits zahlreiche Regelungen etwa zu vereinfachten Nachweisführungs- und Mitteilungspflichten, größenklassenabhängigen Zuschlagsabsenkungen sowie zum Ausschluss von Zuschlagskürzungen an die Schwelle von 2 Megawatt elektrischer Leistung an; auch würde eine Ausschreibungspflicht erst ab 2 Megawatt die nach § 9 Absatz 1 Nummer 3
Drucksache 587/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
... Ist allerdings abzusehen, dass ausländische Personen ohne materielles Freizügigkeits- oder Aufenthaltsrecht dauerhaft oder jedenfalls für einen längeren Zeitraum in Deutschland verbleiben werden und damit eine Verfestigung des Aufenthaltes eintritt, so erhalten sie und ihre Familienangehörigen nach fünf Jahren Zugang zu Leistungen der Sozialhilfe nach § 23 Absatz 1 SGB XII. Dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach § 23 Absatz 3 Satz 7 SGB XII beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreispflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Dabei bleiben Unterbrechungen wegen kurzfristiger Auslandsaufenthalte, wie z.B. Klassenfahrten, Besuche von Angehörigen oder die Teilnahme an Beerdigungen von Angehörigen, leistungsrechtlich außer Betracht. Bei der Prüfung, ob ein Aufenthalt im Ausland zu einer "wesentlichen" Unterbrechung führt, ist neben der Dauer des Aufenthalts auch zu berücksichtigen, wodurch dieser veranlasst ist (zum Beispiel familiäre, schulische Gründe) und welches Gewicht diese Gründe für den Betroffenen haben. Bei nicht nur unwesentlichen Unterbrechungen beginnt die Frist mit der Wiedereinreise erneut zu laufen. Dies schließt Leistungen für den Lebensunterhalt ein, sofern die betroffenen Ausländer nicht aufgrund der Neuregelung in Artikel 1 dieses Gesetzes als Erwerbsfähige oder deren Familienangehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II sind (vergleiche § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB II - neu - in Verbindung mit § 21 SGB XII). Im Hinblick auf die Dauer der Frist und das Nachweiserfordernis sowie die Rückausnahme für Personen, bei denen der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt wurde, wird ergänzend auf die Begründung zu Artikel 1 Bezug genommen. Ein solcher tatsächlich verfestigter Aufenthalt hat keine Auswirkung auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes; insbesondere folgt daraus kein materielles Freizügigkeits- oder Aufenthaltsrecht im Sinne des Europa- oder Ausländerrechts.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch § 23 des Zwölften Buches
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
§ 18f Datenübermittlung an die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit
Artikel 4 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VII. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
3. Weitere Kosten
4. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 73/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung
... Es ist bei einer solchen Rechtsänderung jedoch Augenmaß zu wahren: Jede Vergabe von Wegenutzungsrechten hat ihre Besonderheiten, insbesondere im Hinblick auf die besonderen Anforderungen an den jeweiligen künftigen Netzbetrieb. So sehen sich z.B. ländliche Stromnetzbetreiber anderen Herausforderungen gegenüber als städtische. Dies hat die erwähnte BMWi-Verteilernetzstudie anhand simulierter Modellnetzklassen klar aufgezeigt.
Drucksache 13/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Das jährliche Arbeitsprogramm 2016 der Union für europäische Normung - COM(2015) 686 final
... 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, gegenüber der Kommission den strategischen Schwerpunktbereich der Einführung von Schwellenwerten/Leistungsklassen für Bauprodukte für 2016 ausdrücklich zu begrüßen und nachhaltig zu unterstützen.
Drucksache 320/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG )
... § 10 Investmentfonds oder Anteilklassen für steuerbegünstigte Anleger; Nachweis der Steuerbefreiung
Drucksache 436/1/16
... Bei "Zero-Rating" setzt ein Internetzugangsdiensteanbieter den Preis für den Datenverkehr einer bestimmten Anwendung oder Anwendungsklasse auf Null. Die Nutzung dieser Anwendung oder Anwendungsklasse wird auch nicht auf das Inklusivvolumen des Internetzugangsdienstes angerechnet. Zero-Rating liegt also vor, wenn der Internetzugangsdiensteanbieter dem Nutzer beispielsweise keine Kosten für Daten in Rechnung stellt, mit denen dieser auf eine bestimmte Musikstreaming-Anwendung oder alle MusikstreamingAnwendungen zugreift. Hinsichtlich der Umsetzung der Verordnung wird in den Leitlinien zu BEREC (Body of European Regulators for Electronic Communications) davon ausgegangen, dass es sich bei Zero-Rating um eine der in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung genannten Geschäftspraktiken handelt. Es gibt verschiedene Arten von Zero-Rating, von denen einige problematischer sind als andere. In den Leitlinien von BEREC wird erläutert, dass einige Praktiken eindeutig verboten sind - nämlich diejenigen, bei denen nach Erreichen des Inklusivvolumens alle Anwendungen blockiert oder gedrosselt werden außer den Anwendungen mit Zero-Rating. Bei anderen ist die Sachlage weniger eindeutig; diese sind von den nationalen Regulierungsbehörden anhand einer Reihe von Kriterien, die in den Leitlinien aufgeführt sind, zu bewerten.
Drucksache 121/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes über eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR (Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz)
... Durch "u. M." wurden zahlreiche Gesundheitsschäden hervorgerufen. Während sonstige Dopingklassen eher zu akuten Gefahren führten, wirkte sich die Verabreichung von Anabolika und Wachstumshormonen meist langfristig aus. Typische Anabolika-Schäden sind z.B. Gynäkomastie beim Mann/Mastopathie bei der Frau, Virilisierungserscheinungen bei der Frau und Muskelhartspann. Häufig kam es infolge von Anabolika-Einnahme auch zu Leberschäden, Wachstumsretardierungen, polyzystischen Ovarialsyndromen und teratogenen Schäden (= Fehlbildungen der Leibesfrucht). Indirekte Schäden aufgrund einer erst durch das Doping ermöglichten Überanstrengung betreffen vor allem Wirbelsäulenschädigungen, Veränderungen des Körperbaus/Skelettverformung und Arthrosen. Typisch für ein Doping mit Wachstumshormonen ist die Akromegalie.
Drucksache 332/16
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs -Ordnung
... E-Bikes im Sinne dieser Änderung sind einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet. Darunter fallen zum einen einspurige Fahrzeuge, die sich mit Hilfe des Elektroantriebs durch einen Drehgriff oder Schaltknopf mit einer Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h fahren lassen, auch ohne dass der Fahrer gleichzeitig in die Pedale tritt. Sie sind nicht zulassungs- aber versicherungspflichtig, benötigen daher ein Versicherungskennzeichen. Dazu zählen auch Kleinkrafträder bis 45 km/h der Klasse L1e der EU VO 168/2013, wenn ihre Bauart
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel
II. Inhalt der Regelung
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
IV. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
V. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
3.1 Erfüllungsaufwand für den Bund
3.2 Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen
VI. Weitere Kosten
VII. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
VIII. Einhaltung der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
B. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Drucksache 604/16
... 5. Ladungsdaten, insbesondere Güterart, HS Code, Ladehafen, Bestimmungshafen und Größe der Landung (in Tonnen) sowie bei Gefahrgut zusätzlich die Güterbezeichnung, LadungsCode, Klasse, Verpackungscode und die UN-Nummer.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 3c Angleichung der Wettbewerbsbedingungen.
§ 3d Berufszulassung von Unternehmern.
§ 8 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten im Binnenschiffsverkehr
§ 13 Datei über Befähigungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Inhalt und Ziel des Gesetzes
II. Gesetzgebungszuständigkeit
III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VI. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft
3. Verwaltung
Weitere Kosten
4 Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften:
Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 3a
Zu § 3c
Zu § 3d
Zu § 3e
Zu § 6
Zu § 6a
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 8
Zu § 11
Zu § 13
Zu § 14
Artikel 2
Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3492, BMVI: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand:
5 Wirtschaft
Verwaltung WSV :
Drucksache 304/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Hafenstaatkontrolle sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates - COM(2016) 371 final
... 1. Diese Richtlinie gilt für alle Ro-Ro-Fahrgastschiffe und FahrgastHochgeschwindigkeitsfahrzeuge im Linienverkehr zwischen einem Hafen eines Mitgliedstaats und einem Hafen in einem Drittstaat, wenn die Flagge des Schiffes mit der des betreffenden Mitgliedstaats übereinstimmt, oder auf Inlandfahrten im Linienverkehr in Seegebieten, in denen Schiffe der Klasse A gemäß Artikel 4 der Richtlinie
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1 Gründe und Ziele des Vorschlags
1.2 Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
1.3 Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
2.1 Rechtsgrundlage
2.2 Subsidiarität
2.3 Verhältnismäßigkeit
2.4 Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
3.1 Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
3.2 Konsultation der Interessenträger
3.3 Einholung und Nutzung von Expertenwissen
3.4 Folgenabschätzung
3.5 Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
3.6 Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
5.1 Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
5.2 Erläuternde Dokumente
5.3 Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Vorab -Überprüfung
5 Änderungsverfahren
Änderung der Richtlinie 2009/16/EG
5 Aufhebung
5 Bewertung
Vorschlag
Artikel 1 Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Vorab-Überprüfung
Artikel 4 Ausnahmen von der Pflicht zur Durchführung der Vorab-Überprüfung
Artikel 5 Regelmäßige Überprüfungen
Artikel 6 Überprüfungsmeldung und Bericht
Artikel 7 Mängelbeseitigung, Auslaufverbot und Aussetzung der Überprüfung
Artikel 8 Recht auf Widerspruch
Artikel 9 Kosten
Artikel 10 Überprüfungsdatenbank
Artikel 11 Sanktionen
Artikel 12 Änderungsverfahren
Artikel 13 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 14 Änderung der Richtlinie 2009/16/EG
Artikel 14a Überprüfung von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und FahrgastHochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr
Artikel 15 Aufhebung
Artikel 16 Bewertung
Artikel 17 Umsetzung
Artikel 18 Inkrafttreten
Artikel 19 Adressaten
ANHÄNGE zur Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-RoFahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Hafenstaatkontrolle sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates
Anhang 1 besondere Anforderungen an SCHIFFE IM LINIENVERKEHR (gemäß Artikel 3 und Artikel 5)
Anhang 2 Verfahren für überprüfungen (gemäß Artikel 3 und Artikel 5)
Anhang 3 Verfahren für überprüfungen während eines LINIENVERKEHRSDIENSTES (gemäß Artikel 5)
Anhang 4 Entsprechungstabelle
Drucksache 253/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... "(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 6 Absatz 4 In Artikel 1 Nummer 5 ist nach Buchstabe c folgender Buchstabe c1 einzufügen: 'c1 Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
2. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 24a Absatz 3 Satz 2 Satz 4 - neu - FeV
3. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 48a Absatz 5 Nummer 2 FeV Artikel 1 Nummer 17 ist zu streichen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - § 74 Absatz 1 FeV
5. Zu Artikel 1 Nummer 19b - neu - § 75 Nummer 5, Nummer 6 FeV
6. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a Anlage 4 FeV Nummer 4.2.2 Spalte 2
Drucksache 476/16
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen
... (ABl. L 156 vom 14.06.2016 S. 1) geändert worden ist, in die Gefahrenklasse „akute Toxizität" Kategorien 1 oder 2 einzustufen sind.
Drucksache 648/16
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung von Rechnungslegung sverordnungen
... a) In Kontenklasse 4 (Betriebliche Erträge) werden die Kontengruppen 40 bis 43 wie folgt gefasst:
Drucksache 279/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze
... "b) Höhe des Nettoeinkommens und des Haushaltsnettoeinkommens nach Einkommensklassen in einer Staffelung von mindestens 150 Euro in dem Kalendermonat vor der Berichtswoche,".
Drucksache 300/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäische Normen für das 21. Jahrhundert - COM(2016) 358 final
... ) zur Kenntnis und bittet die Bundesregierung, sich gegenüber der Kommission über das Arbeitsprogramm der Union für europäische Normung 2017 (siehe hierzu BR-Drucksache 301/16) hinaus für eine nachhaltige Verbesserung der europäischen Normung im Bereich der BauPVO einzusetzen. Die Evaluation und Verbesserung der bestehenden Normungsabläufe, das Monitoring und insbesondere eine umfassende Implementierung von wesentlichen Merkmalen, Schwellenwerten und Leistungsklassen für Bauprodukte in harmonisierten europäischen Normen sind hierbei als strategisch vorrangig gegenüber der Erschließung neuer Märkte bzw. neuer Normungsinitiativen einzufordern.
Drucksache 80/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung - COM(2016) 51 final
... (2010/30/EU) müssen die Mitgliedstaaten für Produkte wie Heizkessel Produktanreize für die höchste Energieeffizienzklasse geben. Im Einklang mit der Erklärung der G20 über ineffiziente Subventionen für fossile Brennstoffe von 2020 ruft die Kommission die Mitgliedstaaten auf, Anreize auf Wärme- und Kältetechnologien zu konzentrieren, die auf nichtfossilen Brennstoffen basieren.
Drucksache 552/16
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Theoretische Prüfung für eine FE aller Klassen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 2 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeines
I. Lösung
II. Alternativen
III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
IV. Erfüllungsaufwand
V. Weitere Kosten
VI. Gleichstellungspolitische Belange
VII. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil - zu den Einzelbestimmungen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 10
Zu Nummer 19
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3495: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
4 Erfüllungsaufwand:
Weitere Kosten:
Drucksache 771/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... "Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 3a Satz 2 Nummer 4, 5 und 5
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Nummer 3 Buchstabe b § 2 Absatz 3a Satz 3 § 52 Absatz 2 StVO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 23 Absatz 1 Satz 4 StVO
4. Zu Artikel 2 Eingangsformel, Nummer 9 und 12 Buchstabe b, Artikel 3 Eingangsformel § 67 Absatz 2 Satz 8 und Anhang StVZO sowie BKatV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 2 Nummer 4a - neu - § 35a Absatz 4a Satz 7 StVZO
6. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 11a - neu - § 36 Absatz 4, Absatz 4a - neu - StVZO, § 72 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c1 - neu - StVZO Artikel 3 Nummer 5 Anlage lfd. Nummer 213a, Spalte 2 und 3 BKatV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 2 Nummer 8, Nummer 10 § 63a Absatz 1, § 67a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a StVZO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 2 Nummer 11a - neu - § 72 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b StVZO
9. Zu Artikel 3 Nummer 6 Nummer 230 Spalte 3 der Anlage zur BkatV
Drucksache 13/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Das jährliche Arbeitsprogramm 2016 der Union für europäische Normung - COM(2015) 686 final
... - Bauprodukte und Einführung von Schwellenwerten/Leistungsklassen für Bauprodukte
Drucksache 565/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt - COM(2016) 593 final
... (16) Die Ausnahme oder Beschränkung sollte sich auf digitale Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen erstrecken, beispielsweise auf die Nutzung von Teilen oder Auszügen von Werken, mit denen der Unterricht und damit zusammenhängende Lerntätigkeiten unterstützt, bereichert und ergänzt werden. Die Ausnahme oder Beschränkung für die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sollte nur im Zusammenhang mit den Lehr- und Lerntätigkeiten, einschließlich Prüfungen, gelten, die unter der Verantwortung der Bildungseinrichtungen durchgeführt werden und die sich auf das für die Zwecke dieser Tätigkeiten Notwendige beschränken. Die Ausnahme oder Beschränkung sollte sich sowohl auf Nutzungen mit Hilfe digitaler Mittel im Klassenraum als auch auf Nutzungen erstrecken, für die das durch Authentifizierungsverfahren gesicherte elektronische Netz der Bildungseinrichtung verwendet wird. Es sollte davon ausgegangen werden, dass die Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die Veranschaulichung im Unterricht die besonderen Zugangsbedürfnisse von Menschen mit Behinderungen abdeckt.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Titel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Titel II Massnahmen zur Anpassung von Ausnahmen und BESCHRÄNKUNGEN an das DIGITALE und Grenzübergreifende Umfeld
Artikel 3 Text- und Data-Mining
Artikel 4 Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für digitale und grenzübergreifende Lehrtätigkeiten
Artikel 5 Erhalt des Kulturerbes
Artikel 6 Gemeinsame Bestimmungen
Titel III Massnahmen zur Verbesserung der LIZENZIERUNGSPRAXIS und zur Gewährleistung eines breiteren Zugangs zu INHALTEN
Kapitel 1 Vergriffene Werke
Artikel 7 Nutzung von vergriffenen Werken durch Einrichtungen des Kulturerbes
Artikel 8 Grenzübergreifende Nutzungen
Artikel 9 Dialog der Interessenträger
Kapitel 2 Zugänglichkeit und Verfügbarkeit audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf
Artikel 10 Verhandlungsmechanismus
Titel IV Schaffung eines FUNKTIONSFÄHIGEN MARKTES für den URHEBERRECHTSSCHUTZ
Kapitel 1 Rechte an Veröffentlichungen
Artikel 11 Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf digitale Nutzungen
Artikel 12 Ausgleichsansprüche
Kapitel 2 Bestimmte Nutzungen geschützter Inhalte durch Online-Dienste
Artikel 13 Nutzung geschützter Inhalte durch
Kapitel 3 Faire Verträge mit den Urhebern und ausübenden Künstlern über die Vergütung
Artikel 14 Transparenzpflicht
Artikel 15 Vertragsanpassungsmechanismus
Artikel 16 Streitbeilegung
Titel V Schlussbestimmungen
Artikel 17 Änderungen anderer Richtlinien
Artikel 18 Zeitliche Anwendung
Artikel 19 Übergangsbestimmungen
Artikel 20 Schutz personenbezogener Daten
Artikel 21 Umsetzung
Artikel 22 Überprüfung
Artikel 23 Inkrafttreten
Artikel 24 Adressaten
Drucksache 303/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen und zur Änderung der Richtlinie 2010/65 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten - COM(2016) 370 final
... "- ‚geschütztes Seegebiet‘ ein Seegebiet, in dem Schiffe der Klasse D eingesetzt werden dürfen und das in der Liste gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1 Gründe und Ziele des Vorschlags
1.2 Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
1.3 Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
2.1 Rechtsgrundlage
2.2 Subsidiarität
2.3 Verhältnismäßigkeit
2.4 Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
3.1 Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
3.2 Konsultation der Interessenträger
3.3 Einholung und Nutzung von Expertenwissen
3.4 Folgenabschätzung
3.5 Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
3.6 Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
5.1 Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
5.2 Erläuternde Dokumente
5.3 Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
Angaben zu den Personen an Bord
5 Gesellschaften
5 Freistellungen
5 Mitgliedstaaten
Zusätzliche Bestimmungen
Ausschussverfahren und Änderungsverfahren
5 Bewertung
Vorschlag
Artikel 1 Änderungen an der Richtlinie 98/41/EG
Artikel 5
Artikel 8
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 12a
Artikel 14a
Artikel 2 Änderungen am Anhang der Richtlinie 2010/65/EU
Artikel 3 Umsetzung
Artikel 4 Inkrafttreten
Artikel 5 Adressaten
Drucksache 816/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG )
... Darüber hinaus kann das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag zulassen, dass bei nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI und ohne Freibetrag nach § 39a, die bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden und deren Dauer der Beschäftigung 24 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt, der während der Beschäftigung erzielte Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag hochgerechnet und die sich ergebende Lohnsteuer auf den Lohnabrechnungszeitraum zurückgerechnet wird, wobei als Lohnabrechnungszeitraum der Zeitraum vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Ende der Beschäftigung gilt. Bei Anwendung des Satzes 13 sind auch der im Kalenderjahr in etwaigen vorangegangenen und beendeten weiteren Dienstverhältnissen in der Steuerklasse VI bezogene Arbeitslohn und die darauf erhobene Lohnsteuer einzubeziehen, soweit dort bereits Satz 13 angewandt wurde. Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens nach Satz 13 ist zudem, dass der Arbeitnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung
Drucksache 476/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen
... (ABl. L 156 vom 14.6.2016, S. 1) geändert worden ist, in die Gefahrenklassen "akute Toxizität" Kategorie 1, 2 oder 3, "spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)" Kategorie 1 oder "spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)" Kategorie 1 einzustufen sind" ersetzt.'
Drucksache 771/3/16
Antrag der Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein
Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... "Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 476/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen
... (ABl. L 156 vom 14.6.2016, S. 1) geändert worden ist, in die Gefahrenklassen "akute Toxizität" Kategorie 1, 2 oder 3, "spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)" Kategorie 1 oder "spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)" Kategorie 1 einzustufen sind" ersetzt.'
Drucksache 49/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge - COM(2016) 31 final
... 18. Artikel 33 begrenzt die maximale Gültigkeit von Typgenehmigungen f Fahrzeuge der Klassen M, N und O, also Pkw, Omnibusse, Lkw, (Sattel Zugmaschinen und Anhänger sowie deren Zubehör- oder Austauschteile a fünf Jahre. Die fallweise zugrundeliegenden Regelungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (United Nation Economic Commission for Europe - UN/ECE) kennen im Allgemeinen keine solche Gültigkeitsbegrenzung, was Wettbewerbsverzerrungen verursachen kann.
Zur Vorlage allgemein
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 2
Zu Artikel 6
Zu den Artikeln 6
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 30
Zu Artikel 33
Zu Artikel 34
Zu Artikel 35
Zu Artikel 42
Zu Artikel 46
Zu Artikel 47
Artikel 55
Zu Artikel 91
Zu Anhang IV Teil I Nummer 4A
Zu Anhang IV Teil I Nummer 44A und 48A
Zu Anhang IV Teil III Anlage 6
Zur Vorlage im Übrigen
Zu weiteren Maßnahmen
Drucksache 13/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Das jährliche Arbeitsprogramm 2016 der Union für europäische Normung - COM(2015) 686 final
... 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, gegenüber der Kommission den strategischen Schwerpunktbereich der Einführung von Schwellenwerten/Leistungsklassen für Bauprodukte für 2016 ausdrücklich zu begrüßen und nachhaltig zu unterstützen.
Drucksache 436/16 (Beschluss)
... Bei "Zero-Rating" setzt ein Internetzugangsdiensteanbieter den Preis für den Datenverkehr einer bestimmten Anwendung oder Anwendungsklasse auf Null. Die Nutzung dieser Anwendung oder Anwendungsklasse wird auch nicht auf das Inklusivvolumen des Internetzugangsdienstes angerechnet. Zero-Rating liegt also vor, wenn der Internetzugangsdiensteanbieter dem Nutzer beispielsweise keine Kosten für Daten in Rechnung stellt, mit denen dieser auf eine bestimmte Musikstreaming-Anwendung oder alle MusikstreamingAnwendungen zugreift. Hinsichtlich der Umsetzung der Verordnung wird in den Leitlinien zu BEREC (Body of European Regulators for Electronic Communications) davon ausgegangen, dass es sich bei Zero-Rating um eine der in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung genannten Geschäftspraktiken handelt. Es gibt verschiedene Arten von Zero-Rating, von denen einige problematischer sind als andere. In den Leitlinien von BEREC wird erläutert, dass einige Praktiken eindeutig verboten sind - nämlich diejenigen, bei denen nach Erreichen des Inklusivvolumens alle Anwendungen blockiert oder gedrosselt werden außer den Anwendungen mit Zero-Rating. Bei anderen ist die Sachlage weniger eindeutig; diese sind von den nationalen Regulierungsbehörden anhand einer Reihe von Kriterien, die in den Leitlinien aufgeführt sind, zu bewerten.
Drucksache 299/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europa investiert wieder - Eine Bestandsaufnahme der Investitionsoffensive für Europa COM(2016) 359 final
... Aufbauend auf dem Erfolg des Finanzierungsfensters "KMU" werden derzeit neue Finanzierungsinstrumente entwickelt, die ein breiteres Spektrum innovativer KMU und Midcap-Unternehmen unterstützen sollen, darunter auch ein Eigenkapitalprodukt, das innovativen und schnell wachsenden KMU und Midcap-Unternehmen den Zugang zur Eigenkapitalfinanzierung erleichtern wird. In diesem Zusammenhang arbeitet die Kommission auch mit dem EIF zusammen, um als Ergänzung zu den bestehenden EIFMaßnahmen einen europaweiten Risikokapital-Dachfonds zu errichten, der durch die Kombination von öffentlichen Geldern und größeren Volumen an Privatkapital zusätzliche Skaleneffekte und Impulse für die Förderung der vielversprechendsten neuen Unternehmen schaffen soll. Dieser kommerziell betriebene Dachfonds zielt darauf ab, die Fragmentierung und den begrenzten Umfang zu überwinden, die gegenwärtig die Entwicklung einer europäischen Vermögenswertklasse Risikokapital hemmen. Im Einklang mit der Sozialagenda und der Agenda für neue Kompetenzen der EU werden andere neue Instrumente darauf ausgerichtet sein, Sozialunternehmen und die Mikrofinanzierung zu fördern. Darüber hinaus werden Produkte zur Unterstützung von Verbriefungsgeschäften entwickelt, welche zusätzliche Finanzmittel für KMU mobilisieren. Daneben soll durch Garantien für unbesicherte Darlehen auch der Zugang zu Finanzierungsmitteln für innovative KMU und kleine Midcap-Unternehmen verbessert werden.
Drucksache 301/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Das jährliche Arbeitsprogramm der Union für europäische Normung 2017 - COM(2016) 357 final
... ) weiter anzumahnen. Insbesondere ist die umfassende Implementierung von wesentlichen Merkmalen sowie von Schwellenwerten/Leistungsklassen für Bauprodukte in harmonisierten europäischen Normen als strategisch vorrangig einzufordern.
Drucksache 546/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2021 (Zensusvorbereitungsgesetz 2021 - ZensVorbG 2021)
... 9. Gemeindegrößenklasse.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Aufgaben des Statistischen Bundesamtes
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes
Abschnitt 2 Anschriftenbezogenes Steuerungsregister
§ 3 Aufbau eines anschriftenbezogenen Steuerungsregisters
§ 4 Anschriftenbestand
§ 5 Bestand an Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmalen
§ 6 Bestand an Angaben zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen
§ 7 Bestand an Angaben zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung
§ 8 Übermittlung von Daten durch die Vermessungsbehörden
§ 9 Übermittlung von Daten der Meldebehörden
§ 10 Zusammenführung und Überprüfung der Daten
§ 11 Erhebung des Bestandes an Angaben zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen an Anschriften mit Sonderbereichen
§ 12 Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung
Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften, Inkrafttreten
§ 13 Nutzung weiterer Quellen
§ 14 Datenübermittlungen
§ 15 Weitere Verwendung von Angaben aus dem Steuerungsregister
§ 16 Löschung
§ 17 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen, Bürger und Wirtschaft
b. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
aa. Erfüllungsaufwand für den Bund
Zu den Personalkosten:
Zu den Sachkosten:
bb. Erfüllungsaufwand für die Länder
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Aufgaben des Statistischen Bundesamtes
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 2 Anschriftenbezogenes Steuerungsregister
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu § 4
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu den §§ 8
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften, Inkrafttreten
Zu § 13
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Zu § 17
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3821: Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2021 - Zensusvorbereitungsgesetz 2021
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Gegenstand des Regelungsvorhabens
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger
4 Wirtschaft
Verwaltung Bund
Verwaltung Länder
Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten sowie zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
4 Evaluierung
4 Gesamtbewertung
Drucksache 301/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Das jährliche Arbeitsprogramm der Union für europäische Normung 2017 - COM(2016) 357 final
... ) weiter anzumahnen. Insbesondere ist die umfassende Implementierung von wesentlichen Merkmalen sowie von Schwellenwerten/Leistungsklassen für Bauprodukte in harmonisierten europäischen Normen als strategisch vorrangig einzufordern.
Drucksache 777/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59 /EU
/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge - COM(2016) 853 final; Ratsdok. 14778/16
... 2. Zu den Anforderungen an die neue Haftungsklasse gehört, dass diese keine Merkmale von Derivaten aufweisen (Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie
Drucksache 648/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung von Rechnungslegung sverordnungen
... Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (Anlage 4 (Kontenrahmen für die Buchführung), Kontenklasse 4 (Betriebliche Erträge), Kontengruppe 40, Kontenuntergruppe 4072 - neu -
Drucksache 66/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung
... "Nach Absatz 1 sind Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 sowie die Leistungen für Teilhabe und Bildung, sofern sie die Bedarfe Zuschuss zum Mittagessen, Lernförderung und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen betreffen, gesondert zu beantragen. Anderenfalls wäre der Leistungsträger bei Anträgen auf nachträgliche Kostenerstattung gezwungen festzustellen, ob in der Vergangenheit tatsächlich entsprechende Bedarfe dem Grund und der Höhe nach bestanden."
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 1 Absatz 3 Nummer 1 SGB II , Nummer 11 § 14 SGB II
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 5 Absatz 4 SGB II Artikel 2 Nummer 3 § 22 Absatz 4 Satz 5 SGB III
3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 11b SGB II
4. Zu Artikel 1 Nummer 10 Absatz 15 - neu - § 9 RBEG
5. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 15 Absatz 2 SGB II
6. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 16 Absatz 3b - neu - SGB II
7. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 16 Absatz 5 - neu - SGB II , Nummer 15 § 16g Absatz 2, Absatz 3 - neu - SGB II
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
8. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 16d Absatz 1 und Absatz 2, Absatz 3 Sätze 1 bis 3, Absätze 4 bis 6, Absatz 8 SGB II
9. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 16e Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 einleitender Satzteil, Nummer 1, Nummer 3, Nummer 4, Absatz 4 Sätze 01 - neu -, 02 - neu -, Satz 3, Absatz 6 - neu - SGB II , Nummer 42 § 46 Absatz 1a - neu - SGB II
Zu Nummer 14a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 42
10. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 16f SGB II
§ 16f Freie Förderung
11. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 16h Absatz 4 SGB II
12. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 16i - neu - SGB II
§ 16i Mehraufwandsentschädigung bei beruflicher Weiterbildung
13. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 18a Absatz 2 - neu - SGB II
14. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b - neu -, Buchstabe c - neu - § 28 Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 5 Satz 2 - neu - SGB II
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
15. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b - neu - § 28 Absatz 6 Satz 2 SGB II
16. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu -, Buchstabe b - neu - § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 2 SGB II
17. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 31a Absatz 1 SGB II
18. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 31a Absatz 2, Absatz 3 Satz 3 SGB II
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
19. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 31b Absatz 1 Satz 4 SGB II
20. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 32 Absatz 1 Satz 1 SGB II
21. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 32 Absatz 2 Satz 2 SGB II
22. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 35 Absatz 4 - neu - SGB II
23. Zu Artikel 1 Nummer 32a - neu - § 37 Absatz 1 Satz 3 - neu - SGB II
24. Zu Artikel 1 Nummer 42 § 46 Absatz 5 Satz 3, Satz 5, Satz 6 - neu - SGB II
25. Zu Artikel 1 Nummer 42 § 46 Absatz 7 Satz 1, Satz 3 SGB II
26. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 9b - neu - SGB III , Nummer 3a - neu - und 3b - neu - § 31 Absatz 3 - neu -, § 45 Absatz 1 Satz 2a - neu - bis 2d - neu SGB III
§ 9b Zusammenarbeit mit anderen Leistungsträgern und öffentlichen Einrichtungen
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
27. Zu Artikel 2 Nummer 3a - neu - § 45 Absatz 1 Sätze 2a - neu - bis 2c - neu - SGB III
28. Zu Artikel 2 Nummer 3a bis 3c - neu - § 45 Absatz 6a - neu - und 6 b - neu -, § 54 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Absatz 2 - neu -, § 79 Absatz 4 - neu - und Absatz 5 - neu - SGB III
29. Zu Artikel 3 Absatz 2a - neu - § 10 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII
30. Zu Artikel 3 Absatz 8 Nummer 1a - neu - § 34 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 -neu -SGB XII
31. Zu Artikel 3 Absatz 11 § 11 Absatz 6 Satz 2 BKGG
32. Zu Artikel 3 Absatz 12 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und Nummer 3 § 132 Absatz 4, §§ 133 und 134 SGB IX , Absatz 13 § 68 Nummer 3 Buchstabe c AO
33. Zum Gesetzentwurf insgesamt
34. Zum Gesetzentwurf insgesamt
35. Zum Gesetzentwurf insgesamt
36. Zum Gesetzentwurf insgesamt
37. Zum Gesetzentwurf allgemein:
38. Zum Gesetzentwurf allgemein:
Drucksache 238/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18 /EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82 /EG des Rates
... In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind in § 7 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Änderungen der Anlage oder der Tätigkeiten, aufgrund derer der Betriebsbereich unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt oder aufgrund derer ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird und umgekehrt" durch die Wörter "einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des
Anlage Änderungen zur Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Nummer 3 der 12. BImSchV
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Nummer 5 der 12. BImSchV
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Nummer 5 der 12. BImSchV
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Nummer 6 der 12. BImSchV
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Nummer 10 der 12. BImSchV
6. Zu Artikel 1 Nummer 4
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 Absatz 2 der 12. BImSchV Artikel 1 Nummer 5 ist zu streichen.
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 6 Absatz 3 Satz 1 der 12. BImSchV
9. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 7 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 der 12. BImSchV
10. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 7 Absatz 1 Nummer 4 der 12. BImSchV
11. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c § 7 Absatz 3 der 12. BImSchV
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 8 Absatz 4 Nummer 2 der 12. BImSchV
13. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 8 Absatz 4 Nummer 3 der 12. BImSchV
14. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 8a Absatz 1 Satz 2 und 3 der 12. BImSchV
15. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 8a Absatz 1 Satz 4 - neu - der 12. BImSchV
16. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 8a Absatz 2 der 12. BImSchV
17. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 9 Absatz 1 Nummer 1 der 12. BImSchV
18. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 9 Absatz 2 Satz 3 der 12. BImSchV Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
19. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa1 - neu - § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der 12. BImSchV
20. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 der 12. BImSchV
21. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 10 Absatz 1 Satz 2 der 12. BImSchV
22. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 11 Absatz 1 Satz 2 der 12. BImSchV
23. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 11 Absatz 1 Satz 3 der 12. BImSchV
24. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 11 Absatz 1 Satz 4 - neu - der 12. BImSchV
25. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der 12. BImSchV
26. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe e § 11 Absatz 5 der 12. BImSchV ,
27. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 15 Absatz 1 Satz 1 der 12. BImSchV
28. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 der 12. BImSchV
29. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 16 Absatz 2 Nummer 3 der 12. BImSchV
30. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 16 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c der 12. BImSchV
31. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe d § 16 Absatz 4 Satz 1 der 12. BImSchV
32. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe d § 16 Absatz 4 Satz 3 der 12. BImSchV
33. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der 12. BImSchV
34. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 17 Absatz 2 und 3 der 12. BImSchV
35. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 18 Absatz 6 der 12. BImSchV
36. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee - neu - § 19 Absatz 3 Satz 2 - neu - der 12. BImSchV
37. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2 der 12. BImSchV
38. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 21 Absatz 1 Nummer 14 der 12. BImSchV
39. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Anhang III Nummer 1 Satz 1 der 12. BImSchV
40. Zu Artikel 1 Nummer 29 Anhang V Teil 2 Nummer 3 der 12. BImSchV
41. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuch- stabe aaa Anhang VI Teil 1 Abschnitt I der 12. BImSchV
42. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuch- stabe ccc Anhang VI Teil 1 Abschnitt I Nummer 2 der 12. BImSchV
43. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ddd - neu - Anhang VI Teil 1 Abschnitt I Nummer 5 der 12. BImSchV
44. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Anhang VI Teil 1 Abschnitt III der 12. BImSchV
Drucksache 768/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
... 1. die Gewichtung der Anlageklassen,
Drucksache 279/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze
... "b) Höhe des Nettoeinkommens und des Haushaltsnettoeinkommens nach Einkommensklassen in einer Staffelung von mindestens 150 Euro in dem Kalendermonat vor der Berichtswoche,".
Drucksache 617/16
Verordnungsantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV )
... (6) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor der Klassen M und N gehören der Schadstoffgruppe 5 an, wenn sie in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
2. Vollzugsaufwand:
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung
Artikel 2 Inkrafttreten
Drucksache 75/16
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Verordnung zur Anpassung der Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz an die epidemische Lage (IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung - IfSGMeldAnpV )
... sind die Carbapenemaseproduzierenden Stämme aufgrund ihrer Ausbreitungstendenz (z.B. Ausbrüche) von besonderer Bedeutung. Häufig sind diese Erreger sowohl gegen alle BetalaktamAntibiotika (z.B. Penicillin) als auch gegen andere Antibiotikaklassen resistent, so dass die verbliebenen Therapieoptionen stark eingeschränkt sind.
Drucksache 237/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18 /EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82 /EG des Rates
... Wenn ein Betriebsbereich von der oberen Klasse in die untere Klasse umgestuft wird, also die Gefährlichkeitsmerkmale geringer werden, ist anzunehmen, dass es sich nicht um eine tatsächlich störfallrelevante Änderung handelt. Für
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 3 Absatz 5a BImSchG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5b Satz 1 BImSchG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5b Satz 1 BImSchG *
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5b Satz 2 BImSchG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5c Satz 1 BImSchG *
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5c Satz 2 BImSchG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5c BImSchG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5c Satz 2 BImSchG
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5c Satz 3 - neu - BImSchG
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5c BImSchG
11. Hauptempfehlung zu Ziffer 12
Zu Artikel 1 Nummer 2
12. Hilfsempfehlung zu Ziffer 11
Zu Artikel 1 Nummer 2
13. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5d BImSchG
14. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5d BImSchG
15. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 5d BImSchG
16. Zu Artikel 1 Nummer 2
17. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 15 Absatz 2a Satz 1 BImSchG
18. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 15 Absatz 2a Satz 2 - neu - BImSchG
19. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 15 Absatz 2a Satz 3 - neu -, 4 - neu BImSchG
20. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 16a Satz 1 BImSchG *
21. Zu Artikel 1 Nummer 5, 7 und 10 § 16a Satz 2, § 19 Absatz 4 Satz 5, § 23b Absatz 1 Satz 2 BImSchG
22. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 16a Satz 2 BImSchG , Nummer 7 § 19 Absatz 4 Satz 5 BImSchG , Nummer 10 § 23b Absatz 1 Satz 2 BImSchG
23. Zu Artikel 1 Nummer 5, 6, 7 und 10 § 16a, § 17 Absatz 4, § 19 Absatz 4, § 23a und § 23b BImSchG *
24. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a - neu - § 17 Absatz 1b - neu - BImSchG
25. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 17 Absatz 4 Satz 2 BImSchG *
26. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 17 Absatz 4 Satz 2 BImSchG
27. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 19 Absatz 4 Satz 1 BImSchG *
28. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 19 Absatz 4 Satz 2 BImSchG
29. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 19 Absatz 4 Satz 3 BImSchG
30. Hauptempfehlung zu Ziffer 47
Zu Artikel 1 Nummer 10
31. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23a Absatz 1 Satz 3 - neu - BImSchG
32. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23a Absatz 2 Satz 4 - neu - BImSchG
33. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23a und § 23b BImSchG ,* Nummer 11 § 25 Absatz 1a BImSchG , Nummer 12 § 25a BImSchG
34. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23b Absatz 1 Satz 1 BImSchG
35. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23b Absatz 1 Satz 5 BImSchG
36. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23b Absatz 2 Satz 3 BImSchG
37. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23b Absatz 4 Satz 3, 4, 5 BImSchG
38. Hauptempfehlung zu Ziffer 39
Zu Artikel 1 Nummer 10
39. Hilfsempfehlung zu Ziffer 38
Zu Artikel 1 Nummer 10
40. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c § 25 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 BImSchG
41. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 25a Satz 2 BImSchG
42. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b § 31 Absatz 2a Satz 1 BImSchG
43. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a § 48 Absatz 1 Nummer 6 BImSchG
44. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b § 48 Absatz 1a Satz 1 und 2 - neu - BImSchG
45. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 50 BImSchG
46. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c § 61 Absatz 2 Satz 1 BImSchG
47. Hilfsempfehlung zu Ziffer 30
Zu Artikel 1 Nummer 17
48. Zu Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
49. Zu Artikel 3 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2b UmwRG
Drucksache 300/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäische Normen für das 21. Jahrhundert - COM(2016) 358 final
... ) zur Kenntnis und bittet die Bundesregierung, sich gegenüber der Kommission über das Arbeitsprogramm der Union für europäische Normung 2017 (siehe hierzu BR-Drucksache 301/16) hinaus für eine nachhaltige Verbesserung der europäischen Normung im Bereich der BauPVO einzusetzen. Die Evaluation und Verbesserung der bestehenden Normungsabläufe, das Monitoring und insbesondere eine umfassende Implementierung von wesentlichen Merkmalen, Schwellenwerten und Leistungsklassen für Bauprodukte in harmonisierten europäischen Normen sind hierbei als strategisch vorrangig gegenüber der Erschließung neuer Märkte bzw. neuer Normungsinitiativen einzufordern.
Drucksache 506/16
Verordnungsantrag der Länder Hamburg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
... "Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern er nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, einen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Der Laserschutzbeauftragte muss über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Die fachliche Qualifikation ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nachzuweisen und durch Fortbildungen auf aktuellem Stand zu halten."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Arbeitsstättenverordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 6 Unterweisung der Beschäftigten
6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze
6.2 Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte
6.3 Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen
6.4 Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen
6.5 Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen
Artikel 2 Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Entwurfs
II. Alternativen
III. Verordnungsfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
d Weitere Kosten
IV. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Drucksache 279/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze
... Zum Kernprogramm des Mikrozensus gehören wie bisher Fragen zum überwiegenden Lebensunterhalt und zum Einkommen der Bevölkerung, die für eine Analyse der wirtschaftlichen Situation der Bevölkerung unentbehrlich sind. Die methodisch sinnvolle Ausgestaltung der Einkommenserfassung, d.h. die Erhebung des Einkommens in spitzen Werten oder nach Einkommensklassen erfolgt durch das Statistische Bundesamt im Rahmen seiner Methodenkompetenz im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder. Dabei ist sicherzustellen, dass zum einen die Qualitätsanforderungen an das Merkmal erfüllt werden und zum anderen die Belastung der Befragten auf das notwendige Maß begrenzt bleibt.
Drucksache 104/16
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Zehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
... Die Verordnung enthält zwei geänderte Informationspflichten für die Wirtschaft. Die Kostenabschätzung beruht auf dem vereinfachten Verfahren für Informationspflichten der Wirtschaft und der Tabelle der Kostenklassen und Kostenfaktoren des Statistischen Bundesamtes (Anhang V a zum Leitfaden Erfüllungsaufwand).
Drucksache 15/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht - COM(2015) 626 final; Ratsdok. 15264/15
... Probleme scheinen insbesondere Ausnahmeregelungen zu bereiten, die eng mit Bildung, Forschung und Wissenszugang zusammenhängen. Die EU-Ausnahmeregelung für die Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht stellt ein anschauliches Beispiel dar, wie die Mitgliedstaaten Ausnahmen unterschiedlich umsetzen, insbesondere was die Anwendung der Ausnahme im digitalen Umfeld anbelangt. Diese Unterschiede könnten die Entwicklung neuer Bildungstrends wie Online-Unterricht, Einsatz der IKT und digitalen Materials im Klassenraum oder grenzüberschreitende Lehrangebote bremsen, die in den letzten Jahren beträchtlich an Terrain gewonnen haben23. Zudem könnte die heterogene nationale Umsetzung der gemeinhin als "Panoramafreiheit" bezeichneten Ausnahme, die das Ablichten von dauerhaft im öffentlichen Raum befindlichen Werken wie Gebäuden oder Skulpturen und das Einstellen der Bilder ins Netz erlaubt, Rechtsunsicherheit nach sich ziehen.
Mitteilung
1. Das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt
2. Gewährleistung eines breiteren EU-weiten Zugangs zu Inhalten
3. Anpassung von Ausnahmen an ein digitales und grenzübergreifendes Umfeld
4. Schaffung eines funktionsfähigen Marktes für urheberrechtlich geschützte Werke
5. Ein wirksames und ausgewogenes System der Rechtedurchsetzung
6. Heranbildung eines langfristigen Konzepts
Drucksache 281/16
... Für elektrisch betriebene Lkw bestand bisher kein Regelungsbedarf, da solche Fahrzeuge in der Gewichtsklasse der mautpflichtigen Fahrzeuge nicht verfügbar waren. Nachdem inzwischen aber erste elektrisch betriebene Lkw für den Güterkraftverkehr eingesetzt werden, ist zu regeln, welche Mautsätze für diese gelten. Darum wird der neue Satz 2 in Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b angefügt.
Drucksache 272/16
... "7. Klasseneinteilung
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Dritte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer n
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 166/16
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Gleichzeitig wird der Umsetzung der in der Richtlinie (EU) Nr. 91/671/EWG angelegten Gurtanlegepflicht Rechnung getragen, wonach die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass alle Insassen von am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeugen der betreffenden Klasse, die vorhandenen Sicherheitssysteme benutzen. Unter Sicherheitssystemen sind auch Rückhaltesysteme zu verstehen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder, Rollstuhlnutzer und Rollstühle.
Artikel 2 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Artikel 3 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Artikel 4 Änderung der Fahrpersonalverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass Ziel
II. Inhalt der Regelung
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
IV. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
V. Erfüllungsaufwand
1. Für die Bürgerinnen und Bürger
2. Für die Wirtschaft
3. Für die Verwaltung
VI. Weitere Kosten
VII. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
VIII. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu a
Zu b
zu c
Zu Artikel 1 Nummer 4
Zu Artikel 1 Nummer 5
Zu Artikel 1 Nummer 6
Zu a
Zu b
Zu Artikel 2 Nummer 1
Zu a
Zu b
Zu Artikel 2 Nummer 2
Zu Artikel 3 Nummer 1
Zu Artikel 3 Nummer 2
Zu Artikel 4 Nummer 1
Zu Artikel 4 Nummer 2
Zu Artikel 4 Nummer 3
Zu Artikel 5
Drucksache 124/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltstatistikgesetz es und des Hochbaustatistikgesetzes
... 6. wassergefährdende Stoffe, zusammengefasst zu Kategorien und nach Wassergefährdungsklasse,
Drucksache 3/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
... a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "von Fluggästen oder" durch die Wörter "oder der Herabstufung von Fluggästen in eine niedrigere Klasse sowie" ersetzt.
Artikel 1 Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Verbraucherschlichtungsstelle
Abschnitt 2 Private Verbraucherschlichtungsstellen
§ 3 Träger der Verbraucherschlichtungsstelle
§ 4 Zuständigkeit von Verbraucherschlichtungsstellen
§ 5 Verfahrensordnung
§ 6 Streitmittler
§ 7 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Streitmittlers
§ 8 Amtsdauer und Abberufung des Streitmittlers
§ 9 Beteiligung von Verbraucherverbänden und Unternehmerverbänden
§ 10 Informationspflichten der Verbraucherschlichtungsstelle
Abschnitt 3 Streitbeilegungsverfahren
§ 11 Form von Mitteilungen
§ 12 Verfahrenssprache
§ 13 Vertretung
§ 14 Ablehnungsgründe
§ 15 Beendigung des Verfahrens auf Wunsch der Parteien
§ 16 Unterrichtung der Parteien
§ 17 Rechtliches Gehör
§ 18 Mediation
§ 19 Schlichtungsvorschlag
§ 20 Verfahrensdauer
§ 21 Abschluss des Verfahrens
§ 22 Verschwiegenheit
§ 23 Entgelt
Abschnitt 4 Anerkennung privater Verbraucherschlichtungsstellen
§ 24 Anerkennung
§ 25 Antrag auf Anerkennung und Mitteilung von Änderungen
§ 26 Widerruf der Anerkennung
§ 27 Zuständige Behörde und Verordnungsermächtigung
Abschnitt 5 Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen
§ 28 Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen
Abschnitt 6 Universalschlichtungsstellen der Länder
§ 29 Universalschlichtungsstelle und Verordnungsermächtigung
§ 30 Zuständigkeit und Verfahren der Universalschlichtungsstelle
§ 31 Gebühr
Abschnitt 7 Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung, Liste der Verbraucherschlichtungsstellen und Berichtspflichten
§ 32 Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung und Mitteilungspflichten der zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden
§ 33 Liste der Verbraucherschlichtungsstellen sowie Zugang zur Liste der Europäischen Kommission und zur Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung
§ 34 Berichtspflichten und Auskunftspflichten der Verbraucherschlichtungsstelle
§ 35 Verbraucherschlichtungsbericht
Abschnitt 8 Informationspflichten des Unternehmers
§ 36 Allgemeine Informationspflicht
§ 37 Informationen nach Entstehen der Streitigkeit
Abschnitt 9 Grenzübergreifende Zusammenarbeit
§ 38 Zusammenarbeit mit ausländischen Streitbeilegungsstellen
§ 39 Zusammenarbeit mit der Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung
§ 40 Unterstützung von Verbrauchern bei grenzübergreifenden Streitigkeiten; Kontaktstelle für die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung
Abschnitt 10 Schlussvorschriften
§ 41 Bußgeldvorschriften
§ 42 Verordnungsermächtigung
§ 43 Projektförderung, Forschungsvorhaben, Bericht
Artikel 2 Änderung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes
§ 17 Übergangsvorschriften.
Artikel 3 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 4 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Artikel 5 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
§ 16a Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 7 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
§ 14 Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung
§ 16 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
Artikel 8 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 10 Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
Artikel 11 Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung
Artikel 12 Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Artikel 13 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
§ 342 Beschwerdeverfahren.
Artikel 14 Aufhebung der Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung
Artikel 15 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Postgesetzes
Artikel 17 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
§ 145 Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
Artikel 18 Änderung des EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetzes
Artikel 19 Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
Artikel 20 Änderung des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes
Artikel 21 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
§ 57c Verordnungsermächtigungen
§ 57d Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Artikel 22 Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung
§ 17a Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Artikel 23 Überleitungsvorschrift
Artikel 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 253/2/16
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... a) Der Bundesrat erkennt die Notwendigkeit der europarechtskonformen Anpassung der Fahrerlaubnisklassen, um einen gemeinsamen europäischen Standard im Fahrerlaubnisrecht herzustellen.
Drucksache 335/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Unterstützung der Prävention von Radikalisierung, die zu extremistisch motivierter Gewalt führt - COM(2016) 379 final
... Besonders wichtig sind Lehrkräfte. Sie sollten frühe Anzeichen von Radikalisierung bei Schülerinnen und Schülern wahrnehmen können und darauf reagieren. Lehrkräfte sollten generell in der Lage sein, Diversität im Klassenzimmer zu thematisieren und den Schülerinnen und Schülern gemeinsame Werte zu vermitteln. Da die Lehrkräfte in vielen Mitgliedstaaten vor ähnlichen Herausforderungen stehen, können Peer-Learning und der direkte Austausch auf EU-Ebene bei der Suche nach bewährten Verfahren helfen. Die EU unterstützt diese Form des Austausches weiterhin im Rahmen von eTwinning, einer Internetplattform, über die Lehrkräfte und Klassen in ganz Europa miteinander in Kontakt treten können30, sowie im Rahmen der RAN-Arbeitsgruppe "Bildung". Und schließlich arbeitet die Kommission eng mit dem Europarat und der
Mitteilung
3 Einleitung
1. Radikalisierung und Gewaltbereitschaft: ein komplexes Phänomen, das fundierte Kenntnisse und eine vielschichtige Antwort erfordert
- Ein zunehmend komplexes und sich wandelndes Phänomen
- Forschung, Aufbau einer Evidenzbasis, Monitoring und Vernetzung unterstützen
2. Terroristischer Propaganda und Hassreden im Internet etwas entgegensetzen: Bedrohungen abwehren, kritisches Denken stärken und zivilgesellschaftliches Engagement fördern
- Mit der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft zusammenarbeiten
- Rechtsvorschriften anpassen
- Medienkompetenz fördern
3. Den Kreislauf durchbrechen: Umgang mit Radikalisierung in Justizvollzugsanstalten
4. Inklusive Bildung und gemeinsame europäische Werte fördern
- Den Rahmen für strategische Unterstützung und Kooperation stärken
- EU-Finanzierungen optimal nutzen
- Lehrkräfte und Bildungseinrichtungen unterstützen
5. Eine inklusive, offene und resiliente Gesellschaft fördern und junge Menschen erreichen
6. Die Sicherheitsdimension im Umgang mit Radikalisierung
7. Die internationale Dimension: Umgang mit Gewaltbereitschaft aufgrund von Radikalisierung jenseits der EU-Grenzen
- Die Sicherheitskapazitäten der Partnerländer stärken
- Drittländer im Kampf gegen die Ursachen der Radikalisierung unterstützen
3 Schlussfolgerung
Drucksache 550/16
... Nach Absatz 4 werden die Netzbetreiber über die Stromeinspeisung aus KWK-Anlagen kleiner 1 MW befragt. Diese Anlagen werden aus Entlastungsgründen nicht direkt befragt, sind jedoch wegen des rasanten Ausbaus der BHKW in dieser Leistungsklasse für energiewirtschaftliche Aussagen national und international von enormer Bedeutung.
Drucksache 309/15
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates: Rahmenbedingungen für eine gelingende schulische Inklusion weiter verbessern - Poolen von Integrationshilfen rechtssicher ermöglichen
... Aus Sicht des Bundesrats kann sowohl der Besuch von Förderschulen als auch das Gemeinsame Lernen in allgemeinen Schulen auch weiterhin eine Unterstützung durch nichtpädagogisches Personal in Form von Integrationshilfen erfordern. Daraus folgt aber auch, dass die zunehmende Zahl von Integrationshelferinnen und Integrationshelfern und damit die Anwesenheit von zu vielen Erwachsenen im Schulalltag in den einzelnen Klassen zu Problemen im Unterrichtsablauf führen kann.
Drucksache 338/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
... 5. Angaben zum Vorbesitz von Fahrerlaubnisklassen,
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - Inhaltsübersicht FeV
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 22 Absatz 4 Satz 7 FeV
3. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 22a FeV
§ 22a Abweichendes Verfahren bei Elektronischem Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis
4. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 48a Absatz 3 FeV
5. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 68 Absatz 1 FeV
6. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstaben d und e § 22 Absatz 4 Satz 7 und Anlage 8a FeV Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis § 22a Absatz 2 Nummer 4 - neu -, § 48a Absatz 3 FeV Anlage 8b zu § 48a FeV Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahre
7. Zu Artikel 1 Nummer 22 Anlage 8b zu § 48a FeV Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahre
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.