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246 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Konsularischen"


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Drucksache 147/20

... Der Ausbruch von COVID-19 führt weltweit zu einer präzedenzlosen konsularischen Notsituation: Im Ausland befindliche Deutsche (Touristen sowie Deutsche mit Wohnsitz im Ausland) sind seit dem Wochenende (11. Kalenderwoche) von massiven Flugausfällen und Grenzschließungen betroffen und werden so daran gehindert, nach Deutschland zurück- bzw. einzureisen. Insbesondere zehntausende deutsche Touristen sind daher in Urlaubs- oder Transitländern gestrandet und dort z.T. auch massiven Einschränkungen bis hin zu ortsüblichen Quarantänemaßnahmen unterworfen. Es ist nicht absehbar, wann sie die jeweiligen Länder verlassen können. Es besteht insbesondere die Gefahr, dass sie vor Ort selbst erkranken und auf ein nicht ausreichend ausgestattetes Gesundheitswesen treffen. Damit droht akute Gefahr für Leib und Leben.



Drucksache 352/19 (Beschluss)

... "Die Meldepflicht von Verdachtsfällen erstreckt sich auch auf Mitarbeiter der konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, soweit diese gemäß § 10 Absatz 2 des Konsulargesetzes in ihrer Tätigkeit inländischen Notaren gleichstehen."



Drucksache 352/1/19

... "Die Meldepflicht von Verdachtsfällen erstreckt sich auch auf Mitarbeiter der konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, soweit diese gemäß § 10 Absatz 2 des Konsulargesetzes in ihrer Tätigkeit inländischen Notaren gleichstehen."



Drucksache 383/18

... Gesetzbuchs (BGB) klargestellt, dass ein Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer auch von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen eines EU-Mitgliedstaates ausgestellt werden kann und dass das Gesetz zu dem Haager Apostillenübereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Haager Apostillenkonvention) auch Urkunden im Handelsverkehr erfasst. Hierzu werden auch die insoweit erforderlichen Gebührenregelungen erlassen.



Drucksache 772/17

... Die Richtlinie (EU) Nr. 2015/637 des Rates vom 20. April 2015 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95/553/EG (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 1) ist bis zum 1. Mai 2018 umzusetzen.



Drucksache 14/17

... Im Zusammenhang mit dem Recht auf konsularischen Schutz, den EU-Bürger genießen, deren Mitgliedstaat in einem Drittstaat keine diplomatische oder konsularische Vertretung unterhält, muss diesen Bürgern vielleicht ein anderer Mitgliedstaat Rückkehrausweise ausstellen. Ein Beschluss aus dem Jahr 199619 legte einen einheitlichen Rückkehrausweis fest, um Bürgern die Heimreise zu ermöglichen. Die Ausstellung von Rückkehrausweisen ist die häufigste Art der konsularischen Hilfe. Nach 20 Jahren ist dieser Beschluss veraltet.20 Einige Mitgliedstaaten verwenden den Rückkehrausweis nicht, da er nicht als sicher gegen Dokumentenbetrug gilt. Im Zusammenhang mit dieser Überarbeitung wird die Kommission auch die Möglichkeiten zur Modernisierung der Sicherheitsmerkmale des Rückkehrausweises untersuchen.



Drucksache 11/17

... a) diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen mit Ausnahme von Vertretungen der in § 74 Absatz 1 genannten Länder oder



Drucksache 303/16

... (6) Um bei einem Unfall die Sorge der Angehörigen zu mindern und unnötige Verzögerungen bei der konsularischen Hilfe und sonstigen Diensten zu vermeiden, sollten die übermittelten Daten auch Angaben zur Staatsangehörigkeit der Personen an Bord enthalten. Die Liste der erforderlichen Dateneinträge für Fahrten von mehr als 20 Seemeilen sollte vereinfacht, präzisiert und so weit wie möglich an die Meldepflichten für das nationale einzige Fenster angepasst werden.



Drucksache 419/16

... Artikel 7 der Richtlinie 2013/48/EU enthält das Recht des Beschuldigten, der nicht Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist und dem die Freiheit entzogen wurde, auf Kommunikation mit den Konsularbehörden des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Die in diesem Artikel der Richtlinie 2013/48/EU statuierten Rechte orientieren sich an Artikel 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen von 1963 (im Folgenden: WÜK). Erwägungsgrund 37 der Richtlinie 2013/48/EU stellt klar, dass Beschuldigte nach dieser Vorschrift auf Wunsch ein entsprechendes Recht in Anspruch nehmen können. Umsetzungsbedarf löst Artikel 7 der Richtlinie 2013/48/EU nicht aus.



Drucksache 23/16

... Beschäftigte bei diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen



Drucksache 414/15

... Die Identifizierung von Migranten und die Ausstellung von Reisedokumenten für ihre Rückkehr stellen eine große Herausforderung dar. Frontex sollte Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, insbesondere jenen Ländern, die keine konsularische Vertretung in den betreffenden Mitgliedstaaten haben, erleichtern. Die Agentur sollte außerdem die Mitgliedstaaten beim Chartern von Flugzeugen für Rückführungsmaßnahmen weiter unterstützen - auch indem sie selbst Flugzeuge chartert. Überwacher aus dem im Rahmen des Projekts zur Überwachung von Rückführungen20 eingerichteten Pool können im Sinne einer neutralen Berichterstattung über Rückführungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden; Frontex kann die Kosten der Bereitstellung von Überwachern tragen. Die Agentur kann außerdem die Mitgliedstaaten mit der Durchführung von Schulungen bei der Einrichtung der Pools von Begleitpersonen unterstützen, die rasch bei Rückkehrflügen eingesetzt werden können.



Drucksache 149/14

... Mit der Änderung können, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 59 (insbesondere der Gegenseitigkeit), auch die Lebenspartner der Leiter, diplomatischen Mitglieder, Konsularbeamten, Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals und des dienstlichen Hauspersonals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland Vergütungen der Energiesteuer gewährt bekommen, die sie für Benzin und Dieselkraftstoff zum Betrieb ihrer Fahrzeuge entrichtet haben. Verheiratete Kinder sind als Familienmitglieder von dieser Begünstigung ausgeschlossen. Durch die Änderung gilt dies auch für Kinder, die in einer Lebenspartnerschaft leben.



Drucksache 105/13 (Beschluss)

... Bei der Zustellung des Verpflichtungsbescheides kann nicht an die sich im Ausland befindenden Wasser- und Luftfahrzeuge, die in Deutschland registriert sind, sowie an Seeschiffe, die die Bundesflagge führen, angeknüpft werden. In der noch geltenden Vorschrift geht es um die sachliche und örtliche Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland als Anforderungsbehörde, die Leistungen nach § 3 VerkLG durch Verpflichtungsbescheid anfordern (§ 5 Absatz 1, § 7 Absatz 3 VerkLG). Diese Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem sich der Gegenstand der Anforderung befindet. Bei einem Ort im Ausland sind die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständig.



Drucksache 105/1/13

... Bei der Zustellung des Verpflichtungsbescheides kann nicht an die sich im Ausland befindenden Wasser- und Luftfahrzeuge, die in Deutschland registriert sind, sowie an Seeschiffe, die die Bundesflagge führen, angeknüpft werden. In der noch geltenden Vorschrift geht es um die sachliche und örtliche Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland als Anforderungsbehörde, die Leistungen nach § 3 VerkLG durch Verpflichtungsbescheid anfordern (§ 5 Absatz 1, § 7 Absatz 3 VerkLG). Diese Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem sich der Gegenstand der Anforderung befindet. Bei einem Ort im Ausland sind die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik



Drucksache 182/13

... (1) Die Zustimmung kann für Lehrkräfte zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts in Schulen unter Aufsicht der jeweils zuständigen berufskonsularischen Vertretung mit einer Geltungsdauer von bis zu fünf Jahren erteilt werden. Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt.



Drucksache 114/13

... (2) Mitglieder, die Herkunftsländer von migrantischen Hausangestellten sind, sollten den effektiven Schutz der Rechte dieser Arbeitnehmer unterstützen, indem sie diese vor der Abreise über ihre Rechte unterrichten, Rechtshilfefonds, Sozialdienste und spezielle konsularische Dienste einrichten und andere zweckmäßige Maßnahmen treffen.



Drucksache 802/12

... (5) Während des Aufenthalts eines Schiffes der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei sind der Eigner des Schiffes und/oder sein Vertreter und/oder das Personal der diplomatischen Missionen und/oder konsularischen Vertretungen jeder Vertragspartei berechtigt, in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften jener anderen Vertragspartei mit den Besatzungsmitgliedern des Schiffes in Verbindung zu treten oder zusammenzutreffen.



Drucksache 478/12

... Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen



Drucksache 181/12

... Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen



Drucksache 367/12

... Eine multidisziplinäre, kohärente Politik zur Bekämpfung des Menschenhandels erfordert im Vergleich zur bisherigen Politik die Beteiligung einer breiteren Palette an Akteuren. Hierzu sollten zählen: Polizeibeamte, Grenzschutzbeamte, Einwanderungs- und Asylbeamte, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Angehörige des Justizwesens und Rechtspfleger, Wohnungs-, Arbeits-, Gesundheits-, Sozial- und Sicherheitsinspektoren, zivilgesellschaftliche Organisationen, Sozial- und Jugendarbeiter, Verbraucherorganisationen, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Zeitarbeitsunternehmen, Vermittlungsagenturen, Vertreter des konsularischen und diplomatischen Dienstes sowie Personen, die schwerer erreichbar sind wie Vormünder und gesetzliche Vertreter sowie Kinder- und Opferhilfeorganisationen. Auch freiwillige Helfer und Personen, die in Konfliktsituationen im Einsatz sind, können beteiligt werden.



Drucksache 325/11

... Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen



Drucksache 827/11

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über den konsularischen Schutz von Unionsbürgern im Ausland KOM (2011)



Drucksache 355/11

... 6. Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) garantiert das Recht auf ein faires Verfahren. Artikel 48 schreibt die Verteidigungsrechte fest und entspricht inhaltlich und in seinem Anwendungsbereich dem Artikel 6 Absatz 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)3. Nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b und c EMRK hat jede angeklagte Person mindestens das Recht, „ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben“, und „sich selbst zu verteidigen [oder] sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen“. Artikel 14 Absatz 3 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR)4 enthält vergleichbare Bestimmungen. Sowohl das Recht auf Rechtsbeistand als auch das Recht auf Kontaktaufnahme zu einem Dritten bei der Festnahme bieten förmliche Garantien gegen Misshandlung und so gegen eine Verletzung des Artikels 3 EMRK (Verbot der Folter). Das Recht auf Kontaktaufnahme zu einem Dritten bei der Festnahme stärkt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Artikel 8 EMRK. Nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen von 1963 (KonsÜbk Wien)5 haben ausländische Staatsangehörige, die festgenommen oder in Untersuchungshaft genommen werden, das Recht auf eine Benachrichtigung ihres Konsulats über ihre Festnahme und auf den Besuch von Konsularbediensteten.



Drucksache 827/11 (Beschluss)

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über den konsularischen Schutz von Unionsbürgern im Ausland KOM (2011)



Drucksache 528/11

... Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen



Drucksache 258/11

... Missionen und konsularischer Vertretungen



Drucksache 720/11

... 39. Dabei könnte man sich von Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c AEUV leiten lassen; dieser lautet: "Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben unter anderem c) im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates".



Drucksache 259/11

... Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen



Drucksache 68/11

... Dieses Abkommen gilt unabhängig davon, ob zwischen den beiden Vertragsstaaten diplomatische oder konsularische Beziehungen bestehen.



Drucksache 855/11

... Anzuwendende Rechtsvorschriften für Beschäftigte bei diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen



Drucksache 680/10

... d) in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen und



Drucksache 723/10

... 6. die zugelassenen berufskonsularischen Vertretungen;



Drucksache 323/10

... Missionen und konsularischer Vertretungen Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.



Drucksache 701/10

... In Bezug auf Katastrophen außerhalb der Europäischen Union bietet die Einrichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) Möglichkeiten zur Verbesserung der Kohärenz zwischen der Katastrophenabwehr einerseits und möglichen politischen und sicherheitspolitischen Elementen der allgemeinen Krisenreaktion der EU andererseits. Dazu zählen u.a. politische und diplomatische Bemühungen in Brüssel und vor Ort, insbesondere durch die EU-Delegationen, ggf. einschließlich konsularischer Betreuung. Der EAD wird sowohl für Krisenreaktionsmaßnahmen im Rahmen des Stabilitätsinstruments (IfS) als auch für die zivile und militärische Krisenbewältigung zuständig sein, die auch humanitäre Hilfe und Rettungseinsätze umfassen kann. Dazu zählt auch die Rolle der EU als wichtiger Geber von Entwicklungshilfe in vielen Katastrophengebieten der Welt, in denen die Verbindungen zwischen Soforthilfe, Wiederaufbau und Entwicklung gestärkt werden können und müssen.



Drucksache 492/10

... (2) Urkunden oder Schriftstücke, die bei Anwendung der Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien vorzulegen sind, bedürfen keiner Legalisation durch die diplomatischen oder konsularischen Behörden oder anderen ähnlichen Förmlichkeit.



Drucksache 459/1/10

... Ausländische Staatsangehörige sind zusätzlich darüber zu informieren, dass sie die Unterrichtung der konsularischen Vertretung ihres Heimatstaates verlangen können. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK). Zweck der Belehrung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b Satz 3 WÜK ist es, dass der Einzelne in den Genuss der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c WÜK geregelten Unterstützung seines Heimatstaates kommen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2006, 2 BvR 2115/01, juris Rn. 65). Aufgrund ihrer hervorgehobenen Bedeutung wurden diese Verpflichtungen auch in den Artikeln 12 und 13 des Rahmenbeschlussvorschlags des Rates vom 28. April 2004 über bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren innerhalb der EU aufgenommen. Schließlich ist der Beschuldigte darüber zu belehren, dass er ein Recht auf Zugang zu einem Arzt seiner Wahl hat.



Drucksache 462/10

... Derzeit wird die Politik der EU im Bereich des Zivilschutzes auf etwaige nötige Folgemaßnahmen hin analysiert. Darüber hinaus sucht die Kommission nach Wegen, um die Koordinierung und Zusammenarbeit im Bereich des konsularischen Schutzes vor allem im Krisenfall zu verstärken; eine Mitteilung hierzu soll im Herbst diesen Jahres folgen.



Drucksache 732/10

... Das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon hat das Konzept der Unionsbürgerschaft und die damit einhergehenden Rechte auf verschiedene Weise gestärkt. Die Rechte von Unionsbürgern sind im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eigens aufgeführt, und es wird deutlich gemacht, dass diese Liste nicht erschöpfend ist. 5 Außerdem ist das Recht der Unionsbürger auf Schutz durch die konsularischen und diplomatischen Behörden jedes anderen Mitgliedstaats in Drittstaaten in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c AEUV klar als individuelles Recht verankert und in Artikel 23 AEUV näher ausgeführt, der die Kommission auch berechtigt, in diesem Bereich Gesetzgebungsinitiativen einzubringen. Darüber hinaus ergänzt der Vertrag von Lissabon die Bürgerrechte durch Einführung eines neuen Rechts, nämlich der Bürgerinitiative, mit der die Kommission aufgefordert werden kann, Legislativvorschläge vorzulegen, wenn dies von einer Million Bürger unterstützt wird.6 Die stärkere Ausrichtung auf den Bürger wird dadurch bekräftigt, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments nun als „Vertreter der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger“7 statt einfach als „Vertreter der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten“8 bezeichnet werden.



Drucksache 746/10

... Nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen trifft „der Exekutivausschuss ... ferner die erforderlichen Entscheidungen in Bezug auf ... sichtvermerksfähige Reisedokumente“. Demnach fasste der Exekutivausschuss 1998 und 1999 zwei Beschlüsse „zur Schaffung eines Handbuches visierfähiger Dokumente“ (SCH/Com-ex (98) 56 und SCH/Com-ex (99) 14), denen zufolge die derzeitig geltende „Tabelle der zum Überschreiten der Grenzen berechtigenden visierfähigen Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen“ erstellt wurde. In Anhang 11 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI) sind „visierfähige Reisedokumente“ aufgeführt. Allerdings wurden mit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft („Visakodex“) am 5. April 2010 sowohl Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, der die Rechtsgrundlage für die Beschlüsse SCH/Com-ex (98)56 und SCH/Com-ex (99)14 bildete, als auch die GKI aufgehoben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 746/10




1. Gegenstand des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

2. Rechtliche Aspekte

3. Anhörung interessierter Kreise

4. Folgenabschätzung

5. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Subsidiaritätsprinzip

6. Wahl des Instruments

7. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Erstellung der Liste der Reisedokumente

Artikel 3
Struktur der Liste

Artikel 4
Mitteilung der Anerkennung oder Nichtanerkennung von aufgeführten Reisedokumenten

Artikel 5
Neue Reisedokumente

Artikel 6
Bewertung der technischen Normen der Reisedokumente

Artikel 7
Ausschussverfahren

Artikel 8
Veröffentlichung der Liste

Artikel 9
Aufhebung von Rechtsakten

Artikel 10
Inkrafttreten

Artikel 11


 
 
 


Drucksache 543/10 (Beschluss)

... verwiesen. Nach § 114b Absatz 2 Satz 3 StPO ist ein "ausländischer Staatsangehöriger" darüber zu belehren, "dass er die Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates verlangen und dieser Mitteilungen zukommen lassen kann".



Drucksache 385/10

... (4) Die Gebühr nach Absatz 1 ist ferner um 30 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird.



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