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"Konzentrations"
Drucksache 155/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen
... - Hinzu kommt, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer Planungshoheit bei der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie in ihren Flächennutzungsplänen über die sich aus dem Immissionsschutzrecht und dem Gebot der Rücksichtnahme ergebenden Abstände hinaus größere Vorsorgeabstände im Sinne des vorbeugenden Immissionsschutzes zwischen
Drucksache 294/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen
... bei Aufhebung oder Reduzierung eines Vorranggebietes mit Eignungswirkung oder einer Konzentrationszone im Flächennutzungsplan besteht ("Wegplanung" von Standorten). Ein entsprechendes Verfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
1. Hauptempfehlung
2. Hilfsempfehlung
Zu Artikel 1 Nummer 2
Drucksache 206/13
Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Baugesetzbuch s (BauGB )
... in den Katalog der privilegierten Vorhaben wurde als planerisches Korrektiv den Gemeinden und Trägern der Regionalplanung die Möglichkeit eingeräumt, durch positive Standortausweisungen im Plangebiet den übrigen Planungsraum von solchen Anlagen freizuhalten (Planvorbehalt bzw. Konzentrationsplanung). Die Anzahl der Genehmigungen für
Drucksache 427/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten hinsichtlich bestimmter Bedingungen für den Zugang zum Markt - COM(2013) 288 final
... 5. Allerdings sind die geänderten Regelungen für die Bewertung anhand der Kriterien PBT (persistent, bioakkumulierend und toxisch) und vPvB (sehr persistent, sehr bioakkumulierend) in Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe c aus Sicht des Umwelt- und Gewässer- sowie Grundwasserschutzes nicht ausreichend. Nach der Änderung in 2012 sollten "nur" die Produkte/Gemische untersucht und bewertet werden, nach neuem Vorschlag "nur" die Einzelstoffe. Wenn aber die Produkte aus Stoffgemischen bestehen, fehlt eine Bewertung des Gemisches. Sinnvoll wäre daher eine Untersuchung der Gemische und der Einzelstoffe, zumindest bezogen auf das "T = Toxizität", da Stoffgemische anders toxisch wirken können als ihre einzelnen Bestandteile: Stoffgemische besitzen nach dem anerkannten Konzept der Konzentrations-Additivität eine höhere Toxizität als die jeweiligen Einzelstoffe. Demnach würde eine Bewertung allein auf der Grundlage einer Untersuchung der Einzelstoffe, ohne Untersuchung der Gemische, offensichtliche Umweltrisiken ignorieren.
Drucksache 678/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Geldmarktfonds - COM(2013) 615 final
... 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass bei der nach Artikel 45 vorgesehenen Überprüfung in den Katalog der "insbesondere" zu überprüfenden Sachverhalte auch das in Artikel 15 Absatz 1 enthaltene Konzentrationsmaß von 10 Prozent aufgenommen wird, und um die Klarstellung, ob es sich bei der Grundgesamtheit um die Zahl der Geldinstrumente oder um deren Wert handelt.
Drucksache 427/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten hinsichtlich bestimmter Bedingungen für den Zugang zum Markt - COM(2013) 288 final
... 3. Allerdings sind die geänderten Regelungen für die Bewertung anhand der Kriterien PBT (persistent, bioakkumulierend und toxisch) und vPvB (sehr persistent, sehr bioakkumulierend) in Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe c aus Sicht des Umwelt- und Gewässer- sowie Grundwasserschutzes nicht ausreichend. Nach der Änderung in 2012 sollten "nur" die Produkte/Gemische untersucht und bewertet werden, nach neuem Vorschlag "nur" die Einzelstoffe. Wenn aber die Produkte aus Stoffgemischen bestehen, fehlt eine Bewertung des Gemisches. Sinnvoll wäre daher eine Untersuchung der Gemische und der Einzelstoffe, zumindest bezogen auf das "T = Toxizität", da Stoffgemische anders toxisch wirken können als ihre einzelnen Bestandteile: Stoffgemische besitzen nach dem anerkannten Konzept der Konzentrations-Additivität eine höhere Toxizität als die jeweiligen Einzelstoffe. Demnach würde eine Bewertung allein auf der Grundlage einer Untersuchung der Einzelstoffe, ohne Untersuchung der Gemische, offensichtliche Umweltrisiken ignorieren.
Drucksache 30/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanz - und Personalstatistikgesetzes
... ]). Demzufolge ist es erforderlich, die Einrichtungen, die nach dem ESVG zum Staatssektor zählen, darunter auch die Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, vierteljährlich zu erheben. Die Einnahmen und Ausgaben bzw. Aufwendungen und Erträge der Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, die zum Staatssektor gehören (Extrahaushalte), werden in großem Maße von statistischen Ausreißern beeinflusst. Eine Auswahl nach dem Konzentrationsprinzip (Abschneidegrenze) ist daher möglich und entlastet kleine Einheiten. Eine unterjährige Zuschätzung der Einnahmen und der Ausgaben bzw. der Erträge und der Aufwendungen der Erhebungseinheiten, die unter der Abschneidegrenze von 250 000 Euro im Jahr liegen, ist für die Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, die zum Staatssektor gehören, auf Basis der Jahreserhebungen möglich.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
§ 5 Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva
§ 9 Zusätzliche Erhebungsmerkmale Zusätzliche Erhebungsmerkmale sind
§ 9a Datenbank Berichtskreismanagement
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Absatz 2
Absatz 3
Absatz 4
Absatz 5
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2400 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 240/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation - COM(2013) 147 final; Ratsdok. 7999/13
... - Auf Artikel 7 des Verordnungsvorschlags sollte ebenfalls verzichtet werden. Die Verpflichtung zur Ausstattung neuer Gebäude wie auch gebrauchter Immobilien, die umfangreichen Renovierungsarbeiten unterzogen werden, mit einer hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastruktur sowie die Verpflichtung zur Ausstattung neuer Mehrfamilienhäuser wie auch gebrauchter Mehrfamilienhäuser, die umfangreichen Renovierungsarbeiten unterzogen werden, mit einem Konzentrationspunkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes greift in die Eigentumsrechte der Eigentümer ein und ist daher abzulehnen. Das Ziel der Senkung der Kosten des Ausbaus der Hochgeschwindigkeitsnetze, die eine nachträgliche Ausstattung der Gebäude mit physischen Infrastrukturen unnötig macht, stellt entgegen der Ansicht der Kommission keine Rechtfertigung des Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht dar. Die verpflichtende Ausstattung mit einer hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastruktur steht im Interesse der Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze und steht mit der Belastung des Eigentümers, der nicht mehr frei über die Erforderlichkeit der hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastruktur für sein Gebäude entscheiden kann, nicht in einem angemessenen Verhältnis, sondern stellt eine einseitige Bevorzugung der Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze dar. Des Weiteren steht einer generellen Verpflichtung der Eigentümer zur Ausstattung gebrauchter Immobilien mit einer hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastruktur und mit einem Konzentrationspunkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes der aus der Eigentumsgarantie folgende grundsätzliche Schutz des rechtmäßigen Baubestands entgegen.
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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