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246 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Konsularischen"


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Drucksache 861/10

... Diplomatische und konsularische Vorrechte



Drucksache 693/10

... Legislativvorschlag zur Änderung des Beschlusses 1995/553/EG über den Schutz durch konsularische Vertretungen



Drucksache 831/10

... Zur Illustration der vielfältigen internationalen Regelungen seien nachstehend einige Beispiele genannt. Manche Übereinkommen gelten für öffentliche Urkunden allgemein, während sich andere nur auf bestimmte Urkunden wie Personenstandsurkunden oder Urkunden beziehen, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen ausgestellt werden.



Drucksache 543/1/10

... verwiesen. Nach § 114b Absatz 2 Satz 3 StPO ist ein "ausländischer Staatsangehöriger" darüber zu belehren, "dass er die Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates verlangen und dieser Mitteilungen zukommen lassen kann".



Drucksache 459/10 (Beschluss)

... Ausländische Staatsangehörige sind zusätzlich darüber zu informieren, dass sie die Unterrichtung der konsularischen Vertretung ihres Heimatstaates verlangen können. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK). Zweck der Belehrung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b Satz 3 WÜK ist es, dass der Einzelne in den Genuss der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c WÜK geregelten Unterstützung seines Heimatstaates kommen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2006, 2 BvR 2115/01, juris Rn. 65). Aufgrund ihrer hervorgehobenen Bedeutung wurden diese Verpflichtungen auch in den Artikeln 12 und 13 des Rahmenbeschlussvorschlags des Rates vom 28. April 2004 über bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren innerhalb der EU aufgenommen. Schließlich ist der Beschuldigte darüber zu belehren, dass er ein Recht auf Zugang zu einem Arzt seiner Wahl hat.



Drucksache 475/09

... K. in der Erwägung, dass Artikel 20 des EG-Vertrags, wenngleich er leider auf die Situation beschränkt ist, dass ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats sich im Hoheitsgebiet eines dritten Landes befindet, in dem der betreffende Mitgliedstaat nicht vertreten ist, jedem Unionsbürger das Recht auf den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaats einräumt, der in dem betreffenden dritten Land ordnungsgemäß vertreten ist; in der Erwägung, dass dieses Recht in Ermangelung klarer und verbindlicher praktischer Vorschriften und Protokolle, die von den Konsularbehörden einzuhalten sind, nicht in angemessener Weise ausgeübt werden kann,



Drucksache 501/09

... a) unverzüglich Initiativen ergreift, um den Schutz von Bürgerrechten wie den Datenschutz, den diplomatischen und konsularischen Schutz und den Schutz der Freizügigkeit und der freien Niederlassung zu verbessern,



Drucksache 889/09 (Beschluss)

... In der Regel ist der konsularische Weg zu benutzen; das Bundesministerium des Innern erteilt Empfehlungen zur Benutzung des diplomatischen Weges.



Drucksache 169/09C

... 4. diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen;



Drucksache 587/09

... Ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, ist darauf hinzuweisen, dass er im Verfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers verlangen kann. Ein ausländischer Staatsangehöriger ist darüber zu belehren, dass er die Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates verlangen und dieser Mitteilungen zukommen lassen kann.



Drucksache 11/09

... Anzuwendende Rechtsvorschriften für Beschäftigte bei diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen



Drucksache 169/09D

... 4. diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen;



Drucksache 616/09

... Jeder Unionsbürger kann im Hoheitsgebiet eines Drittstaates, in dem sein Herkunftsmitgliedstaat nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden anderen Mitgliedstaates in Anspruch nehmen, und zwar unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates. Diese in den Verträgen vorgesehene Möglichkeit ist jedoch weithin unbekannt und bleibt daher weitgehend ungenutzt. Deshalb ist es wichtig, durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit auf dieses Recht aufmerksam zu machen.



Drucksache 910/09

... 2. stellt fest, dass die Tätigkeit der Europäischen Union glaubhafter wird, da sie sich auf einen neuen oder neu gestalteten rechtlichen Rahmen stützt, einschließlich neuer Bestimmungen über den Schutz der Grundrechte, u.a. der Rechte nationaler Minderheiten, neuer Bestimmungen für die Beseitigung jeglicher Form von Ungleichheit, insbesondere zwischen Mann und Frau (Artikel 8 AEUV) oder jedweder Diskriminierung (Artikel 10 AEUV), von Bestimmungen zur Förderung der Transparenz in allen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union (Artikel 15 AEUV), von Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch durch private oder öffentliche Stellen (Artikel 16 AEUV), über konsularischen und diplomatischen Schutz (Artikel 23 AEUV), über eine gemeinsame Politik im Bereich Asyl und Einwanderung (Artikel 77 ff. AEUV), über die Förderung der Integration von Drittstaatsangehörigen (Artikel 79 Absatz 4 AEUV) und über die Verbesserung der Verwaltung (Artikel 298 AEUV);



Drucksache 3/09

... Nicht zur Bevölkerung zählen Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen. Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen.



Drucksache 169/09G

... 4. diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen;



Drucksache 169/09E

... 4. diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen;



Drucksache 169/09F

... 4. diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen;



Drucksache 810/09

... Die Vorschrift für die Zulassung von sogenannten Konsulatslehrerinnen und -lehrern zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts in Schulen unter der Aufsicht der jeweils zuständigen berufskonsularischen Vertretung tritt nach dem geltenden Recht am 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die Kultusministerkonferenz hat sich dafür ausgesprochen, die Vorschrift beizubehalten. Da auch zahlreiche deutsche Lehrerinnen und Lehrer an deutschen Auslandsschulen unterrichten, wird die Regelung entfristet, damit weiterhin die Möglichkeit besteht, Lehrkräfte im Austausch zu entsenden. Darüber hinaus wird die Definition der qualifizierten Beschäftigung im Ausländerbeschäftigungsrecht an die Vorschriften des



Drucksache 474/09

... 25. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Staatsangehörige mit Wohnsitz in anderen Mitgliedstaaten zu unterstützen, indem sie im Rahmen ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen alle notwendigen Informationen betreffend die Freizügigkeit im Personenverkehr anbieten;



Drucksache 258/09

... – einer Operation zur Notevakuierung europäischer Staatsbürger (in weniger als zehn Tagen) unter Berücksichtigung der zentralen Rolle, die jedem Mitgliedstaat in Bezug auf seine Bürger zukommt, und unter Rückgriff auf das Konzept des federführenden Staates bei der konsularischen Zusammenarbeit;



Drucksache 889/1/09

... In der Regel ist der konsularische Weg zu benutzen; das Bundesministerium des Innern erteilt Empfehlungen zur Benutzung des diplomatischen Weges.



Drucksache 889/09

... A 5.3.8. Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968 zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1971 II S. 85),



Drucksache 184/09

... Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen



Drucksache 696/09

... Das Auswärtige Amt kann in eng begrenzten Ausnahmefällen auch Personen, die keine Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 GG sind einen amtlichen Pass ausstellen, wenn dadurch die Interessen und die damit verbundenen Zielsetzungen der Bundesrepublik Deutschland unterstützt oder gar erreicht werden. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Diplomat im Sinne des Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen oder ein Konsularbeamter im Sinne des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen an eine Auslandsvertretung entsandt wurde und einen ausländischen Familienangehörigen hat, der zur Integration desjenigen beiträgt, der den amtlichen Pass zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben innehat, oder an der Wahrnehmung amtlicher Aufgaben selbst mitwirkt. In eng begrenzten Ausnahmefällen kann ein amtlicher Pass auch an ausländische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von deutschen Organisationen und deren mitausreisende Familienangehörige ausgehändigt werden, wenn diese im amtlichen Auftrag der Bundesrepublik Deutschland im Ausland tätig sind (z.B. Mittlerorganisationen im Kulturbereich).



Drucksache 615/09

... Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Anwendung der beiden Grundsätze gewünscht wird, beispielsweise durch Auflistung der Fälle, in denen die in der Vorbereitungsphase geäußerten Einwände im Hinblick auf das Subsidiaritäts- oder Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht aufgegriffen wurden. Die Kommission stimmt darin überein, dass solche Beispiele wegen der unterschiedlichen Auslegung ein und derselben Grundsätze durch verschiedene Akteure von besonderem Interesse sind. Kollidierende Auffassungen machen deutlich, welche echten Herausforderungen mit der Einführung dieser Prinzipien verbunden sind. Der Bericht für das Jahr 2007 enthielt effektiv mehrere Beispiele, die in diese Kategorie fallen, auch wenn dies nicht ausdrücklich hervorgehoben wird. Das beste Beispiel ist der Aktionsplan zur Gewährleistung eines wirksamen konsularischen Schutzes in Drittländern. Wie in dem Bericht festgestellt wird, wurde die Notwendigkeit eines Tätigwerdens auf EUEbene von der Kommission überprüft und letztlich ein nicht ganz so ehrgeiziges Konzept vorgeschlagen. Aber bereits bei dessen Annahme war sich die Kommission darüber im Klaren, dass selbst dieser verschlankte Ansatz auf den Widerstand einiger Mitgliedstaaten stoßen würde, nach deren Auffassung die Kommission überhaupt keinen Vorschlag im Bereich des konsularischen Schutzes unterbreiten sollte. Die Kommission teilte diesen Standpunkt nicht und beschloss, den Vorschlag weiterzuverfolgen und die divergierenden Auffassungen zum Subsidiaritätsprinzip in der dem Aktionsplan beigefügten Folgenabschätzung offen darzulegen. Vergleichbare Fälle hat es auch 2008 gegeben und die Kommission wird sich bemühen, diese im nächsten Bericht entsprechend herauszustellen.



Drucksache 719/08

... Eine Reihe von Vorschlägen wurde aufgrund der Prüfung durch den Ausschuss für Folgenabschätzung stark abgeändert. So wurde eine Initiative zur Verbesserung der Qualität der Lehrerbildung12 in Bezug auf die möglichen unterstützenden Maßnahmen seitens der EU angesichts der Kompetenzen der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet sehr viel klarer formuliert. Auch beim Aktionsplan zur Gewährleistung eines wirksamen konsularischen Schutzes in Drittländern13 wurde die Notwendigkeit eines Tätigwerdens auf EU-Ebene überprüft und am Ende für ein nicht ganz so ehrgeiziges Konzept optiert.



Drucksache 22/08

... Dieser Vertrag gilt unabhängig davon, ob zwischen den beiden Vertragsstaaten diplomatische oder konsularische Beziehungen bestehen.



Drucksache 164/08

... Die Gebührenerhöhung für nationale Visa entspricht damit der Gebührenerhöhung für Schengenvisa auf 60 Euro, die in Umsetzung der Entscheidung des Rates 2006/440/EG vom 1. Juni 2006 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend die den Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Visumanträgen entsprechenden Gebühren (ABl. EU (Nr.) L 175, S. 77) durch die Erste Verordnung zur Änderung der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 164/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 6. Februar 2008: NKR-Nr. 410: Dritte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung


 
 
 


Drucksache 185/08

... Es bedarf einer kontinuierlichen engen Zusammenarbeit und Absprache zwischen dem Ratsvorsitz, den Mitgliedstaaten und dem Generalsekretariat des Rates, insbesondere bei der konsularischen Zusammenarbeit und bei einer etwaigen Unterstützung durch militärische Ressourcen und Kompetenzen der Mitliedstaaten der EU. Der Ratsvorsitz ist dafür zuständig, erstens vor jedweder Aktivierung des Krisenbewältigungsmechanismus durch die Kommission zu bewerten, ob eine außerhalb der EU geplante Katastrophenschutzmaßnahme der EU unter die Krisenbewältigungsbestimmungen der Verträge fällt und zweitens in Drittländern durchgeführte Katastrophenschutzmaßnahmen der EU politisch zu koordinieren Jüngste Anstrengungen zur Verbesserung der Koordinierung der Katastrophenbewältigungsinstrumente:



Drucksache 95/08

... Der Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen und die Subsidiarität der diplomatischen und konsularischen Zustellung kommen nunmehr deutlich zum Ausdruck. Das Ermessen des Prozessgerichts im Zusammenhang mit der Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten wird erweitert.



Drucksache 137/08

... 22. betont, wie wichtig die Zusammenarbeit im Bereich der Reisefreiheit zwischen der Europäischen Union und ihren Nachbarstaaten ist; fordert die Kommission und den Rat auf darauf hinzuarbeiten, dass der Unterausschuss Justiz, Freiheit und Sicherheit in Bezug auf Georgien so rasch wie möglich seine Arbeit aufnehmen kann, und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit Verhandlungen über Rückübernahme- und Visaerleichterungsabkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien sowie für die Unterzeichnung eines Partnerschaftsabkommens mit der Europäischen Union im Bereich der Mobilität aufgenommen werden; betont, dass diesbezügliche Verzögerungen sich negativ auf die innenpolitischen Konflikte in Georgien auswirken, und nimmt die Schwierigkeiten zur Kenntnis, die durch den Beschluss der russischen Regierung hervorgerufen wurden, in Abchasien und Südossetien lebenden Personen russische Reisepässe auszustellen; befürwortet die Aufnahme von Verhandlungen über derartige Abkommen mit Armenien und Aserbaidschan; ermutigt die Mitgliedstaaten, die Zusammenarbeit zu verstärken, um die Effizienz der konsularischen Dienste in den Ländern des Südkaukasus zu verbessern und die Einrichtung gemeinsamer Visumantragstellen zu beschleunigen; befürwortet, dass im Rahmen der Entwicklung eines globalen Ansatzes zur Migration in Ost- und Südosteuropa die Möglichkeit ergänzender Initiativen geprüft wird;



Drucksache 134/08

... • Folgemaßnahmen zur Mitteilung über konsularischen Schutz



Drucksache 882/08

... Die Räumlichkeiten des Büros in Berlin, die in seinem Eigentum oder einer für das Büro handelnden Person stehen oder von ihnen gemietet oder gepachtet sind, sind von der Grundsteuer, der Versicherungsteuer und der Feuerschutzsteuer befreit. Der Erwerb eines Grundstückes in Berlin durch das Büro, das für dessen Nutzung für vergleichbare Aufgaben wie denen einer berufskonsularischen Vertretung bestimmt ist ist von der Grunderwerbsteuer befreit. Die Befreiungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nur, sofern diese Steuern nicht von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Büro oder einer für das Büro handelnden Person Verträge geschlossen hat.



Drucksache 23/08

... (2) Dieser Vertrag gilt unabhängig davon, ob zwischen den beiden Vertragsstaaten diplomatische oder konsularische Beziehungen bestehen.



Drucksache 298/08

... Missionen und konsularischer Vertretungen Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.



Drucksache 95/1/08

... Der Gesetzentwurf enthält in § 183 Abs. 1 ZPO-E eine Regelung zur Auslandszustellung per Post sowie unmittelbar durch Behörden eines fremden Staates, sofern diese Zustellungsarten in bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgesehen sind. § 183 Abs. 2 ZPO-E regelt demgegenüber die konsularische und diplomatische Zustellung; die Entwurfsbegründung nennt insoweit den vertraglosen Rechtshilfeverkehr als Hauptanwendungsbereich (BR-Drs. 95/08, S. 26).



Drucksache 832/08

... Dieses Abkommen gilt unabhängig davon, ob zwischen den beiden Vertragsparteien diplomatische oder konsularische Beziehungen bestehen.



Drucksache 829/08

... Ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, ist darauf hinzuweisen dass er im Verfahren die Hinzuziehung eines Dolmetschers verlangen kann. Ein ausländischer Staatsangehöriger ist darüber zu belehren, dass er die Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates verlangen und dieser Mitteilungen zukommen lassen kann.



Drucksache 811/08

... – Vorlage eines Legislativvorschlags für die Verringerung der direkten und indirekten Diskriminierungen im Zusammenhang mit der Freizügigkeit der Unionsbürger, dem Zugang zur Justiz in einem anderen als dem Herkunftsland, dem konsularischen und diplomatischen Schutz in den Drittländern (Artikel 20 AEUV),



Drucksache 95/08 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf enthält in § 183 Abs. 1 ZPO-E eine Regelung zur Auslandszustellung per Post sowie unmittelbar durch Behörden eines fremden Staates, sofern diese Zustellungsarten in bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgesehen sind. § 183 Abs. 2 ZPO-E regelt demgegenüber die konsularische und diplomatische Zustellung; die Entwurfsbegründung nennt insoweit den vertraglosen Rechtshilfeverkehr als Hauptanwendungsbereich (BR-Drs. 95/08, S. 26).



Drucksache 713/08

... § 54 Benutzung durch ausländische diplomatische und konsularische Vertretungen



Drucksache 20/08

... Dieser Vertrag gilt unabhängig davon, ob zwischen den beiden Vertragsstaaten diplomatische oder konsularische Beziehungen bestehen.



Drucksache 224/1/07

... Im Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Konstruktion (GKI) zur Aufnahme biometrischer Identifikationen einschließlich Bestimmungen über die Organisation der Entgegennahme und Bearbeitung von Visumanträgen (BR-Drs. 417/06) findet sich bereits eine Altersangabe hinsichtlich der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken. Nach Teil III Punkt 1.2 b) sind Kinder unter sechs Jahren von dieser Pflicht befreit.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 224/1/07




1. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b § 4 Abs. 3 Satz 4 AufenthG

2. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c § 5 Abs. 3 AufenthG

3. Zu Artikel 1 Nr. 7a - neu - § 7 Abs. 3 - neu - AufenthG

4. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG

5. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 9a Abs. 2 Nr. 5 AufenthG

6. Zu Artikel 1 Nr. 11a - neu - § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG

7. Zu Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a § 16 Abs. 1 Satz 5, Satz 6 und 7 - neu - AufenthG

8. Zu Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 16 Abs. 4 Satz 2 - neu - AufenthG

9. Zu Artikel 1 Nummer 13a § 19 Überschrift, Absatz 1, Absatz 2 Nr. 3 sowie Absatz 3 und 4 - neu - AufenthG :

10. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe a § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG

11. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG

12. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe d § 21 Abs. 5 Satz 1 AufenthG

13. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe d § 21 Abs. 6 Satz 2 - neu - AufenthG

14. Zu Artikel 1 Nr. 15a - neu - § 22 Abs. 2 und 3 - neu - AufenthG

15. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 24 AufenthG

16. Zu Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe b § 28 Abs. 2 AufenthG

17. Zu Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe d § 29 Abs. 5 Nr. 2 AufenthG

18. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG

19. Zu Artikel 1 Nr. 34 Buchstabe a § 44 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c AufenthG

20. Zu Artikel 1 Nr. 36 § 45 Satz 1 AufenthG

21. Zu Artikel 1 Nr. 36 § 45 Satz 1 AufenthG

22. Zu Artikel 1 Nr. 40 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb § 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG

23. Zu Artikel 1 Nr. 41a - neu - und Nummer 42 § 53 Nr. 1 und 2 sowie § 54 Nr. 1 AufenthG *

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

24. Zu Artikel 1 Nr. 42 § 54 Nr. 5 AufenthG *

25. Zu Artikel 1 Nr. 42a - neu - § 54a Abs. 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 - neu - AufenthG

26. Zu Artikel 1 Buchstabe a1 - neu - Nr. 43 § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG

27. Zu Artikel 1 Nr. 44 Buchstabe a § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG

28. Zu Artikel 1 Nr. 49 Buchstabe a0 – neu - § 60a Abs. 1 Satz 2 AufenthG

29. Zu Artikel 1 Nr. 51 Buchstabe b § 62 Abs. 4 AufenthG

30. Zu Artikel 1 Nr. 59 Buchstabe b § 73 Abs. 2 AufenthG

31. Zu Artikel 1 Nr. 63 § 81 Abs. 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 - neu - AufenthG

32. Zu Artikel 1 Nr. 73 Buchstabe a und b § 91a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nummer 2 AufenthG

33. Zum Gesetzentwurf insgesamt:

34. Zu Artikel 2 Nr. 10a - neu - und Artikel 6 Abs. 12 - neu - § 11a - neu - Freizügigkeitsgesetz / EU und § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 - neu - SGB X

35. Zu Artikel 3 Nr. 11a - neu - und Artikel 9 Satz 1 § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 Asylverfahrensgesetz und Einschränkung von Grundrechten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

36. Zu Artikel 3 Nr. 25 § 31 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 AsylVfG

37. Zu Artikel 3 Nr. 39a - neu - § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 - neu - Asylverfahrensgesetz *

38. Zu Artikel 3 Nr. 39a - neu - § 56 Abs. 3 Satz 2 - neu - Asylverfahrensgesetz *

39. Zu Artikel 3 Nr. 40 § 58 AsylVfG

40. Zu Artikel 3 Nr. 49 § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG

41. Zu Artikel 5 des Gesetzentwurfs allgemein

42. Zu Artikel 5 und Artikel 10 Abs. 4 StAG und Inkrafttreten

43. Zu Artikel 5 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG

44. Zu Artikel 5 Nr. 19 §§ 30, 31 und § 32 StAG

45. Zu Artikel 5 Nr. 19 § 34 StAG

46. Zu Artikel 5 Nr. 19 § 34a - neu - StAG

47. Zu Artikel 5 Nr. 20 § 35 StAG :

48. Zu Artikel 5 Nr. 24 § 41 StAG

49. Zu Artikel 6 Abs. 2 Nr. 2 § 2 AsylblG

50. Zu Artikel 6 Abs. 2 Nr. 2a - neu - § 6 Abs. 3 - neu - AsylbLG

51. Zu Artikel 6 Abs. 12 - neu - § 21 Satz 1 SGB XII

52. Zu Artikel 6 Abs. 12 - neu - Einfügung einer Länderöffnungsklausel in das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch

53. Zu Artikel 7 Abs. 4 Nr. 2 und 17 Buchstaben a und b § 4 Abs. 1 Satz 3, 4 - neu - und 5, § 48 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1b1 - neu - und Nummer 2 Aufenthaltsverordnung

54. Zu Artikel 7 Abs. 5 Nummer 0 - neu - § 6 Satz 1 und Satz 2 - neu - BeschVerfV

55. Zu Artikel 7 Abs. 5 Nr. 3 § 9 Abs. 1 und 3 BeschVerfV


 
 
 


Drucksache 560/07

... Anzuwendende Rechtsvorschriften für Beschäftigte bei diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen



Drucksache 373/07

... (3) Die Gebühr ist um 13 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird.



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