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"Kokainrausches"


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Drucksache 231/07

... stvg_ges.htm) untersagt, stellen aber bislang nur dann eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn im Blut die Substanz Benzoylecgonin nachgewiesen wird, einem Abbauprodukt der eigentlichen Wirksubstanz Cocain. In Zukunft wird auch dann eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG verwirklicht, wenn im Blut die inzwischen sicher nachweisbare Substanz Cocain festgestellt wird. Zu diesem Zweck wird Cocain als Substanz in die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen gemäß der Anlage zu § 24a StVG aufgenommen. Die Substanz Cocain wurde bislang nicht in der Anlage zu § 24a StVG genannt, weil ihr Nachweis noch mit Unsicherheiten belastet war. Inzwischen ist aber die Substanz Cocain durch die Verwendung von Fluoridröhrchen stabil nachweisbar. Die Erweiterung der in der Anlage enthaltenen Substanzen ist gerechtfertigt, da es sich bei der Substanz Cocain um den aktiven Wirkstoff des Betäubungsmittels Cocain handelt und daher bei Nachweis dieses Wirkstoffs die Möglichkeit eines durch eine erhöhte Bereitschaft zu aggressivem Verhalten gekennzeichneten Kokainrausches besteht. Der Nachweis von Benzoylecgonin im Blut ist auch weiterhin für den Nachweis der Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG ausreichend.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 231/07




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Sonstige Auswirkungen

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden Unfalls mit Sachschaden im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Nr. 6

Zu Nr. 7

Zu Nr. 8

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Suchbeispiele:


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