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"Kompetenzausübungsvoraussetzungen"


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Drucksache 174/1/05

... Kompetenzgrundlage für gemeinschaftsrechtliche Maßnahmen für die im Grünbuch angesprochenen Fragen des internationalen Erbrechts ist Artikel 61 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 65 Buchstabe a und b EGV. Darin werden für die abstrakt formulierten Rechtsbereiche die maßgeblichen Kompetenzausübungsvoraussetzungen festgelegt. Notwendig sind danach ein grenzüberschreitender Bezug und die Erforderlichkeit der Maßnahme für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Gemeinschaftsrechtliche Maßnahmen in diesem Bereich können sich nur auf das internationale Privatrecht in Gestalt der Kollisionsnormen und auf die Beseitigung von Hindernissen für Zivilverfahren beziehen. Der Bundesrat kritisiert daher die Aussage in dem Grünbuch, dass eine vollständige Angleichung des materiellen Erbrechts der Mitgliedstaaten nicht in Frage komme, und weist darauf hin, dass auch eine nur teilweise Angleichung der Normen des materiellen Erbrechts von den Kompetenznormen nicht gedeckt wäre. Die Regelungen des primären Gemeinschaftsrechts sprechen nämlich durchgehend nur von Vorschriften des Zivilverfahrens- und des Kollisionsrechts.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 174/1/05




Frage 2

Frage 3

Frage 4

Frage 5

Frage 6

Frage 7

Frage 8

Frage 9

Frage 10

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Frage 26

Frage 27

Frage 28

Frage 29

Frage 30

Fragen 31 und 32

Fragen 33 bis 35

Frage 36

Frage 37

Frage 38

Frage 39


 
 
 


Drucksache 174/05 (Beschluss)

... Kompetenzgrundlage für gemeinschaftsrechtliche Maßnahmen für die im Grünbuch angesprochenen Fragen des internationalen Erbrechts ist Artikel 61 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 65 Buchstabe a und b EGV. Darin werden für die abstrakt formulierten Rechtsbereiche die maßgeblichen Kompetenzausübungsvoraussetzungen festgelegt. Notwendig sind danach ein grenzüberschreitender Bezug und die Erforderlichkeit der Maßnahme für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Gemeinschaftsrechtliche Maßnahmen in diesem Bereich können sich nur auf das internationale Privatrecht in Gestalt der Kollisionsnormen und auf die Beseitigung von Hindernissen für Zivilverfahren beziehen. Der Bundesrat kritisiert daher die Aussage in dem Grünbuch, dass eine vollständige Angleichung des materiellen Erbrechts der Mitgliedstaaten nicht in Frage komme, und weist darauf hin, dass auch eine nur teilweise Angleichung der Normen des materiellen Erbrechts von den Kompetenznormen nicht gedeckt wäre. Die Regelungen des primären Gemeinschaftsrechts sprechen nämlich durchgehend nur von Vorschriften des Zivilverfahrens- und des Kollisionsrechts.

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