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"Koordinators"


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0710/04
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Drucksache 96/11

... Auch im Hinblick auf seine jeweilige Organisation in jedem Mitgliedstaat ist das IMI flexibel. Die dezentralisierte Struktur des IMI-Netzes fordert von jedem Teilnehmerland, einen nationalen IMI-Koordinator (NIMIC) für die gesamte IMI-Projektkoordination zu benennen. Den Mitgliedstaaten steht es frei, weitere Koordinatoren auf regionaler Ebene oder für einzelne legislative Bereiche innerhalb des IMI zu benennen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 96/11




Mitteilung

1. Einleitung

1.1. Binnenmarktakte

1.2. Stärkung der Verwaltungszusammenarbeit im Binnenmarkt

1.3. Das volle Potenzial des IMI nutzen

a Höhere Kosteneffizienz

b Größere Benutzerfreundlichkeit

c Schnellere und besser vorhersehbare Lösungen

d Sichere Grundlage

e Niedrige Schwelle für Pilotprojekte

2. Strategie für weitere Ausweitung

2.1. Grundprinzipien des IMI

a Wiederverwendbarkeit

b Organisatorische Flexibilität

c Einfache vereinbarte Verfahren

d Mehrsprachigkeit

e Benutzerfreundlichkeit

f Datenschutz

g Keine IT-Kosten für die Nutzer

2.2. Kriterien für die Ausweitung des Systems

2.3. Potenzielle neue Funktionen

2.4. Potenzielle neue Politikbereiche

2.5. Synergien mit bestehenden IT-Instrumenten/-systemen

2.6. Nutzung bestehender Funktionen für neue Zwecke

3. Herausforderungen einer Systemausweitung

3.1. Gewährleistung des Schutzes persönlicher Daten

3.2. Erleichterung einer flexiblen Ausweitung des Systems

3.3. Gewährleistung angemessener Ressourcen

a Finanzierung

b Ressourcen der Kommission

c Nationale Ressourcen

3.4. Einfache Handhabung

3.5. Einbeziehung aller Interessengruppen

a Tägliche Verwaltung des Systems

b Politische Entscheidungen

c Beratung und Orientierung durch Experten-Interessengruppen

d Ausbau der Governance-Struktur

3.6. Gewährleistung einer Systemleistung und -sicherheit auf hohem Niveau

a Leistung

b Sicherheit

4. Schlussfolgerungen – die weiteren Schritte

4.1. Überprüfung der Verwaltungszusammenarbeit

4.2. Vorschlag für ein Rechtsinstrument für das IMI-System

4.3. Anwendungsbereich und Zeitplan der vorgesehenen Systemausweitung

4.4. Weitere IT-Entwicklung


 
 
 


Drucksache 140/11

... Die im Rahmen des Siebten Euratom-Rahmenprogramms angenommene Musterfinanzhilfevereinbarung wird in ihrer durch den Beschluss K(2011) 174 der Kommission geänderten Fassung auch unter diesem Rahmenprogramm verwendet. Die Finanzhilfevereinbarung legt die Rechte und Pflichten der Teilnehmer gegenüber der Gemeinschaft und untereinander fest. Die Autonomie und Flexibilität der Konsortien, insbesondere in Bezug auf Änderungen ihrer in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Zusammensetzung, wird bestehen bleiben. Die Finanzhilfevereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch den Koordinator und den Anweisungsbefugten der Kommission in Kraft. Alle Teilnehmer müssen der Finanzhilfevereinbarung beitreten, damit die sich aus dem Projekt ergebenden Rechte und Pflichten für sie gelten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 140/11




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

2. Rechtsgrundlage

3. Inhalt

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Kapitel I
Einführungsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Vertraulichkeit

Kapitel II
Beteiligung

Artikel 4
Besondere Vorschriften für die Fusionsenergieforschung

Abschnitt 1
Mindestteilnahmebedingungen

Artikel 5
Allgemeine Grundsätze

Artikel 6
Mindestteilnahmebedingungen

Artikel 7
Unabhängigkeit

Artikel 8
Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie Unterstützung der Aus- und Weiterbildung und der Laufbahnentwicklung von Forschern

Artikel 9
Alleiniger Teilnehmer

Artikel 10
Internationale Organisationen und Rechtspersonen mit Sitz in Drittländern

Artikel 11
Weitere Voraussetzungen

Abschnitt 2
Verfahren

Unterabschnitt 1
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

Artikel 12
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

Artikel 13
Ausnahmen

Unterabschnitt 2
Bewertung Auswahl von Vorschlägen Gewährung von Finanzhilfen

Artikel 14
Bewertung, Auswahl und Gewährung

Artikel 15
Verfahren zur Einreichung, Bewertung, Auswahl und Gewährung

Artikel 16
Bestellung unabhängiger Experten

Unterabschnitt 3
Durchführung der Massnahmen Finanzhilfevereinbarungen

Artikel 17
Allgemeine Bemerkungen

Artikel 18
Allgemeine Bestimmungen in der Finanzhilfevereinbarung

Artikel 19
Bestimmungen über Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung

Artikel 20
Kündigungsbestimmungen

Artikel 21
Sonderbestimmungen

Artikel 22
Unterzeichnung und Beitritt

Unterabschnitt 4
Konsortien

Artikel 23
Konsortialvereinbarungen

Artikel 24
Koordinator

Artikel 25
Änderungen innerhalb des Konsortiums

Unterabschnitt 5
überwachung Bewertung der Programme der indirekten Massnahmen sowie Übermittlung von Informationen

Artikel 26
Überwachung und Bewertung

Artikel 27
Zur Verfügung zu stellende Informationen

Abschnitt 3
Finanzieller Beitrag der Gemeinschaft

Unterabschnitt 1
Kostenerstattung Förderformen

Artikel 28
Förderfähigkeit

Artikel 29
Förderformen

Artikel 30
Erstattung erstattungsfähiger Kosten

Artikel 31
Direkte erstattungsfähige Kosten und indirekte erstattungsfähige Kosten

Artikel 32
Förderungshöchstgrenzen

Artikel 33
Berichterstattung und Prüfungen der erstattungsfähigen Kosten

Artikel 34
Exzellenznetze

Unterabschnitt 2
Auszahlung, Aufteilung, Einziehung Sicherheitsleistungen

Artikel 35
Auszahlung und Aufteilung

Artikel 36
Wiedereinziehung

Artikel 37
Risikoabdeckungsmechanismus

Kapitel III
Verbreitung, Nutzung Zugangsrechte

Abschnitt 1
neue Kenntnisse Schutzrechte

Artikel 38
Besondere Vorschriften für die Fusionsenergieforschung

Unterabschnitt 1
Eigentum

Artikel 39
Eigentum an neuen Kenntnissen und Schutzrechten

Artikel 40
Gemeinsames Eigentum an neuen Kenntnissen und Schutzrechten

Artikel 41
Übertragung von Eigentumsrechten an neuen Kenntnissen und Schutzrechten

Artikel 42
Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit Europas, Schutz der Verteidigungsinteressen der Mitgliedstaaten und Wahrung ethischer Grundsätze

Unterabschnitt 2
Schutz, Veröffentlichung, Verbreitung Nutzung

Artikel 43
Schutz von neuen Kenntnissen und Schutzrechten

Artikel 44
Erklärung bezüglich der finanziellen Unterstützung durch die Gemeinschaft

Artikel 45
Nutzung und Verbreitung

Abschnitt 2
Rechte auf Zugang zu bereits bestehenden neuen Kenntnissen Schutzrechten

Artikel 46
Bestehende Kenntnisse und Schutzrechte

Artikel 47
Grundsätze

Artikel 48
Zugangsrechte für die Durchführung einer indirekten Maßnahme

Artikel 49
Zugangsrechte für die Nutzung

Kapitel IV
besondere Vorschriften für die Beteiligung an Tätigkeiten IM Themenbereich „Fusionsenergieforschung“

Artikel 50
Geltungsbereich

Artikel 51
Durchführung der Fusionsenergieforschung

Artikel 52
Finanzieller Beitrag der Gemeinschaft

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 53

Anhang
Teilnehmer-Garantiefonds


 
 
 


Drucksache 79/10

... Änderungen des Übereinkommens beschlossen. Mit den Änderungen soll sichergestellt werden, dass die Regierungsorganisation neben der zwischenstaatlichen Aufsicht über die kontinuierliche Erfüllung bestimmter Verpflichtungen im öffentlichen Interesse durch das 1999 privatisierte Betriebsunternehmen Inmarsat Ltd. – hier insbesondere das Weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) – zusätzlich eine zweite Hauptaufgabe als Koordinator des neu einzuführenden LRIT-Systems (Long Range Identification and Tracking System; System der Identifizierung und Routenverfolgung von Schiffen über große Entfernungen) im Auftrag der Internationalen Schifffahrts-Organisation (IMO) wahrnimmt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 79/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand bei Bund, Ländern und Gemeinden

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Schlussbemerkung

Änderungen des Übereinkommens über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation,

Artikel 3
Hauptzweck

Artikel 4
Sonstige Aufgaben

Artikel 5
Aufsicht über das GMDSS

Artikel 6
Erleichterung

Artikel 7
Vereinbarungen über LRIT-Leistungen

Artikel 12
Direktorium

Artikel 13
Kosten

Artikel 14
Haftung

Denkschrift

A. Allgemeines

B. Einzelheiten zu den Übereinkommensänderungen

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1124: Gesetz zu den Änderungen vom 2. Oktober 2008 des Übereinkommens vom 3. September 1976 über die internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation


 
 
 


Drucksache 493/10

... (1) Jede Vertragspartei bestimmt einen Koordinator, der die verschiedenen Dienststellen seines Staates in dem Gemeinsamen Zentrum vertritt. Jeder Koordinator ist für den Betrieb der Dienststellen verantwortlich, die er vertritt, und trifft in Verbindung mit den anderen Koordinatoren Entscheidungen, die für die Organisation und die Abwicklung der laufenden Tätigkeiten des Gemeinsamen Zentrums erforderlich sind. Er übt eine Weisungsbefugnis über die nationalen Bediensteten aus, die verpflichtet sind, seinen Anweisungen zu folgen. Sie unterliegen im Übrigen der Dienstaufsicht und der Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörden. Innerhalb der zu ihrem ausschließlichen Gebrauch bestimmten Räume im Gemeinsamen Zentrum sind die Bediensteten berechtigt, für die Einhaltung der Disziplin zu sorgen. Sie können im Bedarfsfall hierzu die Unterstützung der Bediensten der anderen Vertragsparteien anfordern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 493/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Übereinkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des Königreichs Belgien, der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg, zur Einrichtung und zum Betrieb eines Gemeinsamen Zentrums der Polizei- und Zollzusammenarbeit im gemeinsamen Grenzgebiet

Titel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Einrichtung eines Gemeinsamen Zentrums der Polizei- und Zollzusammenarbeit

Titel II
Betrieb des Gemeinsamen Zentrums

Artikel 2
Einsatzgebiet und zuständige Stellen

Artikel 3
Aufgaben und Befugnisse

Artikel 4
Einrichtung einer gemeinsamen Datei, Datenschutzkontrolle, Rechte der Betroffenen

Artikel 5
Datensicherheit

Artikel 6
Inhalt der Vereinbarung über die gemeinsame Datei

Artikel 7
Dienstregelung und Koordinierung

Artikel 8
Aktenhaltung

Artikel 9
Ausstattung

Artikel 10
Laufende Ausgaben

Artikel 11
Streitbeilegung

Artikel 12
Haftung und Schutz

Titel III
Anwendungsbestimmungen und Schlussbestimmungen

Artikel 13
Bestimmungen in Bezug auf die Anwendung oder Ablehnung

Artikel 14
Aufhebungsbestimmung

Artikel 15
Evaluierungsgruppen

Artikel 16
Vereinbarungen

Artikel 17
Inkrafttreten

Artikel 18
Kündigung

Artikel 19
Verwahrer

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1083: Entwurf für ein Gesetz zu dem Übereinkommen vom 24. Oktober 2008 zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg, der Regierung des Königreichs Belgien, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik zur Einrichtung und zum Betrieb eines Gemeinsamen Zentrums der Polizei- und Zollzusammenarbeit im gemeinsamen Grenzgebiet


 
 
 


Drucksache 462/10

... Auf eine Initiative des EU-Koordinators für Terrorismusbekämpfung12 hin wurden von einigen Mitgliedstaaten, die bereit waren, mit konkreten Maßnahmen voranzugehen, verschiedene größere Projekte zur Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans initiiert, nämlich Medien und strategische Kommunikation (UK), Schulung von Imamen (ES), Zusammenarbeit von Bürgern und Polizei (BE), Zusammenarbeit mit Kommunalbehörden (NL), Entradikalisierung (DK) und Terrorismus und Internet (DE). Diese Projekte werden größtenteils von der Kommission mitfinanziert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 462/10




Mitteilung

1. Einleitung

2. Wichtigste Errungenschaften und künftige Herausforderungen

2.1. Prävention

2.1.1. Wichtigste Errungenschaften

2.1.2. Künftige Herausforderungen

2.2. Schutz

2.2.1. Wichtigste Errungenschaften

2.2.2. Künftige Herausforderungen

2.3. Verfolgung

2.3.1. Wichtigste Errungenschaften

2.3.2. Künftige Herausforderungen

2.4. Reaktion

2.4.1. Wichtigste Errungenschaften

2.4.2. Künftige Herausforderungen

2.5. Horizontale Aspekte

2.5.1. Achtung der Grundrechte

2.5.2. Internationale Zusammenarbeit und Partnerschaften mit Drittländern

2.5.3. Finanzierung

3. Ausblick


 
 
 


Drucksache 424/10

... 6. betont die Bedeutung von Transplantationskoordinatoren und der Bestellung von Transplantationskoordinatoren auf Krankenhausebene; weist darauf hin, dass die Rolle des Transplantationskoordinators als ein Schlüsselfaktor bei der Verbesserung sowohl der Effizienz des Prozesses der Organspende und -transplantation als auch der Qualität und Sicherheit der für die Transplantation vorgesehenen Organe anerkannt werden sollte;



Drucksache 699/09

Bericht des Koordinators für die deutsche Luft- und Raumfahrt



Drucksache 727/09 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat erinnert an seine Entschließung vom 10. Oktober 2008 (BR-Drucksache 598/08 (Beschluss)), mit der die Einrichtung eines Koordinators für geistiges Eigentum in der EU gefordert wurde. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat die Beobachtungsstelle für Produkt- und Markenpiraterie, die derzeit von der Kommission eingerichtet wird, als einen ersten Schritt zu einer Verbesserung beim Schutz der geistigen Eigentumsrechte in der EU.



Drucksache 727/1/09

... 1. Der Bundesrat erinnert an seine Entschließung vom 10. Oktober 2008 (BR-Drucksache 598/08 (Beschluss)), mit der die Einrichtung eines Koordinators für geistiges Eigentum in der EU gefordert wurde. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat die Beobachtungsstelle für Produkt- und Markenpiraterie, die derzeit von der Kommission eingerichtet wird, als einen ersten Schritt zu einer Verbesserung beim Schutz der geistigen Eigentumsrechte in der EU.



Drucksache 130/1/09

... 33. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass sich die Bestellung Europäischer Koordinatoren für die wichtigsten vorrangigen TEN-V-Vorhaben als sehr effizient erwiesen und bewährt hat. Die Rolle der Koordinatoren sollte beibehalten und beispielsweise im Hinblick auf die Bewertung von TEN-Förderanträgen gestärkt werden. Eine Bestellung weiterer Koordinatoren sollte nur für Vorhaben erfolgen, deren europäischer Nutzen demjenigen der bisher berücksichtigten Vorhaben gleichkommt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 130/1/09




Zu Frage 1:

Zu Frage 3:

Zu Frage 4:

Zu Frage 5:

Zu Frage 6:

Zu Frage 7:

Zu Frage 8:

Zu Frage 9:

Zu Frage 10:

Zu Frage 11:

Zu Frage 12:

Zu den weiteren Beratungen


 
 
 


Drucksache 229/09

... – unter Hinweis auf die Erklärung des EU-Koordinators für die Terrorismusbekämpfung,



Drucksache 613/09

... Die Europäische Kommission setzt die Entscheidung auf Gemeinschaftsebene um. Die Mitgliedstaaten werden eng in die Durchführung des Europäischen Jahres einbezogen. Dies erfolgt über nationale Koordinierungsstellen, die durch die Gemeinschaft kofinanziert werden. Um die Durchführung zu steuern, wird die Kommission zudem Sitzungen der nationalen Koordinatoren einberufen. Angesichts der geringen Mittelausstattung sieht der Vorschlag keinen formalen Ausschuss vor, der die Umsetzung begleitet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 613/09




Begründung

1. Einleitung

2. Das europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit

2.1. Herausforderungen und Chancen

2.2. Ziele und Aktivitäten

3. Konsultationen

4. Relevanz des vorgeschlagenen Instruments, Subsidiarität und Mehrwert der Beteiligung der EU

5. Mittelausstattung und Umsetzung

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Ziele

Artikel 3
Initiativen

Artikel 4
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

Artikel 5
Koordination auf Gemeinschaftsebene und Durchführung

Artikel 6
Finanzvorschriften

Artikel 7
Mittelausstattung

Artikel 8
Internationale Zusammenarbeit

Artikel 9
Kohärenz und Komplementarität

Artikel 10
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

Artikel 11
Begleitung und Evaluierung

Artikel 12
Inkrafttreten

Anhang
Massnahmen gemäss Artikel 3

A. Direkte Initiativen der Gemeinschaft

B. Kofinanzierung von Gemeinschaftsinitiativen

C. Kofinanzierung nationaler Initiativen

D. Initiativen, die keine Finanzhilfe der Gemeinschaft Erhalten

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 130/09 (Beschluss)

... 29. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass sich die Bestellung Europäischer Koordinatoren für die wichtigsten vorrangigen TEN-V-Vorhaben als sehr effizient erwiesen und bewährt hat. Die Rolle der Koordinatoren sollte beibehalten und beispielsweise im Hinblick auf die Bewertung von TEN-Förderanträgen gestärkt werden. Eine Bestellung weiterer Koordinatoren sollte nur für Vorhaben erfolgen, deren europäischer Nutzen demjenigen der bisher berücksichtigten Vorhaben gleichkommt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 130/09 (Beschluss)




Zu Frage 1:

Zu Frage 3:

Zu Frage 4:

Zu Frage 5:

Zu Frage 6:

Zu Frage 7:

Zu Frage 9:

Zu Frage 10:

Zu Frage 11:

Zu Frage 12:

Zu Frage 13:

Zu den weiteren Beratungen


 
 
 


Drucksache 236/09

... Da eine ordnungsgemäße Anwendung der Begleitmaßnahmen, die eine Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen ermöglichen, für die innere Sicherheit der Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung ist, werden Experten aus den Mitgliedstaaten weiterhin eine wichtige Rolle bei den Evaluierungen spielen. Die Mitglieder der Teams, die einen Ortstermin wahrnehmen, benennen einen Koordinator aus ihren Reihen, der hauptverantwortlich für den Evaluierungsbericht ist. Dadurch dass ein Experte aus einem Mitgliedstaat mit dieser Aufgabe betraut wird, wird dem Erfordernis einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit für eine wirksame Evaluierung Rechnung getragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 236/09




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Bessere Evaluierung der ordnungsgemäßen Anwendung des Besitzstands

5 Evaluierungsmethoden

Experten aus den Mitgliedstaaten

Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2. Anhörung von interessierten Kreisen

3. Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Rechtsgrundlage

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Wahl des Rechtsinstruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Vereinigtes Königreich und Irland:

Norwegen und Island:

5 Schweiz:

5 Liechtenstein:

Vorschlag

Artikel 1
Zweck und Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Zuständigkeiten

Artikel 4
Evaluierungen

Artikel 5
Mehrjahresprogramm

Artikel 6
Jahresprogramm

Artikel 7
Liste der Experten

Artikel 8
Teams für Ortstermine

Artikel 9
Durchführung der Ortstermine

Artikel 10
Fragebogen

Artikel 11
Evaluierungsberichte

Artikel 12
Vertraulichkeit

Artikel 13
Übergangsbestimmungen

Artikel 14
Bericht an das Europäische Parlament und den Rat

Artikel 15
Aufhebung

Artikel 16
Inkrafttreten

Anhang

Polizeiliche Zusammenarbeit

Datenschutz

Schengener Informationssystem SIS /Sirene

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

Drogen


 
 
 


Drucksache 625/09

... 3. Einrichtung eines EU-Koordinators für geistiges Eigentum und stärkere Bewusstseinsbildung für die Werte des geistigen Eigentums

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 625/09




Zu den einzelnen vom Bundesrat angesprochenen Maßnahmen ist im Übrigen folgendes zu berichten:

1. Maßnahmen des Zolls und der Zollzusammenarbeit der EU mit Drittstaaten

1.1. Maßnahmen des Zolls:

1.2. Maßnahmen der Zollzusammenarbeit der EU mit Drittstaaten

2. Bilaterale Freihandelsabkommen der EU mit Drittstaaten

3. Einrichtung eines EU-Koordinators für geistiges Eigentum und stärkere Bewusstseinsbildung für die Werte des geistigen Eigentums


 
 
 


Drucksache 256/09

... 8. begrüßt den für den 16. und 17. März 2009 geplanten Besuch des für Recht, Freiheit und Sicherheit zuständigen Kommissionsmitglieds, des tschechischen Ratsvorsitzes und des EU-Koordinators für die Terrorismusbekämpfung in den Vereinigten Staaten und fordert die EU-Vertreter auf, die Problematik außerordentlicher Überstellungen und geheimer Gefangenenlager zur Sprache zu bringen, da diese schwerwiegende Verletzungen internationaler und europäischer Menschenrechtsnormen darstellen; fordert den Rat (Justiz und Inneres) auf, auf seiner Tagung am 26. Februar 2009 diesbezüglich Entschlossenheit an den Tag zu legen sowie die Frage der Schließung von Guantánamo und der Neuansiedlung der Häftlinge zu erörtern und dabei die Entschließung des Parlaments vom 4. Februar 2009 zu diesem Thema gebührend zu berücksichtigen;



Drucksache 598/08

... – Einrichtung eines Koordinators für geistiges Eigentum in der EU: Die EU kann von den Erfahrungen anderer Länder profitieren. Die USA, Japan, China und möglicherweise bald Russland haben nationale Strategien zum Schutz des geistigen Eigentums entwickelt. In der EU sind mehrere unterschiedliche Generaldirektionen für den Schutz des geistigen Eigentums zuständig. Diese Zuständigkeiten sollten horizontal bestmöglich integriert, zumindest aber koordiniert werden, um eine einheitliche Strategie der EU zu gewährleisten und einer Zersplitterung der Zuständigkeiten und daraus folgenden Effizienzverlusten vorzubeugen. Damit könnte auch ein wesentlicher Beitrag im Kampf gegen die Produktpiraterie geleistet werden.



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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.