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"Kontroll"
Drucksache 389/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
... 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung außerdem, in Zusammenhang mit der geplanten Änderung der Vierten Geldwäscherichtlinie erneut die Verhältnismäßigkeit, insbesondere die Erforderlichkeit eines öffentlichen Zugangs zum Transparenzregister, zu prüfen. Zwar steht der Strafanspruch allein dem Staat zu. Allerdings sollte in die Prüfung insbesondere einbezogen werden, dass an der Aufdeckung von Briefkastenfirmen zur Verschleierung von Vermögen oder der Geldwäsche nicht allein Behörden, sondern eine Vielzahl anderer Personen, wie z.B. Journalisten, beteiligt waren und sind (vgl. "Panama Papers"). Das verfolgte Ziel, die Transparenz zu erhöhen, darf nicht durch unnötige Bürokratie unterlaufen werden. Es besteht die Gefahr, dass durch eine (zeitaufwändige) Abwägung zwischen dem Interesse derer, die Einsicht begehren, und dem Interesse der Eingetragenen die erstrebte Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Daher stellt der gestaffelte Zugang kein gleich geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Ziels dar. Der öffentliche Zugang zum Transparenzregister ist somit erforderlich. Der Angemessenheit kann beispielsweise dadurch Rechnung getragen werden, dass der Eingriff in die Rechte des Eingetragenen durch Rückausnahmen begrenzt wird, vor der Nutzung des Registers eine Online-Registrierung erforderlich ist und die Einsichtnahme zum Zweck der Datenschutzkontrolle protokolliert werden kann.
Drucksache 69/17 (Beschluss)
... 1. Der Bundesrat begrüßt die Initiative des Bundes, die Rechtsgrundlagen für das hoch- und vollautomatisierte Fahren zu schaffen. Um die Akzeptanz der Fahrzeugführerinnen und -führer zu schaffen, sind eindeutige Regelungen insbesondere zu den Fragen der Verantwortlichkeit und der Haftung unentbehrlich. Auch für die Automobilindustrie werden klare Festlegungen erforderlich, um den Rahmen des Zulässigen eindeutig festzulegen. Nur so ist es den Unternehmen möglich, die ausreichende Planungssicherheit für die weiteren technischen Entwicklungen zu gewinnen. Schließlich sind die Fragen der Kontrolle und der Haftung auch für die Polizei, die Verkehrsbehörden sowie letztlich auch für die Versicherungswirtschaft von erheblicher Bedeutung. Insoweit kann mit einem Gesetz die ausreichende Grundlage für diesen offenkundigen Regelungsbedarf geschaffen werden.
Zum Gesetzentwurf insgesamt
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1a StVG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe c
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1b StVG
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1c StVG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 1 StVG
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 32 Absatz 1 Nummer 8 StVG
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a StVG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
12. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 2 StVG
13. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 63a Absatz 3 StVG
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 635/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Arbeitsgruppe der Kommission zur Verordnung über amtliche Kontrollen (VO (EU) Nr. 2017/625
) - Expert Group on Official Controls - für den Bereich "Verbraucherschutz" sowie den Bereich "Pflanzenschutz"
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die Arbeitsgruppe der Kommission zur Verordnung über amtliche Kontrollen (VO (EU) Nr.
Drucksache 9/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
... Im weitesten Sinne behandeln alle umzusetzenden Richtlinien die Arbeitsmarktmigration bzw. sind mit dieser eng verknüpft. Hier ist in vielen Fällen, etwa bei der Beurteilung von Arbeitgebern im Falle der Umsetzungsnormen zur ICT-Richtlinie oder der Einschätzung von Verträgen für Forscher, mehr Sachnähe zu erwarten, gerade in Hinblick darauf, dass die nationale Kontaktstelle bereits die Vollständigkeit der jeweils für die Mobilität vorzulegenden Nachweise zu prüfen hat und den Ausländerbehörden für die Erhebung von Einwendungen gegen die Mobilität nur kurze Fristen zur Verfügung stehen. Auch der Normenkontrollrat hält die Prüfung einer solchen Alternative für grundsätzlich geboten.
Drucksache 310/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112 /EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen und zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
... Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass der Bundesrat die Vorschläge grundsätzlich gut heißt, allerdings auch Bedenken insbesondere hinsichtlich der Ausdehnung des Bestimmungslandprinzips, der Kontrolle der Steuerpflichtigen und in diesem Zusammenhang der Anwendung der Regelungen des Ursprungslands heim Führen von Aufzeichnungen sowie des Zugangs der Kommission zu statistischen Daten hegt.
Drucksache 731/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft - COM(2017) 713 final
... 14. Die EU-weit geltenden umfangreichen und sehr engen Steuerungs- und Kontrollinstrumente sind kaum mehr beherrschbar und führen zu einem sehr hohen Verwaltungsaufwand. Für die künftige Förderperiode ist eine grundlegende Überarbeitung der Verwaltungs- und Kontrollverfahren im Sinne einer "Kultur des Vertrauens" zwingend erforderlich. Auf der Grundlage gemeinsam festgelegter Ziele sollen die Mitgliedstaaten und Regionen mehr Handlungsspielräume bei der Gestaltung und Umsetzung der GAP erhalten. Gleichzeitig muss eine deutliche Reduzierung europäischer Vorgaben, auch in Form von Durchführungsverordnungen, Leitlinien und Auslegungsvermerken, stattfinden.
Drucksache 757/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen: Stärkung des Katastrophenmanagements der EU: rescEU - Solidarität und Verantwortung COM(2017) 773 final
... a) Stärkung der kollektiven Fähigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Bewältigung von Katastrophen und zur Schließung wiederkehrender und neu entstehender Kapazitätslücken durch Einführung eines dualen Systems mit Bewältigungskapazitäten: eine spezielle Reserve von Bewältigungskapazitäten unter Kontrolle der Unionsebene, die unter der Bezeichnung "rescEU" firmieren wird, und eine wirksamere und dynamischere Beteiligung der Mitgliedstaaten durch einen Europäischen Katastrophenschutz-Pool;
1. Einleitung
2. BISHERIGES Vorgehen der EU
3. EIN Europa, das SCHÜTZT: RESCEU
3.1. Stärkung der Katastrophenbewältigung durch die EU
3.2. Robuste Prävention und Vorsorge durch Katastrophenschutz
3.3 Vereinfachung
WICHTIGSTE Massnahmen
4. KOMPLEMENTARITÄT mit Anderen POLITIKKONZEPTEN der EU IM Bereich KATASTROPHENMANAGEMENT
WICHTIGSTE Massnahmen:
5. Schlussfolgerung
Drucksache 128/1/17
... Die Formulierung in der Vorlage lässt zum einen offen, wem ein entsprechender Nachweis vorzulegen ist und zum anderen ist für Aufbereitungshilfsmittel ein Zulassungsverfahren nicht vorgesehen. Für Aufbereitungshilfsmittel gilt, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen eingehalten werden. Hierfür ist der Inverkehrbringer in der Garantenpflicht. Dies wird durch die amtliche Düngemittelverkehrskontrolle überwacht.
Drucksache 6/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123 /EG
/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123 /EG
/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems - COM(2016) 821 final
... 1. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Richtlinienvorschlag in der vorliegenden Form nicht den Grundsätzen der Subsidiarität nach Artikel 5 Absatz 3 EUV und der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 Absatz 4 EUV entspricht. Er beinhaltet ein Verfahren, das zu einer präventiven Vereinbarkeitskontrolle von nationalem Recht mit EU-Recht allein durch die Kommission führt. Die in dem Richtlinienvorschlag vorgesehenen Änderungen des bestehenden Notifizierungsverfahrens bedeuten einen erheblichen Eingriff in nationale Hoheitsrechte und sind im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Demokratieprinzip höchst bedenklich.
Drucksache 145/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58 /EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation | ) - COM(2017) 10 final; Ratsdok. 5358/17
... 40. Der Bundesrat stellt fest, dass Artikel 21 des Verordnungsvorschlags durch die Verweisung auf das Rechtsschutzsystem der Datenschutz-Grundverordnung die nationalen Regelungsbefugnisse zur datenschutzrechtlichen Verbandsklage auch auf den deutlich breiteren Anwendungsbereich der e-Privacy-Verordnung erstreckt und zugleich mit Artikel 21 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags unmittelbar unionsrechtlich begründete Rechtsschutzmöglichkeiten Dritter und Wettbewerber im Telekommunikationsrecht begründet. Angesichts der schon nach nationalem Recht bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten und der nur zum Teil individualschützenden Verpflichtungen des Verordnungsvorschlags bittet er, im weiteren Rechtsetzungsverfahren die Ziele und die Erforderlichkeit dieser umfassenden zusätzlichen Rechtsschutzmöglichkeiten auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen aufsichtsbehördlichen Kontrollrechte zu klären.
Drucksache 6/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123 /EG
/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123 /EG
/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems - COM(2016) 821 final
... Am 24. Juni 2016 hat der Ausschuss für Regulierungskontrolle eine befürwortende Stellungnahme über die von der Kommission bezüglich dieser Initiative vorgenommene Folgenabschätzung abgegeben. Die Empfehlungen des Ausschusses, die in vollem Umfang berücksichtigt wurden, zielen darauf ab, die Unzulänglichkeiten des bestehenden Notifizierungsverfahrens ausführlich darzustellen, den angedachten Geltungsbereich des überarbeiteten Verfahrens besser zu rechtfertigen, ferner fundierter zu erläutern, wie Problemdefinitionen und Optionen miteinander zusammenhängen, sowie eingehender den Inhalt der bevorzugten Option und die damit angestrebte Lösung der ermittelten Probleme darzustellen.13
Drucksache 315/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG )
... Das NetzDG beschränkt die gerichtliche Kontrolle auf das sogenannte Vorabentscheidungsverfahren (§ 4 Absatz 5 NetzDG-E) für den Fall, dass die zuständige Verwaltungsbehörde ein Bußgeld verhängen möchte, weil das soziale Netzwerk einen Inhalt nicht gelöscht hat, den die Verwaltungsbehörde aber als strafbar im Sinne des NetzDG einschätzt. Demgegenüber ist für die Entscheidung über die Löschung eines Inhalts, den ein soziales Netzwerk entgegen der Ansicht des Nutzers bzw. der Nutzerin für strafbar im Sinne des NetzDG hält, keine Kontrolle im NetzDG implementiert. Der Bundesrat bittet um Prüfung, wie eine solche Kontrolle der Löschentscheidungen durch soziale Netzwerke angemessen, effektiv und möglichst auf Kosten der Betreiber gewährleistet werden kann.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt Erfüllungsaufwand
Zum Gesetzentwurf allgemein
Zum Gesetzentwurf allgemein
11. Zu Artikel 1 Verwaltungsrechtliche Anordnungsbefugnisse einer Aufsichtsbehörde
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
13. Zum Gesetzentwurf insgesamt
14. Zu Artikel 1 Einrichtung einer Clearingstelle
15. Zu Artikel 1 Verhältnis des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zum Telemediengesetz
16. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 NetzDG
Zum Gesetzentwurf allgemein
18. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 NetzDG
19. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 NetzDG
20. Zum Gesetzentwurf allgemein
21. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 NetzDG
22. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 NetzDG
23. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 NetzDG
24. Zum Gesetzentwurf allgemein
25. Zum Gesetzentwurf allgemein
26. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 und 3 NetzDG
27. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG
28. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG
29. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 NetzDG
30. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 6 NetzDG
31. Zu Artikel 1 § 3 NetzDG
32. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 NetzDG
33. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 NetzDG
34. Zu Artikel 1 § 5 Satz 2 NetzDG
35. Zu Artikel 1 § 5 NetzDG
36. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 NetzDG
37. Zu Artikel 2 § 14 Absatz 2 TMG
Drucksache 374/17
Verordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter (Prostitutionsanmeldeverordnung - ProstAV )
... Die durch die Verordnung angestrebte Vereinheitlichung des Anmeldeverfahrens erleichtert den Betroffenen die Erfüllung ihrer Anmeldeverpflichtung und steigert die Akzeptanz des Verfahrens. Die Vorgabe bundeseinheitlich gestalteter Anmelde- und Aliasbescheinigungen dient den für die Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes zuständigen Behörden als Erleichterung bei der Durchführung des Verwaltungsverfahrens sowie bei der ordnungsbehördlichen Kontrolle.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Angaben zur Wohnung oder zur Zustellanschrift
§ 2 Vordrucke für die Anmeldebescheinigung und für die Aliasbescheinigung, Anforderungen an das Lichtbild
§ 3 Neuausstellung der Anmeldebescheinigung oder der Aliasbescheinigung
§ 4 Angabe zu den Tätigkeitsorten
§ 5 Wechsel der Zuständigkeit der Behörde
§ 6 Datenübermittlung
§ 7 Verantwortlichkeit für die Löschung der übermittelten Daten
§ 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 7
Zu § 8
Anlage (zu § 2) Anmeldebescheinigung und Aliasbescheinigung
Vorbemerkungen
1. Ausgestaltung der Anmeldebescheinigung und der Aliasbescheinigung:
2. Sicherheitsmerkmale:
3. Die Seriennummer besteht aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern.
4. Formale Anforderungen an die Eintragungen der variablen Daten durch die zuständigen Behörden:
5. Datenfelder, Feldlängen und zulässige Zeichen:
6. Muster
Drucksache 65/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung
... Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Drucksache 183/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
... Diese Risikoanalyse dient vor allem dazu, die Kontroll- und Unterstützungsmaßnahmen der Bewährungshilfe auf die individuellen Bedürfnisse des Probanden abzustimmen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 11 Absatz 1 Satz 1 BZRG
4. Zu Artikel 1 Nummer 9
5. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 41 Absatz 1 Nummer 1 BZRG
6. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 41 Absatz 1 Nummer 1a - neu - BZRG
7. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe d § 52 Absatz 1 Nummer 5 BZRG
8. Zu Artikel 2 Nummer 4 Nummer 1132 Anlage JVKostG
9. Zu Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung
Drucksache 182/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
... Entsprechend der geltenden Rechtslage (§ 9 Absatz 3 GwG) sollte den Verpflichteten gestattet werden, von dem Einsatz von Datenverarbeitungssystemen absehen zu können, wenn bestimmte, von den Aufsichtsbehörden vorgegebene Kriterien erfüllt sind. Nicht bei allen Arten des Glücksspiels ist der Einsatz von Datenverarbeitungssystemen zur Kontrolle von Transaktionen im Spielbetrieb sinnvoll oder machbar, so insbesondere bei verschiedenen Spielen, die auf Grundlage einer Erlaubnis nach § 33d
1. Zu Artikel 1 Kurzbezeichnung - neu - GwG
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 8 GwG
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 9 GwG
4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 11 GwG
5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG
6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 20, Eingangssatz und Nummer 1 GwG
7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG
8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG
9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG
10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b GwG
11. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 10, § 45 Absatz 4 GwG
12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 3 - neu - GwG
13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 GwG
14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG
15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 GwG
16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG
17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 GwG
18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Satz 2 - neu - GwG
20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG
21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 1 GwG
22. Zu Artikel 1 § 18 GwG
23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 und 5 und § 56 Absatz 1 GWG-E
24. Zu Artikel 1 §§ 27 bis 42 GwG
25. Zu Artikel 1 § 32 GwG
26. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1, 2 Satz 3 GwG
27. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GwG
28. Zu Artikel 1 § 41 Überschrift und Absatz 2 Satz 4 - neu - GwG
29. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 GwG
30. Zu Artikel 1 § 50 Nummer 1 Buchstabe In Artikel 1 ist dem § 50 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen: j Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,.
31. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 4 GwG
32. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG
33. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 9 - neu - GWG-E
34. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 1 GwG
35. Zu Artikel 1 § 56 GwG
36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
Drucksache 9/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
... Im weitesten Sinne behandeln alle umzusetzenden Richtlinien die Arbeitsmarktmigration bzw. sind mit dieser eng verknüpft. Hier ist in vielen Fällen, etwa bei der Beurteilung von Arbeitgebern im Falle der Umsetzungsnormen zur ICT-Richtlinie oder der Einschätzung von Verträgen für Forscher, mehr Sachnähe zu erwarten, gerade in Hinblick darauf, dass die nationale Kontaktstelle bereits die Vollständigkeit der jeweils für die Mobilität vorzulegenden Nachweise zu prüfen hat und den Ausländerbehörden für die Erhebung von Einwendungen gegen die Mobilität nur kurze Fristen zur Verfügung stehen. Auch der Normenkontrollrat hält die Prüfung einer solchen Alternative für grundsätzlich geboten.
Drucksache 666/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu einem Europäischen Rahmen für hochwertige und nachhaltige Berufsausbildungen - COM(2017) 563 final
... 12. Angesichts der im Empfehlungsvorschlag dargelegten Verzahnung mit dem Europäischen Semester weist der Bundesrat nachdrücklich darauf hin, dass der Bildungsbereich nicht verstärkt in die wirtschaftspolitische Koordinierung mit einbezogen werden kann. Formalisierte Kontrolle, Überwachung, Bewertung und damit Steuerung durch die europäische Ebene würden dem Grundsatz der Freiwilligkeit der europäischen Bildungskooperation widersprechen (so auch Ziffer 31 der BR-Drucksache 315/16(B) und Ziffer 9 der BR-Drucksache 583/14(B)).
Drucksache 8/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen
... Es ist zudem äußerst zweifelhaft, ob die Regelungen des § 4 Absatz 5 und 6 EntgTranspG EU-rechtskonform sind. Hierauf weist auch der Deutsche Juristinnenbund hin. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof ist eine Angemessenheitsvermutung bei Tarifverträgen und die daraus resultierende Kontrollzurückhaltung nicht enthalten, auch kennt das EU-Recht grundsätzlich keine Begrenzung des Anspruchs auf gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit.
1. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1, Absatz 1
§ 7 Entgeltgleichheitsgebot
2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 2 EntgTranspG
3. Zu Artikel 1 § 4 Absätze 5 und 6 und § 11 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 - neu - und Absatz 4 EntgTranspG
4. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 - neu - EntgTranspG
5. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 und Absatz 2 - neu - EntgTranspG
6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 3 Satz 2 EntgTranspG
7. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 EntgTranspG
8. Zu Artikel 1 §§ 17 bis 20 und 20a bis 20c - neu - EntgTranspG
§ 17 Zertifizierung betrieblicher Prüfverfahren, Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
§ 18 Allgemeine Anforderungen an betriebliche Prüfverfahren
§ 19 Besondere Anforderungen an betriebliche Prüfverfahren
§ 20 Anwendung und Durchführung betrieblicher Prüfverfahren
§ 20a Information der Tarifvertragsparteien
§ 20b Beseitigung der Entgeltbenachteiligungen, Umsetzungsplan
§ 20c Rechte der Beschäftigten und des Betriebs- oder Personalrates
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 678/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten in der Europäischen Union COM(2017) 495 final
... - die Gewährleistung, dass die Befugnisse der zuständigen Behörden, zu ordnungspolitischen Kontrollzwecken (wie Überprüfungen und Audits) Zugang zu Daten zu verlangen und zu erhalten, unberührt bleiben;
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Freier Datenverkehr in der Union
Artikel 5 Verfügbarkeit von Daten für zuständige Behörden
Artikel 6 Übertragung von Daten
Artikel 7 Zentrale Anlaufstellen
Artikel 8 Ausschuss
Artikel 9 Überprüfung
Artikel 10 Schlussbestimmungen
Drucksache 414/17
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung
... Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Drucksache 169/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes
... Es handelt sich bei den Prüfaufgaben der "Nationalen Stelle" nicht um eine Inhaltskontrolle der bereitgestellten Daten und Datensätze.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a. Erfüllungsaufwand des Bundes
b. Erfüllungsaufwand der Länder inklusive Kommunen
F. Weitere Kosten
Entwurf
Artikel 1
§ 5 Aufgabenübertragung
§ 6 Aufgaben der Nationalen Stelle
§ 7 Nutzung der Nationalen Stelle durch andere Behörden
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeines
I. Änderung des Gesetzes über Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern Intelligente Verkehrssysteme - Gesetz IVSG
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
IV. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand des Bundes
4. Erfüllungsaufwand der Länder inklusive Kommunen
V. Weitere Kosten
VI. Gleichstellungspolitische Belange
VII. Nachhaltigkeit
B. Zu den einzelnen Vorschriften
I. Zu Artikel 1 Änderung des Intelligente Verkehrssysteme Gesetz - IVSG
Zu Nummer 1
§ 2 Nummer 10 IVSG(neu)
§ 2 Nummer 11 IVSG(neu)
§ 2 Nummer 12 IVSG(neu)
§ 2 Nummer 13 IVSG(neu)
Zu Nummer 2
§ 5 IVSG(neu)
§ 6 IVSG(neu)
§ 7 IVSG(neu)
Zu Nummer 3
§§ 8 und 9
II. Zu Artikel 2 Inkrafttreten
Drucksache 45/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen - COM(2016) 822 final
... 10. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass auch andere, weniger in die Rechte der Mitgliedstaaten einschneidende Maßnahmen als der Erlass eines Rechtsakts in Betracht kämen (freiwillige Selbstregulierung et cetera). Bereits nach geltendem Recht wird bei jedem Erlass und jeder Änderung einer Berufsreglementierung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt. Im Zeitalter von Deregulierung und Bürokratieabbau können die detaillierten Prüfungsvorgaben und umfassenden Vorgaben zur Methodik nicht nachvollzogen werden. Der damit verbundene enorme Aufwand steht in keinem Verhältnis zum möglichen Nutzen. Der bestehende EU-Rechtsrahmen und die ständige Rechtsprechung des EuGH zur Verhältnismäßigkeitsprüfung könnten den nationalen Behörden auch - wie im Februar 2015 vom Europäischen Rat gefordert - mittels einer (rechtlich unverbindlichen) Leitlinie zur Verfügung gestellt werden, um die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erleichtern. Eine effektive Überprüfung mitgliedstaatlicher Rechtsetzung und damit auch die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips kann über bestehende Kontrollmechanismen (wie beispielsweise Pilotverfahren und Vertragsverletzungsverfahren) erreicht werden. Der Erlass einer neuen eigenständigen Richtlinie ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erforderlich.
Drucksache 61/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften
... Um den Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum besser kontrollieren und auch bereits vor Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis eindämmen zu können, ist eine waffenbehördliche Regelabfrage bei der jeweils zuständigen Verfassungsschutzbehörde erforderlich. Das Einholen der Auskunft bei der zuständigen Verfassungsschutzbehörde durch die Waffenbehörden soll sich an der Verfahrensweise im geltenden Aufenthaltsrecht orientieren. Seit dem Jahr 2008 sind die Ausländerbehörden in bestimmten Fällen gemäß § 73 Absatz 2 und 3
1. Zu Artikel 1 allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Absatz 6 - neu - WaffG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 6 Absatz 1 Satz 5 - neu - WaffG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 15 Absatz 5 Satz 2 - neu - WaffG
5. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe d § 36 Absatz 4 Satz 1 WaffG
6. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe d § 36 Absatz 4 Satz 2 WaffG
7. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 44 Absatz 2 WaffG
8. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe c - neu - § 58 Absatz 13 - neu - WaffG , Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - Anlage 2 Abschnitt A1 Nummer 1.1 WaffG , Doppelbuchstabe aa 1 - neu - Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.3 - neu -WaffG , Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 6 Absatz 1 Nummer 2 AWaffV
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Dreifachbuchstabe aaa:
Zu Dreifachbuchstabe bbb:
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu - Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 9 WaffG
10. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.9 - neu - WaffG
11. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 13 Absatz 1 Satz 5 AWaffV
12. Zu Artikel 4 Satz 2 - neu - Inkrafttreten
13. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 184/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die neuen Kontrollaufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Verbringens invasiver Arten auf das Bundesamt für Naturschutz unter Mitwirkung der Zollbehörden übertragen werden können.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 7 Absatz 2 Nummer 7 BNatSchG
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40a Absatz 1 Satz 3 BNatSchG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40a Absatz 1 Satz 4 - neu - BNatSchG
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40a Absatz 5 Satz 1 BNatSchG
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40c Absatz 1 Satz 3 - neu - BNatSchG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40c BNatSchG
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 47 Satz 1 BNatSchG
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 48a Satz 3 - neu - BNatSchG
10. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 51a BNatSchG
11. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BNatSchG
12. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 54 Absatz 4b Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 - neu -, Satz 2 - neu - BNatSchG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
13. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 69 Absatz 6 Satz 2 - neu - BNatSchG
14. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 15 Absatz 8 - neu - BJagdG
15. Zu Artikel 3 Nummer 1b - neu - §§ 18b - neu - bis 18f - neu - BJagdG
§ 18b Begriffsbestimmungen
§ 18c Besondere Anforderungen an Jagdmunition
§ 18d Ermächtigungen
§ 18e Übergangsvorschriften
§ 18f Erfahrungsbericht
16. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 BJagdG
Drucksache 595/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung des Marktorganisationsgesetz es und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
... des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S.57) in der jeweils geltenden Fassung geregelten Kontrollen in Bezug auf regelwidrige Doppelfinanzierung übermitteln sich jede Landesstelle sowie die Bundesanstalt gegenseitig die in der Anlage Abschnitt II Nummer 2 des Marktorganisations-gesetzes genannten maßnahmespezifischen Daten von Mitgliedern von Erzeugerorganisationen Obst und Gemüse sowie von Antragstellern in von der Bundesanstalt durchgeführten nationalen oder unionsrechtlichen Förderprogrammen und führen Abgleiche durch."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Artikel 1 Änderung des Marktorganisationsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
§ 1 Anwendungsbereich, Zuständigkeit.
§ 18a Regelwidrige Doppelfinanzierung
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt
1. Artikel 1
2. Artikel 2
II. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
III. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeit
3. Genderaspekte
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
IV. Befristung und Evaluierung
B. Besonderer Teil
Artikel 1 Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Artikel 2 Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Artikel 3
Drucksache 771/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Bestimmungen und Verfahren für die Konformität mit und die Durchsetzung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011
, (EU) Nr. 528/2012
, (EU) Nr. 2016/424
, 2016/425, (EU) Nr. 2016/426
und (EU) Nr. 2017/1369
des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinien 2004/42 /EG
/EG, 2009/48 /EG
/EG, 2010/35 /EU
/EU, 2013/29 /EU
/EU, 2013/53 /EU
/EU, 2014/28 /EU
/EU, 2014/29 /EU
/EU, 2014/30 /EU
/EU, 2014/31 /EU
/EU, 2014/32 /EU
/EU, 2014/33 /EU
/EU, 2014/34 /EU
/EU, 2014/35 /EU
/EU, 2014/53 /EU
/EU, 2014/68 /EU
/EU und 2014/90 /EU
/EU des Europäischen Parlaments und des Rates - COM(2017) 795 final; Ratsdok. 15950/17
... Die Konsolidierung des für Marktüberwachungstätigkeiten vorhandenen Rahmens, die Förderung gemeinsamer Marktüberwachungsaktionen verschiedener Mitgliedstaaten, insbesondere ein verstärkter Rechtsrahmen für Kontrollen von Produkten, die auf den europäischen Markt gelangen, und eine verbesserte Kooperation zwischen Marktüberwachungs- und Zollbehörden stellen entscheidende Beiträge für die Erreichung des Zieles dar.
Zur Vorlage allgemein
Zum Anwendungsbereich
Zu Begriffsbestimmungen
Zu einzelnen Vorschriften
Zu Berichtspflichten und der Datenübertragung
Zu Kontrollsystemen
Zu Sanktionsregelungen
Zum Anhang
Zur Übersetzung von Dokumenten
Drucksache 754/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat und die Europäische Zentralbank: Neue Haushaltsinstrumente für ein stabiles Euro-Währungsgebiet innerhalb des Unionsrahmens - COM(2017) 822 final
... 8. Die Schaffung neuer Fonds oder neuer Instrumente zur Unterstützung von Reformzusagen wird als nicht zielführend erachtet. Dabei steht der Bundesrat einer echten, aus dem EU-Haushalt finanzierten Strukturhilfe für Mitgliedstaaten in der Krise positiv gegenüber, wenn diese auf EU-Ebene durch die Mitgliedstaaten (ECOFIN-Rat) bewilligt und kontrolliert wird. Nur dieser Weg gewährleistet das unerlässliche Prinzip eines Gleichlaufs von Handeln und Haften auf EU-Ebene.
Drucksache 164/1/17
... Weiterer Bezugnahmen für den Windfarmbegriff auf "sich überschneidende Einwirkungsbereiche" und "Konzentrationszonen im Sinne von § 7 Absatz 3 ROG" bedarf es nicht. Dies gilt umso mehr, als die Definition in vielen Fällen entweder keine Orientierung bietet, z.B. dort, wo solche Konzentrationszonen entweder nicht festgesetzt oder nicht wirksam sind (z.B. wg. erfolgreicher Normenkontrollanträge), bei Änderungen von Konzentrationszonen in laufenden Planungsverfahren oder bei dicht nebeneinander liegenden Windeignungsgebieten. Umgekehrt führt die Begriffsbestimmung mit der Wortwahl "insbesondere in Konzentrationszonen..." auch zu einer unerwünschten Zusammenfassung von Windkraftanlagen dort, wo solche Konzentrationszonen eine besonders große Ausdehnung aufweisen. So haben Windeignungsgebiete (Konzentrationszonen nach § 7 Absatz 3 ROG) etwa im Land Brandenburg eine Flächengröße von bis zu 1 400 Hektar und eine Ausdehnung von bis zu 6 Kilometern. Windkraftanlagen an den äußersten Rändern würden dann unter den "Windfarmbegriff" gezwungen werden.
Drucksache 664/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungen-verordnung und der InVeKoS \-Verordnung
... \-Verordnung sind insbesondere redaktionelle Anpassungen in Bezug auf die Änderungen in der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vorzunehmen. Außerdem sollen die §§ 11 und 11a um zusätzliche Angaben zur Kontrolle der neuen Verpflichtungen bei ökologischen Vorrangflächen ergänzt werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
§ 28 Pufferstreifen und Feldränder (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 )
§ 35 Übergangsregelung
Artikel 2 Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Artikel 3 Änderung der InVeKoS-Verordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1 Bund
2 Länder
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer n
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Drucksache 215/17
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates "Für eine schlagkräftige Strafverfolgung von Terrorismus, Extremismus, Wohnungseinbruch und Cybercrime"
... Der internationale Terrorismus, der 2016 mit den menschenverachtenden terroristischen Anschlägen in Berlin, Würzburg und Ansbach endgültig in Deutschland angekommen ist, das Erstarken der verschiedenen Formen des Extremismus, die geringe Aufklärungsquote bei Wohnungseinbruchdiebstählen sowie neue Kriminalitätsformen wie etwa die Internetkriminalität stellen die Strafverfolgungsbehörden vor neue Herausforderungen. Um diesen Herausforderungen im Umfeld einer zunehmend digitalisierten Gesellschaft wirksam und entschlossen begegnen zu können, benötigen die Strafverfolgungsbehörden zwingend die zur Aufklärung von Straftaten und zur Ermittlung der Straftäter erforderlichen strafprozessualen Befugnisse. Die neuen, vielfältigen Kommunikationswege, die es Terroristen und anderen Straftätern ermöglichen, miteinander weltweit in Kontakt zu treten, müssen effektiv überwacht werden. Der Rechtsstaat kann nicht tolerieren, dass auch schwerste Straftaten folgenlos bleiben, weil ein Täter, aber auch möglicherweise in die Tat involvierte Gehilfen, Anstifter oder Mittäter mangels hinreichender strafprozessualer Befugnisse nicht ermittelt und insbesondere die dahinter stehenden Netzwerke nicht aufgedeckt werden können. Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Freiheits- und Persönlichkeitsrechte müssen selbstverständlich wie bisher einer vor- oder nachgelagerten Kontrolle unabhängiger Gerichte unterliegen.
Drucksache 562/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einfuhr von Kulturgütern - COM(2017) 375 final
... 1. Der Bundesrat nimmt den Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung über die Einfuhr von Kulturgütern und den aktuellen Sachstand zur Kenntnis. Er begrüßt und unterstützt die mit dem Verordnungsvorschlag verfolgte Absicht, eine einheitliche EU-Einfuhrverordnung zu erlassen und eine koordinierte und effektive Kontrolle der Einfuhr von Kulturgütern an den EU-Außengrenzen zu etablieren.
Drucksache 379/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Neufassung fahrlehrrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann zur Sicherstellung der qualitätssichernden Anordnungen nach Absatz 1 Nachkontrollen durchführen.
Drucksache 379/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Neufassung fahrlehrrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann zur Sicherstellung der qualitätssichernden Anordnungen nach Absatz 1 Nachkontrollen durchführen.
Drucksache 43/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen und operativen Rahmen für die durch die Verordnung ... (ESC Regulation) eingeführte Elektronische Europäische Dienstleistungskarte - COM(2016) 823 final
... - die Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten des Ziellandes weiterhin uneingeschränkt erhalten bleiben.
Drucksache 1/2/17
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 4. Der Richtlinienvorschlag betrifft angesichts der begrenzten Zahl grenzüberschreitender Insolvenzverfahren ganz überwiegend rein nationale Sachverhalte. Der Bundesrat regt daher an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren bei den konkreten Einzelregelungen des Richtlinienvorschlags genau zu hinterfragen, ob und inwieweit eine unionsweite Koordinierung unerlässlich ist. Entsprechend der von der Kommission angeführten kapitalmarktrechtlichen Zielsetzung sollte der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Restrukturierungsrahmens auf Finanzgläubiger des Unternehmens beschränkt werden (siehe nachfolgend Ziffer 13). Eine Erstreckung auf weitere Gläubigergruppen könnte angesichts der engen Verknüpfung des Insolvenzrechts mit dem jeweiligen nationalen Vertrags- und Sachenrecht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht, dem Kreditsicherungsrecht, dem Arbeits- und Sozialrecht sowie dem Steuerrecht zu tiefgreifenden Folgewirkungen in Rechtsgebieten führen, in denen der Union keine Kompetenz zusteht. Außerdem sollten Eingriffsinstrumente, die traditionell dem förmlichen Insolvenzverfahren zuzurechnen sind, nur insoweit auf das Restrukturierungsverfahren übertragen werden, als dies für eine überschaubare Zeit und nur zur Unterstützung erfolgversprechender Verhandlungen unerlässlich ist. Dies gilt zum Beispiel für die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen (Artikel 6 des Richtlinienvorschlags), die Fortsetzung von Verträgen (Artikel 7 des Richtlinienvorschlags) und die Privilegierung von Finanzierungsmaßnahmen und Transaktionen in einer späteren Insolvenz (Artikel 16 und 17 des Richtlinienvorschlags). Unabhängig von dem Risiko einer missbräuchlichen Inanspruchnahme dieser nach dem Richtlinienvorschlag leicht verfügbaren Instrumente sollte das Restrukturierungsverfahren nach seiner zeitlichen und inhaltlichen Reichweite nicht so weit gefasst sein, dass das rechtsstaatliche Insolvenzverfahren mit seinen besonderen Kontrollen durch Gerichte, Insolvenzverwalter und Gläubigergremien in den Hintergrund gedrängt wird. Das Restrukturierungsverfahren soll das Insolvenzverfahren in bestimmten Fällen um eine vorgeschaltete Sanierungsoption ergänzen. Nicht jedoch soll ein mit dem Insolvenzverfahren konkurrierendes oder dieses womöglich verdrängendes Parallelverfahren geschaffen werden. Die Ermöglichung einer bis zu zwölf Monate dauernden Restrukturierungsphase mit umfassendem Moratorium für sogar insolvenzreife Unternehmen geht zu weit, zumal der Schuldner die Geschäfte in Eigenverwaltung und ohne Überwachung durch einen Restrukturierungsverwalter weiter führen soll.
Drucksache 450/1/17
... d) Der Bundesrat stellt fest, dass die Zuständigkeitskonzentration der Datenschutzaufsicht auch in die Rechte der Länderparlamente eingreift, indem für einen Teil der administrativen Tätigkeiten der Landesbehörden die Wahrnehmung der parlamentarischen Kontrollrechte insoweit erschwert wird, als die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gegenüber den Länderparlamenten keine Berichte abgibt und von den Länderparlamenten nicht um Stellungnahmen zu konkreten Angelegenheiten gebeten werden kann.
Drucksache 698/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/65 /EU
/EU über Märkte für Finanzinstrumente und der Richtlinie 2009/138 /EG
/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) - COM(2017) 537 final
... Das Recht auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren und das Verteidigungsrecht werden durch einen klaren verfahrensrechtlichen Rahmen und die gerichtliche Kontrolle von Ermittlungsmaßnahmen (erforderlichenfalls durch nationale Gerichte) sowie von endgültigen Entscheidungen im Rahmen dieser Richtlinie (durch den Gerichtshof) gewahrt.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
4 Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Sonstige Elemente
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2014/65/EU /EU
Artikel 2 Änderung der Richtlinie 2009/138/EG /EG
Artikel 231a Aufsichtliche Genehmigung hinsichtlich interner Modelle
Artikel 231b Überprüfung
Artikel 3 Umsetzung
Artikel 4 Inkrafttreten
Artikel 5 Adressaten
Drucksache 443/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europa in Bewegung - Agenda für einen sozial verträglichen Übergang zu sauberer, wettbewerbsfähiger und vernetzter Mobilität für alle - COM(2017) 283 final
... 17. Er begrüßt zwar grundsätzlich den Ansatz der Kommission zur Verbesserung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr, insbesondere für die Lenk- und Ruhezeiten des im internationalen Verkehr tätigen Fahrpersonals, um die arbeitszeitbedingten Sicherheitsrisiken zu reduzieren. Allerdings ist es mit Blick auf den im intermodalen Wettbewerb stehenden Schienenverkehr auch notwendig, die Sozialvorschriften im Straßen- und Schienenverkehr zu harmonisieren. So sehen die Einsatzbedingungen des Fahrpersonals im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr schärfere Schutzvorschriften als im Straßenverkehr vor und die Kontrollintensität ist im Schienenverkehr wesentlich größer. Der Bundesrat sieht diese Wettbewerbsverzerrung zugunsten des Straßenverkehrs nicht nur als ordnungspolitisch bedenklich an, sondern auch als hinderlich in Bezug auf die Förderung des Schienenverkehrs und Verlagerung von Verkehren von der Straße auf die Schiene aus Gründen der Umweltverträglichkeit. Insofern bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich im Rahmen der Umsetzung der Maßnahmen des Mobilitätspakets für die Angleichung der Wettbewerbsbedingungen einzusetzen, so dass insbesondere die Wettbewerbsnachteile des Schienengüterverkehrs gegenüber dem Straßengüterverkehr abgebaut werden.
Drucksache 645/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV )
... Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Drucksache 383/17
Antrag des Landes Brandenburg
Entschließung des Bundesrates zur "Gewaltprävention für gefährdete Beschäftigte in Dienstleistungsberufen"
... - dem Umgang des Beschäftigten mit Bargeld oder wertintensiven Gütern, Zugang zu Rauschmitteln/Drogen, - der Ausübung von amtlichen Befugnissen, Kontroll- und Inspektionsaufgaben,
Drucksache 500/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates für eine Möglichkeit wissenschaftlich begleiteter Versuchsprojekte mit kontrollierter Abgabe von Cannabis
Entschließung des Bundesrates für eine Möglichkeit wissenschaftlich begleiteter Versuchsprojekte mit kontrollierter Abgabe von Cannabis
Drucksache 662/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 hinsichtlich bestimmter Befreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen - COM(2017) 568 final
... Es wird auf die separate Folgenabschätzung [SWD(2017) 325 und deren Zusammenfassung SWD(2017) 326] verwiesen, die unter anderem zu dem vorliegenden Vorschlag durchgeführt wurde. der Ausschuss für Regulierungskontrolle prüfte die Folgenabschätzung zu dem Vorschlag am 14. Juli 2017 [Ares(2017) 3573962 − SEC(2017) 423]. Der Ausschuss gab eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag mit einigen Empfehlungen ab, die aufgegriffen wurden. Die Stellungnahme des Ausschusses und die Empfehlungen werden in Anhang 1 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen für die Folgenabschätzung zum vorliegenden Vorschlag erwähnt.
Drucksache 569/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs -Zulassungs-Ordnung
... Durch die vorgeschlagene Änderung soll klargestellt werden, dass nicht die kontrollierende Behörde, sondern der Betreiber des Fahrzeugs den Nachweis zu erbringen hat, dass die Anforderungen nach § 38 Absatz 1
Drucksache 1/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 4. Der Richtlinienvorschlag betrifft angesichts der begrenzten Zahl grenzüberschreitender Insolvenzverfahren ganz überwiegend rein nationale Sachverhalte. Der Bundesrat regt daher an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren bei den konkreten Einzelregelungen des Richtlinienvorschlags genau zu hinterfragen, ob und inwieweit eine unionsweite Koordinierung unerlässlich ist. Entsprechend der von der Kommission angeführten kapitalmarktrechtlichen Zielsetzung sollte der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Restrukturierungsrahmens auf Finanzgläubiger des Unternehmens beschränkt werden (siehe nachfolgend Ziffer 13). Eine Erstreckung auf weitere Gläubigergruppen könnte angesichts der engen Verknüpfung des Insolvenzrechts mit dem jeweiligen nationalen Vertrags- und Sachenrecht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht, dem Kreditsicherungsrecht, dem Arbeits- und Sozialrecht sowie dem Steuerrecht zu tiefgreifenden Folgewirkungen in Rechtsgebieten führen, in denen der Union keine Kompetenz zusteht. Außerdem sollten Eingriffsinstrumente, die traditionell dem förmlichen Insolvenzverfahren zuzurechnen sind, nur insoweit auf das Restrukturierungsverfahren übertragen werden, als dies für eine überschaubare Zeit und nur zur Unterstützung erfolgversprechender Verhandlungen unerlässlich ist. Dies gilt zum Beispiel für die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen (Artikel 6 des Richtlinienvorschlags), die Fortsetzung von Verträgen (Artikel 7 des Richtlinienvorschlags) und die Privilegierung von Finanzierungsmaßnahmen und Transaktionen in einer späteren Insolvenz (Artikel 16 und 17 des Richtlinienvorschlags). Unabhängig von dem Risiko einer missbräuchlichen Inanspruchnahme dieser nach dem Richtlinienvorschlag leicht verfügbaren Instrumente sollte das Restrukturierungsverfahren nach seiner zeitlichen und inhaltlichen Reichweite nicht so weit gefasst sein, dass das rechtsstaatliche Insolvenz-verfahren mit seinen besonderen Kontrollen durch Gerichte, Insolvenzverwalter und Gläubigergremien in den Hintergrund gedrängt wird. Das Restrukturierungsverfahren soll das Insolvenzverfahren in bestimmten Fällen um eine vorgeschaltete Sanierungsoption ergänzen. Nicht jedoch soll ein mit dem Insolvenzverfahren konkurrierendes oder dieses womöglich verdrängendes Parallelverfahren geschaffen werden. [Der Richtlinienvorschlag erweckt den Eindruck, dass in jedem Fall eine präventive Restrukturierung um jeden Preis durchgeführt werden soll. Das Verhältnis zwischen den unterschiedlichen Verfahren muss jedoch derart austariert sein, dass die für die Volkswirtschaft sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils beste Option durchgeführt wird. Dies ist nicht immer zwingend eine Restrukturierung, sondern kann auch der rechtzeitige Verkauf des Unternehmens oder - bei nicht profitablen Unternehmen - die zügige Abwicklung sein.] Die Ermöglichung einer bis zu zwölf Monate dauernden Restrukturierungsphase mit umfassendem Moratorium für sogar insolvenzreife Unternehmen geht zu weit, zumal der Schuldner die Geschäfte in Eigenverwaltung und ohne Überwachung durch einen Restrukturierungsverwalter weiter führen soll.
2 Allgemeines
Zur Rechtsgrundlage
Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen
Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen
Zur zweiten Chance für Unternehmer
Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren
Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 660/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112 /EG
/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems und zur Einführung des endgültigen Systems der Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - COM(2017) 569 final
... Es wird auf die separate Folgenabschätzung verwiesen, die zu dem vorliegenden Vorschlag durchgeführt wurde. Die in dieser Folgenabschätzung ausgewählte bevorzugte Option würde den grenüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug um 41 Mrd. EUR und die Befolgungskosten der Unternehmen um 1 Mrd. EUR verringern. der Ausschuss für Regulierungskontrolle prüfte die Folgenabschätzung zu dem Vorschlag am 14. Juli 2017. Der Ausschuss gab eine befürwortende Stellungnahme zum Vorschlag ab, mit einigen Empfehlungen insbesondere zur Verbindung des Vorschlags mit anderen Elementen des Mehrwertsteuer-Aktionsplans, zur Notwendigkeit eines gestaffelten Vorgehens und zum Begriff des zertifizierten Steuerpflichtigen, die aufgegriffen wurden. Die Stellungnahme des Ausschusses und die Empfehlungen werden in Anhang 1 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen für die Folgenabschätzung zum vorliegenden Vorschlag genannt.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Zertifizierter Steuerpflichtiger: Artikel 13a neu
Konsignationslager: Artikel 17a neu , Artikel 243 Absatz 3 und Artikel 262 geändert
Mehrwertsteuer -Identifikationsnummer und Steuerbefreiung bestimmter innergemeinschaftlicher Umsätze: Artikel 138 Absatz 1 geändert
Reihengeschäfte: Artikel 138a neu
Endgültiges System für den Handel innerhalb der Union: Artikel 402 geändert , Artikel 403 und Artikel 404 gestrichen
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 13a
Artikel 17a
Artikel 138a
Artikel 262
Artikel 402
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Drucksache 750/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Einrichtung des Europäischen Währungsfonds - COM(2017) 827 final
... 3. Aus Sicht des Bundesrates ist der ESM zu einem im Unionsrecht verankerten, parlamentarisch kontrollierten EWF weiterzuentwickeln.
Drucksache 732/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über den Umgang der EU mit standardessenziellen Patenten COM(2017) 712 final
... Die Kommission stellt fest, dass das derzeitige Anmeldungssystem in Standardisierungsorganisationen den Prozess der Festlegung technischer Standards unterstützt und nicht auf die zukünftige Lizenzierung standardessenzieller Patente ausgerichtet ist. Klar ist jedoch, dass es sich netto auszahlt, die aktuelle Praxis und den Zweck von Anmeldungen und Datenbanken auf die Schaffung neuer Transparenzinstrumente auszudehnen, die unbeschadet ihrer Hauptfunktion die Lizenzverhandlungen erheblich erleichtern können. Verhältnismäßigkeitserwägungen sind in diesem Zusammenhang entscheidend. Zwar sollte eine übermäßige Belastung der Interessenträger vermieden werden, doch es ist zu berücksichtigen, dass Patentinhaber in konkreten Lizenzverhandlungen zwangsläufig gegenüber den SEP-Nutzern begründen müssen, warum Patente aus dem Portfolio der Patentinhaber für den Standard essenziell sind oder inwiefern diese Patente verletzt werden.13 Die Kommission ist daher der Ansicht, dass vorgeschlagene allmähliche Verbesserungen in Bezug auf die Kostenkontrolle die Transaktionskosten während der Lizenzverhandlungen sowie die Verletzungsrisiken insgesamt deutlich verringern können und somit beiden Verhandlungsparteien zugutekommen.14
Mitteilung
3 Einleitung
1. ERHÖHUNG der Transparenz in Bezug auf die ABHÄNGIGKEIT von SEP
1.1. Verbesserung der QUALITÄT und ZUGÄNGLICHKEIT der in SDO-DATENBANKEN GESPEICHERTEN Informationen
1.2. Entwicklung eines INFORMATIONSINSTRUMENTS zur ERLEICHTERUNG von LIZENZVERHANDLUNGEN
1.2.1. Aktuellere und präzisere Anmeldungen
1.2.2. Prüfungen der Essenzialität
1.2.3. Umsetzungsmethoden
2. Allgemeine Grundsätze IM Hinblick auf FRAND-LIZENZBEDINGUNGEN für STANDARDESSENZIELLE PATENTE
2.1. Grundsätze der LIZENZVERGABE
2.2. EFFIZIENZ und NICHTDISKRIMINIERUNG
2.3. PATENTPOOLS und LIZENZIERUNGSPLATTFORMEN zur ERLEICHTERUNG der SEP-LIZENZIERUNG
2.4. Nutzung und VERTIEFUNG des FRAND-KNOW-HOWS
3. VORHERSEHBARE Rahmenbedingungen für die DURCHSETZUNG von SEP
3.1. MÖGLICHKEIT der GELTENDMACHUNG eines UNTERLASSUNGSANSPRUCHS NACH der RECHTSPRECHUNG in der RECHTSSACHE HUAWEI/ZTE
3.2. VERHÄLTNISMÄßIGKEITSERWÄGUNGEN
3.3. RECHTSSTREITIGKEITEN Aufgrund von PATENTPORTFOLIOS
3.4. ALTERNATIVE Streitbeilegung
3.5. PATENTHAIE und SEP
3.6. SENSIBILISIERUNG
4. QUELLOFFENE SOFTWARE und STANDARDS
5. Schlussfolgerung
Drucksache 45/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen - COM(2016) 822 final
... 10. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass auch andere, weniger in die Rechte der Mitgliedstaaten einschneidende Maßnahmen als der Erlass eines Rechtsakts in Betracht kämen (freiwillige Selbstregulierung et cetera). Bereits nach geltendem Recht wird bei jedem Erlass und jeder Änderung einer Berufsreglementierung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt. Im Zeitalter von Deregulierung und Bürokratieabbau können die detaillierten Prüfungsvorgaben und umfassenden Vorgaben zur Methodik nicht nachvollzogen werden. Der damit verbundene enorme Aufwand steht in keinem Verhältnis zum möglichen Nutzen. Der bestehende EU-Rechtsrahmen und die ständige Rechtsprechung des EuGH zur Verhältnismäßigkeitsprüfung könnten den nationalen Behörden auch - wie im Februar 2015 vom Europäischen Rat gefordert - mittels einer (rechtlich unverbindlichen) Leitlinie zur Verfügung gestellt werden, um die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erleichtern. Eine effektive Überprüfung mitgliedstaatlicher Rechtsetzung und damit auch die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips kann über bestehende Kontrollmechanismen (wie beispielsweise Pilotverfahren und Vertragsverletzungsverfahren) erreicht werden. Der Erlass einer neuen eigenständigen Richtlinie ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erforderlich.
Drucksache 567/2/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften
... stammt, wird im Bilanzzeitraum nicht über Ernteprodukte abgeführt. Dadurch entsteht eine Differenz zwischen Zu- und Abfuhr von Nährstoffen, die zu einer Erhöhung des Kontrollwertes führen würde. Im Ergebnis wäre dies kein Hinweis auf eine unsachgemäße Düngung, sondern Resultat einer unvollständigen Bilanzierung.
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 2, Nummer 3, Absatz 3 Nummer 2, Nummer 3
2. Zu Artikel 1 § 2 Satz 2 - neu -
3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Satz 3, Satz 4 - neu -
4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4 Satz 2 - neu -
5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 3 - neu -
6. Hauptempfehlung zu Ziffer 7
Zu Artikel 1
§ 7 Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanz
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1
8. Zu Artikel 1 § 6 Überschrift, Absatz 2 bis 6 - neu -, § 7
§ 6 Erstellung und Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanzen
9. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 2 *
10. Zu Artikel 1 Anlage 3 Tabelle 2 Fußnote 01 - neu -
Drucksache 620/17
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Mieterschutzes bei Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn
... Nach der geltenden Rechtslage sind die Mieterinnen und Mieter dazu gehalten, von den Vermieterinnen und Vermietern die Auskunft über diejenigen Tatsachen zu verlangen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den §§ 556d ff. BGB maßgebend sind (§ 556g Absatz 3 BGB). Mit dem Auskunftsverlangen bringen die Mieterinnen und Mieter zwangsläufig zum Ausdruck, dass sie die Einhaltung der Mietpreisbremse kontrollieren wollen. Diese Ausgangslage ist dazu geeignet, Mieterinnen und Mieter aus Sorge vor einer Verschlechterung des Verhältnisses zum Vermieter oder zur Vermieterin davon abzuhalten, ihre Rechte geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund soll die Verpflichtung der Vermieterinnen und Vermieter begründet werden, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete maßgeblichen Tatsachen bei Vertragsschluss von sich aus mitzuteilen. Hierdurch wird den Mieterinnen und Mietern unmittelbar nach Beginn des Mietverhältnisses die Möglichkeit eingeräumt, ohne ein ausdrückliches Verlangen zu prüfen, ob die Regelungen über die Mietpreisbremse eingehalten werden. Eine entsprechende Auskunftspflicht wird die Vermieterinnen und Vermieter insbesondere deshalb dazu anhalten, nur eine zulässige Miethöhe zu vereinbaren, da sie davon ausgehen müssen, dass die neuen Mieterinnen und Mieter die Zulässigkeit der Miethöhe ohne weiteres nachprüfen können. Darüber hinaus wird die Einschränkung, dass die Vermieterinnen und Vermieter nur dann zur Auskunft verpflichtet sind, wenn sie hierüber unschwer Auskunft geben können, gestrichen. Sie ist sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. auch BR-Drs. 447/14 [Beschluss], dort unter Ziff. 5). Ferner werden die Vermieterinnen und Vermieter dazu verpflichtet, eine höhere Vormiete, auf die sie sich berufen, in geeigneter Form nachzuweisen. All dies wird dazu führen, dass die Regelungen über die Mietpreisbremse sich in der Praxis besser durchsetzen.
Drucksache 348/17
Verordnung der Bundesregierung
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (23. KOV-Anpassungsverordnung 2017 - 23. KOV-AnpV 2017)
... Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Drucksache 312/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG )
... § 60f Absatz 2 UrhG-E verknüpft bislang die Erlaubnis des die zu archivierenden Inhalte übernehmenden Archivs mit der Löschpflicht der abgebenden Stelle. Das Archiv kann jedoch die Einhaltung der Löschpflicht durch die abgebende Stelle nicht kontrollieren. Indem die Löschpflicht in einen eigenen Satz 2 verschoben wird, knüpft die vorgeschlagene Regelung die Erlaubnis des Archivs nicht länger an die Löschung durch die abgebende Stelle an. Damit erhöht sich für die Archive die Rechtssicherheit. Die im Interesse der Rechtsinhaber stehende Löschpflicht bleibt bestehen.
Drucksache 612/17
... - und Übernahmegesetzes beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Erlangen der Kenntnis von der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots oder mit dem Erlangen der Kenntnis von der Veröffentlichung der Kontrollerlangung. Eine Eröffnung des Prüfverfahrens ist ausgeschlossen, wenn seit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags mehr als fünf Jahre vergangen sind."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Neunte Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Drucksache 18/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
... 1. an die mit der Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer betrauten Dienststellen der Finanzbehörden, soweit ein Abruf im Einzelfall zur Verhinderung einer missbräuchlichen Anwendung der Vorschriften des
,Artikel 4 Anderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Drucksache 153/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetz es zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung - Antrag des Landes Niedersachsen -
... Einer Entscheidung über den Ausschluss einer Partei von staatlicher Teilfinanzierung kommt erhebliche Bedeutung zu. Der Wegfall einer aus verfassungsrechtlicher Perspektive geduldeten (vgl. BVerfG, Urteil vom 9.4.1992 - 2 BvE 2/ 89, BVerfGE 85, 264, 285 ff.) staatlichen Teilfinanzierung kann, sofern die als verfassungsfeindlich einzustufende Partei nicht über finanzstarke Förderer aus dem privaten Bereich verfügt, zu einer Existenzbedrohung für diese Partei werden. Auch die Chancengleichheit der Parteien bei einer Wahl zum Land- oder Bundestag wird von einem Ausschluss aus der staatlichen Teilfinanzierung in erheblichem Maße berührt. Eingriffe in diese dürfen nur ganz ausnahmsweise vorgenommen werden. Das Grundgesetz als Gegenentwurf zum nationalsozialistischen Unrechtssystem erfordert insoweit eine besondere Sensibilität. Dabei muss jeder Verdacht, dass ein solcher Ausschluss einer Partei von staatlicher Teilfinanzierung aus politischen Motiven erfolgt, schon im Ansatz vermieden werden. Daher sollte nicht die Verwaltung eine solche Entscheidung treffen dürfen. Eine Entscheidung der (Bundestags-)Verwaltung hätte zudem im hier gegebenen Kontext den Nachteil, dass sie aufgrund Artikel 19 Absatz 4 GG als Akt öffentlicher Gewalt der gerichtlichen Kontrolle unterläge. Würde eine Partei durch die Verwaltung von einer Teilhabe an staatlicher Teilfinanzierung ausgeschlossen und ergäbe sich nach gerichtlicher Überprüfung, dass die diesbezügliche Entscheidung der Verwaltung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Bestand haben kann, könnten etwa zwischenzeitlich abgehaltene Wahlen wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Chancengleichheit zu wiederholen sein. Vor diesem Hintergrund, angesichts der verfassungsrechtlichen Bedeutung eines rechtsstaatlichen Maßstäben entsprechenden Ausschlussverfahrens und dessen tatsächlicher und rechtlicher Komplexität sowie seinen Bezügen zu Parteiverbots-verfahren ist es geboten, nicht zunächst Verwaltung und Fachgerichte, sondern allein das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidungen über den Ausschluss von Parteien aus staatlicher Teilfinanzierung zu befassen.
'Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes Artikel 21
[A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Artikel 21 Absatz 1 Satz 5 GG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 21 Absatz 3 Satz 2 GG
Drucksache 707/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009
über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt - COM(2017) 647 final; Ratsdok. 14184/17
... 10. Die Bundesregierung wird gebeten, bei den weiteren Verhandlungen darauf hinzuwirken, dass die Regelungen zu den Kontrollpapieren für die Kabotage nicht gestrichen werden (Nummer 16 des Verordnungsvorschlags zu Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr.
Drucksache 189/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) - COM(2016) 767 final, Ratsdok. 15120/16
... wird deshalb abgelehnt. Die Nachhaltigkeit deutscher Land- und Forstwirtschaft ist über Fachrecht hinreichend gesichert. Parallelstrukturen sind abzulehnen. Die turnusgemäßen Erhebungen zur Bundeswaldinventur belegen regelmäßig, dass die Forstwirtschaft in Deutschland seit Generationen und in leicht nachvollziehbarer Weise nachhaltig wirtschaftet. Insofern sind Kontrollorgane und Nachhaltigkeitskriterien entbehrlich. Die aktuellen Importmengen von
Drucksache 429/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine europäische Erneuerungsagenda für die Hochschulbildung - COM(2017) 247 final
... 5. Der Bundesrat lehnt eine Überprüfung der Finanzierungs-, Anreiz- und Belohnungsstrukturen für Hochschulsysteme auf EU-Ebene sowie durch die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung entschieden ab. Die Gestaltung dieser Strukturen liegt gemäß Artikel 165 und 166 AEUV in der alleinigen Bildungsverantwortung der Mitgliedstaaten. Eine Kontrolle durch die europäische Ebene ist von der sehr begrenzten Zuständigkeit der EU nicht gedeckt. Hierfür besteht aus Sicht des Bundesrates auch keine fachliche Notwendigkeit. So können sich Unterschiede der Hochschulfinanzierungssysteme auch als Gewinn im Sinne eines Wettbewerbs um das beste System darstellen. Vereinheitlichungen und Angleichungsbestrebungen würden den besonderen Strukturen und Bedürfnissen der jeweiligen Mitgliedstaaten nicht gerecht.
Drucksache 21/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... "(2a) Der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken unterliegt der Kontrolle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Dieses nimmt die Aufgaben einer staatlichen Stelle nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961 (BGBl. 1973 II S. 1354) wahr. Der Kauf von Cannabis zu medizinischen Zwecken durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d Satz 2 und Artikel 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt nach den Vorschriften des Vergaberechts. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte legt unter Berücksichtigung der für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 entstehenden Kosten seinen Herstellerabgabepreis für den Verkauf von Cannabis zu medizinischen Zwecken fest."
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 2 Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung
Artikel 3 Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 31 Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung.
Artikel 5 Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.