[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

3 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Koordinationsbedarf"


⇒ Schnellwahl ⇒

Drucksache 663/13

... Die durch § 3a InsO-E begründete Zuständigkeit für die Folgeverfahren verdrängt nicht den nach § 3 Absatz 1 InsO gegebenen Gerichtsstand Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit der jeweiligen Konzerngesellschaft (§ 3c Absatz 2 InsO-E). Letzterer bleibt - allerdings nicht mehr als ausschließlicher Gerichtsstand - bestehen. Eine verdrängende Zuständigkeit würde den Fällen nicht gerecht, in denen kein besonderer Koordinationsbedarf besteht, weil nur bestimmte Konzerngesellschaften betroffen sind oder weil der Koordinierungsbedarf zwischen den Einzelverfahren keine Konzentration der Zuständigkeiten erfordert. Zudem soll den Geschäftsleitern der einzelnen Konzerngesellschaften die Möglichkeit erhalten bleiben, ihren strafbewehrten Pflichten zur Stellung eines Eigenantrags (§§ 15 f. InsO) ordnungsgemäß und rechtzeitig bei dem nach § 3 Absatz 1 InsO zuständigen Gericht nachzukommen, wenn die Antragstellung nicht konzernweit koordiniert wird. Das Fehlen einer Sperrwirkung mag im Einzelfall zwar dazu führen, dass Anträge bei mehreren Gerichten anhängig werden. Dies wird jedoch ein Indiz dafür sein, dass die Antragstellungen nicht sorgfältig vorbereitet und koordiniert wurden und dass insoweit auch ungünstige Voraussetzungen für eine effektive Koordinierung in den Insolvenzverfahren bestehen. Im Übrigen sieht § 3b Absatz 1 InsO-E vor, dass der in dem Folgeverfahren bestellte (vorläufige) Verwalter die Verweisung an das Gericht des ersten Eigenantrags erwirken kann, um zumindest nachträglich eine Konzentration am erstangerufenen Gericht zu erreichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 663/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung

§ 3a
Gruppen-Gerichtsstand

§ 3b
Fortbestehen des Gruppen-Gerichtsstands

§ 3c
Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren

§ 3d
Verweisung an den Gruppen-Gerichtsstand

§ 3e
Unternehmensgruppe

§ 13a
Antrag zur Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands

§ 56b
Verwalterbestellung bei Schuldnern derselben Unternehmensgruppe

Siebter Teil

Erster Abschnitt

§ 269a
Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter

§ 269b
Zusammenarbeit der Gerichte

§ 269c
Zusammenarbeit der Gläubigerausschüsse

Zweiter Abschnitt

§ 269d
Koordinationsgericht

§ 269e
Koordinationsverwalter

§ 269f
Aufgaben und Rechtsstellung des Koordinationsverwalters

§ 269g
Vergütung des Koordinationsverwalters

§ 269h
Koordinationsplan

§ 269i
Abweichungen vom Koordinationsplan

§ 270d
Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern

Artikel 2
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 3
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 4
Änderung des Handelsgesetzbuches

Artikel 5
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 6
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches

Artikel 8
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Flexible Koordinierungsmechanismen statt Konsolidierungslösungen

III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Eröffnung der Möglichkeit, mehrere oder sämtliche Verfahren bei einem Gericht zu führen

2. Bestellung eines Insolvenzverwalters

3. Allgemeine Bestimmungen zur Zusammenarbeit von Gerichten, Verwaltern und Gläubigerausschüssen

a Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter

b Zusammenarbeit der Gerichte

c Zusammenarbeit der Gläubigerorgane

4. Das Koordinationsverfahren als besonderes Koordinationsinstrument

5. Anwendungsbereich

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 3a

Zu § 3b

Zu § 3c

Zu § 3d

Zu § 3e

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu § 269a

Zu § 269b

Zu § 269c

Zu § 269d

Zu § 269e

Zu § 269f

Zu § 269g

Zu § 269h

Zu § 269i

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2489: Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

1. Regelungsinhalt

2. Erfüllungsaufwand

2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft

2.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4. Bewertung durch den NKR


 
 
 


Drucksache 71/1/06

... "Bei den wenigen Prüfungsverbänden, die jedes Land beaufsichtigt, ist das eine Arbeit, die den Ländern nicht zumutbar ist. Ferner benötigt die EU einen einzelnen Ansprechpartner, so dass auch noch Koordinationsbedarf entsteht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 71/1/06




1. Zu Artikel 1 § 10 SCEAG , Artikel 3 Nr. 6 § 6 GenG

2. Zu Artikel 1 § 26 Satz 1 SCEAG

3. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 4 § 4 GenG , Nr. 83 § 80 Abs. 1 GenG

4. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe c § 7a Abs. 3 GenG

5. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 10 § 8a Abs. 2 GenG

6. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 36 Buchstabe b § 31 Abs. 1 Satz 2 GenG

7. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 45 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 43a Abs. 1 Satz 2 GenG

8. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 45 Buchstabe b § 43a Abs. 2 Satz 2 GenG

9. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 45 Buchstabe f § 43a Abs. 7 Satz 1 GenG

10. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 45 Buchstabe f § 43a Abs. 7 GenG

11. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 45 Buchstabe f § 43a Abs. 7 Satz 3 - neu - GenG

12. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 47 Buchstabe a § 45 Abs. 1 Satz 1 GenG

13. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 47 § 45 Abs. 1 GenG

14. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 54 § 53 Abs. 3 GenG

15. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 54 § 53 Abs. 3 GenG

16. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 62 § 63 GenG

17. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 72 §§ 65 ff. GenG

18. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 83 § 80 Abs. 1 Satz 2 - neu - GenG

19. Zu Artikel 12 § 340l i.V.m. § 325 HGB


 
 
 


Drucksache 873/05

... ), die im Arbeitspapier der Kommission vom März 2004 genannt ist, muss eine Reihe von Aufgaben übernehmen, wie etwa Informationsaustausch, Übermittlung und Überprüfung geltender nationaler Bereitschafts- und Reaktionspläne sowie Beratung bei Lücken und Koordinationsbedarf unter den nationalen Plänen, Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahren mit anderen Gruppen, die an Bereitschaftsplänen arbeiten, sowie Einsetzung von Gruppen zur Beratung in besonderen Fragen der Krisenplanung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 873/05




1. Kontext und ZIEL der Mitteilung

2. BEREITSCHAFTSPLANUNG der Europäischen Union mit Blick auf eine Influenzapandemie

3. HAUPTAUFGABEN der Mitgliedstaaten, der Kommission und der DER Gemeinschaftsagenturen

3.1. Planung und Koordination

3.2. Überwachung und Bewertung

3.3. Prävention und Eindämmung

3.4. Kapazität des Gesundheitssystems

3.5. Kommunikation

Kommunikation mit der Bevölkerung

Kommunikation unter den zuständigen Gesundheitsbehörden

4. Pandemiephasen und EU-Alarmstufen

Planung und Koordination

Monitoring und Bewertung

Prävention und Eindämmung

6 Kommunikation

4.1.1. Kommission

Planung und Koordinierung

Prävention und Eindämmung

6 Virostatika

6 Impfstoffe

Kapazität des Gesundheitssystems

6 Kommunikation

4.1.2. ECDC

Monitoring und Bewertung

Kapazität des Gesundheitssystems

6 Kommunikation

4.1.3. Mitgliedstaaten

Monitoring und Bewertung

Kapazität des Gesundheitssystems

6 Kommunikation

Maßnahmen an die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission;

4.1.4. Kommission

Monitoring und Bewertung

Prävention und Eindämmung Interventionen des Public-Health-Bereichs

Kapazität des Gesundheitssystems

6 Kommunikation

4.1.5. ECDC

Monitoring und Bewertung

Interventionen des Public-Health-Bereichs

4.1.6. Mitgliedstaaten

Monitoring und Bewertung

Prävention und Eindämmung

Kapazität des Gesundheitssystems

6 Kommunikation

4.1.7. Kommission

Planung und Koordinierung

Prävention und Eindämmung Interventionen des Public-Health-Bereichs

6 Virostatika

6 Impfstoffe

Kapazität des Gesundheitssystems

6 Kommunikation

4.1.8. ECDC

Monitoring und Bewertung

6 Kommunikation

4.1.9. Mitgliedstaaten

Monitoring und Bewertung

Prävention und Eindämmung Interventionen des Public-Health-Bereichs

Kapazität des Gesundheitssystems

6 Kommunikation

4.1.10. Kommission

Planung und Koordinierung

Prävention und Eindämmung Interventionen des Public-Health-Bereichs

Kapazität des Gesundheitssystems

4.1.11. ECDC

Monitoring und Bewertung

6 Virostatika

6 Impfstoffe

6 Kommunikation

4.1.12. Mitgliedstaaten

4.2. Postpandemischer Zeitraum: Erholung und Rückkehr zu interpandemischem

5. Schlussfolgerungen

Anhang 1
Neue Pandemiephasen der WHO20

Anhang 2
Aus dem Programm für öffentliche Gesundheit finanzierte Projekte im Zusammenhang mit Influenza

Anhang 3
Von der EU unterstützte Forschung zur Influenzapandemie beim Menschen


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.